88. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung

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1 2006 / Nr. 35 vom 24. Mai Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges "Psychotherapeutische Psychologie Master of Science 88. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des postgradualen Universitätslehrganges Spezielle Präventivmedizin in Arbeit und Wirtschaft (Master of Science) 89. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Clinical Research (MSc) 90. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Clinical Research (MSc) 91. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Qualitätsjournalismus 92. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Qualitätsjournalismus 93. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Qualitätsjournalismus (MA) 94. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Qualitätsjournalismus (MA) 95. Ergänzung zur Festlegung des Lehrgangsbeitrages des Universitätslehrgangs Master of Legal Studies, MLS 1

2 87. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges "Psychotherapeutische Psychologie Master of Science Allgemeine Bestimmungen 1. Lehrgangsziel Der Universitätslehrgang Psychotherapeutische Psychologie wird als theoretische Weiterbildung in Kooperation mit der Schweizer Charta für Psychotherapie durchgeführt. Der Universitätslehrgang vermittelt ein Wissen über die gängigsten Konzepte und Theorien auf dem Gebiet der Psychotherapie und Psychologie und angrenzenden Wissensgebieten und rezipiert kritisch die Forschungsergebnisse in diesem Feld. 2. Studienform Der Universitätslehrgang Psychotherapeutische Psychologie ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Dauer Der Universitätslehrgang Psychotherapeutische Psychologie umfasst fünf Semester, im Vollstudium wären das 4 Semester (120 ECTS). 4. Zulassungsbedingungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Psychotherapeutische Psychologie : In- oder ausländischer Abschluss eines akademischen Hochschulstudiums der Medizin, Human- oder Sozialwissenschaften oder vergleichbare bzw. angrenzende Studien (mind. Bakkalaureat oder ein vergleichbarer Abschluss). (2) Über die Zulassung zum Universitätslehrgang wird nach Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens entschieden. 5. Deutsch-Nachweis Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. 6. Studienplätze Die Zulassung zum Universitätslehrgang Psychotherapeutische Psychologie erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs. 1 UG 2002 dem Rektorat. 2

3 Unterrichtsprogramm 8. Fächer (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrganges Psychotherapeutische Psychologie umfasst 750 Unterrichtseinheiten und wird vom Zentrum für Psychosoziale Medizin der Donau-Universität Krems in Entwicklung und Durchführung verantwortet. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs Psychotherapeutische Psychologie sind folgende Pflichtfächer in Form von Block-Lehrveranstaltungen zu absolvieren: 1. Fach Theorie der psychotherapeutischen Psychologie Psychologische Grundlagen der Psychotherapie (90 UE) Allgemeine und klinische Entwicklungspsychologie (30) Sozialpsychologische Grundlagen (30 UE) Theorie- und Methoden der Psychotherapie (90) Krankheitstheorie und Neurosenlehre (60) Ethische Aspekte (30) Theorieliteraturstudiengruppe (60) 2. Fach Medizinische Kenntnisse Medizinische Grundlagen (30 UE) Neurowissenschaftliche Grundlagen (30 UE) Psychopathologie (60) Psychiatrie und Psychopharmakologie (30 UE) 3. Fach Grundkenntnisse von Testtheorie und Forschung Psychodiagnostik und Testtheorie (30) Psychotherapie bezogene Forschungsmethoden (60) 4. Fach Grundlagen anderer Wissensgebiete Juristische Grundlagen (30) Philosophische Grundlagen (30) Grundlagen aus den historisch-deutenden Wissenschaften (30) Religionswissenschaftliche und ethnologische oder anthropologische Grundlagen (30) 4 schriftliche Leistungsnachweise Masterthese UE ECTS 8 20 Gesamt Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind aufgrund der Rahmenvorgaben der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Die Lehrveranstaltungen werden von Lehrbeauftragten der Donau-Universität Krems durchgeführt, die Auswahl und die Qualitätskontrolle wird vom Zentrum für Psychosoziale Medizin der Donau-Universität Krems verantwortet. 3

