Quelle: Passive Veredelung Inhalt I. Allgemeines II. Verfahren zum Erteilen der Bewilligung

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1 Gesamte Vorschrift Normgeber: Bundesministerium der Finanzen Vorschrift: Passive Veredelung Aktenzeichen: III B 1 - Z 1601/11/10002:003, Dok-Nr. 2015/ Erlassdatum: Fassung vom: Gültig ab: Quelle: Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum Inhaltsverzeichnis Titel Fassung vom Passive Veredelung Inhalt I. Allgemeines II. Verfahren zum Erteilen der Bewilligung Zuständigkeit Antrag Bewilligungsvoraussetzungen Ablehnung des Antrags Erteilen der Bewilligung III. Inhalt der Bewilligung Förmlich erteilte Bewilligungen nach Artikel 505 Buchstabe a) ZK-DVO Vereinfacht erteilte Bewilligungen nach Artikel 505 Buchstabe b) ZK-DVO Erneuerung/Änderung einer Bewilligung im Sinne von Artikel 505 Buchstabe c) ZK-DVO IV. Überführung in die passive Veredelung Normalverfahren Verfahren der unvollständigen Zollanmeldung Anschreibeverfahren (A7) Verfahren gemäß 17 AWV (Vertrauenswürdiger Ausführer) Überlassung durch Anschreibung in der Buchführung gemäß Artikel 285a Absatz 1a ZK-DVO Ausfallverfahren V. Beendigung der passiven Veredelung VI. Standardaustausch mit vorzeitiger Einfuhr VII. Ermittlung des Einfuhrabgabenbetrages Anwendung von Artikel 151 ZK (Differenzmethode) Anwendung von Artikel 152 ZK (Kostenlose Ausbesserung) Seite 1 von 40 -

2 3. Anwendung von Artikel 153 ZK (Mehrwertmethode) VIII. Abrechnung der Nebenveredelungserzeugnisse IX. Anwendung von Artikel 150 Absatz 2 ZK (Versäumnisse bei der Durchführung des Verfahrens) X. Wirtschaftliche passive Veredelung XI. Überwachungsmaßnahmen Monitoring der Bewilligung für das Anschreibeverfahren (A7) Zollprüfung Belegsammlung XII. Neubewertung der Bewilligung für das Anschreibeverfahren (A7) XIII. Aussetzung, Widerruf und Rücknahme der Bewilligung Aussetzung der Bewilligung für das Anschreibeverfahren (A7) Widerruf Rücknahme Anlage 1: Hauptzollamt Nürnberg, Sachgebiet B - Arbeitsgebiet Einzige Bewilligungen Anlage 2: Anwendbare Zollsätze für den Minderungsbetrag (Absatz 700) Anlage 3: Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26. September 2006 Passive Veredelung Inhalt I. Allgemeines II. Verfahren zum Erteilen der Bewilligung Zuständigkeit 200 A Förmlicher Antrag beim Hauptzollamt B Vereinfachter Antrag bei der Zollstelle Antrag 210 A Allgemeines B Normalverfahren Förmlicher Antrag beim Hauptzollamt Vereinfachter Antrag bei der Zollstelle - Seite 2 von 40 -

3 C Anschreibeverfahren (A7) Bewilligungsvoraussetzungen A Normalverfahren Förmlicher Antrag gemäß Artikel 497 Absatz 1 ZK-DVO a) Persönliche Voraussetzungen 222 b) Wirtschaftliche Voraussetzungen 223 c) Zolltechnische Durchführbarkeit 224 d) Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwandes Vereinfachter Antrag gemäß Artikel 497 Absatz 3 d) ZK-DVO 225 a) Antrag nach Artikel 497 Absatz 3 d) erster Gedankenstrich ZK- DVO 226 b) Antrag nach Artikel 497 Absatz 3 d) zweiter Gedankenstrich ZK-DVO 227 c) Antrag nach Artikel 497 Absatz 3 d) dritter Gedankenstrich ZK-DVO 228 d) Antrag nach Artikel 497 Absatz 3 d) vierter Gedankenstrich ZK-DVO B Anschreibeverfahren (A7) Ablehnung des Antrags A Normalverfahren Förmlicher Antrag Vereinfachter Antrag 242 B Anschreibeverfahren Erteilen der Bewilligung A Allgemeines B Normalverfahren Förmliches Verfahren für die Bewilligungserteilung Vereinfachte Verfahren für die Bewilligungserteilung - Seite 3 von 40 -

4 C Anschreibeverfahren (A7) D Einzige Bewilligung E Rückwirkende Bewilligung III. Inhalt der Bewilligung Förmlich erteilte Bewilligungen nach Artikel 505 a) ZK-DVO A Normalverfahren B Anschreibeverfahren (A7) Vereinfacht erteilte Bewilligungen nach Artikel 505 b) ZK-DVO Antrag nach Artikel 497 Absatz 3 d) erster Gedankenstrich ZK-DVO Antrag nach Artikel 497 Absatz 3 d) zweiter Gedankenstrich ZK-DVO Antrag nach Artikel 497 Absatz 3 d) dritter Gedankenstrich ZK-DVO Antrag nach Artikel 497 Absatz 3 d) vierter Gedankenstrich ZK-DVO Erneuerung/Änderung einer Bewilligung nach Artikel 505 c) ZK-DVO IV. Überführung in die passive Veredelung Normalverfahren 400 Zollanmeldung 401 Handelspolitische Maßnahmen 402 Ausfuhrbegleitdokument und Informationsblatt INF Verbleib der Ware im Drittland Ausgang der Waren Verfahren der unvollständigen Zollanmeldung Anschreibeverfahren (A7) 420 Grundsatz - Seite 4 von 40 -

5 421 Vertretung Informationsblatt INF Alternativnachweise 425 Aussetzung der automatischen Überlassung 426 Verbleib der Ware im Drittland 427 Ausgang der Waren Verfahren gemäß 17 AWV (Vertrauenswürdiger Ausführer) Überlassung gemäß Artikel 285a Absatz 1 ZK-DVO (Überlassung im Zeitpunkt der Anschreibung) Ausfallverfahren 450 Abgabe der Anmeldung 451 Informationsblatt INF V. Beendigung der passiven Veredelung 500 Schriftliche Zollanmeldung 501 Vorlage des Ausgangsvermerks 502 Handelspolitische Maßnahmen 503 Vereinfachte Verfahren 504 Nämlichkeitsprüfung 505 Wiedereinfuhrfrist 506 Zustimmung gemäß Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe b) ZK 507 Wiedereinfuhr in Teilmengen VI. Standardaustausch mit vorzeitiger Einfuhr 600 Überführung der Ersatzerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr 601 Überführung der Ausfuhrwaren in die passive Veredelung - Seite 5 von 40 -

6 VII. Ermittlung des Einfuhrabgabenbetrags Anwendung von Artikel 151 ZK (Differenzmethode) 700 A Allgemeines B Unentgeltliche Lieferung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr 701 Wert der Waren der vorübergehenden Ausfuhr 702 sonstige Kosten 703 C Entgeltliche Lieferung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr Anwendung von Artikel 152 ZK (Kostenlose Ausbesserung) Anwendung von Artikel 153 ZK (Mehrwertmethode) 720 Entgeltliche Ausbesserung 721 Mehrwertmethode 722 Mehrwertmethode Türkei 723 Mehrwertmethode bei gleichem Zollsatz 800 VIII. Abrechnung der Nebenveredelungserzeugnisse IX. Anwendung von Artikel 150 Absatz 2 ZK (Versäumnisse bei der Durchführung des Verfahrens) 900 Voraussetzungen 901 Erlass/Erstattung 902 Beispiele 903 Fristüberschreitung 904 Ausbesserung X. Wirtschaftliche passive Veredelung XI. Überwachungsmaßnahmen - Seite 6 von 40 -

