Sportförderrichtlinie der Stadt Jena. I. Präambel II. Allgemeine Grundsätze III. Voraussetzung der Förderung... 2

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1 Inhaltsverzeichnis Sportförderrichtlinie der Stadt Jena I. Präambel... 2 II. Allgemeine Grundsätze... 2 III. Voraussetzung der Förderung... 2 IV. Formen der Förderung Institutionelle Förderung (IF) Definition Höhe der Eigenbeteiligung An-/Umbau vereinseigener Sportanlagen Projektförderung (PF) Definition Ausbildung Überregionale Wettkämpfe Zuschuss zu sportlichen Großveranstaltungen Anschaffung von vereinseigenen Sport- und Pflegegeräten Personalkosten für Beschäftigte im Bundesfreiwilligendienst und FSJ Pauschalförderung (PaF) Besondere Fördervoraussetzungen Höhe der Zuwendung Förderung der Sportstättennutzung Nutzung kommunaler Sportanlagen Nutzung nicht öffentlicher/gepachteter Sportanlagen Förderung des Nachwuchsleistungssports (PF) Verwendung der Mittel... 7 V. Verfahren Antragsverfahren Antragstellung Antragsfristen Beteiligung von Ausschüssen Zuwendungsbescheid/Zuwendungsvertrag Verwendungsnachweis... 9 VI. In-Kraft-Treten

2 I. Präambel Aufgabe der kommunalen Sportförderung ist die Sicherung eines für alle Bürgerinnen und Bürger zugänglichen qualifizierten und differenzierten Sportangebotes in Jena. Diese Richtlinie bezweckt die Förderung der eigenverantwortlichen und gemeinnützigen Tätigkeit von Sportvereinen. Sie ermöglicht eine differenzierte Förderung des Kinder- und Jugendsports, des Seniorensports, aber auch des Breiten-, Leistungs- und Gesundheitssports. Höchste Priorität hat die nachhaltige Unterstützung von Eigeninitiativen gemeinnütziger Sportvereine. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Stärkung des Ehrenamtes. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Art und Umfang der Sportfördermaßnahmen bestimmen sich nach Maßgabe des städtischen Haushalts und der nachfolgenden Regelungen. II. Allgemeine Grundsätze Die Sportförderrichtlinie ist eine ergänzende Richtlinie zur Allgemeinen Richtlinie über die Beantragung, Bewilligung und Verwendung von Zuwendungen der Stadt Jena Allgemeine Zuwendungsrichtlinie (AZR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften der AZR sind auch für den Bereich der Sportförderung bindend. Soweit die folgenden Regelungen von den Vorschriften der AZR abweichen oder diese ergänzen, gehen sie denen der AZR vor. Die Förderung des Sports beruht auf dem Thüringer Sportfördergesetz, insbesondere auf 14 ThürSportFG. Eine Förderung nach der AZR ist neben der Förderung nach dieser Richtlinie nicht möglich. III. Voraussetzung der Förderung Es werden nur Sportvereine gefördert, die seit mindestens drei Monaten im Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen sind und deren Vereinsleben sich innerhalb des Stadtgebiets von Jena vollzieht (Jenaer Sportvereine). Der durchschnittliche Mitgliedsbeitrag im Verein bzw. der zu fördernden Abteilung beträgt mindestens 60,00 jährlich. Der Verein hat angemessene Eigenmittel zu erbringen. Die Förderung darf nicht zur Überfinanzierung von Maßnahmen führen. Während und nach der Förderung hat der Verein auf den Fördermittelgeber in geeigneter Art und Weise hinzuweisen. 2

