Leitfaden für das ordentliche Gesetzgebungsverfahren

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1 DE GENERALSEKRETARIAT DES RATES Leitfaden für das ordentliche Gesetzgebungsverfahren PRAKTISCHE LEITFÄDEN OKTOBER 2010

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3 Leitfaden für das ordentliche Gesetzgebungsverfahren OKTOBER 2010

4 Hinweis Diese Broschüre wird vom Generalsekretariat des Rates herausgegeben und ist nur zu Informationszwecken bestimmt. Informationen über den Europäischen Rat und den Rat sind auf den Websites zu finden oder können bei der Dienststelle Informationen für die Öffentlichkeit des Generalsekretariats des Rates unter folgender Anschrift angefordert werden: Rue de la Loi/Wetstraat Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Tel Fax Internet: Zahlreiche Informationen zur Europäischen Union sind verfügbar über Internet, Server Europa ( Katalogisierungsdaten befinden sich am Ende der Veröffentlichung. Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2010 ISBN doi: /73272 Europäische Union, 2010 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. Printed in Belgium Gedruckt auf elementar chlorfrei gebleichtem Papier (ECF)

5 Inhalt 3 KAPITEL I ABLAUF DES VERFAHRENS Erste Lesung (keine Frist) Zweite Lesung des Europäischen Parlaments [Frist: 3 (+ 1) Monate] Zweite Lesung des Rates [Frist: 3 (+ 1) Monate] Vermittlung [Frist: 6 (+ 2) Wochen] Vorbereitungen Ablauf der Beratungen im Vermittlungsausschuss Dritte Lesung des EP und des Rates [Frist: 6 (+ 2) Wochen] KAPITEL II DER VORSITZ 1. Planung der Beratungen Rolle des Vorsitzes in den verschiedenen Phasen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens Erste Lesung Parallele Prüfung Rolle der Dienststellen der Kommission.. 18 Trilogsitzungen Informelle Verhandlungssitzungen Zweite Lesung des EP Zweite Lesung des Rates Prüfung der Abänderungen in der Arbeitsgruppe Erlass des Rechtsakts Einberufung des Vermittlungsausschusses Vermittlung Vorbereitungsphase Sitzung des Vermittlungsausschusses KAPITEL III DAS GENERALSEKRETARIAT DES RATES

6 4 ANLAGE I Texte Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärung zur Einhaltung der Fristen im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens ANLAGE II Gemeinsame Erklärung ANLAGE III Rechtsgrundlagen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ANLAGE IV Mitentscheidungsverfahren Zusammenfassende Übersicht ANLAGE V Ordentliches Gesetzgebungsverfahren Fristen ANLAGE VI Aufgabenverteilung im Generalsekretariat des Rates beim ordentlichen Gesetzgebungsverfahren

7 KAPITEL I ABLAUF DES VERFAHRENS Erste Lesung (keine Frist) Die Kommission unterbreitet im Rahmen ihres Initiativrechts dem Europäischen Parlament (EP) und dem Rat gleichzeitig ihren Gesetzgebungsvorschlag. Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon kann das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auch auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs eingeleitet werden. Dossiers, die dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (früher Verfahren der Mitentscheidung ) unterliegen, können bereits nach der ersten Lesung abgeschlossen werden; dies setzt voraus, dass beide Organe parallel darüber beraten, ein intensiver Informationsaustausch zwischen ihnen stattfindet und der Ratsvorsitz stets zu Sondierungsgesprächen und Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament bereit ist. Der Rechtsakt, der sodann in der Fassung des Standpunkts des EP erlassen wird, muss also zuvor von den Rechts- und Sprachsachverständigen überarbeitet worden sein. Nach erfolgter Abstimmung im Plenum über den Standpunkt des EP in erster Lesung gibt es die folgenden beiden Möglichkeiten: a) Der Rat billigt den vom EP in erster Lesung festgelegten Standpunkt; in diesem Fall d. h. wenn in den parallelen Beratungen in erster Lesung eine Einigung erzielt werden konnte ist der Gesetzgebungsakt erlassen. Der Gesetzgebungsakt d. h. der Kommissionsvorschlag, wenn das Parlament keine Abänderungen vorgeschlagen hat, bzw. der abgeänderte Kommissionsvorschlag wird in der Fassung des Standpunkts des EP (Dok. PE-CONS) erlassen und anschließend den Generalsekretären und den Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates zur Unterzeichnung vorgelegt (Dok. LEX PE-CONS) und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. b) Der Rat billigt nicht den vom EP in erster Lesung festgelegten Standpunkt; in diesem Fall d. h. wenn keine Einigung erzielt

