Amtsblatt. im Regierungsbezirk Arnsberg. mit Öffentlichem Anzeiger. Herausgeber: Bezirksregierung Arnsberg. Inhalt:

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1 Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg K 1288 Amtsblatt-Abo online Info unter mit Öffentlichem Anzeiger Herausgeber: Bezirksregierung Arnsberg Arnsberg, 10. Mai 2003 Nr. 19 Inhalt: B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung Verordnungen Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes Breiter Hagen im Regierungsbezirk Arnsberg vom S. 131 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes Elberskamp im Regierungsbezirk Arnsberg vom S. 135 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes Auf dem Hahne im Regierungsbezirk Arnsberg vom S. 139 Bekanntmachungen Ungültigkeitserklärung gemäß 17 Abs. 5 des Personenbeförderungsgesetzes S. 143 Antrag der Firma Thyssen Krupp Stahl AG, Kaiser- Wilhelm-Straße 100, Duisburg, für das Grundstück in Dortmund, Springorumstraße (Werk Westfalenhütte) auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen gemäß 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz S. 143 Antrag der Firma Harpen Energie Contracting GmbH, Voßkuhle 38, Dortmund, auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Biomasseheizkraftwerkes in Bergkamen, Ernst-Schering-Straße - 1. Teilgenehmigung gemäß 4/6 und 8 BImSchG S. 144 Eisenbahnangelegenheiten; hier: Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Einzelfalluntersuchung nach 3 e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 3 c Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom S Kommunal-Angelegenheiten: Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Soest und der Stadt Lippstadt über die Anbindung der Kreisleitstelle an die Feuer- und Rettungswache der Stadt Lippstadt S. 145 C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Naturpark Homert S. 145 Bekanntmachung des Aggerverbandes S. 146 Aufgebot der Sparkasse Wittgenstein S. 146 Aufgebote der Sparkasse Bochum S S. 147 Beschlüsse der Sparkasse Bochum S. 147 Aufgebot der Sparkasse Geseke S. 147 Aufgebot der Sparkasse Hattingen S. 147 Kraftloserklärung der Sparkasse Hattingen S. 147 Kraftloserklärung der Sparkasse Olpe-Drolshagen-Wenden S. 147 Aufgebot der Sparkasse Olpe-Drolshagen-Wenden S. 147 Aufgebot der Sparkasse Soest S. 148 Aufgebot der Sparkasse Warstein-Rüthen S. 148 B der Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen Bezirksregierung VERORDNUNGEN 261. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes Breiter Hagen im Regierungsbezirk Arnsberg vom Inhaltsverzeichnis 1 Schutzgebiet 2 Schutzzweck und Schutzziel 3 Verbote 4 Erlaubnisvorbehalt 5 Forstwirtschaftliche Regelungen 6 Jagdliche Regelungen 7 Fischereiliche Regelungen 8 Nicht betroffene Tätigkeiten 9 Gesetzlicher Biotopschutz 10 Befreiungen 11 Ordnungswidrigkeiten 12 Vertragsvorbehalt 13 Verfahrens- und Formvorschriften 14 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Aufgrund des 42 a Abs. 1 in Verbindung mit den 20, 34 Abs. 1 und 48 c des Landschaftsgesetzes NRW 1 wird im Einvernehmen mit dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen (obere Jagdbehörde) gemäß 20 des Landesjagdgesetzes NRW 2 verordnet: 1 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz NRW - LG) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568) in der zurzeit gültigen Fassung. 2 Landesjagdgesetz NRW (LJG-NW) vom 7. Dezember 1994 (GV. NW S. 2) in der zurzeit gültigen Fassung. Amtsblatt Nr. 19/

2 1 Schutzgebiet Im Kreis Olpe wird in der Stadt Attendorn und in der Stadt Lennestadt das Gebiet Breiter Hagen in einer Größe von ca. 30 ha als Naturschutzgebiet nach 20 des Landschaftsgesetzes NRW festgesetzt. Das Naturschutzgebiet befindet sich nördlich des Ortsteils Attendorn-Röllecken, östlich der Repetalstraße (L 880), südlich der Eisenbahnlinie und westlich des Veischedebaches in der Gemarkung Grevenbrück und Helden. Die Grenzen des geschützten Gebietes sind in der Verkleinerung der Deutschen Grundkarte in 1 : 7500 (Naturschutzkarte) durch eine Linie mit kurzen, parallelen, senkrecht aufstehenden Dreifachstrichen nach innen zum Schutzgebiet hin dargestellt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. 2 Schutzzweck und Schutzziel (1) Die Unterschutzstellung erfolgt 1. zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung 3 a) überregional bedeutsamer Lebensräume und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten innerhalb eines sehr artenreichen Waldkomplexes. Dieser zeichnet sich durch einen hohen Anteil an Waldmeister- und Orchideen-Buchenwälder aus. In den Wäldern befinden sich viele gehölzfreie Felsen und Felsköpfe mit natürlichen Felsbandfluren und Felsengebüschen. Auf Schutthalden sind bedeutsame Schlucht- und Hangmischwälder ausgebildet. Des Weiteren befinden sich im Gebiet auch artenreiche Eichen-Hainbuchen Nieder- und Mittelwälder. In ihrer natürlichen Vergesellschaftung sind insbesondere zu schützen: Schluchtwälder artenreiche Waldmeister- und Orchideen-Buchenwälder ein artenreicher Eichenwald artenreiche Eichen-Hainbuchen Nieder- und Mittelwälder ein naturnaher Bachlauf mit naturnahen artenreichen Staudenfluren natürliche Kalkfelsen Blockschutthalden b) von Biotopen und Vorkommen der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, die in den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie 4 aufgeführt sind. Soweit Biotope oder Arten bedroht sind und ihre Erhaltung von besonderer Bedeutung ist, sind sie als prioritär eingestuft. Hierbei handelt es sich um folgende Biotope gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen (6210) Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (8210) nicht touristisch erschlossene Höhlen (8310) Waldmeister-Buchenwald (9130) Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150) Schlucht- und Hangmischwälder (9180, prioritärer Lebensraum) 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, 3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes. (2) Das über die Geltungsdauer dieser Verordnung hinausgehende langfristige Ziel für die Waldfläche ist die Entwicklung eines Laubwaldes mit den für die heimischen Laubwaldgesellschaften typischen Arten. Dazu gehört auch die Überführung der Altersklassenbestände in naturnahe Laubwälder mit einem Mosaik der standörtlichen Variationen und der verschiedenen Bestandsstufen einschließlich der Alt- und Totholzphase. 3 Verbote (1) Es ist verboten, 1. jegliches Befahren, Betreten und Reiten außerhalb der befestigten Wege. Unberührt bleiben die Befugnisse der Eigentümer, der Pächter und der sonstigen Nutzungsberechtigten gemäß 8 Nr. 2 dieser Verordnung, 2. Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu ändern, zu beseitigen, zu verunreinigen oder hinsichtlich ihrer sonstigen Eigenschaften nachteilig zu verändern. Unberührt bleiben Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern gemäß der gesetzlichen Unterhaltungspflicht nach 28 Wasserhaushaltsgesetz 5 in Verbindung mit 90 ff. Landeswassergesetz 6 nach Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde, 3. Wasser aus oberirdischen Gewässern oder Grundwasser (einschließlich Staunässe) zu entnehmen oder abzuleiten, sowie Entwässerungs- oder andere, den Wasserhaushalt des Gebietes nachteilig verändernde Maßnahmen vorzunehmen. Unberührt bleiben der Gemeingebrauch im Sinne des Landeswassergesetzes und die Unterhaltung vorhandener Dränagen, 3 Zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung gehört auch die Entwicklung. 4 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305/42). 5 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom (BGBl. I 1996 S. 1695) in der zurzeit gültigen Fassung. 6 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926) in der zurzeit gültigen Fassung. 132 Amtsblatt Nr. 19/2003

3 4. Bäume, Sträucher oder sonstige wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben, Teile davon abzutrennen, deren Wurzeln oder Rinden zu beschädigen sowie Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Wachstum und die Entwicklung der Pflanze zu beeinträchtigen. Unberührt bleibt die ordnungsgemäße nachhaltige forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß 5 dieser Verordnung. Ferner bleiben unberührt die Pflege von Hecken und Kopfweiden in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde sowie die Pflege von Obstbäumen, 5. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder durch Lärmen, Filmen, Fotografieren oder ähnliche Handlungen zu stören; Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Lebensstätten solcher Tiere der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Unberührt bleiben die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd gemäß 6 dieser Verordnung, und die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei gemäß 7 dieser Verordnung, 6. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder entwicklungsfähige Pflanzenteile oder Tiere einzubringen. Unberührt bleibt die ordnungsgemäße nachhaltige forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß 5 dieser Verordnung. Ferner bleibt unberührt die Imkerei in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde, 7. Sonderkulturen, wie z. B. Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen anzulegen, 8. bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern sowie in ihrer Nutzung oder in sonstiger Hinsicht zu verändern, auch wenn dafür keine Planfeststellung, Genehmigung, sonstige behördliche Gestattung oder Anzeige erforderlich ist, 9. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, 10. Leitungen aller Art einschließlich Fernmeldeeinrichtungen sowie Zäune und andere Einfriedungen anzulegen oder zu ändern. Unberührt bleibt die Errichtung oder Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune oder für den Forstbetrieb notwendiger Kulturzäune, 11. Stoffe oder Gegenstände (insbesondere Abfälle oder Silage) abzulagern, zu lagern, aufzubringen oder Lagerplätze anzulegen. Unberührt bleibt die ordnungsgemäße nachhaltige forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß 5 dieser Verordnung, 12. Werbeanlagen, Schilder, Plakate oder Beleuchtungen zu errichten, anzubringen oder zu verändern. Unberührt bleibt die Errichtung oder das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen mit behördlicher Genehmigung, soweit sie ausschließlich auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen, 13. Buden, Verkaufswagen, Zelte oder Warenautomaten aufzustellen, Kraftfahrzeuge oder Wohnwagen abzustellen oder Stellplätze für sie anzulegen, 14. Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze anzulegen. Unberührt bleiben die zwischen den unteren Forst- und Landschaftsbehörden abgestimmten Holzlagerplätze, 15. zu lagern, zu zelten, Feuer zu machen, zu klettern, zu baden, Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und zu angeln. Unberührt bleiben die fischereilichen Regelungen gemäß 7 dieser Verordnung, 16. Sport- und Kulturveranstaltungen aller Art durchzuführen sowie alle Arten von Wasser-, Ball-, Luft-, Modell-, Motor- oder Schießsport auszuüben. Hierzu gehört auch das Überfliegen des Schutzgebietes mit Flugmodellen, 17. Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden oder Düngemittel auszubringen sowie die chemische Behandlung von Holz vorzunehmen. Unberührt bleibt die ordnungsgemäße nachhaltige forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß 5 dieser Verordnung, 18. Brachen oder Grünland aufzuforsten, umzubrechen, zu roden oder zu dränieren, 19. Hunde unangeleint zu führen sowie Hundesportübungen, -ausbildung und -prüfungen durchzuführen. Unberührt bleiben die jagdlichen Regelungen gemäß 6 dieser Verordnung sowie der Einsatz von Hütehunden im Rahmen der ordnungsgemäßen Schäferei. (2) Im Übrigen sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 4 Erlaubnisvorbehalt (1) Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege und Gewässer sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Forstund Landschaftsbehörde. (2) Bei Maßnahmen, die zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind, hat der Träger der Maßnahmen die untere Forst- und Landschaftsbehörde unverzüglich zu unterrichten. 5 Forstwirtschaftliche Regelungen (1) Unberührt von den Verboten des 3 dieser Verordnung bleibt die ordnungsgemäße nachhaltige forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Nutzungsart und unter Berücksichtigung des Schutzzweckes. Amtsblatt Nr. 19/

4 (2) Verboten ist jedoch, a) die Umwandlung von Laubwald in Nadelwald, b) den Erhaltungszustand der in 2 dieser Verordnung genannten Biotope durch das Einbringen von nicht lebensraumtypischen Gehölzen zu verschlechtern. Näheres regelt das Sofortmaßnahmenkonzept bzw. der Waldpflegeplan gemäß Abs. 4, c) die Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen, d) Kahlhiebe auf einer mehr als 0,3 ha großen Waldfläche pro Jahr vorzunehmen. Unberührt bleiben Saum- und Femelhiebe sowie Maßnahmen im Rahmen der Umwandlung von Nadelholz- in Laubholzbestände, e) die Entnahme von starkem Totholz aus den in 2 dieser Verordnung genannten Waldbiotopen. Näheres regelt das Sofortmaßnahmenkonzept bzw. der Waldpflegeplan gem. Abs. 4. Unberührt bleibt die Entnahme von Totholz aus reinen Nadelholzbeständen, f) Horst- oder Höhlenbäume zu fällen, g) Baumstubben zu roden, h) die Bodengestalt zu verändern, i) bauliche Anlagen zu errichten mit Ausnahme ortsüblicher Forstkulturzäune. Unberührt bleiben die Anlage und Befestigung forstwirtschaftlicher Wege und Holzlagerplätze nach Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde, j) Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden. Unberührt bleiben Maßnahmen zum vorbeugenden Verbiss- und Schälschutz. Maßnahmen zur Abwehr von Kalamitäten bedürfen der Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde, k) Düngemittel auszubringen. Unberührt bleibt die Bodenschutzkalkung nach Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde. (3) Außerdem sind alle waldbaulichen Maßnahmen verboten, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der in 2 dieser Verordnung genannten Waldbiotope führen können. (4) Auf der Grundlage dieser Verordnung werden für das Schutzgebiet ein Sofortmaßnahmenkonzept für die kurz- bis mittelfristig notwendigen Maßnahmen bzw. für die langfristige Waldentwicklung ein Waldpflegeplan erarbeitet. (5) In über 120-jährigen Laubwaldbeständen sind je Hektar jeweils bis zu 10 starke Bäume des Oberstandes, insbesondere Horst- oder Höhlenbäume, zu bestimmen und als Alt- oder Totholz für die Zerfallsphase im Schutzgebiet zu belassen. Einzelheiten werden im Sofortmaßnahmenkonzept bzw. im Waldpflegeplan gemäß Abs. 4 bestimmt. (6) Die Umwandlung von Nadelwaldbestockung ist vorrangig vorzusehen auf Bruchwaldstandorten in abgegrenzten Quellbereichen, Siepen und Bachtälern sowie auf Flächen, deren Schutzwürdigkeit durch Nadelbäume gefährdet oder beeinträchtigt ist. (7) Nutzungsregelungen, die über die Regelungen des 5 hinausgehen, bleiben Vereinbarungen mit den betroffenen Grundeigentümern vorbehalten. 6 Jagdliche Regelungen (1) Unberührt von den Verboten des 3 dieser Verordnung bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd. (2) Verboten ist jedoch, a) Wild zu füttern und Wildäcker anzulegen, ohne die Standorte der Fütterungsstellen oder der Wildäcker mit der unteren Forstbehörde und der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen, b) Wild auszusetzen, c) die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden. (3) Die Errichtung von Hochsitzen ist bezüglich des Standortes und der Gestaltung mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. 7 Fischereiliche Regelungen (1) Unberührt von den Verboten des 3 dieser Verordnung bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei. (2) Verboten ist jedoch, a) Stege zu errichten, b) Fische zu füttern, c) das Fischereigewässer in seinen Eigenschaften im Sinne des Schutzzweckes nachteilig zu verändern. (3) Der Fischbesatz richtet sich nach 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz NRW 7. 8 Nicht betroffene Tätigkeiten Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht betroffen: 1. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherstellung des Schutzzweckes, die durch die untere Landschaftsbehörde angeordnet und von ihr oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden, 2. das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer und solche Personen, die mit behördlichen Überwachungsaufgaben beauftragt oder die im Rahmen der zugelassenen Nutzungen tätig sind, 7 Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG) vom 22. Juni 1994 (GV. NW S. 516, 864) in der zurzeit gültigen Fassung. 134 Amtsblatt Nr. 19/2003

5 3. die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassenen Betriebe und Nutzungen, die ausgeübten Befugnisse sowie die Wartung und Unterhaltung bestehender Anlagen, sofern diese Verordnung keine anderen Regelungen trifft. Hierzu gehört auch die Unterhaltung öffentlicher, dem Verkehr gewidmeter Straßen und Wege einschließlich ihrer Böschungen. 9 Gesetzlicher Biotopschutz Der gesetzliche Biotopschutz nach 62 des Landschaftsgesetzes NRW bleibt durch die Regelungen dieser Verordnung unberührt. Für die in 62 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes NRW genannten Biotope gelten somit neben den Regelungen dieser Verordnung die Regelungen des 62 des Landschaftsgesetzes. 10 Befreiungen Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung nach 69 Landschaftsgesetz NRW erteilen. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 70 Abs. 1 Nr. 2 Landschaftsgesetz NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote dieser Verordnung verstößt. (2) Nach 71 Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu ,- Euro geahndet werden. 12 Vertragsvorbehalt Die land- und forstwirtschaftlichen Regelungen dieser Verordnung gelten nicht, soweit in einer vertraglichen Vereinbarung gemäß 48 c Abs. 3 Landschaftsgesetz NRW zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten andere Regelungen getroffen werden. 13 Verfahrens- und Formvorschriften Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften aufgrund des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn, a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg - höhere Landschaftsbehörde - vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt ( 42 a Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW). 14 Inkrafttreten/Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg in Kraft. Sobald ein Landschaftsplan für dieses Gebiet rechtswirksam wird, tritt sie außer Kraft. (2) Die ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung von Naturschutzgebieten im Regierungsbezirk Arnsberg vom 1. März 1985 (Abl. Reg. Abg. Nr. 12 vom , S. 94) wird für den Geltungsbereich dieser Naturschutzverordnung aufgehoben. Arnsberg, den 16. April 2003 Az.: Bezirksregierung Arnsberg als höhere Landschaftsbehörde gez. Renate Drewke (Regierungspräsidentin) (1991) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes Elberskamp im Regierungsbezirk Arnsberg vom Inhaltsverzeichnis 1 Schutzgebiet 2 Schutzzweck und Schutzziel 3 Verbote 4 Erlaubnisvorbehalt 5 Landwirtschaftliche Regelungen 6 Forstwirtschaftliche Regelungen 7 Jagdliche Regelungen 8 Nicht betroffene Tätigkeiten 9 Gesetzlicher Biotopschutz 10 Befreiungen 11 Ordnungswidrigkeiten 12 Vertragsvorbehalt 13 Verfahrens- und Formvorschriften 14 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Aufgrund des 42 a Abs. 1 in Verbindung mit den 20, 34 Abs. 1 und 48 c des Landschaftsgesetzes NRW 1 wird im Einvernehmen mit dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen (obere Jagdbehörde) gemäß 20 des Landesjagdgesetzes NRW 2 verordnet: 1 Schutzgebiet Im Kreis Olpe wird in der Gemeinde Finnentrop das Gebiet Elberskamp in einer Größe von ca. 10 ha als 1 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz NRW - LG) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568) in der zurzeit gültigen Fassung. 2 Landesjagdgesetz NRW (LJG-NW) vom 7. Dezember 1994 (GV. NW S. 2) in der zurzeit gültigen Fassung. Amtsblatt Nr. 19/

