Anerkennung von im Ausland erworbenen (formalen) Qualifikationen

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1 Anerkennung von im Ausland erworbenen (formalen) Qualifikationen Lehrgang Qualifikationspass Wien 20. September und 13. Oktober 2016 Elisabeth Eder, Norbert Bichl Perspektive Anlaufstelle für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen (AST) Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen, Wien

2 Ist eine formale Anerkennung notwendig? Weiterbildung oder Arbeit? Berufsausbildung, Schule, Hochschule? Reglementierter Beruf oder nicht? EWR oder nicht? Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine formale Anerkennung nur bei einer reglementierten Berufsausübung notwendig ist.

3 Kein einheitliches Gesetz! Vielzahl an Regelungen! Vielzahl an zuständigen Behörden! Anerkennungs- und Bewertungsgesetz

4 Begriffe Nostrifikation Nostrifizierung Berufliche Anerkennung Berufszulassung Bewertung Gleichhaltung

5 Nostrifikation ausländischer Zeugnisse Die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse beruht auf einem grundsätzlichen Vergleich des im Ausland zurückgelegten Schulbesuches und der im Ausland abgelegten Prüfungen mit den aktuellen österreichischen Lehrplänen. zeitliche und örtliche Unterschiedlichkeiten! Innerhalb des EWR gilt die EU-Anerkennungsrichtlinie, die einen unmittelbaren Berufszugang ermöglicht. In diesen Fällen wäre eine Nostrifikation nicht notwendig.

6 Nostrifikation ausländischer Zeugnisse Antrag beim Bundesministerium für Bildung verschiedene ReferentInnen, aufgeteilt Abteilungen auf verschiedene Sektionen und Falls einzelne Unterrichtsgegenstände oder Lehrstoffgebiete nicht ausreichend nachgewiesen erscheinen, so müssen entsprechende Zusatzprüfungen vorgeschrieben werden. Verweis auf die Schulbehörden

7 Nostrifizierung von akademischen Graden Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss eines inländischen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums. Die Nostrifizierung beruht auf einem Vergleich der Studienpläne (zeitliche und örtliche Unterschiedlichkeit). 90 Universitätsgesetz und 5 Fachhochschul-Studiengesetz setzen den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung erforderlich ist. Zuständig sind die jeweilige Universität bzw. Fachhochschule

8 Nostrifizierung von akademischen Graden Innerhalb des EWR gilt die EU-Anerkennungsrichtlinie, die einen unmittelbaren Berufszugang ermöglicht. In diesen Fällen ist eine Nostrifizierung nicht notwendig. Bilaterale Abkommen, in denen die Gleichwertigkeit von bestimmten Studien und akademischen Graden anerkannt werden, z. B.: Bosnien und Herzegowina, Deutschland, Italien, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Vatikan Antrag beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

9 Führung ausländischer akademischer Grade Ausländische akademische Grade können im privaten Verkehr wie inländische akademische Grade geführt werden. Die Eintragung in Urkunden ist jedoch nur für Grade aus EWR-Staaten, der Schweiz oder in der Theologie von päpstlichen Universitäten möglich.

10 Nostrifikation von Qualitätsnachweisen für Gesundheitsberufe Wenn Ausbildung inhaltlich und umfangmäßig nicht oder nicht auf allen Gebieten gleichwertig (theoretisch und praktisch). Ergänzungsausbildung Antrag beim Amt der Landesregierung/Fachhochschulen Innerhalb des EWR gilt die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie. Antrag auf Anerkennung Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

11 EU-Anerkennungsrichtlinie Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 Anerkennung um Beruf auszuüben Beruf ist reglementiert EU-EWR-BürgerIn berufliche Qualifikation wurde im EU-EWR-Staat erworben

12 EU-Anerkennungsrichtlinie Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 gilt auch für Drittstaatsangehörige Daueraufenthalt EU Familienangehörige von EWR-BürgerInnen laufende Erweiterungen seit 1. Jänner 2014 mit einer Ausbildung aus einem EWR-Staat wenn Drittstaatsausbildung in einem EWR-Staat anerkannt/nostrifiziert und dreijährige Praxis in diesem EWR-Staat

13 EU-Anerkennungsrichtlinie Automatische Anerkennung Arzt, Zahnarzt, allgemeine Krankenpflege, Hebamme, Tierarzt, Apotheker, Architekt Anerkennung von durch Berufserfahrung nachgewiesenen Qualifikationen Allgemeine Regelung Ausbildungsnachweise fünf Qualifikationsniveaus wesentliche Unterschiede Anpassungslehrgang/Ergänzungsprüfung

