Präambel. 1 Geltungsbereich
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- Eva Adler
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1 Satzung der Gemeinde Heidesee über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Heidesee (Sondernutzungssatzung) Präambel Gemäß 3 Abs.1 und 28 Abs.1 und 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom (GVBl. I S.286) in Verbindung mit den 18 und 21 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) vom (GVBl. I S. 358), alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidesee in ihrer Sitzung am folgende Sondernutzungssatzung beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in Baulastträgerschaft der Gemeinde sowie für Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Gemeinde Heidesee gem. 5 BbgStrG. (2) Zu den Straßen des Abs.1 gehören die in 2 Abs. 2 BbgStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers. (3) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet ist jedermann nach Maßgabe des 7 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und des 14 BbgStrG im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). 2 Sondernutzung (1) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. (2) Vorbehaltlich der 3, 4 und 5 dieser Satzung erfordert die Sondernutzung der in 1 aufgeführten Bereiche die Erlaubnis der Gemeinde Heidesee. Die angestrebte Sondernutzung durchzuführen ist erst nach Erlaubniserteilung zulässig. (3) Sondernutzungen sind insbesondere: a) das Plakatieren; b) das Aufstellen und Anbringen von Werbeanlagen, Werbeträgern bzw. Hinweisschildern, z.b. Werbung durch Banner, Reklametafeln, Verteilen von Werbematerialien, Lichtmastschildern; c) das Aufstellen, Auslegen und Verkaufen von Waren aller Art, z.b. Automaten, Schaukästen, Warenständer, Warenauslagen; d) das Errichten von transportablen und festen Verkaufsständen und Verkaufswagen; e) das Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten; f) die Durchführung gewerblicher und sonstiger Veranstaltungen, z.b. Märkte, Filmaufnahmen, das Darbieten von Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltenden Vorstellungen; g) der Weihnachtsbaumhandel; h) das Aufgraben des Straßenkörpers; i) die Errichtung von Baustelleneinrichtungen und Lagerplätzen, das Aufstellen von Gerüsten, Bauzäunen, das Abstellen von Baufahrzeugen und Geräten aller Art; 1 von 8
2 j) das Lagern von Erdaushub, Baumaterial, Baustoffen und sonstigen Gegenständen in nicht geringfügigen Mengen soweit ein Zeitraum von 48 Stunden überschritten wird; k) das Aufstellen von Behältern und Containern; l) das Abstellen von nicht für den Straßenverkehr zugelassenen oder betriebsunfähigen Fahrzeugen oder Fahrzeuganhängern über den Zeitraum von 2 Wochen hinaus. (4) Sonstige erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen nach öffentlichem Recht werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt. Dies gilt insbesondere für straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse, Ausnahmegenehmigungen und Anordnungen gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO). 3 Erlaubnisfreie Sondernutzung (1) Keiner Erlaubnis bedürfen: a) Plakatwerbung zu den öffentlichen Wahlen jeweils 4 Wochen vor und 7 Tage nach der Wahl; b) das Anbringen von Werbeträgern an den vorgesehenen Info-Punkten bis zu einem Format DIN A 3; c) Bauteile, die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen, wie z.b. Gebäudesockel, Fensterbänke, Kellerlichtschächte, Vordächer, Aufzugsschächte für Waren und Abfallbehälter in Gehwegen, Werbeanlagen an der Stätte der Leistungen und Warenautomaten sowie Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von 0,70 m von der Gehwegkante; d) Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage- oder stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen; e) Ausschmückungen von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnlichen Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen; f) Sammelgut (z.b. Altkleider), das für eine genehmigte Altmaterialsammlung bereitgestellt wird; g) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel sowie Anlagen der öffentlichen Ver- und Entsorgung; h) Fahrradständer im Gehwegbereich, wenn eine Gefährdung der Radfahrer und Fußgänger ausgeschlossen ist. (2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs.1 können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des öffentlichen Interesses oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs es erfordern. 4 Erlaubnis und Antrag (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist grundsätzlich mindestens 10 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung unter 2 von 8
