A. Allgemeine Voraussetzungen

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2 A. Allgemeine Voraussetzungen Die Sportförderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Radolfzell. Sie wird vorbehaltlich der Mittelbereitstellung in den jährlichen Haushaltsplänen gewährt. Im Sinne dieser Richtlinien können Radolfzeller Sportvereine Zuschüsse unter folgenden Voraussetzungen erhalten: a) Der Verein muss seinen Sitz in Radolfzell am Bodensee haben. b) Er muss im Vereinsregister des Amtsgerichtes Radolfzell eingetragen sein. c) Die Gemeinnützigkeit im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen muss anerkannt und nachgewiesen werden. d) Die Mitgliedschaft muss jedermann offen stehen (keine Betriebssportvereine, Betriebssportgruppen, u.ä.) und die Vereinsmitglieder müssen mindestens zu 50 % Einwohner der Stadt Radolfzell sein. e) Der Verein muss über einen Fachverband im Badischen Sportbund, der gleichzeitig dem Deutschen Sportbund als Mitglied angehört, angeschlossen sein. f) Der Verein muss mind. 30 Gesamtmitglieder haben. Der Nachweis erfolgt durch die Bestandsmeldung an den Badischen Sportbund. g) Der Verein muss der IG-Sport angehören. h) Sportförderungsmittel werden grundsätzlich nur auf Antrag bewilligt. Nur der Verein kann Anträge stellen, nicht eine Abteilung. i) Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht, insbesondere nicht auf die Gewährung finanzieller Zuschüsse. Zuwendungen können nur für Aufgaben gewährt werden, die im Interesse der Stadt Radolfzell liegen. Das Vorhaben muss in einem angemessenen Verhältnis zur Finanzkraft und sportlichen Bedeutung des Antragstellers stehen. Eine angemessene Eigenleistung muss durch den Verein erbracht werden. Zuwendungen seitens der Stadt Radolfzell können nur der Restfinanzierung des Vorhabens dienen. j) Grundsätzlich können Vereine nur eine Sportförderung erfahren, wenn sie für die sportaktiven Mitglieder einen Jahresmindestbeitrag von Jugendliche Euro 20,- als Berechtigung zum Erhalt der Jugendförderung und für weitergehende Förderungsmaßnahmen, Euro 35,- für Zuschüsse zum Sportstättenbau, Ausbau und Sanierung bestehender Anlagen, Erwachsene Euro 40,- als Berechtigung zum Erhalt der Jugendförderung und für weitergehende Förderungsmaßnahmen, Euro 60,- für Zuschüsse zum Sportstättenbau, Ausbau und Sanierung bestehender Anlagen, erhoben. Beträge in mindestens dieser Höhe müssen bis spätestens erhoben werden. k) Neu in die Förderung aufgenommen werden können Sportvereine auf Vorschlag der IG Sport. Der Gemeinderat entscheidet von Fall zu Fall. l) Vereine werden von der jeweiligen Förderung ausgeschlossen, wenn nicht alle möglichen Zuschussquellen voll ausgeschöpft und offengelegt werden.

3 B. Investitionskostenzuschüsse 1. Zuschüsse zu Sportbauvorhaben Für Sportbauvorhaben, an deren Realisierung die Stadt Radolfzell ein Interesse hat, werden Baukostenzuschüsse von 10 % bis 30 % der anerkannten zuschussfähigen Kosten gewährt. Diese können bei Maßnahmen mit nachweislich besonderer Aufgabenstellung um max. 50 % des Förderregelsatzes erhöht werden (z.b. Schulsport). Abrechnungsgrundlage bildet der Förderbescheid des BSB. Die Vereine erhalten einen Förderbescheid von der Stadt Radolfzell, in dem auch enthalten ist, wann die Auszahlung erfolgt. Die Gewährung von Baukostenzuschüssen ist abhängig vom Jugendanteil an der Gesamtmitgliederzahl des Vereins zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Einteilung erfolgt in 5 Förderkategorien: Kategorie Jugendanteil an Gesamt- Baukostenzuschuss Mitglieder in % in % 1 0,0 9, ,0 19, ,0 29, ,0 39, ,0 und mehr 30 Bei Eigenleistungen können Zuschüsse nur für nachgewiesene Materialkosten gewährt werden. 1.1 Sportbauvorhaben Gefördert werden Erweiterungen, Sanierungen, bauliche Verbesserungen sowie Neubauten. Die Maßnahmen müssen unmittelbar der Sportausübung dienen und die Gesamtkosten über Euro liegen. Hierzu zählen auch sanitäre Einrichtungen, Umkleide-, Schulungsräume, Geräteräume, Trainingsbeleuchtung, Beregnungsanlagen, Umzäunungen, Grundstückserwerb einschließlich Erschließungsbeiträge. Nicht gefördert werden Vereinsgaststätten, Parkplätze und Zugangsstraßen, Außenanlagen, Wohnungen, Schönheitsreparaturen, Zuschaueranlagen Antrag, Zuschusshöhe und Verwendungsnachweis Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a) Nachweis, dass die Maßnahme auf einem Grundstück durchgeführt wird, über dessen Benutzung ein langfristiger Miet- oder Pachtvertrag abgeschlossen ist (mind. 20 Jahre, Ausnahme können Verträge mit Land oder Bund bilden.) b) Begründung für die Notwendigkeit der Maßnahme, c) Baupläne und Baubeschreibungen d) Finanzierungspläne, e) Bewilligungsbescheid des BSB. (bzw. muss nachgereicht werden) Ein Antrag ist spätestens bis 15. August des Vorjahres zu stellen, in dem das Vorhaben begonnen werden soll. Grundsätzlich kann eine vor Antragstellung bereits begonnene Maßnahme nicht bezuschusst werden. Grundlage für die Berechnung ist der Bewilligungsbescheid des BSB. Ist ein Verein nicht Mitglied des BSB, werden für die Ermittlung der Höhe des Zuschusses diese Richtlinien analog angewandt.