14 Alternativen zur formalen Anerkennung Bewertung akademischer Diplome aus dem Ausland (durch BMWFW ENIC NARIC Austria) schulischer Abschlüsse aus dem Ausland (durch BMB) Institution (Erklärung der ausländischen Bildungseinrichtung) Führung des ausländischen akademischen Grades grundsätzliche Einstufung (grundsätzlicher Vergleich mit Österreich) ggf. bilaterale Abkommen

15 Gleichhaltung von Lehrabschlüssen Jeder Arbeitgeber kann erworbene Kompetenzen von Mitarbeitern bei deren Einstufung und Bezahlung anerkennen, auch wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist. (WKO) Durch Schule und/oder durch Arbeit erworbene berufliche ausländische Qualifikationen unabhängig ob EWR oder nicht - können mit einem österreichischen Lehrabschluss gleichgehalten werden. Antrag beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

16 Gleichhaltung von Lehrabschlüssen Der Antrag auf Gleichhaltung kann wenn er nicht abgewiesen wird zu drei unterschiedlichen Ergebnissen führen: volle Gleichhaltung Zulassung zur verkürzten Lehrabschlussprüfung (praktische Prüfung) Zulassung zur außerordentlichen vollen Lehrabschlussprüfung

17 Gleichhaltung von Lehrabschlüssen Berufsbildungsabkommen Deutsch-Österreichisches Abkommen über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen + (gemeinsame Erklärung über die grundsätzliche Vergleichbarkeit von Ausbildungsabschlüssen im beruflichen Bereich) Österreichisch-ungarisches Berufsbildungsabkommen Berufsausbildungsabkommen Österreich autonome Provinz Bozen (Südtirol)

18 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz - AuBG Anwendungsbereich: Personen, die ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen, erworben haben und die über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, das die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht ausschließt, oder die beabsichtigen, ein solches Aufenthaltsrecht zu erwerben. Nicht anwendbar auf Drittstaatsangehörige, die keine Erwerbstätigkeit in Österreich ausüben wollen. Die bisherigen gesetzlichen Anerkennungsregelungen bleiben grundsätzlich bestehen. Landesrechtlich geregelte Berufe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Servicegesetz

19 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz - AuBG Anerkennungsportal - Informationsportal (Österreichischer Integrationsfonds) Beratungsstellen (BMASK unter Nutzung bestehender Strukturen) Recht auf Bewertung für tertiäre Ausbildungen, im Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes und des Berufsausbildungsgesetzes (wenn keine Gleichhaltung möglich) Verfahrensfrist von maximal 4 Monaten ab Einlangen vollständiger Unterlagen

20 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz - AuBG alternative Verfahren zur Feststellung der Qualifikation von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten (z. B. durch prakt./theor. Prüfung, Stichprobentests, Fachgespräche, Ersatzbestätigungen oder Arbeitsproben) durch zuständige Behörde im Rahmen des jeweiligen berufsspezifischen Materiengesetzes Anerkennungsbescheide und Bewertungsgutachten Grundlage für die Betreuung durch das AMS einheitliche statistische Erfassung durch Statistik Austria

21 PERSPEKTIVE AST Wien PERSPEKTIVE - Anerkennungs- und Weiterbildungsberatungsstelle für Asylberechtigte und NeuzuwanderInnen/ Anlaufstelle für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen (AST) Wien Beratung zu Anerkennung Ihrer mitgebrachten Qualifikationen Klärung ob eine formale Anerkennung notwendig und/oder möglich ist Einholen beglaubigter Übersetzungen von Diplomen/Zeugnissen Begleitung im Anerkennungsverfahren Weiterleitung der Diplome an die Bewertungsstellen Information zu Berufen und Ausbildungssystemen in Österreich Information über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten Suche nach finanziellen Fördermöglichkeiten bei geplanten Aus- und Weiterbildungen

22 PERSPEKTIVE AST Wien PERSPEKTIVE - Anerkennungs- und Weiterbildungsberatungsstelle für Asylberechtigte und NeuzuwanderInnen Anlaufstelle für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen (AST) Wien Nordbahnstraße 36/Stiege 1/3. Stock 1020 Wien Beratung nur nach Terminvereinbarung! Tel.: 01/ ast.wien@migrant.at

23 PERSPEKTIVE Anerkennungs- und Weiterbildungsberatungsstelle für NeuzuwanderInnen und Asylberechtigte in Wien Anlaufstelle für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen (AST) für Wien Gefördert aus Mitteln der Magistratsabteilung 17, des Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds und des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

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