7 Monitoring Zollprüfung Belegsammlung 1200 XII. Neubewertung der Bewilligung für das Anschreibeverfahren (A7) XIII. Aussetzung, Widerruf und Rücknahme der Bewilligung Aussetzung der Bewilligung für das Anschreibeverfahren (A7) Widerruf Rücknahme Anlage 1 Hauptzollamt Nürnberg, Sachgebiet B - Arbeitsgebiet Einzige Bewilligungen Anlage 2 Anwendbare Zollsätze für den Minderungsbetrag (Absatz 700) I. Allgemeines (100) Diese Dienstvorschrift gilt für das Verfahren der passiven Veredelung. Es wird zwischen dem Normalverfahren und dem vereinfachten Verfahren (Verfahren der unvollständigen Zollanmeldung, vereinfachtes Anmeldeverfahren und dem Anschreibeverfahren) unterschieden. (101) Als Normalverfahren gilt in dieser Dienstvorschrift die Überführung in die passive Veredelung ohne vereinfachtes Verfahren gemäß Artikel 76 ZK. (102) Für das Anschreibeverfahren zur Überführung in die passive Veredelung (A7) ist, sofern in dieser Dienstvorschrift nichts Gegenteiliges geregelt ist, die Dienstvorschrift E-VSF A sinngemäß anzuwenden. (103) Das vereinfachte Anmeldeverfahren gemäß Artikel 253 Absatz 2 i. V. m. Artikel 277 und Artikel 282 ZK-DVO ist im IT-Verfahren ATLAS nicht umgesetzt und kann daher nicht in Anspruch genommen werden. (104) Die spezifischen Rechtsgrundlagen für die passive Veredelung sind - Seite 7 von 40 -

8 - Artikel 145 bis 160 Zollkodex - nachstehend ZK genannt (E-VSF Z 02 00), - -Artikel 496 bis 523 und 585 bis 592 Zollkodex-Durchführungsverordnung - nachstehend ZK-DVO genannt (E-VSF Z 02 05) und - Artikel 277 i.v.m. Art. 279 bis 289 ZK-DVO (Vereinfachte Verfahren) Darüber hinaus sind - die erläuternden Leitlinien der Europäischen Kommission Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (E-VSF Z 02 30), - die Leitlinien der Europäischen Kommission Vereinfachte Verfahren / Einzige Bewilligung Einfuhr / Ausfuhr, - die Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS (E-VSF Z 26 50) sowie - das Merkblatt Überführung von Waren in die passive Veredelung unter Inanspruchnahme des IT-Verfahrens ATLAS - Ausfuhr in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. (105) Die Anmeldungen zur vorübergehenden Ausfuhr sind grundsätzlich mit Hilfe eines EDV-Verfahrens abzugeben (Artikel 589 ZK-DVO i. V. m. Artikel 787 Absatz 1 ZK-DVO). Ausnahmen sind nur im Rahmen des Ausfallverfahrens (siehe Absatz 450) zulässig. In Deutschland erfolgt die elektronische Abwicklung im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr. Anmeldungen zur vorübergehenden Ausfuhr können über zertifizierte Teilnehmersysteme oder über das Internet (Internet - Ausfuhranmeldung - Plus) erstellt werden. Zusätzliche Regelungen über die Abgabe von elektronischen Anmeldungen einschließlich der Verfahrensabwicklung der vereinfachten Verfahren ergeben sich aus der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS (künftig VA ATLAS) in der jeweils geltenden Fassung. Diese ist sowohl für Teilnehmer als auch für Benutzer bindend ( 8a Zollverordnung). Sie unterstützt die Anwendung der Zollvorschriften durch eine einheitliche Regelung der IT-gestützten Zollabfertigung. In dieser Dienstvorschrift werden nur Regelungen getroffen, sofern diese nicht bereits durch die VA ATLAS erfolgen bzw. sofern sie nur im Innenverhältnis der Zollverwaltung relevant sind. (106) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung ist eine förmliche Bewilligung des zuständigen Hauptzollamtes. Um das Anschreibeverfahren (A7) in Anspruch nehmen zu können, ist zusätzlich eine förmliche Bewilligung für das Anschreibeverfahren (A7) erforderlich. Eine förmliche Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt ist nicht erforderlich für die Überführung in die passive Veredelung gemäß Artikel 497 Absatz 3 Buchstabe d) ZK-DVO. In diesen Fällen kann das Anschreibeverfahren (A7) nicht genutzt werden. - Seite 8 von 40 -

9 (107) Da die Inanspruchnahme der passiven Veredelung Rechte und Pflichten für den Inhaber der Bewilligung passive Veredelung begründet, muss die Zollanmeldung zur Überführung in die passive Veredelung vom Bewilligungsinhaber bzw. vom Antragsteller selbst oder für dessen Rechnung abgegeben werden (vgl. Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a) ZK). (108) Eine einzige Bewilligung gemäß Artikel 1 Nr. 13 ZK-DVO liegt vor, wenn die Bewilligung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung oder eines vereinfachten Verfahrens die Zollbehörden in mehr als einem Mitgliedstaat betrifft. Es handelt sich auch um eine einzige Bewilligung, wenn ein Mitgliedstaat lediglich durch den Ort der Hauptbuchhaltung betroffen ist. Das ist z. B. gegeben, wenn der Ort der Hauptbuchhaltung im Mitgliedstaat A liegt, jedoch alle beteiligten Zollstellen (vgl. Absatz 307) im Mitgliedstaat B liegen. Wird eine einzige Bewilligung beantragt, ist für die Erteilung der Bewilligung grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Ort der Hauptbuchhaltung des Antragstellers liegt (Artikel 500 Absatz 2 und Artikel 253h i.v.m. Artikel 14d ZK- DVO). In diesem Mitgliedstaat ist auch der Antrag für die Bewilligung abzugeben. II. Verfahren zum Erteilen der Bewilligung 1. Zuständigkeit A Förmlicher Antrag beim Hauptzollamt (200) Der Antrag auf Bewilligung einer passiven Veredelung bzw. eines Anschreibeverfahrens (A7) ist bei dem Hauptzollamt zu stellen, das nach 24 Absatz 1 und ggf. Absatz 8 ZollV - E-VSF Z für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist. Hierbei ist grundsätzlich auf den Ort der Hauptbuchhaltung abzustellen. Der Ort der Hauptbuchhaltung ist der Ort, an dem die Buchhaltung überwiegend geführt wird, die es der Zollbehörde ermöglicht, die für die Erlangung der Bewilligung notwendigen Voraussetzungen und Kriterien zu prüfen und zu überwachen. Bei Zweifeln hinsichtlich der Zuständigkeit innerhalb Deutschlands ist eine Abstimmung der betroffenen Hauptzollämter erforderlich. Bleibt die Abstimmung ohne Ergebnis, ist die zuständige Rechts- und Fachaufsicht zu beteiligen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Frage, welcher Mitgliedstaat für die Erteilung einer einzigen Bewilligung zuständig ist, ist eine Stellungnahme des Hauptzollamts Nürnberg - Arbeitsgebiet Einzige Bewilligungen - einzuholen. B Vereinfachter Antrag bei der Zollstelle (201) Der vereinfachte Antrag auf Bewilligung einer passiven Veredelung gemäß Artikel 497 Absatz 3 Buchstabe d) erster Gedankenstrich ZK-DVO ist entweder bei der Zollstelle am Sitz des Antragstellers, oder bei der Zollstelle in deren Bezirk die Waren zur vorübergehenden Ausfuhr verpackt oder verladen werden (Artikel 161 Absatz 5 ZK) zu stellen. Das ist in der Regel die Zollstel- - Seite 9 von 40 -

