1. Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Student des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der JKU.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre der Johannes Kepler Universität Linz (JKU) vom 30. Juni 2015, Zl / , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Student des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der JKU. Am 16. Februar 2015 stellte er einen Anerkennungsantrag von Prüfungen für die Fachprüfung "Arbeits- und Sozialrecht" (7 SSt, 10 ECTS-Punkte). Diesen stützte er darauf, dass er im Rahmen seines Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) die Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter (PI) "Arbeitsrecht" (4 SSt, 8 ECTS-Punkte) und die PI "Grundzüge des Sozialrechts" (1 SSt, 2 ECTS-Punkte) absolviert habe. 2. Mit vom 8. April 2015 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine Anerkennung der Prüfungen nicht möglich sei, da keine Gleichwertigkeit der Prüfungen hinsichtlich Inhalt, Umfang und Prüfungsmodus bestehe. Nach entsprechender Anfrage wurden dem Beschwerdeführer mit vom 28. April 2015 auch die entsprechenden Stellungnahmen der Fachvertreter zur Verfügung gestellt. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Vizerektor für Lehre der JKU den Anerkennungsantrag gemäß 78 Abs. 1 UG ab. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass eine gleiche ECTS-Punktebewertung nicht automatisch zu einer Anerkennung führe. Das Vorliegen einer Gleichwertigkeit der Prüfungen werde mangels Übereinstimmung in Bezug auf die Art und Weise der Kenntniskontrolle verneint. Überdies sei aufgrund des Seite 1 von 5

2 unterschiedlichen Umfangs des vermittelten Prüfungsstoffes nicht von einer inhaltlichen Gleichwertigkeit auszugehen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Im Curriculum zum Diplomstudium Rechtswissenschaften der JKU werde das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der JKU ex lege als grundsätzlich gleichwertig anerkannt. Deshalb sei auch das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien anzuerkennen. In solch einem Fall sei keine Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen und ausschließlich auf die ECTS-Punkteanzahl abzustellen. Weiters verweise das Curriculum zum Diplomstudium Rechtswissenschaften der JKU auf das Studienhandbuch. Im Studienhandbuch sei geregelt, dass die Fachprüfung "Arbeits- und Sozialrecht" mündlich abzulegen sei, 10 ECTS-Punkte umfasse und das Prüfungsgespräch 20 Minuten dauere. Hingegen seien darin die Lehrinhalte nicht geregelt, wodurch keine abstrakte Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt werden könne. Der Umfang der Prüfungsanforderungen der anzurechnenden PI sei erfüllt, weil die anzurechnenden Prüfungen 10 ECTS-Punkte umfassen würden. Schließlich finde in der PI eine tiefere und verbindende Auseinandersetzung mit dem Gesamtstoff statt. Dass die Prüfungen im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht der WU Wien mehraktig und sowohl mündlich als auch schriftlich durchgeführt würden, spreche für eine Gleichwertigkeit. Weiters stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Einholung eines Gleichwertigkeitsgutachtens durch einen Amtssachverständigen, der nicht der JKU nahe stehe, weil die "Gutachten" (gemeint: die Stellungnahmen der Fachvertreter [siehe oben Punkt 2.]), nicht schlüssig seien. 5. Mit Schreiben vom 12. August 2015 verwies der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme der Programmdirektoren des Bachelor- und Masterstudiums Wirtschaftsrechts an der WU Wien. Demnach zeige die gleiche Anzahl an ECTS-Punkten, dass der gesamte Stoff des Arbeits- und Sozialrechts bereits im Bachelorstudium vermittelt werde. Im Masterstudium würde das Europäische Arbeits- und Sozialrecht behandelt. 6. Das Gutachten des Senats in Studienangelegenheiten vom 20. Oktober 2015 ergab Folgendes: Das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien sei nicht "dasselbe Studium" i.s.d. 78 Abs. 1 Satz 2 UG wie das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der JKU. So regle 1 Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien, dass das Studium eine spezifisch wirtschaftsrechtlich fokussierte juristische Ausbildung mit starken wirtschaftswissenschaftlichen Verknüpfungen sei. Hingegen sei das Ziel des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der JKU eine universaljuristische Ausbildung (vgl. 1 Curriculum für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften 2015). Diese grundlegend andere Zielsetzung sei am Umfang und der Tiefe der Ausbildung in den juristischen Fächern deutlich: Etwa würden im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien 28 