Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal. vom
|
|
- Günther Franke
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gemeinde Ilmtal Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal vom Die Gemeinde Ilmtal erlässt auf Grund des 2 und 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41) zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBI.S.134) und dem Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Februar 2008 (GVBI.S.22), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBI.S.415) folgende Satzung: 1 Organisation, Bezeichnung (1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal sind als öffentliche Feuerwehren ( 3 (1) und 9 (1 und 2) ThürBKG) eine gemeindliche Einrichtung ( 10 (3) ThürBKG. Sie führen die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr Dienstedt" "Freiwillige Feuerwehr Hettstedt" "Freiwillige Feuerwehr Ehrenstein" Freiwillige Feuerwehr Ilmtal - Deube "Freiwillige Feuerwehr Gösselborn" "Freiwillige Feuerwehr Singen" "Freiwillige Feuerwehr Dörnfeld/Cottendorf" "Freiwillige Feuerwehr Traßdorf" "Freiwillige Feuerwehr Griesheim/Hammersfeld" "Freiwillige Feuerwehr Ilmtal-Willingen (2) Sie sind selbständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeister. (3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine. 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den Brandschutz, die allgemeine Hilfeleistung und den Katastrophenschutz im Sinne der 1 und 9 ThürBKG, ferner die Sicherheitswache nach 22 ThürBKG. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Leitungen der Freiwilligen Feuerwehren die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr -Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden. (3) Die Freiwilligen Feuerwehren übernehmen die Aufgaben des Wasserwehrdienstes nach 90 Thür. Wassergesetz. 3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal gliedern sich in folgende Abteilungen: 1. Einsatzabteilung 2. Alters- und Ehrenabteilung 3. Jugendabteilung.
2 4 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden (1) Die Feuerwehrangehörigen haben die persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst empfangene Ausrüstungen zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen. (2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen - im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, - Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige die Meldung an den Bürgermeister weiterzuleiten. 5 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden. (2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in den Orten der unter 1 (1) genannten Freiwilliger Feuerwehr haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in Diesem zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Der ehrenamtliche Dienst in der Einsatzabteilung beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet mit dem vollendeten 60. Lebensjahr. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden,, die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist in diesem Fall jährlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren müssen Einwohner der Gemeinde Ilmtal sein. (3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. (4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden. (5) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt unter Überreichung des Feuerwehrausweis sowie der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten. 6 Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung (1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit a) der Vollendung des 60. Lebensjahres b) dem Austritt, der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt werden. c) dem Ausschluss, wichtige Gründe, die zum Ausschluss führen, sind: - das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen - unehrenhaftes Verhalten im Dienst - grobes Vergehen gegen Kameraden im Dienst - fortgesetzte Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen - Trunkenheit im Dienst - Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen - dienstwidrige Benutzung oder mutwillige Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.
3 (2) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Ortsbrandmeisters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. (2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Wehrführers oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen ( z.b. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie die Anweisungen des Wehrführers oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, c) am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. (3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. (4) Abs. 2 und 3 gilt nicht für die Fachberater im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 2. (5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des Thüringer Reisekostenrechts entsprechend. 8 Ordnungsmaßnahmen Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Wehrführer im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm a) eine Ermahnung, b) einen mündlichen Verweis aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. 9 Alters- und Ehrenabteilung (1) In die Alters - und Ehrenabteilung wird übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. (2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt werden muss, b) durch Ausschluss ( 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend). (3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. 10 Jugendabteilung (1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal führt den Namen "Jugendfeuerwehr" der im 1 Abs. 1 genannten Feuerwehren.
