Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Ingo Riß, Gußhausstraße 14 Top 7, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz vom , Zl. 39/2/52 ex 2014/15, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ivm 64 Abs. 5 Universitätsgesetz UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom wandte sich die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin an das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz und verwies darin auf ihr Schreiben vom Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit für den Studiengang "Magisterstudium Betriebswirtschaft: Management and International Business 2005" inskribiert sei und vor dem alle vorgeschriebenen Studienleistungen erbracht habe. Sie habe ihre Magisterarbeit/Master Thesis abgeschlossen und deren Beurteilung sei am erfolgt. Die in der Folge unternommenen Versuche, diese Abschlussbeurteilung und weitere Studienunterlagen einzureichen und die Abschlussbestätigung zu erhalten, seien erfolglos geblieben. Die beabsichtigte Zwangsumstellung auf die Studienplanversion Masterstudium Betriebswirtschaft 13W sei nicht gerechtfertigt, da bereits alle Prüfungs- und Studienleistungen erbracht worden seien. Eine derartige Umstellung wäre eine erhebliche Verletzung des Vertrauensschutzes, da die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die Anerkennung ihrer Magisterstudien mit immanentem Prüfungscharakter ihre Studienleistungen erbracht und die Master-Thesis erstellt habe. Es sei nur noch die Ausfertigung der Abschlussurkunden ausständig. Die Verzögerung bei der Vorlage der Abschlussdokumente sei nicht von der Beschwerdeführerin zu vertreten. Durch die Vorlage von Attesten und zeitweisen Studienbeurlaubungen sei nachgewiesen, dass sie gehindert gewesen sei, die Vorlage der Magisterarbeit und weiterer Dokumente sowie deren Beurkundung zu betreiben. Sollte dem Begehren auf Zulassung zum Studienabschluss nicht entsprochen werden, werde hiermit ein Bescheid beantragt, um ein Rechtsmittelverfahren betreiben zu können. Seite 1 von 9

2 2. Mit Schreiben vom , eingelangt am , richtete die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG ivm 7ff VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde am gemäß 17 VwGVG ivm 6 AVG an die Karl-Franzens-Universität zur allfälligen Nachholung eines Bescheides nach 16 VwGVG weitergeleitet. 3. Mit Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität (im Folgenden: belangte Behörde) vom , Zl. 39/2/52 ex 2014/15 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag vom auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft: Management and International Business gemäß 64 Abs. 5 Universitätsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2012, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am das Bachelorstudium Betriebswirtschaft abgeschlossen habe und im folgenden Sommersemester 2009 zum Masterstudium Management and International Business zugelassen und durchgehend bis gemeldet gewesen sei. Am sei ein neues Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft, verlautbart im Mitteilungsblatt vom , 34.c Stück, 41. Sondernummer, in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt sei eine Zulassung zum Masterstudium Management and International Business nicht mehr möglich. Gemäß 14 Abs. 1 und 2 dieses Curriculums hätten Studierende, die ihr Masterstudium Management and International Business vor dem Inkrafttreten dieses Curriculums begonnen hätten, das Recht gehabt, ihr Studium, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Curriculums noch nicht abgeschlossen gewesen sei, bis zum Ende des Wintersemesters 2011/12 nach den Bestimmungen des alten Curriculums abzuschließen. Sei das Studium bis dahin nicht abgeschlossen worden, wären die Studierenden für das weitere Studium dem Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft zu unterstellen. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Auslaufens dieser Frist ihr Studium noch nicht beendet habe, sei sie mit dem aktuellen Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft unterstellt worden und sei seither durchgehend zu diesem Studium gemeldet. Da ein Studienabschluss eine aufrechte Zulassung zum betreffenden Studium voraussetze, sei ihr Antrag auf "Zulassung zum Studienabschluss" als Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Management and International Business nach den Bestimmungen des Studienplans für die Studienrichtung Betriebswirtschaft idf Mitteilungsblatt vom , 21.a Stück, 48. Sondernummer, zu werten. Die Zulassung setze voraus, dass das betreffende Studium an der Universität, an der die Zulassung beantragt werde, eingerichtet sei. Da das Masterstudium Management and