6 Naturschutzgebiet nach 20 des Landschaftsgesetzes NRW festgesetzt. Das Naturschutzgebiet befindet sich nördlich der L 539 (Attendorner Straße), östlich des Landeplatzes Attendorn-Finnentrop, südlich des Ortsteils Heggen und westlich des Friedhofes und der Tennisplätze in der Gemarkung Heggen. Die Grenzen des geschützten Gebietes sind in der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 (Naturschutzkarte) durch eine Linie mit kurzen, parallelen, senkrecht aufstehenden Dreifachstrichen nach innen zum Schutzgebiet hin dargestellt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. 2 Schutzzweck und Schutzziel (1) Die Unterschutzstellung erfolgt 1. zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung 3 a) überregional bedeutsamer Lebensräume und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten innerhalb eines strukturreichen ehemaligen Steinbruches mit artenreichen Kalkmagerrasen, z. T. natürlicher Kalkfelsen und eines Ahorn-Hangschuttwaldes, b) von Biotopen und Vorkommen der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, die in den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie 4 aufgeführt sind. Soweit Biotope oder Arten bedroht sind und ihre Erhaltung von besonderer Bedeutung ist, sind sie als prioritär eingestuft. Hierbei handelt es sich um folgendes Biotop gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: Lückige Kalk-Pionierrasen (6110, prioritärer Lebensraum) Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen (6210) (prioritärer Lebensraum) Kalkhaltige Schutthalden (8160, prioritärer Lebensraum) Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (8210) Schlucht- und Hangmischwälder (9180, prioritärer Lebensraum) 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, 3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes. (2) Das über die Geltungsdauer dieser Verordnung hinausgehende langfristige Ziel für die Waldfläche ist die Entwicklung eines Laubwaldes mit den für die heimischen Laubwaldgesellschaften typischen Arten. Dazu gehört auch die Überführung der Altersklassenbestände in naturnahe Laubwälder mit einem Mosaik der standörtlichen Variationen und der verschiedenen Bestandsstufen einschließlich der Alt- und Totholzphase. 3 Verbote (1) Es ist verboten, 1. jegliches Befahren, Betreten und Reiten außerhalb der befestigten Wege. Unberührt bleiben die Befugnisse der Eigentümer, der Pächter und der sonstigen Nutzungsberechtigten gemäß 8 Nr. 2 dieser Verordnung, 2. Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu ändern, zu beseitigen, zu verunreinigen oder hinsichtlich ihrer sonstigen Eigenschaften nachteilig zu verändern. Unberührt bleiben Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern gemäß der gesetzlichen Unterhaltungspflicht nach 28 Wasserhaushaltsgesetz 5 in Verbindung mit 90 ff. Landeswassergesetz 6 nach Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde, 3. Wasser aus oberirdischen Gewässern oder Grundwasser (einschließlich Staunässe) zu entnehmen oder abzuleiten, sowie Entwässerungs- oder andere, den Wasserhaushalt des Gebietes nachteilig verändernde Maßnahmen vorzunehmen. Unberührt bleiben der Gemeingebrauch im Sinne des Landeswassergesetzes und die Unterhaltung vorhandener Dränagen, 4. Bäume, Sträucher oder sonstige wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben, Teile davon abzutrennen, deren Wurzeln oder Rinden zu beschädigen sowie Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Wachstum und die Entwicklung der Pflanze zu beeinträchtigen. Unberührt bleiben die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß 5 dieser Verordnung und die ordnungsgemäße nachhaltige forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß 6 dieser Verordnung. Ferner bleiben unberührt die Pflege von Hecken in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde, 5. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder durch Lärmen, Filmen, Fotografieren oder ähnliche Handlungen zu stören; Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Lebensstätten solcher Tiere der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Unberührt bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd gemäß 7 dieser Verordnung, 3 Zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung gehört auch die Entwicklung. 4 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305/42). 5 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom (BGBl. I 1996 S. 1695) in der zurzeit gültigen Fassung. 6 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926) in der zurzeit gültigen Fassung. 136 Amtsblatt Nr. 19/2003

7 6. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder entwicklungsfähige Pflanzenteile oder Tiere einzubringen. Unberührt bleiben die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß 5 dieser Verordnung und die ordnungsgemäße nachhaltige forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß 6 dieser Verordnung, 7. Sonderkulturen, wie z. B. Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen anzulegen, 8. bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern sowie in ihrer Nutzung oder in sonstiger Hinsicht zu verändern, auch wenn dafür keine Planfeststellung, Genehmigung, sonstige behördliche Gestattung oder Anzeige erforderlich ist, 9. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, 10. Leitungen aller Art einschließlich Fernmeldeeinrichtungen sowie Zäune und andere Einfriedungen anzulegen oder zu ändern. Unberührt bleibt die Errichtung oder Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune oder für den Forstbetrieb notwendiger Kulturzäune, 11. Stoffe oder Gegenstände (insbesondere Abfälle oder Silage) abzulagern, zu lagern, aufzubringen oder Lagerplätze anzulegen. Unberührt bleiben die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß 5 dieser Verordnung und die ordnungsgemäße nachhaltige forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß 6 dieser Verordnung, 12. Werbeanlagen, Schilder, Plakate oder Beleuchtungen zu errichten, anzubringen oder zu verändern. Unberührt bleibt die Errichtung oder das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen mit behördlicher Genehmigung, soweit sie ausschließlich auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen, 13. Buden, Verkaufswagen, Zelte oder Warenautomaten aufzustellen, Kraftfahrzeuge oder Wohnwagen abzustellen oder Stellplätze für sie anzulegen, 14. Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze anzulegen. Unberührt bleiben die zwischen den unteren Forst- und Landschaftsbehörden abgestimmten Holzlagerplätze, 15. zu lagern, zu zelten, zu klettern und Feuer zu machen, 16. Sport- und Kulturveranstaltungen aller Art durchzuführen sowie alle Arten von Wasser-, Ball-, Luft-, Modell-, Motor- oder Schießsport auszuüben. Hierzu gehört auch das Überfliegen des Schutzgebietes mit Flugmodellen, 17. Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden oder Düngemittel auszubringen sowie die chemische Behandlung von Holz vorzunehmen. Unberührt bleiben die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß 5 dieser Verordnung und die ordnungsgemäße nachhaltige forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß 6 dieser Verordnung, 18. Brachen oder Grünland aufzuforsten, umzubrechen, zu roden oder zu dränieren. Unberührt bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß 5 dieser Verordnung, 19. Hunde unangeleint zu führen sowie Hundesportübungen, -ausbildung und -prüfungen durchzuführen. Unberührt bleiben die jagdlichen Regelungen gemäß 7 dieser Verordnung sowie der Einsatz von Hütehunden im Rahmen der ordnungsgemäßen Schäferei. (2) Im Übrigen sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 4 Erlaubnisvorbehalt (1) Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege und Gewässer sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Landschaftsbehörde. Sofern Wald betroffen ist, bedarf es zusätzlich des Einvernehmens mit der unteren Forstbehörde. (2) Bei Maßnahmen, die zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind, hat der Träger der Maßnahmen die untere Forst- und Landschaftsbehörde unverzüglich zu unterrichten. 5 Landwirtschaftliche Regelungen (1) Unberührt von den Verboten des 3 dieser Verordnung bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis in der bisherigen Nutzungsart und unter Berücksichtigung des Schutzzweckes. (2) Verboten ist jedoch, a) die Umwandlung von Grünland und landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen in Ackerland, b) die Durchführung von Pflegeumbrüchen ohne vorherige Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde, c) Dränagen neu zu verlegen oder zu ändern oder den Grundwasserstand anderweitig zu verändern. Unberührt bleibt die Unterhaltung bestehender Dränagen, d) die Veränderung des Bodenreliefs, insbesondere von Mulden, Senken oder Geländerücken, e) Gehölze durch Maschineneinsatz, Bodenbearbeitung oder Beweidung erheblich zu schädigen oder zu zerstören, f) Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenbehandlungsmittel, Düngemittel, Gülle oder Festmist auf Brachflächen oder sonstigen nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen auszubringen, Amtsblatt Nr. 19/

8 g) bauliche Anlagen mit Ausnahme ortsüblicher Weidezäune zu errichten oder zu erweitern. Unberührt bleiben die Anlage von Viehunterständen, Nachtpferchen, Stallmist-, Silage- und Futtermieten einschließlich der Ballensilage und die Befestigung landwirtschaftlicher Wege mit Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. (3) Außerdem sind alle landwirtschaftlichen Maßnahmen verboten, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der in 2 dieser Verordnung genannten Biotope führen können. (4) Nutzungsregelungen, die über die Regelungen des 5 dieser Verordnung hinausgehen, bleiben Vereinbarungen mit den betroffenen Grundeigentümern vorbehalten. 6 Forstwirtschaftliche Regelungen (1) Unberührt von den Verboten des 3 dieser Verordnung bleibt die ordnungsgemäße nachhaltige forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Nutzungsart und unter Berücksichtigung des Schutzzweckes. (2) Verboten ist jedoch, a) die Umwandlung von Laubwald in Nadelwald, b) den Erhaltungszustand der in 2 dieser Verordnung genannten Biotope durch das Einbringen von nicht lebensraumtypischen Gehölzen zu verschlechtern. Näheres regelt das Sofortmaßnahmenkonzept bzw. der Waldpflegeplan gemäß Abs. 4, c) die Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen, d) Kahlhiebe vorzunehmen. Unberührt bleiben Saum- und Femelhiebe, e) die Entnahme von starkem Totholz aus den in 2 dieser Verordnung genannten Waldbiotopen. Näheres regelt das Sofortmaßnahmenkonzept bzw. der Waldpflegeplan gemäß Abs. 4, f) Horst- oder Höhlenbäume zu fällen, g) Baumstubben zu roden, h) die Bodengestalt zu verändern, i) bauliche Anlagen zu errichten mit Ausnahme ortsüblicher Forstkulturzäune. Unberührt bleiben die Anlage und Befestigung forstwirtschaftlicher Wege und Holzlagerplätze nach Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde, j) Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden. Unberührt bleibt Maßnahmen zum vorbeugenden Verbiss- und Schälschutz. Maßnahmen zur Abwehr von Kalamitäten bedürfen der Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde, k) Düngemittel auszubringen. Unberührt bleibt die Bodenschutzkalkung nach Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde. (3) Außerdem sind alle waldbaulichen Maßnahmen verboten, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der in 2 dieser Verordnung genannten Waldbiotope führen können. (4) Auf der Grundlage dieser Verordnung werden für das Schutzgebiet ein Sofortmaßnahmenkonzept für die kurz- bis mittelfristig notwendigen Maßnahmen bzw. für die langfristige Waldentwicklung ein Waldpflegeplan erarbeitet. (5) In über 120-jährigen Laubwaldbeständen sind je Hektar jeweils bis zu 10 starke Bäume des Oberstandes, insbesondere Horst- oder Höhlenbäume, zu bestimmen und als Alt- oder Totholz für die Zerfallsphase im Schutzgebiet zu belassen. Einzelheiten werden im Sofortmaßnahmenkonzept bzw. im Waldpflegeplan gemäß Abs. 4 bestimmt. (6) Nutzungsregelungen, die über die Regelungen des 6 hinausgehen, bleiben Vereinbarungen mit den betroffenen Grundeigentümern vorbehalten. 7 Jagdliche Regelungen (1) Unberührt von den Verboten des 3 dieser Verordnung bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd. (2) Verboten ist jedoch, a) Wild zu füttern und Wildäcker anzulegen, ohne die Standorte der Fütterungsstellen oder der Wildäcker mit der unteren Forstbehörde und der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen, b) Wild auszusetzen, c) die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden. (3) Die Errichtung von Hochsitzen ist bezüglich des Standortes und der Gestaltung mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. 8 Nicht betroffene Tätigkeiten Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht betroffen: 1. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherstellung des Schutzzweckes, die durch die untere Landschaftsbehörde angeordnet und von ihr oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden, 2. das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer und solche Personen, die mit behördlichen Überwachungsaufgaben beauftragt oder die im Rahmen der zugelassenen Nutzungen tätig sind, 3. die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassenen Betriebe und Nutzungen, die ausgeübten Befugnisse sowie die Wartung und Unterhaltung bestehender Anlagen, sofern diese Verordnung keine anderen Regelungen trifft. Hierzu gehört auch die Unterhaltung öffentlicher, dem Verkehr gewidmeter Straßen und Wege einschließlich ihrer Böschungen. 9 Gesetzlicher Biotopschutz Der gesetzliche Biotopschutz nach 62 des Landschaftsgesetzes NRW bleibt durch die Regelungen die- 138 Amtsblatt Nr. 19/2003

9 ser Verordnung unberührt. Für die in 62 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes NRW genannten Biotope gelten somit neben den Regelungen dieser Verordnung die Regelungen des 62 des Landschaftsgesetzes. 10 Befreiungen Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung nach 69 Landschaftsgesetz NRW erteilen. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 70 Abs. 1 Nr. 2 Landschaftsgesetz NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote dieser Verordnung verstößt. (2) Nach 71 Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu ,- Euro geahndet werden. 12 Vertragsvorbehalt Die land- und forstwirtschaftlichen Regelungen dieser Verordnung gelten nicht, soweit in einer vertraglichen Vereinbarung gemäß 48 c Abs. 3 Landschaftsgesetz NRW zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten andere Regelungen getroffen werden. 13 Verfahrens- und Formvorschriften Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften aufgrund des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn, a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg - höhere Landschaftsbehörde - vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt ( 42 a Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW). 14 Inkrafttreten/Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg in Kraft. Sobald ein Landschaftsplan für dieses Gebiet rechtswirksam wird, tritt sie außer Kraft. (2) Die ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung von Naturschutzgebieten im Regierungsbezirk Arnsberg vom 1. März 1985 (Abl. Reg. Abg. Nr Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes Auf dem Hahne im Regierungsbezirk Arnsberg vom Inhaltsverzeichnis 1 Schutzgebiet 2 Schutzzweck und Schutzziel 3 Verbote 4 Erlaubnisvorbehalt 5 Landwirtschaftliche Regelungen 6 Forstwirtschaftliche Regelungen 7 Jagdliche Regelungen 8 Nicht betroffene Tätigkeiten 9 Gesetzlicher Biotopschutz 10 Befreiungen 11 Ordnungswidrigkeiten 12 Vertragsvorbehalt 13 Verfahrens- und Formvorschriften 14 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Aufgrund des 42 a Abs. 1 in Verbindung mit den 20, 34 Abs. 1 und 48 c des Landschaftsgesetzes NRW 1 wird im Einvernehmen mit dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen (obere Jagdbehörde) gemäß 20 des Landesjagdgesetzes NRW 2 verordnet: 1 Schutzgebiet Im Kreis Olpe wird in der Gemeinde Finnentrop das Gebiet Auf dem Hahne in einer Größe von ca. 1,7 ha als Naturschutzgebiet nach 20 des Landschaftsgesetzes NRW festgesetzt. Das Naturschutzgebiet befindet sich nördlich der L 539 (Attendorner Straße), östlich des Friedhofes, südlich des Ortsteils Heggen und westlich des Mühlenweges in der Gemarkung Heggen. Die Grenzen des geschützten Gebietes sind in der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 (Naturschutzkarte) durch eine Linie mit kurzen, parallelen, senkrecht aufvom , S. 94) wird für den Geltungsbereich dieser Naturschutzverordnung aufgehoben. Arnsberg, den 16. April 2003 Az.: Bezirksregierung Arnsberg als höhere Landschaftsbehörde gez. Renate Drewke (Regierungspräsidentin) (1949) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz NRW - LG) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568) in der zurzeit gültigen Fassung. 2 Landesjagdgesetz NRW (LJG-NW) vom 7. Dezember 1994 (GV. NW S. 2) in der zurzeit gültigen Fassung. Amtsblatt Nr. 19/

