Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit
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- Walther Amsel
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1 und der IT-Sicherheit Lösungen zur 4. Übung: Falldiskussion zum Datenschutz 4.1 Tangierte Normen (1) Abschluss eines Mobilfunkvertrages B. = nichtöffentliche Stelle (Wettbewerbsunternehmen) nach 2 Abs. 4 BDSG 3a 11 und BDSG relevant Angebot via führt zur Datenerhebung bei B. 4 Abs. 1 BDSG Datenschutzklausel mit Einwilligungserklärung 4a Abs. 1 BDSG, da weder wissenschaftliche Forschung noch besondere Arten personenbezogener Daten mit Vertrag verbunden sind 2
2 4.1 Tangierte Normen (2) Übermittlung = Datenverarbeitung als Weitergabe an Dritten ( 3 Abs. 4 Nr. 3 lit. a BDSG) Übermitlung an Wirtschaftsauskunfts- und Warndienste = Auskunfteien 29 BDSG Übermittlung an Unternehmen zum Zwecke der Abtretung und des Einzugs der Forderungen = Inkassounternehmen 28 BDSG Tangierte Normen (3) Eingriff ins informationelle Selbstbestimmungsrecht BVerfGE 65,1 und Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG 4
3 4.2 Übermittlung bei Zahlungsverweigerung (1) = Angebot [ 145 BGB i.v.m. 127 BGB], Formular mit AGB = neues Angebot [ 150 Abs. 2 BGB], ausgefülltes Zurücksenden = Angebotsannahme [ 151 BGB] Vertrag zustande gekommen vor Abschluss des Vertrags (aufgrund übermittelter ) bereits vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, das bereits Schutzrechte zur Folge hat [ 311Abs. 2 Nr. 1 BGB ] und nach 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zur Datenerhebung berechtigt Übermittlung bei Zahlungsverweigerung (2) Formular-Ausfüllen möglicherweise als Einwilligung in Übermittlung an Auskunfteien nach 4a Abs. 1 BDSG zu werten Andererseits kann schon die Übermittlung auf der Grundlage von 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG getätigt werden, da ein berechtigtes Interesse eines Dritten an Identifizierung kreditunwürdiger Personen vorliegt [vgl. Schufa] 6
4 4.2 Übermittlung bei Zahlungsverweigerung (3) Überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an Ausschluss der Übermittlung nicht gegeben, da Unstimmigkeit der Rechnungsdaten nicht zur Zahlungsverweigerung berechtigt und der leitende Bankangestellte nicht wirtschaftliches Notverhältnis (Insolvenz, eidesstattliche Versicherung, Zwangsvollstreckung) in Anspruch nehmen kann (kein Hinweis in Aufgabe!) Entweder durch Einwilligung oder durch berechtigtes Interesse Voraussetzung für 4 Abs. 1 BDSG erfüllt Übermittlung an Auskunftei zulässig! Übermittlung aufgrund einer Einwilligung Datenschutzklausel im Formular geht i.v.m. AGB- Punkt 42 von Einwilligung als Rechtsgrundlage aus AGB-Punkt 25 berechtigt bei Zahlungsverweigerung zur Übermittlung an Auskunfteien Einreichen der Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Datenübermittlung als Widerruf der Einwilligung zu werten! (da Einwilligung auf freier Entscheidung des Betroffenen beruhen muss) Übermittlung bei Widerruf der Einwilligung unzulässig! 8
5 4.4 Erforderlichkeit einer Einwilligung (1) 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG berechtigt bereits zur Übermittlung an Dritte (Auskunftei) zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten (Identifizierung kreditunwürdiger Personen) Kreditunwürdigkeit bezieht sich nicht nur auf Zahlungsunfähigkeit, sondern auch auf (unbegründete!) Zahlungsunwilligkeit (lt. Aufgabe 4.3 von Gericht so beurteilt) Andere Unternehmen haben berechtigtes Interesse, ob potentieller Kunde kreditunwürdig ist Erforderlichkeit einer Einwilligung (2) Überwiegendes Interesse des Betroffenen an Ausschluss liegt nicht vor (siehe auch Lösung zu 4.2) Einwilligungserklärung nicht erforderlich! 10
6 4.5 Prüfung einer Einwilligungserklärung (1) Einwilligung nur wirksam, wenn auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruhend ( 4a Abs. 1 S. 1 BDSG): gegeben, denn A. hätte Passus streichen können und hat bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung Einwilligung erteilt Betroffener ist auf den vorgesehenen Zweck hinzuweisen ( 4a Abs. 1 S. 2 BDSG): Hinweis auf Zweck (Bestandsdaten zur Auftragsabwicklung und Zahlungsüberwachung; Übermittlungsdaten zur Kreditwürdigkeitsprüfung) gegeben Prüfung einer Einwilligungserklärung (2) Betroffener ist auf die Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen ( 4a Abs. 1 S. 2 BDSG): Nicht erfolgt! Insofern Tragweite und Folgen der Einwilligung teilweise unklar (nur hinsichtlich Übermittlung an Auskunfteien und Inkassounternehmen klar) und Einwilligung ggf. sogar unfreiwillig zur Vermeidung drohender Nachteile (kein Abschluss eines Mobilfunkvertrags) Einwilligung bedarf der Schriftform ( 4a Abs. 1 S. 3 BDSG): erfüllt, da Formular mit angehängten AGB 12
7 4.5 Prüfung einer Einwilligungserklärung (3) Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen besonders hervorzuheben ( 4a Abs. 1 S. 4 BDSG): nicht erfüllt, da - die Einwilligung in gleicher Schrift und Formatierung zum restlichen Text und damit ohne Hervorhebung erfolgte, - die Überschrift Datenschutz nicht auf Einwilligungserklärung (zur Legitimierung einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten) hinweist, sondern eher Hinweise zum Umgang mit personenbezogenen Daten erwarten lässt [ 307 Abs. 1 S. 2 BGB] Prüfung einer Einwilligungserklärung (4) außerdem keine eindeutige Erklärung zur Einwilligung, da lediglich Einbettung in restliche Vertragsgestaltung konkreter Umfang der Einwilligung unklar Verweis auf AGB-Punkt 42 sogar irreführend, zumal es nicht um berechtigte Interessen von B. bei der Übermittlung geht ( 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG), sondern um berechtigte Interessen Dritter und keine Abwägung aller betroffenen Interessen erforderlich ist Datenschutzklausel erfüllt nicht die Anforderungen an eine Einwilligungserklärung! 14
8 Allgemeiner Hinweis zum Fall Der vorgetragene Fall wurde am 25. April 2005 vom Amtsgericht Elmshorn (Az.: 49 C 54/05) zugunsten des beklagten Mobilfunkanbieters entschieden! Für den kompletten Fall siehe: Recht der Datenverarbeitung 4/2005, S (leider nicht in den Ulmer Bibliotheken vorgehalten) 15 Ergebnisse 3. Übungsblatt Schnitt: 5,00 4,15 3,15 2,73 4,08 [20..25] [15..20) [10..15) [05..10) [00..05) Verteilung:
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