1 Geltungsbereich. 2 Erlaubnisfreie Sondernutzung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1 Geltungsbereich. 2 Erlaubnisfreie Sondernutzung"

Transkript

1 S a t z u n g der Stadt Storkow (Mark) über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung und über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) Auf der Grundlage der 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom (GVBl. I/07 Nr. 19, S. 286) geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08 Nr. 12, S. 202, 207) in der jeweils geltenden Fassung und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04 Nr. 8, S. 174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl. I/09, Nr. 07, S. 160) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I/09, Nr. 15, S. 358) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I/11 Nr. 24) in der jeweils geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Storkow (Mark) in ihrer Sitzung am folgende Sondernutzungssatzung beschlossen. 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Gemeindestraßen einschließlich der Wege und Plätze sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Kreis-, Landes- und Bundesstraßen im Gebiet der Stadt Storkow (Mark). (2) Zu den Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören die im 2 Abs. 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. (3) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Storkow (Mark) ist jedermann nach Maßgabe des 14 BbgStrG im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). (4) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung nach 18 BbgStrG) bedarf bei Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten sowie bei Wegen und Plätzen der Erlaubnis der Stadt Storkow (Mark) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Für Bundes- und Landesstraßen ist die Zustimmung des Landesbetriebes Straßenwesen erforderlich, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird oder ein Eingriff in den Straßenkörper erfolgt. 2 Erlaubnisfreie Sondernutzung (1) Keiner Erlaubnis als Sondernutzung bedürfen: a) Sondernutzungen, die der Durchführung von Aufgaben der Stadt Storkow (Mark) oder des übertragenen Wirkungskreises dienen, b) das Abstellen/Ablegen von Restmüll-, Bio- und Papiertonnen, Sperrmüll sowie der gelben Säcke am Abhol- bzw. Ziehungstag, c) kurzzeitiges Lagern (max. 24 Stunden) von Brenn- und Baustoffen sowie sonstigen Gegenständen vor dem Grundstück, allerdings nur, wenn eine Anlieferung auf das Grundstück aus Platzgründen nicht möglich ist und der Verkehr nicht in gefährlicher oder erheblicher Weise beeinträchtigt wird. Die Sicherungs- und Kennzeichnungspflicht sowie die Haftpflicht obliegt dem Verursacher/ Eigentümer/ Anlieferer der Sache, d) je eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in den Gehwegbereich hineinragt sowie Sonnenschutzdächer, Markisen über dem Straßenraum ab 2,50 m Höhe und einem Abstand von mindestens 0,75 m von der Gehwegkante (sind keine baulich angelegten Gehwege vorhanden, so ist ein Mindestabstand von 3 m gerechnet ab Straßenmitte einzuhalten), e) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Vordächer, Kellerlichtschächte, f) Anlagen für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung und Verkehrsbedienung, insbesondere Leitungs- und Beleuchtungsmasten, Schaltkästen, Wartehallen, Telefonzellen u. ähnliche Einrichtungen.

2 (2) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderlichen Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben hiervon unberührt. (3) Die nach Absatz 1 erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder sonstige öffentliche Belange vorübergehend oder auf Dauer dies erfordern. 3 Erlaubnispflichtige Sondernutzung (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist bedarf die Nutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus der Erlaubnis der Stadt Storkow (Mark). Die Nutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. (2) Zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung zählen insbesondere: a) das Aufstellen von transportablen und festen Verkaufshäuschen, Imbissständen, Verkaufsständen und ähnlichem (Standplatz), b) der Betrieb von Straßenhandelsstellen (Bauchladen, Handwagen, fliegender Handel), c) das Aufstellen beweglicher Verkaufsstände Auslegen und Verkaufen von Waren aller Art einschließlich Reisegewerbe, d) der Weihnachtsbaumhandel, e) das Aufstellen von Fahrradständern, f) das Errichten von Freisitzen oder Sommergärten vor Gast- und Schankwirtschaften, g) das Aufstellen oder Anbringen von Warenautomaten, Vitrinen und Schaukästen, sofern dafür keine Baugenehmigung erforderlich ist, h) das Errichten eines Standes bei Volksfesten, Jahrmärkten und Ausstellungen (wenn für diese Veranstaltung nicht die Marktordnung gilt oder eine Gestattung nach Gewerberecht erteilt wurde), i) das Abstellen von Werbewagen, Fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, die ausschließlich der Werbung dienen, j) das Aufhängen von Schriftbändern, Lichterketten, Girlanden etc., k) die Aufstellung von Werbe- und Infoständen, l) das Aufstellen oder Anbringen von sonstigen Werbeanlagen aller Art insbesondere von Schildern, Hinweisschildern etc., m) zeitlich befristete Plakatwerbung, n) das Umherfahren oder -tragen von Plakaten oder ähnlichen Ankündigungen, o) Durchführung von Veranstaltungen aller Art je nach Umfang und Anliegen (z. B. Jahrmärkte, Zirkus, Schausteller etc.), p) das Aufstellen von Gerüsten, Bauzäunen, Arbeits- und Aufenthaltswagen, Containern, Miet-WC sowie Maschinen und Geräten und Gegenstände jeglicher Art, q) das Aufstellen von Einwurfsvorrichtungen und sonstigen Anlagen (z. B. Postkästen, Altkleidersammelbehälter etc.), r) das Aufgraben des Straßenkörpers für nicht der öffentlichen Versorgungen dienenden Anlagen, Kanälen und Leitungen sowie für jede sonstige Art des Aufbruchs des Straßenkörpers, s) das Benutzen öffentlicher Verkehrswege für Baustellenzufahrten und Gehwegüberfahrten. (3) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Für die Erlaubnis können Bedingungen und Auflagen festgesetzt und auch nachträglich Beschränkungen festgesetzt werden. (4) Nach anderen gesetzlichen oder ortsrechtlichen Vorschriften erforderliche Erlaubnisse oder Genehmigungen bleiben unberührt. 4 Erlaubnisantrag (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist mindestens 14 Tage vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung schriftlich mit Angaben über Zeitraum, Ort, Art und Umfang der Sondernutzung bei der Stadt Storkow (Mark) zu stellen. Die Stadt Storkow (Mark) kann weitergehende Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.