8 6 werden konnte legt der Rat seinen Standpunkt in erster Lesung fest. Dieser wird nach rechtlicher und sprachlicher Überarbeitung zusammen mit der Begründung und gegebenenfalls den in das Ratsprotokoll aufgenommenen Erklärungen des Rates und/oder der Kommission dem Parlament übermittelt. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament in vollem Umfang über ihren Standpunkt. Das Ergebnis der ersten Lesung des Rates besteht also darin, dass entweder der vom EP in erster Lesung festgelegte Standpunkt gebilligt wird oder nicht gebilligt wird und der Rat seinerseits einen Standpunkt in erster Lesung festlegt (der dem Parlament zur zweiten Lesung unterbreitet wird). Zur Erinnerung: Verfahren der ersten Lesung des Europäischen Parlaments 1 Sobald der Präsident des Europäischen Parlaments den Vorschlag der Kommission erhalten hat, überweist er ihn an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung in der Sache und gegebenenfalls an andere Ausschüsse, die dazu eine Stellungnahme abgeben können (Artikel 49 der Geschäftsordnung des EP). Der Ausschuss beschließt, nach welchem Verfahren der Vorschlag geprüft werden soll, und ernennt sodann aus den Reihen seiner Mitglieder oder deren fester Stellvertreter einen Berichterstatter für den Vorschlag der Kommission, falls er dies noch nicht auf der Grundlage des Jahresgesetzgebungsprogramms der Kommission getan hat (Artikel 45 der Geschäftsordnung des EP). 1 Die Nummerierung der Artikel entspricht der Nummerierung in der Geschäftsordnung des Parlaments für die siebte Wahlperiode (Dezember 2009).

9 7 Der Berichterstatter legt dem Ausschuss den Entwurf eines Berichts vor. Er fasst darin den Vorschlag der Kommission und die Standpunkte der verschiedenen betroffenen Parteien zusammen. Während der Debatte im Ausschuss hat die Kommission Gelegenheit, ihren Vorschlag zu verteidigen und die Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Der Ausschuss prüft zunächst die Rechtsgrundlage (Artikel 37). Bei der Prüfung eines Vorschlags ersucht der zuständige Ausschuss die Kommission und den Rat, ihn über den Fortgang der diesbezüglichen Beratungen im Rat und dessen Arbeitsgruppen auf dem Laufenden zu halten (Artikel 39). Das Plenum prüft den Gesetzgebungsvorschlag auf der Grundlage des vom zuständigen Ausschuss ausgearbeiteten Berichts (Artikel 55), der etwaige Änderungsanträge, den Entwurf einer legislativen Entschließung und gegebenenfalls eine Begründung enthält. Der Gesetzgebungsvorschlag kann vom Plenum auch ohne Bericht oder gemäß dem vereinfachten Verfahren (Artikel 46) geprüft werden. In dem Entschließungsentwurf schlägt der Ausschuss dem Plenum vor, den Vorschlag der Kommission zu billigen, ihn abzulehnen oder Änderungen daran vorzunehmen (Artikel 55 Absatz 2). Nach Annahme des Berichts durch den Ausschuss können von einem Abgeordneten oder einer Gruppe von Abgeordneten oder auch vom Berichterstatter selbst, oft im Namen einer Fraktion, noch während der Debatte im Plenum Änderungen eingebracht werden. Die Fraktionen stimmen im Allgemeinen ihre jeweiligen Standpunkte in den Debatten und bei den Abstimmungen im Ausschuss und im Plenum ab.

10 8 Ordentliches Gesetzgebungsverfahren erste Phase keine Frist 3 (+ 1) Monate EP erste Lesung EP zweite Lesung Abänderungen Vorschlag gebilligt Vorschlag der Kommission Rechtsakt erlassen Ergebnis der ersten Lesung des EP gebilligt Ergebnis abgelehnt Standpunkt des Rates in erster Lesung Rat erste Lesung

11 9 Zweite Lesung des Europäischen Parlaments [Frist: 3 (+ 1) Monate] Die dreimonatige Frist für die zweite Lesung des EP beginnt mit dem Tag, an dem der vom Rat in erster Lesung festgelegte Standpunkt vom EP entgegengenommen wird (im Prinzip der Montag der Plenartagungswochen) 2. Diese Frist kann auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um einen Monat verlängert werden. Die Abstimmung im Plenum muss innerhalb dieser Frist, spätestens jedoch am Ende des vierten Monats erfolgen. Für die Einhaltung der Frist ist die Abstimmung im Plenum und nicht die Übermittlung des Abstimmungsergebnisses an den Rat ausschlaggebend. Der EP-Ausschuss prüft den vom Rat in erster Lesung festgelegten Standpunkt und arbeitet seine Empfehlung aus. Das Plenum berät auf der Grundlage dieser Empfehlung und führt eine Abstimmung durch, die zu den folgenden drei unterschiedlichen Ergebnissen führen kann: a) Billigung des vom Rat in erster Lesung festgelegten Standpunkts: In diesem Fall gilt der Rechtsakt in der Fassung des vom Rat in erster Lesung festgelegten Standpunkts als erlassen. Der Rechtsakt (d. h. der vom Rat in erster Lesung festgelegte Standpunkt in Form eines Dokuments LEX PE-CONS) wird somit unmittelbar den Präsidenten und den Generalsekretären des EP und des Rates zur Unterzeichnung vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Hat sich das EP innerhalb der Frist von 3 (+ 1) Monaten nicht geäußert, gilt das gleiche Verfahren. b) Ablehnung des vom Rat in erster Lesung festgelegten Standpunkts: Mit der Ablehnung des vom Rat in erster Lesung festgelegten Standpunkts, für die eine Mehrheit (von mindestens 369 Stimmen) im EP erforderlich ist, endet das Verfahren, 2 In diesem Punkt besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rat und dem EP, denn das EP ist der Auffassung, dass diese Frist an dem Tag beginnt, an dem der Präsident die Übermittlung des vom Rat in erster Lesung festgelegten Standpunkts im Plenum bekannt gibt (Artikel 61 der Geschäftsordnung des EP).

