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1 TARIF KPET LEISTUNGSCHECK ABSICHERUNG PFLEGEGRADE: 1 5 ABSICHERUNG AMBULANT: 10/25/50/75/100% ABSICHERUNG STATIONÄR: 10/100/100/100/100% BEITRAGSFREIHEIT ab PFLEGEGRAD: NEIN WARTEZEIT: NEIN GELTUNGSBEREICH: EU / EWR DYNAMIK: JA LEISTUNGS-DYNAMIK: JA EINMALZAHLUNG: NEIN PFLEGEHOTLINE: NEIN PFLEGEPLATZVERMITTLUNG: NEIN EINTRITTSALTER Lebensjahr VON/BIS GRÜNDUNGSJAHR VERSICHERER: 1927 Kostenlose Beratung: Mail: finanzen.direkt@t-online.de Nachfolgend alle Unterlagen Produktübersicht Versicherungs-Bedingungen

2 PFLEGEZUSATZVERSICHERUNGEN Wissenswertes rund um das Thema Pflege AUF UNSERE LEISTUNG VON MORGEN KÖNNEN SIE SICH HEUTE SCHON VERLASSEN Ich vertrau der DKV

3 2

4 3 Heute noch gesund und morgen pflegebedürftig. Das kann jeden treffen in jeder Lebenssituation. Schon heute sind in Deutschland über 2,6 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen und die Zahl nimmt immer weiter zu. Doch auf eine plötzliche Pflegebedürftigkeit sind die meisten Menschen nicht vorbereitet. Sie stehen auf einmal vor vielen Fragen: Wie kann ich mein Leben weiterhin selbstbestimmt führen? Kann ich mir mein bisheriges Leben überhaupt noch leisten? Auch auf die Angehörigen kommen ungewohnte Herausforderungen zu. Ob für die Pflege von Eltern, Geschwistern oder Kindern Entscheidungen müssen oft kurzfristig getroffen, Fragen schnell geklärt werden: Was muss ich als Erstes tun? Wie organisiere ich die Pflege? Welche Möglichkeiten gibt es?

5 4 Welcher Pflegegrad liegt vor? Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz ersetzen ab 2017 fünf Pflegegrade die davor maßgeblichen drei Pflegestufen. Auch ein neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit gilt ab So wird nicht mehr nach körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen differenziert. Vielmehr wird ganz allgemein gefragt,wie selbstständig jemand in unterschiedlichen Lebensbereichen ist: Was kann die Person allein und wo ist Hilfe nötig? Hiernach wird die Einschränkung einer Person im Alltag in fünf Grade eingeteilt: Von geringer Beeinträchtigung (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Einschränkung, die intensive Pflege erfordert (Pflegegrad 5). Die neue Einstufung ist für alle Pflegebedürftigen von Vorteil. So werden Menschen mit körperlichen Einschränkungen und z. B. Demenzkranke gleichermaßen berücksichtigt. Zudem erhalten Pflegebedürftige durch den neuen Pflegegrad 1 viel früher und damit auch länger Unterstützung. So funktioniert die Einstufung Ein medizinischer Gutachter prüft, wie selbstständig und kompetent die Person im Alltag ist. Hierfür werden Aktivitäten in sechs pflegerelevanten Lebensbereichen untersucht. Dabei werden Punkte vergeben, die den Grad der Einschränkungen bei diesen alltäglichen Aktivitäten darstellen. Auf diese Art und Weise bewertet der Gutachter unterschiedliche Tätigkeiten in sechs Lebensbereichen. Anhand des Gesamtergebnisses wird der Pflegebedürftige schließlich einem der fünf Pflegegrade zugeordnet. Durch dieses Verfahren wird auch der Betreuungsbedarf von Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen erfasst. Welche Lebensbereiche fließen in die Bewertung ein? 6. Alltagsleben und soziale Kontakte z. B.: Direkte Kontaktsuche zu Menschen, Skatrunde ohne Hilfe besuchen 1. Mobilität z. B.: Treppensteigen, Fortbewegung in den eigenen vier Wänden. 5. Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen z. B.: Arztbesuche, Wundversorgung. 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten z. B.: Verstehen und Reden, Erkennen von Risiken. 4. Selbstversorgung z. B.: Ernährung, Körperpflege. 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen z. B.: Nächtliche Unruhe, Ängste und Aggressionen. 10 % 15 % gesamt 15 % (höherer Wert fließt ein) 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Gewichtung der Lebensbereiche Jeder Lebensbereich wird bei der Begutachtung unterschiedlich gewichtet. So fließt z. B. der Lebensbereich Mobilität mit 10 % in die Gesamtbeurteilung der Pflegebedürftigkeit ein, während der Lebensbereich Selbstversorgung mit 40 % gewichtet wird. 40 % 4. Selbstversorgung 20 % 5. Bewältigung von Krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen 15 % 6. Alltagsleben und soziale Kontakte

