39. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr. 10 Zi 14 vom

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1 1997/Nr. 18 vom Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr. 10 Zi 14 vom Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrgangs Technische Dokumentation an der Donau- Universität Krems 39. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr. 10 Zi 14 vom Die Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrgangs Technische Dokumentation an der Donau- Universität Krems, kundgemacht im Mitteilungsblat der Donau-Universität Krems Nr. 10 Zi 14 vom , wird mit aufgehoben. 40. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrgangs Technische Dokumentation an der Donau- Universität Krems Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 18 vom

2 Kundmachung gemäß 21 Abs 4 DU-Gesetz Die Abteilungsversammlung der Abteilung Telekommunikation, Information und Medien der Donau-Universität Krems hat am beschlossen: Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrgangs Technische Dokumentation der Donau-Universität Krems 1. Teil Allgemeine Bestimmungen 1. Ausbildungsziel. Der Universitätslehrgang TECHNISCHE DOKUMENTATION hat den Zweck, den Studierenden vertiefte und spezialisierte praxisnahe Kenntnisse über die professionelle Konzeption, Erstellung und Produktion Technischer Dokumentationen und alle Tätigkeiten im Bereich der Technischen Kommunikation in Industrie und Wirtschaft zu vermitteln. 2. Studienform. Der Universitätslehrgang TECHNISCHE DOKUMENTATION ist als berufsbegleitendes Studium anzubieten. 3. Studienleiter und/oder Studienleiterin. (1) Als Studienleiter und/oder Studienleiterin des Universitätslehrgangs TECHNISCHE DOKUMENTATION sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung Telekommunikation, Information und Medien ein oder mehrere hiefür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter und/oder Mitarbeiterinnen der Abteilung Telekommunikation, Information und Medien (im folgenden kurz der Studienleiter oder die Studienleiterin) zu bestellen. (2) Der Studienleiter oder die Studienleiterin entscheidet in allen Angelegenheiten des Universitätslehrgangs TECHNISCHE DOKUMENTATION, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Fachbereichskoordinatoren und/oder Fachbereichskoordinatorinnen. (1) Zur Unterstützung des Studienleiters oder der Studienleiterin können von der Abteilungsverammlung der Abteilung Telekommunikation, Information und Medien auf dessen (deren) Vorschlag für einen bestimmten Fachbereich des Universitätslehrgangs TECHNISCHE DOKUMENTATION ein oder mehrere Fachbereichskoordinatoren und/oder eine oder mehrere Fachbereichskoordinatorinnen bestellt werden. (2) Der Fachbereich ist von der Abteilungsversammlung für Telekommunikation, Information und Medien festzulegen. (3) Als Fachbereichskoordinator oder Fachbereichskoordinatorin sind im Hinblick auf den Fachbereich qualifizierte Personen zu bestellen. Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 18 vom

3 5. Wissenschaftlicher Beirat. (1) Als Wissenschaftlicher Beirat im Sinne dieser Verordnung gilt der Wissenschaftliche Beirat (das Direktorium) des Universitätslehrgangs TECHNISCHE DOKUMENTATION an der Abteilung Telekommunikation, Information und Medien. (2) Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt den Studienleiter oder die Studienleiterin. 2. Teil Studium Dauer 6. (1) Der Universitätslehrgang TECHNISCHE DOKUMENTATION wird in 2 Varianten abgehalten: a) als 2-semestriger Lehrgang, b) als 3-semestriger Lehrgang. (2) In begründeten Fällen kann der/die StudienleiterIn von Abs. 1 Ausnahmen genehmigen. Zulassung 7. Zulassungsvoraussetzungen. Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang TECHNISCHE DOKUMENTATION ist a) ein abgeschlossenes Diplomstudium aller Studienrichtungen b) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitätsstudium. c) einem abgeschlossenen Diplomstudium gleichzuhaltende mindestens vierjährige einschlägige praktische Erfahrung in Wirtschaft oder öffentlicher Verwaltung. Die Aufnahme der Studierenden obliegt entsprechend DU-Gesetz 15(1) dem Vorsitzenden des Kollegiums. 8. Nachweis von Sprachkenntnissen. (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. (2) Englischkenntnisse sind empfehlenswert. (3) Die Art des Nachweises wird vom Studienleiter oder der Studienleiterin festgelegt. 9. Studienplätze. (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang TECHNISCHE DOKUMENTATION erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Lehrgang zur Verfügung steht, ist vom Studienleiter oder der Studienleiterin nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 18 vom

