Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!
|
|
- Jasper Messner
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Vizerektors für Studium und Lehre, als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten, an der Karl-Franzens-Universität Graz (KFU), Zl. 39/113/4 ex 2013/14, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), idgf ivm 64 Abs. 5. Universitätsgesetz 2002 (UG) idgf, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer stellte am einen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Molekulare Mikrobiologie. Diesem Antrag legte er, als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für das Masterstudium, Unterlagen über den Abschluss des Bachelorstudiums "Biotechnologie" an der Beuth Hochschule für Technik Berlin bei. 2. Mit dem bekämpften Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer zum Masterstudium Molekulare Mikrobiologie zugelassen, wobei folgende Auflagen von zusätzlich zu absolvierenden Fächern erteilt wurden: * MOL.402 Einführung in Strukturbiologie 2 VO 3 ECTS * MOL.507 Einführung in Mykologie 1 VO 1,5 ECTS * MOL.505 Molekulare Zellbiologie 2 VO 3 ECTS * MOL.603 Molekulare Virologie 2 VO 3 ECTS * MOL.604 medizinische Mikrobiologie 2 VO 3 ECTS Seite 1 von 7
2 Eine Anerkennung von Leistungen aus den Vorstudien für die genannten Auflagen wurde ausgeschlossen, da es sich um Zusatzleistungen zur Erbringung der vollen Gleichwertigkeit handle. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. 3. In seiner Beschwerde vom erhob der Beschwerdeführer "Widerspruch" gegen die Auflagen. Begründend führte er aus, dass diese Auflagen teilweise gegen das "Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeit im Hochschulbereich" verstoßen würden. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass er hinsichtlich der Module MOL.505 und MOL.402 inhaltlich äquivalente Module in seinem Bachelorstudium absolviert habe. Er habe auch mehrere mikrobiologische Module absolviert, welche zusammengenommen ein Äquivalent zu dem Modul MOL.603 darstellen würden. 4. In der Folge holte die belangte Behörde ein Gutachten vom Vorsitzenden der Curricula-Kommission Molekularbiologie ein, welcher am mitteilte, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die angesprochenen Studienleistungen in seinem in Deutschland abgeschlossenen Studium nicht als gleichwertig anzusehen seien. Entgegen der ab geltenden Rechtslage wurde die Beschwerde am dem Senat der KFU zur Entscheidung vorgelegt, anstelle gemäß 46 Abs. 2 UG zur Erstellung eines Gutachtens. Der Senat traf jedoch weder eine Entscheidung noch erstellte er ein Gutachten. Am wurde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht. 5. Am wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht die Beabsichtigung der Bestellung eines Sachverständigen zur Kenntnis gebracht, wobei in der Folge keine Stellungnahmen einlangten. 6. Mit Beschluss vom bestellte das Bundesverwaltungsgericht eine Sachverständige aus dem Fachgebiet Biotechnologie als Gutachterin. Der Sachverständigen wurde die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen: * Ist das Bachelor-Studium "Biotechnologie" an der Beuth Hochschule für Technik (BHT) Berlin für das Masterstudium "Molekulare Mikrobiologie an der Karl-Franzens-Universität Graz ein einschlägiges Studium? * Liegt der fachliche Konnex vor, der auch von einem in Österreich abgeschlossenen Vorstudium verlangt würde? * Liegt bei o.g. Bachelor-Studium Gleichwertigkeit vor, bzw. sind für eine volle Gleichwertigkeit Auflagen zu erteilen, gegebenenfalls welche? 7. Am wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Sachverständigen folgendes Gutachten übermittelt: "GUTACHTEN zur Beschwerde von Johannes MEIER gegen den Bescheid der Universität Graz vom , Zl. 39/113/4ex2013/14. 1.) Ausgangsstudium Bachelorstudium "Biotechnologie" an der Beuth Hochschule für Technik (BHT) Berlin Das Bachelorstudium "Biotechnologie" umfasst 6 Semester. Der Gesamtumfang beträgt 180 Credits. Davon sind 150 Credits Lehrveranstaltungen (Seminaristischer Unterricht, Übungen) zugeordnet. Das 6. Semester (30 Credits) beinhaltet ein Praxisprojekt (15 Credits), die Bachelorarbeit (12 Credits) und ein Seminar zur Abschlussarbeit (3 Credits). Es kann also von 5 Stoffsemestern (150 Credits) an Lehrveranstaltungen ausgegangen werden. Der Studienplan umfasst folgende Lehrveranstaltungen: Mathematik, Organischen Chemie, Physik/Allgemeine Chemie, Physikalische Chemie, Zell- und Molekularbiologie I und II, Bioanalytik, Biochemie, Biochemisches Praktikum I und II, Mikrobiologie, Mikrobiologisches Praktikum I und II, Bioprozesstechnik I und II, Industrielle Mikrobiologie, Verfahrenstechnik, Biotechnologische Verfahren in der Umwelt, Genetik der Mikroorganismen, Gentechnik, Proteinchemie, Praktikum zur Aufarbeitungstechnik, Fermentation und Seite 2 von 7
