DMSB-Veranstaltungsreglement 2011

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1 DMSB-Veranstaltungsreglement 2011 (Stand: 23. November 2010) Änderungen sind kursiv abgedurckt In Ausführung und Ergänzung des Internationalen Sportgesetzes der FIA (ISG) hat der DMSB für die Disziplinen Rundstrecken-Rennen, Berg-Rennen, Slalom, Autocross, Rallycross, Leistungsprüfung, Rallye und Kartrennen Wettbewerbsreglements und dieses Veranstaltungsreglement erstellt. Der Einfachheit halber werden in diesem Reglement für Begriffe von Personen nur die männlichen Formen verwendet. Sie beziehen sich jedoch immer auf die weibliche und männliche Form. Der in diesem Reglement verwendete Begriff Beifahrer ist identisch mit dem Begriff Mitfahrer im ISG, Art.46. INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Automobilsportveranstaltung Art. 2 Status der Veranstaltung Art. 3 Nennberechtigung, Teilnahmevoraussetzungen Art. 4 Teilnahmevoraussetzungen für den Fahrer/Beifahrer Art. 5 Zulassungsvoraussetzungen für das Fahrzeug Art. 6 Nennung, Nenngeld Art. 7 Gegenseitige Vollmacht und gemeinsame Haftung von Bewerber und Fahrer/Beifahrer Art. 8 Mehrfach- und Mannschaftsnennung Art. 9 Blocknennung Art. 10 Nennungsschluss Art. 11 Zurückweisung von Nennungen Art. 12 Nennungsbestätigung Art. 13 Rücktritt vom Nennungsvertrag Art. 14 Veröffentlichungspflicht Art. 15 Klassenzusammenlegung / Teilnahme außer Konkurrenz Art. 16 Dokumentenprüfung und Technische Abnahme / Startnummern Art. 17 Technischer Zustand Art. 18 Fahrerbesprechung / Verlassen des Fahrerlagers Art. 19 Wertungsstrafen des Renndirektors / Rennleiters / Rallyeleiters Art. 20 Strafen / Strafen auf Bewährung / Einstellung des Verfahrens Art. 21 Besondere Tatbestände der Strafen Art. 22 Geldstrafen / Geldbußen Art. 23 Ergebnisse, Proteste, Kostenvorschuss Art. 24 Sammelproteste, Konkretisierung des Protestgrundes Art. 25 Rücknahme, Einschränkung des Protestes Art. 26 Unzulässigkeit des Protestes Art. 27 Berufungsverfahren Art. 28 Berufungsrecht des DMSB Art. 29 Zulässigkeitsprüfung der Berufung, Aufgabe der Sportkommissare Art. 30 Veröffentlichung der Entscheidungen der Sportkommissare Art. 31 Siegerehrung Art. 32 Anwendungs- und Auslegungsfragen Art. 33 Rechtswegausschluss und Haftungsbeschränkung Art. 34 Versicherungen Seite 1/16

2 Art. 35 Haftungsausschluss Art. 36 Freistellung von Ansprüchen des Fahrzeugeigentümers Art. 37 Verantwortlichkeit, Änderungen der Ausschreibung, Absage der Veranstaltung Art. 38 Fernseh- und Rundfunkrechte Art. 39 Veröffentlichungspflicht der DMSB-Identity Art. 1 Automobilsportveranstaltung Eine Automobilsportveranstaltung im Sinne des ISG ist ein geplantes, organisiertes Treffen mehrerer Bewerber, Fahrer und Sportwarte zur Durchführung eines oder mehrerer reglementierter Wettbewerbe mit Automobilen. Art. 2 Status der Veranstaltung (1) Die Veranstaltung wird International (I) National mit genehmigter Teilnahme ausländischer Lizenznehmer (NEAFP) National A oder National ausgeschrieben. Der im Rahmen der Veranstaltung durchzuführende ranghöchste Wettbewerb bestimmt den Status der Veranstaltung insgesamt. (2) Ein Wettbewerb hat den Status Internationaler Wettbewerb, wenn er für Bewerber und Fahrer mit internationalen Lizenzen verschiedener ASN offen ist, an welchem Inhaber einer FIA-Super-Lizenz anderer ASN jedoch nicht teilnehmen dürfen. Dieser Wettbewerb wird im Internationalen Sportkalender der FIA eingetragen. (3) Ein Wettbewerb hat den Status NEAFP, wenn er für Inhaber einer DMSB-Lizenz (mindestens der Stufe National A) bzw. für Inhaber einer gültigen Lizenz eines der FIA angeschlossenen ASN offen ist. Dieser Wettbewerb wird im DMSB-Terminkalender eingetragen. Im Slalom-, Autocross-, Rallycross- und Rallye-Sport (Rallye 200) sind auch Inhaber einer Nationalen Lizenz Stufe C startberechtigt. (4) Ein Wettbewerb hat den Status National A, wenn er für Inhaber einer Nationalen DMSB-Lizenz der Stufe A (im Kartsport: Nationale Kart-Lizenz Stufe A) bzw. Internationalen Lizenz offen ist. Dieser Wettbewerb wird im DMSB-Terminkalender eingetragen. Im Slalom-, Autocross- und Rallycross-Sport sowie als Beifahrer im Rallyesport sind auch Inhaber einer Nationalen Lizenz Stufe C startberechtigt. (5) Ein Wettbewerb hat den Status National, wenn er für Inhaber einer Nationalen DMSB- Lizenz offen ist. Dieser Wettbewerb wird im DMSB-Terminkalender eingetragen. Art. 3 Nennberechtigung, Teilnahmevoraussetzungen Nur Inhaber einer für das laufende Kalenderjahr gültigen Bewerber- oder Bewerber- /Fahrerlizenz des DMSB oder eines anderen der FIA angehörenden ASN sind im Rahmen des jeweiligen Geltungsbereichs der Lizenz berechtigt, Nennungen zu DMSB-genehmigten Automobilsportveranstaltungen abzugeben. Art. 4 Teilnahmevoraussetzungen für den Fahrer/Beifahrer Der genannte Fahrer/Beifahrer muss, sofern keine Sonderbestimmungen bestehen, folgende Teilnahmevoraussetzungen erfüllen: für international ausgeschriebene Wettbewerbe Besitz einer gültigen Int. Fahrerlizenz des DMSB oder eines anderen ASN mit Auslandsstartgenehmigung. für NEAFP ausgeschriebene Wettbewerbe der Besitz einer Nationalen DMSB Lizenz der Stufe A (im Kartsport: Nationale DMSB Kart-Lizenz Stufe A) oder einer gültigen Lizenz Seite 2/16

