103. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des postgradualen Universitätslehrganges Dental-Technik (MSc)

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1 2006 / Nr. 43 vom 10. Juli Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des postgradualen Universitätslehrganges Dental-Technik (MSc) 104. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Dental-Technik (MSc) 105. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Professional Teaching and Training Akademische/r ExpertIn 106. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Professional Teaching and Training Akademische/r ExpertIn 107. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Professional Teaching and Training Master of Arts 108. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Professional Teaching and Training Master of Arts 109. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Pharmaberater 110. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Pharmaberater 111. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges International Relations

2 112. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang International Relations 113. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Interprofessionelles Schmerzmanagement 114. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Interprofessionelles Schmerzmanagement 2

3 103. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Postgradualen Universitätslehrganges Dental-Technik (MSc) 1 Weiterbildungsziel Zahntechnik ist heute High-Tech. Die Anforderung an prothetische Versorgungen wie sie im Dental-Labor gefertigt werden, erfordern von der Seite der Materialien, deren Biokompatibilität, von der Funktion, der Einbettung in ein zahnmedizinisches Gesamtkonzept bis hin zur Kooperation Zahnarzt/Dental-Techniker ein Wissens- und Erfahrungsspektrum, das weit ü- ber die klassische Ausbildung im Bereich Zahntechnik an der Universität für Zahnärzte oder im Rahmen der beruflichen Ausbildung der Zahntechniker hinaus geht. Der postgraduale Universitätslehrgang, der sich sowohl an Zahnärzte richtet, die selbst in ihren Praxen zahntechnische Leistungen erbringen, wie an Zahntechniker in Labor und Industrie, hat das Ziel in der Zahntechnik,ein höheres Wissen um die notwendigen medizinischen Grundlagen zu vermitteln. Es ist nicht das Ziel, Zahntechniker an die direkte Versorgung und Betreuung des Patienten heranzuführen, sondern es geht darum, das Verständnis und Wissen gegenseitig (Zahnmediziner/Zahntechniker) zu fördern. Besonders vermittelt werden sollen State of the Art im Bereich zahntechnischer Werkstoffe, der Material- und Verfahrenstechnologie, Analytik und Fehleranalyse ebenso wie einschlägiges Wissen aus den Naturwissenschaften. Gleichermaßen erfordert die Weiterentwicklung und Bewertung der Herstellungsverfahren fundierte Kenntnisse EDV-gestützter Methoden, z. B. Computer Aided Engineering (CAE) und Finitte-Elemente-Methoden (FEM). Zusätzlich werden besonders die Themen der Funktionslehre in der Zahnmedizin, der Anatomie und Biologie soweit sie für die Zahnersatzversorgung wichtig sind, vermittelt. Das Studium der Dentaltechnologie sollte das Interesse an rekonstruktiver Gestaltung von Zahnersatzversorgungen in funktioneller und ästhetischer Sicht unter Berücksichtigung des naturwissenschaftlichen und ingenieurmäßigen Wissens vertiefen. Auf die so genannten nichttechnischen Kompetenzen BWL, Qualitätsmanagement/- sicherung, Arbeitsrecht und Umweltschutz, die zum heutigen modernen Ingenieurswissen gehören, wird ebenfalls ein hoher Wert gelegt. 2 Studienform Der Postgraduale Studiengang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3 Lehrgangsleitung 1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person (im folgenden kurz Lehrgangsleiter) zu bestellen. 2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4 Dauer Der Postgraduale Universitätsstudiengang umfasst als berufsbegleitendes Studium fünf Semester mit 50 Semesterstunden bzw. 120 ECTS Punkten. Wurde es als Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es vier Semester.

