Sport-Förderungsrichtlinien der Stadt Freiburg i. Br.

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1 Sport-Förderungsrichtlinien der Stadt Freiburg i. Br vom 15. März 2005 in der Fassung vom 4. März 2008, vom 12. November 2013 und vom 15. Dezember Allgemeines (1) In Anerkennung der Bedeutung des Sports für unsere Gesellschaft fördert die Stadt Freiburg i. Br. die Freiburger Sportvereine im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel durch a) Bereitstellung von Sportgelände ( 2) b) Herstellung und Vermietung von Sportanlagen ( 2) c) Zuschüsse für den Bau und die Sanierung von vereinseigenen Sportanlagen ( 3) d) Zuschüsse für die Pflege und Unterhaltung von Sportanlagen ( 4) e) Überlassung von städtischen Sporthallen und Bädern ( 5) f) Zuschüsse für die Jugendarbeit ( 6) g) Zuschüsse für behinderte Sportler ( 7) h) Zuschüsse für Amateur-Bundesliga-Mannschaften, Zuschüsse für Deutsche-, Europa- und Weltmeisterschaften ( 8) i) Zuschüsse und Ausfallgarantien für Sportveranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung ( 9) j) Ehrung herausragender Sportlerinnen und Sportler und Bereitstellung von Ehrenpreisen ( 10) (2) Diese Förderung wird grundsätzlich nur Vereinen gewährt, die a) seit mindestens 5 Jahren im Vereinsregister eingetragen sind, b) ihre eigenen Einnahmemöglichkeiten durch angemessene Mitgliedsbeiträge ausschöpfen, c) in Freiburg ihren Sitz haben, d) Mitglied mindestens einer Gliederung des Deutschen Sportbundes sind und bei denen die Mitgliedschaft von allen Bürgern unbegrenzt erworben werden kann, e) gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung sind.

2 - 2 - (3) Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim Städtischen Schul- und Sportamt zu stellen. (4) Ein Rechtsanspruch auf Förderung im Rahmen dieser Richtlinien besteht nicht. (5) Reichen die im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel nicht dazu aus, sämtliche Förderungsanträge entsprechend diesen Richtlinien zu bewilligen, so richtet sich die Förderung nach dem Eingang der Anträge bei der Stadt. Gehen mehrere Anträge gleichzeitig ein, werden diese anteilig gekürzt. Abs. 4 bleibt unberührt. 2 Bereitstellung von Sportgelände, Herstellung und Vermietung von Sportanlagen (1) Die Stadt Freiburg i. Br. weist in ihren Bauleitplänen Sportgelände in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des "Goldenen Planes der Deutschen Olympischen Gesellschaft" und den sonstigen Planungsgrundsätzen aus. (2) Bei nachgewiesenem Bedarf erstellt die Stadt Freiburg im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel Sportanlagen auf ihre Kosten und vermietet sie an Vereine zu alleiniger und gemeinsamer Nutzung. Dies gilt nicht für Sportvereine und Sportarten, deren finanzielles Leistungsvermögen so ausgestattet ist, dass sie die Sportanlagen selbst erstellen können. (3) Zum Bau von Clubhäusern und sonstigen Sportbauten wird den Vereinen auf dem Sportgelände ein Erbbaurecht eingeräumt. (4) Die Überlassungsbedingungen sind im Miet- bzw. Erbbauvertrag zu regeln. 3 Zuschüsse für den Bau und die Sanierung von vereinseigenen Sportanlagen (1) Für den Bau und die Sanierung vereinseigener Sportanlagen gewährt die Stadt Zuschüsse bis zu 25% der anerkannten zuschussfähigen Kosten. Hierbei sind die Richtlinien des Landes Baden-Württemberg anzuwenden. (2) Die Sportanlage muss im Stadtgebiet liegen und die Mehrheit der Vereinsmitglieder müssen Bürger der Stadt Freiburg sein. Vereine, deren Sportanlagen aus standortbedingten Gründen außerhalb des Stadtgebietes liegen müssen, erhalten