3 (2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beeinträchtigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird. 5 Erlaubnis und Verkehrssicherungspflicht (1) Öffentliche Straßen dürfen für Sondernutzungen erst in Anspruch genommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird personengebunden auf Zeit mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Eine Übertragung der Erlaubnis ist unzulässig. Auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. (2) Bestehende Rechte Dritter sind zu wahren. Bei Eingriff in den Straßengrund hat der Antragsteller wegen der Lage der Versorgungsleitungen zuvor die Zustimmung der Versorgungsträger einzuholen und ihre Weisungen zu beachten. (3) Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen in den Straßenkörper eingebauten Einrichtungen möglich ist. Soweit bei dem Aufstellen, Anbringen und Entfernen von Gegenständen ein Aufgraben des Straßenkörpers erforderlich ist, muss eine Genehmigung des zuständigen Straßenbaulastträgers eingeholt werden. Die Erlaubnisbehörde ist mindestens 5 Tage vor Beginn der Sondernutzung bzw. der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt. (4) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sache so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (5) Dem Erlaubnisnehmer obliegt bei Schnee- und Eisglätte die Streupflicht hinsichtlich der sondergenutzten Fläche in eben diesem Bereich. (6) Mit dem Erlöschen der Erlaubnis hat der Erlaubnisnehmer alle von ihm erstellten Einrichtungen zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. (7) Kommt der Erlaubnisnehmer mit einer der ihm nach den vorstehenden Bestimmungen obliegenden Maßnahmen in Verzug, so ist die Erlaubnisbehörde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist berechtigt, die Maßnahmen auf dessen Kosten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 6 Erlaubnisversagung und Widerruf (1) Eine Erlaubnis kann versagt bzw. widerrufen werden, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen ( 18 Abs. 2 BbgStrG). Ein öffentliches Interesse ist besonders gegeben, wenn a) die Sondernutzung den Gemeingebrauch erheblich einschränken würde, b) von der Sondernutzung schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen würden, c) städtebauliche und sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt würden, d) Straßenbaumaßnahmen beeinträchtigt oder Bestandteile der Straße oder Versorgungsanlagen gefährdet würden, e) die Straße eingezogen werden soll, f) die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt, soweit die Stadt nicht Träger der Straßenbaulast ist, g) der Erlaubnisnehmer nicht bereit ist, dem Straßenbaulastträger, die durch die Sondernutzung entstehenden Kosten, für die Änderung von Anlagen zu ersetzen oder hierfür angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten zu leisten, h) wenn Sondernutzungen auf Gehwegflächen beantragt werden, die den Gehweg derart einschränken, dass weniger als 1 Meter Restgehwegbreite verbleibt, i) wenn noch fällige Gebühren aus vorherigen Sondernutzungserlaubnissen trotz Mahnung ganz oder teilweise nicht gezahlt werden.

4 (2) Der Widerruf einer erteilten Erlaubnis kann insbesondere ausgesprochen werde wenn a) die Gründe für ihre Versagung nach Abs. 1 vorliegen, b) der Erlaubnisnehmer die ihm erteilten Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, c) der Erlaubnisnehmer die festgesetzte Gebühr nicht zahlt, d) die Notwendigkeit der Inanspruchnahme nicht ausreichend begründet ist. 7 Haftung (1) Für die Erfüllung von Ansprüchen, die der Stadt Storkow (Mark) oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haftet der Erlaubnisnehmer. Die Haftung tritt auch bei Schäden ein, die ein vom Erlaubnisnehmer Beauftragter verschuldet. (2) Die Stadt Storkow (Mark) haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm für die Sondernutzung erstellten Anlagen ergeben. Mit der Erteilung der Erlaubnis und der Zuweisung der Straßenfläche übernimmt die Stadt Storkow (Mark) keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit des Erlaubnisnehmers und der von ihm eingebrachten Sachen. (3) Der Erlaubnisnehmer haftet der Stadt Storkow (Mark) für alle Schäden, die durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten entstehen. Er haftet der Stadt Storkow (Mark) auch dafür, dass die ausgeübte Sondernutzung nicht die Verkehrssicherheit anderer Straßenverkehrsteilnehmer beeinträchtigt. Er hat die Stadt Storkow (Mark) von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Stadt erhoben werden können. (4) Die Stadt Storkow (Mark) kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung sämtlicher Haftpflichtrisiken vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhält. Auf Verlangen sind der Versicherungsschein und die Einzahlungsbelege der Stadt Storkow (Mark) vorzulegen. 8 Gegenstand der Erhebung von Sondernutzungsgebühren (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sind in der als Anlage zu dieser Satzung gehörenden Gebührentabelle festgelegt. (2) Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. (3) Sondernutzungsgebühren werden auch erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeführt wird. (4) Für andere Nutzungen öffentlicher Verkehrsflächen, die nicht ausdrücklich in der Gebührentabelle aufgeführt sind, wird die Gebühr in analoger Anwendung und Auslegung nach der Tabelle berechnet, die dieser Nutzung am nächsten kommt. (5) Die sonstigen, bei gewerblicher Nutzung anfallenden Kosten, insbesondere für Energie und Wasser oder notwendige Sonderreinigung, sind in der Gebühr nicht enthalten. 9 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist bei genehmigten oder bei ungenehmigten Sondernutzungen der Erlaubnisnehmer und sein Rechtsnachfolger. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 10 Gebührenpflicht und Fälligkeit (1) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Gebührentabelle für Sondernutzungen zuzüglich einer festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 je erteilter Erlaubnis.