3 eines der FIA angeschlossenen ASN mit Auslandsstartgenehmigung bei Autocross- und Rallycross-Veranstaltungen sowie als Beifahrer im Rallyesport der Besitz einer gültigen Nationalen Lizenz Stufe C. für National A ausgeschriebene Wettbewerbe Besitz einer gültigen Nationalen DMSB Lizenz der Stufe A bei Slalom-, Autocross- und Rallycross-Veranstaltungen sowie als Beifahrer im Rallyesport der Besitz einer gültigen Nationalen Lizenz Stufe C. für National ausgeschriebene Wettbewerbe Besitz einer gültigen Nationalen DMSB-Lizenz gültige Fahrerlaubnis, sofern Veranstaltungen ganz oder teilweise im öffentlichen Straßenverkehr stattfinden. die für die jeweilige Disziplin vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen. Art. 5 Zulassungsvoraussetzungen für das Fahrzeug Das genannte Fahrzeug muss folgende Zulassungsvoraussetzungen erfüllen: Deutsche Teilnehmer benötigen grundsätzlich einen DMSB-Wagenpass. Ausländische Teilnehmer benötigen grundsätzlich einen Wagenpass des betreffenden ausländischen Sportverbandes (ASN-Dokument). Alternativ sind auch Fahrzeuge mit einer gültigen Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr (im Rallyesport vorgeschrieben) zugelassen. Für historische Fahrzeuge gemäß Anhang K ist ein gültiger FIA-Wagenausweis (HTP) vorgeschrieben. Übereinstimmung mit den für das Fahrzeug jeweils geltenden technischen Bestimmungen (Anhang J, DMSB-Bestimmungen, Serienbestimmungen usw.) einschließlich der besonderen Sicherheitsbestimmungen. Übereinstimmung mit den Lärmschutz- und Abgasvorschriften. Übereinstimmung mit den Werbebestimmungen der/des FIA/DMSB, des Veranstalters und der Serienausschreiber. Unabhängig von diesen Werbebestimmungen darf das Fahrzeug in seinem äußeren Erscheinungsbild auf keinen Fall dem Ansehen des Automobilsports schaden. Die diesbezügliche Entscheidung hierüber trifft der Rennleiter/Rallyeleiter. Art. 6 Nennung, Nenngeld (1) Die Nennung ist auf dem vom Veranstalter herausgegebenen Nennformular (DMSB- Vordruck) abzugeben. Das Nennformular ist vollständig und leserlich auszufüllen und es sind alle dort verlangten Erklärungen, auch die zu den am Fahrzeug gemachten technischen Änderungen, abzugeben. Die Nennung ist von Bewerber und Fahrer/Beifahrer zu unterzeichnen. (2) Die Nennungen können per Telefax oder durch irgendein anderes elektronisches Kommunikationsmittel abgegeben werden, wenn dieses vor dem für den Nennungsschluss festgesetzten Zeitpunkt aufgegeben und in einem gleichzeitig zur Post gegebenen Schreiben bestätigt wird, welches für den Fall, dass ein solches verlangt wird, auch das Nenngeld enthalten muss. Maßgebend ist die auf dem Kommunikationsmittel (z.b. Telefax, , usw.) verzeichnete Aufgabezeit. (3) Das in der Ausschreibung ggf. angegebene Nenngeld ist der Nennung beizufügen. Es kann, falls in der Ausschreibung nichts anderes bestimmt ist, mit Bar- oder Verrechnungsscheck oder durch Banküberweisung geleistet werden. Art. 7 Gegenseitige Vollmacht und gemeinsame Haftung von Bewerber und Fahrer/Beifahrer (1) Bewerber und Fahrer/Beifahrer (auch mehrere für ein Fahrzeug genannte Fahrer) bevollmächtigen sich, soweit sie nichts Gegenteiliges bestimmen, mit Abgabe und Unterzeichnung der Nennung gegenseitig, den jeweils anderen in einem Sportstrafen-, Seite 3/16

4 Protest- oder Berufungsverfahren zu vertreten. Sie bevollmächtigen sich insbesondere gegenseitig zur: Abgabe von Protesten und deren Rücknahme Ankündigung, Einlegung, Begründung, Rücknahme und Verzicht der Berufung und Stellung aller im Rahmen des Sportstrafen-, Protest- und Berufungsverfahren möglichen Anträge und der Abgabe bzw. Entgegennahme von Erklärungen (2) Bewerber und Fahrer (auch mehrere für ein Fahrzeug genannte Fahrer/Beifahrer) haften für alle Verpflichtungen aus dem Nennungsvertrag und Lizenzvertrag als Gesamtschuldner. (3) Bewerber und Fahrer/Beifahrer müssen Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines Teammitgliedes (Bewerber, Fahrer/Beifahrer, Mechaniker, Helfer usw.), die die Vertragsverhältnisse mit dem Veranstalter und dem DMSB berühren oder einen Schadenersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. Art. 8 Mehrfach- und Mannschaftsnennung (1) Der Veranstalter legt, soweit erlaubt, in der Ausschreibung fest, ob Fahrer und/oder Fahrzeuge für mehrere Wettbewerbe der Veranstaltung genannt werden dürfen. (2) Mannschaftsnennung und -Wertung können vom Veranstalter vorgesehen werden. Mannschaften (mindestens 3, höchstens 5 Teilnehmer) können formlos bis spätestens zum Ende der Abnahme genannt werden. Club- und Firmen-Mannschaften müssen vom betreffenden Firmen-/Club-Bewerber gemeldet werden. Die DMSB-Mitgliedsorganisationen sowie deren Regional- und Ortsclubs/Vereine benötigen für die Mannschaftsnennung keine Bewerberlizenz. Ein Teilnehmer darf nur für eine Mannschaft genannt werden. Art. 9 Blocknennung Nennungen mehrerer Bewerber/Fahrer können bei einer vom DMSB anerkannten Einschreibung für eine Serie von Wertungsläufen als sog. Blocknennung erfolgen. Dem Veranstalter sind bei einer Blocknennung die für den jeweiligen Wertungslauf genannten Bewerber, Inhaber einer DMSB Sponsor-Card und Fahrer vollständig aufgelistet anzugeben. Auf Verlangen des Veranstalters hat der Serienorganisator die Einschreibungen im Original vorzulegen. Sofern keine besonderen Abmachungen zwischen Veranstalter und Serienorganisator getroffen sind, sind die Nenngelder in der vom Veranstalter festgesetzten Höhe der Blocknennung beizufügen. Die Nennungsvorschriften bleiben im Übrigen unberührt. Art. 10 Nennungsschluss (1) Mit dem Nennungsschluss (Datum, Uhrzeit) wird das Ende der Frist für die Abgabe der Nennungen bestimmt. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Nennungen dem Veranstalter vorliegen. (2) Bis 30 Minuten vor dem ersten Training kann der vom Bewerber genannte Fahrer auch noch nach Nennungsschluss ausgetauscht werden. Der Ersatzfahrer hat dann, anstelle des ursprünglich genannten Fahrers, die Nennung zu unterzeichnen und zur Dokumentenprüfung zu erscheinen. Im Rallyesport kann ein Fahrer nach dem Nennschluss nur mit Zustimmung des Veranstalters bis zum Beginn der Dokumentenabnahme ausgetauscht werden. Nach der Dokumentenabnahme bis zum Aushang der Liste der zum Start zugelassenen Teams kann ein Fahrer nur mit Zustimmung der Sportkommissare ausgetauscht werden. (3) Ein Austausch des Bewerbers/Sponsors oder des Fahrzeugs und jede Umstufung sind nach Nennungsschluss ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Fahrzeugfalscheinstufungen oder Klassenzusammenlegungen. Seite 4/16