ECTS-Punkte auf die Betriebswirtschaftslehre entfallen, während rechtshistorische Fächer - im Gegensatz zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der JKU - zur Gänze fehlten. Dazu komme, dass zentrale juristische Fächer im Bachelorstudium nicht in jenem Umfang und jener Tiefe im Studienplan enthalten seien wie im Diplomstudium an der JKU. Dies zeige exemplarisch die Ausbildung im Zivilrecht, einem in der traditionellen juristischen Ausbildung zentralen Fach. So würden auf das Fach Zivilrecht im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien 12,5 bis maximal 15,5 ECTS-Punkte entfallen, an der JKU dagegen 41 ECTS-Punkte. Teile des Zivilrechts, wie das Familienrecht, fehlten im Bachelorstudium zur Gänze. Damit übersehe der Beschwerdeführer, dass sich die beiden Studien sowohl von der Zielsetzung als auch von den Inhalten deutlich voneinander unterscheiden würden. Dass der Abschluss des Masterstudiums Wirtschaftsrecht an der WU Wien den Zugang zu den juristischen Kernberufen ermögliche, ändere an diesem Umstand nichts. Die Frage der Berufszugangsberechtigung sei davon streng zu trennen, weil es bei der Anerkennungsfrage um ein rein studienrechtliches Problem gehe, das nach 78 UG zu lösen sei. Diese Bestimmung stelle gerade nicht auf die Vermittlung eines allfälligen Berufungszugangs ab. Dem Argument des Beschwerdeführers, im Curriculum zum Diplomstudium Rechtswissenschaften der JKU werde das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht der JKU ex lege als grundsätzlich gleichwertig anerkannt, sei entgegenzuhalten, dass sich 18 Curriculum zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften auf das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht der JKU beziehe und für Bachelorstudien anderer Universitäten nicht anwendbar sei. Weiters sei darin nur geregelt, dass die Vertiefung "Unternehmensjurist" bzw. "Steuerjurist" des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht im Diplomstudium der Rechtswissenschaften als positive Absolvierung eines Studienschwerpunktes anerkannt werde, sohin gerade keine Anerkennung von Fächern aus dem Grundstudium als gleichwertig vorgenommen werde. 7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. November 2015 wies der Vizerektor für Lehre der JKU die Beschwerde gemäß 78 Abs. 1 UG als unbegründet ab. Begründend führte er - unter Zugrundelegung des Gutachten des Senates - im Wesentlichen aus, das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien und das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der JKU seien nicht dasselbe Studium. Deshalb reiche die gleiche Anzahl an ECTS-Punkten nicht aus. Weiters sei 18 des Curriculums zum Diplomstudium der Seite 2 von 5

3 Rechtswissenschaften nicht anwendbar. Zur Art und Weise der Kenntniskontrolle wurde ausgeführt, dass die PI "Arbeitsrecht" durch die Mitarbeit, eine Zwischenklausur sowie eine Endklausur zum Gesamtstoff der Lehrveranstaltung beurteilt werde. Die PI "Grundzüge des Sozialrechts" werde durch zwei mündliche Leistungen in Form der Mitarbeit und einer mündlichen Kurzprüfung im Anschluss an die Klausur sowie einer Klausur zum Gesamtstoff der Lehrveranstaltung beurteilt, wobei für die Endnote der Lehrveranstaltung primär die Klausurnote ausschlaggebend sei. Das Fach werde nicht durch eine eigene Prüfung geprüft. Die Fachbeurteilung ergebe sich durch die Note der einzelnen Lehrveranstaltungen in kumulierter Form. Hingegen werde "Arbeits- und Sozialrecht" im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU durch eine eigene mündliche Fachprüfung geprüft. Prüfungsstoff seien Kollektives Arbeitsrecht, Individualarbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts. Die Fachprüfung alleine umfasse 6,5 ECTS-Punkte. Eine Fachprüfung decke den gesamten Stoff des Faches ab. Weiters würden die einzelnen Teilbereiche ineinandergreifend in einem einzigen Prüfungsvorgang erschlossen werden, womit auch verstärkt Querverbindungen im Fach Inhalt der Kenntniskontrolle seien. Lehrveranstaltungsprüfungen dienten dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der jeweiligen Lehrveranstaltung vermittelt werden. In einer Lehrveranstaltung könnten sich Querverbindungen nur auf solche innerhalb der jeweiligen Lehrveranstaltung selbst beziehen. Bei einer Prüfung über das gesamte Fach würden die einzelnen Teilbereiche des Faches im Zuge der Prüfung zu einer gesamthaften Zusammenschau verknüpft werden. Damit werde auch die Fähigkeit, diese Verknüpfungen zu erkennen, geprüft. Im Unterschied zur Fachprüfung an der JKU würden die Lehrveranstaltungen an der WU Wien hauptsächlich schriftlich beurteilt werden. Zwar seien durch die Beurteilung der Mitarbeit auch mündliche