10 le, in deren Bezirk die Beförderung an den Veredelungsort im Drittland beginnt, d. h. die Entscheidung zur vorübergehenden Ausfuhr durch den Antragsteller erstmalig getroffen wird. Auf die Dienstvorschrift E-VSF A Absätze 201 bis 203 wird hingewiesen. Hinsichtlich der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 791 ZK-DVO sind die Absätze 205 bis 208 der Dienstvorschrift E-VSF A sinngemäß anzuwenden. (202) Der vereinfachte Antrag auf Bewilligung einer passiven Veredelung bei der Überführung in den freien Verkehr gemäß Artikel 497 Absatz 3 Buchstabe d) zweiter bis vierter Gedankenstrich ZK-DVO kann bei jeder Zollstelle beantragt werden. 2. Antrag A Allgemeines (210) Antragsberechtigt sind in der Gemeinschaft ansässige Personen im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 und Nr. 2 ZK. Selbständige Zweigniederlassungen und unselbständige Betriebsstätten einer juristischen Person sind nicht selbst antragsberechtigt, da sie rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung sind und insoweit deren Recht unterliegen. B Normalverfahren - Förmlicher Antrag beim Hauptzollamt (211) Für den Antrag auf Bewilligung einer passiven Veredelung sind die Vordrucke 0212 und 0248 unter Berücksichtigung der zugehörigen Merkblätter (Vordrucke 0210 und 0250) zu verwenden (Artikel 497 Absatz 1 ggf. i. V. m. Artikel 499 Unterabsatz 1 ZK-DVO). Im Falle einer einzigen Bewilligung ist der Antrag zusätzlich in englischer Sprachfassung vorzulegen. Auf den Absatz 259 wird hingewiesen. Wird der Antrag elektronisch gestellt, ist zusätzlich ein im Original unterschriebener Ausdruck an das zuständige Hauptzollamt nach Absatz 200 zu senden. Maßgebend ist der Posteingang des Antrags. Auf die Vereinfachungsmöglichkeit bei Änderung und Erneuerung einer Bewilligung gemäß Artikel 497 Absatz 2 ZK-DVO wird hingewiesen. (212) Wird die Übertragung der Rechte und Pflichten nach Artikel 90 ZK - z. B. bei Einzelrechtsnachfolge - beantragt, so kann sich der Antragsteller auf frühere Unterlagen des Rechtsvorgängers beziehen, soweit sich an den Verhältnissen nichts Wesentliches geändert hat. - Seite 10 von 40 -

11 - Vereinfachter Antrag bei der Zollstelle (213) Artikel 497 Absatz 3 Buchstabe d) erster Gedankenstrich ZK-DVO regelt die Erteilung vereinfachter Bewilligungen bei Überführung der Waren in die passive Veredelung. Der Antrag wird per Zollanmeldung mit Übermittlung der EDIFACT-Nachricht E_EXP_DAT gestellt. (214) Artikel 497 Absatz 3 Buchstabe d) zweiter und vierter Gedankenstrich ZK-DVO enthält Regelungen über die vereinfachte erstmalige Bewilligung, der dritte Gedankenstrich über die Änderung einer bereits erteilten Bewilligung bei Überführung der Veredelungserzeugnisse bzw. Ersatzwaren in den zollrechtlich freien Verkehr. Der Antrag wird mit der Zollanmeldung durch Übermittlung der EDIFACT-Nachricht CUSDEC oder schriftlich auf den Exemplaren Nrn. 6 bis 8 des Einheitspapiers (z. B. Vordruck 0737) gestellt. (215) Eine einzige Bewilligung kann nicht vereinfacht erteilt werden (Artikel 497 Absatz 4 ZK-DVO). C Anschreibeverfahren (A7) (216) Für den Antrag auf Bewilligung des Anschreibeverfahrens für die Überführung in die passive Veredelung (A7) sind ausschließlich der Vordruck 0500 einschließlich der Zusatzblätter (Vordrucke 0862, 0863) zu verwenden. Des Weiteren ist dem Antragsteller zu empfehlen, mit dem Antrag auch den Fragenkatalog zur Selbstbewertung (Vereinfachte Verfahren) nach der Dienstvorschrift E-VSF Z Anlage 2 vorzulegen. Die Abgabe ist freiwillig. Ggf. ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass die Verwendung des Fragenkatalogs die Antragsbearbeitung erheblich erleichtert und beschleunigt, und dass die Angaben für eine sachgerechte Entscheidung erforderlich sind. Nicht ausreichende Erkenntnisse können zur Ablehnung des Antrags führen. Die Vorlage des Fragenkatalogs ist bei Inhabern von AEO-Zertifikaten nicht erforderlich. Bei Inhabern von AEO- Zertifikaten Sicherheit (AEOS) werden die zusätzlich erforderlichen Angaben gemäß Artikel 14i, Buchstabe c) ZK-DVO im Antragsvordruck abgefragt. Bei Bewertung des Fragebogens sind die besonderen Merkmale der Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, zu berücksichtigen (Artikel 253c Absatz 1 Unterabsatz 3 i. V. m. Artikel 14a Absatz 2 ZK-DVO). Im Falle einer einzigen Bewilligung ist zusätzlich der Antrag in englischer Sprachfassung vorzulegen. Auf den Absatz 263 Unterabsatz 2 wird hingewiesen. Wird der Antrag elektronisch gestellt, ist zusätzlich ein im Original unterschriebener Ausdruck an das zuständige Hauptzollamt nach Absatz 200 zu senden. Maßgebend ist der Posteingang des Antrags. (217) Der Antrag ist anzunehmen, wenn Gemeinschaftsansässigkeit vorliegt und die Voraussetzungen nach Artikel 253b ZK-DVO gegeben sind. - Seite 11 von 40 -