3 Aufarbeitungstechnik, Praktikum zur Fermentationstechnik, Immunchemie und Zellkulturtechnik jeweils im Ausmaß von 5 Credits. Weiters müssen zwei Wahlpflichtmodule zu je 5 Credits gewählt werden. 2.) Zielstudium Masterstudium "Molekulare Mikrobiologie" an der Karl-Franzens-Universität Graz Das naturwissenschaftliche Masterstudium "Molekulare Mikrobiologie" umfasst vier Semester. Der Gesamtumfang beträgt 120 ECTS (European Credit Transfers System - Anrechnungspunkte). Dieses Studium vermittelt vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet der Molekularen Mikrobiologie mit folgenden Schwerpunkten: Molekulare Bakteriologie, vor allem mit den medizinisch relevanten Aspekten der Infektionsbiologie; Molekulare Zellbiologie mit besonderer Beachtung von eukaryoten Modellorganismen (Zitat aus dem Studienplan). Die Formulierung "vertiefende Kenntnisse" erlaubt den Schluss, dass grundlegende Kenntnisse und Basiswissen in diesen Bereichen für das Studium vorausgesetzt werden. Im Curriculum wird darauf hingewiesen, dass dieses Masterstudium auf das Bachelorstudium "Molekularbiologie" an der Karl-Franzens-Universität aufbaut. Diese Bachelorstudium wird daher im Folgenden als Vergleichsstudium für die detaillierte Prüfung der vorauszusetzenden notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten herangezogen. 3.) Vergleichsstudium Bachelorstudium "Molekularbiologie" an der Karl-Franzens-Universität Graz Das Bachelorstudium "Molekularbiologie" umfasst 6 Semester. Der Gesamtumfang beträgt 180 ECTS. Davon sind 172 ECTS Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Laborübungen, Seminaren) zugeordnet. Die Bachelorarbeit umfasst 8 ECTS. Im Vergleich zu dem BHT-Bachelorstudium sind also im 6. Semester zusätzliche 22 ECTS aus Lehrveranstaltungen zu erbringen. Im Studienplan ist das Programm in folgende Module/Fächer gegliedert: Allgemeine und Naturwissenschaftlichen Grundlagen (17 ECTS), Grundlagen der Chemie (28.5 ECTS), Grundlagen der Biologie (21 ECTS), Mikrobiologie und Zellbiologie (33.5 ECTS), Molekularbiologie und Genetik (34 ECTS) und Biochemie und Biotechnologie (23 ECTS). Weiters müssen 15 ECTS Freifächer/Wahlfächer gewählt werden. 4.) Vergleich der Bachelorstudien Der Umfang an fachspezifischen Lehrveranstaltungen ist beim Bachelorstudium "Biotechnologie" der Beuth Hochschule für Technik (BHT) Berlin um 22 ECTS (12 %) geringer als beim Bachelorstudium "Molekularbiologie" an der Karl-Franzens Universität Graz. Für einen Vergleich der Aufteilung der Lehr- und Lerninhalte bezüglich der Fachbereiche und der Lehrveranstaltungstypen siehe Anhang Tabelle I. Es wurden die Lehrveranstaltungen der BHT auf Grund der Lehrveranstaltungsbeschreibungen (Modulhandbuch) den Fächergruppen des Bachelorstudiums aus Graz zugeordnet. Dabei zeigt sich, dass die Fachbereiche "Mikrobiologie und Zellbiologie" und "Biochemie und Biotechnologie" vom Umfang her ausreichend abgedeckt sind. Die Grundlagen sind vorhanden, weiterführende Inhalte fehlen allerdings. Dieser Bereich kann daher mit Vorbehalt als weitgehend äquivalent angesehen werden. Ganz anders ist die Lage für die Bereiche "Biologie" und Molekularbiologie und Genetik". Diese Bereiche sind im Studienplan der BHT deutlich unterrepräsentiert und jeweils nur durch Übungen in sehr geringem Umfang abgedeckt. Auch die chemischen Grundlagen erscheinen für das angestrebte weiterführende Masterstudium vom Umfang her als zu gering. 5.) Inhaltliche Voraussetzungen für das Masterstudium Molekulare Mikrobiologie der Karl-Franzens-Universität Graz Das Masterstudium vermittelt vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet der Molekularen Mikrobiologie mit folgenden Schwerpunkten: Molekulare Bakteriologie, vor allem mit den medizinisch relevanten Aspekten der Infektionsbiologie; Molekulare Zellbiologie mit besonderer Beachtung von eukaryoten Modellorganismen (Zitat aus dem Studienplan). Seite 3 von 7