4 5 Zulassungsvoraussetzungen Zugelassen werden können alle Bewerber: 1) mit einem international anerkannten akademischen Studienabschluss als Zahnarzt oder 2) einem anderen akademischen Abschluss in Österreich, Master, Bachelor oder Fachhochschulabschluss in- und ausländischer Universitäten, sofern eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in einem dentaltechnologischen Unternehmen oder einem Dentallabor nachgewiesen werden kann, oder 3) die eine gleich zu haltende Eignung aufzuweisen haben, z. B. als Zahntechniker- Meister oder über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nach erfolgreicher Gesellenprüfung in der Dental-Industrie, dem Dental-Labor etc. 4) Die Zulassung erfolgt auf Vorschlag der Lehrgangsleitung. 6 Studienplätze 1) Die Zulassung zum Postgradualen Studiengang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. 2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleitung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7 Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs. 1 UG dem Rektorat 8 Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm des Postgradualen Universitätslehrgangs in Dental-Technik umfasst die nachfolgend angeführten Lehrveranstaltungen: Lehrveranstaltungen SS ECTS Grundlagen aus der - Mathematik, Informatik, - Physik - Chemie (Anorganische, Organische u. Polymerchemie - Statik, Konstruktion, CAD/CAM Zahntechnischer Grundlagen - Werkstoffkunde Metalle - Werkstoffkunde Keramik - Werkstoffkunde Polymere - Werkstoffprüfung Zahnmedizinische Grundlagen der Zahntechnik - Anatomie Kauapparat - Physiologie Kauapparat - Pathologie - Mikrobiologie Artikulationslehre und Okklusion 4 6 Theorie/Praxis des funktionsgestörten Kauorgans und Zahntechnik 6 12 Kieferorthopädische Behandlungstechniken 3 5 State of the Art partielle Prothese - Kronen/Brückenersatz - Prothetische Versorgung Implantatprothetik 3 6 4

5 Ästhetik-Konzepte in der Zahntechnik 4 8 Fertigungstechnologien (besonders CAD/CAM-Techniken) 4 7 Zahntechnische Verbundtechnologien 3 5 Korrosion/Mundverträglichkeit 1 2 Qualitätsmanagement 2 3 Betriebswirtschaftslehre/Marketing/Personal 3 5 Konzepte der Kunden/Patienten-Kommunikation 1 2 Master-Thesis 30 Semesterstunden (SS) / ETCS Lehrveranstaltungen 1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. 2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehene Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen 10 Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. 1) Die Abschlussprüfung besteht aus: a) einer Gesamtprüfung zu den einzelnen Lehrveranstaltungen in Form von Teilprüfungen pro Lehrveranstaltung b) einer Gesamtprüfung aus dem Lehrstoff des Unterrichtsprogrammes ( 8) am Ende des Studiums c) einer Dokumentation über mindestens 5 Zahntechnikarbeiten vorgegebener Indikation aus der Praxis des Studierenden d) der Verfassung und positiven Beurteilung der Master-Thesis 2) Die Dokumentation und die Master-Thesis sollen erkennen lassen, dass die Studentin oder der Student nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage ist, ihr oder sein theoretisches Wissen selbstständig und praktisch anzuwenden. 3) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11 Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch: regelmäßige Evaluation aller Referenten durch die Studierenden sowie Evaluation der Lehrinhalte und Referenten am Ende des Lehrgangs durch den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend die Erarbeitung von Verbesserungsmaßahmen. 5

6 12 Abschluss 1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Science Dental-Technik (MSc) zu verleihen. 13 Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Dental-Technik (MSc) Der Senat hat in seiner Sitzung vom 27. Juni 2006 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Dental-Technik (MSc) wie folgt festgelegt: Der Lehrgangsbeitrag beträgt bei Bezahlung pro Semester ,- bei Vollzahlung zum Studienbeginn ,- 6

7 105. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Professional Teaching and Training Akademische/r ExpertIn 1. Weiterbildungsziel Der universitäre Lehrgang Professional Teaching and Training vermittelt eine vertiefte praxisbezogene Qualifikation für die Gestaltung berufsbezogener Lehr-/Lernprozesse. Es ist das besondere Ziel dieses Lehrganges, die pädagogische Kompetenz der TeilnehmerInnen auf wissenschaftlicher Grundlage berufsfeldbezogen auszubauen und zu ihrer fachlichen, beruflichen und persönlichen Weiterentwicklung beizutragen. Der Studiengang richtet sich an Personen, die im Bereich Weiterbildung (u.a. als DozentInen, TrainerInnen, ErwachsenenbildnerInnen, BildungsmanagerInnen, BildungsberaterInnen, Ausbildungsverantwortliche und Personalverantwortliche) Lehr-/Lernprozesse gestalten oder sich auf eine solche Tätigkeit vorbereiten. Er bietet darüber hinaus AkademikerInnen aller Berufsfelder, die die zunehmende Integration von Arbeits- und Lernprozessen aufgreifen und sich auf entsprechende Anforderungen vorbereiten wollen, die Möglichkeit, eine fundierte pädagogische Kompetenz zu entwickeln. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist von der Führung des Departments Weiterbildung ein/e hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte/r MitarbeiterIn zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Lehrgang Professional Teaching and Training umfasst in der berufsbegleitenden Variante 2 Semester mit 60 ECTS. 5. Zulassungsvoraussetzungen Zugelassen werden können alle BewerberInnen, die (1) über die Universitätsreife verfügen oder (2) eine gleich zu haltende Eignung vorzuweisen haben. Über das Vorliegen einer entsprechenden Qualifikation entscheidet die Studienleitung. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Lehrgang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen.