Prüfungselemente beinhaltet, jedoch sei deren Ausmaß im Vergleich zu einer ausschließlich mündlichen Fachprüfung gering und fließe diese auch nur in einem sehr geringen Ausmaß in die Beurteilung mit ein. Im Hinblick darauf, dass mündliches Argumentieren, ebenso wie die Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck, eine unstreitige juristische Kernkompetenz darstelle, müsse das berücksichtigt werden. Die vom Beschwerdeführer angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätige, dass die beiden Prüfungsformen verschieden seien und nicht, wie der Beschwerdeführer argumentiere, die "Minderwertigkeit" von mündlichen gegenüber schriftlichen Prüfungen. Da die Gleichwertigkeit schon mangels Übereinstimmung in Bezug auf die Art und Weise der Kenntniskontrolle nicht vorliege, könne eine nähere Auseinandersetzung mit der inhaltlichen Gleichwertigkeit unterbleiben. 8. Gegen die Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen unbegründeten Vorlageantrag. 9. Die gegenständliche Rechtssache ist seit 28. Dezember 2015 beim BVwG anhängig. Erst am 14. Juli 2016 wurde sie der Gerichtsabteilung W227 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Student des Diplomstudiums der Rechtswissen-schaften an der JKU. Das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien und das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der JKU sind nicht dasselbe Studium. Die vom Beschwerdeführer an der WU Wien im Rahmen des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht absolvierte PI "Arbeitsrecht" und die PI "Grundzüge des Sozialrechts" sind mit der Fachprüfung "Arbeits- und Sozialrecht" im Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der JKU nicht gleichwertig. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen stützen sich auf das Gutachten des Senats vom 20. Oktober 2015 (siehe oben Punkt I.7.), dessen Ergebnisse schlüssig und richtig sind. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich war (vgl. dazu auch VwGH , 2011/10/0076 m.w.n.). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt A) Gemäß 78 Abs. 1 UG sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, Seite 3 von 5

4 einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerischwissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, auf Antrag des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen. Gemäß 57 Z 3 Satzung der WU sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter Lehrveranstaltungen, bei denen die Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung, sondern auf Grund von schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmer erfolgt. Gemäß 57 Z 4 leg. cit. sind Fachprüfungen die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach dienen. Gemäß 14 Abs. 1 Satzungsteil Studienrecht der JKU (ST-StR) sind Lehrveranstaltungsprüfungen die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten dienen, die durch einzelne Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Kurse, Seminare) vermittelt wurden. Lehrveranstaltungsprüfungen erfolgen einerseits in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs nach Absolvierung der Lehrveranstaltung (Vorlesungsprüfung), anderseits durch laufende Beurteilung während der Lehrveranstaltung. Nach 16 Abs. 1 zweiter Satz ST-StR sind Fachprüfungen die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach dienen. Gemäß 16 Abs. 1 Z 3 leg. cit. beinhalten selbständige Fachprüfungen einen gesonderten Prüfungsvorgang, der in schriftlicher und/oder mündlicher Art erfolgt und auch gesondert in ECTS zu bewerten ist. Vorlesungen, deren Wissen erst im Rahmen einer selbständigen Fachprüfung überprüft wird, werden auf dem Studienerfolgsnachweis nicht ausgewiesen, sondern im Rahmen der ECTS-Punkte der Fachprüfung addiert. Gemäß 17 Abs. 2 und 3 Curriculum zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften werden im zweiten Studienabschnitt die Fächer Bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Zivilgerichtliches Verfahrensrecht, Strafrecht II, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Public International Law, Europarecht und Steuerrecht in Form von selbständigen Fachprüfungen ( 16 Abs. 1 Z 3 ST-StR) geprüft. Die Prüfungsmethode, die Art der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen), allfällige Anmeldevoraussetzungen sowie die Prüfungsdauer der selbständigen Fachprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Studienhandbuch zu entnehmen. Gemäß 18 leg. cit. wird die erfolgreiche Absolvierung der Vertiefung "Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist" bzw. "Steuerjuristin/Steuerjurist" des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht (K 500) im Diplomstudium der