K. Antragstellung auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2016/17

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1 K Antragstellung auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2016/17 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 11. November 201 Az.: II-BS a Eingebettet in das Gesamtprojekt Eigenverantwortliche wurde zum Schuljahr 2013/14 für staatliche n die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag eine erweiterte Schulleitung nach Art. 7a BayEUG einzurichten. Der pädagogische Führungs- und Gestaltungsauftrag leitet sich aus den Erfahrungen Modellversuche MODUS F und Profil 21 sowie aus den bis zum Schuljahr 201/16 an insgesamt 190 staatlichen n eingerichteten erweiterten Leitungsmodellen ab. Die erweiterte Schulleitung soll durch Übernahme von Führungs- und Personalverantwortung in einem situativ-partizipativen Verständnis von Führung die berufliche Entwicklung ihr zugeordneten Lehrkräfte unterstützen, durch die gemeinsame Reflexion schul- bzw. fachbezogener Qualitätsziele die Abstimmung in pädagogischen Teams verbessern und einen Beitrag zur Profilschärfung leisten. Die Kernaufgaben ihrer Mitglie bestehen darin, die schulinterne Kommunikation zu intensivieren, den ihnen zugeordneten Lehrkräften professionelle Rückmeldung zu geben, mit diesen Mitarbeitergespräche zu führen, individuelle Entwicklungsziele zu vereinbaren und en Umsetzung zu begleiten. Durch die Reduktion bisherigen Führungsspannen auf 1 zu 14 verbessert sich die Führungssituation an n mit erweiterter Schulleitung deutlich. In einer vierten Antragsrunde zum Schuljahr 2016/17 können weitere n die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung beantragen. Gemäß 1 Abs. 2 Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) sind die im Rahmen im Staathaushalt verfügbaren Stellen und Mittel antragsberechtigten n durch Bekanntmachung festzulegen.

2 1. Grundlagen für die Umsetzung erweiterten Schulleitung Gesetzliche Grundlage für die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung bildet Art. 7a BayEUG, en Aufgaben durch 28 LDO (Lehrerdienstordnung) sowie die neuen bzw. ergänzten Funktionenkataloge weiter konkretisiert werden. Die n entwickeln dazu passgenaue Leitungsmodelle und integrieren die erweiterte Schulleitung über einen Geschäftsverteilungsplan in ihre Organisationsstruktur. Für die Erfüllung Aufgaben im Bereich Personalführung und Qualitätssicherung werden jedem Mitglied in erweiterten Schulleitung gemäß 1 Abs. 1 Satz 3 ErwSchLV jeweils zwei Lehrerwochenstunden als Leitungszeit zugewiesen. Durch Anpassung Bekanntmachung zur Durchführung des Mitarbeitergesprächs an den staatlichen n vom 16. Mai 2014 ging die Zuständigkeit für das Mitarbeitergespräch von Schulleiterin o dem Schulleiter auf die Mitglie in erweiterten Schulleitung über (sofern eingerichtet). Des Weiteren wurde Führungs- und Personalverantwortung erweiterten Schulleitung durch eine Änung Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung staatlichen Lehrkräfte sowie Schulleiterinnen und Schulleiter an n in Bayern vom Rechnung getragen und die Mitwirkungsrolle erweiterten Schulleitung bei dienstlichen Beurteilung bei unveränter Gesamtverantwortung Schulleiterin bzw. des Schulleiters näher bestimmt. 2. Antragsstellung für das Schuljahr 2016/ Antragsverfahren Die in vorliegen Bekanntmachung unter Nr. 3 benannten staatlichen n mit Antragsberechtigung zum Schuljahr 2016/17 ergeben sich nach 1 Abs. 1 Satz 1 ErwSchLV aus den im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mitteln. Im Rahmen dieser Kontingente werden je Schulart zunächst die ehemaligen Teilnehmer Schulversuche MODUS F und Profil 21 sowie die in absteigen Reihung jeweils größten n berücksichtigt. Aber auch die anen staatlichen Gymnasien, Realschulen, beruflichen n und n des Zweiten Bildungswegs mit mindestens 16 staatlichen Lehrkräften können einen Antrag über das Wartelisten- Verfahren stellen ( 3 ErwSchLV). Deren Anträge können (in absteigen Reihenfolge nach Lehrerzahl) jedoch nur dann bewilligt werden, wenn Kapazitäten wegen nichtgestellter o nicht-bewilligter Anträge n unter Nr. 3 verbleiben. Für ihre

3 Planungen können potenzielle n Warteliste die auf Grundlage Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2014/1 ermittelte maximale an Funktionsstellen in erweiterten Schulleitung bei jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde erfragen. Die weiteren grundlegenden Regelungen zur Antragstellung aus Bekanntmachung vom 11. November 2013 (KWMBl S. 39), insbesone in Bezug auf die Aufforung zur Einbindung des Personalrats bzw. die Empfehlung zur Erörterung in Lehrerkonferenz sowie die verbindliche Vorlage eines schulbezogenen Umsetzungskonzepts, behalten für die Antragstellung zum Schuljahr 2016/17 Gültigkeit. 2.2 Antragstellung und Antragstermin Antragstermin für die Einrichtung zum Schuljahr 2016/17 ist 31. Januar Dazu richtet die Schulleiterin bzw. Schulleiter einen Antrag über das beiliegende Formular (Anlage) auf dem Postweg an das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Salvatorstraße 2, München (Entscheidung nach Datum des Poststempels). Vorab elektronisch übersandte Anträge können die erforliche Schriftform nicht ersetzen. Das Staatsministerium prüft die eingegangenen Anträge und teilt die Entscheidung über eine Bewilligung bis zum 31. März 2016 mit. Zu früheren Antragsrunden eingereichte Anträge verlieren ihre Gültigkeit, so dass zum Schuljahr 2016/17 ein erneuter Antrag zu stellen ist. Ein vormals vorgelegtes Konzept ist ggf. anzupassen und in diesem Fall dem Antrag erneut beizufügen. Auch die Erklärung dazu, ob und wann im Zuge Vorbereitung des Wieholungsantrags örtliche Personalrat im Rahmen vertrauensvollen Zusammenarbeit erneut eingebunden bzw. die Frage Antragstellung in Lehrerkonferenz erörtert wurde, ist durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter im Antragsformular abzugeben (Anlage). 3. n mit Antragsberechtigung zum Schuljahr 2016/17 Gemäß 1 Abs. 1 Satz 2 ErwSchLV sind für die Ermittlung Antragsberechtigungen sowie möglichen Funktionsstellenzahl n im Wartelisten-Verfahren die Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2014/1 maßgeblich. In die Personenzählung fließen sämtliche zum Erhebungsstichtag an eingesetzten staatlichen Lehrkräfte unabhängig vom Beschäftigungsumfang ein. Entscheidend sind ein Dienst-

4 bzw. Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Bayern sowie eigenverantwortliche Einsatz im Unterricht bzw. die Gewährung von Anrechnungsstunden an. Nichtstaatliche Lehrkräfte sowie pädagogisches Personal gemäß Art. 60 BayEUG gehen nicht in die Zählung ein. Gemäß Art. 7a Abs. 2 Satz 2 BayEUG werden n unter gemeinsamer Leitung durch die Schulleiterin o den Schulleiter zusammengefasst und jede eingesetzte Lehrkraft einfach gezählt (z. B. an beruflichen Schulzentren); die unter feführenden Einheit angegebene Funktionsstellenzahl bezieht die weiteren n bereits ein. Für die Bestimmung maximalen Zahl Mitglie in erweiterten Schulleitung wird die in 1 Abs. 1 Satz 3 ErwSchLV bestimmte Führungsspanne von 1 zu 14 zugrunde gelegt. Auf Grundlage für die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Staatshaushalt für 201/2016 verfügbaren Stellen und Mittel wird an folgende 30 staatliche n eine Antragsberechtigung zum Schuljahr 2016/17 vergeben: 3.1 Realschule 0429 Johannes-Kepler-Realschule Staatliche Realschule Bayreuth II MODUS F Mitglie erwsl 1) 043 Dr.-Wintrich- Staatliche Realschule Ebersberg 0460 Staatliche Realschule Feucht 0462 Georg-Hartmann-Realschule Staatliche Realschule Forchheim in Eggolsheim 0491 Staatliche Realschule Herrsching 009 Realschule an Salzstraße Staatliche Realschule Kempten 030 Staatliche Realschule Lindenberg i.allgäu 083 Staatliche Realschule Neutraubling 0649 Staatliche Realschule Trostberg 0721 Staatliche Realschule Neubiberg 07 Dientzenhofer- Staatliche Realschule Brannenburg 1) In Zahl Mitglie erweiterten Schulleitung sind die Funktionen ständige Vertretung Schulleiterin/des Schulleiters und weitere Stellvertreterin/weiterer Stellvertreter und ständige Mitarbeiterin/ständiger Mitarbeiter in Schulleitung an Realschulen mit mehr als 40 Schülerinnern und Schülern enthalten.

5 3.2 Gymnasium MODUS F Mitglie erwsl 2) 0003 Spessart-Gymnasium Alzenau Karl-Theodor-von-Dalberg-Gymnasium Aschaffenburg 0029 Gabriel-von-Seidl-Gymnasium Bad Tölz E.T.A.Hoffmann-Gymnasium Bamberg Graf-Münster-Gymnasium Bayreuth x Hans-Leinberger-Gymnasium Landshut Erasmus-Grasser-Gymnasium München Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium Oberasbach Ignaz-Günther-Gymnasium Rosenheim Gymnasium Waldkraiburg x 0393 Hanns-Seidel-Gymnasium Hösbach Gymnasium Kirchheim b.münchen Berufliche n Profil 21 Mitglie erwsl 3) 08 Staatliche Fachoberschule Augsburg x Staatl. Berufsschule Starnberg Staatl. Berufsschule I Landshut 9 Z126 Staatl. berufl. Schulzentrum Miesbach 8 Z227 Staatl. Berufliches Schulzentrum Landshut II 9 Z604 Staatliches Berufliches Schulzentrum Kitzingen- Ochsenfurt 12 2) 3) Die Zahl Mitglie erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters Schulleiterin/des Schulleiters sowie bereits bestellten Mitarbeiter Schulleitung. Die Lehrkräfte in beförungsrelevanten Funktionen darf sich an durch die Einrichtung erweiterten Schulleitung nicht erhöhen. Die Zahl Mitglie erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters sowie weiteren Vertreterin/des weiteren Vertreters Schulleiterin/des Schulleiters, Außenstellenleiterin/des Außenstellenleiters sowie bereits bestellten Mitarbeiter Schulleitung. Die Lehrkräfte in beförungsrelevanten Funktionen darf sich an durch die Einrichtung erweiterten Schulleitung nicht erhöhen.

6 3.4 n des Zweiten Bildungswegs F Mitglie MODUS erwsl 2) 0348 Bayernkolleg Augsburg 4 4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 11. November 201 in Kraft. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Antragstellung auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Schuljahr 201/16 vom 1. Dezember 2014 (KWMBl S. 307) wird mit Ablauf des 10. November 201 aufgehoben. Herbert P ü l s Ministerialdirektor

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