Richtlinie der Großen Kreisstadt Auerbach/Vogtland zur Förderung des Sportes (Sportförderrichtlinie)
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- Viktoria Baumgartner
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1 Richtlinie der Großen Kreisstadt Auerbach/Vogtland zur Förderung des Sportes (Sportförderrichtlinie) 1. Allgemeine Grundsätze 1.1. Die Stadt Auerbach gewährt nach pflichtgemäßem Ermessen freiwillige Zuwendungen für Aufgaben im Bereich Sport. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und unter Beachtung von Punkt 2 dieser Richtlinie sowie 72 Abs. 2 Sächsische Gemeindeordnung, soweit keine andere Einzelrichtlinie besteht Die Stadt Auerbach erkennt die besondere gesundheitliche und soziale Funktion des Sportes in unserer Gesellschaft an und setzt sich zum Ziel die Vereine bei der Erfüllung dieser Aufgabe zu unterstützen. Aufgabe der kommunalen Sportförderung ist es, allen Bürgern ein qualifiziertes und differenziertes Sportangebot bereitzustellen Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Aus einer einmaligen oder auch wiederholten Förderung nach dieser Richtlinie können keine künftigen Förderungen abgeleitet werden. 2. Gegenstand der Förderung Höchste Priorität hat die nachhaltige Unterstützung von Eigeninitiative gemeinnütziger Sportvereine. Ziel ist für die Stadt Auerbach die Absicherung von Sportaktivitäten in der Stadt unter besonderer Förderung des Kinder-, Jugend-, Leistungs- und Breitensports. Ein Schwerpunkt der Förderung ist die Übertragung von kommunalen Sportstätten an Vereine durch langfristige Gebrauchsüberlassung und die Unterstützung der Vereine bei der Betreibung. 3. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen 3.1. Die Förderung erfolgt ausschließlich an Vereine mit Sitz und Wirkungskreis in der Stadt Auerbach. Der Verein muss außerdem im Vereinsregister eingetragen und Mitglied im Kreisund Landessportbund sein Voraussetzungen für eine Zuwendung sind außerdem: Gemeinnützigkeit Durchführung von Kinder- und Jugendarbeit der Verein jedermann offen steht ein angemessener Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens 30,00 pro Jahr für Kinder und Jugendliche bzw. 50,00 pro Jahr für Erwachsene entrichtet wird, andere Zuschussquellen vorrangig in Anspruch nimmt Verein an Meisterschaften, öffentlich ausgeschriebenen Wettkämpfen oder Breitensportvergleichen teilnimmt Eigenmittel und Eigenleistungen in angemessener Höhe nachweist Gesamtfinanzierung gesichert ist (insbesondere bei Investitionen) die zu fördernde Maßnahme Bedeutung für die Stadt besitzt detaillierte Übersicht über finanzielle Verhältnisse 4. Zuwendungsfähige Vorhaben 4.1. Langfristige Überlassung von kommunalen Sportstätten Eine Sportstätte, die überwiegend von einem Verein genutzt wird, soll an diesen Verein als Sportstätte zur eigenverantwortlichen Nutzung und Unterhaltung langfristig vermietet oder auf Grundlage von Erbbaurechtsverträgen übergeben werden. Die Vereine sind verpflichtet, ihre Sportstätte den Schulen und Kindertageseinrichtungen der Stadt Auerbach zeitweise zur Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, wenn dafür ein Bedarf besteht und die Sportstätte nicht durch den Verein benötigt wird. Seite 1