4 Obwohl die Schlagworte "Molekular" und "Mikrobiologie" im Lehrveranstaltungskatalog der BHT mehrfach vorkommen, kann eine ausreichende Qualifikation für das Masterstudium in Graz nicht bestätigt werden. Es wird zwar eine grundlegende Einführung in die Prokaryoten- und Eukaryotenzelle gegeben (Zell- und Molekularbiologie I), es wird aber keinerlei Basis zur Beurteilung von medizinisch relevanten Aspekten der Infektionsbiologie gelegt. Der immunologische Abschnitt beschränkt sich auf Laborübungen, in denen einige grundlegende Techniken (z.b. Immundiffusion, Agglutination) erlernt werden, die aber eine tiefere Beschäftigung mit der Immunologie und Infektionsbiologie vermissen lassen. Sowohl der seminaristische Unterricht als auch Übungen zur Zellbiologie befassen sich hauptsächlich mit der Kultur, dem Aufschluss und der Reinigung von Prokaryoten (Bakterien und Hefen). Eukaryotische Systeme werden nicht explizit behandelt. Die Grundlagen eukaryoter Modellorganismen werden nicht vermittelt. Insgesamt zeichnen sich die Inhalte der Lehrveranstaltungen des Studienplans der BHT durch ein hohes Maß an repetitiven Inhalten aus. Die praktische Ausbildung in grundlegenden Techniken der Mikrobiologie, Zellbiologie, Fermentationstechnik und Aufarbeitungstechnik ist gut, weiterführende moderne Methoden in diesen Bereichen und im Speziellen in der Analytik der hergestellten Substanzen fehlen, genauso wie Aspekte der Qualitätssicherung. Die theoretische Auseinandersetzung mit den einzelnen Fachbereichen bleibt auf einem niedrigen Niveau und kommt über Grundlagenwissen kaum hinaus. Zusammenfassung und Beantwortung der Fragen: 1. Ist das Bachelor-Studium "Biotechnologie" an der Beuth Hochschule für Technik (BHT) Berlin für das Masterstudium "Molekulare Mikrobiologie" an der Karl-Franzens-Universität Graz ein einschlägiges Studium? Das Bachelor-Studium "Biotechnologie" an der Beuth Hochschule für Technik (BHT) Berlin vermittelt einen Teil der Grundlagen, die für das Masterstudium "Molekulare Mikrobiologie" an der Karl-Franzens-Universität Graz erforderlich sind. Es kann daher als "einschlägiges Studium" bezeichnet werden. 2. Liegt der fachliche Konnex vor, der auch von einem in Österreich abgeschlossenen Vorstudium verlangt würde? Es gibt fachliche Übereinstimmungen, der Inhalt erreicht aber nicht den Wissensstand, der nach einem in Österreich abgeschlossenen Vorstudium erwartet werden kann. 3. Liegt bei o.g. Bachelor-Studium Gleichwertigkeit vor, bzw. sind für eine volle Gleichwertigkeit Auflagen zu erteilen, gegebenenfalls welche? Das Bachelor-Studium "Biotechnologie" an der Beuth Hochschule für Technik (BHT) Berlin ist nicht als gleichwertig anzusehen. Neben dem formalen Aspekt (22 ECTS weniger facheinschlägige Lehrveranstaltungen) erreicht das Studium inhaltlich bei weitem nicht das erforderliche Niveau, das für den Zugang zum Masterstudium "Molekulare Mikrobiologie" der Karl-Franzens-Universität Graz erforderlich ist. Um eine Gleichwertigkeit herzustellen sind jedenfalls mindestens folgende Lehrveranstaltungen aus dem Bachelorstudium "Molekularbiologie" der Karl-Franzens-Universität als Auflagen zu absolvieren:.. aus dem Bereich Grundlagen der Chemie: Organischen Chemie LU 3 ECTS Analytische Chemie VO 4,5 ECTS Analytische Chemie LU 4 ECTS.. aus dem Bereich Grundlagen der Biologie Immunologische Methoden VO 3 ECTS Einführung in die Mykologie VO 1,5 ECTS.. aus dem Bereich Mikrobiologie und Zellbiologie Seite 4 von 7
5 Antibiotika und deren Wirkungsmechanismen VO 3 ECTS Molekulare Virologie VO 3 ECTS Medizinische Mikrobiologie VO 3 ECTS.. aus dem Bereich Molekularbiologie und Genetik Einführung in Genetik VO 4,5 ECTS Gentechnik VO 3 ECTS Diskurs Gentechnik und Bioethik SE 1 ECTS.. aus dem Bereich Biochemie und Biotechnologie Einführung in die Strukturbiologie VO 3 ECTS Einführung in die Biotechnologie VO 3 ECTS" In Summe somit 66,5 ECTS Dem Gutachten als Anhang beigefügt war ein tabellarischer Vergleich der ECTS Punkte der beiden zu vergleichenden Studien. 8. Das Gutachten wurde den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. Diese äußerten sich dazu nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.v.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Zu Spruchpunkt A) 2.1. Gemäß 64 Abs. 5 UG setzt die Zulassung zu einem Masterstudium den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Weiters können im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen. Es ist sicher zu stellen, dass die Seite 5 von 7