8 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Der Studiengang gliedert sich in sechs Schwerpunktthemen. Insgesamt sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 60 ECTS zu absolvieren (Tabelle 1), die wiederum 6 semesterübergreifende Studienbereiche (Tabelle 2) abbilden. Studieninhalte ECTS 1. Semester 30 Kernprozesse der Bildung Kognitive Kompetenz/Vermittlung von Wissen und Know-how Sozialkompetenzen/Soziales Lernen 2. Semester 30 Handlungskompetenzen/Lernen an der Praxis Berufsfeldkompetenz/Lernen in der Praxis Selbstlernkompetenzen/Selbstgesteuertes Lernen Gesamtausmaß 60 Studienbereiche (Fächer) ECTS 1. Kernprozesse der Kompetenzentwicklung und theoretische Grundlagen 10 der Bildung 2. Bildungsstrategien und -maßnahmen Professionelles Handeln in Bildungsprozessen Lernmanagement und Organisationsentwicklung Aktuelle Themen und Methoden der Bildungsforschung 4 6. Projektarbeit 8 Gesamtausmaß Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Integrierte Lehrveranstaltungen, Übungen (Workshops), Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Der Universitätslehrgang Professional Teaching and Training schließt mit der Präsentation der Projektarbeit und fünf weiteren Fachprüfungen (Studienbereiche 1 bis 5) ab. (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 8

9 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Referenten sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung Akademische Expertin in Professional Teaching and Training bzw. Akademischer Experte in Professional Teaching and Training zu verleihen. 13. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Professional Teaching and Training Akademische/r ExpertIn Der Senat hat in seiner Sitzung vom 27. Juni 2006 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Professional Teaching and Training Akademische/r ExpertIn mit 8.900,- festgelegt. 9

10 107. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Professional Teaching and Training Master of Arts 1. Weiterbildungsziel Der universitäre Lehrgang Professional Teaching and Training vermittelt eine vertiefte theoriebasierte und praxisbezogene Qualifikation für die Gestaltung berufsbezogener Lehr- /Lernprozesse. Es ist das besondere Ziel dieses Lehrganges, die pädagogische Kompetenz der TeilnehmerInnen auf wissenschaftlicher Grundlage berufsfeldbezogen auszubauen und zu ihrer wissenschaftlichen, fachlichen, beruflichen und persönlichen Weiterentwicklung beizutragen. Der Lehrgang richtet sich an Personen, die im Bereich Weiterbildung (u.a. als DozentInen, TrainerInnen, ErwachsenenbildnerInnen, BildungsmanagerInnen, BildungsberaterInnen, Ausbildungsverantwortliche und Personalverantwortliche) Lehr-/Lernprozesse gestalten oder sich auf eine solche Tätigkeit vorbereiten. Er bietet darüber hinaus AkademikerInnen aller Berufsfelder, die die zunehmende Integration von Arbeits- und Lernprozessen aufgreifen und sich auf entsprechende Anforderungen vorbereiten wollen, die Möglichkeit, eine fundierte pädagogische Kompetenz zu entwickeln. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist von der Führung des Departments Weiterbildung ein/e hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte/r MitarbeiterIn zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Lehrgang Professional Teaching and Training umfasst in der berufsbegleitenden Variante 4 Semester mit 90 ECTS. Dies inkludiert eine schriftliche Abschlussarbeit ( Master Thesis ) im Ausmaß von 12 ECTS. Circa ein Drittel der ECTS werden durch Präsenzunterricht erreicht. Circa zwei Drittel sind entweder als individuelles Selbststudium organisiert oder als virtuelles Online-Präsenzstudium. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es drei Semester (90 ECTS Punkte). 5. Zulassungsvoraussetzungen Zugelassen werden können alle BewerberInnen, die (1) über einen international anerkannten ersten akademischen Studienabschluss an einer in- oder ausländischen Universität oder Fachhochschule verfügen (2) eine gleich zu haltende Eignung vorzuweisen haben. Über das Vorliegen einer entsprechenden Qualifikation entscheidet die Lehrgangsleitung. 10