4 (2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung. Die Jugendlichen mehrerer Feuerwehren können sich nach Abstimmung der Wehrführer und des Ortsbrandmeisters zu einer Jugendfeuerwehr zusammenschließen. (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortsbrandmeister sowie durch die Wehrführer, die sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedienen. 11 Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister, Wehrführer, stellvertretender Wehrführer (1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal ist der Ortsbrandmeister. (2) Der Ortsbrandmeister wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (3) Die Wahl des Ortsbrandmeisters erfolgt in einer gemeinsamen Versammlung der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal. Zu der Versammlung lädt der Bürgermeister schriftlich unter Einhaltung einer Ladefrist von 14 Tagen ein. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen aktiven FFW - Mitgliedern beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. (4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse nach Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung (ThürFwOrgVO) besitzt und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wenn ein Wehrführer einer Feuerwehr der Gemeinde Ilmtal zum Ortsbrandmeister gewählt wird, hat dieser innerhalb von zwei Jahren nach Ernennung sein Amt als Wehrführer zur Verfügung zu stellen. (5) Der Ortsbrandmeister ist verantwortlich für die Kontrolle Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal und hat dem Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Er ist für den persönlichen Schutz der im Brand- und Katastrophenfall eingesetzten Personen verantwortlich. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihm die Wehrführer mit dem Wehrführerausschuss zu unterstützen. (6) Es werden zwei Stellvertreter des Ortsbrandmeisters auf die Dauer von 5 Jahren, in Abstimmung mit dem Wehrführerausschuss, ernannt. Ihnen wird ein Aufgabengebiet auf Dauer zugewiesen. Die Stellvertreter haben den Ortsbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. (7) Der Ortsbrandmeister und seine Stellvertreter können ihre Ämter bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ausüben. Die Ausübung des Feuerwehrdienstes als Ortsbrandmeister und stellvertretender Ortsbrandmeister bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres kann durch den Bürgermeister zugelassen werden, die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist in diesem Fall jährlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. (8) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in den Ortsteilen und tragen damit die Verantwortung für die Einsatzbereitschaft ihrer Freiwilligen Feuerwehr. Sie sorgen sich um die Ausbildung und ordnungsgemäße Ausrüstung ihrer Angehörigen sowie die Instandhaltung von Einrichtung und Anlagen zur Brandbekämpfung. Die Wehrführer werden vom Feuerwehrausschuss unterstützt. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ilmtal angehört und die erforderlichen Kenntnisse nach ThürFwOrgVO besitzt. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ( 15 Abs. 1 ThürBKG) des jeweiligen Ortsteils. (9) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ilmtal angehört und die erforderlichen Kenntnisse nach ThürFwOrgVO besitzt. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführer erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.
5 (10) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt 5 Satz 1 entsprechend. 12 Feuerwehrausschuss (1) Zur Unterstützung und Beratung der Wehrführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal je ein Feuerwehrausschuss gebildet. (2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzenden, aus dem stellvertretenden Wehrführer, Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart. (3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilungen, des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilungen und der Alters- und Ehrenabteilung. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und muss den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Ortsbrandmeister und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. 13 Wehrführerausschuss (1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Ortsbrandmeister, seinem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern bestehen und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes in den Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal zu koordinieren. (2) Der Ortsbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. 14 Jahreshauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine getrennte Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) der Freiwilligen Feuerwehren statt. (2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. (3) Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. (4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung, sind den Feuerwehrangehörigen, dem Ortsbrandmeister und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben. (5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters - und Ehrenabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine Zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
6 (6) Zweimal pro Amtsperiode des Ortsbrandmeisters wird eine gemeinsame Jahreshauptversammlung der Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal durchgeführt. In dieser Versammlung legt der Ortsbrandmeister Rechenschaft über seine Arbeit gegenüber den Wehren ab. Hierzu lädt der Ortsbrandmeister durch Bekanntmachung im Ilmtalanzeiger ein. 15 Wahlen des Ortsbrandmeisters, des stellvertretenden Ortsbrandmeisters, des Wehrführer, des stellvertretenden Wehrführers, der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses (1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. (2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt 14 Abs.5 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Der Ortsbrandmeister, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, die Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 3 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten einem entsprechenden Antrag einstimmig zugestimmt wird. (5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Ortsbrandmeisters, der Wehrführer und stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zu übergeben. 16 Feuerwehrvereinigungen Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinigungen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen auf Gemeindeebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen. 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal vom und in der letzten Fassung vom außer Kraft. Griesheim, den ausgefertigt am: Neuland Bürgermeister Siegel Verstöße i.s. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, Par. 21 Abs.4 ThürKO.
Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ellersleben vom
1 Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ellersleben vom 18.07.2000 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung
MehrSatzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenkirchen
Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenkirchen Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.
MehrS a t z u n g über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Obermaßfeld-Grimmenthal
S a t z u n g über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Obermaßfeld-Grimmenthal Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.August 1993 (GBVI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung
MehrSatzung über die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde LIMPEWERRA
Satzung über die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde LIMPEWERRA Aufgrund des 19 Abs. l der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBL. S. 73), zuletzt
MehrSatzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mannstedt vom
Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mannstedt vom 18.07.2000 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung
MehrSatzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Luisenthal
Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Luisenthal Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schwarzbach (Feuerwehrsatzung)
Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005
MehrSatzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Niederorschel
Gemeinde Niederorschel 1 Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Niederorschel Aufgrund des 19 der Thür. Kommunalordnung (ThürKO) und des 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz,
MehrSatzung. über die Freiwillige Feuerwehr. der Gemeinde Weira
Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Weira Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S.501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998
MehrSatzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Niedersachswerfen
Gemeinde Niedersachswerfen Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Niedersachswerfen Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. Aug. 1993 (GVBl. S. 501), in der jeweils
MehrSatzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Georgenthal
Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Georgenthal Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung
MehrSatzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gumperda (Feuerwehrsatzung)
Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gumperda (Feuerwehrsatzung) Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Herrenhof
Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Herrenhof Auf Grund des 9 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16 August 1993 (GVBI. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar
MehrSatzung der Gemeinde Lauterbach über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) 1 Organisation, Bezeichnung
Satzung der Gemeinde Lauterbach über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl.
MehrSatzung der Gemeinde Günthersleben-Wechmar über die Freiwilligen Feuerwehren
Satzung der Gemeinde Günthersleben-Wechmar über die Freiwilligen Feuerwehren Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41),
MehrS a t z u n g über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Masserberg
Amtliche Abkürzung : Ausfertigungsdatum 11.11.1998 Gültig ab: 04.12.1998 - Fundstelle: Amtsblatt Nr. 11vom 01.08.2003 S a t z u n g über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Masserberg Aufgrund des
MehrSatzung der Gemeinde Rippershausen über die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung -
Satzung der Gemeinde Rippershausen über die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung - (FeuWeSa-Rippershausen) 1 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung der Gemeinde Untermaßfeld über die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung -
Satzung der Gemeinde Untermaßfeld über die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung - (FeuWeSa-Untermaßfeld) 1 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrSatzung der Gemeinde Herbsleben über die Freiwilligen Feuerwehren
Satzung der Gemeinde Herbsleben über die Freiwilligen Feuerwehren Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt
MehrSatzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rositz
Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rositz Beschluss Nr.: Ausgefertigt: Bekanntmachung Amtsblatt Inkrafttreten: I / 371 / 98 ö. 22.01.1999 30./31.01.1999 01.02.1999 Aufgrund des 19 der
MehrSatzung der Gemeinde Drognitz über die Freiwilligen Feuerwehren
Satzung der Gemeinde Drognitz über die Freiwilligen Feuerwehren Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), letzte Änderung
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Oberschönau. 1 Organisation, Bezeichnung. "Freiwillige Feuerwehr Oberschönau"
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Oberschönau Aufgrund der Thüringer Kommunalordnung ( ThürKO) vom 16. August 1993 19 / Abs. 1 (GVBl S. 501) und des Gesetzes über den Brandschutz, die
MehrS a t z u n g über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Unstruttal
S a t z u n g über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Unstruttal Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. Aug.1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom
MehrSatzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Themar
Beschluss- Nr.: 178/17/11-07 Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Themar Aufgrund des 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.