International Business mit Ablauf des ausgelaufen sei und seit diesem Zeitpunkt nicht mehr an der Universität Graz eingerichtet sei, sei eine Zulassung zu diesem Studium nicht mehr möglich. Der Antrag sei daher abzuweisen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen geltend macht, dass sie seit ohne Unterbrechung im Studiengang "Magisterstudium Betriebswirtschaft: Management and International Business 2005" gemeldet sei und vor dem alle vorgeschriebenen Studienleistungen - zum Teil unter Anrechnung von Studienleistungen aus dem zuvor absolvierten Studium Betriebswirtschaft - erbracht habe. Sie habe rechtzeitig ihre Magisterarbeit/Master Thesis abgeschlossen, deren Beurteilung am erfolgt sei. Die mehrfachen unverzüglichen Versuche der Beschwerdeführerin, diese Abschlussbeurteilung und die weiteren Studienunterlagen einzureichen und die Abschlussbestätigung zu erhalten, seien wegen unvorhergesehener Schließungen des Studienbüros erfolglos geblieben. Dadurch sei bei der Beschwerdeführerin, die seit 2005 an Hashimoto leide, ein erneuter Krankheitsschub ausgelöst worden, welcher sie in der Wahrnehmung ihrer Angelegenheit so nachhaltig beeinträchtigt habe, dass die weitere Säumnis von Fristen von ihr nicht zu vertreten sei. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin (Hashimoto sei eine Autoimmunerkrankung, die bewirke, dass bei Stress die Schilddrüse angegriffen werde und einen gestörten Hormonhaushalt auslöse, wodurch die Leistungs- und Selbststeuerungsfähigkeit teilweise oder ganz und über längere Zeiträume reduziert werde) werde durch den Akt über die Beurlaubung der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde belegt. Die ärztlichen Bestätigungen würden der belangten Behörde vorliegen und sie könnten jederzeit nachgereicht bzw. beigeschafft werden. Da alle Studien- und Prüfungsleistungen erbracht worden seien, sei gemäß 78 UG der erfolgreiche Abschluss des Studiums zu bescheinigen. Die durch die belangte Behörde beabsichtigte Zwangsumstellung auf die Studienplanversion "Masterstudium Betriebswirtschaft 13b" sei nicht gerechtfertigt, da bereits alle Prüfungen und Studienleistungen erbracht worden seien. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete ein Absehen von dieser Zwangsumstellung, da es auch in den "parallel auslaufenden 20 Diplomstudiengängen" von der belangten Behörde gemäß einer "Vereinbarung mit der Hochschülerschaft von Ende April/Anfang Mai 2013" so gehandhabt worden sei. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt. 5. Der Senat der Karl-Franzens-Universität erstellte am , Zl. Senat 2014/ , ein Gutachten gemäß 25 Abs. 1 Z 12 UG, in dem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Zwangsumstellung [auf das neue Curriculum] am ex lege erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe zwar zu diesem Zeitpunkt sämtliche Prüfungen des Masterstudiums Management and International Business absolviert, jedoch sei die Masterarbeit noch nicht eingereicht worden. Eine neuerliche Zulassung zum ausgelaufenen Masterstudium Seite 2 von 9

3 Management and International Business als Voraussetzung für den Abschluss dieses Studiums sei daher nicht möglich. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege auch nicht vor, da es für das Masterstudium Management and International Business keine Fristverlängerung gegeben habe und diese Umstellung für alle betroffenen Studierenden gegolten habe. 6. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde der Beschwerdeführerin samt Verwaltungsakt am (Einlagen beim Bundesverwaltungsgericht), eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erstattet. 7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten des Senats der Karl-Franzens-Universität zur Kenntnis gebracht und ihr gemäß 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. 8. In ihrer Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, dass sie bereits vor dem [2012] sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen erbracht habe. Die Masterarbeit sei auch bereits am abgeschlossen und am bewertet worden. Das entsprechende Gutachten liege ebenfalls vor, wobei unstrittig wäre, dass die Erstellung des Prüfungsgutachten, dessen Einreichung und Bearbeitung nicht zu den Studien- und Prüfungsleistungen der Studierenden gehöre. Es werde darauf hingewiesen, dass an allen österreichischen Universitäten bei einem Wechsel der Studien- und Prüfungsordnungen die Master- bzw. Bachelorarbeit selbst nicht zu den Studien- und Prüfungsleistungen gemäß altem oder neuem Studienplan gerechnet werde, da diese immer unabhängig von den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen zu erbringen sei. Die Bachelor- bzw. Masterarbeit stelle