3 Die Satzung muss als Vereinszweck die Förderung des Sports beinhalten. IV. Formen der Förderung Sportfördermittel können durch folgende Zuwendungsarten vergeben werden: Institutionelle Förderung Projektförderung Pauschalförderung Sportstättenförderung Förderung des Nachwuchsleistungssports 1. Institutionelle Förderung (IF) 1.1 Definition Die institutionelle Förderung dient der Deckung der gesamten laufenden Betriebsaufwendungen (Personal-, Sachkosten). Ergänzend zur AZR gelten folgende Regelungen: 1.2 Höhe der Eigenbeteiligung Die Gewährung einer institutionellen Förderung setzt voraus, dass der Sportverein 75% seiner zuschussfähigen Aufwendungen durch Eigen- oder Drittmittel aufbringt. Der Stadtsportbund Jena e.v. ist als Dachorganisation der Jenaer Sportvereine von dieser Regelung ausgenommen. 1.3 An-/Umbau vereinseigener Sportanlagen Sportvereine, die eigene Sportstätten in Jena betreiben, können auf Antrag für An- und Umbaumaßnahmen Zuschüsse im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel erhalten. Hierfür sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: Eigenbeteiligung des Vereins an der Finanzierung durch Eigen- oder Drittmittel sowie Eigenleistungen in Höhe von in der Regel mindestens 50% des Investitionsbedarfs, Bereitstellung aller Unterlagen zur Beurteilung der zu bezuschussenden Maßnahme wie Kostenvoranschlag, Baubeschreibung, Baupläne, Baugenehmigung, Erbbaurechts- oder Pachtvertrag etc. sowie ein detailliertes Kosten- und Finanzierungskonzept 3

4 2. Projektförderung (PF) 2.1 Definition Projektförderungen sind einzelne, zeitlich und sachlich abgrenzbare, nicht vermögenswirksame Vorhaben. Bei dieser Zuschussart wird nicht auf die wirtschaftliche Situation des Sportvereins abgestellt. 2.2 Ausbildung Für die Ausbildung (Lizenzerwerb und -erhaltung) von Übungsleitern, Vereinsmanagern, Kampf- und Schiedsrichtern durch den Landessportbund Thüringen e.v. (LSB) oder die Fachverbände können Ausgaben für Fahrtkosten und Lehrgangsgebühren bis zu 50% der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt werden. Förderfähige Ausgaben sind: Lehrgangsgebühr, Lizenzgebühr, Fahrtkosten (0,17 /km) zum Ausbildungsort und zurück. 2.3 Überregionale Wettkämpfe Die Teilnahme talentierter und leistungsorientierter Sportler und Mannschaften an überregionalen Meisterschaften und Pokalwettkämpfen der Verbände des LSB Thüringen und des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) (Pokalausscheide, vorwiegend Ost-, Süd-, Mitteldeutsche und Deutsche Meisterschaften bzw. Qualifikationswettkämpfe hierfür, in Ausnahmefällen auch für internationale Begegnungen) kann durch Zuschüsse zu Fahrtkosten, Startgebühren und Übernachtungskosten wie folgt gefördert werden: Übernachtungskosten ab einer Entfernung (einfache Wegstrecke) von 200 km und bis max. 15,00 pro Teilnehmer und Nacht Startgebühren und Fahrtkosten bis 50% der sparsamsten Variante. Für Fahrten mit dem PKW sind die förderfähigen Ausgaben auf 0,17 /km bei bestmöglicher Auslastung begrenzt. Die Förderung ist in der Regel auf Strecken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschränkt Beschränkung der Förderung auf Teilnehmer an den Meisterschaften und einen erforderlichen Trainer bzw. Betreuer pro zehn Teilnehmer 2.4 Zuschuss zu sportlichen Großveranstaltungen Sportliche Großveranstaltungen von überregionaler Bedeutung, welche von Jenaer Vereinen im Stadtgebiet Jenas ausgerichtet werden, können wie folgt gefördert werden: Zuschüsse für Ehrenpreise (keine Geldzuwendungen), Urkunden und Pokale Kampf- und Schiedsrichterkosten (bei bundesweiten Veranstaltungen auch Reisekosten/Übernachtung der Kampf-/Schiedsrichter), sofern diese nicht beim entsprechen- 4