3 Angabe von Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Gemeinde Heidesee zu stellen. In der Gemeinde Heidesee ist dafür ein Antragsformular erhältlich, welches vom Antragsteller zu verwenden ist. Der Antrag ist für den Antragsteller rechtsverbindlich und darf nur von dafür befugten Personen unterzeichnet werden. (2) Die erlaubte Sondernutzung darf nur vom Antragsteller selbst ausgeübt werden (Erlaubnisnehmer). Die Überlassung an Dritte ist nicht gestattet. Es bedarf jedoch keiner neuen Erlaubnis bei Übergang der Sondernutzungsrechte durch Gesamtrechtsnachfolge oder einen Geschäfts- oder Grundstücksübergang. (3) Die Verlängerung einer Sondernutzungserlaubnis ist mindestens 3 Tage vor Ablauf der Sondernutzung zu beantragen. (4) Durch eine aufgrund dieser Satzung gewährte Erlaubnis wird die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach anderen Gesetzen oder Vorschriften nicht berührt. (5) Die Erlaubnis wird auf Widerruf erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. (6) Werden mit der Erlaubnisgabe verbundene Zeiträume, Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, so können die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Nutzung oder zur Erfüllung der Auflagen angeordnet werden. (7) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn gesetzliche oder örtliche Vorschriften sowie öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen. (8) Ein Rechtsanspruch auf eine Erlaubnis zur Sondernutzung der öffentlichen Straßen besteht nicht. 5 Bestimmungen für die Ausübung der Sondernutzung (Pflichten des Erlaubnisnehmers) (1) Der Erlaubnisnehmer hat der Gemeinde Heidesee alle Kosten zu ersetzen, die dieser durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. (2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung, den gesetzlichen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sache so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die von der Gemeinde zur Nutzung überlassenen Einrichtungen oder Flächen in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand zu erhalten und zu beräumen. (3) Der Erlaubnisnehmer haftet für Schäden, die der Gemeinde oder Dritten durch die Sondernutzung entstehen. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter hat er die Gemeinde Heidesee freizustellen. (4) Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen in den Straßenkörper eingebauten Einrichtungen möglich ist. Soweit beim Aufstellen, Anbringen und Entfernen von Gegenständen ein Aufgraben des Straßenkörpers erforderlich ist, muss die Arbeit so vorgenommen werden, dass jeder nachhaltige Schaden am Straßenkörper und an den eingebauten Einrichtungen, insbesondere an den Wasserabzugsrinnen und den Versorgungsund Kanalleitungen, vermieden wird. (5) Das Anbringen von Plakaten/Werbeanlagen ist ausschließlich an Lichtmasten und nur mit Kabelbindern erlaubt. An Bäumen und sonstigem Straßenzubehör 3 von 8
4 (insbesondere Verkehrszeichen und -einrichtungen, Ampeln, Vorwegweisern) ist das Anbringen von Werbeträgern verboten. (6) Kommt der Erlaubnisnehmer seinen Pflichten nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht nach, so ist die Gemeinde nach Ablauf einer ihm gesetzten Frist berechtigt, die Maßnahmen auf Kosten des Erlaubnisnehmers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 6 Gebühren (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührentarif erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Gemeinde Heidesee kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. (3) Das Recht der Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bleibt unberührt. 7 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist der Erlaubnisnehmer. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 8 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis; b) mit Inanspruchnahme der Sondernutzung. (2) Die Gebühren werden vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die Gebühren für die folgenden Kalenderjahre zum des jeweiligen Kalenderjahres fällig. 9 Gebührenbefreiung, ermäßigung und erstattung (1) Von der Entrichtung einer Gebühr sind befreit: a) entsprechend den Regelungen der 7 und 8 des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg (GebGBbg), insbes. die Bundesrepublik, das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Sondernutzung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Es tritt keine Gebührenbefreiung ein, wenn die Gebühr einem Dritten als Veranlasser aufzuerlegen ist. b) eingetragene Vereine, Organisationen und rechtsfähige Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen und im Gebiet der Gemeinde Heidesee ansässig sind. c) Gewerbetreibende, die in der Gemeinde Heidesee gewerberechtlich mit Hauptsitz gemeldet sind, zahlen 50% des jeweiligen Gebührentarifs 4 von 8