5 Art. 11 Zurückweisung von Nennungen (1) Der Veranstalter hat das Recht, eine Nennung mit Angaben von Gründen abzulehnen. Dieses Recht ist lediglich durch die Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen für DMSBund FIA- bzw. CIK/FIA-Prädikate oder DMSB-genehmigte Serienbestimmungen eingeschränkt. (2) Der Veranstalter hat eine Nennung abzulehnen, wenn: der Bewerber nicht nennberechtigt ist die Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber, Fahrer/Beifahrer und Fahrzeuge nicht erfüllt sind die Nennung nicht form- oder fristgerecht abgegeben oder ein eventuelles Nenngeld nicht wie vorgeschrieben bis zum Nennungsschluss gezahlt wurde. (3) Ein Protest gegen eine Nennungsablehnung ist unzulässig. Art. 12 Nennungsbestätigung (1) Durch die Nennungsbestätigung kommt der Nennungsvertrag zwischen Veranstalter und Bewerber/Fahrer/Beifahrer zustande. (2) Dieser Vertrag verpflichtet Bewerber und Fahrer/Beifahrer, an der Veranstaltung unter den in der Ausschreibung genannten Bedingungen teilzunehmen. (3) Der Veranstalter hat den Teilnehmern spätestens mit der Nennungsbestätigung die Anzahl der Nennungen in der jeweiligen Klasse bzw. im jeweiligen Rennen mitzuteilen, Ort und Zeit der Abnahme bekannt zu geben sowie auf etwaige weitere wichtige Termine hinzuweisen. Bei Serien reicht es aus, den jeweiligen Serienorganisator hierüber zu informieren. Art. 13 Rücktritt vom Nennungsvertrag (1) Bewerber und Fahrer sind zum Rücktritt vom Nennungsvertrag berechtigt: bei Absage oder Verlegung des Wettbewerbs um mehr als 24 Stunden wenn weniger als drei Fahrzeuge in einer Klasse genannt sind bei einer Klassenzusammenlegung (bei Ausübung des Rücktrittsrechts aus diesem Grund haben Bewerber/Fahrer das Recht, die Nennung für ein anderes Fahrzeug auch noch nach Nennungsschluss abzugeben) und bei dem Veranstalter nachgewiesener, unverschuldeter Nichtteilnahme Allein in diesen Fällen hat der Bewerber bei fristgerechter bzw. unverzüglicher Ausübung seines Rücktrittsrechts Anspruch auf Rückzahlung des Nenngeldes. (2) Die Nichtzuteilung von Punkten für die DMSB-Meisterschaften, -Trophäen und -Pokale usw. wegen Nichterreichens der erforderlichen Teilnehmerzahl in einer Klasse, die nicht mit der nächsthöheren zusammengelegt werden kann, berechtigt nicht zum Rücktritt vom Nennungsvertrag. (3) Der Veranstalter kann in der Ausschreibung festlegen, dass ein Rücktritt bis zum Nennungsschluss, auch wenn die in Abs. 1 aufgeführten Rücktrittsgründe nicht vorliegen, möglich ist. Bei Ausübung dieses Rücktrittsrechts ist das Nenngeld, abzüglich der anteiligen Kosten des Veranstalters, zu erstatten. Art. 14 Veröffentlichungspflicht Serienorganisatoren und Veranstalter sind verpflichtet, die Bewerber und Inhaber einer DMSB- Sponsor-Card (Hinweis: Der Fahrer darf jeweils nur einen lizenzierten Sponsor neben einem Bewerber angeben.) in den von ihnen herausgegebenen Publikationen (Internet, Programm, Nenn-, Starter-, Ergebnislisten) neben dem Fahrer / den Fahrern mit dem in der Lizenz angegebenen Titel zu veröffentlichen. Seite 5/16

6 Über diese dem Veranstalter und Serienorganisatoren auferlegten Verpflichtungen hinaus übernimmt der DMSB gegenüber den lizenzierten Bewerbern und Sponsoren keine Haftung hinsichtlich der Veröffentlichungen der Veranstalter und Serienorganisatoren. Art. 15 Klassenzusammenlegung / Teilnahme außer Konkurrenz (1) Falls in einer ausgeschriebenen Klasse bei Nennungsschluss weniger als drei Fahrzeuge genannt sind, ist der Veranstalter berechtigt, diese Klasse mit der / den nächsthöheren Klasse/n der gleichen Gruppe zusammenzulegen. Macht der Veranstalter von diesem Recht Gebrauch, so hat er dies mit der Nennungsbestätigung bekannt zu geben. Für die Ausübung des in diesem Fall zu gewährenden Rücktrittsrechts hat der Veranstalter eine Ausschlussfrist festzulegen. (2) Die vom Veranstalter vorgenommenen Klassenzusammenlegungen sind endgültig und für alle Teilnehmer verbindlich. Die Wertung für DMSB-Prädikate kann abweichend von der Klasseneinteilung des Veranstalters erfolgen (vgl. Allgemeine Meisterschaftsbestimmungen für DMSB-Prädikate). (3) Eine Teilnahme außer Konkurrenz ist, so weit nichts anderes bestimmt wird, nicht möglich. Art. 16 Dokumentenprüfung und Technische Abnahme (1) Vor Beginn der Veranstaltung werden die Dokumente der Teilnehmer und die Wettbewerbsfahrzeuge überprüft. Nach erfolgreicher Dokumentenprüfung und technischer Abnahme werden die Fahrzeuge mit einem Kontrollzeichen versehen. (2) Zur Dokumentenprüfung haben die Teilnehmer persönlich vorzulegen: Lizenzen von Bewerber/Sponsor (ggf. Originalvollmacht mit Lizenzkopie) und Fahrer/Beifahrer Auslandsstartgenehmigung bei Lizenznehmern anderer ASNs bei Rallyeveranstaltungen Vorlage eines gültigen Führerscheins für den Fahrer und evtl. Beifahrer sowie Vorlage der Identifizierung (z.b. Fahrzeugschein, beglaubigtes Homologationsblatt) des einzusetzenden Fahrzeuges (3) Fahrer mit med. Besonderheiten (wie z.b. Allergien, Bluter, Diabetiker usw.) sind verpflichtet, dem Rennarzt/Rallyearzt spätestens nach der technischen Abnahme eine schriftliche Mitteilung mit Name, Start-Nr. und Serie bzw. Klasse zu übergeben. Teilnehmer mit Verletzungen bzw. vorübergehenden Behinderungen sind verpflichtet, sich unverzüglich beim Rennarzt/Rallyearzt vorzustellen. Dieser entscheidet über die Teilnahme an der Veranstaltung. Proteste gegen jegliche Entscheidung des Rennarztes/Rallyearztes sind unzulässig. (4) Bei Fahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, sind nach Ende der Veranstaltung oder vorzeitigem Ausscheiden die Startnummern vor Verlassen des Veranstaltungsgeländes zu entfernen oder vollständig zu verdecken. (5) Zur Technischen Abnahme müssen die Fahrer oder von ihnen beauftragte Personen mit dem einsatzbereiten Wettbewerbsfahrzeug erscheinen. Der DMSB- bzw. FIA-Wagenpass oder Wagenpass des für den Teilnehmer zuständigen ASN oder Kraftfahrzeugschein und die vorgeschriebene persönliche Sicherheitsausrüstung sind vom Fahrer/Beifahrer persönlich vorzuweisen. Falls der zuständige ASN keine Wagenpässe erstellt, ist für den betroffenen Teilnehmer ein Wagenpass nicht erforderlich. Im Rallyesport können die Fahrzeuge und die vorgeschriebene persönliche Sicherheitsausrüstung von Fahrer/Beifahrer von Repräsentanten des Teams vorgeführt werden, sofern dies nicht in der Veranstaltungsausschreibung anders festgelegt wird. (6) Ggf. erforderliche Homologationsblätter sind auf Verlangen der Technischen Kommissare vorzuweisen. (7) Fahrzeuge, die den technischen Bestimmungen nicht entsprechen, werden vom permanenten Technischen Kommissar oder vom Obmann der Technischen Kommissare Seite 6/16