5 (2) Die Gebühren sind fällig: a) für Sondernutzung auf Zeit bis zu einem Jahr für deren Dauer bei Erlaubnis, b) für Sondernutzung auf Zeit bis über ein Jahr hinaus und auf Widerruf erstmals bei Erteilung für das laufende Kalenderjahr und für die nachfolgenden Kalenderjahre jeweils am 15. Januar. (3) Die Gebühren werden mit Gebührenbescheid erhoben. Sie sind fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner, spätestens zu dem im Gebührenbescheid genannten Fälligkeitstermin. (4) Für unerlaubte Sondernutzungen ist ab dem Beginn der tatsächlichen Nutzung die Gebühr nach Gebührentabelle zu erheben. Ist der Beginn der Nutzung nicht nachweisbar, entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des Monats, in dem die Nutzung erstmals nachgewiesen werden kann. (5) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 11 Gebührenerstattung (1) Wird eine auf Zeit erteilte Sondernutzung vorzeitig vom Erlaubnisnehmer aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung sowie Rückerstattung der Gebühr. (2) Die entrichteten Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerrufen wird, die vom Erlaubnisnehmer nicht zu vertreten sind. 12 Gebührenbefreiung (1) Von der Gebühr befreit sind: a) die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Gemeinden und Gemeindeverbände, ihre Gremien sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern die Leistung der Verwaltung nicht deren wirtschaftliche Unternehmen betrifft und Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Es tritt keine Befreiung ein, wenn die Gebühr einem Dritten aufzuerlegen ist, b) politische Parteien und Wählergruppen im Sinn der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Abstimmungen und Bürgerentscheiden im Land Brandenburg, c) der/die Eigentümer von Verkehrsflächen, die diese für eigene Sondernutzungen in Anspruch nehmen, d) alle die im 2 Abs. 1 genannten erlaubnisfreien Sondernutzungen. (2) Gebühren werden ganz oder teilweise nicht erhoben für: a) das Aufstellen von Fahrradständern soweit sie nicht mit Werbung versehen sind (eine Eigentumskennzeichnung bis zu einer Größe von 0,1 m² gilt nicht als Werbung), b) das Aufstellen von Einwurfsvorrichtungen und sonstigen Anlagen (z. B. Postkästen, Altkleidersammelbehälter), c) Sondernutzungen, die gemeinnützigen oder religiösen Zwecken dienen, d) Sondernutzungen durch Werbung zum Standortmarketing der Region, e) Sondernutzungen durch Werbung für kulturelle Veranstaltungen zur Förderung des kulturellen Lebens und für Veranstaltungen zur Heimatpflege, f) für Warenauslagen vor dem Geschäft während der Geschäftszeiten. (3) Eine Gebührenbefreiung nach Absatz 1 schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach 3 dieser Satzung nicht aus. 13 Billigkeitsmaßnahmen (1) Die Stadt Storkow (Mark) kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise absehen, wenn deren Erhebung nach Lage des Einzelfalls unbillig ist.

6 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne Erlaubnis gemäß 3 Abs. 1 dieser Satzung durchführt, b) Auflagen der zuständigen Behörde gemäß 6 Abs. 1 dieser Satzung, die an die Erlaubnis geknüpft waren, nicht nachkommt, c) erlaubte Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet und überprüft, d) evtl. Änderungen der Anlage auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht durchführt, e) wer entgegen 5 Abs. 6 nach Beendigung der Sondernutzung den Straßenraum nicht in den ursprünglichen Zustand versetzt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten des Abs. 1 werden nach 47 Abs. 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) geahndet. 15 Zwangsmittel (1) Für den Fall, dass die Vorschriften der Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz) in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) in der jeweils geltenden Fassung durch die Stadt ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsgeld kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel oder Verstöße beseitigt sind. (2) Die zu erzwingende Handlung kann auch nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgeführt werden. (3) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. (4) Der 47 des Brandenburgischen Straßengesetzes bleibt unberührt. 16 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Storkow (Mark), den gez. C. Schulze-Ludwig Bürgermeisterin (Siegel)

7 Anlage zur Sondernutzungssatzung Gebührentabelle Die Bemessungseinheit m² bezieht sich auf die Grundfläche der genutzten öffentlichen Fläche. Berechnet wird entsprechend je angefangenem m². Tarifstelle Art der Sondernutzung Gebühr 1. Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen und der kommunalen öffentlichen Anlagen 1.1 Aufstellen von transportablen und festen Verkaufshäuschen, 0,50 /m²/tag Imbissständen, Verkaufsständen u. ä Straßenhandelsstellen(Bauchladen, Handwagen, fliegender Handel) 2,00 /Stück/Tag 1.3 Aufstellen beweglicher Verkaufsstände Auslegen und Verkaufen von 0,25 /m²/tag/ Waren aller Art einschl. Reisegewerbe 1.4 Weihnachtsbaumhandel 0,20 /m²/tag 1.5 Errichten von Freisitzen oder Sommergärten vor Gast- und 10,00 /Antrag Schankwirtschaften 1.6 Aufstellen und Anbringen von Warenautomaten, Vitrinen, 0,80 /Tag Schaukästen 1.7 Errichten eines Standes bei Volksfesten, Jahrmärkten und 0,50 /m²/tag Ausstellungen 1.8. Abstellen von Werbewagen, Fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, 1,50 /Tag ausschließlich für Werbezwecke 1.9 Durchführung von Veranstaltungen aller Art je nach Umfang und Anliegen von 20,00-100,00 /Tag 1.10 Benutzen öffentlicher Verkehrswege für Baustellenzufahrten und 0,10 /m²/tag Gehwegüberfahrten 1.11 Aufgraben des Straßenkörpers für nicht der öffentlichen Versorgung 0,50 /m²/tag dienenden Anlagen, Kanälen und Leitungen sowie für jede sonst. Art des Aufbruchs 2. Werbeanlagen auf öffentlichen Verkehrsflächen und kommunalen öffentlichen Anlagen 2.1 Aufhängen von Schriftbändern, Lichterketten, Girlanden etc. 0,20 /Stück/Tag 2.2 Aufstellung von Werbe- und Infoständen 2,50 /Tag 2.3 Aufstellen oder Anbringen von sonstigen Werbeanlagen aller Art 0,50 /m²/tag insbesondere von Schildern, Hinweisschildern etc. 2.4 Zeitlich befristete Plakatwerbung Plakat bis DIN A 3 0,10 /Tag/Plakat Plakat bis DIN A 1 0,20 /Tag/Plakat Plakat bis DIN A 0 0,30 /Tag/Plakat Plakat größer DIN A 0 0,40 /Tag/Plakat 2.5 Umherfahren oder -tragen von Plakaten oder ähnlichen 2,50 /Tag Ankündigungen 3. Aufstellen und Lagern von Gegenständen auf öffentlichen Verkehrsflächen und kommunalen öffentlichen Anlagen 3.1 Aufstellen von Gerüsten, Bauzäunen, Arbeits- und Aufenthaltswagen, 0,10 /m²/tag Miet-WC, Maschinen u. Geräte sowie Gegenstände jeglicher Art 3.2. Aufstellen von Containern 3,00 /Stück/Tag 4. Sonstiges Sonstigen Zwecken dienende Sondernutzungen je nach Einzelfall, in Anlehnung an die vorgenannten Gebühren Für die Tarifstellen 1.1, 1.3 und 1.5 werden die Gebühren bei monatlicher Nutzung um 25 % und bei jährlicher Nutzung um 50 % reduziert.

