Aufbaustudium Energiemanagement Recht Technik Wirtschaft
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- Catrin Schulze
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1 992/175 Curriculum für den Universitätslehrgang Aufbaustudium Energiemanagement Recht Technik Wirtschaft 2_UL_Curric AS Energiemanagement Seite 1 von 9 Inkrafttreten:
2 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung.3 2 Studiendauer und Gliederung. 4 3 Zulassung. 4 4 Pflichtfächer und Prüfungen 4 5 Lehrveranstaltungen. 5 6 Master Thesis 7 7 Prüfungsordnung 7 8 Zeugnis und Akademischer Grad..8 9 Qualitätssicherung In-Kraft-Treten...8 2_UL_Curric AS Energiemanagement Seite 2 von 9 Inkrafttreten:
3 1 Zielsetzung (1) Ziel des Universitätslehrgangs Energiemanagement Recht Technik - Wirtschaft ist, - vor dem Hintergrund der Umbrüche in der Energiewirtschaft - den Absolventen und Absolventinnen des Lehrgangs sowohl theoretisch fundiertes als auch praktisch hochrelevantes Wissen zu vermitteln, insbesondere sollen Absolventinnen und Absolventen 1. aus rechtlicher Sicht: die Einbettung des Energierechtes in die grundlegenden Systembezüge der Staatsorganisation und des staatlichen Handelns verstehen, die Wesenszüge des österreichischen und europäischen Energierechts sowie die aktuellen Hauptfragen des Energierechts kennen, Energierechtsfragen fallorientiert analysieren können. 2. aus technischer Sicht: Grundlagen in Chemie, Elektrotechnik, Physik, Mechanik, Werkstoffkunde und Ökologie, die für das Verstehen von energietechnischen Fragestellungen Voraussetzung sind, beherrschen, sowie die Chancen und Risiken von unterschiedlichen Energieerzeugungstechnologien von der Planung/Projektierung bis zur Stilllegung/Entsorgung verstehen, und Energiewirtschaft im systemischen Zusammenhang betrachten können. 3. aus wirtschaftlicher Sicht: makroökonomische sowie umweltökonomische Zusammenhänge verstehen und die Rolle der einzelnen Energieträger im gesamtwirtschaftlichen Kontext analysieren können. die europäischen wie auch die internationalen energiepolitischen Hintergründe sowohl aus rechtlicher, als auch aus ökonomischer Sicht betrachten können, sowie das Risikomanagement bei Energieträgern (Absicherung von (Preis-) Risiken (Hedging)) an Fallbeispielen durchführen können, und betriebswirtschaftliches Wissen und insbesondere Fragen des betrieblichen Rechnungswesens auf Energiefragen anwenden können. (2) Die Adressatinnen und Adressaten des Universitätslehrgangs Energiemanagement Recht Technik Wirtschaft sind insbesondere: Absolventinnen und Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen, Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Energieunternehmen, Verantwortliche für Energiefragen in mittleren und großen Unternehmen sowie in einschlägigen öffentlichen Einrichtungen, Verbänden bzw. der Verwaltung, Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger in der Politik und Verwaltung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Forschungsinstituten, Unternehmensberatungen, u.ä. Trainees in Energieproduktions-, Energieverteilungs- und Energieverkaufsunternehmen. 2_UL_Curric AS Energiemanagement Seite 3 von 9 Inkrafttreten:
4 (3) Dieses Unterrichtsziel soll didaktisch vor allem dadurch erreicht werden, dass neben Basiswissen auch für Absolventinnen und Absolventen einschlägiger Studiengänge vertiefendes Wissen aus den Bereichen Energierecht, Energietechnik und Energiewirtschaft von ausgewiesenen Expertinnen und Experten vermittelt wird. Die Verknüpfung von theoretischem Wissen mit praxisrelevanten Kenntnissen soll eine praxisorientierte Ausbildung sicherstellen. 2 Studiendauer und Gliederung (1) Die Studiendauer beträgt drei Semester. Während dieser Zeit sind Pflichtlehrveranstaltungen im Ausmaß von 37,5 Semesterstunden (im Folgenden als SSt abgekürzt) sowie die Anfertigung einer Master-Thesis vorgeschrieben. (2) Die Einteilung in Semester kann unabhängig von den Fristen gemäß 52 UG 2002 bzw. der Festlegung des Studienjahres durch den Senat erfolgen; durch die Einbeziehung von nach dem Gesetz lehrveranstaltungsfreien Zeiten kann somit die Zeitdauer für das Erreichen des Abschlusses verkürzt werden. (3) Das gesamte Aufbaustudium ist berufsbegleitend konzipiert; es bedingt eine Arbeitslast von 60 ECTS-Anrechnungspunkten (im folgenden als ECTS abgekürzt). 