Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G IM NAMEN DER REPUBLIK!
|
|
- Kirsten Huber
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl G Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Birgit GRABENHOFER und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX jeweils vom , Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Zeiträume bis , bis und bis gemäß 56 Abs. 2 AlVG idgf in Verbindung mit 12 Abs. 1, Abs. 3 lit. d und Abs. 6 lit. d, 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 38 AlVG in der bis geltenden Fassung s t a t t g e g e b e n. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Zeiträume bis und bis gemäß 56 Abs. 2 AlVG idgf in Verbindung mit 12 Abs. 1 Z 2, 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 38 AlVG idgf als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang Mit den angefochtenen Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX jeweils vom wurde der Bezug der Arbeitslosengeldes beziehungsweise der Notstandshilfe des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) einerseits für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX und andererseits für die Zeiträume XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX gemäß 38 ivm 24 Abs. 2 AlVG widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß 38 ivm 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes sowie der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt ,14 verpflichtet. In den dagegen erhobenen Berufungen vom führte der BF im Wesentlichen aus, er sei im besagten Zeitraum im Betrieb seiner Mutter hauptberuflich beschäftigt gewesen. Er habe nicht gewusst, dass er bei einer hauptberuflichen Beschäftigung im Betrieb seiner Mutter vom Bezug eines Arbeitslosengeldes beziehungsweise von einer Notstandshilfe ausgeschlossen sei. Es sei auch kein Kollektivvertragslohn für hauptberuflich im bäuerlichen Betrieb beschäftigte Kinder vorgesehen. Diese Beschäftigung sei keinem Dienstverhältnis eines Seite 1 von 6
2 Landarbeiters gleichzuhalten. Die hauptberufliche Beschäftigung sei lediglich in Erwartung einer späteren Betriebsübernahme erfolgt. Aus der hauptberuflichen Beschäftigung habe er keinen Lohn bezogen und habe darauf auch keinen Anspruch. Mit Bescheid vom gab die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX den Berufungen des BF nicht statt. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, dass der BF seit als Angehöriger bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern pflichtversichert sei, wobei der gegenständlich zuständige Sozialversicherungsträger im Ermittlungsverfahren mitgeteilt habe, dass für diese Pflichtversicherung eine Mindestbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden erforderlich sei. Der BF habe bei den jeweiligen Antragstellungen dem Arbeitsmarktservice nicht mitgeteilt, dass er im Betrieb der Mutter hauptberuflich beschäftigt sei. Dem Einwand, er habe keine Entlohnung enthalten, sei entgegenzuhalten, dass es nicht maßgeblich sei, ob ein Lohnteil ausbezahlt werde oder nicht. Vielmehr komme es zu einer Gegenüberstellung eines Anspruchslohnes eines betriebsfremden Dienstnehmers mit der Geringfügigkeitsgrenze gemäß 5 Abs. 2 ASVG. Der Anspruchslohn würde sich nach dem Kollektivvertrag für ArbeiterInnen der landund forstwirtschaftlichen bäuerlichen Betriebe, Gutsbetriebe und anderen, nicht bäuerlichen Betriebe, im Bundesland Steiermark richten. Danach würde bei einer Beschäftigung eines betriebsfremden Dienstnehmers im Ausmaß von 20 Wochenstunden die Geringfügigkeitsgrenze in den maßgebenden Jahren überschritten sein. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist. mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX hat dem Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom den oben genannten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Wesentlichen hat der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung damit begründet, dass sich die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX mit der Frage des tatsächlichen Beschäftigungsausmaßes des BF nicht auseinander gesetzt habe. Sie habe sich vielmehr auf die Auskunft des Sozialversicherungsträgers gestützt, wonach für eine Pflichtversicherung nach dem BSVG eine Mindestbeschäftigung von 20 Stunden erforderlich sei. Die belangte Behörde habe jedoch nicht festgestellt, dass der BF auch tatsächlich Tätigkeiten in diesem Umfang verrichtet habe. Zudem stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass aufgrund der Pflichtversicherung des BF in der Pensionsversicherung gemäß 2 Abs. 1 Z 2 BSVG jedenfalls hinsichtlich der Zeiträume im Jahr 2009 keine Arbeitslosigkeit des BF gegeben sei. Das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes samt der maßgeblichen Verwaltungsakten des Arbeitsmarktservice wurden am dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der BF angab, dass er in den Jahren 2007 bis 2008 im Monat durchschnittlich zehn Stunden im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter tatsächlich gearbeitet habe. Er habe für diese Tätigkeit keine entsprechende Ausbildung. Die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sei rein aus versicherungstechnischen Gründen erfolgt. Er lebe in XXXX und wäre durchschnittlich alle 14 Tage am Hof seiner Mutter. Weiters wurde die Mutter des BF sowie eine Auskunftsperson der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Zeugen geladen. Die Mutter des BF hat gemäß 49 Abs. 1 Z 1 AVG in Verbindung mit 17 VwGVG ihre Aussage verweigert. Die Auskunftsperson der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gab in der mündlichen Verhandlung an, dass im Falle des BF keine näheren Ermittlungen seitens der Sozialversicherungsanstalt der Bauern hinsichtlich der tatsächlichen Beschäftigung des BF stattgefunden hätten, da es keine gegenteiligen Hinweise gegeben hätte. Eine grundsätzliche Überprüfung vor Ort, ob tatsächlich eine hauptberufliche Beschäftigung des Versicherungsnehmers ausgeübt werden würde, werde dabei nicht durchgeführt. Seite 2 von 6