12 10 und der vorgeschlagene Rechtsakt gilt als nicht erlassen. Die Wiederaufnahme der Beratungen über das Dossier kann nur auf der Grundlage eines neuen Kommissionsvorschlags erfolgen. c) Vorschlag zur Abänderung des vom Rat in erster Lesung festgelegten Standpunkts: Abänderungen an dem vom Rat in erster Lesung festgelegten Standpunkt werden mit der Mehrheit der Mitglieder des EP angenommen. Das Abstimmungsergebnis wird dem Rat und der Kommission bekannt gegeben. Die Kommission muss zu den Abänderungen Stellung nehmen. Zweite Lesung des Rates [Frist: 3 (+ 1) Monate] Die Frist für die zweite Lesung des Rates beginnt mit dem offiziellen Eingang der vom EP in zweiter Lesung verabschiedeten Abänderungen. Der Rat kann diese Abänderungen billigen oder ablehnen 3 : a) Billigung der Abänderungen (der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, aber einstimmig bei Abänderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat) der Rechtsakt gilt als erlassen. Billigt der Rat alle Abänderungen, so gilt der Rechtsakt in der Fassung des vom Rat in erster Lesung festgelegten, auf diese Weise abgeänderten Standpunkts als erlassen. Anschließend wird der Rechtsakt (als Dokument LEX PE-CONS) unmittelbar den Präsidenten und den Generalsekretären des EP und des Rates zur Unterzeichnung vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. b) Ablehnung der Abänderungen Einberufung des Vermittlungsausschusses. Hat der Rat die Abänderungen abgelehnt, beruft der Präsident des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des EP innerhalb einer Frist von 6 (+ 2) Wochen den Vermittlungsausschuss ein. 3 Der Rat kann über die Annahme oder die Ablehnung der Abänderungen des EP erst entscheiden, wenn ihm die Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen vorliegt.

13 Ordentliches Gesetzgebungsverfahren zweite Phase 11 3 (+ 1) Monate 3 (+ 1) Monate 6 (+ 2) Wochen EP zweite Lesung Standpunkt des Rates in erster Lesung abgelehnt Standpunkt des Rates in erster Lesung gebilligt Abänderungen Rechtsakt nicht erlassen Rechtsakt erlassen Rechtsakt erlassen Einberufung des Vermittlungsausschusses Vorbereitungsphase Abänderungen gebilligt Abänderungen abgelehnt Rat zweite Lesung

14 12 Vermittlung [Frist: 6 (+ 2) Wochen] Vorbereitungen Die für die Arbeit des Vermittlungsausschusses festgelegte sechswöchige Frist, die auf Initiative des EP oder des Rates in beiderseitigem Einvernehmen um zwei Wochen verlängert werden kann, beginnt an dem Tag, an dem dieser Ausschuss zum ersten Mal zusammentritt. Zuvor müssen Vorbereitungen getroffen werden. Die gesamte Frist von 6 (+ 2) Wochen für die Einberufung des Vermittlungsausschusses sowie die Zeit zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Rat eine politische Einigung über die Ablehnung der vom EP in zweiter Lesung verabschiedeten Abänderungen erzielt, und dem Zeitpunkt, an dem er diesen Beschluss förmlich annimmt, können für Kontakte auf fachlicher Ebene und Verhandlungsgespräche genutzt werden, um bereits vor der ersten Sitzung des Vermittlungsausschusses eine Annäherung der Standpunkte zu erreichen. Die Verhandlungssitzungen vor den Sitzungen des Vermittlungsausschusses 4 werden auf Seiten des Rates vom Präsidenten des AStV geführt, und zwar entweder auf der Grundlage eines Mandats des AStV oder aber im Namen des Vorsitzes, der Vorschläge unterbreitet, die im Rat breite Unterstützung finden. Die Ergebnisse dieser Dreiertreffen ( Triloge ) werden dem AStV zur Prüfung vorgelegt. Bei bestimmten Dossiers können vor oder nach dem Trilog Fachsitzungen auf der Ebene der Sekretariate der drei Organe abgehalten werden, an denen manchmal auch der Vorsitzende der Arbeitsgruppe teilnimmt. Sämtliche Trilog- und Fachsitzungen, die vor der ersten Sitzung des Vermittlungsausschusses stattfinden, dürften dazu beitragen, dass die Vermittlung oft bereits in dieser ersten Sitzung abgeschlossen werden kann, manchmal sogar in Form einer einfachen Feststellung des zuvor erreichten Einvernehmens (einer Art A-Punkt, wenn man an die Terminologie der Ratssitzungen anknüpfen will). In anderen Fällen werden mehrere Sitzungen des Vermittlungsausschusses notwendig sein, um zu einer Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu gelangen. Auch vor 4 Informelle Trilogsitzungen mit Beteiligung der Delegationen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Kommission, die die erforderlichen Initiativen ergreift, um auf eine Annäherung der Standpunkte der beiden Delegationen hinzuwirken.