3 Zulassung (1) Für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist der Abschluss eines facheinschlägigen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung erforderlich. (2) Für eine Zulassung zum Universitätslehrgang ohne ein solches Studium ist eine gleichwertige Qualifikation erforderlich. Für zum Lehrgang zugelassene Personen mit gleichwertiger Qualifikation gilt, dass der Anteil dieser Personengruppe höchstens 50 % der Gesamtteilnehmer betragen darf. (3) Die jeweils höher bzw. facheinschlägiger qualifizierten Personen werden dabei bevorzugt aufgenommen. Die Entscheidung erfolgt durch die Vizerektorin / den Vizerektor für Lehre auf Vorschlag der Lehrgangsleitung. (4) Der Start eines neuen Lehrgangs erfordert eine ökonomisch relevante Mindestzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die Zulassung wird erst nach Erreichung dieser Mindestzahl rechtswirksam. 4 Pflichtfächer und Prüfungen (1) Es sind folgende Fächer zu belegen: Fächer/Master Thesis SSt ECTS 1 Grundlagen aus Energiemanagement und Recht Grundlagen aus Energiemanagement und Technik Grundlagen aus Energiemanagement und Wirtschaft 7 7 2_UL_Curric AS Energiemanagement Seite 4 von 9 Inkrafttreten:
5 4 Vertiefung aus Energiemanagement und Recht Vertiefung aus Energiemanagement und Technik Vertiefung aus Energiemanagement und Wirtschaft Energiefragen und Technikfolgenabschätzung aus der Genderperspektive 1,5 1 8 Master-Thesis 14 SUMME 37,5 57 (2) Weiters ist eine kommissionelle Abschlussprüfung zu absolvieren: Nr. Übertrag 37, Kommissionelle Abschlussprüfung 3 Lehrgang Gesamt 37, Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen werden in Form von Blocklehrveranstaltungen abgehalten. Die zeitliche Planung der Lehrveranstaltungen berücksichtigt in der Durchführung die Teilnahmemöglichkeit berufstätiger Personen. (2) Die geblockten Lehrveranstaltungen geben einen Überblick über ein Fach oder sie vertiefen Teilgebiete aus einzelnen Fächern. Den Teilnehmer/innen wird dabei ausreichend Möglichkeit eingeräumt, Fragen an die/den Vortragende/n zu stellen und zum Inhalt der Veranstaltung Stellung zu nehmen. (3) Als didaktische Mittel in den Blocklehrveranstaltungen werden neben Vortrag, Mini-Fallstudien und Gruppenarbeiten eingesetzt. Hinzu kommen nach Bedarf Fallstudien, Exkursionen und andere Methoden zum Üben und Vertiefen der Lehrinhalte. (4) Die Lehrveranstaltungen verteilen sich auf die einzelnen Fächern wie folgt: 1. Im Fach Grundlagen aus Energiemanagement und Recht sind folgende Lehrveranstaltungen zu belegen. Nr. Klasse Lehrveranstaltungsbezeichnung SSt ECTS 1. Grundlagen der Staatsorganisation und der staatlichen Handlungsformen 1 1,5 2. Grundlagen des Verwaltungsverfahrens und des Rechtsschutzes 1 1,5 3. Einführung in das System des Wirtschaftsrechts 1 1 Summe Grundlagen aus Energiemanagement und Recht: 3 4 2_UL_Curric AS Energiemanagement Seite 5 von 9 Inkrafttreten:
6 2. Im Fach Vertiefung aus Energiemanagement und Recht sind folgende 1. Elektrizitätswirtschaftsrecht 1 1,5 2. Gaswirtschaftsrecht 1 1,5 3. Systemnutzungstarife Energierecht der Europäischen Union und Energievölkerrecht Energie-Anlagenrecht Energieförderungsrecht, insb. Ökostromrecht Energiezivilrecht 1 1 Summe Vertiefung aus Energiemanagement und Recht: Im Fach Grundlagen aus Energiemanagement und Technik sind folgende 1. Grundlagen der Physik und der Thermodynamik 2 2,5 2. Grundlagen der Elektrotechnik und der Mess- und Regeltechnik 2 2,5 3. Grundlagen Maschinen- und Apparatebau und Werkstoffkunde 2 2,5 4. Grundlagen Chemie und Ökologie 2 2,5 Summe Grundlagen aus Energiemanagement und Technik: Im Fach Vertiefung Energiemanagement und Technik sind folgende 1. Gewinnung und Nutzung von fossilen und nuclearen Energieträgern Gewinnung und Nutzung von erneuerbaren Energieträgern 3 3,5 3. Systemische Energienutzung und Energiemanagement 1 1,5 Summe Vertiefung Energiemanagement und Technik: 5 6 2_UL_Curric AS Energiemanagement Seite 6 von 9 Inkrafttreten:
7 5. Im Fach Grundlagen aus Energiemanagement und Wirtschaft sind folgende 1. Grundlagen Volkswirtschaftslehre: Schwerpunkt Umweltökonomie und Energiepolitik Grundlagen der ABWL: Schwerpunkt Rechnungswesen, Investitionsrechnung, Finanzierung Summe Grundlagen aus Energiemanagement und Wirtschaft: Im Fach Vertiefung Energiemanagement und Wirtschaft sind folgende Integriertes Managementsystem (IMS): insb. Qualitäts-, Umwelt-, 1. Arbeitsschutz- und Finanz- bzw. Risikomanagement 2 2,5 Ausgewählte Fragen der Mikroökonomie: Umweltökonomie und 2. Umweltwirtschaft Risikoabsicherung und Finanzmärkte: Schwerpunkt Energie 2 2,5 Summe Vertiefung Energiemanagement und Wirtschaft: Im Fach Energiefragen und Technikfolgenabschätzung mit Gender Aspekten ist folgende, fächerübergreifende 1. Energiefragen und Technikfolgenabschätzung aus der Genderperspektive 1,5 1 (5) Jede Lehrveranstaltung wird durch eine Lehrveranstaltungsprüfung beurteilt. 6 Master Thesis (1) Frühestens nach erfolgreicher Absolvierung von zwei Semestern kann mit der Anfertigung einer Master-Thesis (schriftliche Abschlussarbeit) begonnen werden. (2) Das Thema der Master Thesis ist den Fächern gemäß 4 Pkt. 1-7 zu entnehmen. Fächerübergreifende Arbeiten sind zugelassen. (3) Die Beurteilung der Master-Thesis erfolgt anhand der schriftlichen Arbeit durch zwei fachlich geeignete PrüferInnen, wovon der/die ErstbegutachterIn Lehrbeauftragte/r des Lehrganges sein muss. Die Erstbegutachtung richtet sich nach der Themenstellung der Arbeit, die Zweitbegutachtung ist aus einem engen thematischen Zusammenhang zu bestimmen. Die Bewertung erfolgt durch Erst- und ZweitbegutachterIn im Einvernehmen. Kann hinsichtlich der Benotung kein Einvernehmen gefunden werden, ist die Bewertung des Erstbegutachters/der Erstbegutachterin ausschlaggebend. 2_UL_Curric AS Energiemanagement Seite 7 von 9 Inkrafttreten:
8 7 Prüfungsordnung (1) Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden durch schriftliche Lehrveranstaltungsprüfungen beurteilt. Aus diesen, nach ECTS-Punkten gewichteten Beurteilungen, ergeben sich mit Ausnahme von Abs. 3 - die Beurteilungen für die einzelnen Prüfungsfächer. (2) Die Lehrveranstaltungen sind didaktisch so zu konzipieren, dass über die Präsenz in der Lehrveranstaltung hinaus sich für die Prüfungsvorbereitung ein den ECTS- Punkten angepasster Vor- und Nachbereitungsaufwand ergibt. (3)Die Abschlussprüfung dient insb. der Verteidigung der Master Thesis und ist eine kommissionelle mündliche Gesamtprüfung über den gesamten Stoff des Lehrgangs, wobei jene Fächer schwerpunktmäßig von Bedeutung sind, die thematisch in einem Zusammenhang zur Master Thesis stehen. Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt die positive Absolvierung aller einzelnen Prüfungsfächer voraus. (4) Für die Durchführung der Prüfungen gelten die UG 2002 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Satzungsteils Studienrecht der Johannes Kepler Universität Linz. 8 Zeugnis und Akademischer Grad (1) Über die erfolgreiche Absolvierung des Universitätslehrgangs wird gem. 75 UG 2002 von der zuständigen akademischen Behörde ein Zeugnis ausgestellt, in dem sämtliche absolvierte Fächer sowie deren Beurteilung und deren Umfang in ECTS- Anrechnungspunkten, das Thema und die Beurteilung der Master-Thesis sowie die Beurteilung der Abschlussprüfung verzeichnet sind. (2) Den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrgangs Energiemanagement Recht Technik - Wirtschaft wird bei Bestehen aller Prüfungen der akademische Grad Professional Master of Science (Energiemanagement) verliehen. 9 Qualitätssicherung (1) Gemäß 18 des Satzungsteils Studienrecht ist die Lehrgangsleitung verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung des Aufbaustudiums durchzuführen. (2) Soweit nicht nach anderen Regelungen die Evaluierung in kürzeren Perioden vorgeschrieben ist, ist die Evaluierung jedenfalls jeweils im Laufe des letzten Semesters des Universitätslehrgangs durchzuführen. (3) Die Ergebnisse der Evaluierung sind dem Senat und der/m Vizerektor/in für Lehre vorzulegen. 10 Inkrafttreten (1) Dieses Curriculum tritt gemäß 15 Abs. 5 ST Studienrecht am 1.Oktober 2008 in Kraft. 2_UL_Curric AS Energiemanagement Seite 8 von 9 Inkrafttreten:
9 (2) Die Änderungen in 5 Abs 1 Z 1 und Z 2 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft. 2_UL_Curric AS Energiemanagement Seite 9 von 9 Inkrafttreten:
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