3 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF bezog im Zeitraum vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld sowie in den Zeiträumen vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe. Zusätzlich war der BF vom XXXX bis XXXX nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung pflichtversichert. Der BF ist seit durchgehend in XXXX, zurzeit in der XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er war in den entscheidungsrelevanten Jahren 2007 und 2008 durchschnittlich 10 Stunden im Monat im landund forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter tatsächlich beschäftigt. Für diese Tätigkeit verfügt der BF keine besondere Ausbildung. Er hat diese Tätigkeit nicht der belangten Behörde bekannt gegeben. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Arbeitsmarktservice, aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sowie aus den Aussagen des BF und der als Zeugin geladenen Auskunftsperson der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung des Zeitraumes der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz ergibt sich aus eingeholtem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherung vom Die Feststellung des Hauptwohnsitzes des BF ergibt sich aus einer Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister vom Die Feststellung des tatsächlichen Beschäftigungsausmaßes des BF in den Jahren 2007 und 2008 im land- und fortwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter beruht auf der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des BF bei der mündlichen Verhandlung am Seine Aussage wurde durch die als Zeugin geladene Auskunftsperson der Sozialversicherungsanstalt der Bauern untermauert, die angab, dass im vorliegenden Fall keine nähere Überprüfung stattgefunden habe, ob der BF eine tatsächliche Beschäftigung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter ausgeübt habe. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass der BF seit durchgehend seinen Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet hat. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2012/08/ vom wurde der Berufungsbescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Durch diese Aufhebung tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Diese "ex-tunc-wirkung" des aufhebenden Erkenntnisses bewirkt, dass das Verfahren wieder dort anhängig wäre, wo die angefochtene Entscheidung erlassen wurde; im gegenständlichen Fall bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I. Nr. I/1930, wurde jedoch die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde wie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übertragen. Gemäß 63 VwGG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Seite 3 von 6
4 Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.f. BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist Zu Spruchteil A: Zu I. des Spruchteil A: Gemäß 12 Abs. 1 AlVG in der bis zum geltenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. I Nr. 104/2007 ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Als arbeitslos im Sinne des Abs. 1 gilt insbesondere nicht wer gemäß 12 Abs. 3 lit. d AlVG in der bis zum geltenden Fassung, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist. Gemäß 12 Abs. 6 lit. d AlVG in der bis zum geltenden Fassung gilt jedoch als arbeitslos, wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten der Eltern oder Kinder tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde. Entsprechend dieser bis zum geltenden gesetzlichen Regelung wird die Arbeitslosigkeit des BF durch seine Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter nur dann ausgeschlossen, wenn das Entgelt aus dieser Tätigkeit, wenn sie von einem Dienstnehmer ausgeübt würde, die im 5 Abs. 2 ASVG genannten Beträge (Geringfügigkeitsgrenzen) übersteigen würde. Es ist also ein Fremdvergleich unter Zugrundelegung des Anspruchsprinzips vorzunehmen (vgl. ua. VwGH , 95/08/0135; , 95/08/0172). Das bedeutet folgendes: Erreicht die Mitarbeit des BF im landwirtschaftlichen Betrieb nur ein geringfügiges Ausmaß, aufgrund dessen ein Dienstnehmer nur Anspruch auf ein unter der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt hätte, wirkt sich diese Tätigkeit nicht auf das Vorliegen von Arbeitslosigkeit aus. Im gegenständlichen Fall würde sich der Anspruchslohn eines betriebsfremden Dienstnehmers nach dem Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der land- und forstwirtschaftlichen bäuerlichen Betriebe, Gutsbetriebe und anderen nicht bäuerlichen Betriebe im Bundesland XXXX richten. Seite 4 von 6