11 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Lehrgang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Der Studiengang gliedert sich in neun Schwerpunktthemen. Insgesamt sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 78 ECTS zu absolvieren (Tabelle 1), die wiederum sieben semesterübergreifende Studienbereiche (Tabelle 2) abbilden. Darüber hinaus ist eine schriftliche Arbeit im Ausmaß von 12 ECTS anzufertigen. Studieninhalte ECTS 1. Semester 30 Kernprozesse der Bildung Kognitive Kompetenz/Vermittlung von Wissen und Know-how Sozialkompetenzen/Soziales Lernen 2. Semester 28 Handlungskompetenzen/Lernen an der Praxis Berufsfeldkompetenz/Lernen in der Praxis Selbstlernkompetenzen/Selbstgesteuertes Lernen 3. Semester 14 Innovationskompetenzen/Innovatives, forschend-entwickelndes Lernen Kollektives innovatives Lernen 4. Semester 6 Interkulturelle Kompetenzen Summe 78 Master Thesis 12 Gesamtausmaß 90 Tabelle 1: Schwerpunktthemen pro Semester Studienbereiche (Fächer) ECTS 1. Kernprozesse der Kompetenzentwicklung und theoretische Grundlagen 14 der Bildung 2. Bildungsstrategien und maßnahmen Professionelles Handeln in Bildungsprozessen Lernmanagement und Organisationsentwicklung Internationale Aspekte und Fragen der Ethik 2 6. Aktuelle Themen und Methoden der Bildungsforschung 6 7. Projektarbeit 8 Master Thesis 12 Gesamtausmaß 90 Tabelle 2: Studienbereiche 11

12 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Integrierten Lehrveranstaltungen, Übungen (Workshops), Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Der Universitätslehrgang Professional Teaching and Training schließt mit der schriftlichen Arbeit ( Master Thesis ) sowie sechs Fachprüfungen (betreffend die Studienbereiche 1 bis 6) ab. (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Referenten sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Arts (Professional Teaching and Training), abgekürzt MA, zu verleihen. 13. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Professional Teaching and Training Master of Arts Der Senat hat in seiner Sitzung vom 27. Juni 2006 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Professional Teaching and Training Master of Arts mit ,- festgelegt. 12

13 109. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Pharmaberater 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Pharmaberater ist praxisorientiert und baut auf modernen Lehrund Lernmethoden auf. Er vermittelt im Kerncurriculum das für die Pharmareferentenprüfung erforderliche Wissen. Darüber hinaus wird im Rahmen der Fachkompetenz durch praxisorientierte Lehrveranstaltungen weiteres Wissen für die Tätigkeit in einem Pharmaunternehmen vermittelt. Durch die Einbeziehung von Forschungsergebnissen auf dem Gebiet des Pharmamanagements verknüpft mit aktiven Lehrmethoden und präsentiert durch anerkannte Fachleute sollen die Lehrgangsteilnehmer eine im Pharmamanagement gefragte und praxisnahe Weiterbildung erhalten, die sie auf eine Tätigkeit als Pharmareferent im Außendienst bzw. eine Führungsposition in der Pharmabranche vorbereitet. 2. Studienform Der Universitätslehrgang wird als berufsbegleitende Studienvariante und als Vollzeitvariante angeboten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante umfasst der Lehrgang drei Semester mit 450 Unterrichtseinheiten. In der Vollzeitvariante dauert er zwei Semester (60 ECTS Punkte). 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist die Universitätsreife. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus dem Kerncurriculum und der Fachkompetenz zusammen. Lehrplan FÄCHER/ UNTERRICHTSEINHEITEN/ECTS UE ECTS A. Kerncurriculum Arzneimittelrecht 20 2,5 2. Chemie / Physik Biochemie-Stoffwechsel Histologie 20 2,5 5. Bewegungssystem