8 Vermerk: Die Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung und über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) wurde von der Stadtverordnetenversammlung am beschlossen. gez. C. Schulze-Ludwig Bürgermeisterin (Siegel) Vermerk: Hiermit wird die Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung und über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) öffentlich bekannt gemacht. gez. C. Schulze-Ludwig Bürgermeisterin (Siegel)

Sondernutzungssatzung der Stadt Bitterfeld- Wolfen

Sondernutzungssatzung der Stadt Bitterfeld- Wolfen Sondernutzungssatzung der Stadt Bitterfeld- Wolfen Aufgrund der 6 Abs. 1 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA

Mehr

Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Rathenow

Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Rathenow Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Rathenow Auf Grund 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 ( GVBl. I S. 286 ) i.v.m.

Mehr

Satzung über Erlaubnis und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Gemeinde Schulzendorf

Satzung über Erlaubnis und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Gemeinde Schulzendorf Satzung über Erlaubnis und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Gemeinde Schulzendorf Gemäß 3 und 28 Absatz 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen Satzung der Gemeinde Birkenwerder über die Sondernutzung an Gemeindestraßen, Ortsdurchfahrten und öffentlichen Flächen sowie die Erhebung von Sondernutzungsgebühren (Sondernutzungssatzung) Aufgrund der

Mehr

S A T Z U N G. über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Siegburg

S A T Z U N G. über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Siegburg S A T Z U N G über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Siegburg I. Änderung vom 02.08.1974 II. Änderung vom 21.12.1977 III. Änderung vom 18.12.1981 IV. Änderung

Mehr

Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Uelzen

Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Uelzen 1 Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Uelzen Aufgrund der 10, 58 Abs.1 Nr. 5 und 7 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 zuletzt geändert

Mehr

Satzung der Stadt Laatzen über die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungssatzung SoNuS)

Satzung der Stadt Laatzen über die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungssatzung SoNuS) Satzung der Stadt Laatzen über die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungssatzung SoNuS) Aufgrund 18 Abs. 1 Satz 4 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24. September

Mehr

Sondernutzungssatzung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom

Sondernutzungssatzung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom Sondernutzungssatzung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom 02.09.2004 Gemäß 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 10.10.2001 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des

Mehr

Sondernutzungssatzung

Sondernutzungssatzung Sondernutzungssatzung Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 22.02.96 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 24. Juni 2010 Aufgrund der 18, 19 und 19

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Villingen-Schwenningen (Sondernutzungsgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Villingen-Schwenningen (Sondernutzungsgebührensatzung) Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Villingen-Schwenningen (Sondernutzungsgebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Bad Camberg - Sondernutzungssatzung -

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Bad Camberg - Sondernutzungssatzung - Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Bad Camberg - Sondernutzungssatzung - Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. vom 07.03.2005 (GVBl.

Mehr

Satzung. über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen. an öffentlichen Straßen und Plätzen. der Gemeinde Kürten. vom

Satzung. über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen. an öffentlichen Straßen und Plätzen. der Gemeinde Kürten. vom Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen der Gemeinde Kürten vom 16.10.2003 020.060.49 Stand: 10/2005 1 Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen

Mehr

C IV 2 3 Gebührenschuldner 4 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebühr

C IV 2 3 Gebührenschuldner 4 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebühr Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Schöningen (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 22.06.1978 in der Fassung der Änderung vom 14.06.2001

Mehr

Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Oldenburg in Holstein

Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Oldenburg in Holstein Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Oldenburg in Holstein Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. 02. 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57),

Mehr

Gemeinde Ilsfeld Landkreis Heilbronn

Gemeinde Ilsfeld Landkreis Heilbronn Gemeinde Ilsfeld Landkreis Heilbronn Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) Aufgrund der 16 bis 19 des Straßengesetzes für

Mehr

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Mühltal (Sondernutzungssatzung)

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Mühltal (Sondernutzungssatzung) Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Mühltal (Sondernutzungssatzung) Stand: 2010 1 Sachlicher Geltungsbereich 2 2 Erlaubnispflichtige

Mehr

Plakatierungssatzung

Plakatierungssatzung Plakatierungssatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mittenaar hat in Ihrer Sitzung am 13.07.2015 diese Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Plakatierungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der