5 Aufgrund dessen, dass der BF keine entsprechende Ausbildung beziehungsweise fachliche Qualifikation aufweist, ist der monatliche Bruttolohn einer Hilfskraft herzuziehen: Dieser hat im Jahr 2007 monatlich 1.025,10 Euro und im Jahr ,88 Euro betragen. Im Vergleich dazu hat die Geringfügigkeitsgrenze gemäß 5 Abs. 2 ASVG im Jahr ,16 Euro und im Jahr ,01 Euro betragen. Ausgehend davon, dass der BF lediglich 10 Stunden im Monat im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter tatsächlich gearbeitet hat, würde der Anspruchslohn eines betriebsfremden Dienstnehmers lediglich zirka 60 Euro monatlich betragen und damit jedenfalls unter den oben angeführten Geringfügigkeitsgrenzen liegen. Daher ergibt sich, dass der BF in den entscheidungsrelevanten Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX arbeitslos war. Es war daher für diese Zeiträume der Beschwerde gemäß 56 Abs. 2 AlVG idgf in Verbindung mit 12 Abs. 1, Abs. 3 lit. d und Abs. 6 lit. d, 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 38 AlVG in der bis geltenden Fassung stattzugegeben Zu II. des Spruchteil A: Gemäß 12 Abs. 1 AlVG idgf ist arbeitslos, wer 1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird ( 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Gemäß 79 Abs. 94 AlVG ist 12 Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. I 104/2007 mit 1. Jänner 2009 in Kraft getreten und gilt für nach dem Ablauf des 31. Dezember 2008 geltend gemachten Ansprüche. Der BF war insgesamt vom bis als Angehöriger bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung pflichtversichert gemäß 2 Abs. 1 Z 2 BSVG. Aufgrund dieser Pflichtversicherung des BF in der Pensionsversicherung gemäß 2 Abs. 1 Z 2 BSVG ist hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Zeiträume ab keine Arbeitslosigkeit des BF gegeben. Gemäß 24 Abs. 1 AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet war herausstellt, ist gemäß 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Gemäß 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat. Gemäß 50 Abs. 1 AlVG sind Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Diese Bestimmungen sind gemäß 38 AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Aufgrund dessen, dass der BF den Arbeitsmarktservice nicht mitgeteilt hat, dass er im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter tätig ist, hat er die unrechte Auszahlung des Arbeitslosengeldes beziehungsweise Notstandshilfe verursacht und ist zur Rückzahlung hinsichtlich der Zeiträume ab verpflichtet. Seite 5 von 6
6 Daher war die Beschwerde hinsichtlich der Zeiträume XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX gemäß 56 in Verbindung mit 12 Abs. 1 Z 2, 24 Abs. 2, 25 Abs 1 und 38 AlVG idgf als unbegründet abzuweisen Zu Spruchteil B: Gemäß 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird diesbezüglich auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH verwiesen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:G Seite 6 von 6
Mit Bescheid vom 9. 12. 2010 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, den Beschwerdeführer
08.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.04.2014 Geschäftszahl L504 2003862-1 Spruch BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von XXXX, geb. am
MehrDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
01.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.12.2015 Geschäftszahl W141 2113935-1 Spruch W141 2113935-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
27.02.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.02.2014 Geschäftszahl W224 2000854-1 Spruch W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
29.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.07.2014 Geschäftszahl W129 2000866-1 Spruch W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold
MehrEinleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Beschwerdevorentscheidung 14 Abs. 1 VwGVG: Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.10.2015. BVwG 27.10.2015 L504 2004806-1 L504 2004806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
27.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.10.2015 Geschäftszahl L504 2004806-1 Spruch L504 2004806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
Zahl: E G07/01/2014.001/004 03.07.2014 WP, XXX Administrativsache Eisenstadt, am IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrTextgegenüberstellung
876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 8 Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Arbeits- und Sozialrechts- Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (54. Novelle) Textgegenüberstellung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/0800-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des
MehrTeil 3: Abgabenrecht. 3.1. Sozialversicherung Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 3.1.1. Sparten der Sozialversicherung
Teil 3: Abgabenrecht 3.. Sozialversicherung Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 3... Sparten der Sozialversicherung Die Sozialversicherung umfasst die. Krankenversicherung, 2. Unfallversicherung,
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7102016/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Interbilanz Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG,
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK!