7 zurückgewiesen. Bei behebbaren Mängeln kann von diesem eine erneute Vorführung gestattet werden. In diesem Fall hat eine erneute Vorführung ohne besondere Anordnung zu erfolgen. Wenn der permanente Technische Kommissar oder der Obmann der Technischen Kommissare ein Fahrzeug wegen nicht behebbarer technischer Mängel endgültig von der Technischen Abnahme zurückgewiesen hat, ist gegen diese Entscheidung ein Protest möglich. Im Rallyesport gilt folgende abweichende Regelung: Falls bei der Technischen Abnahme festgestellt wird, dass ein Fahrzeug nicht den technischen und/oder Sicherheitsbestimmungen entspricht, kann der Rallyeleiter eine Zeitspanne zugestehen, innerhalb der das Fahrzeug den Bestimmungen entsprechend geändert werden muss oder den Start verweigern. (8) Wenn Fahrzeuge nach der technischen Abnahme beschädigt worden sind, darf das nach der Beschädigung instandgesetzte Fahrzeug nur nach Begutachtung und Freigabe durch die Technischen Kommissare weiter eingesetzt werden. (9) Wenn bei der Technischen Abnahme festgestellt wird, dass ein Fahrzeug, so wie es vorgeführt wurde, nicht der Gruppe und/oder Klasse entspricht, für die es genannt wurde, kann dieses Fahrzeug nach Vorschlag der Technischen Kommissare durch eine Entscheidung der Sportkommissare abgelehnt oder in die entsprechend korrekte Gruppe und/oder Klasse umgestuft werden. Art. 17 Technischer Zustand Die Wettbewerbsfahrzeuge dürfen nur in technisch einwandfreiem Zustand eingesetzt werden. Sie müssen in allen Teilen den technischen Bestimmungen entsprechen. Die Teilnehmer sind verpflichtet, ihr Fahrzeug für die angeordneten technischen Untersuchungen zur Verfügung zu stellen. Art. 18 Fahrerbesprechung / Verlassen des Fahrerlagers (1) Ist eine Fahrerbesprechung vorgesehen, sind die Fahrer verpflichtet, daran von Anfang bis Ende teilzunehmen. In dieser Fahrerbesprechung werden die Fahrer über Besonderheiten der Veranstaltung informiert. Die Nichtteilnahme oder verspätetes Erscheinen wird mit einer Geldbuße von mind. Euro 100,- durch den Veranstalter belegt. Eine höhere Geldbuße kann in der jeweiligen Serienausschreibung festgelegt werden. (2) Will ein Teilnehmer vor Aushang des endgültigen Ergebnisses seines Rennens die Veranstaltung verlassen, so hat er sich bei der Rennleitung abzumelden. Art. 19 Wertungsstrafen des Renndirektors /Rennleiters/Rallyeleiters (1) Die dem Renndirektor/Rennleiter/Rallyeleiter obliegenden Wertungsstrafen sind in den jeweiligen DMSB-Wettbewerbs-Reglements (Rundstrecken-Reglement, Leistungsprüfungs- Reglement, Berg-Reglement, Slalom-Reglement, Rallye-Reglement, Rallycross-Reglement, Autocross-Reglement und Kart-Reglement) geregelt. Wertungsstrafen können unabhängig von eventuellen weiteren Strafen auch von den Sportkommissaren ausgesprochen werden. (2) Wertungsstrafen sind Teil der dem Renndirektor/Rennleiter/Rallyeleiter zustehenden organisatorischen Regelungsbefugnisse und werden dem Fahrer/Bewerber während der Wettbewerbe durch Anzeigen der Wertungsstrafe oder auf andere geeignete Weise durch Zeitzuschlag vor Ergebnisaushang bzw. durch Änderung des Ergebnisses bekannt gegeben. Werden Wertungsstrafen vom Renndirektor/Rennleiter/Rallyeleiter verfügt, ist kein besonderes Verfahren einzuhalten. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Renndirektor/Rennleiter/Rallyeleiter nach pflichtgemäßem Ermessen eine geringere als die vorgesehene Wertungsstrafe festsetzen oder davon absehen. Seite 7/16