4 Für Baukostenzuschüsse über Euro kann die Auszahlung des Zuschusses in Raten auf mehrere Haushaltsjahre verteilt werden und richtet sich nach dem Baufortschritt. Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist ein prüfungsfähiger Verwendungsnachweis vorzulegen, wobei Zuschüsse Dritter (Bund, Land, BSB, Fachverbände u.a.) anzugeben sind. 2. Zuschüsse zur Beschaffung von Sport- und Pflegegeräten Für die Beschaffung von Sport- und Pflegegeräten gewährt die Stadt einmalige Zuschüsse ab einer Wertgrenze des einzelnen Gerätes von 250 Euro. Ein Zuschuss wird jedoch nur gewährt, wenn die Gesamtsumme der Investitionen im Kalenderjahr mindestens Euro beträgt. 2.1 Sport- und Pflegegeräte Als Sportgeräte gelten auch optische und akustische Geräte, Geräte zur Platzpflege, Reinigungsgeräte und sonstige Geräte, soweit deren Einsatz für den Sportbetrieb notwendig ist. Nicht bezuschusst wird der Erwerb von Pferden und der dazugehörigen Ausrüstung, Wasser- und Flugsportgeräten und von Sportgeräten, die üblicherweise im persönlichen Eigentum der Sportausübenden sind. Davon nicht berührt ist der notwendige Bestand an vereinseigenen Ruderbooten und Kanus. Dies gilt auch für Jollen, Segelboote, Windsurfbretter, die der Ausbildung Jugendlicher dienen. Für den Kauf von Ballmaterial, Sportkleidung usw., werden keine Zuschüsse gewährt Antrag und Verwendungsnachweis Zuschussanträge für Investitionen des zurückliegenden Kalenderjahres sind bis zum 15. August zu stellen und werden im folgenden Haushaltsjahr veranschlagt. Maßgebend für den Anschaffungszeitraum ist das Datum der Rechnung. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage von: a) Verwendungsnachweis an den BSB b) Rechnungsbelege 2.3 Höhe der Zuschüsse Die Gewährung von Zuschüssen ist abhängig vom Jugendanteil an den Gesamtmitgliedern des Vereins. Die Einteilung erfolgt nach den unter B 1 genannten Förderkategorien. Sie richten sich nach den im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln. C. 1. Überlassung von städtischen Sportanlagen Die städtischen Sportanlagen wie Stadien, Sportplätze, Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, werden den örtlichen Vereinen in der unterrichtsfreien Zeit zu Trainingsund Wettkampfzwecken von Jugendlichen unentgeltlich überlassen. Zu den in den Förderrichtlinien festgesetzten Konditionen können, ohne das Vereinsmerkmal zu verlangen, die städtischen Sportstätten auch Betriebs-, Lehrersport- und sonstigen freien Sportgruppen überlassen werden. Für diese Sportgruppen ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Nutzung städtischer Sportstätten. Schul- und Vereinssport haben bei der Belegung Vorrang.

5 Einheitliche Regelung der Entgelte für die Benutzung der Mehrzweckhallen in den Ortsteilen Für Hallennutzungen z.b. Trainingswochenenden oder Übernachtungen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen wird ein Nutzungsentgelt erhoben. Stromkosten werden nach Verbrauch abgerechnet, die Verbrauchsablesung erfolgt über die Hausmeister bzw. Ortsvorsteher. Unabhängig von der Anzahl der Nutzer werden dem Veranstalter pro Übernachtung pauschal 50,00 berechnet. 2. Vergaberegelung Anträge über die Belegung von Turn- und Sporthallen sind an die IG Sport bzw. an die jeweilige Ortsverwaltung zu richten. Die Aufstellung der Belegungspläne erfolgt halbjährlich. Die Belegung der Sportstätten außerhalb der jeweiligen halbjährlichen Belegungspläne erfolgt durch die Stadtverwaltung und unter Berechnung der entsprechenden Entgelte. 3. Benutzungsentgelte Für Trainingseinheiten für Erwachsene (ab 18 Jahre) sind folgende Entgelte zu entrichten: Hallen: Als Übungszeiteneinheit (ÜZE) gelten 60 und 90 bis 120 Minuten. Betrag / Halbjahr 60 min min Gymnastikhallen 37,50 75,00 Kleinere Turnhallen sowie 1/3 der Unterseesporthalle 50,00 100,00 Mehrzweckhalle Böhringen und 2/3 Unterseesporthalle 75,00 150,00 Unterseesporthalle 3/3 100,00 200,00 Sportplätze: Als Übungszeiteinheit (ÜZE) gelten 90 bis 120 Minuten. Rasenplätze 150,00 / Hj. Kunstrasenplatz - Trainingsbetrieb 200,00 / Hj. - Vorbereitungs-/Rundenspiele städtische Vereine 10,00 je Spiel Vergabe an auswärtige Vereine 80,00 je Spiel / ÜZE - zuzüglich Verbrauchskosten (Pauschale) für Strom, Wasser, Heizung für die Nutzung der Sanitärräume im städtischen Sportheim des FC Radolfzell 1903 e.v. 10,00 Die Entgelte werden anhand der Belegungspläne angefordert.