5 den Fachverband abgerechnet werden können und maximal entsprechend der in der Finanzordnung der Verbände festgelegten Summe Anmietung von Sportstätten Anmietung/Ausleihe/Inanspruchnahme notwendiger technischer Geräte, Sportmaterialien, Dienstleistungen Weiterführende Unterstützung im Bereich Dienstleistungen für Veranstaltungen, die im Besonderen sportpolitischen und / oder gesellschaftlichen Interesse der Stadt Jena liegen, ist bei der Sportverwaltung der Stadt Jena schriftlich anzuzeigen. Hierüber wird unabhängig der Beantragung von Fördermitteln im Rahmen der AZR oder Sportförderrichtlinie der Stadt Jena, verwaltungsintern entschieden. 2.5 Anschaffung von vereinseigenen Sport- und Pflegegeräten Förderfähig ist die Beschaffung von Sport- und Pflegegeräten, die mindestens drei Jahre bei normaler Nutzung verwendet werden können und deren Mindestanschaffungskosten 500 pro Stück betragen (Ausnahme ist die Beschaffung von Grund- /Erstausstattung bei Neugründung des Sportvereins). Nicht bezuschusst wird Sportbekleidung jeglicher Art. Die Förderung beträgt höchstens 50% der Anschaffungskosten und ist auf begrenzt. 2.6 Personalkosten für Beschäftigte im Bundesfreiwilligendienst und FSJ Sportvereine, die Personen im FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr) oder BFD (Bundesfreiwilligendienst) überwiegend im Kinder-, Jugend- und Seniorensport beschäftigen, können einen Zuschuss zu den Personalkosten bis zu max. 50% des Eigenanteils erhalten. 3. Pauschalförderung (PaF) 3.1 Besondere Fördervoraussetzungen Die Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit im Sportverein kann durch eine jährliche Pauschale gefördert werden, wenn der Verein folgende Voraussetzungen erfüllt: Mitgliedschaft im Landessportbund Thüringen Nachweis von mindestens 30 aktiven Mitgliedern Anteil von Mitgliedern bis zur Vollendendung des 26. Lebensjahres von mindestens 30% 5

6 3.2 Höhe der Zuwendung Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres sowie Senioren ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Maßgebend sind die zum des Förderjahres beim Landessportbund Thüringen gemeldeten Mitglieder. Der Stadtsportbund ist berechtigt, die Angaben zur Anzahl der Mitglieder zu prüfen. Die Pro-Kopf-Förderung beträgt für Mitglieder bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres 5,00 und für Senioren 2,00. Die Pauschale beträgt mindestens 100,00 und maximal 5.000,00 jährlich. 4. Förderung der Sportstättennutzung 4.1 Nutzung kommunaler Sportanlagen Sind Entgelte für die Nutzung öffentlicher oder von der Stadt Jena angemieteter Sportanlagen nach der Entgeltliste für die Benutzung von Sportstätten der Stadt Jena zu zahlen, werden diese wie folgt erstattet: Trainingsbetrieb (periodische Nutzung): maximal 100% Pflichtwettkampfbetrieb (terminliche Nutzung) Hallen: maximal 80% Kegelbahnen: maximal 75% Sportplätze: maximal 60% jeweils abgerundet auf volle 5,00 bzw. 10, Nutzung nicht öffentlicher/gepachteter Sportanlagen Sportvereine, denen keine geeigneten Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten auf kommunalen oder seitens der Stadt Jena angemieteten Sportanlagen zur Verfügung stehen, können bei anderweitig angemieteten Sportanlagen einen Zuschuss zu den Nutzungsentgelten erhalten. Voraussetzungen hierfür sind: Förderfähig sind nur Sportanlagen im Stadtgebiet Jenas. Der Zuschuss ist auf die Höhe der nach der Entgeltliste für die Benutzung von Sportstätten der Stadt Jena festgesetzten Nutzungsentgelte für Sportstätten beschränkt. Der Umfang der förderfähigen Trainingseinheiten beträgt max. 2 x 1,5h pro Woche pro Trainingsgruppe. Die Gesamtförderung ist auf 40 Wochen pro Jahr begrenzt. Es wird nur der Trainings- und Pflichtwettkampfbetrieb (nicht jedoch Freundschafsbzw. Vorbereitungsspiele, vereinseigene Turniere etc.) gefördert. 6