6 5 Beispiel: Punktevergabe im Lebensbereich Mobilität Wie mobil ist der Pflegebedürftige im Alltag? Ein Aktivitäten-Katalog fragt die vorhandene Selbstständigkeit bei unterschiedlichen Tätigkeiten ab. Je weniger kompetent jemand bei einfachen Aktivitäten ist, desto mehr Punkte fließen in die Gesamtbewertung ein. Wer sich zum Beispiel gar nicht mehr innerhalb seiner Wohnung bewegen kann, erhält für diese Einschränkung den höchsten Wert von 3. LEBENSBEREICH: MOBILITÄT selbstständig überwiegend selbstständig überwiegend unselbstständig unselbstständig Positionswechsel im Bett Halten einer stabilen Sitzposition Umsetzen Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs Treppensteigen Der Gutachter nimmt anhand des Fragebogens eine Bewertung vor. In der abschließenden Begutachtung werden die einzelnen Lebensbereiche unterschiedlich gewichtet. Die Mobilität macht zusammengenommen 10 % der Gesamtbewertung aus. In unserem Fall hat der Pflegebedürftige im Ganzen 12 Punkte erreicht. Es fließen demnach maximal 10 gewichtete Punkte in die Gesamtbewertung ein.

7 6 Die Gesamtpunktzahl bestimmt den Pflegegrad Die Bewertungsmethode erfasst eine Person ganzheitlich in Bezug auf ihre Selbstständigkeit. Die Gesamtsumme der sechs Lebensbereiche bestimmt schließlich den Pflegegrad. Dabei gilt: Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, desto höher ist der Pflegegrad und desto mehr Leistungen genehmigt die Pflegekasse. Beispiel: Ein Pflegebedürftiger erhält nach Addition der sechs begutachteten Lebensbereiche die Gesamtpunktzahl 53. Damit wird er in den Pflegegrad 3 eingestuft. 0 12,4 Punkte 12,5 26,9 Punkte 27,0 47,4 Punkte 47,5 69,9 Punkte 70,0 89,9 Punkte ab 90,0 Punkte keine Leistung Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 Geringe Beeinträchtigungen Erhebliche Beeinträchtigungen Schwere Beeinträchtigungen Schwerste Beeinträchtigungen Schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

8 7 Belastung bei Pflegebedürftigkeit ein Beispiel Erwerbsminderungsrente durch Pflegebedürftigkeit 750 Heimkosten (vollstationäre Pflege; Pflegegrad 2) Kosten für Dinge des täglichen Lebens 400 Zwischensumme Leistungen der 770 monatliche Belastung durch Pflege Es kann jeden treffen Rainer G. ist 40 Jahre alt, ledig und sehr sportlich. Eines Tages stürzt er mit dem Fahrrad über einen Ast. Rainer G. erleidet einen Wirbelbruch und wird plötzlich pflegebedürftig. Was nun? Alltägliche Dinge wie Körperpflege oder Ankleiden sind allein nicht mehr möglich. Rainer G. zieht in ein Pflegeheim. Jeden Monat fallen dafür Euro Kosten an. Finanzielle Aufwendungen für z. B. eine persönliche Betreuung oder für Dinge des täglichen Lebens sind dabei noch nicht berücksichtigt.