10 stehenden Dreifachstrichen nach innen zum Schutzgebiet hin dargestellt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. 2 Schutzzweck und Schutzziel (1) Die Unterschutzstellung erfolgt 1. zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung 3 a) überregional bedeutsamer Lebensräume und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten innerhalb eines der größten Kalkmagerrasen in der Attendorn-Elsper Kalksenke, z. T. natürlicher Kalkfelsen und einzelner bodenständiger Gehölze und Gehölzgruppen, b) von Biotopen und Vorkommen der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, die in den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie 4 aufgeführt sind. Soweit Biotope oder Arten bedroht sind und ihre Erhaltung von besonderer Bedeutung ist, sind sie als prioritär eingestuft. Hierbei handelt es sich um folgende Biotope gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: Lückige Kalk-Pionierrasen (6110, prioritärer Lebensraum) Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen (6210) Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (8210) Nicht touristisch erschlossene Höhlen (8310) 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, 3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes. (2) Das über die Geltungsdauer dieser Verordnung hinausgehende langfristige Ziel für die Waldfläche ist die Entwicklung eines Laubwaldes mit den für die heimischen Laubwaldgesellschaften typischen Arten. Dazu gehört auch die Überführung der Altersklassenbestände in naturnahe Laubwälder mit einem Mosaik der standörtlichen Variationen und der verschiedenen Bestandsstufen einschließlich der Alt- und Totholzphase. 3 Verbote (1) Es ist verboten, 1. jegliches Befahren, Betreten und Reiten außerhalb der befestigten Wege. Unberührt bleiben die Befugnisse der Eigentümer, der Pächter und der sonstigen Nutzungsberechtigten gemäß 8 Nr. 2 dieser Verordnung, 2. Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu ändern, zu beseitigen, zu verunreinigen oder hinsichtlich ihrer sonstigen Eigenschaften nachteilig zu verändern. Unberührt bleiben Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern gemäß der gesetzlichen Unterhaltungspflicht nach 28 Wasserhaushaltsgesetz 5 in Verbindung mit 90 ff. Landeswassergesetz 6 nach Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde, 3. Wasser aus oberirdischen Gewässern oder Grundwasser (einschließlich Staunässe) zu entnehmen oder abzuleiten, sowie Entwässerungs- oder andere, den Wasserhaushalt des Gebietes nachteilig verändernde Maßnahmen vorzunehmen. Unberührt bleiben der Gemeingebrauch im Sinne des Landeswassergesetzes und die Unterhaltung vorhandener Dränagen, 4. Bäume, Sträucher oder sonstige wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben, Teile davon abzutrennen, deren Wurzeln oder Rinden zu beschädigen sowie Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Wachstum und die Entwicklung der Pflanze zu beeinträchtigen. Unberührt bleiben die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß 5 dieser Verordnung und die ordnungsgemäße nachhaltige forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß 6 dieser Verordnung. Ferner bleiben unberührt die Pflege von Hecken in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde, 5. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder durch Lärmen, Filmen, Fotografieren oder ähnliche Handlungen zu stören; Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Lebensstätten solcher Tiere der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Unberührt bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd gemäß 7 dieser Verordnung, 6. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder entwicklungsfähige Pflanzenteile oder Tiere einzubringen. Unberührt bleiben die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß 5 dieser Verordnung und die ordnungsgemäße nachhaltige forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß 6 dieser Verordnung, 7. Sonderkulturen, wie z. B. Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen anzulegen, 8. bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern sowie in ihrer Nutzung oder in sonstiger Hinsicht zu verändern, auch wenn dafür keine 3 Zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung gehört auch die Entwicklung. 4 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305/42). 5 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom (BGBl. I 1996 S. 1695) in der zurzeit gültigen Fassung. 6 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926) in der zurzeit gültigen Fassung. 140 Amtsblatt Nr. 19/2003

11 Planfeststellung, Genehmigung, sonstige behördliche Gestattung oder Anzeige erforderlich ist, 9. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, 10. Leitungen aller Art einschließlich Fernmeldeeinrichtungen sowie Zäune und andere Einfriedungen anzulegen oder zu ändern. Unberührt bleibt die Errichtung oder Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune oder für den Forstbetrieb notwendiger Kulturzäune, 11. Stoffe oder Gegenstände (insbesondere Abfälle oder Silage) abzulagern, zu lagern, aufzubringen oder Lagerplätze anzulegen. Unberührt bleiben die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß 5 dieser Verordnung und die ordnungsgemäße nachhaltige forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß 6 dieser Verordnung, 12. Werbeanlagen, Schilder, Plakate oder Beleuchtungen zu errichten, anzubringen oder zu verändern. Unberührt bleibt die Errichtung oder das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen mit behördlicher Genehmigung, soweit sie ausschließlich auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen, 13. Buden, Verkaufswagen, Zelte oder Warenautomaten aufzustellen, Kraftfahrzeuge oder Wohnwagen abzustellen oder Stellplätze für sie anzulegen, 14. Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze anzulegen. Unberührt bleiben die zwischen den unteren Forst- und Landschaftsbehörden abgestimmten Holzlagerplätze, 15. zu lagern, zu zelten und Feuer zu machen, 16. Sport- und Kulturveranstaltungen aller Art durchzuführen sowie alle Arten von Wasser-, Ball-, Luft-, Modell-, Motor- oder Schießsport auszuüben. Hierzu gehört auch das Überfliegen des Schutzgebietes mit Flugmodellen, 17. Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden oder Düngemittel auszubringen sowie die chemische Behandlung von Holz vorzunehmen. Unberührt bleiben die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß 5 dieser Verordnung und die ordnungsgemäße nachhaltige forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß 6 dieser Verordnung, 18. Brachen oder Grünland aufzuforsten, umzubrechen, zu roden oder zu dränieren. Unberührt bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß 5 dieser Verordnung, 19. Hunde unangeleint zu führen sowie Hundesportübungen, -ausbildung und -prüfungen durchzuführen. Unberührt bleiben die jagdlichen Regelungen gemäß 7 dieser Verordnung sowie der Einsatz von Hütehunden im Rahmen der ordnungsgemäßen Schäferei. (2) Im Übrigen sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 4 Erlaubnisvorbehalt (1) Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege und Gewässer sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Landschaftsbehörde. Sofern Wald betroffen ist, bedarf es zusätzlich des Einvernehmens mit der unteren Forstbehörde. (2) Bei Maßnahmen, die zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind, hat der Träger der Maßnahmen die untere Forst- und Landschaftsbehörde unverzüglich zu unterrichten. 5 Landwirtschaftliche Regelungen (1) Unberührt von den Verboten des 3 dieser Verordnung bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis in der bisherigen Nutzungsart und unter Berücksichtigung des Schutzzweckes. (2) Verboten ist jedoch, a) die Umwandlung von Grünland und landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen in Ackerland, b) die Durchführung von Pflegeumbrüchen ohne vorherige Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde, c) Dränagen neu zu verlegen oder zu ändern oder den Grundwasserstand anderweitig zu verändern. Unberührt bleibt die Unterhaltung bestehender Dränagen, d) die Veränderung des Bodenreliefs, insbesondere von Mulden, Senken oder Geländerücken, e) Gehölze durch Maschineneinsatz, Bodenbearbeitung oder Beweidung erheblich zu schädigen oder zu zerstören, f) Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenbehandlungsmittel, Düngemittel, Gülle oder Festmist auf Brachflächen oder sonstigen nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen auszubringen, g) bauliche Anlagen mit Ausnahme ortsüblicher Weidezäune zu errichten oder zu erweitern. Unberührt bleiben die Anlage von Viehunterständen, Nachtpferchen, Stallmist-, Silage- und Futtermieten einschließlich der Ballensilage und die Befestigung landwirtschaftlicher Wege mit Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. (3) Außerdem sind alle landwirtschaftlichen Maßnahmen verboten, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der in 2 dieser Verordnung genannten Biotope führen können. Amtsblatt Nr. 19/

12 (4) Nutzungsregelungen, die über die Regelungen des 5 dieser Verordnung hinausgehen, bleiben Vereinbarungen mit den betroffenen Grundeigentümern vorbehalten. 6 Forstwirtschaftliche Regelungen (1) Unberührt von den Verboten des 3 dieser Verordnung bleibt die ordnungsgemäße nachhaltige forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Nutzungsart und unter Berücksichtigung des Schutzzweckes. (2) Verboten ist jedoch, a) die Umwandlung von Laubwald in Nadelwald, b) den Erhaltungszustand der in 2 dieser Verordnung genannten Biotope durch das Einbringen von nicht lebensraumtypischen Gehölzen zu verschlechtern. Näheres regelt das Sofortmaßnahmenkonzept bzw. der Waldpflegeplan gemäß Abs. 4, c) die Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen, d) Kahlhiebe vorzunehmen. Unberührt bleiben Saum- und Femelhiebe, e) die Entnahme von starkem Totholz aus den in 2 dieser Verordnung genannten Waldbiotopen. Näheres regelt das Sofortmaßnahmenkonzept bzw. der Waldpflegeplan gemäß Abs. 4, f) Horst- oder Höhlenbäume zu fällen, g) Baumstubben zu roden, h) die Bodengestalt zu verändern, i) bauliche Anlagen zu errichten mit Ausnahme ortsüblicher Forstkulturzäune. Unberührt bleiben die Anlage und Befestigung forstwirtschaftlicher Wege und Holzlagerplätze nach Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde, j) Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden. Unberührt bleiben Maßnahmen zum vorbeugenden Verbiss- und Schälschutz. Maßnahmen zur Abwehr von Kalamitäten bedürfen der Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde, k) Düngemittel auszubringen. Unberührt bleibt die Bodenschutzkalkung nach Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde. (3) Außerdem sind alle waldbaulichen Maßnahmen verboten, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der in 2 dieser Verordnung genannten Waldbiotope führen können. (4) Auf der Grundlage dieser Verordnung werden für das Schutzgebiet ein Sofortmaßnahmenkonzept für die kurz- bis mittelfristig notwendigen Maßnahmen bzw. für die langfristige Waldentwicklung ein Waldpflegeplan erarbeitet. (5) In über 120-jährigen Laubwaldbeständen sind je Hektar jeweils bis zu 10 starke Bäume des Oberstandes, insbesondere Horst- oder Höhlenbäume, zu bestimmen und als Alt- oder Totholz für die Zerfallsphase im Schutzgebiet zu belassen. Einzelheiten werden im Sofortmaßnahmenkonzept bzw. im Waldpflegeplan gemäß Abs. 4 bestimmt. (6) Nutzungsregelungen, die über die Regelungen des 6 hinausgehen, bleiben Vereinbarungen mit den betroffenen Grundeigentümern vorbehalten. 7 Jagdliche Regelungen (1) Unberührt von den Verboten des 3 dieser Verordnung bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd. (2) Verboten ist jedoch, a) Wild zu füttern und Wildäcker anzulegen, ohne die Standorte der Fütterungsstellen oder der Wildäcker mit der unteren Forstbehörde und der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen, b) Wild auszusetzen, c) die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden. (3) Die Errichtung von Hochsitzen ist bezüglich des Standortes und der Gestaltung mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. 8 Nicht betroffene Tätigkeiten Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht betroffen: 1. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherstellung des Schutzzweckes, die durch die untere Landschaftsbehörde angeordnet und von ihr oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden, 2. das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer und solche Personen, die mit behördlichen Überwachungsaufgaben beauftragt oder die im Rahmen der zugelassenen Nutzungen tätig sind, 3. die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassenen Betriebe und Nutzungen, die ausgeübten Befugnisse sowie die Wartung und Unterhaltung bestehender Anlagen, sofern diese Verordnung keine anderen Regelungen trifft. Hierzu gehört auch die Unterhaltung öffentlicher, dem Verkehr gewidmeter Straßen und Wege einschließlich ihrer Böschungen. 9 Gesetzlicher Biotopschutz Der gesetzliche Biotopschutz nach 62 des Landschaftsgesetzes NRW bleibt durch die Regelungen dieser Verordnung unberührt. Für die in 62 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes NRW genannten Biotope gelten somit neben den Regelungen dieser Verordnung die Regelungen des 62 des Landschaftsgesetzes. 10 Befreiungen Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung nach 69 Landschaftsgesetz NRW erteilen. 142 Amtsblatt Nr. 19/2003

13 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 70 Abs. 1 Nr. 2 Landschaftsgesetz NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote dieser Verordnung verstößt. (2) Nach 71 Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu ,- Euro geahndet werden. 12 Vertragsvorbehalt Die land- und forstwirtschaftlichen Regelungen dieser Verordnung gelten nicht, soweit in einer vertraglichen Vereinbarung gemäß 48 c Abs. 3 Landschaftsgesetz NRW zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten andere Regelungen getroffen werden. 13 Verfahrens- und Formvorschriften Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften aufgrund des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn, a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg - höhere Landschaftsbehörde - vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt ( 42 a Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW). 14 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg in Kraft. Sobald ein Landschaftsplan für dieses Gebiet rechtswirksam wird, tritt sie außer Kraft. Arnsberg, den 16. April 2003 Az.: Bezirksregierung Arnsberg als höhere Landschaftsbehörde gez. Renate Drewke (Regierungspräsidentin) (1920) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S. 139 BEKANNTMACHUNGEN 264. Ungültigkeitserklärung gemäß 17 Abs. 5 des Personenbeförderungsgesetzes Bezirksregierung Arnsberg Arnsberg, /22-DTG Die Firma Deutsche Touring GmbH, Am Römerhof 17, Frankfurt am Main, hat von mir folgende Urkunden zur Durchführung von grenzüberschreitenden Linienverkehren erhalten. 1. Nr. A , Nr. A für die Durchführung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs von Dortmund nach Ilok (Kroatien). 2. Nr. A für die Durchführung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs von Dortmund nach Sarajevo (Bosnien-Herzegowina). Die Genehmigungsurkunden sind verloren gegangen und werden hiermit für kraftlos erklärt. Sollten die Urkunden aufgefunden werden, bitte ich, mir diese zuzuleiten. gez. Krippendorf (95) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S Antrag der Firma Thyssen Krupp Stahl AG, Kaiser-Wilhelm- Straße 100, Duisburg, für das Grundstück in Dortmund, Springorumstraße (Werk Westfalenhütte) auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen gemäß 16 Abs. 1 Bundes- Immissionsschutzgesetz Bezirksregierung Arnsberg Hagen, / /02/ Bekanntmachung Die Firma Thyssen Krupp Stahl AG, Kaiser-Wilhelm- Straße 100, Duisburg, beantragt die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen auf dem Grundstück in Dortmund, Springorumstraße (Werk Westfalenhütte), Gemarkung Kirchderne, Flur 46, Flurstück 634. Das Vorhaben umfasst a) die Errichtung und den Betrieb eines Chemikalienlagers für die Beschichtungsanlagen EBA 3 und EBA 4, b) den Betrieb der unter Buchstabe a) genannten Anlage ganzjährig, wobei in der Zeit von Uhr bis 6.00 Uhr kein An- und Abtransport von Gütern stattfindet. Das beschriebene Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach 16 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -) in der Neufassung vom (BGBl. I S. 3830). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von mehr als 30 m 3 ergibt sich aus Nr Spalte 1 des Anhanges der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -) in der Neufassung vom (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 1569). Die Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen gehören weiterhin zu den unter Nummer Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich- Amtsblatt Nr. 19/

14 keitsprüfung (UVPG) in der Neufassung vom (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 1921), genannten Anlagen. Somit ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG gemäß 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen. Die Bewertung auf Grund einer überschlägigen Prüfung der vorgelegten Antragsunterlagen und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können. Das Vorhaben bedarf keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorgaben des UVPG. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die gemäß 3 a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Die Entscheidungsgründe liegen beim Staatlichen Umweltamt Hagen, Feithstraße 150 b, Hagen, Zimmer 245, aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Im Auftrag: gez. Wolff (289) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S Antrag der Firma Harpen Energie Contracting GmbH, Voßkuhle 38, Dortmund, auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Biomasseheizkraftwerkes in Bergkamen, Ernst-Schering-Straße - 1. Teilgenehmigung gemäß 4/6 und 8 BImSchG Bezirksregierung Arnsberg Arnsberg, G 16/03 Bekanntmachung Die Firma Harpen Energie Contracting GmbH, Voßkuhle 38, Dortmund, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb eines Biomasseheizkraftwerkes in Bergkamen. Die Vorhabenträgerin beantragt mit Datum vom zunächst die Erteilung einer Genehmigung gemäß 4/6 und 8 BImSchG zur Errichtung des Biomasseheizkraftwerkes - 1. Teilgenehmigung in Bergkamen, Ernst-Schering-Straße. Zu einem späteren Zeitpunkt soll der Betrieb des Biomasseheizkraftwerkes beantragt werden (2. Teilgenehmigung). In dem Biomasseheizkraftwerk soll Strom (20 MW) und Fernwärme (20 MW) aus Holz und biogenen Reststoffen erzeugt werden. Der Strom soll in das öffentliche Versorgungsnetz und die Fernwärme in das Fernwärmenetz der Stadt Bergkamen eingespeist werden. Das Biomasseheizkraftwerk besteht im Wesentlichen aus der Brennstofflagerung, einem Dampferzeuger mit Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 69 MW (Nennleistung), einer Rauchgasreinigungseinrichtung nach dem Verfahren der trockenen Adsorption, einem Schornstein von 55 m Höhe und einer Turbinenanlage. Das zur Verbrennung vorgesehene Altholz wird über ein Förderband von der benachbarten Holzaufbereitungsanlage der Firma Holzkontor übernommen. Die Anlage soll im 2. Quartal 2005 in Betrieb genommen werden. Das beantragte Vorhaben bedarf einer Genehmigung gemäß 4/6 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Luftverunreinigungen durch Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3830). Unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2247). Das Vorhaben wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen liegen vom bis einschließlich bei der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 56, Zimmer 355, Seibertzstraße 1, Arnsberg montags bis freitags von 7.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr und bei der Stadt Bergkamen, Amt für Planung, Tiefbau und Umwelt, Zimmer 521, Hubert-Biernat-Straße 15, Bergkamen montags bis freitags von 8.30 Uhr bis Uhr, montags, donnerstags von Uhr bis Uhr aus und können dort, mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen, eingesehen werden. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind in der Zeit vom bis einschließlich schriftlich oder zur Niederschrift bei den Stellen, bei denen der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen zur Einsicht ausliegen bzw. ausgelegen haben, zu erheben. Die Einwendungen müssen die volle leserliche Anschrift des Einwenders tragen. Die Einwendungsschreiben werden der Vorhabenträgerin bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift in den Schreiben vor deren Weiterleitung unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung erforderlich sind. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Erörterungstermin am , Uhr, im Treffpunkt VHS, Saal Erdgeschoss, Lessingstraße 2, Bergkamen, erörtert. Sofern die Erörterung am nicht abgeschlossen werden kann, wird der Termin am Amtsblatt Nr. 19/2003