GZ. RV/7100755/2013 Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache ABW gegen den Bescheid des
MehrSozialrechts- Änderungsgesetz 2015
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015 Informationsblatt für Gesellschafter-Geschäftsführer von RA-GmbHs 1 von 8 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Folgen des
MehrBeschwerdeentscheidung
Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 3 GZ. FSRV/0024-W/13 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.04.2014. BVwG 29.04.2014 W200 2002111-1 W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S!
29.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.04.2014 Geschäftszahl W200 2002111-1 Spruch W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende
MehrAuswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0261-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 2 GZ. RV/0010-S/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S, Adresse, vom 2. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten
MehrV E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/023/962/2015-5 Wien,
MehrI. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
29.01.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 29.01.2015 Geschäftszahl VGW-001/048/772/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrIm Namen der Republik!
Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-411-043/R13-2015 Bregenz, am 24.04.2015 Im Namen der Republik! Erkenntnis
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K!
Verwaltungsgerichtshof Zl. 2010/13/0172-6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak
MehrGerichtsverfahren alt -> neu
Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 37/15m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr.
MehrV E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-041/003/7590/2015 Wien,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0095-F/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SH, L, A-Straße 63, vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand
MehrB E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/12/2262-1 Ort, Datum:
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0783-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. x, vom 17. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
MehrZahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014
Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 BI GmbH, *** Administrativsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Frau KK, wohnhaft
MehrGerichtsverfahren neu -> alt
Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009
MehrEntwurf. Artikel 1 Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes
1 475/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß-
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK!
VERFASSUNGSGERICHTSHOF V 82/10 15 15. Juni 2011 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 14 GZ. RV/0203-S/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 9. Jänner 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 4.
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrEStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0855-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Angestellter, geb. 17. Jänner 1957, 1130 Wien, S-Straße, gegen den Bescheid des
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrBEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG. gültig ab 1. Jänner 2014
BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG gültig ab 1. Jänner 2014 E r l ä u t e r u n g e n 1. Beitragsbemessung in der bäuerlichen Sozialversicherung Die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/2188-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer
MehrAA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/27/0191-1 Ort, Datum:
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K!
Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/15/0067 8 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7102197/2013 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Bf., X., gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 25. März 2013, betreffend
MehrBeschwerdeentscheidung
Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 2 GZ. FSRV/0122-W/08 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrZusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge
D A C H V E R B A N D DER UNIVERSITÄTEN Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrSenat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011)
GBK I/411/12 Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011) Der Senat I der Gleichbehandlungskommission (GBK) gelangte am 21.
MehrBeschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Geändert durch Ratsbeschluss vom 07.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002
MehrV E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/082/28662/2014 6 L.
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrAn das Präsidium des Parlament 1017 Wien. H;r.
~; //'; 4,, '': < 76/ME XIX. GP - Entwurf (gescanntes Original) 1 von 6 REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES Zl.20.588/1-11/95 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz
Mehrbetreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung
Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2
MehrSozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/0097-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 22. August 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
Mehr126 AktG (Anträge von Aktionären)
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge
Mehr6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,
6.09 Stand am 1. Januar 2008 Familienzulagen in der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen 1 Anspruch auf Familienzulagen haben selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrBundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (WV), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrR I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung
R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes werden aus Mitteln des Landes
MehrBekanntmachung. Richtlinie
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die ab 1. Januar 1998 geltende Fassung der Richtlinie zur Durchführung des Sächsischen Sonderprogramms zum Abbau
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
Mehrhttp://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991...
1 von 7 19.03.2009 18:10 Verwaltet vom Amt für Avis Veröffentlichungen juridique important 61991J0171 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. MAI 1993. - DIMITRIOS TSIOTRAS GEGEN LANDESHAUPTSTADT STUTTGART. -
MehrFlüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a
MehrB e g r ü n d u n g :
6 Ob 118/03a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr.
Mehr