15 13 diesen weiteren Sitzungen können jeweils informelle Trilogsitzungen und Fachsitzungen stattfinden. Ablauf der Beratungen im Vermittlungsausschuss Dem Vermittlungsausschuss gehören die Delegationen des Parlaments und des Rates an, die sich aus je 27 Mitgliedern zusammensetzen. Den Vorsitz führen gemeinsam ein Vizepräsident des Europäischen Parlaments und ein Minister des Mitgliedstaats, der den Vorsitz innehat. Die Delegation des Rates setzt sich aus den Mitgliedern des Rates oder ihren Vertretern zusammen. Im Allgemeinen wird sie von den Vertretern der Mitgliedstaaten im AStV gebildet. Die Delegation des Parlaments setzt sich aus 27 Mitgliedern und 27 Stellvertretern (die nur bei Abwesenheit eines Mitglieds ihrer Fraktion stimmberechtigt sind) zusammen. Drei Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments sind ständige Mitglieder des Vermittlungsausschusses und übernehmen abwechselnd die Kopräsidentschaft. Die übrigen 24 Abgeordneten der Delegation werden von den Fraktionen benannt. Sie gehören in der Regel dem Parlamentsausschuss an, der für das jeweilige Dossier zuständig ist. In den meisten Fällen legt die Delegation des Parlaments ihren Standpunkt durch Konsens fest. Bei Abstimmungen, die während des gesamten Vermittlungsverfahrens auch zu Verfahrensfragen durchgeführt werden können, werden die Beschlüsse mit mindestens 14 Stimmen gefasst. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und wird im Prinzip von dem für das Dossier zuständigen Kommissionsmitglied vertreten. Sie ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der Standpunkte des Parlaments und des Rates hinzuwirken. Diese Initiativen können insbesondere darin bestehen, dass sie unter Berücksichtigung der Standpunkte des Rates und des Parlaments unter Wahrung der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle Entwürfe für Kompromisstexte vorlegt. Der Standpunkt der Kommission hat allerdings keinen Einfluss auf die Mehrheitsregeln für die Annahme des gemeinsamen Entwurfs im Vermittlungsausschuss, nämlich qualifizierte Mehrheit für die Delegation des Rates 5 und einfache Mehrheit für die 5 Zur Frage der Einstimmigkeit beim ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vgl. Anlage III.

16 14 Delegation des Parlaments. Das Initiativrecht der Kommission kommt also in der Vermittlungsphase nicht zum Tragen (vgl. Artikel 293 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Unmittelbar vor der Sitzung des Vermittlungsausschusses treten die beiden Vorsitzenden und das Kommissionsmitglied zu einer förmlichen Trilogsitzung zusammen, um sich einen Überblick über die wichtigsten anstehenden Punkte zu verschaffen und zu besprechen, wie in der Sitzung am besten zu verfahren ist. Vor dieser Trilogsitzung findet im Allgemeinen eine Vorbereitungssitzung jeder Delegation statt. Dem Ausschuss liegen der Vorschlag der Kommission, der vom Rat in erster Lesung festgelegte Standpunkt, die vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen, die diesbezügliche Stellungnahme der Kommission (Sitzungsdossier) und ein gemeinsames Arbeitsdokument der Delegationen des Parlaments und des Rates vor. Das Arbeitsdokument besteht normalerweise aus zwei Teilen: In Teil A finden sich die Kompromisselemente, über die bereits im Rahmen der Vorarbeiten eine Einigung erzielt wurde, und in Teil B die noch offenen Punkte mit den beiderseitigen Verhandlungspositionen (Übersicht in Form einer Tabelle mit vier Spalten). Der Vermittlungsausschuss tagt abwechselnd in den Räumlichkeiten des Rates und des Parlaments. Diese Turnusregel gilt für die Dossiers wie auch im Rahmen jedes einzelnen Dossiers, wobei es aus logistischen Gründen (Verfügbarkeit von Räumen und/oder Dolmetschern) zahlreiche Ausnahmen gibt. Es gilt die gleiche Sprachenregelung wie bei den Ratstagungen (23 Sprachen). Das Organ, bei dem die erste Sitzung des Vermittlungsausschusses stattfindet, ist für die Abfassung des gemeinsamen Entwurfs und des Übermittlungsschreibens zuständig. Ferner ist es dafür verantwortlich, dass der Gesetzgebungsakt nach der endgültigen Annahme durch das Parlament und den Rat den Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates zur Unterzeichnung vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Sobald im Vermittlungsausschuss oder anschließend durch den Austausch von Schreiben zwischen den Kovorsitzenden die Einigung über den gemeinsamen Entwurf festgestellt worden ist, erstellt das Generalsekretariat des Rates bzw. das Sekretariat des Parlaments, wenn die erste Sitzung des Vermittlungsausschusses in den Räumlichkeiten des Parlaments stattgefunden hat den Entwurf des Rechtsakts, und zwar