4 10. Zulassung. (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang TECHNISCHE DOKUMENTATION erfolgt durch den Studienleiter oder die Studienleiterin, der oder die hiebei vom Wissenschaftlichen Beirat unterstützt wird, nach einem Bewerbungsgespräch mit dem Bewerber oder der Bewerberin. (2) Der Studienleiter oder die Studienleiterin entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in 7 genannten Zulassungsvoraussetzungen, über das Vorliegen des in 8 genannten Nachweises von Sprachkenntnissen, sowie über die in 9 geforderte Verfügbarkeit eines Studienplatzes. Unterrichtsprogramm 11. Unterrichtsprogramm. (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs TECHNISCHE DOKUMENTATION umfaßt a) für den Abschluß des Universitätslehrgangs nach 3 Semestern ( 6 Abs. 1 Punkt b): 1065 Stunden = 71 Semesterstunden. b) für den Abschluß des Lehrgangs nach 2 Semestern ( 6 Abs. 1 Punkt a): 720 Stunden = 48 Semesterstunden (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs TECHNISCHE DOKUMENTATION sind insbesondere folgende Fächer in Form von Lehrveranstaltungen anzubieten. 1. Praxisfelder der Technischen Dokumentation (Dokumentenmanagement, Arbeitsabläufe, Testen und Optimieren Technischer Dokumentationen) (12 Semesterstunden = 180 Stunden à 45 Minuten); 2. Anwendung relevanter Informations- und Telematiktechnologien in der Technischen Dokumentation (11 Semesterstunden = 165 Stunden à 45 Minuten); 3. Professionelle Textproduktion, Terminologiemanagement, Interkulturelle Fachkommunikation (11 Semesterstunden = 165 Stunden à 45 Minuten); 4. Professionelle Visualisierung, Illustration, Layout, Dokumentendesign, psychologisch-didaktische Aspekte (15 Semesterstunden = 225 Stunden à 45 Minuten); 5. Organisation, Projektmanagement, betriebswirtschaftliche Aspekte (10 Semesterstunden = 150 Stunden à 45 Minuten); 6. Rechtliche Aspekte (Normen, Gesetze, Richtlinien, Copyright) (2 Semesterstunden = 30 Stunden à 45 Minuten); 7. Praktika (10 Semesterstunden = 150 Stunden à 45 Minuten); 8. Seminare und Kolloquien im Hinblick auf die Abfassung einer wissenschaftlichen Abschlußarbeit (8 Semesterstunden = 120 Stunden à 45 Minuten) Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 18 vom

5 (3) Für das Praktikum 11 Abs. 2, Punkt 7, ist von jedem Lehrgangsteilnehmer oder Lehrgangsteilnehmerin in Absprache mit dem Studienleiter oder der Studienleiterin aus mehreren im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs TECHNISCHE DOKUMENTATION festgelegten Themengebieten ein konkretes Praktikumsprogramm zusammenzustellen. Die Praktika sind ständig von einer damit vom Studienleiter oder von der Studienleiterin betrauten Person zu betreuen. (4) Gleichwertige Lehrveranstaltungen aus anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sind vom Studienleiter oder von der Studienleiterin gemäß 59 UniStG auf Antrag der oder des Studierenden anzuerkennen. (5) Der Antrag auf Anerkennung von gleichwertigen Lehrveranstaltungen hat vor Beginn des Lehrganges zu erfolgen. 12. Lehrveranstaltungen. Mit Ausname der in 11 Abs. 2 Z 7 genannten Lehrveranstaltungen sind sämtliche Fächer vom Studienleiter oder von der Studienleiterin gemeinsam mit dem Wissenschaftlichen Beirat aufgrund der Rahmenvorgaben der Abteilungsversammlung der Abteilung Telekommunikation, Information und Medien jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. Geringfügige studien- oder organisationsbedingte Abweichungen hievon sind zulässig. 3. Teil Prüfungen und Abschluß Prüfungen 13. Abschlußprüfung. (1) Der 3-semestrige Lehrgang ( 6 Abs. 1 Punkt b) des Universitätslehrganges TECHNISCHE DOKUMENTATION ist mit einer Abschlußprüfung sowie mit einer Abschlußarbeit ( 14) abzuschließen. (2) Der 2-semestrige Lehrgang ( 6 Abs. 1 Punkt a) ist mit einer Abschlußprüfung abzuschließen. (3) Die Abschlußprüfung ist für 13 Abs. (1) und (2) eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen abzuhalten ist. Die Abschlußprüfung setzt sich aus folgenden Teilprüfungen zusammen: 1. Praxisfelder der Technischen Dokumentation; 2. Anwendungen relevanter Informations- und Telematiktechnologien; 3. Professionelle Textproduktion, Visualisierung, Dokumentendesign; 4. Organisation, Projektmanagement, Rechtliche Aspekte. (4) Alle Teilprüfungen sind als schriftliche Klausurarbeiten abzulegen. (5) Die Zulassung zur Abschlußprüfung setzt die Zulassung zum Universitätslehrgangs TECHNISCHE DOKUMENTATION voraus. Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems Jg. 1997/Nr. 18 vom

6 (6) Für die Abschlußprüfung ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat bestanden zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, andernfalls hat sie nicht bestanden zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat mit Auszeichnung bestanden zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als gut und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung sehr gut erteilt wurde. 14. Abschlußarbeit. Für die erfolgreiche Absolvierung des 3-semestrigen Universitätslehrgangs TECHNISCHE DOKUMENTATION ist eine Abschlußarbeit, die eine wissenschaftliche Vertiefung eines oder mehrerer der unter 13 Abs. 3 genannten Themen darzustellen hat, vorzulegen und vom Studienleiter oder von der Studienleiterin und dem Wissenschaftlichen Beirat zu beurteilen. 15. Abschluß des Universitätslehrgangs. (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung ( 13 Abs. 1 und Abs. 2) und der positiven Beurteilung der Abschlußarbeit ( 14) ist dem Studierenden auf dessen Antrag und der Studierenden auf deren Antrag ein Abschlußzeugnis auszustellen. (2) Nach Maßgabe der Verordnung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist dem oder der Studierenden nach erfolgreichem Abschluß des 3-semestrigen Lehrgangs ( 6 Abs. 1, Punkt a) der akademische Grad Master of Advanced Studies (Technical Communication) (abgekürzt: MAS (Technical Communication) ) zu verleihen. Das Präsidium

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