15 2003, beginnend um 9.00 Uhr, und ggf. an weiteren Tagen fortgesetzt. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Das Recht, sich an dem Erörterungstermin zu beteiligen, haben neben den Vertretern der beteiligten Behörden und dem Vorhabenträger nur diejenigen Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Eine besondere Ladung zum Erörterungstermin erfolgt nicht. Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass die erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben der Vorhabenträgerin oder bei Ausbleiben von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn Einwände gegen das Vorhaben nicht erhoben werden. Der Wegfall des Termins wird öffentlich bekannt gemacht. Darüber hinaus wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Zustellung der Entscheidung über den Antrag bzw. über die gemachten Einwendungen an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. Im Auftrag: gez. Tillmann (505) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S Eisenbahnangelegenheiten; hier: Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Einzelfalluntersuchung nach 3 e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 3 c Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom Bezirksregierung Arnsberg Arnsberg, /03 WLE Die Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH, Beckumer Straße 70, Lippstadt, beantragt eine Entscheidung nach 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom für die Verlängerung des Industriestammgleises der Westfälischen Landes-Eisenbahn GmbH und Bau eines Anschlussgleises auf dem Gelände der Warsteiner Brauerei. Das Vorhaben ist eine Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach 3 b Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Nr der Anlage 1 zum UVPG, so dass nach 3 e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 3 c Abs. 1 Satz 1 und 3 UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Nach Prüfung der Antragsunterlagen und unter Beachtung der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG wurde entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich ist. Die Bewertung der eingereichten Unterlagen ergab, dass durch das Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die gemäß 3 a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Im Auftrag: gez. Menke (152) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S Kommunal-Angelegenheiten 268. Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Soest und der Stadt Lippstadt über die Anbindung der Kreisleitstelle an die Feuer- und Rettungswache der Stadt Lippstadt Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Soest und der Stadt Lippstadt über die Anbindung der Kreisleitstelle an die Feuer- und Rettungswache der Stadt Lippstadt vom (Abl. Reg. Abg. Nr. 30 S. 291) wird in beiderseitigem Einvernehmen am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung aufgehoben. Genehmigung Die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Soest und der Stadt Lippstadt über die Anbindung der Kreisleitstelle an die Feuer- und Rettungswache Lippstadt wird hiermit gemäß 7 der Vereinbarung genehmigt. Arnsberg, den 29. April Bezirksregierung Arnsberg L. S. Im Auftrag: gez. Tenner Bekanntmachung Vorstehende Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und meine Genehmigung werden hiermit gemäß 24 Abs. 3 GkG öffentlich bekannt gemacht. Arnsberg, den 29. April Bezirksregierung Arnsberg L. S. Im Auftrag: gez. Tenner (162) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S. 145 C Behörden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer und Dienststellen 269. Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Naturpark Homert Zweckverband Naturpark Homert Brilon, Gemäß 48 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666) - in Verbindung mit 8 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - in der Fassung der Bekanntmachung Amtsblatt Nr. 19/

16 vom (GV NW S. 621) - gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass die nächste Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Naturpark Homert am Dienstag, dem , Uhr, im Hotel- Restaurant Steinhoff, Zur Schlerre 3, Finnentrop-Schönholthausen, stattfindet. Die Sitzung ist öffentlich. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Verbandsversammlung 3. Bestellung eines Mitglieds der Verbandsversammlung zur Mitunterzeichnung der Niederschrift über die gegenwärtige Sitzung 4. Annahme der Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung vom Naturparkanlagen/Naturparkeinrichtungen; 5.1 Unterhaltung/Instandsetzung Rückbau der Erholungsanlage Bönkhausen 5.3 Vertragsverhandlungen Erholungsanlage Ruhrmannsmühle, Finnentrop-Fretter 5.4 Aktualisierung des Bestandsverzeichnisses der Naturparkanlagen 6. Finanzwirtschaft; Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2002 sowie Entlastung des Verbandsvorstehers 7. lnternetdarstellung des Naturparks; hier: Sachstand 8. Windkraftanlagen im Bereich des Zweckverbandes Naturpark Homert; hier: Empfehlung des Naturparks 9. Verschiedenes 10. Termin und Ort der nächsten Verbandsversammlung gez. Siepe Vorsitzender der Verbandsversammlung (219) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S Bekanntmachung des Aggerverbandes Aggerverband Gummersbach, Einladung zur 10. Sitzung der Verbandsversammlung des Aggerverbandes am Montag, dem , um Uhr, im Victors Residenz Hotel in Gummersbach. Tagesordnung TOP 1: Begrüßung der Anwesenden durch den Vorsitzenden des Verbandsrates TOP 2: Bestimmung einer Delegierten oder eines Delegierten zur Mitunterzeichnung der Niederschrift TOP 3: Bericht des Vorstandes TOP 4: Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit den Gemeindewerken Neunkirchen- Seelscheid TOP 5: Ersatzwahlen für den Finanzausschuss TOP 6: Verschiedenes Der Vorsitzende des Verbandsrates gez. Thome (105) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S Aufgebot der Sparkasse Wittgenstein Es wird das Aufgebot der Sparurkunde Nr der Sparkasse Wittgenstein, Bad Laasphe, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens bis zum gegenüber dem Sparkassenvorstand seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen. Widrigenfalls erfolgt die Kraftloserklärung der Urkunde. Bad Berleburg, Sparkasse Wittgenstein Der Vorstand gez. 2 Unterschriften (70) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S Aufgebot der Sparkasse Bochum Die Eheleute Uwe und Martina Zaun, Schubertweg 7, Bochum, haben das Aufgebot des Sparkassenbuches Nr bei der Sparkasse Bochum - Geschäftsstelle Denkmal -, bei der ersten Einzahlung lautend auf die Namen Uwe und Martina Zaun, beantragt. Aus diesem Grund wird hiermit die Sperre des Guthabens angeordnet. Der jetzige Inhaber des Sparkassenbuches wird aufgefordert, binnen drei Monaten, spätestens in dem auf den , 9.30 Uhr, vor dem unterzeichneten Sparkassenvorstand anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches anzumelden, widrigenfalls die Kraftloserklärung des Sparkassenbuches erfolgen wird. Z 20/03 Bochum, Sparkasse Bochum Der Vorstand L. S. gez. 2 Unterschriften (102) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S Aufgebot der Sparkasse Bochum Die WEG Am Neggenborn , vertreten durch Herrn Werner Jentsch, Stadtgartenring 39, Bochum, hat das Aufgebot des Sparkassenbuches Nr bei der Sparkasse Bochum - Geschäftsstelle Wattenscheid-Mitte -, bei der ersten Einzahlung lautend auf den Namen WEG Am Neggenborn , vertreten durch Jentsch GmbH & Co. KG, beantragt. Aus diesem Grund wird hiermit die Sperre des Guthabens angeordnet. Der jetzige Inhaber des Sparkassenbuches wird aufgefordert, binnen drei Monaten, spätestens in dem auf 146 Amtsblatt Nr. 19/2003

17 den , 9.00 Uhr, vor dem unterzeichneten Sparkassenvorstand anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches anzumelden, widrigenfalls die Kraftloserklärung des Sparkassenbuches erfolgen wird. W 19/03 Bochum, Sparkasse Bochum Der Vorstand L. S. gez. 2 Unterschriften (105) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S Aufgebot der Sparkasse Bochum Die Eheleute Willi und Margarete Weitkämper, vertreten durch den Nachlasspfleger Heinrich Dierkes, Verbindungsweg 6, Bochum, haben das Aufgebot des Sparkassenbuches Nr bei der Sparkasse Bochum - Geschäftsstelle Stahlwerke -, bei der ersten Einzahlung lautend auf die Namen Eheleute Willi und Margarete Weitkämper (beide verstorben), beantragt. Aus diesem Grund wird hiermit die Sperre des Guthabens angeordnet. Der jetzige Inhaber des Sparkassenbuches wird aufgefordert, binnen drei Monaten, spätestens in dem auf den , Uhr, vor dem unterzeichneten Sparkassenvorstand anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches anzumelden, widrigenfalls die Kraftloserklärung des Sparkassenbuches erfolgen wird. W 22/03 Bochum, Sparkasse Bochum Der Vorstand L. S. gez. 2 Unterschriften (104) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S Beschluss der Sparkasse Bochum Das Sparkassenbuch Nummer , lautend auf Edith Mazuch, wird für kraftlos erklärt. M 6/2003 Bochum, Sparkasse Bochum Der Vorstand L. S. gez. 2 Unterschriften (48) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S Beschluss der Sparkasse Bochum Das Sparkassenbuch Nummer , lautend auf Agnes und Otto (verstorben) Hartz, wird für kraftlos erklärt. H 5/2003 Bochum, Sparkasse Bochum Der Vorstand L. S. gez. 2 Unterschriften (49) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S Aufgebot der Sparkasse Geseke Das von der Sparkasse Geseke ausgestellte Sparkassenbuch Nr wurde verloren. Der Inhaber des oben genannten Sparkassenbuches wird hiermit aufgefordert, binnen drei Monaten, vom heutigen Tag an, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches bei der Sparkasse Geseke anzumelden. Andernfalls wird das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt. Geseke, Sparkasse Geseke Der Vorstand gez. 2 Unterschriften (64) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S Aufgebot der Sparkasse Hattingen Wir bieten das Sparkassenbuch mit der Kontonummer hierdurch auf. Der Inhaber des Sparkassenbuches muss innerhalb von drei Monaten seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt. Hattingen, Sparkasse Hattingen Der Vorstand (62) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S Kraftloserklärung der Sparkasse Hattingen Wir erklären das Sparkassenbuch mit der Kontonummer , ausgestellt von der Sparkasse Hattingen, hiermit gemäß 16 Abs. 2 Ziff. 6 SpkVO für kraftlos. Hattingen, Sparkasse Hattingen Der Vorstand (53) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S Kraftloserklärung der Sparkasse Olpe-Drolshagen-Wenden Das Sparkassenbuch Nr der Sparkasse Olpe-Drolshagen-Wenden wird für kraftlos erklärt. Olpe, Sparkasse Olpe-Drolshagen-Wenden Der Vorstand gez. 2 Unterschriften (50) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S Aufgebot der Sparkasse Olpe-Drolshagen-Wenden Das Sparkassenbuch Nr der Sparkasse Olpe-Drolshagen-Wenden wird von dem Gläubiger der Spareinlage als verloren gemeldet. Amtsblatt Nr. 19/

18 K 1288 Postvertriebsstück Entgelt bezahlt Herausgeber: Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, Arnsberg 282. Aufgebot der Sparkasse Soest Das Sparkassenbuch Nr der Sparkasse Soest wurde vom Gläubiger als verloren gemeldet. Wir fordern den Inhaber des Sparkassenbuches hiermit auf, innerhalb von drei Monaten, spätestens bis zum , seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches bei uns anzumelden, da andernfalls nach Ablauf dieser Frist das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird. Soest, Sparkasse Soest Der Vorstand (59) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S. 148 Wir fordern den Inhaber des Sparkassenbuches auf, innerhalb von drei Monaten seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches bei uns anzumelden. Andernfalls wird das Sparkassenbuch nach Ablauf dieser Frist für kraftlos erklärt. Olpe, Sparkasse Olpe-Drolshagen-Wenden Der Vorstand gez. 2 Unterschriften (66) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S Aufgebot der Sparkasse Warstein-Rüthen Das von der Sparkasse Warstein-Rüthen ausgestellte Sparkassenbuch Nr wurde als verloren gemeldet. Der Inhaber des Sparkassenbuches wird hiermit aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches innerhalb von drei Monaten geltend zu machen, da dieses anderenfalls für kraftlos erklärt wird. Warstein, Sparkasse Warstein-Rüthen Der Vorstand L. S. gez. Thusek gez. Gerke (64) Abl. Bez. Reg. Abg. 2003, S. 148 Erscheint wöchentlich: Amtsblatt mit Öffentlichem Anzeiger, Abo ( oder Post): 13,60 je Halbjahr. Einrückungsgebühren für eine Veröffentlichung im Umfang von: bis 100 mm = 0,40 pro mm, bis 300 mm = 0,30 pro mm, über 300 mm = 0,29 pro mm. Die genannten Preise enthalten 7 % Mehrwertsteuer. Abonnement-Bezug durch die Deutsche Post AG oder per info@becker-druck-verlag.de Einzelstücke werden nur durch F. W. Becker GmbH, Arnsberg, Grafenstraße 46, zum Stückpreis von 4, inkl. Mehrwertsteuer und Versand ausgeliefert. Herausgeber: Bezirksregierung Arnsberg, Arnsberg, Postfach, Tel. ( ) , Telefax ( ) Druck, Verlag und Vertrieb: F. W. Becker GmbH, Arnsberg, Grafenstraße 46, Tel. ( ) , Telefax ( ) Einsendungen für das Regierungsamtsblatt und den Öffentlichen Anzeiger sind nur an die Bezirksregierung Reg.-Amtsblatt in Arnsberg, Postfach, zu richten. Redaktionsschluss: Freitag der Vorwoche, Uhr. 148 Amtsblatt Nr. 19/2003

19 Öffentlicher Anzeiger zum Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg Beilage zur Nr. 19 vom 10. Mai 2003 Zwangsversteigerungen Die nachstehend unter Nrn bis 2539 bezeichneten Grundstücke oder grundstücksgleichen Gegenstände (Versteigerungsgegenstände) sollen zu den dort angegebenen Zeiten im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden; für jede dieser Zwangsversteigerungssachen erlassen die unterzeichneten Gerichte folgende Aufforderung: Ist ein Recht in dem genannten Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte dieses Recht spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Soweit die Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem Recht gänzlich unberücksichtigt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder des nach 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Montag, dem 21. Juli 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude Viktoriastraße 14, Bochum, Gebäudeteil A, Erdgeschoss, Saal A 29, die im Grundbuch von Günnigfeld Blatt 0224 eingetragenen Grundstücke versteigert werden. Lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses Gemarkung Günnigfeld, Flur 11, Flurstück 258, Lieg- BuchNr. 0224, Gebäude- und Freifläche, Aschenbruch 78, groß 5 a 95 qm, lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses Gemarkung Günnigfeld, Flur 11, Flurstück 265, Lieg- BuchNr. 0224, Straße, Aschenbruch, groß 59 qm. Nach dem Inhalt des Verkehrswertgutachtens ist das Flurstück 258 teilweise mit einem 1932 (rechn. Baujahr) erbauten Mehrfamilienwohnhaus mit hinteren Anbauten und einer Pkw-Einzelgarage (massiv mit Flachdach und zweiflügeligem Holztor) bebaut. Die 7 Wohnungen haben eine gesamte Wohnfläche von rund 356 qm. Der allgemeine Bauzustand der baulichen Anlagen ist - gemessen an Alter und Baugeschichte - nicht zufriedenstellend. Die restliche Freifläche dieses Flurstücks wird teilweise als Hofraum genutzt und ist teilweise eingegrünt. Bei dem Flurstück 265 handelt es sich um Straßenfläche (Gehweg, Teilfläche der Straße Aschenbruch ). am 24. April 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Dietmar Hilgenstock, geboren am festgesetzt auf: Flurstück 258: ,- EUR, Flurstück ,- EUR, insgesamt: ,- EUR. 48 b K 54/02 (3/167) Bochum, Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Freitag, dem 17. Oktober 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude Viktoriastraße 14, Bochum, Gebäudeteil A, Erdgeschoss, Saal A 29, die in den Grundbüchern von Riemke Blatt 1304 und 1320 eingetragenen Grundstücke versteigert werden. Grundbuch von Riemke Blatt 1304 lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses: Gemarkung Riemke, Flur 11, Flurstück 222, Lieg- BuchNr. 1304, Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung, Meesmannstraße 47, groß 25 a 89 qm, Grundbuch von Riemke Blatt 1320 lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses: Gemarkung Riemke, Flur 11, Flurstück 223, Lieg- BuchNr. 1320, Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung, Meesmannstraße 47, groß 3 a 6 qm. Öffentlicher Anzeiger Nr. 19/