17 15 in der Regel in der Sprache, in der die Verhandlungen geführt wurden. Anschließend wird das Dokument nach der rechtlich-sprachlichen Überarbeitung in den Sprachen der Union zur Verfügung gestellt. Dieser gemeinsame Entwurf wird den Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates mit einem Schreiben übermittelt, das von den Kovorsitzenden des Vermittlungsausschusses unterzeichnet wird (im Allgemeinen unterzeichnet der Präsident des AStV im Namen des Kopräsidenten des Rates). Dieses Schreiben zur Übermittlung des gemeinsamen Entwurfs, das als Protokoll des Vermittlungsausschusses gilt und etwaige Erklärungen enthält, wird auch dem Kommissionsmitglied, das an den Beratungen des Vermittlungsausschusses teilgenommen hat, zur Information übermittelt 6. Wird der gemeinsame Entwurf vom Ausschuss nicht innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist gebilligt, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen. Dritte Lesung des EP und des Rates [Frist: 6 (+ 2) Wochen] Wird ein gemeinsamer Entwurf vom Vermittlungsausschuss gebilligt, so muss der Rechtsakt im Rahmen der dritten Lesung von beiden Organen gemäß dem gemeinsamen Entwurf erlassen werden, und zwar vom EP mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und vom Rat mit qualifizierter Mehrheit. Wird er von einem der beiden Organe nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist angenommen, so gilt er als nicht erlassen. Die Frist für die dritte Lesung beträgt sechs Wochen und beginnt an dem Tag, an dem der gemeinsame Entwurf gebilligt wird; dies muss nicht unbedingt der Termin der letzten Sitzung des Vermittlungsausschusses, sondern kann der Tag sein, an dem das an die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates gerichtete Schreiben zur Übermittlung des gemeinsamen Entwurfs von den beiden Kovorsitzenden des Vermittlungsausschusses unterzeichnet wird. Die sechswöchige Frist kann auf Initiative des EP oder des Rates im beiderseitigen Einvernehmen um höchstens zwei Wochen verlängert werden. 6 Zur Aufgabe und zu den Befugnissen des Vermittlungsausschusses siehe Urteil vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C344/04, International Air Transport Association gegen Department for Transport, Slg. I-403, Randnrn

18 16 Ordentliches Gesetzgebungsverfahren dritte Phase 6 (+ 2) Wochen 6 (+ 2) Wochen Rechtsakt nicht erlassen Feststellung des Scheiterns Vermittlungsausschuss Gemeinsamer Entwurf EP dritte Lesung Gemeinsamer Entwurf abgelehnt Gemeinsamer Entwurf gebilligt Gemeinsamer Entwurf gebilligt Gemeinsamer Entwurf abgelehnt Rechtsakt erlassen Rechtsakt nicht erlassen Rechtsakt nicht erlassen Rat dritte Lesung

19 KAPITEL II DER VORSITZ 1. Planung der Beratungen Bei der Aufstellung des Terminplans sieht jeder Vorsitz eine bestimmte Anzahl von Terminen für Sitzungen des Vermittlungsausschusses vor 1. Die Festsetzung der Termine erfolgt im Prinzip ein Jahr im Voraus durch die Sekretariate des Parlaments und des Rates im Einvernehmen mit den beiden Behörden. Voraussetzung ist dabei, dass die Mitglieder der Delegationen des Parlaments und des Rates, insbesondere die Mitglieder der Regierung, die den Vorsitz innehat und im Vermittlungsausschuss die Kopräsidentschaft übernehmen muss, an den betreffenden Terminen zur Verfügung stehen. In der Regel führt der Präsident des AStV zu Beginn jedes Halbjahrs oder sogar kurz davor erste Gespräche mit den drei für die Vermittlung zuständigen Vizepräsidenten sowie den Vorsitzenden und Berichterstattern der Parlamentsausschüsse, die für die dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegenden Dossiers zuständig sind, um den Stand der verschiedenen Dossiers zu erörtern und gemeinsam einen Termin- und Arbeitsplan für die vorrangigen Beratungen im Halbjahr des Vorsitzes aufzustellen. Dabei wird Folgendes besprochen: a) die Dossiers, bei denen eine Vermittlung aufgrund der Ergebnisse der zweiten Lesung des EP notwendig bzw. aufgrund der voraussichtlichen Ergebnisse einer anstehenden zweiten Lesung des EP wahrscheinlich ist; b) die Dossiers, über die im EP in zweiter Lesung beraten wird und bei denen ein Informationstausch und informelle Verhandlungen zwischen dem EP und dem Rat nützlich sein könnten, um das Vermittlungsverfahren zu vermeiden, c) die Dossiers, die sich in erster Lesung befinden und bei denen Aussicht auf eine Einigung in erster Lesung besteht. 1 In der Praxis werden mehrere dieser Termine regelmäßig für informelle Trilogsitzungen verwendet. Weitere Termine für Sitzungen des Vermittlungsausschusses werden je nach Bedarf im Verlauf jedes Halbjahrs festgesetzt.