2 4.2. Zuwendungen für Sportanlagen Bauliche Neuinvestition Für den Bau (Neubau, Umbau, Erweiterung) von Sportanlagen, die langfristig an Vereine übergeben wurden, können unter folgenden Voraussetzungen Zuschüsse gewährt werden: für die Maßnahme muss ein erkennbarer langfristiger Bedarf bestehen, die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein und die Eigenleistung des Vereins muss mind. 10 % der Gesamtmaßnahme ausmachen. Nicht bezuschusst werden Gaststätten und gastraumähnliche Räume Unterhaltung und Betriebskosten Zur Unterstützung der Vereine bei der Bewirtschaftung kommunaler Sportstätten können auf Antrag für den sach- und fachgerechten Betrieb Betriebskostenzuschüsse in Höhe von max. 75 % der tatsächlich ungedeckten Kosten gewährt werden. Zu den Bewirtschaftungskosten gehören Aufwendungen für Heizung, Strom, Wasser/Abwasser, Müllentsorgung, Gebäudeversicherung und Grundsteuer. Nicht bezuschusst werden Gaststätten und gastraumähnliche Räume Nutzung städtischer Sportstätten Für die Nutzung der kommunalen Sportstätten werden Gebühren entsprechend der gültigen Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Auerbach erhoben. Die Vergabe der kommunalen Sportstätten für Training und Wettkampf erfolgt nach leistungsorientierten, sportartspezifischen und sozialen Gesichtspunkten und im Rahmen der materiellen und finanziellen Möglichkeiten der Stadt Auerbach. Die Stadt Auerbach erstellt unter Zugrundelegung der genannten Kriterien jährliche Sportstättenbelegungspläne, wobei die Priorität in folgender Reihenfolge zu setzen ist: 1. Schulsport 2. Kinder- und Jugendgruppen von Vereinen, die die Voraussetzungen nach 3. erfüllen 3. Erwachsenenbereich von Vereinen, die die Voraussetzungen nach 3. erfüllen 4. andere Vereine der Stadt Auerbach 5. Hobby- und Freizeitgruppen der Stadt Auerbach 6. Fremdnutzer 4.4. Direkte Sportförderung Kinder- und Jugend-Förderung Die Vereine erhalten auf Antrag für jedes ihrer Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Vorlage der Jahresmeldung an den KSB einen jährlichen Zuschuss von 5, Durchführung Veranstaltungen Sportvereine können für die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen, die in der Stadt Auerbach stattfinden und regionale oder überregionale Bedeutung besitzen, auf Antrag eine Zuwendung von max. 500,00 erhalten. Der Verein hat mit dem Antrag auf Förderung einen Kosten- und Finanzierungsplan (KFP) vorzulegen. Seite 2
3 Die Teilnahme am normalen Wettkampfspielbetrieb des Vereins und die Durchführung von Vereinsfesten wird nicht gefördert Übungsleiter 100,00 pro Übungsleiter und Jahr mit Lizenz und Gruppen, in denen mehr als 50 % Kinder und Jugendliche betreut werden Beschaffung von Großsport- und Pflegegeräten Jubiläen max. 90 % der Anschaffungskosten und 5 Jahre Zweckbindung, max im Einzelfall. In begründeten Ausnahmefällen können höhere Zuwendungen gewährt werden. Besondere Vereinsjubiläen (25, 50, 75, 100 Jahre u.s.w.) können bezuschusst werden, höchstens jedoch bis zu 200, Vereinsneugründungen und freiwillige Vereinszusammenschlüsse Für die Neugründung oder einen freiwilligen Zusammenschluss von Vereinen, die die Zuwendungsvoraussetzungen nach Pkt. 3 erfüllen, kann ein Zuschuss gewährt werden Förderung von Vereinen mit Mannschaften in den höchsten Amateurligen Die Förderung gilt für Mannschaften und Einzelsportler, denen durch Ausübung des jeweiligen Wettkampfbetriebes erhöhte Aufwendungen entstehen. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel können gefördert werden: Fahrtkosten anlässlich auswärtiger Wettkämpfe Fahrten zur Teilnahme an Landes-, Deutschen-, Europa- oder Weltmeisterschaften oder vergleichbaren Pokalwettbewerben Bei der Berechnung des Zuschusses werden höchstens die nach den jeweiligen Wettkampfregeln zulässige Zahl aktiver Sportler sowie Trainer und Betreuer zu Grunde gelegt. Die Fahrtkostenzuschüsse werden für den Zeitraum eines Kalenderjahres aufgrund der vorgelegten offiziellen Spiel- bzw. Wettkampfpläne bewilligt Sponsoring Sponsoring beinhaltet Werbemaßnahmen für die Stadt Auerbach, zur überregionalen Präsentation im Rahmen von Sportveranstaltungen mit hoher Publikumswirksamkeit. Die Förderung im Rahmen des Sportsponsorings betrifft alle Vereine mit Mannschaftssportarten und umfaßt alle überregionalen, sachsenweiten Ligen, bei denen sächsische und außersächsische Mannschaften teilnehmen (Profiligen bleiben ausgenommen). Näheres regelt jeweils eine gesonderte Vereinbarung. 5. Art der Zuwendung Die Zuwendung wird in der Regel als Teilfinanzierung bewilligt und zwar als: Anteilsfinanzierung (für , , 4.5.) Festbetragsfinanzierung (für , , , , , , , 4.6.) Seite 3
4 Übersteigen die Anträge auf Förderung die zur Verfügung stehenden Mittel, soll die Bewilligung so erfolgen, dass Vereine mit eigenbetriebener Sportstätte Vorrang besitzen. Das finanzielle Engagement der Stadt ist von den geförderten Vereinen öffentlich wirksam dazustellen. 6. Verfahren zur Antragstellung 6.1. Anträge gemäß 4.3, , , 4.5, 4.6.,. sind für ein Schuljahr jeweils bis zum vor Beginn desjeweiligen Schuljahres bei der Stadtverwaltung, FVA, einzureichen Anträge nach 4.2. und sind jeweils bis zum eines Jahres für das Folgejahr bei der Stadtverwaltung, FVA, zu stellen Alle anderen Maßnahmen nach 4.4. können bis 4 Wochen für Beginn der Maßnahme bei der Stadtverwaltung, FVA, gestellt werden Die Anträge sind auf den von der Stadt Auerbach bereitgestellten Antragsformularen zu stellen Die Bewilligung der Förderung erfolgt nach den Grundsätzen gemäß 1. und 3. dieser Richtline. Eine Förderung wird nur gewährt, wenn gegen den Verein keine finanziellen Forderungen seitens der Stadt Auerbach vorliegen Die Verteilung und Bewilligung der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel an die Vereine erfolgt auf Vorschlag des Bildungs-, Kultur-, Sozial- und Tourismusausschusses. 7. Nachweis der Mittelverwendung Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, über die Verwendung der Mittel einen Nachweis zu führen. Den Nachweis der Verwendung hat der Zuwendungsempfänger spätestens drei Monate nach Ende der Maßnahmen der Stadt vorzulegen. Die Stadt Auerbach ist berechtigt, im Falle der Zweckentfremdung der Mittel oder Wegfall der Zuwendungswendungsvoraussetzung die Zuwendung gemäß 49a VwVfG zurückzufordern. 8. Prüfung der Verwendung Die Stadt Auerbach ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung abzufordern, sowie die Verwendung der Zuwendung örtlich zu prüfen. 9. Mitteilungspflicht Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Stadt Auerbach unverzüglich anzuzeigen, wenn er nach Einreichung des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen Dritter für den selben Zweck erhält, sich Änderungen im KFP von mehr als 10 % ergeben, sich der Verwendungszweck oder sonstige für die Förderung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen. 10. In Kraft treten Diese Richtlinie tritt ab in Kraft. Die Sportförderrichtlinie der Stadt Auerbach vom , zuletzt geändert am , tritt damit außer Kraft. 11. Übergangsvorschriften Seite 4
5 Bestehende und noch laufende Vereinbarungen, die andere Regelungen treffen, als nach dieser Richtlinie, bleiben bis zu ihrem natürlichen Ablauf oder Kündigung weiter gültig und ersetzen anderslautende Regelungen dieser Richtlinie. Auerbach, Deckert Oberbürgermeister Seite 5
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