20 Nach dem Inhalt des Verkehrswertgutachtens ist auf dem Grundstück Flurstück 222 ein 1984 erbautes Wohnhaus mit einer Wohnfläche von rund 282 qm (Erdgeschoss: Windfang, Flur, Diele, Büro, Dusche/ WC, Bad/WC, Zimmer, Bad/WC, Zimmer, Kaminplatz, Wohn- und Essraum, sowie Kochen: rund 183 qm + Terrasse mit offenem Kamin; Dachgeschoss: Flur, WC, Duschbad, Zimmer, Zimmer, Balkon, Loggia: rund 99 qm) errichtet. Im Anschluss an das freistehende Wohnhaus wurde im Jahre 1986 eine Garagenanlage mit 4 Pkw-Einstellplätzen errichtet. Im Jahre 1984 wurde ein Hallengebäude mit einer Nutzfläche von rund 520 qm erbaut. Das Hallengebäude wurde über beide Grundstücke erbaut. Das Hallengebäude wird derzeit als Näherei gewerblich genutzt. Beide Grundstücke stellen eine wirtschaftliche Einheit dar. am 5. März 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Michael Neuhaus, geboren am festgesetzt auf ,- EUR, bestehend aus ,- EUR für das Grundstück Flur 11 Flurstück 222 und ,- EUR für das Grundstück Flur 11 Flurstück b K 19/02 (3/193) Bochum, Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, dem 1. September 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude Viktoriastraße 14, Bochum, Gebäudeteil A, Erdgeschoss, Saal A 29, das im Wohnungsgrundbuch von Bochum Blatt 4857 eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, bestehend aus 43/Zehntausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Bochum, Flur 7, Flurstück 369, Gebäudeund Freifläche, Nordring 44, 46, 48, 50, Kanalstraße 6, groß 37 a 34 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss und Galerieebene, Nordring 46, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 57 und dem Sondernutzungsrecht an der Terrassenfläche im Aufteilungsplan (Anlage 4) gekennzeichnet mit T 57. Nach dem Inhalt des Verkehrswertgutachtens befindet sich das Wohnungseigentum in einem 1991 erbauten Gebäudekomplex. Es hat eine Wohnfläche von ca. 42 qm und ist in zwei Appartements (Erdgeschoss bestehend aus Wohn-/Schlafzimmer, Duschbad und Terrassenfläche, Galerieebene bestehend aus Wohn-/ Schlafzimmer und Bad) aufgeteilt, die derzeit als Hotelzimmer genutzt werden. am 24. September 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Joachim Rühmling in Bremen, geboren am festgesetzt auf ,- EUR. 48 b K 188/02 (3/145) Bochum, Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, dem 14. Juli 2003, Uhr, im Dortmund, Nebenstelle Schwanenstraße 68, zu erreichen über den Eingang Gerichtsplatz 1, Saal 2001, das im Wohnungsgrundbuch von Dortmund Blatt B eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Grundbuchbezeichnung: 104,106/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Berghofen, Flur 14, Flurstück 205, Hofund Gebäudefläche, Schüruferstraße 52, groß 6 a 10 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss links nebst Kellerraum - jeweils Nr. 1 des Aufteilungsplanes -. Laut Wertgutachten befindet sich die Wohnung in einem dreigeschossigen, unterkellerten Mehrfamilien- Wohnhaus mit zwei zurzeit noch nicht ausgebauten Wohneinheiten im Dachgeschoss; Baujahr ca Im Hinterhof dieses Gebäudes befinden sich ein Garagenanbau und eine Doppelgarage. Die Wohnung besteht aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Esszimmer, einer Küche, Diele und Bad/WC. Die Wohnfläche beträgt ca. 72 qm. am 4. April 2001 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Michael Brückner. auf ,- EUR festgesetzt. 270 K 045/01 (6/140) Dortmund, Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, dem 14. Juli 2003, Uhr, im Dortmund, Nebenstelle Schwanenstraße 68, zu erreichen über den Eingang Gerichtsplatz 1, Saal 2001, das im Wohnungsgrundbuch von Dortmund Blatt B eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Grundbuchbezeichnung: 100,356/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Berghofen, Flur 14, Flurstück 205, Hofund Gebäudefläche, Schüruferstraße 52, groß 6 a 10 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im I. Obergeschoss links nebst Kellerraum - jeweils Nr. 4 des Aufteilungsplanes -. Laut Wertgutachten befindet sich die Wohnung in einem dreigeschossigen, unterkellerten Mehrfamilien- Wohnhaus mit zwei zurzeit noch nicht ausgebauten Wohneinheiten im Dachgeschoss; Baujahr ca Im Hinterhof dieses Gebäudes befinden sich ein Garagenanbau und eine Doppelgarage. Die Wohnung besteht aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Esszimmer, einer Küche, Diele und Bad/WC. Die Wohnfläche beträgt ca. 70 qm. am 4. April 2001 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Michael Brückner. 530 Öffentlicher Anzeiger Nr. 19/2003

21 auf ,- EUR festgesetzt. 270 K 058/01 (6/143) Dortmund, auf ,- EUR festgesetzt. 270 K 217/01 (6/125) Dortmund, Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, dem 25. August 2003, Uhr, im Dortmund, Nebenstelle Schwanenstraße 68, zu erreichen über den Eingang Gerichtsplatz 1, Saal 2001, das im Wohnungsgrundbuch von Dortmund Blatt eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Grundbuchbezeichnung: 10,6107/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Dortmund, Flur 38, Flurstück 703, Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung, Körner Hellweg 97, 99, 101, 103, groß 15 a 91 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss (Nr. 66 des Aufteilungsplanes. Laut Wertgutachten befindet sich das ca. 18 qm große Appartement in einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus mit ausgebautem Dachgeschoss und Unterkellerung aus dem Jahr Es ist ein Wohn-/ Schlafraum, Bad/WC und eine Pantry-Küche vorhanden. Durch Baulasteintragung ist bestimmt, dass das Objekt nur als Studentenappartement genutzt werden darf. am 12. April 2001 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Frank Blumenberg. auf ,- EUR festgesetzt. 270 K 093/01 (6/142) Dortmund, Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 31. Juli 2003, Uhr, im Dortmund, Nebenstelle Schwanenstraße 68, zu erreichen über den Eingang Gerichtsplatz 1, Saal 2001, das im Wohnungsgrundbuch von Dortmund Blatt B eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Grundbuchbezeichnung: 70/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Dortmund, Flur 43, Flurstück 209, Hofund Gebäudefläche, Schlosserstraße 4, groß 2 a 31 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum - jeweils Nr. 3 des Aufteilungsplanes. Laut vorliegendem Wertgutachten liegt die Eigentumswohnung in einem viergeschossigen Mehrfamilienhaus mit insgesamt 9 Wohneinheiten, das im Jahr 1914 errichtet wurde. Die Wohnfläche beträgt ca. 32,20 qm. am 24. Juli 2001 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Gert Gunter und Carmen Goßmann Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 31. Juli 2003, Uhr, im Dortmund, Nebenstelle Schwanenstraße 68, zu erreichen über den Eingang Gerichtsplatz 1, Saal 2001, das im Wohnungsgrundbuch von Dortmund Blatt B eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Grundbuchbezeichnung: 112/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Dortmund, Flur 43, Flurstück 209, Hofund Gebäudefläche, Schlosserstraße 4, groß 2 a 31 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum - jeweils Nr. 4 des Aufteilungsplanes. Laut vorliegendem Wertgutachten liegt die Eigentumswohnung in einem viergeschossigen Mehrfamilienhaus mit insgesamt 9 Wohneinheiten, das im Jahr 1914 errichtet wurde. Die Wohnung besteht aus Eingangsflur, Bad, Küche, Wohnraum, Schlafraum, Loggia und hat eine Wohnfläche von ca. 52 qm. am 24. Juli 2001 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Gert Gunter und Carmen Goßmann. auf ,- EUR festgesetzt. 270 K 234/01 (6/129) Dortmund, Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 12. September 2003, 9.00 Uhr, im Dortmund, Nebenstelle Schwanenstraße 68, zu erreichen über den Eingang Gerichtsplatz 1, Saal 2001, das im Erbbaugrundbuch von Dortmund Blatt eingetragene Erbbaurecht versteigert werden. Grundbuchbezeichnung: Erbbaurecht an dem Grundstück in Berghofen, Flur 14, Flurstück 387, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Sulpkestraße 52, groß 6 a 83 qm. Das Erbbaurecht ist für 99 Jahre, beginnend mit dem 23. Oktober 1989, bestellt worden. Laut Wertgutachten ist das Erbbaurechtsgrundstück mit einem unterkellerten Zweifamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss aus dem Jahre 1995 bebaut. Es handelt sich um ein Holzfachwerkhaus mit einem massiven Kellergeschoss. In dem Haus befinden sich zwei Wohnungen und eine Einliegerwohnung. Die Einliegerwohnung hat eine Wohnfläche von ca. 50,10 qm. Die Wohnflächen betragen für die Wohnung im Erdgeschoss ca. 106,75 qm und für die Dachgeschosswohnung ca. 97,47 qm. Auf dem Grundstück befindet sich ferner eine Dreifachgarage, die als Verkaufsraum genutzt wird. am 3. August 2000 eingetragen worden. Öffentlicher Anzeiger Nr. 19/

22 Zu diesem Zeitpunkt waren als Erbbauberechtigte eingetragen: Winfried Maas und Almut Geißmann-Maas - zu je 1/2 Anteil -. auf ,- EUR (entspricht ca ,- DM) festgesetzt. Im Termin am 7. Juni 2002 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Verkehrswertes nicht erreicht hat. 270 K 166/00 (6/175) Dortmund, Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Mittwoch, dem 2. Juli 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude Hagen, Heinitzstraße 42, III. Obergeschoss, Saal 391, das im Teileigentumsgrundbuch von Hagen Blatt eingetragene Teileigentum versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: 27/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Hagen, Flur 1, Flurstück 514, Gebäudeund Freifläche, Karl-Halle-Straße 8 A, groß 3 a 10 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage Nr. 5 des Aufteilungsplans vom 19. September Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte in den Blättern bis beschränkt. Die Veräußerung bedarf mit Ausnahme der Erstveräußerung der Zustimmung des Verwalters. Wegen des Gegenstandes und des Inhaltes des Sondereigentums sowie wegen der Sondernutzungsrechte wird Bezug genommen auf die Bewilligungen vom 25. September 1990 und vom 3. November Die Teilungserklärung vom 25. September 1990 ist hinsichtlich der Miteigentumsanteile, der Lagebezeichnung der Sondereigentumsrechte und der Laufzeit der Verwalterbestellung geändert. Laut Gutachten: Die Garage befindet sich im Erdgeschoss eines 1991 errichteten Wohnhauses und wird von der Karl-Halle-Straße angefahren. am 12. November 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Klaus Nolte in Hagen. festgesetzt auf ,- EUR. Bieter müssen unter Umständen im Termin Sicherheit leisten, die in der Regel 10 % des festgesetzten Verkehrswertes beträgt. 31 K 147/02 (7/180) Hagen, Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Mittwoch, dem 25. Juni 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude Hagen, Heinitzstraße 42, III. Obergeschoss, Saal 391, das im Wohnungsgrundbuch von Hagen Blatt eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis -: Lfd. Nr. 1: 397,462/Zehntausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Hagen, Flur 7, Flurstück 84, Gebäudeund Freifläche, Flurstraße 12, 14, Franzstraße 124, groß 7 a 19 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an allen Wohnund Nebenräumen Franzstraße 124, Nr. 11 des Aufteilungsplanes zur Bescheinigung der Stadt Hagen vom 27. Januar Zeichen: 63/2/340/T4/03032/97 -. Das Miteigentum ist durch die zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte (insgesamt in Blätter bis 27091) beschränkt. Die Veräußerung bedarf der Zustimmung des Verwalters. Das gilt nicht bei einer Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung, an den Ehegatten, an Verwandte in gerader Linie oder im Falle der Erstveräußerung. Hinsichtlich Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums wird auf die Bewilligungen vom 9. Februar 1998 und 6. Mai UR-Nr. 54, 196/98 des Notars Franke in Dortmund - Bezug genommen. Laut Gutachten: 67 qm große Wohnung (Küche mit Abstellkammer, Flur, Bad und zwei Zimmer) in einem 1927 errichteten Gebäude, das im Zweiten Weltkrieg zu 50 % zerstört wurde und 1949 wiederaufgebaut wurde. am 26. Juni 2001 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Ditmar Gößlinghoff in Windesheim. festgesetzt auf ,11 EUR. Der Zuschlag wurde schon versagt, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat. Bieter müssen unter Umständen im Termin Sicherheit leisten, die in der Regel 10 % des festgesetzten Verkehrswertes beträgt. 31 K 77/01 (7/213) Hagen, Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Mittwoch, dem 25. Juni 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude Hagen, Heinitzstraße 42, III. Obergeschoss, Saal 391, das im Wohnungsgrundbuch von Hagen Blatt eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis -: Lfd. Nr. 1: 409,548/Zehntausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Hagen, Flur 7, Flurstück 84, Gebäudeund Freifläche, Flurstraße 12, 14, Franzstraße 124, groß 7 a 19 qm, 532 Öffentlicher Anzeiger Nr. 19/2003

23 verbunden mit dem Sondereigentum an allen Wohnund Nebenräumen Flurstraße 14, Nr. 4 des Aufteilungsplanes zur Bescheinigung der Stadt Hagen vom 27. Januar Zeichen: 63/2/340/T4/03032/97 -. Das Miteigentum ist durch die zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte (insgesamt in Blätter bis 27091) beschränkt. Die Veräußerung bedarf der Zustimmung des Verwalters. Das gilt nicht bei einer Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung, an den Ehegatten, an Verwandte in gerader Linie oder im Falle der Erstveräußerung. Hinsichtlich Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums wird auf die Bewilligungen vom 9. Februar 1998 und 6. Mai UR-Nr. 54, 196/98 des Notars Franke in Dortmund - Bezug genommen. Laut Gutachten: 69 qm große Wohnung (Küche, Flur, Bad und drei Zimmer) in einem 1927 errichteten Gebäude, das im Zweiten Weltkrieg zu 50 % zerstört wurde und 1949 wiederaufgebaut wurde. am 26. Juni 2001 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Ditmar Gößlinghoff in Windesheim. festgesetzt auf ,28 EUR. Der Zuschlag wurde schon versagt, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat. Bieter müssen unter Umständen im Termin Sicherheit leisten, die in der Regel 10 % des festgesetzten Verkehrswertes beträgt. 31 K 78/01 (7/215) Hagen, Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Mittwoch, dem 20. August 2003, 9.00 Uhr, im Gerichtsgebäude Hagen, Heinitzstraße 42, 3. Obergeschoss, Saal 391, die im Grundbuch von Hagen Blatt 648 eingetragenen Grundstücke versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 4: Gemarkung Hagen, Flur 4, Flurstück 111, Hof- und Gebäudefläche, Blücherstraße 21, groß 8 a, Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 5: Gemarkung Hagen, Flur 4, Flurstück 112, Hofraum zu Blücherstraße 21, groß 2 a 94 qm. Laut Gutachten: Zweigeschossiges, zum größten Teil unterkellertes, freistehendes Zwei- bzw. Dreifamilienhaus mit einseitig angebauter Garage und nahezu freistehender Doppelgarage. Wohnfläche: Erdgeschoss: 146 qm; 1. Obergeschoss: 94 qm; Dachgeschoss: 47 qm. Baugenehmigungsunterlagen zum Dachgeschossausbau liegen nicht vor. Ursprüngliches Baujahr 1957, danach Anbauten und Renovierungen. am 7. März 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Dietrich Kantel, geboren am , Bonn-Tannenbusch, jetzt Alfter. festgesetzt auf: Grundstück BV lfd. Nr. 4, Flurstück 111: ,- EUR, Grundstück BV lfd. Nr. 5, Flurstück 112: ,- EUR, insgesamt: ,- EUR. Im Termin am 28. April 2003 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte 7/10 des Grundstückswertes nicht erreicht hat. Bieter müssen unter Umständen im Termin Sicherheit leisten, die in der Regel 10 % des festgesetzten Verkehrswertes beträgt. 31 K 23/02 (7/195) Hagen, Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 23. Oktober 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude Hamm, Borbergstraße 1, I. Obergeschoss, Saal 122, das im Grundbuch von Osterflierich Blatt 0023 eingetragene Grundstück versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Gemarkung Osterflierich, Flur 5, Flurstück 181, Gebäude- und Freifläche, Gewerbe und Industrie, Werler Straße, groß 1 ha 35 a 60 qm. Laut Gutachten wurde das Grundstück gewerblich genutzt; die vorhandenen Gebäude (alte Ziegelei) - Baujahr ca sind wegen Einsturzgefahr zum Teil nicht zu betreten. am 22. März 2000 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: Firma Schröder & Bergmann GmbH & Co. KG Handelsgesellschaft in Hamm. Zwischenzeitlich wurde das Eigentum umgeschrieben auf die Firma Immokonzept Grundstücksverwaltungsund Verwertungsgesellschaft mbh in Lippetal-Lippborg. festgesetzt auf ,03 EUR. Im Termin am 24. April 2003 ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat. 21 K 32/00 (8/148) Hamm, Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, dem 22. September 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude Kamen, Poststraße 1, 1. Etage, Saal I, das im Wohnungs- und Teileigentumsgrund- Öffentlicher Anzeiger Nr. 19/

24 buch von Bergkamen Blatt eingetragene Wohnungseigentum und der Miteigentumsanteil versteigert werden. Lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses: 260/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Bergkamen, Flur 1, Flurstück 716, Gebäude- und Freifläche, Walter-PolIer-Straße, groß 6 a 6qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss rechts nebst Kellerräumen, sowie der nördlich gelegenen Einzelgarage Nr. 2 des Aufteilungsplanes mit Sondernutzungsrecht an der Grundstücksfläche (Stellplatz, Zuwegung zum seitlichen Hauseingang und Gartenfläche) - im Lageplan grün gekennzeichnet -; lfd. Nr. 2/zu 1 des Bestandsverzeichnisses: 2/Vierzigstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Bergkamen, Flur 1, Flurstück 714, Weg, Walter-Poller-Straße, groß 1 a 53 qm. am 29. August 2002 und 18. September 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer Herr Karl- Heinz Göllner, geboren am , eingetragen. festgesetzt auf insgesamt ,- EUR. Davon entfallen auf a) lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses: ,- EUR, b) lfd. Nr. 2/zu 1 des Bestandsverzeichnisses: 500,- EUR. 14 K 48/02 (23/172) Kamen, Im Wege der Zwangsversteigerung soll am Freitag, dem 27. Juni 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude Lennestadt-Grevenbrück, Lehmbergstraße 50, Erdgeschoss, Zimmer-Nr. 1, das im Teileigentumsgrundbuch von Grevenbrück Blatt 1662 eingetragene Teileigentum versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Lfd. Nr. 1: 1260/Zehntausendstel Miteigentumsanteile an dem Grundstück Gemarkung Grevenbrück, Flur 5, Flurstück 775, Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung, Kölner Straße 39, groß 29 a 93 qm, verbunden mit Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Obergeschoss und Erdgeschoss, sämtlich Nr. 21 des Aufteilungsplanes und einem Sondernutzungsrecht an vier Kraftfahrzeugstellplätzen. Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen (eingetragen in den Blättern ) gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt. Der Teileigentümer bedarf zur Veräußerung der Zustimmung des Verwalters, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Nicht zustimmungsbedürftig ist der Verkauf durch den Bauträger sowie die Veräußerung oder Überlassung an den Ehegatten, Verwandte gerader Linie oder Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie oder die Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter sowie die Weiterveräußerung durch den Gläubiger, die das Eigentum im Wege der Zwangsversteigerung erworben haben. Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung vom 3. Dezember 1993 Bezug genommen. Eingetragen am 10. Januar Laut dem Wertgutachten handelt es sich bei dem Objekt um ein Teileigentum in einem freistehenden, massiven, überwiegend zweigeschossigen Gebäude mit ausgebautem Satteldach und voller Unterkellerung. Das Gebäude wird als Wohn- und Geschäftshaus genutzt. Baujahr: Das Teileigentum erstreckt sich über 2 Etagen; darin befindet sich ein Friseur-Salon. am 12. September 2001 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Herr Jochen Picker, Nochen 7, Lennestadt. festgesetzt auf ,- DM = ,27 EUR. 4 K 23/01 (24/233) Lennestadt, Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, dem 30. Juni 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude Lünen, Spormeckerplatz 5, Saal 204, 1. Obergeschoss Altbau, das im Grundbuch von Lünen Blatt 9246 eingetragene Grundstück und der Grundstücksanteil versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Nr. 1: Gemarkung Lünen Flur 16 Flurstück 460, Gebäudeund Freifläche, Im Wiesengrund 25, groß 3 a 21 qm, Nr. 2 zu 1: 1/Viertel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Lünen Flur 16 Flurstück 458, Gebäudeund Freifläche, Weg, Im Wiesengrund, groß 4 a 4 qm. Laut Gutachten handelt es sich um ein Flachdach- Einfamilienreihenmittelhaus mit ca. 145 qm Wohnfläche nebst Garage im Souterrain. am 26. Juli 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Gerd Schottstädt, Lünen. festgesetzt auf ,- EUR Gesamtverkehrswert ,- EUR Einzelverkehrswert Flurstück 460, 1 500,- EUR Einzelverkehrswert Anteil an Flurstück K 36/02 (13/134) Lünen, Öffentlicher Anzeiger Nr. 19/2003