6 Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an dieser Universität berechtigt Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Abkommen mit Deutschland), BGBl. III Nr. 6/2004, eröffnen Hochschulgrade und akademische Grade [...] sowie Zeugnisse über gleichrangige Staatsprüfungen den Zugang zu einem weiterführenden beziehungsweise einem weiteren Studium oder zu Studien mit dem Ziel der Promotion im jeweils anderen Staat in dem Ausmaß, in dem dies im Herkunftsstaat möglich ist, gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat geltenden Regelungen. Die Ständige Expertenkommission [...] kann hierzu allgemeine Empfehlungen aussprechen. Die entsprechenden vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung in seiner Funktion als ENIC NARIC AUSTRIA herausgegebenen Empfehlungen für die Anerkennung von Prüfungen und Studienabschlüssen aus Deutschland für die Zulassung zum weiteren Studium (Abschnitt C Z 2 lit. a und b) lauten wie folgt: a. Die Zulassung zum weiterführenden Studium sollte erfolgen, wenn das Vorstudium in Deutschland nachweislich zum entsprechenden weiterführenden Studium ohne weitere Prüfungen oder sonstige fachliche Leistungen berechtigt. Eine Detailprüfung des in Deutschland absolvierten vorangehenden Hochschulstudiums sollte entfallen. b. In beiden Fällen ist es entscheidend, dass ein einschlägiges Studium vorliegt. Für die Zulassung zu einem weiterführenden Studium genügt der fachliche Konnex, der auch von einem in Österreich abgeschlossenen Vorstudium verlangt würde; eine detaillierte Übereinstimmung im Sinne einer Nostrifizierung ist nicht erforderlich[...] Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit isd 64 Abs. 5 UG kommt es nicht auf die ECTS-Gesamtpunkte bzw. - differenz an, sondern auf die Frage, ob in dem zu beurteilenden Studium die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium in quantitativer wie qualitativer Hinsicht vermittelt werden. Im Hinblick auf das Abkommen mit Deutschland ist dabei ergänzend festzuhalten, dass es dabei nicht entscheidend ist, ob der erworbene Bachelorgrad den Zugang zu einem Masterstudium bzw. -studiengang an sich eröffnet, sondern ob er in Deutschland zu einem Masterstudium bzw. -studiengang berechtigt, der dem vom Beschwerdeführer in Österreich angestrebten Studium entspricht (siehe VwGH vom , 2010/10/0148). In diesem Sinne hat die belangte Behörde, wie auch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten zeigt, richtig erkannt, dass es sich bei dem in Deutschland absolvierten Hochschulstudium zwar um ein einschlägiges Studium handelt, jedoch der fachliche Konnex, der von einem österreichischen Vorstudium verlangt würde, nicht zur Gänze gegeben ist. Wie aus dem Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, gibt es zwar fachliche Übereinstimmungen, der Inhalt erreicht jedoch nicht den Wissensstand, der nach einem in Österreich abgeschlossenen Vorstudium erwartet werden kann. Wie das Gutachten ebenso nachvollziehbar und schlüssig zeigt, müsste der Beschwerdeführer, um eine volle Gleichwertigkeit im Sinne einer Nostrifizierung der beiden Studien herzustellen, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 66,5 ECTS absolvieren. Entsprechend Abschnitt C Z 2 lit. b der Empfehlungen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung in seiner Funktion als ENIC NARIC AUSTRIA hat die belangte Behörde einen solch strengen Maßstab nicht angesetzt und als Auflage - im Sinne des Art. 4. Abs. 1 des Abkommens mit Deutschland, nach Maßgabe der in 64 Abs. 5 UG vorgesehenen Regelungen - lediglich die Absolvierung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 13,5 ECTS für die Bewilligung der Zulassung zum Masterstudium Molekulare Mikrobiologie erteilt. Dabei finden sich diese Auflagen durchwegs in den Bereichen Grundlagen der Biologie, Mikrobiologie und Zellbiologie und Molekularbiologie und Genetik, welche laut dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten zu jenen Bereichen gehören, die für die Herstellung einer Gleichwertigkeit zwischen dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studium und dem Bachelorstudium "Molekularbiologie" an der KFU, notwendig wären. Auflagen in den ebenfalls im Gutachten für eine Gleichwertigkeit angeführten Bereichen Grundlagen der Chemie sowie Biochemie und Biotechnologie wurden nicht erteilt. Dem Gutachten folgend sind jedoch im Bereich Biochemie und Biotechnologie entsprechende Grundlagen vorhanden. Durch die von der belangten Behörde erteilten Auflagen wird somit entsprechend den Bestimmungen des Abkommens mit Deutschland und den dazu ergangenen Empfehlungen der Expertenkommission keine Detailprüfung vorgenommen sondern der fachliche Konnex zwischen dem an der Beuth Hochschule für Technik Berlin absolvierten Bachelorstudium "Biotechnologie" und dem Bachelorstudium "Molekularbiologie" an der KFU hergestellt Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Seite 6 von 7
7 Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, welche Studienleistungen der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat erbracht hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Zur Lösung der Frage, ob das vom Beschwerdeführer in Deutschland absolvierte Studium entsprechend dem Abkommen mit Deutschland einen fachlichen Konnex zu einem entsprechenden österreichischen Studium aufweist wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der grundsätzliche Sachverhalt, nämlich welche Studienleistungen der Beschwerdeführer in Deutschland erbracht hat, war jedoch weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH , 98/01/0308, und , 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH , 98/20/0577, und , 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH , 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH , 98/20/0475). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. 3. Zu Spruchpunkt B) 3.1 Gemäß 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idf. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH , 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W Seite 7 von 7
Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
29.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.07.2014 Geschäftszahl W129 2000866-1 Spruch W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
27.02.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.02.2014 Geschäftszahl W224 2000854-1 Spruch W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des
MehrDER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES
349 D I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES 2005 ausgegeben zu Saarbrücken, 19. August 2005 Nr. 24 UNIVERSITÄT DES SAARLANDES Seite Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Biotechnologie.
MehrStudienordnung für den Master-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design
Studienordnung für den Master-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design vom 19. Juli 2004 Aufgrund des 2 Abs. 1 in Verbindung
MehrLEITFADEN CURRICULUM KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ
LEITFADEN CURRICULUM KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ 1 2 1. ALLGEMEINES Das Curriculum oder die Studienordnung ist eine Art Leitfaden für euer Studium. In diesem findet ihr unter anderem folgenden Punkte:
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK!
GZ. RV/7100755/2013 Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache ABW gegen den Bescheid des
MehrInhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsmanagement und Dialogmarketing des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vom Inhalt I. Gemeinsame Bestimmungen 1 Geltungsbereich
MehrChemikerInnen-Newsletter
ChemikerInnen-Newsletter Liebe ChemikerInnen, Wieder einmal ist ein Semester vorbei und wir hoffen ihr habt alle Prüfungen gut hinter euch gebracht. Wir, die IV Chemie, möchten euch nur einige wenige Infos
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften
Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)
MehrStudien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 6. Juli 2009
- 1 - Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 6. Juli 2009 Lesefassung vom 22. August 2014 Auf Grund von 8 Abs. in Verbindung mit 34 Abs.