Mehr

Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Samtgemeinde Scharnebeck (Sondernutzungssatzung)

Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Samtgemeinde Scharnebeck (Sondernutzungssatzung) 3.11 Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Samtgemeinde Scharnebeck (Sondernutzungssatzung) Aufgrund der 10, 58 Abs. 1 Nr. 5 und 98 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches

Mehr

Satzung. über Erlaubnisse und Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Friedberg (Hessen) (Sondernutzungssatzung)

Satzung. über Erlaubnisse und Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Friedberg (Hessen) (Sondernutzungssatzung) Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Friedberg (Hessen) (Sondernutzungssatzung) mit eingearbeitetem: 1. Nachtrag vom 19.09.1994 Aufgrund der

Mehr

Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen für das Stadtgebiet von Oranienburg - Sondernutzungssatzung-

Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen für das Stadtgebiet von Oranienburg - Sondernutzungssatzung- Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen für das Stadtgebiet von Oranienburg - Sondernutzungssatzung- Auf der Grundlage der 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Ziff.

Mehr

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen Satzung über die Erlaubniserteilung und die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten für das Gebiet der Stadt Dahme/Mark (- Sondernutzungssatzung -) Aufgrund der

Mehr

Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Segeberg

Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Segeberg Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Segeberg Seite 1 von 7 in der Fassung vom 12.09.1995 Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Erste Satzung zur Änderung der öffentlichen

Mehr

Gemeinde Seeheim-Jugenheim. Satzung. über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an. öffentlichen Straßen in der Gemeinde Seeheim-Jugenheim

Gemeinde Seeheim-Jugenheim. Satzung. über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an. öffentlichen Straßen in der Gemeinde Seeheim-Jugenheim Gemeinde Seeheim-Jugenheim Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Seeheim-Jugenheim (Sondernutzungssatzung) Satzung vom: Betroffene : Veröffentlicht

Mehr

Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Bad Gandersheim

Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Bad Gandersheim 7.06 Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Bad Gandersheim Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.06.1982 (Nds. GVBl. S. 229) der 1, 2 und 5 des Niedersächsischen

Mehr

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ( 42 Abs. 2 LStrG) der Ortsgemeinde Bassenheim vom

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ( 42 Abs. 2 LStrG) der Ortsgemeinde Bassenheim vom Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ( 42 Abs. 2 LStrG) der Ortsgemeinde Bassenheim vom 28.06.2012 Aufgrund des 42 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz und des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

SATZUNG. über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen für die Stadt Remagen

SATZUNG. über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen für die Stadt Remagen SATZUNG über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen für die Stadt Remagen vom 25. Juni 2007 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit 41,42 und 47 des Landesstraßengesetzes

Mehr

GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN

GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN S A T Z U N G über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Aufgrund 16 Abs. 1 sowie 19 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden- Württemberg

Mehr

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ( 42 Abs. 2 LStrG) der Stadt Mülheim-Kärlich vom

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ( 42 Abs. 2 LStrG) der Stadt Mülheim-Kärlich vom Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ( 42 Abs. 2 LStrG) der Stadt Mülheim-Kärlich vom 18.10.2012 Aufgrund des 42 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz und des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Schöneiche bei Berlin - Sondernutzungssatzung -

Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Schöneiche bei Berlin - Sondernutzungssatzung - Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Schöneiche bei Berlin - Sondernutzungssatzung - Aufgrund 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

Satzung der Stadt Pfungstadt über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen (SONDERNUTZUNGSSATZUNG)

Satzung der Stadt Pfungstadt über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen (SONDERNUTZUNGSSATZUNG) Satzung der Stadt Pfungstadt über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen (SONDERNUTZUNGSSATZUNG) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pfungstadt hat in ihrer Sitzung am

Mehr

Stadt Eberswalde Der Bürgermeister

Stadt Eberswalde Der Bürgermeister Stadt Eberswalde Der Bürgermeister S a t z u n g über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Eberswalde (Sondernutzungssatzung) Aufgrund der

Mehr

1 Sachlicher Geltungsbereich

1 Sachlicher Geltungsbereich S A T Z U N G über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme öffentlicher Straßen in der Stadt Kirchheimbolanden (Sondernutzungsgebührensatzung)

Mehr

- Sondernutzungssatzung - veröffentlicht im Amtsblatt 18/2004 vom

- Sondernutzungssatzung - veröffentlicht im Amtsblatt 18/2004 vom S a t z u n g der Stadt Jüterbog mit den Ortsteilen Grüna, Kloster Zinna, Markendorf, Fröhden, Neuhof, Neuheim und Werder über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten - Sondernutzungssatzung

Mehr

Gebührensatzung. 2 Gebührenschuldner

Gebührensatzung. 2 Gebührenschuldner Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Stadt Wittenberge (Sondernutzungsgebührensatzung) Auf der Grundlage der 3 und 28 Abs. 2, Ziff. 9, der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

Sondernutzungsgebührensatzung der Welterbestadt Quedlinburg vom

Sondernutzungsgebührensatzung der Welterbestadt Quedlinburg vom Bezeichnung Beschlussfassung im Stadtrat Ausfertigung Bekanntmachung (Ort / Datum) In-Kraft- Treten Sondernutzungs- 02.03.1995 07.03.1995 MZ Harz-Bote / 15.03.1995 gebührensatzung 14.03.1995 Anpassung

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Am Ohmberg (Sondernutzungsgebührensatzung)

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Am Ohmberg (Sondernutzungsgebührensatzung) Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Am Ohmberg (Sondernutzungsgebührensatzung) Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung

Mehr

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Wülfrath vom in der Fassung vom

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Wülfrath vom in der Fassung vom Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Wülfrath vom 07.05.1985 in der Fassung vom 01.01.2015 Aufgrund der 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des

Mehr

(2) Öffentliche Straßen sind alle Flächen, die gemäß 2 BbgStrG hierzu zählen.