12 (218) Wird die Übertragung der Rechte und Pflichten nach Artikel 90 ZK - z. B. bei Einzelrechtsnachfolge - beantragt, so kann sich der Antragsteller auf frühere Unterlagen des Rechtsvorgängers beziehen, soweit sich an den Verhältnissen nichts Wesentliches geändert hat. (219) Die Bewilligung für das Anschreibeverfahren kann auch für die Nutzung als Vertreter beantragt werden. Es sind sowohl das direkte als auch das indirekte Vertretungsverhältnis zulässig. Auf die Absätze 230 und 231 wird hingewiesen. 3. Bewilligungsvoraussetzungen A Normalverfahren - Förmlicher Antrag gemäß Artikel 497 Abs. 1 ZK-DVO a) Persönliche Voraussetzungen (220) Die Ansässigkeit des Antragstellers im Zollgebiet der Gemeinschaft nach Artikel 4 Nr. 2 und Artikel 148 Buchstabe a) ZK liegt auch vor, wenn ein rechtlich unselbständiger Unternehmensbereich in der Gemeinschaft Geschäfte tätigt, einen Geschäftsführer oder eine andere verantwortliche Person bestellt und im Gemeinschaftsgebiet eine für die Zollverwaltung kontrollierbare Buchführung unterhält. (221) Die erforderliche Gewähr des Antragstellers nach Artikel 86 erster Gedankenstrich ZK für den ordnungsgemäßen Ablauf der passiven Veredelung ist unter Berücksichtigung der dezentralen Beteiligtenbewertung (DEBBI; siehe auch Intranet der BfinV) sowie u. a. an Hand folgender Kriterien zu beurteilen: - ordnungsgemäße kaufmännische Buchführung (siehe auch Dienstvorschrift E-VSF Z Absatz 242 bis 245a), - keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften. (siehe auch Dienstvorschrift E-VSF Z Absatz 238 bis 241) Zur Beurteilung der Gewähr können auch Auskünfte von Industrie- und Handelskammern, Banken und Steuer- oder Zollbehörden eingeholt werden. Bei Antragstellern, die bereits Inhaber eines AEO-Zertifikats C oder F sind, ist davon auszugehen, dass die vorstehend aufgeführten Kriterien vorliegen. b) Wirtschaftliche Voraussetzungen - Seite 12 von 40 -

13 (222) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen gelten regelmäßig als erfüllt (Artikel 502 Absatz 4 und Artikel 585 Absatz 1 ZK-DVO). Sofern eine Bewilligung ausnahmsweise aufgrund nicht erfüllter wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnt, zurückgenommen oder widerrufen wird, ist die Bundesfinanzdirektion Nord - Referat ZF 2 - zeitgleich mit der Entscheidung gemäß Artikel 522 Buchstabe b) ZK-DVO mit der in der Anlage zu Anhang 70 ZK-DVO abgedruckten Tabelle zu benachrichtigen. Bei bestimmten Waren (z. B. Waren, die Antidumping- oder Agrarmaßnahmen unterliegen) gilt die vorgenannte Fiktion nicht. In diesen Fällen werden die wirtschaftlichen Voraussetzungen ggf. von der Europäischen Kommission geprüft. Dazu legt das Hauptzollamt den Antrag mit allen Unterlagen der Bundesfinanzdirektion Nord - Referat ZF 2 - zur Prüfung vor. Für welche Warenarten die Fiktion gemäß Artikel 585 Absatz 1 ZK-DVO nicht gilt, wird mit Einzelerlassen bekanntgegeben. Die Besonderheiten nach Artikel 147 Absatz 2 ZK und Artikel 585 Absatz 2 ZK-DVO sind zu berücksichtigen. Auf den Absatz 317 wird hingewiesen. c) Zolltechnische Durchführbarkeit (223) Es muss sichergestellt sein, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind. Eine Nämlichkeitssicherung mit Auskunftsblatt nach Anhang 104 ZK-DVO (Vordruck 0332) kommt nur dann in Betracht, wenn durch den Antragsteller eine ausdrückliche Erklärung des Veredelungslandes vorgelegt wird. Eine Liste der Länder, die das Auskunftsblatt nach Anhang 104 ZK-DVO anerkennen, ist im Intranet der Bundesfinanzdirektion Nord unter ZF > Passive Veredelung abrufbar. Auf Absatz 6 der Dienstvorschrift E-VSF Z wird hingewiesen. Sofern eine Nämlichkeitssicherung nicht möglich ist, kommt die Verwendung von Ersatzwaren nach Artikel 586 Absatz 2 ZK-DVO in Betracht. d) Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwandes (224) Es ist zu unterstellen, dass der Verwaltungsaufwand nach Artikel 86 zweiter Gedankenstrich ZK nicht unverhältnismäßig hoch ist. Das gilt auch dann, wenn die Veredelungserzeugnisse aufgrund von präferenzrechtlichen Begünstigungen zollfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden können. -Vereinfachter Antrag gemäß Artikel 497 Absatz 3 d) ZK-DVO a) Antrag durch Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung in die passive Veredelung gemäß Artikel 497 Absatz 3 d) erster Gedankenstrich ZK-DVO (Ausbesserung) - Seite 13 von 40 -

14 (225) Es ist zu prüfen, ob eine Ausbesserung (Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich ZK) nach Artikel 497 Absatz 3 Buchstabe d) erster Gedankenstrich ZK-DVO beantragt wurde und die Bewilligungsvoraussetzungen dafür vorliegen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, - ob die Ansässigkeit des Antragstellers gegeben ist (Absatz 220), - keine negativen Erkenntnisse zur Zuverlässigkeit vorliegen und - eine Nämlichkeitssicherung möglich ist (Absatz 308). b) Antrag durch Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung gemäß Artikel 497 Absatz 3 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich ZK-DVO (Standardaustausch mit vorzeitiger Einfuhr) (226) Durch die Eintragung des Annahmedatums im Feld 2 des Vordrucks 0791 wird die vereinfachte Bewilligung erteilt. Deshalb ist vor der Eintragung des Annahmedatums zu prüfen, ob ein Verfahren des Standardaustauschs mit vorzeitiger Einfuhr (Artikel 154 Absatz 4 ZK) nach Artikel 497 Absatz 3 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich ZK-DVO z. B. durch Hinweis in Feld 44 des Einheitspapiers beantragt wurde und die Bewilligungsvoraussetzungen dafür vorliegen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, - ob die Ansässigkeit des Antragstellers gegeben ist (Absatz 220) und - keine negativen Erkenntnisse zur Zuverlässigkeit vorliegen. c) Antrag durch Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung gemäß Artikel 497 Absatz 3 Buchstabe d) dritter Gedankenstrich ZK-DVO (Änderung der Bewilligung im Einzelfall) (227) Durch die Eintragung des Annahmedatums im Feld 3 des Vordrucks 0785 wird der Änderung der bereits erteilten Bewilligung im Einzelfall zugestimmt (Zulassung des Standardaustauschs ohne vorzeitige Einfuhr). Deshalb ist vor der Eintragung des Annahmedatums zu prüfen, ob das Verfahren des Standardaustauschs nach Artikel 497 Absatz 3 Buchstabe d) dritter Gedankenstrich ZK- DVO beantragt wurde und die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob bereits eine Bewilligung der passiven Veredelung vorliegt, die keine Regelungen zum Standardaustausch beinhaltet. d) Antrag durch Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung in nicht kommerziellen Fällen gemäß Artikel 497 Absatz 3 Buchstabe d) vierter Gedankenstrich ZK-DVO - Seite 14 von 40 -

