Welchen Rahmen und welche Möglichkeiten bietet das österreichische Hochschulrecht hinsichtlich Anerkennung und Durchlässigkeit?
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- Matthias Egger
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1 Welchen Rahmen und welche Möglichkeiten bietet das österreichische Hochschulrecht hinsichtlich Anerkennung und Durchlässigkeit? Anerkennung/Anrechnung Universitäten ( 78 Universitätsgesetz 2002) Fachhochschulen ( 10 Abs. 5 Z 2 FHStG) Pädagogische Hochschulen ( 56 HG) Privatuniversitäten ( 3 Abs. 5 PUG) 1
2 78 Abs. 1 UG positiv beurteilte Prüfungen ordentliche Studierende anerkannte inländische oder ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung berufsbildende höhere Schule Musikgymnasium Höhere Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung anerkannte inländische Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert Lehrgang universitären Charakters Anerkennung Universitäten 78 Abs. 1 UG Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der EU oder des EWR für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS- Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. 2
3 78 Abs. 2 UG Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmässig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Anerkennung Universitäten 78 Abs. 3 UG Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmässig als Prüfung anzuerkennen. 3
4 78 Abs. 4 UG Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmässig als Prüfung anerkannt werden. Anerkennung Universitäten 78 Abs. 5 UG Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmässig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen. 4
5 78 Abs. 7 UG Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung abgelegt wurden. Anerkennung Universitäten 78 UG Antrag der oder des ordentlichen Studierenden studienrechtliches Organ Gleichwertigkeit (nicht Gleichartigkeit) Bescheid Frist: 2 Monate ab Einlangen 5
6 Rechtsmittel: Beschwerde an Bundesverwaltungsgericht Beschwerdevorentscheidung: Abgabe eines Gutachtens durch Senat Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Anerkennung - Fachhochschulen 10 Abs. 5 Z 2 FHStG Der Studiengangsleitung obliegt: Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall (Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung) Beschwerde gegen Entscheidung der Studiengangsleitung an Kollegium Ausbildungsvertrag: privatrechtlicher Natur (allenfalls Klage bei ordentlichen Gerichten) 6
7 Anrechnungen Pädagogische Hochschulen erfolgreich absolvierte Studien (bzw. Teile von Studien) anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung berufsbildende höhere Schule Höhere Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung Antrag der oder des Studierenden studienrechtliches Organ Gleichwertigkeit Bescheid 56 HG Anrechnungen Pädagogische Hochschulen Rechtsmittel: Beschwerde an Bundesverwaltungsgericht Beschwerdevorentscheidung: Abgabe einer Stellungnahme durch Studienkommission Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes 7
8 Anerkennung wissenschaftliche Arbeiten Pädagogische Hochschulen Bachelorarbeiten Diplomarbeiten Magisterarbeiten Masterarbeiten Dissertationen anerkannte inländische oder ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung inhaltliche Entsprechung der Anforderung einer Bachelor- oder Masterarbeit an PH studienrechtliches Organ Bescheid Anerkennung Privatuniversitäten 4 Abs. 2 Z 5 PUG Satzung: Bestimmungen über Studien, insbesondere Aufnahme- und Prüfungsordnung sowie Leitung der Studien Ausbildungsvertrag: privatrechtlicher Natur (allenfalls Klage bei ordentlichen Gerichten) 8
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