6 D. Zuschüsse zur Förderung der Jugend Zuschusshöhe: Kategorie I 14,00 Jahreszuschuss pro jugendlichem Mitglied Freizeit- und Breitensportler/innen, die nicht regelmäßig an Wettkämpfen teilnehmen. Kategorie II 21,00 Jahreszuschuss pro jugendlichem Mitglied Wettkampfsportler/innen, die regelmäßig an Wettkämpfen oder Punktspielrunden teilnehmen und eine entsprechende, intensive Betreuung sowohl im Training wie im Wettkampf erfahren. Kategorie III 25,00 Jahreszuschuss pro jugendlichem Mitglied Wettkampfsportler/innen wie Kategorie II in Vereinen, die den Unterhalt ihrer Wettkampfoder Trainingsstätten weitgehend selbst finanzieren. Im Haushaltsplan werden die Mittel entsprechend der Bestandsmeldung an den Badischen Sportbund bereitgestellt. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum eines jeden Jahres. Bemerkungen: Berechnungsgrundlage ist die jeweilige Mitgliedermeldung am 1. Januar an den BSB. Fehlt die Kopie dieser Meldung, kann der Zuschussantrag nicht berücksichtigt werden. Bei Antragsstellung an die Stadt Radolfzell ist die Einstufung der Zahl der Sportler der Kategorien II und III detailliert und nachvollziehbar - z.b. durch Kopien der Tabellen der einzelnen Alters - und Spielklassen in der örtlichen Presse oder der Ergebnislisten der absolvierten Wettkämpfe- zu begründen. E. 1. Fahrtkosten-/Übernachtungszuschüsse Zur Förderung des Leistungs- und Wettkampfsports gewährt die Stadt Radolfzell den Mitgliedern der Radolfzeller Sportvereine, die sich für eine Internationale oder Deutsche Meisterschaft qualifiziert haben, Fahrtkosten- und Übernachtungskostenzuschüsse. Der ausrichtende Verband muss Mitglied im Deutschen Sportbund sein. Anträge sind über die IG-Sport an die Stadt zu richten. Als Zuschuss werden gewährt: a) bei internationalen Meisterschaften: 20 % der Aufwendungen b) bei deutschen Meisterschaften: 15 % der Aufwendungen 2. Zuschüsse für Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung 2.1 Die Stadt Radolfzell fördert Sportveranstaltungen mit überregionaler Bedeutung durch Gewährung von Zuschüssen. 2.2 Die Stadt fördert auf Antrag die Vereine durch unentgeltliche Leistungen des Bauhofs oder der Stadtgärtnerei bis zu einer Höchstgrenze von 750 /jährlich. 2.3 Anträge für diese Zwecke müssen von den Veranstaltern mit einem Kosten- und Finanzierungsplan eingereicht werden. Die Anträge müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass sie ggf. bei den Haushaltsplanberatungen der Stadt Radolfzell behandelt werden können (15. August des Vorjahres). Die Zuschusshöhe richtet sich nach der Bedeutung und Wertigkeit der Veranstaltung.

7 3. Benutzung TKM Die Stadt Radolfzell gewährt jedem Verein eine Freiveranstaltung im TKM. Hierbei wird die Miete von der Stadt übernommen. evtl. Nebenkosten müssen jedoch vom Verein getragen werden. 4. Jubiläumsgaben Sportvereine erhalten bei Vereinsjubiläen pro volle 25 Jahre Vereinsexistenz eine Jubiläumsgabe i.h.v. 5 Euro/Jahr. 5. Ehrenpreise bei Veranstaltungen und Wettkämpfen Preise und Pokale können über die in den Richtlinien genannte Förderung hinaus bis zu 80 Euro pro Jahr und Verein gewährt werden. F. Auszeichnung und Ehrung im Sportbereich Die Stadt Radolfzell übernimmt die Kosten für die jährliche Feierstunde zur Ehrung verdienter Sportler/Innen und Mannschaften gemäß den Richtlinien. G. Schlussbestimmungen Diese Richtlinien treten am in Kraft und ersetzen die Richtlinien vom Radolfzell am Bodensee, Der Oberbürgermeister gez. Dr. Jörg Schmidt

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