15 (228) Durch die Eintragung des Annahmedatums im Feld 3 des Vordrucks 0785 wird der Erteilung der Bewilligung zugestimmt. Deshalb ist vor der Eintragung des Annahmedatums zu prüfen, ob eine passive Veredelung nach Artikel 497 Absatz 3 Buchstabe d) vierter Gedankenstrich ZK-DVO beantragt wurde und die Bewilligungsvoraussetzungen dafür vorliegen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, - ob die Ansässigkeit des Antragstellers gegeben ist (Absatz 220), - keine negativen Erkenntnisse zur Zuverlässigkeit vorliegen und - dass die Veredelungsvorgänge Waren betreffen, die zu nicht kommerziellen Zwecken bestimmt sind (Artikel 1 Nr. 6 ZK-DVO). B Anschreibeverfahren (A7) (229) Die Bewilligungsvoraussetzungen für das Anschreibeverfahren zur Überführung in die passive Veredelung ergeben sich aus Artikel 277 ZK-DVO in Verbindung mit den für die Ausfuhr geltenden Vorschriften (Artikel 279 bis 289 ZK-DVO). Auf Absatz 102 wird verwiesen. (230) Wurde die Erteilung der Bewilligung für die Nutzung als direkter oder indirekter Vertreter beantragt, muss vor Bewilligungserteilung eine Zustimmungserklärung des Inhabers der Bewilligung PV nach Vordruck E- mit Prüfvermerk des für den Inhaber der Bewilligung PV zuständigen Hauptzollamts (Geschäftssitz-Hauptzollamt) vorliegen. Der Absatz 208 der Dienstvorschrift E-VSF A ist sinngemäß anzuwenden. (231) Soll ein Inhaber der Bewilligung PV mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft vertreten werden, teilt das Hauptzollamt dem Vertreter mit dem Musterschreiben Vertretung eines Inhabers der Bewilligung PV mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat mit, unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung erteilt werden kann und fordert ihn auf, das als Anlage angefügte Formular Auskünfte zum Buchführungszugriff ausgefüllt zurückzugeben. Das Musterschreiben wird im Intranet der Zollverwaltung unter aus dem BMF > Erlasse / Infos > Zollverwaltung > III B 1 > Passive Veredelung im Wordformat und zusätzlich in einer englischen Hilfsübersetzung zur Verfügung gestellt. Die Absätze 212 bis 215 der Dienstvorschrift E-VSF A sind sinngemäß anzuwenden. 4. Ablehnung des Antrags A Normalverfahren - Förmlicher Antrag - Seite 15 von 40 -

16 (240) Die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Antrags hat schriftlich nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 3 ZK i. V. m. Artikel 506 Unterabsatz 1 ZK-DVO innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen. Kann nicht innerhalb von 30 Tagen entschieden werden, ist eine Zwischennachricht zu erteilen (Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 ZK). Die 30-Tage-Frist gilt nach Artikel 506 Unterabsatz 2 ZK-DVO grundsätzlich jedoch nicht beim Erteilen einer einzigen Bewilligung. In diesen Fällen sind die Fristen nach Artikel 500 Absatz 3 ZK- DVO für das Hauptzollamt Nürnberg, Sachgebiet B - Arbeitsgebiet Einzige Bewilligungen - maßgebend. -Vereinfachter Antrag (241) Im Falle des vereinfachten Bewilligungsantrags nach Artikel 497 Absatz 3 ZK-DVO erfolgt die Ablehnung durch Nichtannahme der Zollanmeldung entsprechend Artikel 505 Buchstabe b) ZK- DVO (vgl. dazu Dienstvorschrift E-VSF Z Absatz 9). B Anschreibeverfahren (242) Soll ein angenommener Antrag auf Bewilligung eines Anschreibeverfahrens (A7) abgelehnt werden, weil die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 253c ZK-DVO nicht erfüllt sind, ist dem Antragsteller rechtliches Gehör mit dem Standardschreiben MBA-VV ( Mitteilung der beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Bewilligung eines vereinfachten Verfahrens, Dienstvorschrift E- VSF Z Anlage 4 Anhang 4) zu gewähren. Die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags ist dem Antragsteller mit dem Standardschreiben ABL-VV ( Ablehnung des Antrags auf Bewilligung eines vereinfachten Verfahrens, Dienstvorschrift E-VSF Z Anlage 4 Anhang 5) mitzuteilen. 5. Erteilen der Bewilligung A Allgemeines (250) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein Rechtsgrund, die Bewilligung zu versagen, weil nur gelegentlich in die passive Veredelung überführt wird, besteht nicht. Eine Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren gemäß Artikel 253 Absatz 2 i. V. m. Artikel 277 und Artikel 282 ZK-DVO kann in Deutschland nicht erteilt werden. Auf Absatz 103 wird hingewiesen. - Seite 16 von 40 -

17 (251) Das bewilligende Hauptzollamt erfasst nach Erteilung der Bewilligung die Daten zum Bewilligungsinhaber und zum bewilligten Verfahren im IT-Verfahren BISON unter Angabe der Bewilligungsnummer sowie die Daten für das IT-Verfahren PRÜF. Darüber hinaus ist im IT-Verfahren PRÜF eine erste Risikobewertung durchzuführen. (252) Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass bei vergleichbaren Veredelungsvorgängen in mehreren Ländern, an mehreren Orten oder durch mehrere Veredeler nur eine Bewilligung zu erteilen ist (siehe Absatz 306). Um die Überwachung der passiven Veredelung bei umfangreichen oder komplizierten Veredelungsverkehren zu erleichtern, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Dies gilt nicht, wenn aus einer Ware der vorübergehenden Ausfuhr mehrere Hauptveredelungserzeugnisse oder aus mehreren Waren der vorübergehenden Ausfuhr ein Hauptveredelungserzeugnis hergestellt werden. Selbst wenn in diesen Fällen die Änderung mittels eines Antrags nach Artikel 497 Absatz 1 ZK- DVO beantragt wird, ist die bereits erteilte Bewilligung lediglich zu ändern. Auf die Absätze 350 und 351 wird hingewiesen. B Normalverfahren - Förmliches Verfahren für die Bewilligungserteilung gemäß Artikel 505 Buchstabe a ZK-DVO (253) Über den förmlichen Antrag für das Normalverfahren ist gemäß Artikel 506 ZK-DVO innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags oder nach Eingang noch nachgeforderter fehlender oder weiterer Unterlagen zu entscheiden. (254) Die Bewilligung ist über das IT-Verfahren ATLAS-Fachanwendung Bewilligung zu erteilen. Auf die VA ATLAS Kapitel 4.4 Bewilligung wird hingewiesen. Dem Bewilligungsinhaber ist eine Druckausgabe ggf. mit den dazugehörigen Merkblättern zu übersenden. - Vereinfachte Verfahren für die Bewilligungserteilung gemäß Artikel 505 Buchstabe b ZK-DVO (255) Die Bewilligung nach Artikel 505 Buchstabe b) ZK-DVO in Verbindung mit Artikel 497 Absatz 3 Buchstabe d) erster Gedankenstrich ZK-DVO wird durch Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in die passive Veredelung erteilt und mit dem Informationsblatt INF 2 bekannt gegeben. (256) Die Bewilligung nach Artikel 505 Buchstabe b) ZK-DVO in Verbindung mit Artikel 497 Absatz 3 Buchstabe d), zweiter bis vierter Gedankenstrich ZK-DVO wird durch Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erteilt. Die Bekanntgabe der Bewilligung erfolgt bei elektronischer Antragstellung mit der EDIFACT-Nachricht CURREL bzw. bei schriftlicher Antragstellung mit dem Exemplar 8 des Einheitspapiers sowie zusätzlich mit Blatt 1 des Vordrucks 0791 (vgl. Absatz 226) bzw. des Vordrucks 0785 (vgl. Absätze 227 und 228). - Seite 17 von 40 -