8 (3) Eine vom Renndirektor/Rennleiter/Rallyeleiter verfügte Wertungsstrafe kann von den Sportkommissaren bei in zulässiger Weise eingelegtem Protest überprüft werden. Die Sportkommissare sind dabei an die Entscheidung des Renndirektors/Rennleiters/Rallyeleiters nicht gebunden und können diese auch zu Ungunsten des Betroffenen ändern und/oder zusätzlich eine oder mehrere Strafen festsetzen. (4) Falls der einer Wertungsstrafe zugrunde liegende Sachverhalt die Festsetzung einer oder mehrerer Strafen rechtfertigt, können diese auch unabhängig von einem Protestverfahren oder einer Entscheidung des Renndirektors/Rennleiters/Rallyeleiters von den Sportkommissaren und/oder dem Sportgericht festgesetzt werden. (5) Der Renndirektor/Rennleiter/Rallyeleiter ist verpflichtet, die Sportkommissare unverzüglich über festgesetzte Wertungsstrafen zu informieren. (6) Gegen Wertungsstrafen des Renndirektors/Rennleiters/Rallyeleiters kann innerhalb von 30 Minuten nach Bekanntgabe (Aushangzeit) bzw. nach Empfang der Entscheidung Protest eingelegt werden. Art. 20 Strafen / Strafen auf Bewährung / Einstellung des Verfahrens (1) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der DMSB-Reglements, der Veranstaltungsausschreibung, der Serienausschreibung, des Int. Sportgesetzes mit Anhängen sowie der FIA-/DMSB-Bestimmungen, können Strafen festgesetzt werden. Diese Strafen dürfen nur von den Sportkommissaren oder dem DMSB-Sport- bzw. Berufungsgericht ausgesprochen werden. Gegen Bewerber/Fahrer/Beifahrer/Mitfahrer können die Sportkommissare folgende Strafen festsetzen: Verwarnung Geldstrafe Zeitstrafe Nichtzulassung zum Start Verbot der Teilnahme an der Veranstaltung Ausschluss von der Teilnahme an der Veranstaltung Ausschluss von der Wertung aus einem oder mehreren Wettbewerben (2) In Serien mit einem permanenten Sportkommissar kann ein Teilnehmer von den Sportkommissaren auch durch Änderung der Startposition im nächsten Serienlauf bestraft werden. (3) Die Bestrafung durch die Sportkommissare schließt eine weitere Bestrafung durch das DMSB-Sportgericht nicht aus. (4) Bewerber und Fahrer/Beifahrer müssen sich ihr jeweiliges Handeln oder Unterlassen gegenseitig und das ihrer Hilfspersonen (Mechaniker, Teammitglieder usw.) sowie der Mitfahrer zurechnen lassen. (5) In Serien mit einem permanenten Sportkommissar können Bestrafungen von den Sportkommissaren für nachfolgende Serienläufe zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Strafaussetzung zur Bewährung soll nur bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, dass sich der Betroffene schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt. Nach Ablauf der Bewährungszeit wird die Strafe erlassen. Die Strafaussetzung wird widerrufen, wenn der Betroffene in der Bewährungszeit erneut gegen die sportrechtlichen Bestimmungen verstößt und dadurch zeigt, dass er die Erwartungen, die für die Strafaussetzung maßgebend waren, nicht erfüllt. Bei der Aussetzung eines Ausschlusses werden im Falle des Widerrufs die erzielten Serienmeisterschaftswertungspunkte für den betreffenden Wettbewerb aberkannt, das Wettbewerbsergebnis aber nachträglich nicht mehr geändert. Sport- und Berufungsgerichte können Strafen ebenfalls zur Bewährung aussetzen ( 25 Abs. 2 RuVo). Seite 8/16

9 (6) Die Sportkommissare können bei geringen Verstößen das Verfahren gegen Zahlung eines Betrages an die DMSB-Nachwuchsförderung einstellen. Eine Spendenquittung kann hierfür nicht ausgestellt werden. Die Zahlung ist sofort mit Erklärung der Einstellung des Verfahrens zu leisten. Die Einstellungsverfügung ist von den Sportkommissaren aktenkundig zu machen. (7) Die Bestimmungen des ISG und besondere Regelungen bleiben von Vorstehendem unberührt. Art. 21 Besondere Tatbestände der Strafen (1) Die Teilnehmer automobilsportlicher Veranstaltungen sind zu sportlichem, fairem Verhalten verpflichtet. Sie haben sich gegenüber dem DMSB, den Veranstaltern und Sportwarten loyal zu verhalten und jede Handlung zu unterlassen, die den Interessen des Automobilsports schaden könnte. (2) Jede Nichtbeachtung dieser Verhaltensregeln und der sportgesetzlichen Bestimmungen kann zu einer Strafe führen. (3) Die nachstehenden Tatbestände sind keine abschließende Aufzählung, es werden damit lediglich die wichtigsten Verstöße mit der möglichen Ahndungsweise aufgeführt. Die sonstigen Strafregelungen im ISG, der RuVo, den Ausschreibungen und anderen Bestimmungen bleiben unberührt. a) Unentschuldigte Nichtteilnahme: Geldstrafe bis Suspendierung; in weniger schweren Fällen: Verwarnung (Sportkommissare, Sportgericht) b) Nichteinlösung von erfüllungshalber hingegebenen Schecks, Täuschung über Zahlung: Geldstrafe bis Suspendierung; in weniger schweren Fällen: Verwarnung (Sportkommissare, Sportgericht) c) Teilnahme nicht startberechtigter Bewerber und Fahrer/Beifahrer, versuchte Teilnahme: Geldstrafe bis Suspendierung (Sportgericht), Geldstrafe bis Wertungsausschluss (Sportkommissare); in weniger schweren Fällen: Verwarnung (Sportkommissare) d) Teilnahme mit reglementswidrigem Fahrzeug, versuchte Teilnahme mit reglementswidrigem Fahrzeug: Wertungsausschluss bis Suspendierung (Sportkommissare, Sportgericht); in weniger schweren Fällen: z.b. vom betroffenen Bewerber/Fahrer/Beifahrer nachgewiesenem Wettbewerbsnachteil oder Wettbewerbsneutralität kann statt Wertungsausschluss eine Geldstrafe oder Verwarnung ausgesprochen werden e) Verursachung einer Kollision oder eines anderen Unfalls: Aberkennung von Meisterschaftspunkten bis Suspendierung, Disqualifizierung (Sportgericht) Geldstrafe, Zeitstrafe, Wertungsausschluss (Sportkommissare) f) Regelwidrige Fahrweise, Nichtbeachtung von Flaggenzeichen und Signalgebungen: Suspendierung, Aberkennung von Meisterschaftspunkten; in weniger schweren Fällen: Geldstrafe, Zeitstrafe, Wertungsausschluss (Sportkommissare, Sportgericht) g) Nichtbeachten der Fahrregeln: Verwarnung bis Suspendierung (Sportkommissare, Sportgericht) h) Nichtbeachten von Flaggenzeichen und Signalgebung: Verwarnung bis Suspendierung (Sportkommissare, Sportgericht) Überholen bei gelber Flagge: Wertungsausschluss bis Suspendierung; in weniger schweren Fällen: Verwarnung, Zeitstrafe, Geldstrafe i) Nichtbeachten von Anweisungen des Veranstalters (Ausschreibung) oder Sportwarten: Verwarnung bis Suspendierung (Sportkommissare, Sportgericht) j) Nichtbeachten der Parc-fermé-Vorschriften: Suspendierung (Sportgericht), Wertungsausschluss (Sportkommissare); in weniger schweren Fällen: Geldstrafe k) Verweigerung einer angeordneten technischen Untersuchung, Entzug einer technischen Untersuchung: Suspendierung (Sportgericht), Wertungsausschluss (Sportkommissare); in weniger schweren Fällen: Geldstrafe Seite 9/16