9 8 Wie hoch sind die Pflegekosten? Ihre Versorgungslücke Beispiel: Kosten bei häuslicher Pflege durch Pflegedienst 1 Beispiel: Kosten bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim 1 nicht bekannt 0 Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad 5 nicht bekannt 125 Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad 5 1 Die genannten monatlichen Kosten für häusliche Pflege durch Pflegedienste bzw. für vollstationäre Pflege beruhen auf Schätzungen. 2 Für den Pflegegrad 1 gibt es aktuell keine statistischen Erhebungen oder Expertenempfehlungen zur Bestimmung einer Versorgungslücke. Finanzierungslücke In der vollstationären Pflege zahlen die Betroffenen in den Pflegegraden 2 bis 5 in der Regel den gleichen pflegebedingten. Hinzu kommen noch Kosten für die Verpflegung, Unterkunft und Investitionen. Diese unterscheiden sich von Pflegeheim zu Pflegeheim. Daher kann der Betrag, den der Pflegebedürftige selbst zahlen muss, je nach Einrichtung stark variieren. In der ambulanten Pflege können bis zu 125 Euro für zweckgebundene Leistungen in allen Pflegegraden geltend gemacht werden. Dies sind Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von zusätzlichen Entlastungsleistungen entstehen. Zum Bespiel für eine Begleitung bei Spaziergängen oder Unterstützung beim Wäschewaschen. Wer übernimmt die Pflegekosten? Die Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der Kosten ab. Für den Rest muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen. Dafür muss er sowohl seine Rente als auch sein Erspartes aufwenden. Immobilien müssen verkauft werden. Ausnahme: Einer der Ehepartner lebt noch im Haus. Einen Notgroschen darf der Pflegebedürftige behalten (2.600 Euro; Ehepaare zusammen Euro). Unterhaltspflicht der Kinder Falls der Pflegebedürftige die Pflegekosten mit seinem eigenen Einkommen oder Vermögen nicht bezahlen kann, hilft das Sozialamt aber nur vorerst. Denn im Anschluss wendet sich der Staat an die Familie, um die Leistungen zurückzufordern. Angehörige müssen zahlen Unterhaltspflichtig sind laut 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Verwandte in gerader Linie. Das betrifft die Kinder. Stiefkinder oder Enkel müssen in der Regel nicht für die Pflegekosten aufkommen. Zahlungspflichtig ist aber nur, wer leistungsfähig ist. Bei Angestellten kommt es auf das Nettogehalt an, bei Selbstständigen auf den Gewinn. Viele Belastungen werden bei der Berechnung des relevanten Einkommens abgezogen (z. B. Unterhaltsverpflichtungen für Kinder). Auf einen festgelegten Freibetrag von der so errechneten Summe darf der Staat nicht zugreifen. Ersparnisse der Kinder Auch die Ersparnisse der unterhaltspflichtigen Kinder können herangezogen werden. Sicher vor dem Zugriff des Staates ist nur das sogenannte Schonvermögen. Hier gibt es keine klaren Freibeträge, sondern es kommt auf den Einzelfall an. Auch für die Instandhaltung einer selbst genutzten Immobilie darf Geld zurückgelegt werden. Und für die Altersvorsorge gilt nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az. XII ZB 269/12): Grundsätzlich darf jeder fünf Prozent des Jahresbruttoverdienstes sparen. Tipp: Unterlagen rechtzeitig sammeln! In der Praxis erweist es sich oft als schwierig, den Behörden alle einkommensmindernden Kosten nachzuweisen. In vielen Fällen berücksichtigen die Ämter nicht alle Ausgaben. Deshalb ist es sinnvoll, alle Kosten für die eigene Lebenshaltung frühzeitig zu dokumentieren.