18 C Anschreibeverfahren (A7) (257) Die Möglichkeit, Waren im Anschreibeverfahren in die passive Veredelung an zugelassenen Orten i. S. d. Artikels 253 Absatz 3 ZK-DVO zu überführen, kann dazu führen, dass mehrere Ausfuhrzollstellen - auch in verschiedenen Hauptzollamtsbezirken - betroffen sind. In diesem Fall hat das bewilligende Hauptzollamt vor Erteilung der Bewilligung jede von der Regelung betroffene Ausfuhrzollstelle, in fremden Bezirken über das zuständige Hauptzollamt, zu beteiligen, damit ggf. in der Bewilligung Besonderheiten bei bestimmten vorübergehenden Ausfuhren geregelt werden können. Die Pflichten aus den Artikeln 277 i. V. m. 285 ff. ZK-DVO sind grundsätzlich bei der jeweils betroffenen Ausfuhrzollstelle bzw. in deren Bezirken zu erfüllen. Auf den Absatz 325 wird hingewiesen. (258) Die Bewilligung ist über das IT-Verfahren ATLAS-Fachanwendung Bewilligung zu erteilen. Auf die VA ATLAS Kapitel 4.4 Bewilligung wird hingewiesen. Dem Bewilligungsinhaber ist eine Druckausgabe ggf. mit den dazugehörigen Merkblättern zu übersenden. D Einzige Bewilligung (259) Soll eine einzige Bewilligung für das Normalverfahren erteilt werden, sind vom zuständigen Hauptzollamt sowohl der Antrag als auch der Bewilligungsentwurf in deutscher und englischer Sprache dem Hauptzollamt Nürnberg, Sachgebiet B - Arbeitsgebiet Einzige Bewilligungen (Anlage 1) innerhalb von 30 Tagen unmittelbar zur ggf. erforderlichen Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten vorzulegen (Artikel 500 Absatz 1 ZK-DVO). Das gilt auch, wenn Waren in einem anderen Mitgliedstaat nur wiedereingeführt werden sollen (sog. Dreieckverkehr). Auf den Absatz 108 wird hingewiesen. Die englische Übersetzung hat unterstützenden Charakter ohne Rechtsverbindlichkeit. Der Antragsteller ist zu bitten, die erforderliche englische Hilfsübersetzung des Bewilligungsentwurfs selbst zu erstellen. Dafür sind ihm der Bewilligungsentwurf in deutscher Sprache und der Bewilligungsvordruck in englischer Version zur Verfügung zu stellen. Eine englischsprachige Hilfsübersetzung des Vordrucks ist im Intranet der der BFD Nord unter Abteilung ZF > Inhalte > Einzige Bewilligung > Formulare/Vordrucke eingestellt. Sofern der Antragsteller die Hilfsübersetzung in englischer Sprache nicht erstellen kann, sind die erforderlichen Übersetzungsleistungen mit dem Hauptzollamt Nürnberg, Sachgebiet B - Arbeitsgebiet Einzige Bewilligung abzustimmen. Die Hilfsübersetzung kann auch beim Zentralen Sprachendienst in Auftrag gegeben werden. Für das Hauptzollamt Nürnberg, Sachgebiet B - Arbeitsgebiet Einzige Bewilligungen - sind die Fristen nach Artikel 500 Absatz 3 ZK-DVO maßgebend. (260) Die Bewilligung darf nur mit Zustimmung des Hauptzollamts Nürnberg, Sachgebiet B - Arbeitsgebiet Einzige Bewilligungen - erteilt werden. - Seite 18 von 40 -

19 Nach Erteilung der Bewilligung sind dem Hauptzollamt Nürnberg, Sachgebiet B - Arbeitsgebiet Einzige Bewilligungen - ein Mehrstück und zur Information der in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Zollstellen je betroffenen Mitgliedstaat eine weitere Ausfertigung der Bewilligung in deutscher und in englischer Sprache vorzulegen. (261) Einzige Bewilligungen anderer Mitgliedstaaten, die Zollstellen als Mitteilung nach Artikel 501 Absatz 3 Buchstabe a) ZK-DVO direkt erhalten, sind als Ablichtungen dem Hauptzollamt Nürnberg, Sachgebiet B - Arbeitsgebiet Einzige Bewilligungen - zuzusenden. (262) Eine einzige Bewilligung kann gemäß Artikel 497 Absatz 4 ZK-DVO nicht vereinfacht erteilt werden. (263) Soll eine einzige Bewilligung für das Anschreibeverfahren zur Überführung in die passive Veredelung (A7) erteilt werden, ist die Dienstvorschrift E-VSF A Absätze 239 bis 251 und 253 bis 269 zu beachten. Wegen der unterschiedlichen Sprachregelungen in den Mitgliedstaaten ist vom bewilligenden Hauptzollamt möglichst eine englische Hilfsübersetzung des Bewilligungsentwurfs beizufügen. Die Übersetzung hat unterstützenden Charakter ohne Rechtsverbindlichkeit. Der Antragsteller ist zu bitten, die erforderliche englische Hilfsübersetzung des Bewilligungsentwurfs selbst zu erstellen. Dafür sind ihm der Bewilligungsentwurf in deutscher Sprache und der Bewilligungsvordruck in englischer Version zur Verfügung zu stellen. Eine englischsprachige Hilfsübersetzung des Vordrucks ist im Intranet der der BFD Nord unter Abteilung ZF > Inhalte > Einzige Bewilligung > Formulare/Vordrucke eingestellt. Sofern der Antragsteller die Hilfsübersetzung in englischer Sprache nicht erstellen kann, sind die erforderlichen Übersetzungsleistungen mit dem Hauptzollamt Nürnberg, Sachgebiet B - Arbeitsgebiet Einzige Bewilligung abzustimmen. Die Hilfsübersetzung kann auch beim Zentralen Sprachendienst in Auftrag gegeben werden. E Rückwirkende Bewilligung (264) Die Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung gemäß Art. 508 versetzt den Bewilligungsinhaber rückwirkend in den Zustand, dass er von Anfang an im Besitz einer entsprechenden Bewilligung war. Die Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung für das Anschreibeverfahren (A7) ist nicht möglich. (265) In den Fällen des Artikels 508 Absätze 1 und 2 ZK-DVO ist großzügig zu verfahren. Bei Artikel 508 Absatz 2 ZK-DVO muss der Antragsteller vom Zeitpunkt des Ablaufs der vorangegangenen Bewilligung bis zur Beantragung der rückwirkenden Bewilligung das Verfahren weiterhin in Anspruch genommen haben, obwohl keine gültige Bewilligung mehr vorlag. Wegen der Verjährung nach Artikel 221 Absatz 3 ZK kommt eine Rückwirkung von höchstens 3 Jahren in Betracht. (266) Hinsichtlich des Artikels 508 Absatz 3 ZK-DVO ist Folgendes zu beachten: - Seite 19 von 40 -