7 Dem Antragsformular ist ein Nutzungsvertrag mit dem Vermieter über die dem Verein zur Verfügung stehenden Nutzungszeiten für Training und Wettkampf und die Kostenrechnung beizufügen. 5. Förderung des Nachwuchsleistungssports (PF) Die Stadt Jena unterstützt den Leistungssport. Dabei konzentriert sie sich auf die Förderung in den Schwerpunktsportarten im Nachwuchsleistungssport und auf die Verbesserung materieller und infrastruktureller Rahmenbedingungen. Grundlage der Leistungssportförderung im Nachwuchsbereich bildet die Anerkennung als Schwerpunktsportart anhand eines Kriterienkataloges (siehe Anlage 1). Dieser wird von der Sportverwaltung erarbeitet und vom Sozialausschuss der Stadt Jena für eine Periode von zwei Jahren bestätigt. Als Fördermittelempfänger können ausschließlich eingetragene Jenaer Sportvereine berücksichtigt werden. Diese sollen mindestens vier von sechs Punkten in der Kriterienauswahl zur Anerkennung als Schwerpunktsportart erfüllen. 5.1 Verwendung der Mittel Die Verteilung der Gesamtfördersumme erfolgt zu gleichen Teilen auf die festgesetzten Vereine der Schwerpunktsportarten. Die Mittel werden als Pauschalförderung ausgereicht und sind ausschließlich zur Nachwuchsförderung in den Bereichen: Vergütung/Ausbildung von Übungsleitern Finanzierung von Nutzungsentgelten für Trainings- und Wettkampfstätten Absicherung von Wettkämpfen/Spielbetrieb zu verwenden. Gemäß Präambel ist die Förderung an die städtische Haushaltslage gebunden. V. Verfahren 1. Antragsverfahren 1.1 Antragstellung Zur Beantragung sind die jeweiligen Antragsformulare entsprechend der AZR auszufüllen, die auf der Internetseite der Stadt Jena oder im Fachbereich Finanzen, Team Controlling bzw. beim Stadtsportbund Jena e.v. erhältlich sind. Für den Antrag auf institutionelle Förderung ist das Antragsformular Institutionelle Förderung zu verwenden und bei der Stadt Jena einzureichen. Ein Antrag auf institutionelle Förderung schließt andere Fördermöglichkeiten außer der Sportstättenförderung und der Förderung des Nachwuchsleistungssports aus. 7

8 Die Anträge auf Projekt-, Pauschal- und Sportstättenförderung sowie die Förderung des Nachwuchsleistungssports werden beim Stadtsportbund Jena e.v. gestellt. Die Beantragung der Pauschalförderung erfolgt mittels Antragsformular PaF. Die Pauschalförderung kann an Sportvereine gezahlt werden, die daneben keinen Antrag auf Projektförderung (außer Förderung der Sportstättennutzung) oder auf institutionelle Förderung gestellt haben. In Ausnahmefällen kann nach erfolgter Pauschalförderung eine Projektförderung genehmigt werden, sofern der Zuschuss für die Projektförderung höher sein sollte als die beschlossene Pauschalförderung. In diesen Fällen wird die Summe der Pauschalförderung mit den Zuschuss der Projektförderung verrechnet. Die Beantragung der Förderung des Nachwuchsleistungssports erfolgt mittels Antrag auf Projektförderung über 1000 und schließt andere Arten der Förderung nicht aus. 1.2 Antragsfristen Anträge auf institutionelle Förderung sind bis für das Folgejahr zu stellen. Anträge auf Projektförderung sind in der Regel bis zum für das Folgejahr zu stellen, sofern nicht die Art der Maßnahme eine spätere Antragstellung bedingt. Eine Beantragung nach Beginn der Maßnahme ist ausgeschlossen. Anträge auf Pauschalförderung sind bis für das laufende Jahr zu stellen. Anträge auf Projektförderung (PF) für Sportstättennutzung sind in der Regel bis zum für das laufende Jahr und abweichend davon gemäß Terminvorgabe durch den Stadtsportbund Jena e.v. zu stellen. Anträge auf Förderung des Nachwuchsleistungssports sind bis für das laufende Jahr zu stellen 1.3 Beteiligung von Ausschüssen Anträge auf institutionelle Förderung bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ausschusses des Jenaer Stadtrats auf der Grundlage der Empfehlung der zuständigen Fachbereiche (Sozialausschuss und Vergabeausschuss Sport). Anträge auf Projektförderung, Pauschalförderung und Sportstättenförderung bedürfen der Zustimmung des Vergabeausschusses Sport auf der Grundlage der Empfehlung des Stadtsportbundes Jena e.v. Zuschüsse bis 250,00 können in begründeten Einzelfällen (z.b. Qualifikation zu den Deutschen Meisterschaften) kurzfristig durch den Stadtsportbund Jena e.v. ohne Beschluss des Vergabeausschusses Sport gewährt werden. Dieser informiert den Vergabeausschuss in der nächstfolgenden Sitzung über die gewährten Zuschüsse. 8

