31. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Traditionelle Chinesische Medizin (MSc) der Donau-Universität Krems
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1 2003 / Nr. 23 vom 05. August Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Traditionelle Chinesische Medizin (MSc) der Donau-Universität Krems 1
2 31. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Traditionelle Chinesische Medizin (MSc) 1. Ausbildungsziel Der Universitätslehrgang für Traditionelle Chinesische Medizin hat zum Ziel, den Studierenden vertiefte, spezialisierte und anwendungsorientierte traditionelle und wissenschaftliche Kenntnisse im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin und Gesundheitspflege und der damit verbundenen neuen Denkweise zu vermitteln. Der Schwerpunkt liegt in der Auseinandersetzung mit traditionellen Erkenntnissen und neuesten Forschungsergebnissen zu den Themen der Traditionellen Chinesischen Medizin. Die effiziente Verbindung zwischen westlicher und traditioneller chinesischer Medizin in Theorie und Praxis soll auf universitärer Basis in optimaler Weise erstellt werden. 2. Studienform Der Universitätslehrgang für Traditionelle Chinesische Medizin ist als berufsbegleitendes Studium anzubieten. 3. Studienleiterin und/oder Studienleiter (1) Als Studienleiterin und/oder Studienleiter des Universitätslehrgangs für Traditionelle Chinesische Medizin sind vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eine oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und/oder ein oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter zu bestellen. (2) Die Studienleiterin oder der Studienleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Universitätslehrgangs für Traditionelle Chinesische Medizin, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang für Traditionelle Chinesische Medizin umfasst 5 Semester (150 ECTS). 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang für Traditionelle Chinesische Medizin ist ein international anerkannter akademischer Studienabschluss in Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pharmazie oder Pharmakologie. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Studium für Traditionelle Chinesische Medizin erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Studienleiterin oder dem Studienleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 2
3 7. Zulassung (1) Die Aufnahme der Studierenden obliegt gemäß 15 Abs. 1 Donau-Universität-Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. (2) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Studium für Traditionelle Chinesische Medizin erfolgt durch den Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. (3) Der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 5 und 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 8. Unterrichtsprogramm (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs für Traditionelle Chinesische Medizin umfasst 750 Unterrichtseinheiten ( UE ) das entspricht 150 ECTS (credit points) und die Verfassung einer Master These. Lehrveranstaltungsübersicht (5 Semester/150 ECTS) Master of Science (Traditional Chinese Medicine) UE ECTS Philosophische Grundlagen der TCM 50 7 Chinesische Kräuterlehre und Pharmakologie Einführung in die Chinesische Kräuterlehre - 4 Energien der Kräuter, 5 Geschmäcker, Zusammenhang zwischen Energie und Geschmack, Bewegung der Kräuter, den Meridian regulierende Kräuter, übliche Kräuter-Kombinationen, Einnahmemodus; Pflanzenkunde chinesischer Kräuter; Chinesische Pharmakologie - Zubereitung chinesischer Kräuter; Analysen und Qualitätskontrollen chinesischer Kräuter und Pharmaka; Pharmakologie und klinische Anwendung der gängigen Kräuter; klassische und neuere Kräuterkombinationen aus pharmakologischer Sicht und ihre klinische Anwendung; spezielle Krankheitsbilder und ihre Therapie; neue wissenschaftliche Studien und Analysen; Vergleich chinesischer und westlicher Phytotherapeutika Tuina 25 4 Chinesische Massage und Weichteilmanipulationen; Therapie muskuloskelettärer Veränderungen; Therapie vegetativer Erkrankungen; Tuina in Rehabilitation und Kurmedizin; chinesische Manualtherapie im Vergleich; Vergleich zu anderen asiatischen Massageformen; verschiedene alternative Techniken der Punkt- und Meridianstimulation; Moxibustion, Schröpfen, Scrabben Syndromenlehre unter Berücksichtigung der therapeutischen Anwendung von Akupunktur und chin. Kräuterlehre: 75 8 Vier nicht apparative Methoden der Diagnostik; Diagnose durch Beobachtung (inklusive Zungendiagnostik); Diagnose durch Gehör und Geruch; Diagnose durch Befragung; Diagnose durch Palpation (Pulsdiagnostik); Diagnose nach den acht Prinzipien - Bagan Bianzheng; Zang/Fu Syndrome; Qi und Xue Diagnostik; Diagnose nach den vier Schichten (Wei, Qi, Ying, Xue Bianzheng); Diagnose nach den sechs Meridianen (Liujing Bianzheng); Shang Han Syndrome; Liujing Syndrome; häufige Krankheitssyndrome; Fallbesprechungen und Erstellung von Behandlungskonzepten Verschiedene asiatische (tibetische, ayurvedische etc ) und naturheilkundliche Methoden im Vergleich 5 0,5 3
4 Qigong und Taijiquan 30 5 Prinzipien des Qigong und Taijiquan - grundlegenden Figuren zur Prävention und Therapie Akupunktur und Kräuterlehre: Präventive Gesundheitspflege in 30 4 der TCM, das Gesundheitskonzept Chinesische Ernährungslehre 15 3 TCM Classics 5 0,6 Medizinische Statistik 10 1,4 Möglichkeiten wissenschaftlichen Forschens in der TCM 5 1 Masterthese 20 Unterrichtseinheiten Kerncurriculum (UE) / ECTS Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Studienleiterin oder dem Studienleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus: a) 6 schriftlichen Gesamtprüfungen aus folgenden Fächern: 1. Prüfung: Philosophische Grundlagen der TCM, Grundlagen der TCM Diagnostik-klinische Untersuchungen 2. Prüfung: Akupunktur: Grundlagen der Akupunktur, Spezielle Akupunkturanwendungen und aktuelle Forschungsergebnisse 3. Prüfung: Chinesische Kräuterlehre und Pharmakologie 4. Prüfung: Tuina, Qigong und Taji Quan 5. Prüfung: Präventive Gesundheitspflege in der TCM, Chinesische Ernährungslehre, verschiedene asiatische (tibetische, ayurvedische etc. ) und naturheilkundliche Methoden im Vergleich 6. Prüfung: Syndromenlehre unter Berücksichtigung der therapeutischen Anwendungen von Akupunktur und chin. Kräuterlehre b) Der Verfassung von zwei schriftlichen Arbeiten und einer Master-Thesis c) Der positiven Beurteilung und der Verteidigung der Master-Thesis. (3) Die schriftlichen Arbeiten und die Master-Thesis sollen erkennen lassen, daß die Studentin oder der Student nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage ist, ihr oder sein theoretisches Wissen selbständig und praktisch anzuwenden. (4) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 4
5 11. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Nach Maßgabe einer Verordnung durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird der Absolventin oder dem Absolventen der akademische Grad Master of Science (Traditional Chinese Medicine) (MSc) verliehen. 12. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Der Präsident 5
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