10 l) Unsportliches, illoyales Verhalten: Verwarnung bis Disqualifizierung (Sportkommissare, Sportgericht) Die Strafen müssen den Umständen des Falles angemessen sein. Die Grundsätze der Strafzumessung ( 29 RuVo) sind zu beachten. Art. 22 Geldstrafen / Geldbußen Die Sportkommissare sind berechtigt, Geldstrafen in folgender Höhe festzusetzen: bei Int. Wettbewerben bis zu ,- bei NEAFP Wettbewerben bis zu 5.000, bei Nat. Wettbewerben bis zu 1.000, Geldstrafen und Geldbußen sind mehrwertsteuerfrei und an den DMSB abzuführen. Art. 23 Ergebnisse, Proteste, Kostenvorschuss (1) Das vorläufige Ergebnis wird unmittelbar nach Beendigung des jeweiligen Wettbewerbs bzw. zu dem in der Ausschreibung festgelegten Zeitpunkt veröffentlicht. Das Ergebnis ist nach Ablauf der Protest- und Berufungsfrist sowie evtl. technischer Schlussuntersuchungen endgültig. Werden die Ergebnisse den Teilnehmern per Post zugesandt, endet die Protestfrist am 7. Tag, Uhr, nach dem Versand der Ergebnisse. Der Poststempel (nicht Freistempler) ist maßgebend. Wenn ein Ergebnis, welches gemäß Vorgenanntem als vorläufiges Ergebnis bis zum Ende der Protestfrist am offiziellen Aushang publiziert war, aufgrund von Entscheidung/en der Sportkommissare geändert wurde, ist dagegen kein Protest mehr möglich. (2) In Fällen, in denen aufgrund eines offensichtlichen Versehens oder Irrtums nach Aushang der offiziellen Ergebnisse noch nachträgliche Änderungen vorgenommen werden müssen, sind die Sportkommissare berechtigt, die Ergebnisse zu korrigieren. Die korrigierten Ergebnisse sind zu veröffentlichen oder zu versenden. Werden die Ergebnisse den Teilnehmern zugesandt, endet die Protestfrist am 7. Tag / 24 Uhr (maßgebend ist der Poststempel) nach dem Versand der Ergebnisse. Die Notwendigkeit der Maßnahme(n) ist / sind gegenüber dem DMSB schriftlich zu begründen. (3) Das Protestverfahren ist im ISG im Einzelnen geregelt. Der Teilnehmer hat diese Regelungen und die nachstehenden ergänzenden Bestimmungen zu beachten. (4) Dem Protestschreiben muss die Protestgebühr, deren Höhe (unterschiedlich für den Nationalen- und Internationalen Lizenzsport) vom DMSB jährlich festgesetzt wird, beigefügt sein. Sofern der Bewerber den Protest nicht selbst einreicht und der Fahrer durch Nennung oder Einschreibung nicht bevollmächtigt ist, hat der im Namen des Bewerbers Auftretende eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Mannschaften haben einen Mannschaftsführer zu benennen. Dieser kann das Protest- und Berufungsrecht für die Mannschaft wahren, wenn er von allen Mannschaftsmitgliedern schriftlich bevollmächtigt ist. (5) Der von den Sportkommissaren festgesetzte Kostenvorschuss ist innerhalb einer Stunde nach seiner Bekanntgabe in bar zu zahlen. Art. 24 Sammelproteste, Konkretisierung des Protestgrundes (1) Sammelproteste sind unzulässig und werden von den Sportkommissaren kostenpflichtig zurückgewiesen. Ein Sammelprotest liegt vor, wenn: mehrere Bewerber einen Protest gemeinsam unterzeichnen und einreichen ein Bewerber einen Protest für oder gegen mehrere Fahrzeuge oder Teilnehmer einlegt, auch wenn es sich hierbei um die gleiche Begründung handelt. ein Protest mit mehreren unterschiedlichen Sachverhalten begründet wird. Ein technischer Protest darf jedoch mehrere Einzelpositionen (Fahrzeugteile) umfassen. Seite 10/16

11 (2) Der Protestgegenstand muss eindeutig erkennbar sein, der Protestgrund ist konkret anzugeben. Art. 25 Rücknahme, Einschränkung des Protestes (1) Der Protest kann ganz oder teilweise bis zum Beginn der Beweisaufnahme zurückgenommen werden, wobei grundsätzlich die Protestgebühr verfallen ist und die entstandenen Kosten dem Protestführer angelastet werden. Mit Zustimmung des Protestbetroffenen und der Sportkommissare kann ein Protest auch nach Beginn der Beweisaufnahme noch zurückgenommen werden. (2) Eine im Protestauftrag gemachte Einschränkung des Protests in der Weise, dass im Erfolgsfall weitere Protestpunkte nicht mehr zu behandeln sind, ist unbeachtlich. Die Sportund Technischen Kommissare haben die Untersuchung grundsätzlich in vollem Umfang durchzuführen. Art. 26 Unzulässigkeit des Protestes (1) Die Sportkommissare haben jeden Protest auf Zulässigkeit zu prüfen. Der Protest ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn: der Protestführer nicht zum Protest berechtigt ist der Protest nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eingereicht wurde dem Protest die erforderliche Protestgebühr inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in bar nicht in voller Höhe beigefügt ist (DMSB-Gebührenordnung) es sich um einen Sammelprotest handelt es sich um einen Protest gegen die Zeitnahme handelt der Protest gegen die Entscheidung eines Start-, Ziel- oder Sachrichters gerichtet ist der Protest in den besonderen Bestimmungen des DMSB für unzulässig erklärt ist (z.b. Geräuschvorschriften, Reifenprofiltiefe, Konvertierungsrate des Katalysators oder Partikelfilters) der Protest nicht formgerecht eingereicht wurde (u.a. schriftlich mit Unterschrift der/des Protestführer/s, ggf. eigene Startnummer, Name/n und Startnummer der/des Protestgegner/s) und / oder der Protestgrund nicht eindeutig und zweifelsfrei angegeben ist bzw. er pauschal und allgemein gefasst ist der Protest sich gegen eine Entscheidung des Rennarztes/Rallyearztes richtet der Protest sich gegen Maßnahmen oder Entscheidungen des Sportkommissars / der Sportkommissare richtet (in diesem Falle kann nur noch Berufung eingelegt werden) der Protest sich gegen eine Drive-Through-/Stop-and-Go-Strafe / Zeitstrafe richtet (im Rundstreckensport) der festgesetzte Kostenvorschuss nicht in voller Höhe innerhalb einer Stunde nach Bekanntgabe entrichtet worden ist sich der Protest gegen eine Ablehnung der Nennung richtet. (2) Bewerber, die von der Abnahme zurückgewiesen wurden, ohne von ihrem Protestrecht Gebrauch gemacht zu haben, wie auch Bewerber, die von den Sportkommissaren rechtskräftig von der Teilnahme und/oder aus der Wertung ausgeschlossen wurden, besitzen kein Protestrecht mehr. Dies gilt nicht für ausgefallene oder nicht gewertete Teilnehmer. Art. 27 Berufungsverfahren (1) Das Berufungsverfahren wird im Internationalen und Nationalen Lizenzsport durch die Vorschriften des ISG und ergänzend durch die RuVO näher geregelt. (2) Im Nationalen Lizenzsport (nicht National A) ist abweichend von den Bestimmunen des ISG die Berufung innerhalb von 30 Minuten nach Verkündung/Bekanntgabe der Entscheidung oder der Maßnahme bei den Sportkommissaren schriftlich anzukündigen. Seite 11/16