10 9 Immobilie ist sicher Um selbst genutzte Immobilien müssen sich die Angehörigen keine Sorgen machen. Dem Bundesgerichtshof zufolge darf der Staat nicht fordern, dass sie Haus oder Wohnung verkaufen (Az. XII ZB 269/12). Allerdings dürfen die Ämter das Wohnen im Eigenheim als geldwerten Vorteil in die Berechnung des Einkommens einfließen lassen. Lebenslang zerstritten aber jetzt zahlen? Wie das Verhältnis zu den Eltern ist, spielt beim Thema Unterhalt keine Rolle. Selbst wenn die Eltern den Kontakt zum Kind abgebrochen und es enterbt haben, kann der Staat zur Kasse bitten. Nur schwere Verfehlungen, etwa Vernachlässigung im Kindesalter, können zum Verlust der Ansprüche führen. Pflegekosten eigenes Vermögen Vermögenswerte Sozialamt Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Angehörigen laut Gesetzgeber zum Unterhalt herangezogen. Häufig hat dies Folgen für den Ehepartner oder die Kinder. Sie alle müssen sich finanziell einschränken. Eventuell wird auch das Erbe durch die Kosten der Pflege reduziert oder aufgebraucht. Wie können Leistungen beantragt werden? Die erste Anlaufstelle ist die Kranken- bzw. Pflegekasse oder. Seit 2008 stehen gesetzlich Versicherten außerdem sogenannte Pflegestützpunkte zur Verfügung, bei denen sie Hilfe und Beratung erhalten können. Privat Versicherte können als zentrale Stelle die Pflegeberatung durch die Firma compass in Anspruch nehmen. Hier wird auf Wunsch neben einer telefonischen Beratung auch eine Beratung zu Hause ermöglicht. Die Beratungsangebote sind in jedem Fall kostenlos. Das gilt allerdings nicht für selbstständige Beratungsbüros, von denen es inzwischen ebenfalls zahlreiche gibt. Um Leistungen abrufen zu können, muss zunächst ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Das ist ganz formlos möglich ein Anruf, eine oder ein Brief genügt. Nach dem Antrag prüft und ermittelt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) oder der privaten Pflegeversicherung (gestellt durch die Firma MEDICPROOF), in welchem Umfang der Versicherte Hilfe braucht. Mittels eines so erstellten Gutachtens bestätigt anschließend die Pflegeversicherung den erkannten Pflegegrad und welche Leistungen von ihr erbracht werden. Tipp: In besonders schwierigen Fällen kann eine präzise Dokumentation der geleisteten Hilfe im Alltag dienlich sein. Durch ein Pflegetagebuch, das von der Pflegeversicherung als Vordruck erbeten werden kann, wird eine solche Dokumentation erleichtert. Wichtig ist, dass möglichst alle an der Pflege beteiligten Personen während der Begutachtung anwesend sind.

11 10 VERSORGUNG EINES PFLEGEBEDÜRFTIGEN: UNTERSCHIEDLICHE PFLEGEFORMEN Ambulante Pflege Pflege zu Hause in den eigenen vier Wänden durch Angehörige und/oder durch einen Pflegedienst. Hier ist zusätzlich eine Beantragung von Hilfsmitteln möglich. Die Kosten für medizinisch oder pflegerisch notwendige Pflegehilfsmittel werden durch die Kranken- oder die Pflegeversicherung getragen. Die häusliche Pflege kann auch mit anderen Versorgungsformen (wie z. B. Tages- oder Kurzzeitpflege) kombiniert werden. Hierbei wird der Pflegebedürftige für einige Stunden am Tag bei Kurzzeitpflege auch für ganze Tage oder sogar Wochen in einem Pflegeheim versorgt. Dadurch werden die Pflege personen entlastet: Sie können in dieser Zeit anderen Verpflichtungen nachgehen oder auch mal in den Urlaub fahren. Vollstationäre Pflege (Versorgung in einem Pflegeheim) Ist die Versorgung zu Hause nicht (mehr) realisierbar, ist die Unter bringung in einem Pflegeheim möglicherweise eine Alternative. Beratungs- und Hilfsangebote nutzen: Anlaufstellen in Ihrer Nähe Pflegestützpunkte Ein Pflegestützpunkt ist eine örtliche Auskunfts- und Beratungsstelle rund um das Thema Pflege, eingerichtet von den Kranken- und Pflegekassen. Das Angebot richtet sich primär an Pflegebedürftige bzw. deren Angehörige. Sozialdienst des Krankenhauses Ihr Angehöriger muss nach einem Krankenhausaufenthalt in eine ambulante oder stationäre Pflege wechseln. Für alle Fragen zur weiteren Versorgung ist der Sozialdienst des Krankenhauses Ihr erster Ansprechpartner. Verbände der Freien Wohlfahrtspflege (gemeinnützige Organisationen) Sie bieten Pflegeberatung an und betreiben Pflegeeinrichtungen. Einige der größten sind: die Arbeiterwohlfahrt (AWO) der Deutsche Caritasverband (DCV) der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband (Der PARITÄTISCHE) das Deutsche Rote Kreuz (DRK) die Diakonie Deutschland

12 11 Die ersten Schritte: Checkliste Pflegeberatung für gesetzlich Pflegeversicherte Ihre Pflegeversicherung ist in der Regel bei Ihrer Krankenversicherung angesiedelt. Sie informiert über Leistungen der Pflegeversicherung, berät zur Organisation der Pflege und hilft bei der Suche nach einem Pflegeheim oder Pflegedienst. Pflegeberatung für privat Pflegeversicherte Der Verband der privaten Krankenversicherung hat mit der compass private pflegeberatung GmbH eine compass Beratungsstelle eingerichtet. Diese informiert privat Pflegeversicherte und deren Angehörige unter der kostenlosen Rufnummer 0800/ Pflegedienste Neben der Pflegedienstleistung bieten ambulante Pflegedienste auch Beratungen an. Auch micura, das Tochterunternehmen der DKV, hilft Ihnen hier weiter: Unter finden Sie zahlreiche Informationen. Bürgertelefon Für eine telefonische Beratung steht Ihnen das Bürgertelefon zur Pflegeversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter 030/ zur Verfügung. Informieren. Zum Beispiel bei unserer kostenlosen Hotline: 0800/ (gebührenfrei). Beratung suchen. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit dem Krankenhaussozialdienst auf, wenn der Angehörige in der Klinik ist. Antrag auf Pflegeeinstufung stellen. Ein Anruf bei der Pflegeversicherung oder ein formloses Schreiben genügt, um die erforderlichen Antragsunterlagen zu erhalten. Diese schicken Sie ausgefüllt und unterschrieben wieder zurück. Nach Erhalt der Antragsunterlagen beauftragt die Pflegeversicherung einen medizinischen Gutachter mit einer Untersuchung bei Ihnen vor Ort. Gegebenenfalls Pflege protokollieren. Damit Sie für den Termin zur Pflegeeinstufung bestens vorbereitet sind, kann es nützlich sein, ein Pflegetagebuch zu führen. Dieses erhalten Sie auf Wunsch von der Pflegekasse als Vordruck. Gerne können Sie sich auch an die DKV wenden. Mehr über Pflege lernen. Suchen Sie sich dazu einen Pflegekurs in Ihrer Nähe. Wenden Sie sich einfach an Ihre Pflegeversicherung. Schwerbehindertenausweis beantragen. Bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Pflegezeit oder Familienpflegezeit beim Arbeitgeber beantragen. Unterstützung organisieren. Soll der Pflegebedürftige zu Hause versorgt werden, kümmern Sie sich rechtzeitig um Unterstützung. Zum Beispiel bei der Suche nach einer geeigneten Tagespflege oder nach einem Essensbringdienst (Essen auf Rädern). Haben Sie weitere Fragen oder wünschen Sie Informationen über unsere privaten Pflegevorsorgeprodukte? Kontaktieren Sie uns bitte! Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung ausfüllen. Auch hier hilft Ihnen compass, unsere kostenlose Hotline oder die jeweilige Pflegeberatung. Weitere Informationen finden Sie auch beim Bundesministerium für Justiz.

13 DKV Deutsche Krankenversicherung AG Ihre persönliche Betreuung vor Ort Köln Telefon / (gebührenfrei) * Telefax / (14 Ct./Min. aus dem dt. Festnetz; max. 42 Ct./Min. aus dt. Mobilfunknetzen) * oder aus dem Ausland + 49 / 221 / (Kosten gemäß Tarif des jeweiligen ausländischen Netzbetreibers bzw. Mobilfunkanbieters) service@dkv.com, (1.17)

14 DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPET PFLEGETAGEGELDVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG (PPV/SPV) Die AVB umfassen diesen Tarif sowie (in einem gesonderten Druckstück) die Musterbedingungen MB/EPV des Verbandes der privaten Krankenversicherung und die Tarifbedingungen der DKV. Inhaltsverzeichnis Leistungen der DKV 1. Häusliche und teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege 2 2. Vollstationäre Pflege 2 Leistungen des Versicherungsnehmers 3. Monatliche Beitragsraten 2 Sonstiges 4. Leistungsanpassungsklausel B 529 (1.17) BDK /3

15 Leistungen der DKV 1. Für häusliche und teilstationäre Pflege bzw. Kurzzeitpflege werden insgesamt in Pflegegrad 1 10 %, in Pflegegrad 2 25 %, in Pflegegrad 3 50 %, in Pflegegrad 4 75 %, in Pflegegrad % des vereinbarten Pflegetagegeldes gezahlt. Das Pflegetagegeld wird auch gezahlt, wenn die Pflege nicht von Pflegefachkräften, sondern von Pflegepersonen (Familienangehörige, Freunde, Nachbarn und sonstige ehrenamtliche Helfer) übernommen wird. 2. Für vollstationäre Pflege werden in Pflegegrad 1 10 %, in den Pflegegraden 2, 3, 4 und % des vereinbarten Pflegetagegeldes gezahlt, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheiten des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Leistungen des Versicherungsnehmers 3. Monatliche Beitragsraten 3.1 Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein. 3.2 Die Berechnung des Eintrittsalters richtet sich nach 8 Absatz 2.1 AVB/EPV. 3.3 Für die versicherte Person, die das 14. bzw. 19. Lebensjahr vollendet, ist ab Beginn des folgenden Kalenderjahres der Beitrag des nächsthöheren Alters zu zahlen. Sonstiges 4. Leistungsanpassungsklausel 4.1 Die DKV vergleicht den vom Statistischen Bundesamt für den August des jeweiligen Kalenderjahres festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland (Stand: 2000=100) mit dem entsprechenden Wert des Jahres, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde, bzw. dem des Jahres der letzten Leistungsanpassung. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 10 % nach oben oder nach unten, so wird das vereinbarte Pflegetagegeld nach Maßgabe der Ziffern 4.2 bis 4.7 der Kostenentwicklung angepasst. Sobald es einen amtlichen Pflegekostenindex für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gibt, wird dieser Index mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders anstelle des oben genannten Verbraucherpreisindexes zur Leistungsanpassung herangezogen. Die Versicherungsnehmer werden über den Austausch des Indexes schriftlich informiert. 4.2 Voraussetzung für eine Anpassung ist, dass das vereinbarte Pflegetagegeld unter bzw. (im Ausnahmefall) über einem bestimmten Höchstsatz liegt, der alljährlich mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders festgesetzt wird. Der Umfang der Leistungsanpassung ergibt sich aus der Differenz zwischen a) dem nach Satz 1 neu festgesetzten Höchstsatz und b) dem zurzeit der vorausgegangenen - dem Versicherungsnehmer nach Ziffer 4.4 Satz 1 mitgeteilten - Leistungsanpassung geltenden Höchstsatz bzw. - sofern eine solche Anpassung noch nicht mitgeteilt worden ist - dem bei Abschluss des Vertrages geltenden Höchstsatz. Das Pflegetagegeld darf jedoch zusammen mit den Leistungen aus anderen für die versicherte Person bestehenden Versicherungen mit Anspruch auf Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit (ausgenommen Versicherungen mit Anspruch auf Kostenerstattung) den neu festgesetzten Höchstsatz nicht überschreiten. Eine Herabsetzung des Pflegetagegeldes erfolgt nur, soweit es zusammen mit den vorstehend genannten Leistungen den neu festgesetzten Höchstsatz überschreitet. Bei einer Erhöhung des Pflegetagegeldes wird es um mindestens 10 EUR oder um ganze Vielfache davon unter Erhebung des entsprechenden Mehrbeitrags angehoben. Bei einer Reduzierung werden Pflegetagegeld und der Beitrag entsprechend herabgesetzt B 529 (1.17) BDK /3

16 4.3 Die Prüfung der Anpassungsvoraussetzungen erfolgt erstmals im dritten Kalenderjahr nach dem Jahr des Versicherungsbeginns oder der Umwandlung aus einem anderen Tarif; danach erfolgt sie in jedem dritten Kalenderjahr. 4.4 Die Leistungsanpassung wird dem Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt. Sie wird ohne zusätzliche Erschwerungen zu Beginn des zweiten Monats wirksam (=Anpassungstermin), der auf die Benachrichtigung folgt, sofern nicht mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. 4.5 Eine Erhöhung des Pflegetagegeldes entfällt - ganz oder teilweise - rückwirkend, sofern und soweit der Versicherungsnehmer ihr bis zum Ersten des Monats, der auf den Anpassungstermin folgt, in Textform widerspricht. Auf die Folgen des Fristablaufs wird er bei Bekanntgabe der Leistungsanpassung ausdrücklich hingewiesen. 4.6 Wird das vereinbarte Pflegetagegeld nach Maßgabe der Ziffern 4.1 bis 4.4 herabgesetzt, so wird der für den Herabsetzungsteil gebildete Anteil der Alterungsrückstellung entsprechend den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet. 4.7 Das vereinbarte Pflegetagegeld kann auch in entsprechender Anwendung des 18 AVB/EPV in Verbindung mit Ziffern 4.2, 4.4, 4.5 geändert werden; Ziffer 4.6 wird entsprechend angewendet. 4.8 Alle weiteren Einzelheiten der Leistungsanpassung sind in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt B 529 (1.17) BDK /3

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