3 - 3 - einen Zuschuss, wenn aus dem Vereinsnamen eindeutig die Zugehörigkeit zu Freiburg hervorgeht und die Mehrheit der Mitglieder Freiburger Bürger sind. (3) Bezuschusst werden nur Vorhaben, die der aktiven Sportausübung dienen. Ausgeschlossen sind somit Vereinsgaststätten, Clubräume, Büros, Wohnungen, Tribüne, Zuschauerränge, Einzäunungen, Parkplätze, Zufahrtsstraßen und -wege. (4) Sanierungsmaßnahmen der Vereine mit einem Kostenaufwand bis zur Höhe von ,00 Euro können nicht bezuschusst werden, da die Bezuschussung durch die gewährten Unterhaltungszuschüsse (siehe 4) abgegolten ist. (5) Eine Beihilfe nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn a) die Eigenleistungen des Antragstellers in angemessenem Verhältnis zu seiner Finanzkraft und zu der beantragten Beihilfe stehen, b) die Beihilfe die Restfinanzierung des Vorhabens sichert, c) der Antragsteller die Bewilligungsbedingungen anerkannt hat. (6) Vorhaben, die vor Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen oder fertiggestellt wurden, werden grundsätzlich nicht bezuschusst. (7) Der Antragsteller muss sich verpflichten, einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis nach Abschluss der geförderten Maßnahmen vorzulegen, wobei Zuschüsse Dritter (Bund, Land, Sportbund, Fachverbände usw.), Spenden oder Darlehen anzugeben sind. 4 Zuschüsse für die Pflege und Unterhaltung von Sportanlagen (1) Die Stadt Freiburg gewährt Zuschüsse für die Pflege und Unterhaltung von Sportanlagen unter der Voraussetzung, dass a) die Sportanlagen im Eigentum des Vereins sind oder der Verein einen langfristigen Mietvertrag hat, b) die Sportstätte im Stadtgebiet liegt und die Mehrheit der Mitglieder Bürger der Stadt sind. Vereine, deren Sportanlagen aus standortbedingten Gründen außerhalb des Stadtgebietes liegen müssen, erhalten Zuschüsse, wenn aus dem Vereinsnamen eindeutig die Zugehörigkeit zu Freiburg hervorgeht und die Mehrheit der Mitglieder Bürger der Stadt sind. c) die Sportanlage den Wettkampfbestimmungen entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,

4 - 4 - d) der Verein seine Sportanlage wöchentlich mindestens 15 Nachmittagsstunden für den Schulsport und im Bedarfsfalle nach besonderer Vereinbarung auch anderen Sportvereinen zur Verfügung stellt, e) die Sportanlage mindestens 6 Monate im Kalenderjahr für Sportzwecke genutzt wird. (2) Die Stadt gewährt die Unterhaltungszuschüsse je qm nutzbare Sportfläche a) Außensportanlagen je qm nutzbare Sportfläche - 0,48 Euro b) Gymnastik-, Turn- und Sporthallen (ausgenommen Kegelbahnen) je qm nutzbare Fläche für die aktive Sportausübung - 5,10 Euro c) Groß-Sporthallen (über 800 qm) je qm nutzbare Fläche für die aktive Sportausübung - 9,72 Euro d) Schießsport- und Tennishallen je qm nutzbare Fläche für die aktive Sportausübung, Lagerräume je qm nutzbare Fläche - 2,43 Euro e) Bäder - Festsetzung der Zuschüsse durch den Gemeinderat (3) Für die Benutzung der Sportplätze für den Schulsport erhält der Verein folgende Vergütung je genutzte Stunde und Jahr: a) Platz ohne 400 m-bahn und ohne Umkleiden - 30,68 Euro b) Platz ohne 400 m-bahn und mit Umkleiden - 40,90 Euro c) Platz mit 400 m-bahn und ohne Umkleiden - 51,13 Euro d) Platz mit 400 m-bahn und mit Umkleiden - 61,36 Euro (4) Durch die Unterhaltungszuschüsse gemäß 2 gelten 10 Schulsportstunden als abgegolten. Werden weniger Stunden in Anspruch genommen, erfolgt eine entsprechende Kürzung. 5 Überlassung von städtischen Sporthallen und Bädern (1) Die Stadt überlässt die städtischen Sporthallen außerhalb der Schulsport-Zeiten den Vereinen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb. Das Nähere ist in den Überlassungsbedingungen geregelt. (2) Für die Überlassung der Hallen- und Freibäder haben die Vereine ein Entgelt zu bezahlen, dessen Höhe vom Verwaltungs- und Finanzausschuss auf Empfehlung des Sportausschusses festgesetzt wird.

5 - 5-6 Zuschüsse für die Jugendarbeit Freiburger Sportvereine mit mindestens fünf jugendlichen aktiven Mitgliedern erhalten für jedes jugendliche Mitglied bis 18 Jahre einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 19,00 EUR. 7 Zuschüsse für behinderte Sportler Freiburger Sportvereine erhalten für ihre sporttreibenden Behinderten mit einer vom Versorgungsamt festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% einen jährlichen Zuschuss von 15,34 Euro. 8 Zuschüsse für Amateur-Bundesliga-Mannschaften, Zuschüsse für Deutsche-, Europa- und Weltmeisterschaften (1) Vereine, die in den olympischen Disziplinen an den Meisterschafts-Wettkämpfen für Mannschaften der 1. und 2. Amateur-Bundesliga teilnehmen, erhalten einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 1,60 EUR je Entfernungskilometer zur auswärtigen Spiel- bzw. Wettkampfstätte, unabhängig von der konkreten Art der Beförderung und der Anzahl der beförderten Personen. (2) Soweit in den olympischen Disziplinen in den jeweiligen Verbänden im Jugend- / Juniorenbereich Bundesligen eingerichtet sind, erhalten die an den Meisterschaftswettkämpfen teilnehmenden Mannschaften des ältesten Jahrgangs (A- Juniorinnen / -Junioren) einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 1,10 EUR je Entfernungskilometer zur auswärtigen Spiel- bzw. Wettkampfstätte, unabhängig von der konkreten Art der Beförderung und der Anzahl der beförderten Personen. Soweit für jüngere Jahrgänge ebenfalls Bundesligen eingerichtet sind, werden Zuschüsse zu den Fahrtkosten nicht gewährt. (3) Vereine, die an den Meisterschafts-Wettkämpfen in nicht-olympischen Sportarten für Mannschaften der 1. und 2. Amateur-Bundesliga teilnehmen, erhalten Fahrtkostenzuschüsse nach folgendem Schlüssel: Die Zahl der aktiven Sportler / Sportlerinnen einschließlich einer Maximalzahl von vier begleitenden Funktionären (Trainer, Betreuer, Physiotherapeuten, etc.), wird durch die Zahl vier geteilt. Daraus ergibt sich die Zahl der fiktiv einzusetzenden Privatfahrzeuge. Pro Privatfahrzeug und Entfernungskilometer zum auswärtigen