12 (3) Die Höhe der Berufungsgebühren ist im Int./NEAFP/Nat. A-Lizenzsport und Nat.- Lizenzsport unterschiedlich festgesetzt. Die Berufungsgebühren sind in der DMSB- Gebührenordnung veröffentlicht. (4) Berufungen sind innerhalb von einer Woche nach Einlegung der Berufung schriftlich zu begründen. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts kann diese Frist auf Antrag verlängern. Art. 28 Berufungsrecht des DMSB (1) Der DMSB kann gegen Entscheidungen der Sportkommissare, die im Rahmen von DMSB- Prädikatswettbewerben (Meisterschaften, Trophäen, Pokale u.s.w.) getroffen werden, Berufung einlegen. Dieses Rechtsmittel kann als Berufung oder Anschlussberufung eingelegt und es muss den betroffenen Parteien bekannt gemacht werden. (2) Die Frist für die Einlegung der Berufung des DMSB beträgt eine Woche. Sie beginnt mit dem Eingang der schriftlichen Entscheidung bei der DMSB-Geschäftsstelle. Art. 29 Zulässigkeitsprüfung der Berufung; Aufgabe der Sportkommissare Über die Zulässigkeit einer Berufung entscheidet ausschließlich das DMSB-Berufungsgericht. Die Sportkommissare entscheiden lediglich über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufungsankündigung. Die aufschiebende Wirkung ist zu versagen, wenn: - die Berufung nicht frist- oder formgerecht angekündigt wurde, - Sicherheitsfragen betroffen sind, - Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit der Nennung bestehen oder - im Verlauf der gleichen Veranstaltung ein weiterer Verstoß erfolgt ist, der den Ausschluss von der Veranstaltung rechtfertigt. Art. 30 Veröffentlichung der Entscheidungen der Sportkommissare Die Sportkommissare haben das Recht, ihre Entscheidungen unter Namensnennung der betroffenen Personen veröffentlichen zu lassen. Art. 31 Siegerehrung Die Siegerehrung ist Bestandteil der Veranstaltung. Die zu ehrenden Teilnehmer sind verpflichtet, an der Zeremonie teilzunehmen. Art. 32 Anwendungs- und Auslegungsfragen (1) Über organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Veranstaltung erteilt allein der Renndirektor/Rennleiter/Rallyeleiter oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter verbindliche Auskünfte. (2) Die Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen ist den Sportkommissaren/der DMSB-Sportgerichtsbarkeit vorbehalten. (3) In Zweifelsfällen ist bei allen Fragen, die einen in mehreren Sprachen herausgegebenen DMSB-Reglementstext betreffen, grundsätzlich der deutsche Text maßgeblich. Art. 33 Rechtswegausschluss und Haftungsbeschränkung (1) Bei Entscheidung der FIA, des DMSB, deren Gerichtsbarkeiten, der Sportkommissare oder des Veranstalters als Preisrichter im Sinne des 661 BGB ist der Rechtsweg ausgeschlossen. (2) Aus Maßnahmen und Entscheidungen des DMSB bzw. seiner Sportgerichtsbarkeit sowie der Beauftragten des DMSB können keine Ersatzansprüche irgendwelcher Art hergeleitet werden, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises Seite 12/16

13 beruhen, und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises beruhen. Stillschweigende Haftungsausschlüsse bleiben von vorstehender Haftungsausschlussklausel unberührt. Art. 34 Versicherungen Der Veranstalter ist verpflichtet, für seine Veranstaltung die öffentlich-rechtlich und/oder sportrechtlich vorgeschriebenen Versicherungen abzuschließen. Die Mindestdeckungssummen sind wie folgt festgelegt: Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung (einschließlich der Haftpflicht der Sportwarte) mit den Mindestversicherungssummen: ,-- für Personenschäden (für die einzelne Person mind ,--) ,-- für Sachschäden ,-- für Vermögensschäden Bei Rennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter zusätzlich: a) Teilnehmer-(Sport)-Haftpflichtversicherung mit den Summen: ,-- für Personenschäden pro Ereignis, ,-- für die einzelne Person, ,-- für Sachschäden, ,-- für Vermögenschäden. b) Zuschauer-Unfall-Versicherungen (auch wenn keine zahlenden Zuschauer zugelassen sind): ,-- für den Todesfall, ,-- für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person). Der Versicherung liegen allgemeine und besondere Bedingungen zugrunde. Sie umfasst keinesfalls Ansprüche, auf die Verzicht geleistet wurde. Die Haftpflichtansprüche der Bewerber, Fahrer, Beifahrer, Halter und Eigentümer untereinander sind nicht versichert, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Für die Sportwarte und Helfer ist vom Veranstalter eine Unfallversicherung mit folgenden Mindestversicherungssummen abzuschließen: ,-- für den Todesfall ,-- für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person) Die Fahrer sind durch den Erwerb der Lizenz mit folgenden Summen unfallversichert: ,-- für den Vollinvaliditätsfall ,-- für den Invaliditätsfall ,-- für den Todesfall ,-- für Heilkosten 4.000,-- für Krankenrückführungskosten 2.500,-- für Rückführungskosten im Todesfall 3.000,-- für Bergungskosten 1.500,-- für Kurhilfe 1.000,-- für Sofortleistung bei schweren Verletzungen Auch den Unfallversicherungen liegen allgemeine und besondere Bedingungen zugrunde. Der vorgeschriebene Versicherungsschutz kann nicht durch eine allgemeine (Vereins-) Haftpflichtversicherung erlangt werden. Wird die Veranstaltung nicht entsprechend dem ISG, den DMSB-Bestimmungen oder der Ausschreibung durchgeführt, läuft der Veranstalter Gefahr, neben einer sportgerichtlichen Ahndung auch für etwaige dadurch entstandenen Schäden von der Versicherung in Regress genommen zu werden. Seite 13/16