4 10. Unterrichtssprache (1) Der gesamte Lehrgang ist in deutscher Sprache anzubieten. 11. Prüfungen (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus: a) vier schriftlichen Leistungsnachweisen in Form eines in sich geschlossenen wissenschaftlichen Textes, der eine Vertiefung der gelehrten Inhalte darzustellen hat. b) schriftlichen Teilprüfungen über die Unterrichtsfächer: Fach 2: Medizinische Kenntnisse Fach 3: Grundkenntnisse von Testtheorie und Forschung Fach 4: Grundlagen anderer Wissensgebiete c) Am Ende des Universitätslehrganges ist eine mündliche und kommissionelle Prüfung über das Unterrichtsfach: Fach 1: Theorie der psychotherapeutischen Psychologie abzulegen. (3) Masterthese Für die Erlangung des akademischen Grades ist die Verfassung einer umfassenden schriftlichen Arbeit (Master-These) erforderlich. Das Thema ist aus dem Bereich der Psychotherapeutischen Psychologie auszuwählen. Die Masterthese muss von zwei Begutachtern positiv beurteilt werden. Die Zulassung zur mündlichen und kommissionellen Abschlussprüfung (2 c) ist erst nach positiver Beurteilung der unter Punkt (2 a und 2 b) und unter Punkt (3) angeführten schriftlichen Arbeiten möglich. 12. Anerkennung Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 13. Evaluation und Qualitätsverbesserung (1) Es erfolgt eine laufende Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden. (2) Eine Evaluation der Lehrinhalte und ReferentInnen erfolgt am Ende des Lehrganges durch den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend erfolgt gemeinsam mit der Lehrgangsleitung die Erarbeitung von möglichen Verbesserungsmaßnahmen. 14. Abschluss (1) Der Absolventin oder dem Absolventen ist ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad "Master of Science MSc zu verliehen. 4

5 15. Schlussbestimmungen Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 16. Übergangsregelung Für die Studierenden, die vor 2006 mit dem Universitätslehrgang Psychotherapeutische Psychologie begonnen haben, gilt weiterhin die Verordnung im Mitteilungsblatt 23 vom

6 88. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des postgradualen Universitätslehrganges Spezielle Präventivmedizin in Arbeit und Wirtschaft (Master of Science) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang trägt auf wissenschaftlicher Grundlage mit unterschiedlichen Vertiefungen zur fachlichen, beruflichen und persönlichen Weiterentwicklung der Studierenden bei. Der Schwerpunkt liegt in der Auseinandersetzung mit den neuesten Forschungsergebnissen zum Thema Arbeitsmedizin, mit der wahlweisen Möglichkeit einer Vertiefung in Wirtschaftsmedizin, Sicherheit oder Umweltmedizin. Der Universitätslehrgang hat zum Ziel, den Studierenden das notwendige Wissen und die erforderlichen Kompetenzen und Methoden für das Erkennen gesundheits- und leistungsrelevanter Einflussfaktoren auf Physis und Psyche von Individuen im betrieblichen Geschehen, die Bewertung ihrer Auswirkung auf Gesundheit und Leistung des Menschen und auf den betrieblichen Ablauf, die Entwicklung und Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen und die Abklärung individueller Gesundheitsstörungen hinsichtlich ihrer möglichen arbeitsbedingten Ursachen zu vermitteln. Die Studierenden werden mit den theoretisch-fachlichen Grundlagen aus den Bereichen Medizin, Unternehmensführung, Psychologie, Recht, Soziologie und Volkswirtschaft zum Verständnis unterschiedlicher Funktionen im Unternehmen vertraut gemacht. Weiters werden Methoden zum Umgang mit konkreten Problemstellungen geübt und damit Kompetenzen im Bereich Prozess- und Projektmanagement erworben bzw. erweitert. Durch die interdisziplinäre Abhandlung von ausgewählten Situationen soll die Fähigkeit zur logisch strukturierten Herangehensweise an Problemlösungen in Zusammenhang mit der Wechselwirkung von Gesundheit und Leistung von Mitarbeitern und Produktivität von Unternehmen gefördert und interdisziplinäres Wissen und Fertigkeiten vernetzt werden. Durch das Angebot unterschiedlicher Vertiefungen sollen die Studierenden die Möglichkeit haben, sich mit Fragen der Wirtschaftsmedizin, der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie der Umweltmedizin vertraut zu machen. Der Universitätslehrgang richtet sich an Personen, die das "ius practicandi" als Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharzt eines Sonderfaches besitzen oder das Medizin-Studium abgeschlossen und mindestens 1 Jahr der Ausbildungszeit zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches absolviert haben. Arbeitsmedizinern, die einen gesetzlich anerkannten arbeitsmedizinischen Grundlagenlehrgang abgeschlossen haben, wird das Curriculum Arbeitsmedizin angerechnet. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang umfasst in der berufsbegleitenden Variante sechs Semester mit 50 Semesterstunden zuzüglich der Verfassung einer Master-Thesis. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es vier Semester (120 ECTS Punkte). 6

7 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist ein international anerkannter akademischer Studienabschluss der Humanmedizin sowie die Absolvierung von mindestens einem Jahr der Ausbildungszeit zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs. 1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm (1) Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus dem Basiscurriculum Arbeitsmedizin, den Aufbaucurricula (Vertiefungen) Wirtschaftsmedizin, Sicherheit und Umweltmedizin sowie einer Master-Thesis zusammen. (2) Es sind die Lehrveranstaltungen des Basiscurriculums mit 24 SS bzw. 48 ECTS Punkten, der Aufbaucurricula mit 26 SS bzw. 52 ECTS Punkten zu absolvieren. Außerdem ist eine Master-Thesis ist mit 20 ECTS Punkten zu verfassen. Lehrveranstaltungsübersicht FÄCHER/ SEMESTERSTUNDEN/ECTS SS ECTS A. Basiscurriculum Arbeitsmedizin Basiskompetenz: Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes, Aufgaben und Ziele 3 7 der Arbeitsmedizin, Berufsbild des Arbeitsmediziners, Der arbeitsmedizini- sche Handlungsprozess, Grundsätzliches zur Wirkung von Einflussfaktoren auf den Menschen, Kommunikation/Gesprächsführung als Instrumentarien der arbeitsmedizinischen Tätigkeit 2. Fachkompetenz: Der Mensch als Einflussfaktor, Arbeitsumfeld, Arbeitsmittel 9 18 und Technologien, Arbeitsstoffe, Arbeitsorganisation, Führungsprinzipien und Führungssysteme, Unternehmenskultur, Informationstechnologie 3. Methodenkompetenz: Identifikation von Einflussfaktoren, Analyse von Einflussfaktoren, Analyse des Leistungspotentials von Mitarbeitern, Überprüfung der Kongruenz von Anforderungs- und Leistungsprofil, Erarbeitung von Grobkonzepten und Maßnahmenkatalogen, Präsentation von Analyse und Maßnahmenkonzepten, Zielvereinbarung, Umsetzung der Maßnahmen, Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen, Projektarbeit B. Aufbaucurriculum (Wirtschaftsmedizin bzw. Sicherheit bzw. Umweltmedizin) Fachkompetenz: Der Mensch (Medizin, Psychologie), das Unternehmen (Unternehmensführung, Recht), die Gesellschaft (Soziologie, Volkswirtschaft) 2. Methodenkompetenz (Gesundheitspsychologie, Notfallpsychologie, Coaching, Mediation, Projektmanagement, Kommunikationstechniken, Umgang mit Medien und Journalisten / Grundzüge der PR-Arbeit) 8 16 C. Master-Thesis 20 SEMESTERSTUNDEN / ECTS

8 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. Die Abschlussprüfung besteht aus je einer schriftlichen Prüfung und einer mündlichen Prüfung über die Fächer des Basiscurriculums und des jeweiligen Aufbaucurriculums und der Verfassung einer Master-Thesis (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt in zwei Stufen: Regelmäßige Evaluation aller Referenten durch die Studierenden und Umsetzung aufgezeigter Verbesserungspotentiale Evaluation der Lehrinhalte und Referenten am Ende des Lehrgangs durch den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend Weiterentwicklung des Curriculums 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Science (Spezielle Präventivmedizin in Arbeit und Wirtschaft) MSc zu verliehen. 13. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 8

9 89. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Clinical Research (MSc) Allgemeine Bestimmungen 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Clinical Research vermittelt die für die Planung, Durchführung und Evaluation von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten notwendige Kompetenzen (Selbstkompetenz, Fachkompetenz, Soziale und kommunikative Kompetenz, Rechtliche und regulatorische Rahmenbedingungen) auf einem international geforderten Ausbildungsniveau durch praxisorientierte Lehrveranstaltungen. Durch die Integration von Praktikerinnen und Praktikern bzw. Expertinnen und Experten aus der klinischen Forschung resp. den anderen tangierten wissenschaftlichen Fachdisziplinen, verknüpft mit aktiven Lehrmethoden sollen die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer eine im Bereich der klinischen Forschung gefragte und praxisnahe Ausbildung erhalten, die sie auf eine Führungsposition vorbereitet. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleiterin und/oder Lehrgangsleiter (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang wird berufsbegleitend durchgeführt und umfasst fünf Semester mit 525 Unterrichtseinheiten und der Verfassung einer Master-Thesis. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es vier Semester mit 120 ECTS Punkten. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist (1) ein international anerkannter inländischer oder ausländischer akademischer Studienabschluss oder Abschluss einer Fachhochschule oder (2) eine mindestens drei- bis vierjährige einschlägige Berufserfahrung und weitere berufliche Qualifikationen im Gesundheits- oder Pharmawesen, wenn damit eine gleich zu haltende Eignung erreicht wird, über die das Rektorat zu entscheiden hat. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 9

10 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus dem Curriculum mit 35 SS bzw. 90 ECTS Punkten und einer Master-Thesis mit 30 ECTS Punkten, somit insgesamt 120 ECTS Punkten zusammen. Lehrveranstaltungsübersicht Fächer / Unterrichtseinheiten / ECTS UE ECTS 1. Einführung in Clinical Research 20 3 (Berufsbild, Anforderungen, Tätigkeitsbereiche, Perspektiven) 2. Grundlagen von Clinical Research Einführung in die medizinischen Grundlagen und die medizinische Fachsprache, Exemplarische Einführung in medizinische Fachgebiete Einführung in die pharmakologische Fachsprache und die pharmakologischen Grundlagen Einführung in die Grundlagen der wissenschaftlichen Vorgehensweise (Grundlagen Wissenschaftstheorie, Hypothesenbildung / Formulierung, Fragestellung, Forschungsstrategien, Evidence Based Medicine) Clinical Research Ethik und Recht Grundlagen (Deklaration von Helsinki, ICH Guidelines: GCP und weitere, Arzneimittelgesetz, Medizinproduktegesetz, Ethikkommission Biometrie (Methodik / Grundtypen klinischer Studien / Studiendesigns, biometrische Planung, Fallzahlschätzung, Auswertungsstrategien, Berichte) Planung klinischer Prüfungen (nach AMG, nach MPG, spezielle rechtliche Aspekte, Vertragsrecht, Datenmanagement, Grundlagen der Projektplanung, Studiendokumente) Pharmacovigilance (Gesetzeslage, Klassifikation von AE s, Prädisposition und genetische Faktoren, Datenerfassung und Datenbanken, Meldepflichten und Meldewesen, Clusterbeurteilung und statistische Analysen, Expertenberichte, Vermeidung von Arzneimittelkatastrophen) Durchführung klinischer Prüfungen (Zulassungsstudien / verschieden Phasen der klinischen Prüfung, Therapieoptimierungsstudien, Pilotstudien,...) Prüfzentren Sponsor (Evaluation, Akquisition und Betreuung von Prüfzentren, Probleme im Verlauf von klinischen Prüfungen und Lösungen, Konfliktmanagement, Verhandlungstechniken) Qualitätskontrolle: Monitoring Reporting Qualitätssicherung: Audit / Inspektion Multinationale klinische Prüfungen, Internationale und interdisziplinäre Teamarbeit 4. Soziale Kompetenz und Management Grundlagen der Kommunikation / Gesprächsführung Informationstechnologie und Kommunikation Grundlagen des Managements, Projekt- und Prozessmanagement, Präsentationstechnik