MehrSatzung der Stadt Berka/Werra über die Freiwillige Feuerwehr vom 21. Juli (Feuerwehrsatzung) Organisation, Bezeichnung
Satzung der Stadt Berka/Werra über die Freiwillige Feuerwehr vom 21. Juli 2015 (Feuerwehrsatzung) 1 Organisation, Bezeichnung (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Berka/Werra ist als öffentliche Feuerwehr
Mehr(2) Sie sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters.
GeneSatzung der Gemeinde Sachsenbrunn über die Freiwilligen Feuerwehren Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt
MehrBei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit
Satzung der Stadt Meiningen über die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung - (FeuWeSa-MGN) vom 10.09.2010 in der Fassung der 1. Änderung vom 18.01.2012 1 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Bickenbach
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Bickenbach Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch
MehrSTADT FRIEDRICHSDORF
STADT FRIEDRICHSDORF Hochtaunuskreis SATZUNG FÜR DIE FREIWILLIGEN FEUERWEHREN der Stadt Friedrichsdorf 1 Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993,
MehrSatzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde DÜNWALD (Feuerwehrsatzung)
Nichtamtliche Lesefassung *) Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde DÜNWALD (Feuerwehrsatzung) in der Fassung der Neubekanntmachung, wie sie sich aus der Feuerwehrsatzung vom 01.04.1999,
MehrSatzung über die. Freiwillige Feuerwehr Artern
Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Artern Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 8. Juni
Mehrfur die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ettersburg
S A T Z U N G fur die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ettersburg Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung und des Thur~nger Gesetzes uber den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
MehrNeufassung der Satzung der Stadt Bad Salzungen über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung)
Neufassung der Satzung der Stadt Bad Salzungen über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung) Der Stadtrat der Stadt Bad Salzungen hat in seiner Sitzung am 17.04.2013 folgende Neufassung der Feuerwehrsatzung
MehrSatzung der Stadt Magdala über die Freiwilligen Feuerwehren. Satzung (Feuerwehrsatzung) 1 Organisation, Bezeichnung
Satzung der Stadt Magdala über die Freiwilligen Feuerwehren Aufgrund des 19 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung
MehrS a t z u n g über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Friedrichroda - Feuerwehrsatzung -
S a t z u n g über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Friedrichroda - Feuerwehrsatzung - Auf Grund des 19 (1) der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - ) in
MehrSatzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Föritz (Feuerwehrsatzung) vom Organisation, Bezeichnung
Aufgrund des 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung, Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite
MehrSatzung. über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Weida (Feuerwehrsatzung) vom
Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Weida (Feuerwehrsatzung) vom 1.07.2010 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl.
MehrS a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Springstille. 1 Organisation, Bezeichnung. Freiwillige Feuerwehr Springstille.
S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Springstille Auf Grund der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. Aug. 1993 19 Abs. 1 (GVBl. S. 501) und 38 Abs. 1 3 des Thüringer Gesetzes
MehrNeufassung der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Pößneck. Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Pößneck
Neufassung der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Pößneck Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalanordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41 ),
MehrS a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Unterschönau - Feuerwehrsatzung - Feuerwehrsatzung. 1 Organisation, Bezeichnung
S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Unterschönau - Feuerwehrsatzung - Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998
MehrSatzung. der Gemeinde Benshausen über die Freiwillige Feuerwehr Benshausen/Ebertshausen
Gemeinde Benshausen Satzung der Gemeinde Benshausen über die Freiwillige Feuerwehr Benshausen/Ebertshausen Aufgrund des 19 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.