keine mit dem spezifischen Curriculum verknüpfte Studien- und Prüfungsleistung dar. Für den Fall des Bestreitens durch die Universität werde die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme durch die Universitätenkonferenz und die Österreichische Hochschülerschaft (ÖH) beantragt. Bei anderen Studiengängen sei den Studierenden bei gleichem Sachverhalt ein Studienabschluss ermöglicht worden, nur im Masterstudium "Management und International Business" sei dies nicht der Fall gewesen. Es könne nicht von der Zahl der Betroffenen und dem Engagement der ÖH abhängig sein, ob ein gleichartiger Sachverhalt in unterschiedlichen Studiengängen unterschiedlich behandelt werde. Ein gleichartiger Sachverhalt beim Auslaufen eines Curriculums und Wechsel zu einem neuen Curriculum müsse für alle Studierenden aller Studiengänge gleichartig gehandhabt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihr Bachelorstudium Betriebswirtschaft am abgeschlossen. Ab dem Sommersemester 2009 war sie für das Magisterstudium Management and International Business (Studienplan kundgemacht im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz am , 21.a Stück, 48. Sondernummer) zugelassen. Am trat das Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft in Kraft (Studienplan kundgemacht im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz am , 34. c Stück, 41. Sondernummer). Studierende, die ihr Studium Management and International Business vor dem Inkrafttreten dieses Curriculums begonnen hatten, waren berechtigt, dieses Studium bis zum Ende des Wintersemesters 2011/12 abzuschließen. Das Ende des Wintersemesters 2011/12 war am (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz am , 18. Stück). Die Masterarbeit/Master Thesis wurde von der Beschwerdeführerin nicht bis zum Ende des Wintersemesters 2011/2012 ( ) eingereicht, folglich nicht beurteilt und somit hat die Beschwerdeführerin ihr Studium Management and International Business nicht bis zum abgeschlossen. Mit wurde sie daher dem Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft unterstellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Seite 3 von 9

4 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2014, lauten: "Allgemeine Universitätsreife 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen: 1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung; 2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität; 2a. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung gemäß Hochschul- Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, für die gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen); 3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist; 4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung; 5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung; 6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters. (2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind. (3) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse ist die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind. (4) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß 5 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Für eine Zulassung zu einem "PhD"- Doktoratsstudium können im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden. (4a) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen. (5) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Weiters können im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen. Es ist sicher zu stellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Seite 4 von 9

5 Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an dieser Universität berechtigt. (6) Für Master- und PhD Studien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, kann das Rektorat die Zahl der Studierenden festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten zu geben." des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz, kundgemacht am im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz, 34.c Stück, 41. Sondernummer, lautet: " 14 Übergangsbestimmungen (1) Studierende, die ihr Masterstudium Financial and Industrial Management oder Management and International Business (nach dem Studienplan in der Fassung vom 1. Oktober 2005) vor dem Inkrafttreten dieses Curriculums begonnen haben, sind berechtigt, das Studium, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Curriculums noch nicht abgeschlossen ist, in der im Curriculum festgelegten Studiendauer zuzüglich zweier Semester, dies sind fünf Semester, abzuschließen. Die Übergangsfrist endet mit Ende Wintersemester 2011/12. (2) Wird das Studium (Masterstudium nach dem Studienplan in der Fassung vom 1. Oktober 2005) nicht innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist abgeschlossen, sind die Studierenden für das weitere Studium dem Curriculum dieses Masterstudiums unterstellt. (3) Im Übrigen sind die Studierenden jederzeit berechtigt, sich dem Curriculum dieses Masterstudiums zu unterstellen (vgl. 21 Abs. 2 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen). (4) Prüfungsleistungen für das Masterstudium, die als Vorgriff im Rahmen des Bachelorstudiums absolviert wurden, werden für das Masterstudium anerkannt. (5) Den Studierenden, die dem Curriculum des Masterstudiums unterstellt werden oder sich diesem unterstellt haben, sind die nach dem bisherigen Studienplan erbrachten Leistungsnachweise anzuerkennen, sofern sie als gleichwertig anzusehen sind ( 78 Abs. 1 UG 2002). Die Äquivalenzliste wird von der Curricula-Kommission Betriebswirtschaft im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität als Anlage zu diesem Curriculum verlautbart." des Studienplans für das Magisterstudium "Betriebswirtschaft: Management and International Business" an der Karl-Franzens-Universität Graz, kundgemacht am im Mitteilungsblatt der Karl- Franzens-Universität Graz, 21.a Stück, 48. Sondernummer, lautet: " 19. Prüfungsordnung für die Magisterstudien (1) Alle Lehrveranstaltungen in den Magisterstudien weisen immanenten Prüfungscharakter auf ( 4 Z 26a UniStG), d. h. die Leistungsbeurteilung erfolgt nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung, sondern auf Grund von regelmäßigen, auf das Semester verteilten schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmer/innen. (2) Magisterprüfungen sind die Prüfungen, die in den Magisterstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Magisterprüfung (einschließlich der Magisterarbeit) wird das betreffende Magisterstudium abgeschlossen ( 4 Z 6b UniStG)." 3.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des Seite 5 von 9

6 IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zum Vorbringen der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes: Nach Ansicht der Beschwerde liegt die Verletzung von Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG im Wesentlichen darin begründet, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz "ein Absehen von dieser Zwangsumstellung auf das Masterstudium Betriebswirtschaft" gebiete, da es "auch in den parallel auslaufenden 20 Diplomstudiengängen von der belangten Behörde gemäß einer Vereinbarung mit der Hochschülerschaft von Ende April/Anfang Mai 2013 so gehandhabt" werde. Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zb VfSlg /1985, /1997, /1998 und /2002), wonach eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur vorliegen kann, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (VfSlg /1993, /2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg /1995, /2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg /2001, /2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann - so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zb VfSlg /1995, /2000 und /2003). Die Übergangsbestimmung des 14 Abs. 1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz, kundgemacht am im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz, 34.c Stück, 41. Sondernummer, sieht vor, dass Studierende, die ihr Masterstudium Management and International Business (nach dem Studienplan in der Fassung vom 1. Oktober 2005) vor dem Inkrafttreten dieses Curriculums begonnen haben, berechtigt sind, das Studium, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Curriculums noch nicht abgeschlossen ist, in der im Curriculum festgelegten Studiendauer zuzüglich zweier Semester, dies sind fünf Semester, abzuschließen. Die Übergangsfrist endete mit Ende Wintersemester 2011/12 ( ). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen gegen die Regelung des 14 Abs. 1 und 2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz, kundgemacht am im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz, 34.c Stück, 41. Sondernummer, im Hinblick auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch VwGH , 2007/10/0294). Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführerin gegenüber anderen Studierenden des Magisterstudiums Management and International Business (nach dem Studienplan in der Fassung vom 1. Oktober 2005), welche nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts den entsprechenden "Vergleichsmaßstab" für die Beschwerdeführerin darstellen (und eben nicht die von der Beschwerde ins Treffen geführten "parallel auslaufenden 20 Diplomstudiengängen") ungleich behandelt worden wäre, zumal die Beschwerdeführerin ihrem Betreuer die von ihre verfasste Master Thesis am übermittelte, diese jedoch nicht bis spätesten beim Dekanat einreichte. Das Seite 6 von 9

