I. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

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1 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum Geschäftszahl VGW-111/026/21900/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Ebner, LL.M. über die Beschwerde der S. GmbH vom , vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei Gebietsgruppe West, Großvolumige Bauvorhaben, vom , Zl. MA37/66/2014/0001, mit welchem die angezeigte Bauführung, nämlich die Errichtung eines Studentenwohnheims, auf der Liegenschaft Wien, U.-straße, EZ... der Kat.-Gem...., untersagt wurde, zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Baupolizei, die von der Beschwerdeführerin am gemäß 62 Abs. 1 Z 4 der Bauordnung für Wien (BO) angezeigte Bauführung für den Einbau von Nasszellen und Wänden in Leichtbauweise und Änderung der Raumwidmung von Büro in Studentenheim auf der Liegenschaft Wien, U.-straße, EZ... der KG... untersagt. Seite 1 von 7

2 Begründend wurde von der Baubehörde dazu ausgeführt, dass bei der Prüfung der Bauanzeige festgestellt wurde, dass eine Bauanzeige für die gegenständlichen zur Anzeige gebrachten Baumaßnahmen nicht genüge, sondern eine Baubewilligung erforderlich sei, da keine der unter 62 Abs. 1 BO für Wien angeführten Baumaßnahmen vorlägen. Im Speziellen werde durch die beabsichtigte Bauführung eine Änderung vorgenommen, die eine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslöse, daher 62 Abs. 1 Z 4 BO für Wien nicht zur Anwendung komme. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Bescheidadressatin, mit dem sie die Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Gänze anficht und die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt, dass die angezeigte Bauführung nicht untersagt werde. Hiezu bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Bauanzeige nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffe. Es würden Geschäftsräumlichkeiten (Amtsgebäude) umgewidmet in Beherbergungsstätte - Studentenwohnheim. Für die bestehende Widmung Amtsgebäude sei gemäß 50 Abs. 2 WGarG 2008 für je 80m² Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu schaffen gewesen. Nunmehr sei gemäß 50 Abs. 1 WGarG 2008 für je 10 Wohneinheiten 1 Stellplatz zu schaffen. Damit entfalle aber aufgrund der vorgenommenen Umwidmung gemäß dem vorgelegten Plan die Stellplatzverpflichtung. Bei einer Widmungsänderung sei zu prüfen, ob durch dieses Bauvorhaben eine zusätzliche Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen entstehe. Diese zusätzliche Verpflichtung entstehe nicht. Geuder (in Bauordnung für Wien, 2013, 815 Anm. 3a zu 50 WGarG 2008) vermeine im Gegensatz zur belangten Behörde richtig, dass die Bauanzeige gemäß 62 Abs. 1 Z 4 BO für Wien eben dann möglich sei, wenn eine durch die angestrebte Umwidmung entstehende Stellplatzverpflichtung im gleichen Verfahren aufgerechnet werde. Seite 2 von 7

3 Mit keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen im Sinne des 62 Abs. 1 Z 4 BO für Wien, sei aus der systematischen Interpretation erschließbar eben nicht die durch die isoliert betrachtete Neuwidmung entstehende Stellplatzverpflichtung gemeint. Wie in 50 Abs. 7 und 8 WGarG 2008 geregelt, seien bei der Änderung der Raumwidmung Stellplätze nur insoweit zu schaffen, als die Gegenüberstellung der bisherigen mit der neuen Raumwidmung eine zusätzliche Stellplatzverpflichtung ergebe. Entstehe bei einem einheitlichen Bauvorhaben nach den Grundsätzen der Abs. 1 bis 7 des 50 WGarG 2008 einerseits die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen und andererseits durch die Änderung der Raumwidmung bzw. Raumteilung rechnerisch ein Guthaben von Pflichtstellplätzen, dürften sie gegeneinander aufgerechnet werden. Beim gegenständlichen Bauvorhaben seien bei der bisherigen Raumwidmung 56 Stellplätze, bei der nunmehrigen angestrebten Raumwidmung, je nach Wertung der Duplexeinheiten (Doppelzimmer) entweder 20 oder 34 Stellplätze vorgeschrieben, jedenfalls seien keine Stellplätze neu zu schaffen, sondern würden 36 oder 20 bestehende Stellplätze wegfallen. Der Gesetzgeber habe die Verfahrensart der Bauanzeige als Erleichterung für Bauverfahren eröffnen wollen, die nicht durch zu schaffende Stellplätze verkompliziert seien. Ein Gesetz sei im Zweifel so auszulegen, dass der aufgestellten Norm ein Anwendungsgebiet zukomme. Der Ausleger habe dann jener Bedeutung den Vorzug zu geben, welche die Gesamtregelung konsequent erscheinen lasse. Bei der von der belangten Behörde vorgenommenen Auslegung des Begriffes Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen gebe es für die Umwidmung in Wohnungen oder in Geschäftsräumlichkeiten praktisch keinerlei Anwendungsmöglichkeit. Bei einer systematischen Auslegung der Schaffung von zusätzlichen Stellplätzen würde sich vom Gesetzgeber gewollt eine Reihe von Anwendungsmöglichkeiten wie auch im gegenständlichen Fall ergeben. 50 Abs. 8 WGarG 2008 ermögliche konsequent daher ausdrücklich, dass bei einem einheitlichen Bauverfahren einerseits die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen und Seite 3 von 7