MehrSatzung der Stadt Geisa über die Freiwilligen Feuerwehren
Satzung der Stadt Geisa über die Freiwilligen Feuerwehren Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert
MehrSatzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Südeichsfeld. Feuerwehrsatzung
Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Südeichsfeld Auf Grund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
MehrSatzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Werther
Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Werther Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert
MehrSatzung der Gemeinde Großvargula über die Freiwillige Feuerwehr
Satzung der Gemeinde Großvargula über die Freiwillige Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert
Mehr-Lesefassung- Satzung der Gemeinde Sonnenstein über die Freiwilligen Feuerwehren
-Lesefassung- Satzung der Gemeinde Sonnenstein über die Freiwilligen Feuerwehren Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.
MehrFeuerwehrsatzung der Gemeinde Wipfratal
1 Feuerwehrsatzung der Gemeinde Wipfratal Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3
MehrSatzung der Stadt Ruhla über die Freiwillige Feuerwehr
Satzung der Stadt Ruhla über die Freiwillige Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert am
MehrSatzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Triptis. Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Triptis (Feuerwehrsatzung).
Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Triptis Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Karlshafen vom
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Karlshafen vom 09.12.2008 Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Bad Salzschlirf in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Bad Salzschlirf in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.01.2014 Auf Grund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
MehrFeuerwehrsatzung der Stadt Bad Frankenhausen
Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Frankenhausen Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2
MehrSatzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schleiz
Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schleiz Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert
Mehr6DW]XQJ EHUGLH)UHLZLOOLJH)HXHUZHKU GHU6WDGW5RQQHEXUJ
6DW]XQJ EHUGLH)UHLZLOOLJH)HXHUZHKU GHU6WDGW5RQQHEXUJ Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. Seite 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14.04.1998 (GVBl.
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Cornberg
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Cornberg Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 1 S. 534), zuletzt geändert durch
MehrSatzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Langensalza
Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Langensalza einschließlich der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Langensalza vom 25.10.2005, welche
MehrSatzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Dillenburg
Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Dillenburg Auf Grund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBI. 1992 I S. 534) zuletzt geändert durch
MehrSatzung für die Feuerwehr der Stadt Roßleben
Satzung für die Feuerwehr der Stadt Roßleben Stützpunktfeuerwehr Roßleben FF Bottendorf FF Schönewerda (FwS 11.02.2008) Stadt Roßleben Feuerwehrsatzung Seite 1 von 9 1. Neufassung der Satzung über die
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kelsterbach
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kelsterbach Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz
MehrSatzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rudolstadt
Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rudolstadt (Rudolstädter Feuerwehrsatzung - RuFeuS) - Neufassung - vom 25.07.2013 Aufgrund der 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
MehrSatzung der Stadt Großenehrich über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung FFWS)
Satzung der Stadt Großenehrich über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung FFWS) Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003
Mehr1 Räumlicher Geltungsbereich. 2 Rechtsform, Bezeichnung. 3 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr. 4 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Eilenburg 1 Räumlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Eilenburg. 2 Rechtsform, Bezeichnung (l) Die Freiwillige
MehrFeuerwehrsatzung der Stadt Heringen/Helme
Feuerwehrsatzung der Stadt Heringen/Helme Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3
MehrFeuerwehrsatzung der Gemeinde Stützerbach
Feuerwehrsatzung der Gemeinde Stützerbach Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.
MehrSatzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Maintal
Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Maintal Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Art.
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Heuchelheim
B1 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Heuchelheim Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geändert durch
MehrSatzung der Verwaltungsgemeinschaft (VG) Buttstädt über die Freiwillige Feuerwehr vom
-1- Satzung der Verwaltungsgemeinschaft (VG) Buttstädt über die Freiwillige Feuerwehr vom 05.10.2017 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.