(2) Öffentliche Straßen sind alle Flächen, die gemäß 2 BbgStrG hierzu zählen. Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Durchführung von Veranstaltungs- oder Wahlwerbung (Plakatierungssatzung) Aufgrund der 3 Absatz 1 und 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

S a t z u n g. 1 Sondernutzungsgebühr

S a t z u n g. 1 Sondernutzungsgebühr S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Cloppenburg vom 14.06.2010 (Sondernutzungsgebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 Abs.

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmung

1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmung Satzung über die Erlaubniserteilung und die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Ludwigsfelde (Sondernutzungssatzung) Aufgrund der 18, 21, 47 des Brandenburgischen

Mehr

Satzung. über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen. in der Stadt Mölln. (in der Fassung der aktuellen Änderungssatzung)

Satzung. über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen. in der Stadt Mölln. (in der Fassung der aktuellen Änderungssatzung) Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Mölln (in der Fassung der aktuellen Änderungssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig - Holstein in der Fassung vom

Mehr

Gebührensatzung für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Güstrow

Gebührensatzung für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Güstrow Gebührensatzung für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Güstrow Auf der Grundlage des 24 Abs. 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen des Landkreises Saalekreis

Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen des Landkreises Saalekreis Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen des Landkreises Saalekreis Auf Grund des 50 Abs. 2 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. LSA S.334),

Mehr

Satzung der Stadt Plettenberg über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung - vom

Satzung der Stadt Plettenberg über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung - vom Satzung der Stadt Plettenberg über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung - vom 09.11.2006 Präambel Aufgrund der 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes

Mehr

Satzung der Stadt Bad Hönningen

Satzung der Stadt Bad Hönningen Satzung der Stadt Bad Hönningen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Hönningen Aufgrund der 42 Abs. 2 und 47 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-

Mehr

Satzung. Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Zossen (Sondernutzungssatzung)

Satzung. Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Zossen (Sondernutzungssatzung) Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Zossen (Sondernutzungssatzung) Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15.10.1993

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Präambel

Inhaltsverzeichnis. Präambel Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Eisfeld einschließlich der Ortsteile Harras, Waffenrod/Hinterrod und Hirschendorf (Sondernutzungsgebührensatzung)

Mehr

Sachlicher Geltungsbereich

Sachlicher Geltungsbereich Satzung der Stadt Altena (Westf.) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung - vom 19.12.2001 zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Juli 2009 Aufgrund

Mehr

Sondernutzungsgebührensatzung der Welterbestadt Quedlinburg

Sondernutzungsgebührensatzung der Welterbestadt Quedlinburg Sondernutzungsgebührensatzung der Welterbestadt Quedlinburg Satzung Beschlussfassung im Stadtrat Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Quedlinburg Inkraftsetzung

Mehr

Sondernutzungsgebührensatzung der Gemeinde Ditfurt

Sondernutzungsgebührensatzung der Gemeinde Ditfurt Sondernutzungsgebührensatzung der Gemeinde Ditfurt Satzung Beschlussfassung Veröffentlichung Inkraftsetzung Sondernutzungssatzung Gemeinderat 16.10.1995 Bekanntmachung zur Auslegung am 08.01.1996 Amtsblatt

Mehr

Ortsrecht Markt Oberstaufen

Ortsrecht Markt Oberstaufen Ortsrecht Markt Oberstaufen Bekanntmachung der Neufassung der Satzung über Erlaubnis und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Verkehrsflächen) im Markt Oberstaufen (Sondernutzungssatzung

Mehr

Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Unterwellenborn (Sondernutzungssatzung) 1 Geltungsbereich

Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Unterwellenborn (Sondernutzungssatzung) 1 Geltungsbereich Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Unterwellenborn (Sondernutzungssatzung) Aufgrund des 19 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Gebührensatzung der Stadt Grevesmühlen über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen Vom 24. Juni 1999

Gebührensatzung der Stadt Grevesmühlen über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen Vom 24. Juni 1999 Gebührensatzung der Stadt Grevesmühlen über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen Vom 24. Juni 1999 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung

Mehr

S a t z u n g über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Ilmenau (Sondernutzungssatzung)

S a t z u n g über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Ilmenau (Sondernutzungssatzung) S a t z u n g über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Ilmenau (Sondernutzungssatzung) vom 10.05.1994 Auf Grund der 5 Abs. 1 und 21 Abs. 3 Buchst. f und i der Vorläufigen Kommunalordnung

Mehr

1 Höhe der Gebühr. 2 Gebührenschuldner. a) wer den Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis gestellt hat,

1 Höhe der Gebühr. 2 Gebührenschuldner. a) wer den Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis gestellt hat, Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen in der Stadt Braunschweig (Sondernutzungsgebührenordnung) vom 21. Dezember 2015 Aufgrund des 21 des Niedersächsischen Straßengesetzes

Mehr

Sondernutzungsgebührensatzung 3.02

Sondernutzungsgebührensatzung 3.02 Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der Stadt Teltow (Sondernutzungsgebührensatzung - SonGebS) 1 Sondernutzungsgebühren Für Sondernutzungen

Mehr

über Sondernutzungsgebühren

über Sondernutzungsgebühren ORL 1 über Sondernutzungsgebühren in der Fassung vom 29.11.2012 Inhalt Seite 1 Geltungsbereich...2 2 Gebührenpflicht...2 3 Gebührenbemessung...2 4 Gebührenschuldner...3 5 Entstehung und Fälligkeit der

Mehr

S A T Z U N G der Stadt Dreieich über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen. 1 Geltungsbereich

S A T Z U N G der Stadt Dreieich über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen. 1 Geltungsbereich Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119), des 8 des Bundesfernstraßengesetzes

Mehr

Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet er Gemeinde Angelroda (Sondernutzungssatzung) vom

Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet er Gemeinde Angelroda (Sondernutzungssatzung) vom Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet er Gemeinde Angelroda (Sondernutzungssatzung) vom 06.10.2004 Aufgrund des 19 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der vom 28.01.2003