6 - 6 - Spielort bzw. Wettkampfstätte wird ein Zuschuss von 0,30 EUR gewährt. Die Kostenerstattung wird unabhängig von der Art des tatsächlich gewählten Transportmittels gewährt. Weitergehende Erstattungsansprüche für Fahrtkosten werden nicht anerkannt. (4) Für die Teilnahme an deutschen Meisterschaften außerhalb der Veranstaltungen nach Abs. 1 bis 3 gewährt die Stadt Freiburg Fahrtkostenzuschüsse für nicht vom Verband bzw. Ausrichter gedeckte Fahrtkosten entsprechend dem Schlüssel nach Absatz 3. Die Zahl der anrechenbaren Teilnehmer (aktive Sportler / Sportlerinnen und Betreuer) ist im Vorhinein durch einen schriftlichen Antrag mit dem Sportreferat der Stadt Freiburg abzustimmen. (5) Für die Teilnahme an Europa- und Weltmeisterschaften kann auf schriftlichen Antrag ein Zuschuss zu den vom Fachverband oder Ausrichter nicht übernommenen Fahrtkosten gewährt werden. (6) Vereine, die in den olympischen Disziplinen an den Meisterschafts-Wettkämpfen für Mannschaften der 1. Bundesliga teilnehmen, erhalten ab einer Distanz von 200 Kilometern zum auswärtigen Spielort bzw. Wettkampfstätte, pro aktivem Sportler / Sportlerin, zuzüglich einer Maximalzahl von 4 begleitenden Funktionären (Trainer, Betreuer, Physiotherapeuten, etc.), einen Übernachtungszuschuss von 30,00 EUR je anrechenbarem Teilnehmer. Die Kaderzahl der aktiven Teilnehmer ist im Vorhinein durch einen schriftlichen Antrag mit dem Sportreferat der Stadt Freiburg abzustimmen. (7) Als deutsche Meisterschaften gelten nur die Wettkämpfe, die vom zuständigen Fachverband ausgeschrieben werden. Als Europa- und Weltmeisterschaften gelten nur die Wettkämpfe, die vom zuständigen Fachverband anerkannt sind. (8) Für die Berechnung der Entfernungskilometer zum auswärtigen Spielort / Wettkampfstätte sind die Kilometerangaben eines gängigen Routenplaners maßgebend. Aus diesem Grunde ist im Förderantrag die Zieladresse anzugeben. 9 Zuschüsse und Ausfallgarantien für Sportveranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung (1) Für Sportveranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung können auf Antrag Ausfallgarantien oder Zuschüsse gewährt werden. Die Anträge müssen frühzeitig vor der Durchführung der Veranstaltung eingereicht werden. Den Anträgen ist eine Aufstellung über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben beizufügen.

7 - 7 - (2) Die Stadt Freiburg ist berechtigt, in die Kassenführung des Veranstalters Einsicht zu nehmen. 10 Ehrung herausragender Sportlerinnen und Sportler und Bereitstellung von Ehrenpreisen (1) Die Stadt Freiburg ehrt die Mitglieder Freiburger Sportvereine (Einzelmitglieder oder Mannschaften) für besonders sportliche Leistungen (Meisterschaften) durch Verleihung von Sportmedaillen und Urkunden und für besondere Verdienste um die Förderung des Sports durch Verleihung des Sport-Ehrenbriefes und der Sport-Verdienstmedaille. (2) Bei herausragenden Sportveranstaltungen in Freiburg und bei repräsentativen Anlässen bewilligt die Stadt Freiburg Ehrenpreise und Ehrengaben. 11 Ausnahmen In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von diesen Richtlinien zugelassen werden. 12 Zuständigkeit (1) Über die Zuschüsse gemäß 3 dieser Richtlinien entscheidet der Sportausschuss. (2) Über alle anderen Zuschüsse dieser Richtlinien entscheidet das Sportdezernat bzw. das Schul- und Sportamt im Auftrag des Bürgermeisteramtes. 13 Inkrafttreten Diese Richtlinien gelten ab 1. Januar Die Änderungsrichtlinie vom ist am in Kraft getreten. Die Änderungsrichtlinie vom ist am in Kraft getreten.

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