14 Versicherungsschutz nach der Kraftfahrtversicherung Nach 2 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wird Versicherungsschutz nicht für Schäden gewährt, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen. Versicherung des Wettbewerbsfahrzeuges Jeder Teilnehmer einer Motorsportveranstaltung, die ganz oder teilweise auf nicht abgesperrten Straßen (tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum) durchgeführt wird, ist dafür verantwortlich, dass sein Fahrzeug ordnungsgemäß mit der durch die Verwaltungsvorschrift (VwV) zu 29 StVO vorgeschriebenen Mindestversicherungsumme pauschal haftpflichtversichert ist. Art. 35 Haftungsausschluss Bewerber und Fahrer/Beifahrer erklären mit Abgabe der Nennung den Verzicht auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, und zwar gegen die FIA, den DMSB, die Mitgliedsorganisationen des DMSB, die Deutsche Motor Sport Wirtschaftsdienst GmbH, deren Präsidenten, Organe, Geschäftsführer, Generalsekretäre, die ADAC-Gaue, den Promoter/Serienorganisator den Veranstalter, die Sportwarte, die Rennstreckeneigentümer Behörden, Renndienste und alle anderen Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen den Straßenbaulastträger, soweit Schäden durch die Beschaffenheit der bei der Veranstaltung zu benutzenden Straßen samt Zubehör verursacht werden und die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen aller zuvor genannten Personen und Stellen, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises beruhen, und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises beruhen; gegen die anderen Teilnehmer (Bewerber, Fahrer/Beifahrer, Mitfahrer) deren Helfer, die Eigentümer, Halter der anderen Fahrzeuge, den eigenen Bewerber, der/die eigenen Fahrer/Beifahrer, Mitfahrer (anders lautende besondere Vereinbarungen zwischen Bewerber, Fahrer/n / Beifahrer/n, Mitfahrer/n gehen vor!) und eigene Helfer verzichten sie auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Rennwettbewerb (ungezeitetes, gezeitetes Training, Qualifikationstraining, Warm-Up, Rennen), beim Slalom im Zusammenhang mit Training und Wertungslauf/-läufen, bei Rallye- Veranstaltungen verzichten sie auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit der/den Wertungsprüfung/en zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder kürzesten Fahrzeiten oder der/den dazugehörigen Übungsfahrt/en entstehen, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises beruhen, und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises beruhen. Der Haftungsausschluss wird mit Abgabe der Nennung allen Beteiligten gegenüber wirksam. Der Haftungsverzicht gilt für Ansprüche aus jeglichem Rechtsgrund, insbesondere sowohl für Schadensersatzansprüche aus vertraglicher als auch außervertraglicher Haftung und auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Seite 14/16

15 Stillschweigende Haftungsausschlüsse bleiben von vorstehender Haftungsausschlussklausel unberührt. Art. 36 Freistellung von Ansprüchen des Fahrzeugeigentümers (1) Sofern Bewerber oder Fahrer/Beifahrer nicht selbst Eigentümer des einzusetzenden Fahrzeuges sind, haben sie dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugeigentümer die auf dem Nennformular abgedruckte Haftungsverzichterklärung abgibt. (2) Für den Fall, dass die Erklärung entgegen dieser Verpflichtung nicht vom Fahrzeugeigentümer unterzeichnet wurde, stellen Bewerber und Fahrer/Beifahrer alle in Art. 35 angeführten Personen und Stellen von jeglichen Ansprüchen des Fahrzeugeigentümers frei, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises beruhen, und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises beruhen. (3) Diese Freistellungserklärung bezieht sich bei Ansprüchen gegen die anderen Teilnehmer (Bewerber, Fahrer/Beifahrer, Mitfahrer), deren Helfer, die Eigentümer, Halter der anderen Fahrzeuge den eigenen Bewerber, den/die eigenen Fahrer/Beifahrer, Mitfahrer (anders lautende besondere Vereinbarungen zwischen Bewerber, Fahrer/n, Beifahrer/n, Mitfahrer gehen vor!) und eigene Helfer auf Schäden, die im Zusammenhang mit dem Rennwettbewerb (ungezeitetes, gezeitetes Training, Qualifikationstraining, Warm-Up, Rennen), beim Slalom im Zusammenhang mit Training und Wertungslauf/-läufen, bei Rallye- Veranstaltungen verzichten sie auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit der/den Wertungsprüfung/en zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder kürzesten Fahrzeiten oder der/den dazugehörigen Übungsfahrt/en entstehen und bei Ansprüchen gegen andere Personen und Stellen auf Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung insgesamt entstehen. Stillschweigende Haftungsausschlüsse bleiben unberührt. Art. 37 Verantwortlichkeit, Änderungen der Ausschreibung, Absage der Veranstaltung (1) Bewerber, Fahrer/Beifahrer, Kraftfahrzeug-Eigentümer und -Halter nehmen auf eigene Gefahr an der Veranstaltung teil. Sie tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen oder dem von ihnen benutzten Fahrzeug verursachten Schäden, soweit kein Haftungsausschluss vereinbart wird. (2) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, alle durch höhere Gewalt oder aus Sicherheitsgründen oder von den Behörden angeordneten erforderlichen Änderungen der Ausschreibung vorzunehmen oder auch die Veranstaltung oder einzelne Wettbewerbe abzusagen. Im Übrigen haftet der Veranstalter nur, soweit durch Ausschreibung und Nennung nicht Haftungsausschluss vereinbart ist. Art. 38 Fernseh- und Rundfunkrechte Das Recht, über Fernseh- und Rundfunkübertragungen von Läufen zu den vom DMSB ausgeschriebenen Deutschen Meisterschaften und Challenges Verträge zu schließen, steht dem DMSB zu. Dies gilt auch für alle anderen Serien mit DMSB-Prädikat. Art. 38 gilt nicht für diejenigen Serien, denen gemäß 2 Ziff. 4 d der Satzung des DMSB ein Prädikat des DMSB erteilt wird. Seite 15/16

16 Art. 39 Verwendung des DMSB-Logos Der Veranstalter ist verpflichtet, das Logo des DMSB gemäß den Logorichtlinien des DMSB auf der Titelseite seiner Ausschreibung und seines Programmheftes abzubilden. Zusätzlich muss das Logo des DMSB auf allen weiteren Printmaterialien (Pressemitteilungen, Ergebnisaushang, Anzeigen, Plakaten, Handzetteln etc.) abgebildet werden. Bei Prädikatsveranstaltungen ist der Veranstalter verpflichtet, die DMSB-Fahne und/oder ein DMSB-Spannband im Start- und Zielbereich an für das Publikum gut sichtbarer Stelle zu hissen bzw. anzubringen. Fahne und Spannband werden dem Veranstalter unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das DMSB-Logo kann auf der Homepage (Stichwort: Presse) heruntergeladen werden. Seite 16/16

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