MehrOrdnung über besondere Zugangsvoraussetzungen. für den Internationalen Master-/Promotionsstudiengang
Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für den Internationalen Master-/Promotionsstudiengang Molekulare Biologie am Göttinger Zentrum für Molekulare Biowissenschaften (GZMB) Erster Teil Allgemeine
MehrDer Anerkennungsprozess in Österreich in der Praxis
Der Anerkennungsprozess in Österreich in der Praxis G lernt is g lernt Anerkennung ausländischer Qualifikationen und informeller Kompetenzen in Österreich 25. Juni 2014, Wien Beratungszentrum für Migranten
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrStudienordnung für den. Master-Fernstudiengang Wirtschaftsinformatik. der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design
Seite 1 Studienordnung für den der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design vom 30.05.2006 Aufgrund von 2 Abs. 1 in Verbindung mit 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des
MehrLeseabschrift. Geltungsbereich
Leseabschrift Studiengangsordnung (Satzung) für Studierende des Bachelorstudienganges Molecular Life Science an der Universität zu Lübeck mit dem Abschluss Bachelor of Science vom 17. November 2009 (NBl.
MehrSteuerwissenschaften
K 066/902 Curriculum für das Masterstudium 2_MS_ Seite 1 von 8 Inkrafttreten: 1.10.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Qualifikationsprofil... 3 2 Zulassung... 3 3 Aufbau und Gliederung... 4 4 Pflichtfächer/-module...
MehrPrüfungsordnung für den Studiengang. Biotechnologie. des Fachbereichs V der Technischen Fachhochschule Berlin
Prüfungsordnung für den Studiengang Biotechnologie des Fachbereichs V der Technischen Fachhochschule Berlin (PrO V BT) vom 28. Januar 1998 Gemäß 71 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 des Berliner Hochschulgesetzes
MehrSatzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013
Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.
MehrEinleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Beschwerdevorentscheidung 14 Abs. 1 VwGVG: Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 16.06.2014. BVwG 16.06.2014 W224 2008099-1 W224 2008099-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
16.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.06.2014 Geschäftszahl W224 2008099-1 Spruch W224 2008099-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL
MehrOrdnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)
Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)
MehrPRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-
PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER- ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
MehrOrdnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät
Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 24.06.2008
MehrGesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 04.06.2014. BVwG 04.06.2014 W224 2001476-1 W224 2001476-1/6E BESCHLUSS
04.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.06.2014 Geschäftszahl W224 2001476-1 Spruch W224 2001476-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin
MehrHistorisches Seminar. Philosophische Fakultät. Lehramtsstudiengang. Hinweise zum Studium. (Studienbeginn vor WS 2003/04) Integriertes Proseminar
Philosophische Fakultät Historisches Seminar Tel.: +49 (0)361 737-4410 Fax: +49 (0)361 737-4419 Postfach 900221, D-99105 Erfurt Nordhäuser Str. 63, Lehrgebäude 4, 1.OG, D-99089 Erfurt Lehramtsstudiengang
MehrOrdnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund
FH Dortmund 1 VorbO Medizinische Informatik Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund Vom 22. August 2001
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
Mehrb. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife der Fachrichtung Wirtschaft
6 2. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife: Sofern Studieninteressierte die fachgebundene Hochschulreife erworben haben, gilt folgendes: Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt gemäß
MehrMaster-Studiengang nicht konsekutiv
Master-Studiengang nicht konsekutiv Prof. Dr. Dieter Hannemann VizeBundesvorsitzender»Fachbereichstag Informatik«2. Vorsitzender»Konferenz der Fachbereichstage e.v.«stellv. Vorsitzender: Akkreditierungskommission
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrI n f o r m a t i o n s b l a t t I. Informationsblatt über das Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste Stand: August 2011
I n f o r m a t i o n s b l a t t I Informationsblatt über das Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste Stand: August 2011 Das Informationsblatt dient der Erstinformation über die Erlangung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrPrüfungsordnung BSc-VWL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg vorbehaltlich der Zustimmung des Ministeriums.
rüfungsordnung BSc-VL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg Seite 1 von 5 Volkswirtschaftslehre 1 Studienumfang Der Studiengang Volkswirtschaftslehre ist ein Ein-Fach-Bachelor mit fachfremden
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrSteuerwissenschaften
K 066/902 Curriculum für das Masterstudium 1_MS_ Seite 1 von 8 Inkrafttreten: 1.10.2011 Inhaltsverzeichnis 1 Qualifikationsprofil... 3 2 Zulassung... 3 3 Aufbau und Gliederung... 4 4 Pflichtfächer/-module...