25 2526. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 5. September 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude Medebach, Marktstraße 2, 1. Stock, Saal 15, das im Grundbuch von Winterberg Blatt 8074 eingetragene Grundstück versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Gemarkung Siedlinghausen, Flur 10, Flurstück 363, Gebäude- und Freifläche, Am Meisterstein 51, groß 7 a 32 qm. Laut Gutachten handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung Baujahr 1994/95. Die Wohnfläche beträgt insgesamt ca. 280 qm. am 11. September 2001 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: Christiane Rosenfeld-Biermann, Winterberg-Siedlinghausen. festgesetzt auf ,- EUR. 5 K 30/01 (25/97) Medebach, Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 18. Juli 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude Medebach, Marktstraße 2, 1. Stock, Saal 15, das im Grundbuch von Medebach Blatt 4234 eingetragene Grundstück versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Gemarkung Medebach, Flur 29, Flurstück 276, Gebäude- und Freifläche, Eichsfelder Straße 2, groß 6 a 99 qm. Laut Gutachten handelt es sich um ein neues Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von rund 90 qm. am 31. Oktober 2001 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: Jürgen Knips, zu 1/2 Anteil, Birgit Knips geb. Bußmann, zu 1/2 Anteil, Medebach, Eichsfelder Straße 2. festgesetzt auf ,- EUR. 5 K 38/01 (25/109) Medebach, Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Montag, dem 22. September 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude Menden, Heimkerweg 7, 1. Stockwerk, Saal I, die im Grundbuch von Menden Blatt 5214 eingetragenen Grundstücke versteigert werden: Gemarkung Menden, Flur 10, Flurstück 600, Gebäude- und Freifläche, Dechant-Röper-Straße 44, groß 83 qm (laut Wertgutachten unbebaut), Gemarkung Menden, Flur 10, Flurstück 602, Gebäude- und Freifläche, Dechant-Röper-Straße 44, groß 4 a 94 qm, (laut Wertgutachten Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Garage), Gemarkung Menden, Flur 10, Flurstück 629, Gebäudeund Freifläche, Dechant-Röper-Straße 44, groß 2 a 69 qm (laut Wertgutachten unbebaut). am 12. Juli/29. November 2001 eingetragen worden. Zu diesen Zeitpunkten war als Eigentümer eingetragen: Helmut Traulich, Menden. festgesetzt auf: ,- EUR (Flurstück 600), ,- EUR (Flurstück 602), ,- EUR (Flurstück 629). 2 K 18/01 (27/139) Menden, Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, dem 22. September 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude Menden, Heimkerweg 7, 1. Stockwerk, Saal I, der im Grundbuch von Bösperde Blatt 1516 eingetragene 539/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Bösperde, Flur 2, Flurstück 194, Gebäude- und Freifläche, Am Neuwalzweg 16, groß 6 a 41 qm, und Gemarkung Bösperde, Flur 2, Flurstück 197, Gebäude- und Freifläche, Am Neuwalzweg 16, groß 88 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Büround Lagerraum im Erdgeschoss nebst Kellerraum im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan jeweils schwarz umrandet, (laut Wertgutachten Büro- und Lagerräume mit ca. 316 qm Nutzfläche in einem Gebäude mit 3 Einheiten) versteigert werden. am 30. Juli 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: a) Gerhard Eifler, Menden, zu 1/2 Anteil, b) Norman Eifler, Menden, zu 1/2 Anteil. festgesetzt auf ,- EUR. 2 K 15/02 (27/136) Menden, Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, dem 22. September 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude Menden, Heimkerweg 7, 1. Stockwerk, Saal I, der im Grundbuch von Bösperde Blatt 1516 eingetragene 232/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Bösperde, Flur 2, Flurstück 194, Gebäude- und Freifläche, Am Neuwalzweg 16, groß 6 a 41 qm, und Öffentlicher Anzeiger Nr. 19/

26 Gemarkung Bösperde, Flur 2, Flurstück 197, Gebäude- und Freifläche, Am Neuwalzweg 16, groß 88 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Büroreserve im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan jeweils rot umrandet, (laut Wertgutachten genutzt als Wohnung mit ca. 119 qm Wohnfläche in einem Gebäude mit 3 Einheiten) versteigert werden. am 9. August 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: a) Gerhard Eifler, Menden, zu 1/2 Anteil, b) Norman Eifler, Menden, zu 1/2 Anteil. festgesetzt auf ,- EUR. 2 K 16/02 (27/130) Menden, Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Donnerstag, dem 24. Juli 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude Bruchstraße 32, Olpe, Erdgeschoss, Saal 037, die im Grundbuch von Olpe-Stadt Blatt 3378 eingetragenen Grundstücke versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Gemarkung Olpe-Stadt, Flur 6, Flurstück 515, Gebäude- und Freifläche, Robert-Koch-Straße 21, groß 5 a 67 qm, Gemarkung Olpe-Stadt, Flur 6, Flurstück 566, Gebäude- und Freifläche, Robert-Koch-Straße, groß 17 qm. Laut Wertgutachten handelt es sich um ein eingeschossiges, talseitig zweigeschossiges Reihenendhaus in guter Wohnlage, Baujahr 1978, Massivbauweise, mit Satteldach, Einliegerwohnung (ca. 70 qm), Dachgeschoss nicht ausgebaut, Wohnfläche der Hauptwohnung ca. 103 qm sowie um eine Pkw-Stahlbeton-Fertiggarage auf einem getrennten Grundstück (Flurstück 566). am 29. Juli 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Herr Paul Sondermann, Robert-Koch-Straße 21, Olpe. wie folgt festgesetzt: Gemarkung Olpe-Stadt, Flur 6, Flurstück 515, Gebäude- und Freifläche, Robert-Koch-Straße 21, groß 5 a 67 qm, auf ,- EUR, Gemarkung Olpe-Stadt, Flur 6, Flurstück 566, Gebäude- und Freifläche, Robert-Koch-Straße, groß 17 qm, auf 4 900,- EUR. Insgesamt ,- EUR. 12 K 54/02 (15/160) Olpe, Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 12. Juni 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude Bruchstraße 32, Olpe, Erdgeschoss, Saal 037, das im Grundbuch von Bleche Blatt 1048 eingetragene Wohnungs- und Teileigentum versteigert werden. Wesentliche Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: 490/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Bleche, Flur 16, Flurstück 895, Gebäudeund Freifläche, Im Herrnscheid 1, groß 7 a 38 qm, früher: Gemarkung Bleche, Flur 16, Flurstück 120, Gebäudeund Freifläche, Im Herrnscheid 1, groß 6 a 78 qm, Gemarkung Bleche, Flur 16, Flurstück 238, Gebäudeund Freifläche, Im Herrnscheid 1, groß 60 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss Nr. 2 des Aufteilungsplanes, mit Kellerraum und der Garage Nr. 2 des Aufteilungsplanes sowie dem Balkon Nr. 2 des Aufteilungsplanes. Laut Sachverständigengutachten liegt das Wohnungseigentum in einem eingeschossigen, voll unterkellerten, massiven Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten, Baujahr 1949, Anbauten 1959 und am 4. November 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: Brigitte Stahlhacke, geboren am , verstorben am festgesetzt auf ,- EUR. 12 K 90/02 (15/152) Olpe, Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Dienstag, dem 9. September 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude in Siegen, Berliner Straße 22, Saal 010, die im Grundbuch von Freudenberg Blatt 266 eingetragenen Grundstücke versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Nr. 6: Gemarkung Freudenberg, Flur 13, Flurstück 136, Gebäude- und Freifläche, Bahnhofstraße 48 D, groß 7 a 89 qm, Nr. 8: Gemarkung Freudenberg, Flur 13, Flurstück 138, Gebäude- und Freifläche, Bahnhofstraße 48 D, groß 2 a 16 qm, Nr. 9: Gemarkung Freudenberg, Flur 13, Flurstück 272, Gebäude- und Freifläche, Bahnhofstraße, groß 2 a 4 qm, Nr. 10: Gemarkung Freudenberg, Flur 13, Flurstück 137, Gebäude- und Freifläche, Bahnhofstraße 48 D, groß 2 a 35 qm (Bebauung Grundstück Bestandsverzeichnis 6 laut Gutachten: Wohnhaus, Baujahr um 1900, Total-Umbau 1959, Modernisierung 1980, bestehend aus 3 Wohnungen - Wohnfläche Erdgeschoss-Wohnung ca. 112 qm, Wohnfläche der Wohnung im 1. Obergeschoss ca. 119 qm, Wohnfläche der Wohnung im 2. Obergeschoss ca. 88 qm - nebst 5 Pkw- und 1 Lkw-Garage. 536 Öffentlicher Anzeiger Nr. 19/2003

27 Bebauung Grundstück Bestandsverzeichnis 9 laut Gutachten: Lkw-Garage, Baujahr 1959, mit Arbeitsgrube. am 22. Dezember 2000 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümerin eingetragen: Barbara Seifert, Siegen. Die Verkehrswerte wurden gemäß 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf: a) ,29 EUR ( ,- DM) hinsichtlich des Grundstücks Bestandsverzeichnis Nr. 6, b) 8 691,96 EUR (17 000,- DM) hinsichtlich des Grundstücks Bestandsverzeichnis Nr. 8, c) ,13 EUR (45 000,- DM) hinsichtlich des Grundstücks Bestandsverzeichnis Nr. 9, d) ,45 EUR (37 500,- DM) hinsichtlich des Grundstücks Bestandsverzeichnis Nr K 183/00 (16/225) Siegen, Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, dem 14. Juli 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude in Siegen, Berliner Straße 22, Saal 010, der im Grundbuch von Kreuztal Blatt 1147 eingetragene Grundbesitz Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Bestandsverzeichnis Nr. 6: Gemarkung Kreuztal, Flur 9, Flurstück 55, Gebäudeund Freifläche, Dörnbergstraße 7, groß 29 qm (laut Gutachten: Garage/Lagerraum, Baujahr um 1900) versteigert werden. am 17. Mai 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Giovanni Mario Posadinu, Kreuztal. festgesetzt auf 4800,- EUR. 20 K 68/02 (16/95) Siegen, Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Dienstag, dem 12. August 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude in Siegen, Berliner Straße 22, Saal 010, die im Grundbuch von Holzhausen Blatt 1200 eingetragenen Grundstücke versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Nr. 1: Gemarkung Holzhausen, Flur 13, Flurstück 122, Gebäude- und Freifläche, Zum Großen Stein 28, groß 14 a 39 qm, Nr. 2: Gemarkung Holzhausen, Flur 13, Flurstück 145, Gebäude- und Freifläche, Zum Großen Stein 28, groß 1 a 56 qm, Nr. 3: Gemarkung Holzhausen, Flur 13, Flurstück 246, Gebäude- und Freifläche, Zum Großen Stein 28, groß 1 a 94 qm. Bebauung Bestandsverzeichnis 1 laut Gutachten: Wohn- und Geschäftshaus, Ursprungsbaujahr nicht bekannt. Nach Zerstörung durch Brand 1982 Wiederaufbau auf Kellerfundamenten und -außenwänden im Jahre Nutzfläche Erdgeschoss - Gaststätte - ca. 222 qm, Nutzfläche Kellergeschoss u. a. Gastraum ca. 183 qm, Wohnfläche Dachgeschoss-Wohnung ca. 105 qm, Wohnfläche Dachgeschoss, Mitarbeiter-Wohnräume ca. 75 qm. am 20. Juni 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Alfonso de Angelis, Burbach. festgesetzt auf: a) ,- EUR hinsichtlich des Grundstücks Bestandsverzeichnis Nr. 1, b) 7 800,- EUR hinsichtlich des Grundstücks Bestandsverzeichnis Nr. 2, c) 9 700,- EUR hinsichtlich des Grundstücks Bestandsverzeichnis Nr K 31/02 (16/187) Siegen, Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Dienstag, dem 19. August 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude in Siegen, Berliner Straße 22, Saal 010, a) ein im Grundbuch von Osthelden Blatt 530 eingetragener 2/Drittel-Miteigentumsanteil an dem Grundstück Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: BV Nr. 1: Gemarkung Osthelden, Flur 4, Flurstück 282, Weg, Ostheldener Straße, groß 1 a 59 qm, b) das im Grundbuch von Osthelden Blatt 538 eingetragene Grundstück Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: BV Nr. 2: Gemarkung Osthelden, Flur 4, Flurstück 281, Gebäude- und Freifläche, Ostheldener Straße 46 A, 46 B, groß 12 a 70 qm Bebauung Grundstück b) laut Gutachten: 2 freistehende Einfamilienhäuser, Baujahr 1996/98, durch die Garagen im Untergeschoss aneinandergebaut, spiegelbildliche Ausführung. Wohnfläche jeweils ca. 110 qm. Restarbeiten sind noch zu erledigen versteigert werden. Der Versteigerungsvermerk ist in die genannten Grundbücher jeweils am 14. August 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Michael Gramms, Siegen. Öffentlicher Anzeiger Nr. 19/

28 festgesetzt auf: a) 9 000,- EUR hinsichtlich des unter a) genannten Grundbesitzes, b) ,- EUR hinsichtlich des unter b) genannten Grundbesitzes. 20 K 111/02 (16/174) Siegen, Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, dem 26. Juni 2003, 8.30 Uhr, im Gerichtsgebäude des s Soest, Nöttenstraße 28, 1. Stockwerk, Saal I, das im Wohnungsgrundbuch von Möhnesee Blatt 3806 auf den Namen des Schuldners Hubert Risse, geboren am , wohnhaft Mönchlandstraße 41, Warstein eingetragene Wohnungseigentum versteigert werden. Lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses: 215/Tausendstel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Wamel, Flur 4, Flurstück 159, Gebäudeund Freifläche, Mischnutzung mit Wohnen, Hermann- Kätelhön-Straße 68, groß 11 a 5 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen der Wohnung im Obergeschoss nebst Abstellraum im Erdgeschoss, sämtlich Nr. 3 des Aufteilungsplans, mit dem Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 3. Laut Gutachten handelt es sich bei dem Objekt um eine Eigentumswohnung mit 3 Zimmern, Küche, Bad, Flur und Balkon, 89,70 qm groß. am 23. September 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war Hubert Risse als Eigentümer eingetragen. festgesetzt auf ,- EUR. 6 K 44/02 (17/134) Soest, Dachgeschoss: 55,68 qm. Die städtebauliche Sanierungsmaßnahme ist noch nicht abgeschlossen. Die Versteigerung des Flurstücks 50, auf das überbaut worden ist, erstreckt sich nicht auf den darauf stehenden Gebäudeteil (Doppelgarage). am 16. September 2002 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Helmut Traulich in Menden. festgesetzt auf insgesamt ,- EUR. Davon entfallen auf das Flurstück 50: ,- EUR, und auf das Flurstück 453: ,- EUR. 2 K 57/02 (19/157) Unna, Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, dem 11. Juli 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude Warstein, Bergenthalstraße 11, Erdgeschoss, Saal 6, das im Grundbuch von Rüthen Blatt 0757 A eingetragene Grundstück versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Gemarkung Rüthen, Flur 3, Flurstück 228, Gebäudeund Freifläche, Gewerbe, Ziegeleistraße 8, groß 29 a 53 qm. Nach dem Inhalt des Wertgutachtens ist das Grundstück bebaut mit einem Betriebsgebäude (Werkhalle), welches als Abstellhalle für LKW bzw. für LKW-Reparaturen genutzt wird, Baujahr 1983, Nutzfläche etwa 200 qm. am 7. Juni 2000 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Adolf Ernst Volker Penopp, geboren am festgesetzt auf ,13 EUR. 7 K 10/00 (32/104) Warstein, Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Freitag, dem 29. August 2003, 8.30 Uhr, an der Gerichtsstelle Unna, Friedrich-Ebert-Straße 65 a, Erdgeschoss, Saal 108, die im Grundbuch von Fröndenberg Blatt 1884 eingetragenen Grundstücke versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Gemarkung Fröndenberg, Flur 26, Flurstück 50, Bebauter Hofraum, Im Stift 18, groß 2 a 54 qm, Gemarkung Fröndenberg, Flur 26, Flurstück 453, Gebäude- und Freifläche, Im Stift 18, groß 64 qm. Baubeschreibung laut Gutachten: Zweigeschossiges, unterkellertes Einfamilienwohnhaus mit Satteldach und ausgebautem Dachgeschoss. An das Gebäude wurde ein zweigeschossiger, unterkellerter Anbau auf dem Flurstück 453 errichtet, welcher sich im Rohbau befindet. Eine Schlussabnahme für den Anbau liegt nicht vor. Baujahr: ca. 1930, Wohnfläche Erdgeschoss: 87,07 qm, Erweiterung: 21,31 qm, Obergeschoss: 84,90 qm, Erweiterung: 21,31 qm, Das nachstehend unter Nr bezeichnete Grundstück oder der grundstücksgleiche Gegenstand (Versteigerungsgegenstand) soll zu der dort angegebenen Zeit zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft versteigert werden; für diese Zwangsversteigerungssache erlässt das unterzeichnete Gericht folgende Aufforderung: Ist ein Recht in dem genannten Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte dieses Recht spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Antragsteller widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nachgesetzt. Soweit die Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem Recht gänzlich unberücksichtigt. 538 Öffentlicher Anzeiger Nr. 19/2003