20 18 Dieser ersten Kontaktaufnahme auf Ebene des Präsidenten des AStV folgen eventuell weitere Kontakte zwischen den Vorsitzenden der Arbeitsgruppen des Rates und den Berichterstattern zur genaueren Besprechung des Terminplans, insbesondere hinsichtlich der Dossiers, die sich in erster oder in zweiter Lesung im EP befinden. Die Sekretariate des Rates und des EP organisieren diese Zusammenkünfte und erstellen nach den Anweisungen der jeweiligen Behörde die Unterlagen (Auflistung der vorrangigen Dossiers, vorläufiger Terminplan, Verfahrensvorschläge). Bei der ersten Lesung muss so geplant werden, dass die Beratungen über die Dossiers sowohl in den Arbeitsgruppen des Rates und im AStV als auch in den Parlamentsausschüssen des EP bis zu einem gewissen Grad parallel ablaufen. 2. Rolle des Vorsitzes in den verschiedenen Phasen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens Erste Lesung Parallele Prüfung Rolle der Dienststellen der Kommission Der Vorsitz muss bei jedem Dossier zunächst eine Prüfung des Kommissionsvorschlags auf Ebene der Gruppe durchführen und erforderlichenfalls den AStV befassen. Parallel dazu muss der zuständige Parlamentsausschuss beraten. Die Arbeitsgruppe des Rates informiert sich während ihrer Beratungen über den Verlauf der Arbeit im zuständigen Parlamentsausschuss. Die Kommissionsdienststellen, die an den Sitzungen des EP und des Rates teilnehmen, können bei der Übermittlung von Informationen eine wichtige Rolle spielen, wobei jedoch die Arbeitsregeln jedes Organs einzuhalten sind. Trilogsitzungen Sobald die Beratungen über das Dossier soweit gediehen sind, dass die Standpunkte der Delegationen in den wichtigsten Fragen bekannt sind, kann der Vorsitz mit den Vertretern des Parlaments auf der Ebene des Parlamentsausschusses (d. h. mit dem Berichterstatter/Vorsitzenden des Ausschusses) Kontakt aufnehmen. An diesen Zusammenkünften, den

21 19 sogenannten informellen Trilogsitzungen, bei denen der Vorsitz (d. h. der Vorsitzende der Arbeitsgruppe bzw. der Präsident des AStV) von der für das Dossier zuständigen Generaldirektion (GD) und dem Referat Mitentscheidung (Direktion Allgemeine politische Fragen ) unterstützt wird, nehmen auch Beamte der Kommission teil. Nach diesen ersten Kontakten, die Gelegenheit bieten, die beiderseitigen Standpunkte zu klären, die wichtigsten strittigen Fragen zu ermitteln und so eine erste Einschätzung der Chancen für einen Abschluss in erster Lesung vorzunehmen, legt der Vorsitz die Ergebnisse dem AStV vor (parallel dazu werden auf Seiten des Parlaments die Ergebnisse im Parlamentsausschuss geprüft). Der AStV bewertet, eventuell nach vorherigen Beratungen in der Arbeitsgruppe, ob Aussichten auf eine Einigung in erster Lesung bestehen, und verfasst gegebenenfalls Kompromissvorschläge. Informelle Verhandlungssitzungen So können sich an diese ersten Kontakte bei manchen Dossiers informelle Verhandlungssitzungen anschließen, für die dem Vorsitz im Prinzip ein Mandat des AStV erteilt wird. In diesen informellen Verhandlungssitzungen bemühen sich der Präsident des AStV und der (die) Vertreter des EP um eine Annäherung der Standpunkte beider Organe, so dass das Ergebnis der ersten Lesung des EP (Abänderungen am Vorschlag der Kommission bzw. keine Abänderungen) vom Rat akzeptiert werden kann. Auch wenn klar ist, dass in erster Lesung keine Einigung erzielt werden kann, ist es möglicherweise sinnvoll, die Kontakte mit dem Parlament fortzusetzen, um die strittigen Punkte klarer einzugrenzen und gegebenenfalls die Anzahl der Abänderungen des EP in zweiter Lesung zu verringern. Kennzeichnend für die erste Lesung ist also, dass kontinuierlich Kontakte bzw. Verhandlungen mit dem Parlament stattfinden, wobei Parlament und Rat anschließend über die Ergebnisse dieser Zusammenkünfte beraten und ihre jeweilige Verhandlungsposition festlegen. Gleiches gilt auch für die Phase, in der die Vermittlung vorbereitet wird. Zweite Lesung des EP In dieser Phase des Verfahrens muss der Rat die Arbeit des Parlaments genau verfolgen. Bei manchen Dossiers muss der Vorsitz gegebenenfalls Kontakt mit den Vertretern des EP aufnehmen, damit der vom Rat in erster Lesung festgelegte Standpunkt vom Parlament leichter akzeptiert und nicht abgelehnt wird oder um das Parlament zu veranlassen, sich auf