20 - Wirtschaftliche Notwendigkeit ist stets zu verneinen, wenn die Einfuhrabgaben bereits auf Dritte»abgewälzt«worden sind. - Wegen der»offensichtlichen Fahrlässigkeit«siehe Dienstvorschrift E-VSF Z Absatz 35 Buchstabe b). - Wegen der»ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung«wird auf Artikel 251 Nr. 1c. zweiter Gedankenstrich ZK-DVO verwiesen. Die Entscheidung über rückwirkende Bewilligungen nach Artikel 508 Absatz 3 ZK-DVO trifft in jedem Fall das nach 24 ZollV zuständige Hauptzollamt. Dabei kann dieses Hauptzollamt auch festlegen, dass die ursprüngliche Abfertigungszollstelle die Bewilligung rückwirkend nach Artikel 505 Buchstabe b) ZK-DVO erteilt. (267) Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass anstelle der für ungültig erklärten Zollanmeldung zur Ausfuhr eine neue Zollanmeldung zur Überführung der Waren in die passive Veredelung abzugeben ist. Haben die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft bereits verlassen, ist für jede Ausfuhranmeldung eine nachträgliche Anmeldung zur passiven Veredelung abzugeben. Durch die Überlassung der nachträglichen Anmeldung erfolgt die Ungültigerklärung der Ausfuhranmeldung systemseitig. Auf die VA ATLAS Kapitel wird hingewiesen. Eine Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei bereits wieder eingeführten Veredelungserzeugnissen bedarf es nicht. Die Begünstigung nach passiver Veredelung ist durch einen neuen Einfuhrabgabenbescheid zu gewähren. III. Inhalt der Bewilligung 1. Förmlich erteilte Bewilligungen nach Artikel 505 Buchstabe a) ZK-DVO A Normalverfahren (300) Die förmlich erteilte Bewilligung für das Normalverfahren erhält eine Bewilligungsnummer. Sie wird automatisch von der Bewilligungsanwendung ATLAS vergeben und setzt sich wie folgt zusammen: - Länderkennung»DE«, - Schlüsselnummer des bewilligenden Hauptzollamts nach dem Dienststellenverzeichnis (Intranet der BFinV), - Kennbuchstaben»PV«und - laufende vierstellige Nummer. Beispiel: DE/7600/PV/ Seite 20 von 40 -

21 (301) Auf Aufzeichnungen ist regelmäßig nach Artikel 515 Unterabsatz 1 ZK-DVO zu verzichten, da sich aus den Zollanmeldungen und weiteren Unterlagen (vgl. Absätze 400 ff und 500) die erforderlichen Angaben ergeben. (302) Die Geltungsdauer ist nach Artikel 507 Absatz 3 ZK-DVO grundsätzlich auf höchstens drei Jahre zu befristen. (303) Die Angaben zu Menge und Wert in Feld 7 des Antrags (Vordruck 0212) sind voraussichtliche Angaben für die Waren, die innerhalb der Geltungsdauer der Bewilligung in das Verfahren übergeführt werden. Die Einhaltung der Angaben ist nicht zu prüfen. (304) Wird die Veredelung für eine Vielzahl unterschiedlicher Waren oder auch Veredelungserzeugnisse bewilligt, so genügt es, sowohl die Waren der vorübergehenden Ausfuhr als auch die Veredelungserzeugnisse nach ihrer Zweckbestimmung (z. B. Herstellen von Oberkleidung) unter Angabe der HS-Position zu bezeichnen. Das gilt auch für Verpackungs- und Umschließungsmaterialien sowie z. B. Etiketten, die vom Inhaber der Bewilligung zur Verfügung gestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die»anmerkungen zur aktiven und passiven Veredelung«(Anhang 67 ZK-DVO und Vordruck 0210) hingewiesen. (305) Der Ausbeutesatz bzw. die Methode zur Bestimmung der Ausbeute ist nach den Artikeln 517 und 518 ZK-DVO in der Bewilligung einzutragen (siehe auch Leitlinien E-VSF Z 02 30). Die für die aktive Veredelung geltenden pauschalen Ausbeutesätze in Anhang 69 ZK-DVO sind sinngemäß anzuwenden. (306) Zusätzlich zu der Beschreibung der geplanten Veredelungsvorgänge sind die Länder, in denen die Bearbeitungen stattfinden sollen (Veredelungsländer) in der Bewilligung anzugeben. (307) Als Zollstelle für die Überführung in das Verfahren nach Artikel 496 Buchstabe f) ZK-DVO ist in allen Fällen die zuständige Ausfuhrzollstelle (Artikel 145 Absatz 2 i. V. m. Artikel 161 Absatz 5 ZK) zu bestimmen. Als Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens nach Artikel 496 Buchstabe g) ZK-DVO können pauschal alle zur Abfertigung dieser Waren befugten Zollstellen zugelassen werden. Sind Zollstellen in anderen Mitgliedstaaten betroffen, sind diese ausdrücklich zu benennen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Dreieckverkehr auch türkische Zollstellen für die Beendigung des Verfahrens in Betracht kommen. Hierzu wird auf den Artikel 23 des Beschlusses Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26. September 2006 verwiesen. In diesen Fällen kann auf die genaue Bezeichnung der betroffenen türkischen Zollstelle(n) sowie auf die zugehörige Adressangaben verzichtet werden. - Seite 21 von 40 -

22 Als Überwachungszollstelle nach Artikel 496 Buchstabe e) ZK-DVO ist regelmäßig das Hauptzollamt nach Absatz 200 zu bestimmen. (308) Die Nämlichkeitsmittel sind unter Beachtung der Anmerkungen zu Feld 12 im Merkblatt des Anhangs 67 ZK-DVO (siehe auch Vordruck 0210) und Absatz 223 genau festzulegen. Zu den in Feld 12 genannten Codes sind in der Bewilligung in jedem Fall nähere Erläuterungen aufzunehmen. Eine pauschale Bezeichnung»buchmäßige Überwachung«ist kein zulässiges Nämlichkeitsmittel. In der Bewilligung ist festzulegen, dass bei Verwendung der Nämlichkeitsmittel Serien- bzw. Teilenummer, Zeichnung/technische Beschreibung, Analysezertifikat oder Auskunftsblatt gemäß Anhang 104 ZK-DVO die Beschreibung (z. B. die Bezeichnung der Serien- oder Teilenummer oder die Registriernummer und das Ausstellungsdatum des Analysezertifikates) zur Identifikation im Datenfeld Warenbezeichnung vorzunehmen ist. (309) Die Frist für die Beendigung des Verfahrens (Artikel 588 Absatz 1 ZK-DVO) kann großzügig bemessen werden. Wegen einer rückwirkenden Fristverlängerung wird auf Absatz 505 hingewiesen. (310) Wurde dem Antragsteller bereits eine Bewilligung für das Anschreibeverfahren zur Überführung in die passive Veredelung (A7) erteilt, legt das Hauptzollamt in der Bewilligung der passiven Veredelung durch Erfassung der entsprechenden Bewilligungsnummer fest, dass das Anschreibeverfahren in Anspruch genommen werden kann. Liegt noch keine Bewilligung vor, ist diese separat zu erteilen. Die Nutzung einer Bewilligung Zugelassener Ausführer für die Überführung in die passive Veredelung ist unzulässig. Wegen der Überführung der Veredelungserzeugnisse im vereinfachten Anmeldeverfahren in den zollrechtlich freien Verkehr kann ebenfalls auf eine bereits bestehende Bewilligung eines vereinfachten Anmeldeverfahrens zurückgegriffen werden. Ggf. ist nach entsprechender Prüfung diese Möglichkeit in der Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu streichen. Bei Inanspruchnahme einer bereits bestehenden Bewilligung eines Anschreibeverfahrens ist besonders zu prüfen, ob die Überführung von Waren in den freien Verkehr nach passiver Veredelung bewilligt ist. Liegt noch keine Bewilligung vor, ist diese separat zu erteilen, vgl. auch Absatz 503. (311) Zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr kann eine Globalerledigung (Artikel 592 ZK-DVO) zugelassen werden. Dabei sind die Regelungen für»sammelerledigung passiver Veredelungsvorgänge«zu beachten (siehe E-VSF Z 02 30, Leitlinien zu Artikel 592 ZK-DVO). Die Regelungen zur Globalerledigung sind in die Bewilligung der passiven Veredelung aufzunehmen. - Seite 22 von 40 -