29 Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstands oder des nach 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am Donnerstag, dem 31. Juli 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude in Siegen, Berliner Straße 22, Saal 010, das im Grundbuch von Niederschelden Blatt 1112 eingetragene Grundstück versteigert werden. Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: Bestandsverzeichnis Nr. 2: Gemarkung Niederschelden, Flur 1, Flurstück 364, Gebäude- und Freifläche, Zeil 38, groß 1 a 91 qm. Laut Gutachten: Zweifamilienwohnhaus mit Schuppenanbau, Baujahr 1912 mit diversen Modernisierungen, Erdgeschoss-Wohnung 53 qm, Dachgeschoss- Wohnung 55 qm. am 30. Januar 2003 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren als Eigentümer eingetragen: a) Frieda Heuzeroth geb. Latsch, geboren am , Zeil 38, Siegen, b) Artur Heuzeroth, geboren am , Bogenstraße 54, Siegen, c) Gretel Sänger geb. Heuzeroth, geboren am , Mozartstraße 4, Siegen, d) Manfred Walter Günter Blecker, geboren am , Waldstraße 53, Siegen, e) Astrid Blecker, geboren am , Waldstraße 53, Siegen, f) Thomas Blecker, geboren am , Auf der Gasse 30, Siegen, g) Beate Blecker, geboren am , Zeil 38, Siegen, in Erbengemeinschaft. festgesetzt auf ,- EUR. 20 K 159/02 (16/300) Siegen, Aufgebote Herr Holger Vormbrock, Derkere Straße 12, Brilon, vertreten durch Rechtsanwältin Waltraut Partowi, Am Markt 13, Brilon, hat das Aufgebot des abhanden gekommenen Grundschuldbriefes über die ehemals im Grundbuch von Brilon Blatt 3528 in Abteilung III Nummer 3, nunmehr im Grundbuch von Brilon Blatt 5813 in Abteilung III Nummer 1 für die Aachener Bausparkasse Aktiengesellschaft in Aachen eingetragene, mit 12 % verzinsliche Grundschuld von 3000,- DM beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, den 13. Juni 2003, 9.15 Uhr, Saal 16, II. Stock, Bahnhofstraße 32, Nebengebäude anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da sonst die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann. 2 C 43/03 (4/74) Brilon, Birgit Gonzales Sintes-Gutschank, Ruhrallee 34, Dortmund, 2. Rosemarie Curtius, Sollbrüggenstraße 74 a, Krefeld, Verfahrensbevollmächtigte: Anwaltskanzlei Krekeler, Brüderweg 13, Dortmund, zu: 00121/03-Z Slo., haben das Aufgebot des Hypothekenbriefs über die im Grundbuch von Dortmund Blatt B in Abteilung III unter der Nr. 1 auf dem Grundstück Gemarkung Dortmund, Flur 60, Flurstück 648 über ein Restkaufgeld von ,- DM für die Dortmunder Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbh in Dortmund eingetragene Hypothek beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, bis spätestens in dem auf Mittwoch, den 15. Oktober 2003, Uhr, Raum 378, III. Stock, im Gerichtsgebäude Heiliger Weg 8-10 anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da sonst die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann. 113 C 1730/03 (6/97) Dortmund, Frau Erika Förster, Harpener Hellweg 531, Dortmund - Antragstellerin -, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Glaubitt und Reinhold, Kreuzstraße 3, Dortmund, hat das Aufgebot des nicht mehr auffindbaren Grundschuldbriefes über die im Grundbuch von Dortmund Blatt in Abteilung III Nummer 10 für Jürgen Schütz, Dortmund, eingetragene, mit 6 vom Hundert Jahreszinsen verzinsliche Grundschuld von ,- DM (dreizehntausend Deutsche Mark), beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Dienstag, den 23. September 2003, Öffentlicher Anzeiger Nr. 19/

30 13.00 Uhr, im Gerichtsgebäude Heiliger Weg 8-10, Zimmer Nr. 470 anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da sonst die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann. 128 C 1830/03 (6/80) Dortmund, Frau Gisela Bornemann, Rübenkamp 44, Dortmund, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Gunde, Jürgen Weidemann und Andreas Pigorsch, Friedhof 6-8, Dortmund, hat das Aufgebot zur Ausschließung des unbekannten Gläubigers der bei dem Dortmund im Grundbuch von Dortmund Blatt in Abteilung III unter a) laufender Nummer 3 eingetragenen Grundschuld von ,- DM nebst 12, unter Umständen 13 vom Hundert Jahreszinsen und weiteren Nebenleistungen b) laufender Nummer 4 eingetragenen Grundschuld von 5000,- DM nebst 12, unter Umständen 13 vom Hundert Jahreszinsen und weiteren Nebenleistungen c) laufender Nummer 5 eingetragenen Grundschuld von ,- DM nebst 12, unter Umständen 13 vom Hundert Jahreszinsen und weiteren Nebenleistungen, beantragt. Als Gläubigerin dieser Rechte ist die Stadtsparkasse Dortmund eingetragen. Die Gläubigerin wird aufgefordert, spätestens in dem auf Montag, den 7. Juli 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude Heiliger Weg 8-10, III. Geschoss, Saal 376 anberaumten Aufgebotstermin ihre Rechte anzumelden, da sonst ihre Ausschließung erfolgt. 108 C 2448/03 (6/123) Dortmund, In dem Aufgebotsverfahren der Frau Hildegard Herta Schmitz geborene Weber, als Alleinerbin nach Herrn Peter Paul Schmitz, Triftstraße 12, Bad Marienberg, Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Fuchs & Partner, Fritz-von-Opel- Straße 10, Bad Marienberg, hat das Herne durch den Richter am Dransfeld für Recht erkannt: Der Grundschuldbrief über die im Grundbuch von Herne Blatt 0391 in Abteilung III unter laufender Nummer 2 für die Stadtsparkasse Haltern eingetragene Grundschuld über ,- DM wird für kraftlos erklärt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 18 C 535/02 (9/74) Herne, In dem Aufgebotsverfahren der Firma P. Möcklinghoff GmbH Dienstleistung + Umweltschutz, Werkshallenstraße 1, Herne, vertreten durch den Geschäftsführer, Diplom-Betriebswirt Peter Gerhard Möcklinghoff, ebenda, Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Himmelmann & Partner, Prinz-Friedrich-Karl-Straße 3, Dortmund, hat das Herne durch den Richter am Dransfeld für Recht erkannt: Der Grundschuldbrief über die im Wohnungsgrundbuch des s Herne von Herne Blatt in Abteilung III unter laufender Nummer 4 für Katja Möcklinghoff eingetragene Grundschuld über ,- DM wird für kraftlos erklärt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 18 C 456/02 (9/77) Herne, In dem Aufgebotsverfahren der Frau Maria Trzaskawka geborene van Bentum, Vödestraße 23, Herne, Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wisgalle & Partner, Goethestraße 1, Herne, hat das Herne durch den Richter am Dransfeld für Recht erkannt: Das Sparbuch, gehörend zum Konto der Nr bei der Deutschen Bank AG, Filiale Herne, in Herne (Kontostand am : 2736,33 EUR) wird für kraftlos erklärt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 18 C 465/02 (9/62) Herne, In dem Aufgebotsverfahren 1. des Herrn Günter Zecher, geboren am , Kray 6, Herne, 2. der Frau Marianne Zecher geborene Krajewski, geboren am , Kray 6, Herne, 3. des Herrn Marcus Brommert, geboren am , Bruchstraße 101, Herne, Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wingenfeld & Partner, Wittener Straße 182, Bochum, hat das Herne durch den Richter am Dransfeld für Recht erkannt: Der Grundschuldbrief über die im Grundbuch von Herne Blatt 7794, Abteilung III unter laufender Nummer 1 für die Westdeutsche Landesbank-Girozentrale (Landesbausparkasse) in Düsseldorf und Münster eingetragene Grundschuld über ,- DM (8231,80 EUR) wird für kraftlos erklärt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 18 C 516/02 (9/98) Herne, Durch Ausschlussurteil des s Herne-Wanne vom 14. März 2003 ist der Brief über die im Grundbuch von Wanne-Eickel Blatt 6608 Abteilung III Nr. 6 für das Beamtenheimstättenwerk, Gemeinnützige Bausparkasse für den öffentlichen Dienst, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Hameln eingetragene Grundschuld in Höhe von ,- DM für kraftlos erklärt worden. 2 C 296/02 (20/44) Herne-Wanne, Öffentlicher Anzeiger Nr. 19/2003

31 2550. Durch Ausschlussurteil des s Iserlohn vom 28. April 2003 ist der Grundschuldbrief über die im Grundbuch von Iserlohn Blatt 7742 in Abteilung III unter Nr. 9 zu Gunsten der DBS Deutsche Bausparkasse Aktiengesellschaft, Darmstadt, eingetragene Grundschuld über ,- DM nebst Zinsen für kraftlos erklärt worden. 40 C 57/02 (10/40) Iserlohn, Durch Ausschlussurteil des s Iserlohn vom 24. April 2003 ist der Grundschuldbrief über die im Grundbuch von Iserlohn Blatt 3025 in Abteilung III unter Nummer 3 zugunsten der Landesbank für Westfalen Girozentrale - Westfälische-Landesbausparkasse - in Münster/Westfalen eingetragene Grundschuld über ,82 DM nebst Zinsen für kraftlos erklärt worden. 44 C 244/02 (10/49) Iserlohn, Durch Ausschlussurteil des s Kamen vom 17. April 2003 wird der Grundschuldbrief über die bei dem Kamen im Grundbuch von Kamen Blatt 8235 in Abteilung III unter Nr. 7 für die Volksbank Unna-Schwerte eg in Unna in Höhe von ,- DM nebst 18 % Jahreszinsen und weiteren Nebenleistungen unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 12. Januar 1983 am 20. Mai 1983 eingetragene Grundschuld (Brief Nr. 02/ ) für kraftlos erklärt. 3 C 317/02 (23/56) Kamen, Durch Ausschlussurteil vom 28. April 2003 wurde der Grundschuldbrief betreffend die im Grundbuch von Lippstadt Blatt 0603 Abteilung III, laufende Nummer 2 eingetragene Grundschuld über ,- DM mit 10 % Jahreszinsen zu Gunsten der Westdeutschen Landesbank Girozentrale - Landes- Bausparkasse - in Düsseldorf und Münster, eingetragen am , für kraftlos erklärt. 15 C 381/02 (11/49) Lippstadt, Frau Leontine Graf geb. Zieren, Storchgasse 10, Marsberg, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Klekamp, Hakenstraße 9, Osnabrück, hat das Aufgebot bezüglich des verloren gegangenen Grundschuldbriefes über die in dem Grundbuch von Niedermarsberg Blatt 1162 ( Marsberg) in Abteilung III laufende Nr. 1 zugunsten der Sparkasse der Stadt Niedermarsberg (heute: Sparkasse Paderborn) eingetragene Grundschuld in Höhe von ,- DM nebst 8 % - mindestens 5 % und höchstens 12 % Jahreszinsen beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 17. September 2003, 9.00 Uhr, Saal 26 anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da ansonsten die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann. 1 C 53/03 (28/83) Marsberg, Frau Gisela Gerlinde Hörning-Schäfers geb. Hörning, wohnhaft in Berlin, Pücklerstraße 19, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Vanderschmidt, Gerichtsstraße 1, Altena, hat das Aufgebot bezüglich des verloren gegangenen Grundschuldbriefes über die in dem Grundbuch von Niedermarsberg Blatt 1447 ( Marsberg) in Abteilung III laufende Nr. 1 zugunsten der Landesbank für Westfalen Girozentrale (Westfälische Landesbausparkasse) in Münster (Westfalen) eingetragene Grundschuld in Höhe von ,- DM nebst 6 % Jahreszinsen beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 17. September 2003, 9.00 Uhr, Saal 26 anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da ansonsten die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann. 1 C 52/03 (28/83) Marsberg, Frau Gertrud Wigge geb. Guntermann, geboren am , Burgstraße 3, Bestwig, 2. Frau Elisabeth Olgemann geb. Wigge, geboren am , Bestwiger Straße 10 c, Bestwig, 3. Herr Peter Wigge, geboren am , Berlarer Straße 9, Bestwig, 4. Frau Doris Schröder geb. Wigge, geboren am , Burgstraße 3, Bestwig, 5. Herr Ralf Wigge, geboren am , Hangelswiese 8 a, Bestwig, haben das Aufgebot der im Grundbuch von Heringhausen Blatt 0141 eingetragenen Eigentümerin Gertrud Becker geb. Richter in Heringhausen, eingetragen als Eigentümerin des Grundstücks: Gemarkung Heringhausen, Flur 2 Nr. 919, Waldfläche, An den Bergen, groß 344 qm, beantragt. Die eingetragene Eigentümerin bzw. deren Rechtsnachfolger werden aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 15. Oktober 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude Steinstraße 35, Meschede, I. Geschoss, Zimmer 106 anberaumten Aufgebotstermin ihre Rechte als Eigentümer anzumelden, da sie sonst mit ihren Eigentümerrechten ausgeschlossen werden. 6 C 54/03 (14/115) Meschede, Die Eheleute Monika Schneckenberg geb. Eppink und Robert Schneckenberg, Am Lüggentrog 20, Meschede, vertreten durch: Rechtsanwälte Wortmann und Partner, haben das Aufgebot des abhanden gekommenen Grundschuldbriefes über die im Grundbuch von Wennemen Blatt 0521 für die in Abteilung III Nr. 3 eingetragene Grundschuld in Höhe von Öffentlicher Anzeiger Nr. 19/

32 26 000,- DM nebst 9 % Zinsen für das Beamtenheimstättenwerk in Hameln beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 15. Oktober 2003, Uhr, im Gerichtsgebäude Steinstraße 35, Meschede, I. Geschoss, Zimmer 106 anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da sonst die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann. 6 C 185/03 (14/79) Meschede, In dem Aufgebotsverfahren des Herrn Hans-Gerd Schöppner, Nelkenweg 1, Burbach, Antragsteller zu 1), der Frau Gertrud Schöppner, Nelkenweg 1, Burbach, Klägerin zu 2), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Harr und Partner, Eicher Weg 9, Burbach, 7/02N/We, hat das Siegen auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2003 durch den Richter am Dr. Wonschik für Recht erkannt: Der Grundschuldbrief über die im Grundbuch des s Siegen von Burbach Blatt 1154 in Abteilung III unter laufender Nr. 2 für die Commerzbank AG, Filiale Siegen, eingetragene Grundschuld von ,- DM wird für kraftlos erklärt. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern auferlegt. 12 C 576/02 (16/87) Siegen, In dem Aufgebotsverfahren der Westfalenwerk Grebe GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Günter Grebe, Müsener Straße 18, Kreuztal, Antragstellerin, hat das Siegen auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2003 durch den Richter am Dr. Wonschik für Recht erkannt: Die Grundschuldbriefe über die im Grundbuch des s Siegen von Littfeld Blatt 0021 in Abteilung III unter laufende Nummern 12 und 13 jeweils für die Firma Westfalenwerk Grebe GmbH & Co. KG, Kreuztal-Littfeld eingetragenen Grundschulden in Höhe von jeweils ,- DM werden für kraftlos erklärt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. 12 C 612/02 (16/80) Siegen, Frau Brigitte Hansen und Herr Hans-Heinrich Hansen, beide wohnhaft Hermann-Löns-Straße 19, Ense, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Wilfried Eicken, Goethestraße 20, Arnsberg, ha- ben das Aufgebot des nicht mehr auffindbaren Grundschuldbriefs über die im Grundbuch von Lüttringen Blatt 0163 ( Werl) in Abteilung III Nummer 2 für die Volksbank Sauerland eg, Zweigniederlassung Neheim-Hüsten in Arnsberg, eingetragene, mit 12 vom Hundert verzinsliche Grundschuld in Höhe von ,- DM, sowie der nicht mehr auffindbaren Grundschuldbriefe über die im Grundbuch von Lüttringen Blatt 0163 ( Werl) in Abteilung III Nummern 4 und 5 für die Volksbank Sauerland eg, Zweigniederlassung Neheim-Hüsten in Arnsberg, eingetragenen, mit 10 vom Hundert verzinslichen Grundschulden in Höhe von ,- DM und ,- DM, beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 4. September 2003, 9.00 Uhr, im Gerichtsgebäude, Saal 9, I. Etage anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, da sonst die Urkunden für kraftlos erklärt werden können. 4 C 752/02 (33/108) Werl, Herr Heinz Günther, Rhönstraße 7, Menden, vertreten durch Rechtsanwälte Steinhauer und Günther in Menden, hat das Aufgebot des Grundschuldbriefes betreffend die Grundschuld, eingetragen im Grundbuch von Annen Blatt 402 in Abteilung III unter laufender Nr. 2 über ,- DM für die Stadtsparkasse Witten nebst 15 vom Hundert Jahreszinsen beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 7. August 2003, 9.00 Uhr, im Gerichtsgebäude, Zimmer 202 im I. Geschoss anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen da sonst die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann. 2 C 524/03 (21/73) Witten, Herr Rolf Pohlmann, Auf der Bommerbank 12, Witten, als Nachtragsabwickler der Pohlmann & Middeldorf ohg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wentzel, hat das Aufgebot des Grundschuldbriefes betreffend die Grundschuld eingetragen im Teileigentumsgrundbuch von Stockum Blatt 1380 in Abteilung III unter laufender Nr. 9 über ,- DM nebst 18 vom Hundert Jahreszinsen zu Gunsten der Rolf Pohlmann GmbH & Co. KG beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, bis spätestens in dem auf Donnerstag, den 26. Juni 2003, 9.00 Uhr, Raum 101, I. Stock, im Gerichtsgebäude Bergerstraße 14 anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da sonst die Urkunde für kraftlos erklärt werden kann. 2 C 485/03 (21/67) Witten, Öffentlicher Anzeiger Nr. 19/2003