MehrAnhang V zur Weiterbildungsordnung SSO
Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel
MehrIm Namen der Republik!
Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-411-043/R13-2015 Bregenz, am 24.04.2015 Im Namen der Republik! Erkenntnis
MehrNeue Medien und Telekommunikation im Bildungswesen (Hochschulbereich) Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Neue Medien und Telekommunikation im Bildungswesen (Hochschulbereich) Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in telematisch und multimedial unterstützten Studiengängen
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrFormular zum Nachweis notwendiger Leistungen für den Master Management & Organisation Studies
Bewerbung um einen Studienplatz im Masterstudiengang Master of Science Management & Organisation Studies Technische Universität Chemnitz Formular zum Nachweis notwendiger Leistungen für den Master Management
MehrBACHELORSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT ÄNDERUNGEN MIT DEM INKRAFTTRETEN DES NEUEN STUDIENPLANS MIT 1. OKTOBER 2011
BACHELORSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT ÄNDERUNGEN MIT DEM INKRAFTTRETEN DES NEUEN STUDIENPLANS MIT 1. OKTOBER 2011 Mit WS 2011/12 tritt ein neuer Bachelorstudienplan (Version 2011) in Kraft, welchem ALLE
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0962-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/1308-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.05.2014. BVwG 20.05.2014 G303 2000560-1 IM NAMEN DER REPUBLIK!
20.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.05.2014 Geschäftszahl G303 2000560-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrFAQs zum Bachelorstudiengang Molekulare Medizin PO-Version 2011. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Molekulare Medizin
FAQs zum Bachelorstudiengang Molekulare Medizin PO-Version 2011 Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Molekulare Medizin Wann kann das Studium begonnen werden? Nur im Wintersemester Ist das
MehrAufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik I und Produktionstechnik II an der Universität Bremen, berichtigt Vom 15.
Aufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik I und Produktionstechnik II an der Universität Bremen, berichtigt Vom 15. Oktober 2015 Der Rektor der Universität Bremen hat am 15. Oktober
MehrPrüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz
Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
MehrEntwurf. Artikel 1 Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes
1 475/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß-
MehrLesefassung Prüfungsordnung Bachelor-Studiengänge Informatik 2013
Prüfungsordnung für Studierende in den Bachelor-Studiengängen Informatik, Informatik - Digitale Medien und Spiele, Informatik - Sichere und mobile Systeme sowie Medizininformatik des Fachbereichs Informatik
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des
MehrAnlage zur Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für Master-Studiengänge an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
Anlage zur Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für Master-Studiengänge an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Berufsbegleitender Weiterbildungs-Master-Studiengang Konstruktionsbionik
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrStudienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen
Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 27. September 1999 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs.
MehrAmtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen
Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 36 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.11.2011 Inhalt: 1. 1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) Seite für den Studiengang Internet-Sicherheit
MehrÄnderung des Studienplans für das betriebswirtschaftliche PhD-Studium an der Wirtschaftsuniversität
Änderung des Studienplans für das betriebswirtschaftliche PhD-Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien Der Senat hat in seiner 29. Sitzung am 2. Mai 2007 nachstehenden Beschluss der Studienkommission
MehrSächsisches Sozialanerkennungsgesetz
Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz
MehrAmtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008
Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008 Studienordnung für den Masterstudiengang Law and Economics an der Universität Bayreuth (LLMSO) Vom 20. Juni 2008
MehrUnsere Forschungsschwerpunkte Synthetische Biologie: Biologie der Stressantwort: Strahlenbiologie:
Foto: Andreas Arnold Unsere Forschungsschwerpunkte Synthetische Biologie: Im Fachgebiet Synthetische Biologie arbeiten Biologen, Chemiker und Ingenieure zusammen, um biologische Systeme zu erzeugen, die
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrArtikel I. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, müssen alle Prüfungsleistungen bestanden sein.