22 20 Abänderungen daran zu beschränken, die für den Rat annehmbar sind. In diesem Fall werden wie während der ersten Lesung Dreiertreffen und informelle Verhandlungssitzungen abgehalten. Zweite Lesung des Rates 2 Prüfung der Abänderungen in der Arbeitsgruppe Sobald der informatorische Vermerk des Generalsekretariats mit den Ergebnissen der zweiten Lesung des Parlaments und der Entschließung des Parlaments und den vorgeschlagenen Abänderungen in der Anlage vorliegt, veranlasst der Vorsitz, dass die Arbeitsgruppe so bald wie möglich die Abänderungen des Parlaments prüft. Es müssen eingehende Beratungen geführt werden, die sich nicht darauf beschränken dürfen, dass lediglich festgestellt wird, welche Abänderungen vom Rat abgelehnt werden und welche angenommen werden können (bzw. dass der Einfachheit halber alle Abänderungen pauschal abgelehnt werden). Wenn nicht alle Abänderungen gebilligt werden, muss die Gruppe mit den Beratungen über mögliche Kompromissvorschläge beginnen und dem AStV bereits in ihrem ersten Bericht Kompromisstexte vorschlagen. Erlass des Rechtsakts Führt das vom AStV bestätigte Ergebnis der Beratungen der Gruppe zur Billigung aller Abänderungen des EP, so erstellt das Sekretariat einen I/A-Punkt-Vermerk im Hinblick auf den Erlass des Rechtsakts durch den Rat (Standpunkt des Rates in erster Lesung mit den Abänderungen) und veranlasst anschließend, dass der Rechtsakt nach seiner Unterzeichnung durch die Präsidenten und die Generalsekretäre des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. 2 Akzeptiert das Parlament in zweiter Lesung den vom Rat in erster Lesung festgelegten Standpunkt, so gilt der Gesetzgebungsakt als erlassen, und eine zweite Lesung des Rates ist nicht mehr notwendig.

23 21 Einberufung des Vermittlungsausschusses Billigt der Rat nicht alle Abänderungen, so unterrichtet er das Parlament davon, und der Präsident des Rates beruft im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Parlaments den Vermittlungsausschuss ein. Die Frist von 6 (+ 2) Wochen für die Einberufung des Vermittlungsausschusses beginnt an dem Tag, an dem der Rat die Abänderungen nicht billigt. Der Vorsitz hat die Möglichkeit, bei bestimmten komplexen Dossiers die Feststellung, dass der Rat die Abänderungen nicht billigen kann, nicht unmittelbar nach den entsprechenden Beratungen der Gruppe/ des AStV zu treffen, sondern einen Teil der für die zweite Lesung des Rates verfügbaren Frist [3 (+ 1) Monate] für informelle Kontakte mit dem Parlament zu nutzen, um die Vermittlung vorzubereiten. In einem ersten Schritt können Fachsitzungen mit dem Vorsitzenden der Gruppe, der vom Ratssekretariat (GD + Referat Mitentscheidung ) unterstützt wird, und dem Berichterstatter in Anwesenheit von Beamten der Kommission stattfinden. Sobald feststeht, mit welchen Positionen beide Organe in die Verhandlungen gehen wollen 3, kann zur Verhandlungsphase des informellen Trilogs übergegangen werden. An diesen Sitzungen nehmen auf der Seite des Rates der Präsident des AStV (der nachfolgende Präsident ist als Beobachter anwesend) und auf der Seite des Parlaments der Berichterstatter und manchmal der Vorsitzende des zuständigen Parlamentsausschusses teil. Die Kommission wird im Prinzip von dem zuständigen Generaldirektor vertreten. 3 Zu diesem Zweck wird eine Übersicht in Form einer Tabelle mit vier Spalten Standpunkt des Rates in erster Lesung, Abänderungen des EP, Standpunkt des EP (bzw. des Berichterstatters), Standpunkt des Rates (bzw. Vorschläge des Vorsitzes) erstellt. Seit den Verhandlungen über die Dossiers Gesundheit im Dezember 1995 ist es üblich, während des gesamten Vermittlungsverfahrens in den Verhandlungen auf solche Tabellen zurückzugreifen.