33 Konkurse, Vergleichs- und Insolvenzsachen Konkurssachen In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Oevermann-Werbemittel GmbH & Co. KG, Gewerkenstraße 11, Herne, gesetzlich vertreten durch die Komplementärin, die Firma Oevermann Werbemittel GmbH, ebenda, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Butterwegge, Menstager Straße 4, Nortrup, ist Schlusstermin gemäß 162 KO auf Donnerstag, den 10. Juli 2003, 8.20 Uhr, vor dem Bochum, Viktoriastraße 14 Erdgeschoss, Saal A 29, anberaumt. Tagesordnung: - Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, - Abnahme der Schlussrechnung, - Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen. Die Vergütung des Konkursverwalters wird auf ,86 EUR, die ihm zu erstattende Mehrwertsteuer (16 %) wird auf 4 213,58 EUR, und der Gesamtbetrag wird auf ,44 EUR, festgesetzt. Als weitere Vergütung werden der nicht verbrauchte Gerichtskostenvorschuss und ein Guthaben auf dem Anderkonto bis zur Höhe von 30,- EUR festgesetzt. 48 a N 4/98 (3/117) Bochum, Das Konkursverfahren über das Vermögen der Bauunternehmen Schaffer GmbH, bis zu seinem Tod vertreten durch den Geschäftsführer Egon Schaffer, Scharnhorststraße 13, Lünen, sodann vertreten durch die Prozesspflegerin Frau Rechtsanwältin Dr. Petra Mork, Arndtstraße 28, Dortmund, ist gemäß 204 KO eingestellt. Die Vergütung des Konkursverwalters ist auf ,59 EUR einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt. 261 (148) N 671/95 (6/52) Dortmund, Das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Schneider Beteiligungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Schneider, Parkstraße 7, Lünen, ist nach Abhaltung des Schlusstermins aufgehoben. 261 (148) N 511/94 (6/32) Dortmund, Beschluss in dem Konkursverfahren über den Nachlass des am in Essen verstorbenen Johann Anton Marx, zuletzt wohnhaft Königsholz 12, Witten. Das Verfahren wird nach Abhaltung des Schlusstermins und Vollzug der Verteilung aufgehoben. 7 (10) N 37/90 (21/36) Witten, In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma apld Auto-Privat-Leasing-Discount GmbH, Berswordtstraße 1, Dortmund, findet mit Genehmigung des Gerichtes die Schlussverteilung statt. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des s Dortmund (Geschäfts-Nr.: 148 N 22/89) niedergelegt worden. Es ist ein Massebestand in Höhe von ,50 EUR vorhanden. Dieser Betrag mindert sich noch um die restlichen Gerichts- und Abwicklungskosten sowie die Vergütung und baren Auslagen des Konkursverwalters. Für die Gläubiger gemäß 61 Abs. 1 Nr. 1 KO ist mit einer Quotenzahlung von 100 % zu rechnen. Die bevorrechtigten Gläubiger gemäß 61 Abs. 1 Nr. 2 KO können mit einer Quote von ca. 10 % rechnen. Es sind folgende Forderungen zu berücksichtigen: Gemäß 61 Abs. 1 Nr. 1 KO 2 564,64 EUR, gemäß 61 Abs. 1 Nr. 2 KO ,32 EUR, gemäß 61 Abs. 1 Nr. 6 KO ,62 EUR, insgesamt ,58 EUR. Dortmund, (101) Rechtsanwalt Salmen - Konkursverwalter - Insolvenzsachen In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des s Dortmund unter HRB 3064 eingetragenen M. Zuweis GmbH, Königswall 22, Dortmund, Geschäftszweig: Beteiligung an Unternehmen aller Art, die sich mit dem Vertrieb von Wohn- und Küchenausstattungen beschäftigen, wird Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung zur Anhörung zur Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß 207 InsO bestimmt auf Montag, den 28. Juli 2003, Uhr, im Gebäude des s Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, Dortmund, II. Etage, Saal Öffentlicher Anzeiger Nr. 19/

34 Die Massegläubiger können sich im Termin oder schriftlich bis zum Termin äußern. 251 IN 67/99 (6/64) Dortmund, In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des s Dortmund unter HRA 9717 eingetragenen M. Zuweis GmbH + Co. Möbelhandels KG, Königswall 22, Dortmund, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des s Dortmund unter HRB 3064 eingetragene M. Zuweis GmbH, Königswall 22, Dortmund, Geschäftszweig: Küchenstudio (Verkauf und Montage), wird Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung zur Anhörung zur Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß 207 InsO bestimmt auf Montag, den 28. Juli 2003, Uhr, im Gebäude des s Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, Dortmund, II. Etage, Saal Die Massegläubiger können sich im Termin oder schriftlich bis zum Termin äußern. 251 IN 66/99 (6/83) Dortmund, In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des s Hamm unter HRB 1150 eingetragenen R.V.G. Reformwaren-Vertriebs-GmbH, Heinrich-Welke-Straße 1, Hamm, vertreten durch den Liquidator Werner Böhnke, Bassestraße 12, Dortmund, Geschäftszweig: Vertrieb von Reformhauswaren, wird Termin für eine Gläubigerversammlung zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen ( 177 InsO) bestimmt auf Donnerstag, den 5. Juni 2003, Uhr, im Gebäude des s Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, Dortmund, II. Etage, Saal IN 33/01 (6/63) Dortmund, In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des s Schwelm unter HRB 1355 eingetragenen Truck Technic GmbH, Ruhrstraße 47-49, Schwelm, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Schardischau, Gangelshauserweg 8 d, Sprockhövel, Geschäftszweig: Entwicklung und Herstellung von KFZ-Teilen für LKW und der Handel mit KFZ-Verschleißteilen u. a., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Norbert Wischermann u. a., Friedrichstraße 40, Wuppertal, wird Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung zur Anhörung zur Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß 207 InsO - der erforderliche Kostenvorschuss für die Fortsetzung des Verfahrens beträgt 7000,- EUR -, zur Erörterung der Schlussrechnungslegung des Insolvenzverwalters, bestimmt auf Mittwoch, den 18. Juni 2003, Uhr, im Gebäude des s Hagen - Haupthaus (Neubau) -, Heinitzstraße 42, Hagen, Etage 2, Raum 251. Die Massegläubiger können sich im Termin oder schriftlich bis zum Termin äußern. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden ( 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hagen, Neubau, Zimmer Nr. 254, eingesehen werden. 106 IN 21/00 (7/121) Hagen, In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des s Iserlohn unter HRA 1078 eingetragenen Maschinenfabrik Albert + Bergfeld GmbH & Co. KG, Ihmerter Straße 280, Hemer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des s Iserlohn unter HRB 214 eingetragene Bergfeld Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Ihmerter Straße 280, Hemer, vertreten durch die Geschäftsführer Herbert Bergfeld, Ihmerter Straße 280, Hemer und Sidney John Freeth, Winklerstraße 13, Hemer, wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet ( 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag ist der 11. Juni IN 66/00 (7/75) Hagen, In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hubert Liqui, handelnd unter Hubert Liqui, Lager, Groß- und Einzelhandel mit Autozubehör, Stiller Winkel 25, Paderborn, wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet ( 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag ist der 5. Juni IN 237/01 (282/48) Paderborn, In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des s Siegen unter HRB 4770 eingetragenen Rainer Otten GmbH Bauklempnerei und sanitäre Installationen, Gartenstraße 9, Siegen, vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Otten, Mainzer Straße 7, Wilnsdorf, wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet ( 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag ist der 23. Mai IN 87/01 (16/56) Siegen, In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B u. S GbR, Steilstraße 5, Bochum, bestehend aus den Gesellschaftern Michael Brauer, Unterweg 2, Hanau und Walter Schawacht, Semperstraße 3, Bochum, wird das Verfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben ( 200 InsO). 80 IN 59/00 (3/36) Bochum, Öffentlicher Anzeiger Nr. 19/2003

35 2576. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des s Herne unter HRB 376 eingetragenen Josef Ochmann Bauunternehmung GmbH, Dorstener Straße A, Herne, vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Janetzki, Dorstener Straße 115 A, Herne, wird das Verfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben ( 200 InsO). 80 IN 49/01 (3/45) Bochum, In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bolzenschweißtechnik Golja GmbH ( Bochum 80 IN 201/01) ist mit Zustimmung des Gerichts die Durchführung der Schlussverteilung beabsichtigt. Das Schluss- und Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle der Insolvenzabteilung des s Bochum niedergelegt. Die Teilungsmasse beträgt 3278,91 EUR. Die Summe der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen beträgt ,79 EUR. Daraus errechnet sich eine voraussichtliche Quote von 9,81 %. Diese Quote ermäßigt sich, sofern noch weitere Gerichtskosten nachgefordert werden. Bochum, (85) Rechtsanwalt Hüggenberg Insolvenzverwalter In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des s Schwelm unter HRB 528 eingetragenen Wolff Handels- und Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Wasserstraße 21, Gevelsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Karl Wolff, Zur Laube 5, Ennepetal, Geschäftszweig: Handel und Vertrieb von Kunststoffartikeln und Metallwaren aller Art pp., ist auf die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters ein Vorschuss festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hagen, Neubau, Zimmer Nr. 258, eingesehen werden. 100 IN 42/01 (7/71) Hagen, In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des s Iserlohn unter HRB 1431 eingetragenen Ebbing Verwaltungs GmbH, Kalthofer Feld 21, Iserlohn, vertreten durch den Geschäftsführer Heinrich Ebbing, Bömberger Ring 34, Iserlohn, Geschäftszweig: Straßen- und Tiefbau-Recycling, wird Rechtsanwältin Dr. Sabine Aldermann, Raiffeisenstraße 16, Iserlohn, zur Sonderinsolvenzverwalterin bestellt. Ihr Aufgabenbereich umfasst die Prüfung der von Rechtsanwalt Christof Köhling als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Ebbing GmbH & Co. KG angemeldeten Forderung. In diesem Bereich hat allein sie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. 100 IN 44/99 (7/73) Hagen, In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des s Schwelm unter HRB 1355 eingetragenen Truck Technic GmbH, Ruhrstraße 47-49, Schwelm, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Schardischau, Gangelshauserweg 8 d, Sprockhövel, Geschäftszweig: Entwicklung und Herstellung von KFZ-Teilen für LKW und der Handel mit KFZ-Verschleißteilen u. a., sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden ( 21, 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hagen, Neubau, Zimmer Nr. 254, eingesehen werden. 106 IN 21/00 (7/72) Hagen, In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Horst-Rüdiger Banna, Paderborner Straße 30 b, Herne, Verfahrensbevollmächtigte: Schuldnerberatung Herne e. V., Overwegstraße 31, Herne, wird der Schlussverteilung zugestimmt und die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet ( 196, 197, 312 Abs. 2 InsO). Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 20. Mai 2003 zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen: 1. Schlussrechnung des Treuhänders sowie Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen; 2. Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung; falls deren Versagung beantragt wird, sind innerhalb der Frist die Versagungsgründe glaubhaft zu machen ( 289, 290). Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Treuhänders liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Zimmer Nr. A 27, aus. 88 IK 284/02 (3/105) Bochum, In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rudolf Beckmann, Knapperstraße 69, Lüdenscheid, wird der Schlussverteilung zugestimmt. Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin) zur Erörterung der Schlussrechnungslegung des Treuhänders, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse, zur Anhörung der Gläubigerversammlung und des Treuhänders zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung, und gegebenenfalls zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung, ob der Treuhänder Öffentlicher Anzeiger Nr. 19/

36 beauftragt werden soll, die Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen, wird bestimmt auf Mittwoch, den 18. Juni 2003, 9.20 Uhr, im Gebäude des s Hagen - Haupthaus (Neubau) -, Heinitzstraße 42, Hagen, Etage 2, Raum 251. Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Treuhänders liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Neubau, Zimmer Nr. 258, aus. 101 IK 101/99 (7/106) Hagen, In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ahmed Rafik Kharboutli, praktischer Arzt, Märkischer Ring 69, Hagen, wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet ( 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag ist der 11. Juni IN 32/00 (7/45) Hagen, In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bernd Wiegand, Bozener Straße 3, Herten, wird das Verfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben ( 200 InsO). 88 IK 24/00 (3/33) Bochum, In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bernd Wiegand, Bozener Straße 3, Herten, ist dem Schuldner durch Beschluss vom 25. November 2002 die Restschuldbefreiung angekündigt worden ( 291 InsO). Treuhänder nach 291 Abs. 2, 292 InsO ist Betriebswirt Ulrich Zerrath, Lange Wanne 57, Recklinghausen. 88 IK 24/00 (3/49) Bochum, In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Marcus Buscher, Am Beisenkamp 31 a, Bochum, Bochum - 80 IK 331/00 -, soll mit Zustimmung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung stattfinden. Es ist ein zu verteilender Massebestand in Höhe von ,02 EUR vorhanden. Davon sind noch weitere Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten und die Treuhändervergütung in Abzug zu bringen. An der Schlussverteilung beteiligt sind nach derzeitigem Stand Forderungen von Insolvenzgläubigern gemäß 38 InsO in Höhe von ,16 EUR. Auf diese Gläubiger entfällt eine Quote von 33,67 %. Das Schlussverzeichnis liegt zur Einsicht für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des s Bochum, Zimmer A 27, aus. Eventuelle Massegläubiger gemäß 55 InsO und Gläubiger, deren Forderungen bestritten sind, werden aufgefordert, sich binnen der Ausschlussfrist des 189 InsO bei dem Treuhänder zu melden, anderenfalls werden sie mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen. Sonderrechtsgläubiger werden auf die Ausschlussfristen gemäß 190 ff. InsO hingewiesen. Bochum, (107) Dippel, Rechtsanwalt als Treuhänder In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Volker Schmidt, Hüttebruch 19, Kierspe, vertreten durch Friedhelm Henneke, Stüttinghauser Ringstraße 45, Lüdenscheid, sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden ( 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hagen, Neubau, Zimmer Nr. 258, eingesehen werden. 103 IN 58/01 (7/59) Hagen, In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rudolf Beckmann, Knapperstraße 69, Lüdenscheid, sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden ( 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hagen, Neubau, Zimmer Nr. 258, eingesehen werden. 101 IK 101/99 (7/52) Hagen, In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ute Magritz, Siegen, Aktenzeichen 25 IN 89/00, soll die Schlussverteilung stattfinden. Der verfügbare Massebestand beträgt ,90 EUR zuzüglich Zinsen, abzüglich noch anfallender Massekosten und Masseschulden wie z. B. Gerichtskosten des Verfahrens sowie Honorar und Auslagen der Insolvenzverwalterin. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Gläubiger liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, zur Einsicht der Beteiligten aus. Köln, (62) Die Insolvenzverwalterin 546 Öffentlicher Anzeiger Nr. 19/2003

37 Vereinsregistersachen VR Ruhr bochumer Skatesport 03 e. V. (Ruhr BoSS 03 e. V.), Bochum. Bochum, (3/17) VR Förderverein Kinderhaus Eulenbaum e. V., Bochum. Bochum, (3/15) VR INITIATIVE 1 A KORTUMSTRAßE E. V., Bochum. Bochum, (3/24) VR artour projects e. V. - Verein zur Förderung von transkultureller Bildung und Kunst, Bochum. Bochum, (3/21) VR Taktvoll - Das Ensemble e. V., Dortmund. Dortmund, (6/18) VR West-side Hamm, Sitz: Hamm. Hamm, (8/15) VR 746. Deutsch-Türkischer Billardverein e. V., Schwelm. Schwelm, (18/15) Güterrechtsregistersachen GR Eheleute Franz Josef Gümpel, geboren am , wohnhaft Siepenhöhe 17, Bochum und Christel geb. Pfeil, geboren am Durch notariellen Vertrag vom 11. April 2003 ist die vereinbarte Gütertrennung aufgehoben worden. Bochum, (3/23) GR Eheleute Klaus Siegfried Sonnemann, geboren am und Heike geb. Schwabe, geboren am , beide wohnhaft in Menden. Durch notariellen Ehevertrag vom 13. Februar 2003 ist Gütertrennung vereinbart. Menden, (27/23) Öffentlicher Anzeiger Nr. 19/

38 Es wird gegessen, was auf den Teller kommt. Nöö. Sie wollen gesunde und natürliche Lebensmittel? Sie wollen sich vor Gentechnik in Nahrungsmitteln schützen? Wir informieren Sie, worauf Sie beim Einkauf achten müssen. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.v. Am Köllnischen Park Berlin Fax (0 30) info@bund.net Einrückungsgebühren für eine Veröffentlichung im Umfang von: bis 100 mm = 0,40 pro mm, bis 300 mm = 0,30 pro mm, über 300 mm = 0,29 pro mm. Die genannten Preise enthalten 7 % Mehrwertsteuer. Herausgeber: Bezirksregierung Arnsberg, Arnsberg, Postfach, Tel. ( ) , Telefax ( ) Druck, Verlag und Vertrieb: F. W. Becker GmbH, Arnsberg, Grafenstraße 46, Tel. ( ) , Telefax ( ) Einsendungen für den Öffentlichen Anzeiger sind nur an die Bezirksregierung Reg.-Amtsblatt in Arnsberg, Postfach, zu richten. Redaktionsschluss: Freitag der Vorwoche, Uhr. 548 Öffentlicher Anzeiger Nr. 19/2003

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