Zweite Satzung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaft im Fachbereich Wirtschaft in Gelsenkirchen an der Fachhochschule Gelsenkirchen Aufgrund der 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des
MehrRahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 i.d.f. vom 06.05.2008)
SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BESCHLUSSSAMMLUNG DER KMK; BESCHLUSS NR. 418 R:\B\KMK-BESCHLUSS\RVFOS08-05-06.DOC Rahmenvereinbarung
MehrVerkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36
Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36 Ordnung zur Durchführung der Praxisphase für die Bachelorstudiengänge Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen
MehrUnternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten.
Studienordnung für den Weiterbildenden Studiengang Gewerblicher Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 10. Oktober 2001 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86
MehrAnlage zur Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
Anlage Master Mechatronik/Sensortechnik zur Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung 1 Anlage zur Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule für Technik
MehrAmtliche Mitteilung. Inhalt
30. Jahrgang, Nr. 39 29. Juli 2009 Seite 1 von 6 Inhalt Studienordnung für den konsekutiven Master-Studiengang Physikalische Technik / Medizinphysik Applied Physics / Medical Engineering des Fachbereichs
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
Zahl: E G07/01/2014.001/004 03.07.2014 WP, XXX Administrativsache Eisenstadt, am IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrNr. 85 / 13 vom 28. Oktober 2013
Nr. 85 / 13 vom 28. Oktober 2013 Zugangsordnung für den Masterstudiengang International Economics and Management der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften an der Universität Paderborn Vom 28. Oktober
MehrVerleihung von Graden in postgradualen Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.02.2001)
Verleihung von Graden in postgradualen Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.02.2001) 1. Die Verleihung eines Hochschulgrades * an erfolgreiche Absolventen postgradualer Studiengänge
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
Mehrfür den Masterstudiengang BIOMEDICAL ENGINEERING Vom 22. September 2003
FH Albstadt- Sigmaringen Hochschule für Technik und Wirtschaft University of Applied Sciences Gemeinsame Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Albstadt-Sigmaringen - Hochschule für Technik und
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrStudienplan TECHNIKPÄDAGOGIK AUFBAUSTUDIENGANG Anhang C. Universitätsstr. 38 Tel. 7816-392 e-mail: ulrich.hertrampf@informatik.uni-stuttgart.
Seite C1 Wahlpflichtfach: Informatik Entwurf, VC, 24.9.03 Studienberatung: Prof. Hertrampf Universitätsstr. 38 Tel. 7816-392 e-mail: ulrich.hertrampf@informatik.uni-stuttgart.de lfd. Nr. Sem. Lehrveranstaltungen
MehrAbteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur Erledigung GZ 53553/8-VII/11/2003. Genehmigungsdatum 29.09.
Erlässe der Bundesministerien Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur Erledigung GZ 53553/8-VII/11/2003 Genehmigungsdatum 29.09.2003 Inkrafttretensdatum 01.01.2004 Titel Österreich
MehrStudienordnung für den Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" an der Evangelischen Fachhochschule Berlin
Studienordnung für den Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" an der Evangelischen Fachhochschule Berlin Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit 2 Ziele des Studiums 3 Zulassungsvoraussetzungen
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrM e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)
0401-02061/Nov-12 Seite 1 von 5 Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abt. Gesundheit - Landesprüfungsamt für Heilberufe - Telefon 0381 331-59104 und -59118 Telefax: 0381 331-59044
Mehr(2) Die Masterarbeit wird im 3. Semester des Masterstudiums abgelegt.
Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Prozess-Engineering und Produktionsmanagement (PEP) mit den Studienschwerpunkten und mit dem Abschluss Master of Engineering (M. Eng.) in
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
Mehrauf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind
Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt
MehrRahmenstudienordnung für die Studienvariante Umweltsicherung
Polyvalenter Zwei-Fächer-Bachelor-Studiengang Mathematik, Naturwissenschaften und Wirtschaft Bachelor of Science (B.Sc.) Professionalisierungsbereich Anwendungsbezogene fachliche Vertiefung Rahmenstudienordnung
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0271-G/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
MehrRichtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren (Organisatorische Hinweise für die Arbeit einer Habilitationskommission)
Technische Universität Dresden Fakultät Elektrotechnik Richtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren (Organisatorische Hinweise für die Arbeit einer Habilitationskommission) 1. Grundlagen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/3275-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., M., gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
Mehr1. Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2005 an der MedUniXXXX als ordentlicher studierender des Diplomstudiums Zahnmedizin (ON 203) zugelassen.
10.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.02.2015 Geschäftszahl W128 2016268-1 Spruch W128 2016268-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael Fuchs-Robetin über
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
Mehr