9 Anträge auf Förderung des Nachwuchsleistungssports bedürfen der vorherigen Anerkennung des beantragenden Vereines als Verein einer Schwerpunktsportart. Alle 2 Jahre werden diese anhand des Kriterienkataloges (Anlage 1) durch die Sportverwaltung der Stadt Jena vorgeschlagen und vom für Sport zuständigen Fachausschuss der Stadt Jena bestätigt. 1.4 Zuwendungsbescheid/Zuwendungsvertrag Über Anträge auf institutionelle Förderung wird mittels Bescheid entschieden. Sportstättennutzungs-, Projekt- Pauschalförderung und Förderung des Nachwuchsleistungssports werden durch Zuschussvereinbarungen zwischen Sportverein und Stadtsportbund Jena e.v. geregelt. 2. Verwendungsnachweis Für die Abrechnung der institutionellen Förderung sowie der Projektförderung sind die Regelungen der AZR maßgeblich. Bei der Förderung der Sportstättennutzung muss der Sportverein nachweisen, die Zahlung der Nutzungsentgelte innerhalb der vorgegebenen Rechnungsfälligkeit vorgenommen zu haben. Andernfalls ist die Zuwendung entsprechend der AZR zurückzuzahlen. Eine Abrechnung der Pauschalförderung sowie der Förderung der Sportstättennutzung ist nicht erforderlich. Eine Abrechnung der Förderung des Nachwuchsleistungssports ist nicht erforderlich. Jedoch ist bis zum des laufenden Jahres dem Stadtsportbund Jena e.v. ein Bericht über die zweckentsprechende Mittelverwendung einzureichen. VI. In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt zum in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom , Amtsblatt-Nr. 31/95 vom , S

10 Anlage 1 zur Sportförderrichtlinie der Stadt Jena Kriterien für die Anerkennung als Schwerpunktsportart der Stadt Jena In dem erarbeiteten Kriterienkatalog, wird jedes erfüllte Kriterium mit einer 1 bewertet. Da bei den Kriterien C und D ein schwer zu bewertender Interpretationsspielraum besteht, werden diese mit 0,5 bewertet wenn das Kriterium zumindest bedingt erfüllt wird. Status Struktur: Eine Anerkennung erfolgt, wenn in der betreffenden Sportart in Zusammenarbeit mit einem Jenaer Sportverein ein Stützpunkttraining im Leistungssportbereich erfolgt. Hierzu zählen Bundesstützpunkte/Bundesstützpunkte-Nachwuchs des DOSB, Landesstützpunkte sowie Leistungsstützpunkte der jeweiligen Bundes- und Landesfachverbände. Kader: Eine Anerkennung erfolgt, wenn der Jenaer Verein über mindestens einen Bundeskader verfügt. Die Bundeskader umfassen je nach Leistung und Alter der Athleten die Kaderstufen A-Kader, B-Kader, C-Kader und D/C-Kader. Die Berufung in einen Bundeskader orientiert sich an der sportfachlichen Prognose der Leistungsfähigkeit eines Athleten. Ergebnisse: Eine Anerkennung erfolgt, wenn Athletinnen und Athleten Jenaer Sportvereine im Nachwuchsleistungsbereich nationale und internationale Erfolge (regelmäßige Platzierungen) erzielen. In den Mannschaftssportarten wird die Teilnahme an den jeweils höchsten Spielklassen als Voraussetzung angelegt. Infrastruktur: Eine Anerkennung erfolgt, wenn in der betreffenden Sportart moderne trainings- und wettkampfgerechte Sportstätten bereits vorhanden sind, die durch die Entwicklung/Förderung der Sportart gut bzw. besser ausgelastet werden. Sportpolitische Kriterien: Eine Anerkennung erfolgt, wenn an der betreffenden Sportart insgesamt ein hohes öffentliches Interesse vieler Jenaer Zuschauerrinnen und Zuschauer für die Wettkämpfe beziehungsweise den Spielbetrieb besteht, und positive ökonomische Auswirkungen für die Stadt Jena durch Wettkämpfe bzw. Spiele angenommen werden können. Vereinsstrukturen/Mitglieder: Um eine eigenständige Talententwicklung in Jena zu fördern, erfolgt hier eine Anerkennung, wenn eine breite Basis von Kindern und Jugendlichen in den Jenaer Sportvereinen in der betreffenden Sportart aktiv ist. Grundlage der Anerkennung ist die jährliche Meldung der Vereinsmitglieder im Bereich Nachwuchs (bis 18 Jahre) an den Stadtsportbund Jena e.v. (TOP 20)

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