7 Bundesverwaltungsgerichtsieht hegt gegen diese Übergangsbestimmung keine Bedenken ob ihrer Gesetzmäßigkeit und sieht sich daher nicht zu einer Antragstellung nach Art. 139 Abs. 1 B-VG veranlasst. Letztlich ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. VfSlg /1988, /1996, /2001, /2002). Soweit dem Beschwerdevorbringen zu unterstellen ist, auch eine Verletzung des - aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz erfließenden - Vertrauensschutzes geltend zu machen, so ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl. VfSlg /2002 mwn). Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (zb VfSlg /2006 mwn). Nur unter besonderen Umständen setzt der Vertrauensschutz dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Grenzen, so insbesondere wenn dem Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden muss, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl. VfSlg /1993, /1998, /2002 mwn). Vertrauensschutz begründende Umstände können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darin liegen, dass rückwirkend an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte geänderte (für die Normunterworfenen nachteilige) Rechtsfolgen geknüpft werden (vgl. VfSlg /1992, /2003) oder dass der Gesetzgeber in Rechtsansprüche, auf die sich die Normunterworfenen nach ihrer Zweckbestimmung rechtens einstellen durften (wie auf Pensionsleistungen bestimmter Höhe), plötzlich und intensiv nachteilig eingreift (vgl. VfSlg /1987, /2002, /2004) oder dass der Gesetzgeber, der Normunterworfene zu Dispositionen veranlasst hat, durch eine spätere Maßnahme diese im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen frustriert bzw. ihrer Wirkung beraubt (vgl. VfSlg /1991, /1993, /2002). Das Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz ist am in Kraft getreten, somit konnte die Beschwerdeführerin in der Übergangsfrist (bis ) den von ihr inskribierten Studiengang "Magisterstudium Betriebswirtschaft: Management and International Business 2005" für fünf weitere Semester nach der im Sommersemester 2009 erfolgten Zulassung zum Studium betreiben. Vor dem Hintergrund dieser langen Übergangszeit kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass es sich dabei um einen plötzlichen Eingriff handelt, zumal die Beschwerdeführerin ihrem Betreuer die von ihre verfasste Master Thesis am übermittelte, diese jedoch nicht bis spätesten beim Dekanat einreichte. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher im vorliegenden Fall keine Verletzung des Vertrauensschutzes im Hinblick auf den Fortbestand des Curriculums "Magisterstudium Betriebswirtschaft: Management and International Business 2005" erkennen. 2. Angesichts der - aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften ist zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid dadurch, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht zum Magisterstudium Betriebswirtschaft: Management and international Business zugelassen hat, mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Die Beschwerdeführerin beantragte im Jänner 2014 die "Zulassung zum Studienabschluss gemäß 19 Abs. 2 Studienplan 2005" hinsichtlich des Magisterstudiums Management and International Business (Studienplan kundgemacht im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz am , 21.a Stück, 48. Sondernummer). Im Universitätsgesetz bzw. im Curriculum für das Magisterstudium Management and International Business sind keine Bestimmungen bzw. Rechtsgrundlagen verankert, die die Möglichkeit einer Antragstellung auf "Zulassung zum Studienabschluss" vorsehen würden. In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag als Antrag auf Zulassung zum Magisterstudium Management and International Business nach den Bestimmungen des Studienplans für die Studienrichtung Betriebswirtschaft idf Mitteilungsblatt vom , 21.a Stück, 48. Sondernummer gewertet. Diese Vorgehensweise ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zulässig. Gemäß 14 Abs. 1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz (kundgemacht am im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz, 34.c Stück, 41. Sondernummer), sind Studierende, die ihr Masterstudium Management and International Business (nach dem Studienplan in der Fassung vom 1. Oktober 2005) vor dem Inkrafttreten dieses Curriculums begonnen haben, berechtigt, das Studium, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Curriculums noch nicht abgeschlossen ist, Seite 7 von 9