14 6. Blut 20 2,5 7. Herz / Kreislauf Dermatologie 20 2,5 9. HNO / Augen Respirationstrakt Gastrointestinaltrakt 20 2,5 12. Hormonsystem Urogenitalsystem Neurologie Psychiatrie Pathologie Immunologie 20 2,5 18. Pharmazeutische Technologie, Allgemeine Pharmakologie und Arzneimittelzulassung Mikrobiologie / Hygiene Wirkstoffe I 20 2,5 21. Wirkstoffe II 20 2,5 B. Fachkompetenz OTC Pharmamarkt Legistische Rahmenbedingungen im Pharmamarkt auf EU Ebene (Parallelimport, 10 1,5 unlauterer Wettbewerb, Zulassungsverfahren) 3. Marketingstrategien/Verkaufsförderung in der Pharmaindustrie Außendienst in der Pharmabranche 10 1,5 5. Verkaufstraining (small talk, Eventmanagement) 20 2,5 6. Bewerbungstraining 10 1,5 UNTERRICHTSEINHEITEN / ECTS Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (1) Die Abschlussprüfung besteht aus je einer schriftlichen Teilprüfung über die Lehrveranstaltungen des Kerncurriculums und der Fachkompetenz und (2) der Verfassung und positiven Beurteilung einer Projektarbeit aus der Fachkompetenz. (3) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen absolviert wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Referenten sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 14

15 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung Akademische Pharmaberaterin bzw. Akademischer Pharmaberater zu verleihen. 13. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Pharmaberater Der Senat hat in seiner Sitzung vom 27. Juni 2006 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Pharmaberater mit 4.600,- festgelegt. 15

16 111. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges International Relations 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang International Relations eröffnet Studierenden die Möglichkeit, Fachwissen im Bereich der Internationalen Beziehungen zu erlangen und so zur Expertin bzw. zum Experten in einem Bereich zu werden, der ständigen Veränderungen unterworfen ist und sich durch große Dynamik auszeichnet. Auf der Grundlage eines interdisziplinären Ansatzes aus Recht, Politik und Wirtschaft erhalten die Studierenden eine fundierte und den aktuellen Entwicklungen Rechnung tragende Ausbildung, die darauf abzielt, Probleme der Weltpolitik kritisch beurteilen zu können, die Komplexität der internationalen Beziehungen verstehen bzw. einordnen zu können sowie Lösungsansätze auszuarbeiten und anzubieten. Vor dem Hintergrund dieses Ausbildungsziels liegt hier ein besonderes Augenmerk in der Schulung analytischer Fähigkeiten vor allem im Hinblick auf weltweite wirtschaftliche, rechtliche und politische Strukturen und Probleme, in der Schärfung der Orientierungskompetenz, d.h. erworbenes Wissen in einen Sinnzusammenhang bringen und umsetzen zu können und in einer für internationale Beziehungen unumgänglichen anwendungsorientierten Sprachenausbildung. Der Universitätslehrgang richtet sich an all jene, die in einem Berufsfeld mit internationaler Ausrichtung tätig werden wollen/tätig sind und soll durch sein hohes akademisches Niveau in einer von Internationalisierung, Globalisierung und Wettbewerb bestimmten Berufswelt zur Optimierung internationaler Karrierechancen beitragen. 2. Studienform Der postgraduale Universitätslehrgang wird als Vollzeit- und/oder berufsbegleitende Studienvariante angeboten. 3. Unterrichtssprache Der postgraduale Universitätslehrgang wird in deutscher und/oder englischer Sprache abgehalten. 4. Lehrgangsleiterin und/oder Lehrgangsleiter Als Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter des Lehrgangs ist vom Department für Europäische Integration und Europäisches Wirtschaftsrecht eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierter wissenschaftlicher Mitarbeiter (im folgenden kurz die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter) zu bestellen. Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 5. Dauer Der postgraduale Universitätslehrgang umfasst als Vollzeitstudium 3 Semester, als berufsbegleitendes Studium 4 Semester (einschließlich der Verfassung einer Master- Thesis). Beide Studienvarianten umfassen insgesamt 90 ECTS-Punkte. 16