4 andererseits der Entfall von Pflichtstellplätzen durch die Änderung der Raumwidmung bzw. Raumeinteilung gegeneinander aufgerechnet werden dürften. Bei rechtlich richtiger Beurteilung hätte die belangte Behörde daher erkennen müssen, dass gegenständlich ein Anwendungsfall des 62 Abs. 1 Z 4 BO für Wien vorliege und dass daher eine Bauanzeige für die gegenständliche Bauführung genügen müsse. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß 62 Abs. 1 Z 4 BO für Wien genügt eine Bauanzeige für alle sonstigen Bauführungen, die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Bauführung, die eine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslöst, einer Bewilligung gemäß 70 BO für Wien bedarf. Die Beschwerdeführerin erstattete am bei der MA 37 Gebietsgruppe West eine Bauanzeige für bauliche Änderungen auf der Liegenschaft Wien, U.-straße. Dem im Akt erliegenden Einreichplan ist zu entnehmen, dass in der auf der Liegenschaft befindlichen Baulichkeit im Erdgeschloss, 1. Stock, im 2. Stock, im 3. Stock und im 1. Dachgeschoß jeweils durch Änderung der Raumwidmung und der Raumeinteilung vermittels der Aufstellung von Zwischenwänden, Abmauerung von Wanddurchbrüchen und Einbau von Nasszellen aus den ursprünglich vorhandenen Büroräumen Wohneinheiten (Zimmer) für ein Studentenheim geschaffen werden sollen. Unstrittig und auch von der Beschwerdeführerin zugestanden wird die Schaffung von neuen Wohneinheiten aus ehemals als Büroräumen gewidmeten Einheiten beantragt, wobei hier außer Betracht bleiben kann, ob diese als Duplexeinheiten (Doppelzimmer) oder Einzeleinheiten zu werten sind. Seite 4 von 7