Mehr

S a t z u n g. über die Erlaubnisse und die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Stadtgebiet Friedrichshafen

S a t z u n g. über die Erlaubnisse und die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Stadtgebiet Friedrichshafen S a t z u n g über die Erlaubnisse und die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Stadtgebiet Friedrichshafen vom 09.12.2002 geändert durch Satzung vom 08.12.2008, durch Satzung

Mehr

Satzung. der Stadt Wilhelmshaven über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung) Sachlicher Geltungsbereich

Satzung. der Stadt Wilhelmshaven über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung) Sachlicher Geltungsbereich Lesefassung Satzung der Stadt Wilhelmshaven über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung) 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen. an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Heilbad Heiligenstadt und ihren Ortsteilen

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen. an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Heilbad Heiligenstadt und ihren Ortsteilen Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Heilbad Heiligenstadt und ihren Ortsteilen - Sondernutzungsgebührensatzung - Die Stadt Heilbad Heiligenstadt

Mehr

Präambel. 1 Geltungsbereich

Präambel. 1 Geltungsbereich Satzung der Gemeinde Heidesee über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Heidesee (Sondernutzungssatzung) Präambel Gemäß 3 Abs.1 und 28

Mehr

S a t z u n g. an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Sondershausen (Sondernutzungssatzung)

S a t z u n g. an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Sondershausen (Sondernutzungssatzung) S a t z u n g über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Sondershausen (Sondernutzungssatzung) Auf Grund der 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer

Mehr

Beschluss der Stadtvertretung Teterow Nr /01

Beschluss der Stadtvertretung Teterow Nr /01 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Teterow (Sondernutzungsgebührensatzung) Beschluss der Stadtvertretung Teterow Nr. 209-31/01

Mehr

Sondernutzungssatzung der Stadt Werder (Havel)

Sondernutzungssatzung der Stadt Werder (Havel) Auf Grund der Bekanntmachungsanordnung der Bürgermeisterin der Stadt Werder (Havel) vom 07.07.2015 wird die Sondernutzungssatzung der Stadt Werder (Havel) öffentlich bekannt gemacht. Sondernutzungssatzung

Mehr

Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten

Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten Sondernutzung Auf der Grundlage der 5 Abs. 1 und

Mehr

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Ahaus (Sondernutzungssatzung) vom

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Ahaus (Sondernutzungssatzung) vom Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Ahaus (Sondernutzungssatzung) vom 29.08.2006 Ratsbeschluss und Verkündung der Satzung: Ratsbeschluss

Mehr

Satzung der Stadt Sinzig über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen und die Erhebung von Gebühren vom

Satzung der Stadt Sinzig über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen und die Erhebung von Gebühren vom Satzung der Stadt Sinzig über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen und die Erhebung von Gebühren vom 06.09.2012 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994

Mehr

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Suhl (Sondernutzungssatzung)

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Suhl (Sondernutzungssatzung) Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Suhl (Sondernutzungssatzung) vom veröffentlicht am 31.03.2018 Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung

Mehr

Sachlicher Geltungsbereich

Sachlicher Geltungsbereich Satzung über Erlaubnisse und Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Radevormwald (Sondernutzungssatzung) vom 25.06.2002 Aufgrund des 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)

Mehr

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Rheinstetten. (Sondernutzungssatzung)

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Rheinstetten. (Sondernutzungssatzung) Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Rheinstetten (Sondernutzungssatzung) vom 19. März 2013 Aufgrund 16, 17 und 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg, 2

Mehr

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Schmalkalden

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Schmalkalden Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Schmalkalden (Sondernutzungssatzung) vom 01.03.1995 1 Geltungsbereich (1) Gegenstand dieser Satzung sind Sondernutzungen an den

Mehr

Satzung der Gemeinde Faßberg. über die Erlaubnis für Sondernutzungen in Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung)

Satzung der Gemeinde Faßberg. über die Erlaubnis für Sondernutzungen in Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung) Satzung der Gemeinde Faßberg über die Erlaubnis für Sondernutzungen in Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung) Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO)

Mehr

Lesefassung der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen

Lesefassung der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Eutin einschl. des 1. Nachtrages vom 12.12.2001 des 2. Nachtrages vom 14.12.2004 des 3. Nachtrages vom 01.07.2010 des 4. Nachtrages

Mehr

an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Gemeinde Alpen (Sondernutzungssatzung) vom Satzung Regelung Verordnung

an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Gemeinde Alpen (Sondernutzungssatzung) vom Satzung Regelung Verordnung 2-3 Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Gemeinde Alpen (Sondernutzungssatzung) vom 11.09.2000 Satzung Regelung Verordnung

Mehr

SATZUNG. der Gemeinde Dossenheim über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom , und

SATZUNG. der Gemeinde Dossenheim über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom , und - 1-6.1 SATZUNG der Gemeinde Dossenheim über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 23.01.2001, 23.10.2001 und 16.07.2002 Aufgrund des 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes

Mehr

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Porta Westfalica Sondernutzungssatzung

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Porta Westfalica Sondernutzungssatzung Änderungshistorie: Datum der Satzung bzw. Änderung Änderungen Tag des Inkrafttretens 30.12.2015 Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Porta

Mehr

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Aufgrund 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.d.f. vom 20.03.2003, der 16 Abs. 7 und 19 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden- Württemberg

Mehr

Satzung der Stadt Chemnitz über Gebühren für die Nutzung kommunaler öffentlicher Grünanlagen (Grünanlagengebührensatzung)

Satzung der Stadt Chemnitz über Gebühren für die Nutzung kommunaler öffentlicher Grünanlagen (Grünanlagengebührensatzung) Stadt 67.240 Chemnitz über Gebühren für die Nutzung kommunaler öffentlicher n (ngebührensatzung) Inhalt 1 Erhebung von Gebühren/Gebührenbefreiung 2 Entstehung und Ende der Gebührenschuld 3 Gebührenschuldner