23 (312) Eine Sicherheit ist nur bei vorzeitiger Einfuhr eines Ersatzerzeugnisses im Verfahren des Standardaustauschs (Artikel 154 Absatz 4 Unterabsatz 2 ZK) zu erheben. Ihre Höhe wird erst bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt. Damit bedarf es keiner Festsetzung in dieser Bewilligung. Der Bewilligungsinhaber ist in der Bewilligung jedoch darauf hinzuweisen, dass er bei vorzeitiger Einfuhr Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr. 10 ZK für die Ersatzerzeugnisse ohne Berücksichtigung der Vergünstigung aufgrund der passiven Veredelung zu leisten hat. (313) Grundsätzlich dient der durch die Ausfuhrzollstelle erstellte Ausgangsvermerk als Ausfuhrnachweis. Soll der Nachweis in anderer Form geführt werden, sind die Art der Unterlagen bzw. die Art der Nachweisführung detailliert in der Bewilligung festzulegen. Bei der Prüfung der geeigneten Form der Nachweisführung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Auf die VA ATLAS Kapitel wird hingewiesen. (314) Der Bewilligung ist das Merkblatt»Außenwirtschaftsrecht«(Vordruck 0540) beizufügen. (315) Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die vorzeitige Einfuhr nur im Zusammenhang mit dem Standardaustausch möglich ist. (316) Bei der Festlegung der Ersatzerzeugnisse im Rahmen des Standardaustauschs sind die Anmerkungen zu Feld 19 im Merkblatt des Anhangs 67 ZK-DVO (siehe auch Vordruck 0250) zu beachten. Von der Regelung des Artikels 155 Absatz 2 Unterabsatz 2 ZK ist großzügig Gebrauch zu machen. (317) In den Fällen, in denen die Bewilligung der passiven Veredelung einer Person erteilt werden soll, die nicht die Veredelungsvorgänge durchführen lässt (Artikel 147 Absatz 2 ZK und Artikel 585 Absatz 2 ZK-DVO), ist die Bundesfinanzdirektion Nord - Referat ZF 2 - zu beteiligen. Wird eine Zustimmung erteilt, ist die Anwendung in der Bewilligung zuzulassen. (318) Soll die Verwendung von äquivalenten Waren im Sinne von Artikel 586 Absatz 2 ZK-DVO zugelassen werden, ist in der Bewilligung festzulegen, wie der Nachweis der Äquivalenz zu führen ist. (319) Die Frist für die Ausfuhr der Ausfuhrwaren nach Artikel 157 Absatz 1 ZK ist in der Bewilligung festzulegen. (320) In der Bewilligung ist anzuordnen, dass alle das Verfahren betreffenden Unterlagen zu einem Belegheft zu nehmen sind. - Seite 23 von 40 -

24 (321) Dem Bewilligungsinhaber ist aufzuerlegen, alle Unterlagen über die Warenbewegung gesammelt und geordnet aufzubewahren. In den Zollanmeldungen zur Überführung und zur Beendigung des Verfahrens sind gegenseitige Hinweise aufzunehmen. (322) Der Bewilligungsinhaber ist auf seine Pflichten nach Artikel 87 Absatz 2 ZK hinzuweisen. B Anschreibeverfahren (A7) (323) Die Bewilligung für das Anschreibeverfahren (A7) erhält eine Bewilligungsnummer. Sie wird automatisch von der Bewilligungsanwendung ATLAS vergeben und setzt sich wie folgt zusammen: - Länderkennung»DE«, - Schlüsselnummer des bewilligenden Hauptzollamts nach dem Dienststellenverzeichnis (Intranet der BFinV), - Kennung»A7«und - laufende vierstellige Nummer. Beispiel: DE/7600/A7/0001 (324) Sollen anstelle des Informationsblatts INF 2 Alternativnachweisen zur Vorlage bei der Wiedereinfuhr verwendet werden, ist die jeweilige Form in der Bewilligung durch das bewilligende Hauptzollamt festzulegen. Auf den Absatz 424 wird hingewiesen. (325) Soll die Überführung von Waren an Orten i. S. d. Artikels 253 Absatz 3 ZK-DVO zugelassen werden und sind dadurch mehrere Ausfuhrzollstellen - auch in verschiedenen Hauptzollamtsbezirken - betroffen, sind in der Bewilligung die Ausfuhrzollstellen festzulegen und ggf. Besonderheiten bei bestimmten vorübergehenden Ausfuhren zu regeln. Auf den Absatz 247 wird hingewiesen. (326) Sollen Waren von ausländischen Verlade- oder Verpackungsorten im Rahmen einer deutschen einzigen Bewilligung vorübergehend ausgeführt werden, ist analog zum Verfahren zugelassener Ausführer eine zentrale Zollstelle, bei der die Anmeldungen zur vorübergehenden Ausfuhr abzugeben sind, in der Bewilligung festzulegen. (327) Des Weiteren ist die Dienstvorschrift E-VSF A sinngemäß anzuwenden. Auf Absatz 102 wird hingewiesen. 2. Vereinfacht erteilte Bewilligungen nach Artikel 505 Buchstabe b) ZK-DVO - Seite 24 von 40 -

25 - Bewilligungserteilung zur Ausbesserung durch Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in die passive Veredelung (Artikel 497 Absatz 3 Buchstabe d) erster Gedankenstrich ZK-DVO) (330) Es ist zu prüfen, ob die Zollanmeldung alle Angaben enthält, die für die Bewilligungserteilung erforderlich sind. Dazu gehören auch - Ort der Hauptbuchhaltung des Anmelders (vgl. dazu die Absätze 104 und 215), - geplante Vorgänge und Veredelungsorte (Absatz 306), - ggf. Nämlichkeitsmittel (Absatz 308), - Frist für die Beendigung des Verfahrens (Absatz 309), - ggf. Angaben zum Standardaustausch ohne vorzeitige Einfuhr. Sofern erforderliche Angaben fehlen, ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die Zollanmeldung entsprechend zu ergänzen. (331) Können die verlangten Angaben nicht gemacht werden oder fehlen die Bewilligungsvoraussetzungen, ist der Bewilligungsantrag abzulehnen. Auf den Absatz 231 wird hingewiesen. (332) Wegen der im Rahmen der Überlassung zu regelnden Einzelheiten siehe Absätze 307 bis 309 (Zollstellen für die Beendigung des Verfahrens, Nämlichkeitsmittel, Fristsetzung). - Bewilligungserteilung zum Standardaustausch mit vorzeitiger Einfuhr durch Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Artikel 497 Absatz 3 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich ZK-DVO) (333) Es ist zu prüfen, ob die Zollanmeldung alle Angaben enthält, die für die Bewilligungserteilung erforderlich sind. Dazu gehören auch - Ort der Hauptbuchhaltung des Anmelders (vgl. dazu die Absätze 104 und 215), - in Deutschland gelegene Zollstellen für die Überführung in das Verfahren (vgl. Absatz 307) für die spätere Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr - Angaben zum Standardaustausch, die die Feststellungen ermöglichen, dass die später auszuführenden Waren den jetzt angemeldeten Ersatzerzeugnissen entsprechen (Artikel 155 Absatz 1 ZK; Anmerkungen zu Feld 19 im Merkblatt des Anhangs 67 ZK-DVO - siehe auch Vordruck 0250). Sofern erforderliche Angaben fehlen, ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die Zollanmeldung entsprechend zu ergänzen. (334) Können die verlangten Angaben nicht gemacht werden oder sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist der Bewilligungsantrag abzulehnen. Auf den Absatz 231 wird hingewiesen. - Seite 25 von 40 -

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