Rechtswissenschaften als positive Absolvierung eines Studienschwerpunkts anerkannt Die Gleichwertigkeitsprüfung ist anhand der Studienordnungen nach objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen. Zum einen ist auf den Umfang der Prüfungsanfor-derungen und auf den Inhalt abzustellen. Es kommt etwa darauf an, welcher Stoff in wel-chem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird. Zum anderen ist die Art und Weise heranzuziehen, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird (Prüfungs-methode). Inhalt und Methode müssen einander annähernd entsprechen. Nicht gleichwertig ist eine nur mündliche Prüfung solchen Prüfungen, die aus einer Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen bzw. eine mündliche Prüfung einer schriftlichen. Es ist auch nur die Anerkennung einer Prüfung oder Teilprüfung, nicht aber die Anerkennung von Teilen einer Teilprüfung möglich (vgl. Perthold-Stoitzner, UG, 4. Auflage, 2016, 78 Anm. 7 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Die Anerkennungsbestimmung des 18 zum Curriculum des Diplomstudiums Rechtswissenschaften regelt, dass ein Studienschwerpunkt im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU anerkannt wird, wenn ein Student des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der JKU eine bestimmte, durch eine Verordnung geregelte Vertiefung (nämlich jene des Unternehmens- oder Steuerjuristen) absolviert hat. Hingegen ist aus der Regelung nichts für Seite 4 von 5

5 die Frage zu gewinnen, ob es sich beim Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien um dasselbe Studium wie das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der JKU handelt. Weiters geht aus dem Gutachten des Senats der JKU vom 20. Oktober 2015 klar hervor, dass die beiden Studien andere Ziele haben und sich auch im Inhalt unterscheiden. Da das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU und das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der JKU somit nicht dasselbe Studium sind, kommt es gemäß 78 Abs. 1 zweiter Satz UG nicht auf die gleiche Anzahl von ECTS-Punkten an. Vielmehr ist eine Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen. Dazu ist - wie ebenfalls im Gutachten des Senats richtig dargelegt - insbesondere Folgendes festzuhalten: Das Fach "Arbeits- und Sozialrecht" im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU wird durch eine Fachprüfung geprüft. Fachprüfungen dienen dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Stoff durch eine Lehrveranstaltung abgedeckt ist. Auch wird in einer Fachprüfung überprüft, ob der Student Querverbindungen zwischen mehreren Teilbereichen des Faches herstellen kann. Im Gegensatz dazu sind "Arbeitsrecht" und "Grundzüge des Sozialrechts" an der WU Wien Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, in denen der Stoff geprüft wird, der in der Lehrveranstaltung behandelt wurde. Auch wird "Arbeits- und Sozialrecht" an der JKU mündlich überprüft, während sich die Note der PI "Arbeitsrecht" im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien aus der Mitarbeit, einer Zwischenklausur sowie einer Endklausur zum Gesamtstoff der Lehrveranstaltung zusammensetzt. Die PI "Grundzüge des Sozialrechts" wird durch die Mitarbeit, einer Klausur zum Gesamtstoff der Lehrveranstaltung sowie einer mündlichen Kurzprüfung im Anschluss an die Klausur beurteilt, wobei für die Endnote der PI primär die Klausurnote ausschlaggebend ist. Die Beurteilung der anzurechnenden PI erfolgt zum Großteil aus schriftlichen Leistungen. Die Note das Faches "Arbeits- und Sozialrecht" im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der PI "Arbeitsrecht" und der PI "Grundzüge des Sozialrechts". Damit zeigt sich, dass bereits die Art und Weise der Kenntniskontrolle eine andere ist. Dem Beschwerdevorbringen, das Studienhandbuch ermögliche keine abstrakte Gleichwertigkeitsprüfung, weil darin keine Lehrinhalte festgeschrieben seien, ist zu entgegnen, dass im Studienhandbuch die Art und Weise der Kenntniskontrolle geregelt ist. Da schon diese unterschiedlich ist, war auf die inhaltliche Gleichwertigkeit nicht mehr einzugehen Der Beschwerde war somit keine Folge zu geben Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. EGMR , Rs /06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH , B 155/12; VwGH , Ra 2014/20/0017 und 0018) Zu Spruchpunkt B) Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Gleichwertigkeitsprüfung anhand von objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen ist bzw. sich Inhalt und Methode einander annähernd entsprechen müssen, entspricht der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 5 von 5

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