17 6. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang International Relations ist: a) ein abgeschlossenes Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudium jeglicher Studienrichtung oder ein Abschluss einer Fachhochschule. b) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium. c) eine gleichzuhaltende Qualifikation, die den in Punkt a und Punkt b genannten Voraussetzungen vergleichbar ist bzw. Berufserfahrung in adäquater Position. d) Deutsch-Nachweis. (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. (2) Die Art des Nachweises wird von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter festgelegt. e) Englisch-Nachweis. Personen, die die Zulassung zum Universitätslehrgang beantragen, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der englischen Sprache nachzuweisen. Punkt d Abs. 2 ist anzuwenden. f) Ein erfolgreiches Aufnahmegespräch durch den Lehrgangsleiter bzw. der Lehrgangsleiterin. 7. Studienplätze Die Zulassung zum Postgradualen Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 8. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 9. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs setzt sich aus den nachfolgend angeführten Lehrveranstaltungen zusammen. Lehrveranstaltungsübersicht Lehrveranstaltungen 1. Modul I (Grundmodul): Einführung in die Politik und in das Recht der Internationalen Beziehungen 2. Modul II: (1) Die Europäische Union (2) Die transatlantischen Beziehungen (3) Internationale Organisationen ECTS Wirt- 3. Modul III: Internationale Wirtschaft, Wirtschaftsbeziehungen und schaftsrecht Modul IV: 15 17

18 (1) Problemfelder der Internationalen Beziehungen und neue Herausforderungen (2) Area Studies (2) Menschenrechte, Minderheiten und Migration 5. Modul V (Sprachenmodul) 15 ECTS 70 Master-Thesis 20 ECTS Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsschrift kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 11. Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (1) Die Abschlussprüfung besteht aus: a) Vier schriftlichen Fachprüfungen aus den Modulen I bis IV. Aus dem Modul V (Sprachmodul) wird jeweils pro angebotene Sprache eine Prüfung abgelegt. b) Der Verfassung einer Master-Thesis (2) Mit der Master-Thesis weisen die Studierenden fundierte Kenntnisse in einem Fachgebiet der Internationalen Beziehungen nach. Die Arbeit muss selbstständig nach wissenschaftlichen Kriterien verfasst werden. Die Themenwahl bedarf der Genehmigung des Lehrgangsleiters bzw. der Lehrgangsleiterin. (3) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 12. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt in 2 Stufen: Laufende Evaluation aller Referenten/Referentinnen durch die Studierenden Evaluation der Lehrinhalte und Referenten/Referentinnen am Ende des Lehrgangs durch den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend Erarbeitung von Verbesserungsmaßnahmen. Der wissenschaftliche Beirat setzt sich aus fachlich qualifizierten Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis zusammen. 18

19 13. Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Den Absolventen/innen wird der akademische Grad Master of Arts (International Relations), in abgekürzter Form M.A. (International Relations), verliehen. 14. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang International Relations Der Senat hat in seiner Sitzung vom 27. Juni 2006 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang International Relations mit 9.500,- für die Vollzeitvariante und mit ,- für die berufsbegleitende Variante festgelegt. 19

20 113. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Interprofessionelles Schmerzmanagement 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Interprofessionelles Schmerzmanagement hat zum Ziel, den Studierenden in einem modularen Aufbau grundlegende spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche und praktische Kenntnisse für ein adäquates Schmerzmanagement zu vermitteln. Der Lehrgang richtet sich an alle Gesundheitsberufe, die durch Einbringen ihrer professionellen Fachkompetenz einen wichtigen Beitrag in der ganzheitlichen interdisziplinären Versorgung leisten. Um den Ansprüchen einer Bevölkerung mit steigender Lebenserwartung, aber immer komplexeren medizinischen Problemen gerecht zu werden, wird den Studierenden eine profunde Basis geboten. Die zentralen Zielsetzungen liegen in der Sensibilisierung zum Thema Schmerz, Erweiterung der Kompetenz und letztlich in der Verbesserung der Versorgung von Schmerzpatienten. 2. Studienform Der Universitätslehrgang wird als berufsbegleitende Studienvariante und als Vollzeitvariante angeboten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante umfasst der Lehrgang drei Semester mit 450 Unterrichtseinheiten. In der Vollzeitvariante dauert er zwei Semester (60 ECTS Punkte). 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist (1) ein international anerkannter akademischer Studienabschluss aus pflegerischen oder medizinischen Studienrichtungen oder (2) der Abschluss einer Ausbildung gemäß MTD-Gesetz BGBL 1992/460 und eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung im Gesundheitswesen oder (3) ein Diplom der Gesundheits- und Krankenpflege und eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung im Gesundheitswesen. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 20

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