8 in der im Curriculum festgelegten Studiendauer zuzüglich zweier Semester, dies sind fünf Semester, abzuschließen. Die Übergangsfrist endete mit Ende Wintersemester 2011/12. Somit endete dieses Wintersemester am (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz, 18. Stück). Mit trat das Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft in Kraft (Studienplan kundgemacht im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz am , 34. c Stück, 41. Sondernummer). Ab diesem Zeitpunkt war daher eine Zulassung zum Masterstudium Management and International Business (nach dem Studienplan in der Fassung vom 1. Oktober 2005) nicht mehr möglich. Der Antrag vom Jänner 2014 auf Zulassung zum Magisterstudium Management and International Business nach den Bestimmungen des Studienplans für die Studienrichtung Betriebswirtschaft in der Fassung Mitteilungsblatt vom bezieht sich daher auf ein Studium, das zum Zeitpunkt der Antragstellung von der Universität Graz nicht mehr angeboten wurde. Eine Zulassung zu diesem Studium ist daher nicht möglich. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin zum Magisterstudium Betriebswirtschaft: Management and International Business "seit ohne Unterbrechung bis zum heutigen Tage eingeschrieben" sei und vor dem alle vorgeschriebenen Studienleistungen erbracht habe, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäß 14 Abs. 2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft (Fassung 2009) dem Curriculum dieses Masterstudiums unterstellt wurde, da sie ihr Studium Management and International Business nicht bis zum Ende der Übergangsfrist ( ) gemäß 14 Abs. 1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft (Fassung 2009) abgeschlossen hat. Weiters hat die Beschwerdeführerin auch nicht alle in diesem Studium vorgeschriebenen Studienleistungen vor dem erbracht, da sie die Magisterarbeit/Master Thesis bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht hat und diese daher auch nicht beurteilt werden konnte. Dies ergibt sich auch aus der von ihr vorgelegten Bestätigung des Betreuers vom , wonach der Betreuer die Master Thesis am erhalten und am beurteilt hätte, das Gutachten aber erst nach einer offiziellen Einreichung weitergeleitet werden könne. Gemäß 19 Abs. 2 des Studienplans für das Magisterstudium "Betriebswirtschaft: Management and International Business" ist das Studium abgeschlossen, wenn alle Teile einer Magisterprüfung (einschließlich der Magisterarbeit) positiv beurteilt wurden. Da die Magisterarbeit/Master Thesis von der Beschwerdeführerin nicht fristgerecht eingereicht und somit nicht beurteilt wurde, hat die Beschwerdeführerin nicht sämtliche Studienleistungen bis zum Ende der Übergangsfrist am erbracht, weshalb ein Studienabschluss nicht möglich war. Sie wurde daher zu Recht mit dem Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft (Fassung 2009) unterstellt. Zu der in der Stellungnahme beantragten Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme durch die Universitätenkonferenz und die Österreichische Hochschülerschaft zur Frage, ob eine Bachelor- oder Masterarbeit bei einem Wechsel der Studien- und Prüfungsordnungen zu den Studien- und Prüfungsleistungen des alten oder des neuen Studienplans gerechnet werde, erübrigt sich, da dies für die Beurteilung der (neuerlichen) Zulassung zum Studium Management and International Business nicht von Relevanz ist, zumal das Studium für das die Zulassung begehrt wir, an der Karl-Franzens-Universität nicht mehr angeboten wird. 3. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH , 98/01/0308, und , 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH , 98/20/0577, und , 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH , 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH , 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Seite 8 von 9

9 Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH , 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH , Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR , Appl. Nr /06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg /2005; VfSlg /2006; zuletzt etwa VfGH , B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH , 2005/20/0329; , 2005/20/0406, VwGH , Ra 2014/20/0017 und 0018). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH , 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH , Ro 2014/07/0053; , Ra 2014/05/0007). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu 64 UG (vgl. insbesondere VwGH , 2007/10/0294; sowie VwGH , 2010/10/0148; VwGH , 2009/10/0033; VwGH , 2011/10/0113; VwGH , 2004/10/0227; jüngst VwGH , 2012/10/0171) bzw. des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg /2009), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verwiesen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W Seite 9 von 9

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