Satzung des Scheckenclubs von Württemberg und Hohenzollern

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1 Satzung des Scheckenclubs von Württemberg und Hohenzollern (gegründet 1914) Der Verein führt den Namen 1 - Name und Sitz des Vereins SCHECKENCLUB VON WÜRTTEMBERG UND HOHENZOLLERN Er hat seinen Sitz in Stuttgart. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden. Danach führt er im Namen den Zusatz e. V. 2 - Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 - Zweck des Vereins Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Sein Handeln dient dem Interesse seiner Mitglieder, in gleicher Weise aber auch dem Interesse der Allgemeinheit. Zweck des Vereins ist vorrangig die Förderung und Verbesserung der organisierten Scheckenkaninchenzucht unter Wahrung der Belange des Tierschutzes. Dies geschieht hauptsächlich durch: 1. Belehrung, Beratung der Mitglieder durch Wort, Schrift und Bild; 2. gegenseitige Aussprache in allen züchterischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten; 3. Tierbesprechungen; 4. geregelte Zuchtbuchführung; 5. Förderung des Tierschutzes, des Ausstellungswesens und von Veranstaltungen, die dem Ziel der Satzung entsprechen; 6. Hinführung und Erziehung der Jugend zur Tierliebe. 4 - Mitgliedschaft 1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder. 2. Ordentliche Mitglieder sind die aktiven Züchter. 3. Fördernde Mitglieder können alle Freunde der Scheckenkaninchenzucht sein. 4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist a) ein schriftlicher Aufnahmeantrag; b) der Bewerber muss Mitglied in einem dem Landesverband der Rassekaninchenzüchter von Württemberg und Hohenzollern e. V. angeschlossenen Ortsverein sein. Für Bewerber aus anderen Landesverbänden gilt dies entsprechend. Diese müssen Mitglied eines Ortsvereins ihres Landesverbandes sein. 5. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet eine Versammlung ( 12). 6. Verdiente Mitglieder können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2 Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet 5 - Pflichten der Mitglieder 1. die Satzung, alle Vorschriften des Vereins sowie der überörtlichen Organisationen gewissenhaft zu befolgen; 2. die Züchterarbeit ernst zu nehmen, die Bestimmungen des Tierschutzes und der Tierseuchengesetze zu beachten; 3. die Versammlungen regelmäßig zu besuchen und die Arbeit des Vereins zu unterstützen. 4. einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit von der Hauptversammlung festgelegt wird. 5. sich beim Kauf oder Verkauf von Tieren einwandfrei zu verhalten. 6 - Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. 1. Der Austritt eines Mitglieds muss drei Monate vor Ende des Kalenderjahres beim 1. Vorsitzenden schriftlich erklärt werden. 2. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Streichung mehr als zwei Jahre im Rückstand ist. Das Mitglied ist von der Streichung schriftlich zu benachrichtigen. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge wird durch die Streichung nicht berührt. 7 Ausschluss eines Mitglieds Ein Mitglied kann auf Dauer oder Zeit ausgeschlossen werden, wenn es 1. gegen diese Satzung oder eine Satzung der übergeordneten Verbände verstoßen hat. 2. eine Handlung begeht oder begangen hat, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins, der Gesamtorganisation oder eines ihrer Mitglieder zu schädigen. 3. sich eines unehrenhaften, den Einzelnen oder die Gesamtheit schädigendes Verhalten schuldig gemacht hat. Jedes Mitglied des Vereins kann einen Ausschlussantrag stellen. Der Antrag ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und unter Beifügung von Beweismitteln schriftlich zu begründen. Der Vorstand legt den Antrag der Hauptversammlung zur Entscheidung vor. Der Betroffene ist von dem Ausschlussantrag schriftlich zu benachrichtigen und anzuhören. Ist ein Ausschluss erfolgt, wird dieser dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Entscheidungsgründe und unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Über einen Widerspruch gegen die Entscheidung entscheidet die Schieds- und Schlichtungsstelle des Landesverbands der Rassekaninchenzüchter Württemberg und Hohenzollern e. V. Der ordentliche Rechtsweg ist soweit dies satzungsmäßig wirksam verankert werden kann ausgeschlossen.

3 8 - Vorstand Der Verein wird vom Vorstand und dem Ausschuss geleitet. Der Vorstand besteht aus: dem ersten Vorsitzenden den Ehrenvorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Schriftführer dem Kassier Den Ausschuss bilden der Vorstand und weitere Mitglieder, deren Anzahl die Hauptversammlung festlegt. Der Vorstand und die Ausschussmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. 9 - Vereinsleitung Die Leitung der Vereinsgeschäfte obliegt dem 1. Vorsitzenden und dem Vorstand. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide sind berechtigt, den Verein nach außen einzeln zu vertreten. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden oder nach Absprache mit diesem, berechtigt den Verein zu vertreten. Der Vorstand und die Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Durch Beschluss der Hauptversammlung kann Ersatz für Auslagen und ein Tagegeld gewährt werden Kassenführung Der Kassier ist zu einer ordnungsgemäßen Kassenführung verpflichtet, aus der die Finanzlage des Vereins jederzeit klar ersichtlich ist. Er hat der Hauptversammlung einen detaillierten Kassenbericht mit Vermögensaufstellung vorzulegen. Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr Schriftverkehr und Protokollführung Dem Schriftführer obliegt der Schriftverkehr soweit dieser nicht durch den Vorsitzenden geführt wird. Er hat über jede Sitzung und Versammlung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Jedes Mitglied des Vereinsvorstandes erhält eine Abschrift. Zu Beginn einer Versammlung ist das Protokoll der letzten Versammlung zu verlesen.

4 12 - Hauptversammlung Die Jahreshauptversammlung ist jährlich im 1. Quartal einzuberufen. Eine weitere Versammlung soll im 2. Halbjahr einberufen werden. Die Versammlungen werden durch den Vorsitzenden und im Fall seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder diese unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit Begründung beantragt. Der Vorsitzende kann eine solche Tagesordnung um weitere Punkte erweitern. Eine ordentlich eingeladene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Leitung der Versammlungen obliegt dem Vorsitzenden Aufgaben der Hauptversammlung Die Hauptversammlung bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Sie ist die höchste Vereinsinstanz. Sie hat u. a. folgende Aufgaben: 1. Entgegennahme des Geschäftsberichts 2. Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer. 3. Entlastung des Vorstands 4. Wahl des Vorstands und der Ausschussmitglieder 5. Wahl der Kassenprüfer 6. Behandlung eingegangener Anträge 7. Genehmigung des Haushaltsplans 8. Festsetzung des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit. 9. Satzungsänderungen 14 - Übergeordnete Organisation Der Verein ist Mitglied der Vereinigten Clubs von Württemberg und Hohenzollern, die dem Landesverband der Rassekaninchenzüchter von Württemberg und Hohenzollern angeschlossen sind. Der Landesverband der Rassekaninchenzüchter Württemberg und Hohenzollern e. V. ist Mitglied im Zentralverband Deutscher Rassekaninchenzüchter e. V Satzungsänderungen Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung geschehen. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband der Rassekaninchenzüchter von Württemberg und Hohenzollern e.v. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

5 17 - Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung wird mit Annahme durch die Landesverbands-Hauptversammlung Bestandteil dieser Satzung. Salem, Vorsitzender stellv. Vorsitzender Schriftführer Kassier Unterschriften der weiteren Vereinsmitglieder:

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