5 (ausgenommen Gebühren der Tarifnummern unter 3. und 4. der Anlage zur Sondernutzungssatzung). (2) Wird eine Sondernutzungserlaubnis vom Erlaubnisnehmer aus Gründen, welche die Gemeinde Heidesee nicht zu vertreten hat, nicht in Anspruch genommen oder die Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren. (3) Die für die Gebühr zuständige Behörde kann eine ermäßigte Gebühr festsetzen oder ganz von der Festsetzung absehen, wenn und soweit eine Gebührenerhebung aus Billigkeitsgründen, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, angebracht erscheint. Das Gleiche gilt bei Sondernutzungen, die im besonderen öffentlichen Interesse liegen. (4) Im Voraus entrichtete Gebühren werden auf Antrag anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde Heidesee eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. 10 Unerlaubte Sondernutzung (1) Wird eine Sondernutzung ohne erforderliche Erlaubnis ausgeübt, ist zu prüfen, ob die Erlaubnis nachträglich erteilt werden kann. Der Benutzer hat dann einen entsprechenden Antrag nachträglich zu stellen. (2) Kommt eine nachträgliche Sondernutzungserlaubnis nicht in Betracht und wird die unerlaubte Sondernutzung fortgesetzt, kann die Gemeinde Heidesee die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Sondernutzung anordnen. (3) Das Verfahren für die Beendigung der unerlaubten Sondernutzung richtet sich nach dem geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Im Regelfall ist der Benutzer unter Fristsetzung aufzufordern, die Sondernutzung zu beenden und errichtete Anlagen zu beseitigen. (4) Wird der in 1 Abs.1 genannte Straßenköper durch unerlaubte Sondernutzung beschädigt, ist von dem Verursacher Schadenersatz zu leisten. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig : a) entgegen 2 Abs.2 eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis durchführt; b) nach 4 erteilte Bedingungen nicht erfüllt oder den vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt; c) die Bestimmungen für die Ausübung der Sondernutzung gem. 5 nicht einhält. (2) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG). Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes ist der Bürgermeister. Verstöße gegen die Vorschriften dieser Satzung können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des im 47 Abs.2 BbgStrG bestimmten Betrages geahndet werden. 5 von 8
6 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt geltendes Ortsrecht außer Kraft. Anlage Gebührentarif zur Satzung über die Erlaubnis zur Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Gemeinde Heidesee Heidesee, den Nimtz Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung Die öffentliche Bekanntmachung der vorstehenden Sondernutzungssatzung der Gemeinde Heidesee wird angeordnet. Heidesee, den Nimtz Bürgermeister 6 von 8
7 Anlage zur Sondernutzungssatzung der Gemeinde Heidesee vom Gebührentarif A. Allgemeine Bestimmungen (1) Die im Gebührentarif enthaltenen Gebührensätze gelten für das Gebiet der Gemeinde Heidesee. (2) Die Gebühr wird für die tatsächlich in Anspruch genommene Fläche und für die genehmigte Dauer der Erlaubnis erhoben, angefangene m² sind voll zu berechnen. (3) Bei wöchentlich berechneten Sondernutzungen gilt jede angefangene Woche als volle Einheit. Bei monatlich berechneten Sondernutzungen wird für angefangene Monate eine Tagesgebühr erhoben. Diese beträgt 1/30 der Monatsgebühr. (4) Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden auf volle EUR abgerundet. B. Gebühren Tarif- Nr. Art der Sondernutzung Gebühr -Euro- Zeiteinheit Mindestgebühr -Euro- 1. Werbung 1.1 Plakate pro Stück 0,50 Tag 10, Werbeanlagen bis 1 m² 20,00 Monat 1.3 Werbeanlagen über 1 m² 40,00 Monat 1.4 Werbe- und Informationsstände je m² 0,20 Tag 5,00 2. Handel und Gewerbe 2.1 Standgebühr für festgesetzte Marktveranstaltungen je m² 0,20 Tag 5, Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten zu gewerblichen Zwecken je m² 1,00 Monat 2.3 Verkauf von Weihnachtsbäumen je m² 0,20 Tag 10, Verkaufsstände, Warenauslagen aller Art je m² 0,20 Tag 10, Darbieten von Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen 10,00 Tag 2.6 Tribünen, Hüpfburgen, u. ä. je m² 0,20 Tag 5,00 3. Baumaßnahmen, Lagern und Abstellen von Gegenständen 3.1 Baustelleneinrichtungen, Baubuden, Gerüste, Arbeitsgeräte, Baustofflagerung mehr als 48 Stunden je m² 0,20 Tag 10, Aufstellen von Behältern, Containern je m² 0,20 Tag 10, Aufgraben des Straßenkörpers 20,00 einmalig 3.4 Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen oder betriebsunfähigen Fahrzeugen: PKW, Anhänger Wohnwagen LKW Kraftrad 50,00 80,00 10,00 Monat Monat Monat 7 von 8
8 4. Verschiedenes 4.1 Erhöhte Gebühr für noch nicht erlaubte, aber bereits getätigte Sondernutzungen 200 % 4.2 Sondernutzungen, die durch die vorstehenden Tarifnummern nicht erfasst werden, unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie des wirtschaftlichen Interesses des Gebührenschuldners 10,00 bis 100,00 Tag 8 von 8
1 Geltungsbereich. (2) Zu den Straßen des Abs. 1 gehören die in 2 Abs. 2 Ziffer 1 4 BbgStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers.
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