MehrSatzung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Blankenburg
Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Blankenburg Aufgrund des 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Viernau. 1 Organisation, Bezeichnung. "Freiwillige Feuerwehr Viernau"
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Viernau Aufgrund der Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 16. August 1993 19 Abs. 1 (GVBl S. 501) und des 38 Abs. 1-3 des Thür. Gesetzes über den Brandschutz,
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Raunheim
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Raunheim Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert
MehrSatzung für die Freiwilligen. Feuerwehren der Stadt. Frankfurt am Main
- 1 - Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main - in der Fassung der Satzungen zur Änderung der Satzung vom 5.3.1973 und 8.4.1974 - - 2 - Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Erzhausen
1 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Erzhausen Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Neu-Anspach (Feuerwehrsatzung)
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Neu-Anspach (Feuerwehrsatzung) Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Fürth/Odenwald
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Fürth/Odenwald Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt
MehrJugendordnung der Freiwilligen Feuerwehr Mittenaar
Jugendordnung der Freiwilligen Feuerwehr Mittenaar Vorwort Die Jugendfeuerwehr Mittenaar ist die Jugendgruppe innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Mittenaar, die sich zu den Idealen der Feuerwehr und der
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Königstein im Taunus. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Königstein im Taunus Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 31.01.2002 Feuerwehrsatzung in der Fassung der letzten Änderung vom 26.10.2006 1 Organisation,
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Petersberg
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Petersberg Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.März.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Dipperz FEUERWEHRSATZUNG
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Dipperz Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert
MehrLeseversion, Stand Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Camberg
Leseversion, Stand 27.01.2011 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Camberg 1 Organisation, Bezeichnung (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Camberg ist als öffentliche Feuerwehr eine
MehrFeuerwehrsatzung der Gemeinde Wipfratal
Feuerwehrsatzung der Gemeinde Wipfratal Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrNeufassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr des Marktfleckens Mengerskirchen
Neufassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr des Marktfleckens Mengerskirchen Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl
MehrS A T Z U N G F Ü R D I E F R E I W I L L I G E F E U E R W E H R D E R S T A D T R O D G A U
3 0 0, Seite 1 von 10 Oktober 2016 S A T Z U N G F Ü R D I E F R E I W I L L I G E F E U E R W E H R D E R S T A D T R O D G A U Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Meinhard
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Meinhard Auf Grund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Hirschhorn (Neckar)
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Hirschhorn (Neckar) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hirschhorn (Neckar) hat in ihrer Sitzung am 22. September 2011 die nachfolgende Satzung für
MehrSatzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Lehesten/Thür. Wald
Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Lehesten/Thür. Wald Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürK0) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501), in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Usingen
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Usingen Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hünfelden
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hünfelden Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142) zuletzt geändert
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Viernheim
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Viernheim Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBI. 1992 I S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz
MehrSatzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Ohrdruf
Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Ohrdruf Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S 41), zuletzt geändert durch
MehrS A T Z U N G für die F R E I W I L L I G E F E U E R W E H R der Stadt Braunfels
S A T Z U N G für die F R E I W I L L I G E F E U E R W E H R der Stadt Braunfels Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534)
MehrFeuerwehrsatzung der Stadt Schleusingen
Feuerwehrsatzung der Stadt Schleusingen Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom
MehrSatzung für die freiwilligen Feuerwehren der Kreisstadt Heppenheim
1.5 1 Satzung für die freiwilligen Feuerwehren der Kreisstadt Heppenheim vom 29.10.2009 hier abgedruckt in der Neufassung vom 29.10.2009 Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
MehrSATZUNG (FEUERWEHRSATZUNG) 1 ORGANISATION, BEZEICHNUNG
SATZUNG FÜR DIE FREIWILLIGE FEUERWEHR DER GEMEINDE FRÄNKISCH-CRUMBACH Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142)
MehrSatzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Breidenbach
Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Breidenbach Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S 534) zuletzt geändert durch
MehrSatzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Künzell. Feuerwehrsatzung
Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Künzell Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Idstein
Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (GVBl. S. 178), in Verbindung
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lichtenfels
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lichtenfels (Feuerwehrsatzung *) Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl.
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lichtenfels
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lichtenfels (Feuerwehrsatzung *) Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl.
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Frielendorf. Satzung (Feuerwehrsatzung)
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Frielendorf Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ludwigsau
09 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ludwigsau Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt
Mehr