Mehr

Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt Neu-Ulm (Sondernutzungssatzung SNS)

Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt Neu-Ulm (Sondernutzungssatzung SNS) Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt Neu-Ulm (Sondernutzungssatzung SNS) Aufgrund des Art. 22a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayRS 91-1-I) in der jeweils

Mehr

Satzung über die Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Marlow

Satzung über die Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Marlow Stadt Marlow Der Bürgermeister Am Markt 1 18337 Marlow Satzung über die Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Marlow Auf der Grundlage des 5 Abs. I für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung auf oder an öffentlichen Straßen Sondernutzungssatzung

Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung auf oder an öffentlichen Straßen Sondernutzungssatzung Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung auf oder an öffentlichen Straßen Sondernutzungssatzung Aufgrund 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Neufassung vom 10.

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzung

1 Geltungsbereich. 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzung Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Gemeinde Wünschendorf/Elster - Sondernutzungssatzung - Vom 28. November 2006. Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung

Mehr

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Buhla vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Buhla vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Buhla vom 18.08.1995 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21.09.2001 Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und

Mehr

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, des 2 des Kommunalabgabegesetzes für

Mehr

S a t z u n g. über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der. Gemeinde Hohes Kreuz. (Sondernutzungssatzung) (SoNuSatz)

S a t z u n g. über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der. Gemeinde Hohes Kreuz. (Sondernutzungssatzung) (SoNuSatz) Gemeinde Hohes Kreuz S a t z u n g über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Hohes Kreuz (Sondernutzungssatzung) (SoNuSatz) Ausgabe: VG-III-09/96 (N) Die Gemeinde Hohes Kreuz

Mehr

Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Bad Harzburg

Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Bad Harzburg Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Bad Harzburg Aufgrund der 10, 44 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt

Mehr

Satzung der Stadt Polch über die Erteilung von Erlaubnissen sowie die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Flächen vom

Satzung der Stadt Polch über die Erteilung von Erlaubnissen sowie die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Flächen vom Satzung der Stadt Polch über die Erteilung von Erlaubnissen sowie die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Flächen vom 19.08.2008 Der Stadtrat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Quedlinburg

Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Quedlinburg Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Quedlinburg Satzung Anzeige bei der Kommunalaufsicht Sondernutzungsgebührensatzung Anpassung an Eurosatzung Beschlussfassung im Stadtrat Unterzeichnung durch den

Mehr

Satzung der Inselgemeinde Langeoog über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und der Erhebung entsprechender Gebühren (Sondernutzungssatzung)

Satzung der Inselgemeinde Langeoog über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und der Erhebung entsprechender Gebühren (Sondernutzungssatzung) Satzung der Inselgemeinde Langeoog über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und der Erhebung entsprechender Gebühren (Sondernutzungssatzung) der 1. Änderungssatzung vom 20.01.2017 Aufgrund der 10 und

Mehr

Nichtamtliche Lesefassung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)

Nichtamtliche Lesefassung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) Große Kreisstadt Ehingen (Donau) 650.330 Alb-Donau-Kreis Seite 1 Nichtamtliche Lesefassung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) Aufgrund von 8 Abs. 1 und 3 des

Mehr

S A T Z U N G. über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Gräfenhain. (Sondernutzungssatzung)

S A T Z U N G. über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Gräfenhain. (Sondernutzungssatzung) S A T Z U N G über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Gräfenhain (Sondernutzungssatzung) Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Absatz 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

Mehr

(2) Diese Satzung gilt auch für das Abhalten von Informationsständen während der Wahlkampfzeit vor Wahlen und Abstimmungen.

(2) Diese Satzung gilt auch für das Abhalten von Informationsständen während der Wahlkampfzeit vor Wahlen und Abstimmungen. Bekanntmachung der Satzung des Amtes Wachsenburg zur Verfahrensweise über die Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen während der Wahlkampfzeit (Wahlwerbesatzung) vom

Mehr

S AT Z U N G. über Erlaubnisse für Sondernutzungen in Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Neustadt a. Rbge.

S AT Z U N G. über Erlaubnisse für Sondernutzungen in Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Neustadt a. Rbge. 66-3 S AT Z U N G über Erlaubnisse für Sondernutzungen in Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Neustadt a. Rbge. Aufgrund der 6, 8, 40 Abs. 1 Nr. 4 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) i.

Mehr

Satzung über die Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum (Sondernutzungssatzung - SNS) vom I. Allgemeine Vorschriften

Satzung über die Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum (Sondernutzungssatzung - SNS) vom I. Allgemeine Vorschriften Die Stadt Roding erlässt auf Grund des Art. 18 Abs. 2a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes sowie des 8 Abs. 1 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes folgende Satzung über die Erlaubnisse für Sondernutzungen

Mehr

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Frankenblick (Sondernutzungssatzung)

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Frankenblick (Sondernutzungssatzung) Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Frankenblick (Sondernutzungssatzung) Aufgrund des 19 Absatz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Gebührensatzung. über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Perleberg

Gebührensatzung. über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Perleberg Seite 1 Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Perleberg Aufgrund und der 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg, in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

S A T Z U N G ÜBER ERLAUBNISSE UND GEBÜHREN FÜR SONDERNUTZUNGEN AN ÖFFENTLICHEN STRASSEN

S A T Z U N G ÜBER ERLAUBNISSE UND GEBÜHREN FÜR SONDERNUTZUNGEN AN ÖFFENTLICHEN STRASSEN S A T Z U N G ÜBER ERLAUBNISSE UND GEBÜHREN FÜR SONDERNUTZUNGEN AN ÖFFENTLICHEN STRASSEN Aufgrund von 19 Abs. 2 des Straßengesetzes (StrG) für Baden-Württemberg vom 11. Mai 1992 (GBl. S.330), 2 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr