Feuerwehrsatzung der Gemeinde Wipfratal

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1 Feuerwehrsatzung der Gemeinde Wipfratal Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Dezember 2015 (GVBl. S. 183) sowie des 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2014(GVBl. S. 159, 160) hat der Gemeinderat der Gemeinde Wipfratal in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Organisation, Bezeichnung (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wipfratal ist als öffentliche Feuerwehr ( 3 Abs. 1 und 9 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung ( 10 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung Freiwillige Feuerwehr Wipfratal. (2) Die Freiwillige Feuerwehr Wipfratal besteht aus Abteilungen, nachfolgend Feuerwehreinheiten genannt, in den Alarmbereichen nach Maßgabe der jeweils gültigen Struktur der Gemeinde Wipfratal (siehe Anhang). Die Feuerwehreinheiten tragen den Namen Freiwillige Feuerwehr Wipfratal-Feuerwehreinheit Den Feuerwehreinheiten der Alarmbereiche werden Löschgruppen zugeordnet. Sie tragen den Namen Freiwillige Feuerwehr Wipfratal-Feuerwehreinheit Löschgruppe (Ortsteil) (3) Der Freiwilligen Feuerwehr Wipfratal ist die Feuerwehr-Facheinheit Rettungshunde/Ortungstechnik angegliedert. Sie trägt die Bezeichnung Freiwillige Feuerwehr Wipfratal - Facheinheit Rettungshunde/Ortungstechnik Die Facheinheit wird vom Land zentral gefördert. Sie wird ausschließlich aus Mitteln des Katastrophenschutzes des Landes Thüringen finanziert. Sie ist Bestandteil des Katastrophenschutzes des Ilm-Kreises, im Ortsteil Marlishausen stationiert und rechtlich unselbständig. Die Leitungsstruktur der Einheit ergibt sich aus der Dienstvorschrift über die Organisation, die Ausbildung und die Prüfung der Feuerwehr-Facheinheit Rettungshunde/Ortungstechnik (DV-RHOT) in der jeweils gültigen Fassung. (4) Die Freiwillige Feuerwehr Wipfratal steht unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters. Er ist verantwortlich für deren Einsatzbereitschaft und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und der Technik zu sorgen. Er berät den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes. Bei der Erfüllung dieser

2 Aufgaben unterstützen ihn die Wehrführer, der Feuerwehrausschuss und die Ausbilder. (5) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sich die Freiwillige Feuerwehr Wipfratal der örtlichen Feuerwehrvereine ( 18). 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren (1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den abwehrenden Brandschutz, die allgemeine Hilfe im Sinne der 1, 2 und 9 ThürBKG, ferner Brandsicherheits-wachen nach 22 ThürBKG. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Wipfratal die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden. 3 Gliederung der Feuerwehreinheiten (1) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehreinheit bilden die Einsatzabteilung. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater). Jede Feuerwehreinheit hat mindestens einen Gerätewart vorzuhalten. (2) Darüber hinaus kann eine Alters- und Ehrenabteilung und/oder eine Jugendabteilung unterhalten werden. 4 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren (1) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Wipfratal haben (Einwohner) oder für Aufgaben nach 14 Abs. 1 Satz 3 ThürBKG in der Gemeinde Wipfratal zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach 2 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird ( 13 Abs. 1 ThürBKG). (2) Grundlage für die Mitgliedschaft ist das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie weltanschauliche Toleranz. Einer Aufnahme in die Feuerwehr steht insbesondere entgegen: die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder sonstigen Vereinigung die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unverein-bare Ziele verfolgt.

3 (3) Führungskräfte der Feuerwehreinheiten müssen Einwohner der Gemeinde Wipfratal sein. Davon ausgenommen ist die Führung der Facheinheit RHOT. (4) Die Aufnahme in die Feuerwehreinheit ist schriftlich beim Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. (5) Auf Vorschlag des Wehrführers entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben ( 13 Abs.3 ThürBKG). (6) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift. 5 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden (1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Wipfratal Ersatz verlangen. (2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Ortsbrandmeister oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen - im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, - Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung weiterzuleiten. 6 Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung (1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit a) der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. b) in den Fällen des 13 Abs. 1 Satz 2 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres c) dem Übertritt zur Alters- und Ehrenabteilung d) dem Austritt e) dem Tod f) dem Ausschluss. (2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem jeweiligen Wehrführer erklärt werden. Dieser leitet die Erklärung unverzüglich an den Ortsbrandmeister weiter, der im Anschluss den Bürgermeister und die Verwaltung informiert. (3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Ortsbrandmeisters oder auch des Wehrführers entpflichten ( 13 Abs. 5 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung

4 und/oder bei angesetzten Übungen. Mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Ortsbrandmeister, den Wehrführer und den stellvertretenden Wehrführer. (2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienst-, Ausbildungs-, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, c) am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. (3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. (4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des 3 Abs. 1 Satz 2. (5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt die Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung(ThürFwEntschVO). 8 Ordnungsmaßnahmen Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Ortsbrandmeister oder auch der Wehrführer im Einvernehmen mit dem Wehrführerausschuss ihm a) eine Ermahnung oder b) einen mündlichen Verweis aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenem Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. 9 Alters- und Ehrenabteilung

5 (1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gemäß 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. (2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt werden muss, b) durch Ausschluss ( 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend) c) durch Tod des Kameraden. (3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können in den Feuerwehrausschuss gewählt werden. 10 Jugendabteilung (1) Die Jugendabteilungen bilden innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Wipfratal die "Jugendfeuerwehr Wipfratal". Sie gestaltet ihr Jugendleben als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach Maßgabe der Jugendordnung, die einheitlich für die Freiwillige Feuerwehr Wipfratal erstellt und fortgeschrieben wird und der Zustimmung des Bürgermeisters bedarf. (2) Die Jugendabteilung der Feuerwehreinheit ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 26. Lebensjahr. Sie trägt den Namen Jugendfeuerwehr Wipfratal-Feuerwehreinheit. (3) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an dem für sie angesetzten Übungsund Ausbildungsdienst teilnehmen. (4) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Wipfratal untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortsbrandmeister als Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr. Die Jugendabteilung einer Feuerwehreinheit wird durch den Jugendfeuerwehrwart nach Weisung des jeweiligen Wehrführers geführt. 12 Ortsbrandmeister, Wehrführer, stellvertretender Wehrführer (1) Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr Wipfratal ist der Ortsbrandmeister. (2) Der Ortsbrandmeister wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehreinheiten der Gemeinde Wipfratal auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

6 (3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Hauptversammlung ( 15) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wipfratal statt. (4) Gewählt werden kann nur, wer einer der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Wipfratal angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. (5) Der Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Wipfratal ernannt. Er ist grundsätzlich mit der Gesamteinsatzleitung im Sinne des 23 Abs. 1 Nr. 1 ThürBKG beauftragt, soweit und solange der Bürgermeister die Gesamteinsatzleitung nicht im Einzelfall an sich zieht. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn die Wehrführer und sonstige Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren zu unterstützen. (6) Bei Verhinderung bestimmt der Ortsbrandmeister eine Führungskraft aus dem Kreis der Wehrführer als Vertreter für die Zeit seiner Verhinderung. Soweit der Ortsbrandmeister einen Vertreter nicht rechtzeitig bestimmen kann, bestimmt der Bürgermeister den Vertreter. Der Vertreter soll die Qualifikation Gruppenführer besitzen. (7) Die Wehrführer führen die Feuerwehreinheiten in den Alarmbereichen nach Weisung des Ortsbrandmeisters. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Feuerwehreinheiten grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Feuerwehreinheit ( 15) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. (8) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Feuerwehreinheit ( 15) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. (9) Der Jugendfeuerwehrwart wird aus der Mitte der Angehörigen der Einsatzabteilung in einer Jahreshauptversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben. Zwingende Wählbarkeitsvorrausetzung ist, dass der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist. (10) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend. (11) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung nach der Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Wipfratal. 13 Feuerwehrausschuss (1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für jede Feuerwehreinheit ein Feuerwehrausschuss gebildet.

7 (2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer, seinem Stellvertreter, aus zwei Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und, sofern vorhanden, dem Jugendfeuerwehrwart. Neben diesen Mitgliedern kann der Gerätewart als Beisitzer zum Feuerwehrausschuss hinzugezogen werden. (3) Der Wehrführer beruft die Sitzung des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder dies schriftlich und mit Begründung beantragen. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen. (4) Der Ortsbrandmeister hat das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 14 Wehrführerausschuss (1) Die Gemeinde Wipfratal hat mehrere Freiwillige Feuerwehreinheiten. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Ortsbrandmeister und den Wehrführern besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde zu koordinieren. (2) Der Ortsbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (3) Weitere Mitglieder können zur fachlichen Unterstützung in den Wehrführerausschuss berufen werden. 15 Jahreshauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine getrennte Jahreshauptversammlung der Feuerwehreinheiten statt. (2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. (3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang bekannt zu geben. (5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne

8 Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. 16 Gemeinsame Hauptversammlung (1) Unter Vorsitz des Ortsbrandmeisters findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Wipfratal statt. Bei dieser Versammlung hat der Ortsbrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. (2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Ortsbrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (3) 15 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 17 Wahlen (1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. (2) Der Zeitpunkt und der Ort der Wahlen sind mindesten zwei Wochen vorher durch Aushang bekannt zu geben. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt 15 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Der Ortsbrandmeister, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer und der Jugendfeuerwehrwart werden jeweils einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden. (5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Ortsbrandmeisters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer sowie des Jugendwartes ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. 18 Feuerwehrvereine/Spielmannszug Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Der Spielmannszug ist Bestandteil des Feuerwehrvereins. Er besteht in der Regel aus Angehörigen der Feuerwehrvereine der Feuerwehr Wipfratal, die sich zum

9 gemeinsamen Musizieren zusammenschließen. Sie gestalten ihr Leben eigenständig im Feuerwehrverein. Sie organisieren sich eigenverantwortlich in einer Ordnung. Näheres regelt die Vereinssatzung 19 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. 20 Schlussvorschriften (1) Die bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Dienstverhältnisse bleiben unberührt. (2) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbe-zeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. Wipfratal, den Schmidt - Siegel - Bürgermeister Hinweis: Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Wipfratal, In Branchewinda 44, Wipfratal schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, 21 Absatz 4 ThürKO.

10 Anhang I. Struktur der Freiwilligen Feuerwehr Wipfratal Ausrückebereiche/Alarmbereiche Nord mit den Ortsteilen Ettischleben, Marlishausen, Hausen und der Schweinezuchtanlage Alkersleben Mitte mit den Ortsteilen Branchewinda, Dannheim, Görbitzhausen, Roda Süd mit den Ortsteilen Reinsfeld, Schmerfeld, Wipfra, Kettmannshausen, Neuroda Einstufung der Alarmbereiche in Risikoklassen Nord BT 3 Mitte BT 2 Süd BT 3 II. Struktur Feuerwehreinheiten Freiwillige Feuerwehr Wipfratal Feuerwehreinheit Freiwillige Feuerwehr Wipfratal Nord a) Hauptstandort Marlishausen Löschgruppe Hausen Löschgruppe Ettischleben Feuerwehreinheit Freiwillige Feuerwehr Wipfratal Mitte b) Hauptstandort Branchewinda Löschgruppe Görbitzhausen Feuerwehreinheit Freiwillige Feuerwehr Wipfratal Süd c) Hauptstandort Reinsfeld Löschgruppe Schmerfeld Löschgruppe Wipfra Löschgruppe Neuroda III. Begriffsbestimmung Ausrückebereich/Alarmbereich Geplanter Bereich (Zuständigkeitsbereich) in dem innerhalb von 10 Minuten nach Alarmierung (Einsatzgrundzeit) zu jeder Zeit und an jedem Ort wirksame Hilfe eingeleitet werden kann. Feuerwehreinheit Einsatzkräfte und Einsatzmittel aus verschieden Standorten die gemeinsam die Anforderungen der Stufe 1 (ThürFwOrgVO) erfüllen

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