11 Master-Thesis 30 Unterrichtseinheiten / ECTS Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus: a) Schriftlichen Teilprüfungen über die Lehrveranstaltungen der Fächer 2. bis 4. b) Der Verfassung einer Master-Thesis. c) Der positiven Beurteilung der Master-Thesis, d) Dem positiven Ablegen der kommissionellen mündlichen Prüfung am Ende des Studiums. Die Zulassung zur kommissionellen Prüfung setzt den positiven Abschluss aller Teilprüfungen und die positive Beurteilung der Master-Thesis voraus. Gegenstand der kommissionellen Prüfung ist das gewählte Fach und die Verteidigung der Master- Thesis. (3) Die schriftlichen Arbeiten und die Master-Thesis sollen erkennen lassen, dass die Studentin oder der Student nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage ist, ihr oder sein theoretisches Wissen selbständig und praktisch anzuwenden. (4) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Referenten sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12. Abschluß (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Science in Clinical Research (MSc) zu verleihen. 11

12 13. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 90. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Clinical Research (MSc) Der Senat hat in seiner Sitzung vom 16. Mai 2006 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Clinical Research (MSc) wie folgt festgelegt: Der Lehrgangsbeitrag beträgt ,-. Wird der Lehrgang von der Donau-Universität Krems in Deutschland durchgeführt, so erhöht sich der Lehrgangsbeitrag aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwandes auf ,-. 12

13 91. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Qualitätsjournalismus 1. Weiterbildungsziel Allgemeine Bestimmungen Ziel des Lehrgangs Qualitätsjournalismus ist die Ausbildung der Studierenden zu qualifizierten Journalistinnen und Journalisten in den Bereichen Printmedien, Audiovisuelle Medien und Neue Medien. Den Studierenden sollen neben den theoretischen Grundlagen die praktischen Applikationen vermittelt werden. Darüber hinaus wird die notwendige Verbindung von Theorie und Praxis des journalistischen Handelns insbesondere in den Themengebieten Medienrecht, Politik, Wirtschaft und Management sowie ethischen Normen hergestellt. Ziel der Ausbildung ist die Mitwirkung an der Etablierung eines internationalen journalistischen Qualitätsstandards. 2. Studienform Der Universitätslehrgang Qualitätsjournalismus wird als berufsbegleitendes Studium angeboten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Zulassungsbedingungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Qualitätsjournalismus ist die allgemeine Universitätsreife (2) Als Zulassungsbedingung gilt ferner die positive Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens. 5. Dauer In der berufsbegleitenden Variante 4 Semester mit 40 Semesterstunden. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es 3 Semester (75 ECTS Punkte) 6. Deutsch-Nachweis: (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. (2) Die Art des Nachweises wird von der Zentrumsleitung festgelegt. 7. Studienplätze: (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 13

14 8. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 9. Fächer (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs Qualitätsjournalismus umfasst 40 Semesterstunden. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms sind folgende Pflichtfächer in Form von Lehrveranstaltungen zu absolvieren: SS ECTS 1. Theorien zum Journalismus 5,0 7 2 Medien- und Produktions-Management 5, Informationsauswahl 4, Informationsdesign und Visuelle Kommunikation 10, Produktionstechniken 6, Journalistische Praxis 10, Abschlussarbeit 0 15 Gesamt Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 11. Prüfungsordnung (1) In den in 9 beschriebenen Fächern des Unterrichtsprogrammes Z.1 bis Z.5 sind Fachprüfungen abzulegen und in dem in 9 Z.6 bezeichneten Fach ist eine Prüfung in Form von praktischen Übungen abzulegen. (2) Am Ende des Studiums ist eine kommissionelle Prüfung über die Präsentation und Verteidigung der Abschlussarbeit abzulegen. (3) Die Evaluierung der Praxisprojekte erfolgt laufend durch die LehrveranstaltungsleiterInnen oder die StudienleiterInnen. (4) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistung vorliegt. 14

15 12. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Referenten sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 13. Abschluß (1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Universitätslehrganges Qualitätsjournalismus wird den Lehrgangsteilnehmer/inne/n ein Abschlussprüfungszeugnis ausgestellt. (2) Den Absolventinnen und Absolventen wird die Bezeichnung Akademischer Journalist bzw. Akademische Journalistin verliehen. 14. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 92. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Qualitätsjournalismus Der Senat hat in seiner Sitzung vom 16. Mai 2006 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Qualitätsjournalismus mit ,- festgelegt. 15

16 93. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Qualitätsjournalismus (MA) 1. Weiterbildungsziel Ziel des Lehrgangs Qualitätsjournalismus ist die Ausbildung der Studierenden zu qualifizierten Journalistinnen und Journalisten in den Bereichen Printmedien, Audiovisuelle Medien und Neue Medien. Den Studierenden sollen neben den theoretischen Grundlagen die praktischen Applikationen vermittelt werden. Darüber hinaus wird die notwendige Verbindung von Theorie und Praxis des journalistischen Handelns insbesondere in den Themengebieten Medienrecht, Politik, Wirtschaft und Management sowie ethischen Normen hergestellt. Ziel der Ausbildung ist die Mitwirkung an der Etablierung eines internationalen journalistischen Qualitätsstandards. 2. Studienform Der Universitätslehrgang Qualitätsjournalismus wird als berufsbegleitendes Studium angeboten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante 4 Semester mit 50 Semesterstunden. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es 3 Semester (90 ECTS Punkte) 5. Zulassungsbedingungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Qualitätsjournalismus ist (a) ein abgeschlossenses inländisches oder ausländisches Hochschulstudium (b) gleichzuhaltende Eignung aufgrund beruflicher Erfahrung, wenn damit eine dem lit a. vergleichbare Qualifikation erreicht wurde und die Vergleichbarkeit mit ausländischen Mastersterstudien gegeben ist. (2) Als Zulassungsbedingung gilt ferner die positive Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 16

17 UNTERRICHTSPROGRAMM 8. Fächer (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs Qualitätsjournalismus umfasst 50 Semesterstunden. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms sind folgende Pflichtfächer in Form von Lehrveranstaltungen zu absolvieren: UE SS ECTS 1. Theorien zum Journalismus 90 6,0 9 2 Medien- und Produktions-Management 90 6, Informationsauswahl 60 4, Informationsdesign und Visuelle Kommunikation , Produktionstechniken 90 6, Journalistische Praxis , Master-Piece Gesamt Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) In den in 8 beschriebenen Fächern des Unterrichtsprogrammes Z.1 bis Z.5 sind Fachprüfungen abzulegen und in dem in 8 Z.6 bezeichneten Fach ist eine Prüfung in Form von praktischen Übungen abzulegen. (2) Am Ende des Studiums ist eine kommissionelle Prüfung über die Präsentation und Verteidigung der Abschlussarbeit abzulegen. (3) Die Evaluierung der Praxisprojekte erfolgt laufend durch die LehrveranstaltungsleiterInnen oder die StudienleiterInnen. (4) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistung vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Referenten sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 17

18 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Universitätslehrgangs Qualitätsjournalismus wird den LehrgangsteilnehmerInnen ein Abschlussprüfungszeugnis ausgestellt. (2) Der Absolventin bzw. dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Arts (Journalism in Print, Radio, Television) - MA zu verleihen. 13. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 94. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Qualitätsjournalismus (MA) Der Senat hat in seiner Sitzung vom 16. Mai 2006 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Qualitätsjournalismus (MA) mit ,- festgelegt. 95. Ergänzung zur Festlegung des Lehrgangsbeitrages des Universitätslehrgangs Master of Legal Studies, MLS Der Senat hat in seiner Sitzung vom 16. Mai 2006 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Master of Legal Studies, MLS für Absolventen des Aufbaustudiums für Europarecht und Europawirtschaft (Europastudien) - M.E.S. der Donau-Universität Krems mit 6.500,- festgelegt. Für den Senat Univ.-Prof. Dr. Manfred Straube Vorsitzender des Senats 18

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