5 Durch die Schaffung dieser neuen Wohnungen wird gemäß 50 Abs. 1 WGarG 2008 die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen ausgelöst konkret wäre ein Stellplatz für je 10 Wohneinheiten zu schaffen. Auch dies wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als unstrittig zugestanden. Gemäß 50 Abs. 7 WGarG 2008 ist bei Änderung der Raumwidmung beziehungsweise Raumeinteilung für die betroffenen Räume die Zahl der Pflichtstellplätze nach den Grundsätzen der Abs. 1 bis 6 gesondert für die bisherige und für die neue Widmung zu ermitteln; Stellplätze sind insoweit zu schaffen, als die Gegenüberstellung dieser Zahlen für die neue Raumwidmung beziehungsweise Raumeinteilung eine zusätzliche Stellplatzverpflichtung ergibt. Entsteht bei einem einheitlichen Bauvorhaben nach den Grundsätzen der Abs. 1 bis 7 einerseits die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen und andererseits durch die Änderung der Raumwidmung beziehungsweise Raumeinteilung rechnerisch ein Guthaben von Pflichtstellplätzen, so dürfen diese gemäß 50 Abs. 8 WGarG 2008 gegeneinander aufgerechnet werden. Im konkreten Fall wird durch die beabsichtigte Bauführung eine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen ausgelöst. Der Umfang dieser Verpflichtung ergibt sich aus 50 Abs. 1 WGarG 2008, indem ein Stellplatz für je 10 Wohneinheiten zu schaffen ist. Diese Verpflichtung soll gemäß dem Beschwerdevorbringen durch Gegenrechnung der für die bisherige Widmung Amtsgebäude und der nun für die neue Widmung Beherbergungsstätte-Studentenwohnheim erforderlichen Pflichtstellplätze erfüllt werden. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, dass die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen durch die von ihr vorzunehmende Gegenrechnung im Sinne des 50 Abs. 8 WGarG 2008 nicht ausgelöst werde und daher eine Bauanzeige gemäß 62 Abs. 1 Z 4 BO für Wien zulässig sei, ist ihr zu entgegnen, dass der Wortlaut dieser Gesetzesstelle ausdrücklich auf die Auslösung der Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen Bezug nimmt, nicht jedoch auf die Art und Weise der Erfüllung dieser einmal ausgelösten Verpflichtung. Seite 5 von 7

6 Insbesondere wird in 62 Abs. 1 Z 4 BO für Wien auch nicht auf eine zusätzliche Stellplatzverpflichtung abgestellt, sodass mit dem von der Beschwerdeführerin zitierten isoliert stehenden Rechtssatz in Geuder, Bauordnung für Wien, 2013, 815, Anm. 3a zu 50 WGarG 2008 für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen ist, zumal die von der Beschwerdeführerin in Folge geführte Ableitung der Meinung Geuders in Zusammenschau der in Frage kommenden Gesetzesstellen nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine Deckung findet. Wenngleich zutreffend ist, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des Bauanzeigeverfahrens nach 62 BO für Wien das Ziel verfolgt hat, für geringe Baumaßnahmen ein einfaches und schnelles Behördenverfahren zu schaffen (vgl. Geuder, Bauordnung für Wien, 2013, 252, E 2 zu 62 BO für Wien), hat der Gesetzgeber durch die Fassung des 62 Abs. 1 Z 1 bis 4 BO für Wien erkennen lassen, wo er die Grenze zwischen jenen geringen Baumaßnahmen gegenüber solchen Baumaßnahmen zieht, die einer Bewilligung gemäß 70 BO für Wien bedürfen. In wörtlicher und systematischer Interpretation des hier interessierenden 62 Abs. 1 Z 4 BO für Wien ist jene Grenze dort zu ziehen, wo durch eine sonstige Bauführung bei Bestehen der übrigen Tatbestandsmerkmale dieser Gesetzesstelle eine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen ausgelöst wird und sohin eine Bewilligungspflicht für diese sonstige Bauführung besteht. Soweit daher eine Änderung der Raumwidmung oder auch der Raumeinteilung eine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslöst, wird die nach dem Willen des Gesetzgebers geschaffene einfache und schnelle Verfahrensart für geringe Baumaßnahmen verlassen, weil eine geringe Baumaßnahme nicht mehr vorliegt, sondern eine gemäß 60 Abs. 1 lit. c BO für Wien bewilligungspflichtige. Daraus erhellt sich aber auch, dass der Gesetzgeber der Bauanzeige gemäß 62 BO für Wien ein eindeutig definiertes Anwendungsgebiet zugemessen hat. Daran ändert auch die in 50 Abs. 8 WGarG 2008 eingeräumte Befugnis zur Aufrechnung von Stellplätzen nichts, weil die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung strikt von der Seite 6 von 7

7 Auslösung der Stellplatzverpflichtung zu unterscheiden ist und eine Aufrechnung nur dann denkmöglich erscheint, wenn eben eine durch die isoliert zu betrachtende Neuwidmung ausgelöste Stellplatzverpflichtung besteht. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß 28 Abs. 1 VwGVG abzuweisen. Gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage isd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu hier relevanten Rechtsfragen ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW Seite 7 von 7

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