24 22 Vermittlung Vorbereitungsphase In der Zeit vor der ersten Sitzung des Vermittlungsausschusses muss der Vorsitz für Fachsitzungen (in der Regel unter Beteiligung des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe) und informelle Trilogsitzungen (unter Teilnahme des Präsidenten des AStV) zur Verfügung stehen. Die Verhandlungspositionen des Rates, die das Mandat des Vorsitzes bilden, werden im Prinzip zuvor vom AStV festgelegt, der von seinem Präsidenten über die Ergebnisse der Verhandlungen mit dem Parlament auf dem Laufenden gehalten wird. In einigen Fällen ergreift der Präsident des AStV auf eigene Verantwortung die Initiative zu Verhandlungen, die nur den Vorsitz binden. Diese Verhandlungstechnik wird immer häufiger angewandt. Bei dem ersten Verhandlungsangebot des Rates handelt es sich oft um einen Kompromissvorschlag des Vorsitzes. Das Parlament antwortet seinerseits oft mit einem Standpunkt des Berichterstatters. Die beiden Angebote ad referendum werden anschließend der Delegation des Rates (AStV) und der Delegation des Parlaments zur Billigung vorgelegt. Sitzung des Vermittlungsausschusses Bei den Sitzungen des Vermittlungsausschusses muss der Vorsitz sicherstellen, dass ein Regierungsmitglied (im Prinzip der für das Dossier zuständige Minister) teilnimmt, das die Kopräsidentschaft im Vermittlungsausschuss übernimmt. In der Regel veranstaltet der Vorsitz vor den Vermittlungssitzungen ein Briefing mit dem Generalsekretariat des Rates. Bei einigen Dossiers sind mehrere Sitzungen des Vermittlungsausschusses erforderlich. Oft muss sich der Minister, der die Kopräsidentschaft im Vermittlungsausschuss wahrnimmt, zwischen diesen Sitzungen auch auf politischer Ebene dafür einsetzen, dass im Rat Kompromisslösungen zustande kommen, und mit seinem Amtskollegen des Parlaments über diese verhandeln.

25 KAPITEL III DAS GENERALSEKRETARIAT DES RATES Bei der Gesetzgebungstätigkeit, die dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt, wird der Vorsitz von der für das jeweilige Dossier zuständigen Generaldirektion und vom Referat Mitentscheidung sowie vom Juristischen Dienst unterstützt. Aus der Tabelle in Anlage VI geht hervor, wie die Aufgaben im Generalsekretariat des Rates zwischen den verschiedenen Generaldirektionen (zuständige Dienste) und dem Referat Mitentscheidung aufgeteilt sind.

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27 ANLAGE I TEXTE Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1) Wird in den Verträgen hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren. (2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag. Erste Lesung (3) Das Europäische Parlament legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest und übermittelt ihn dem Rat. (4) Billigt der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments, so ist der betreffende Rechtsakt in der Fassung des Standpunkts des Europäischen Parlaments erlassen. (5) Billigt der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments nicht, so legt er seinen Standpunkt in erster Lesung fest und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament. (6) Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen er seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament in vollem Umfang über ihren Standpunkt. Zweite Lesung (7) Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach der Übermittlung a) den Standpunkt des Rates in erster Lesung gebilligt oder sich nicht geäußert, so gilt der betreffende Rechtsakt als in der Fassung des Standpunkts des Rates erlassen; b) den Standpunkt des Rates in erster Lesung mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen;

28 26 c) mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem Standpunkt des Rates in erster Lesung vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abänderungen ab. (8) Hat der Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Abänderungen des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit a) alle diese Abänderungen gebilligt, so gilt der betreffende Rechtsakt als erlassen; b) nicht alle Abänderungen gebilligt, so beruft der Präsident des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments binnen sechs Wochen den Vermittlungsausschuss ein. (9) Über Abänderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschließt der Rat einstimmig. Vermittlung (10) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen das Europäische Parlament vertretenden Mitgliedern besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der das Europäische Parlament vertretenden Mitglieder binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung eine Einigung auf der Grundlage der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates in zweiter Lesung zu erzielen. (11) Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates hinzuwirken. (12) Billigt der Vermittlungsausschuss binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.

29 27 Dritte Lesung (13) Billigt der Vermittlungsausschuss innerhalb dieser Frist einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Billigung über eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend diesem Entwurf zu erlassen, wobei im Europäischen Parlament die Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Andernfalls gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen. (14) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten bzw. sechs Wochen werden auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um höchstens einen Monat bzw. zwei Wochen verlängert. Besondere Bestimmungen (15) Wird in den in den Verträgen vorgesehenen Fällen ein Gesetzgebungsakt auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaa ten, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so finden Absatz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 9 keine Anwendung. In diesen Fällen übermitteln das Europäische Parlament und der Rat der Kommission den Entwurf des Rechtsakts sowie ihre jeweiligen Standpunkte in erster und zweiter Lesung. Das Europäische Parlament oder der Rat kann die Kommission während des gesamten Verfahrens um eine Stellungnahme bitten, die die Kommission auch von sich aus abgeben kann. Sie kann auch nach Maßgabe des Absatzes 11 an dem Vermittlungsausschuss teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich hält.

30 28 ERKLÄRUNG ZUR EINHALTUNG DER FRISTEN IM RAHMEN DES MITENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS 1 Die Konferenz fordert das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, damit sichergestellt ist, dass das Mitentscheidungsverfahren möglichst zügig verläuft. Sie weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass die in Artikel 189 b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Fristen strikt eingehalten werden, und bekräftigt, dass auf die in Absatz 7 jenes Artikels vorgesehene Fristverlängerung nur zurückgegriffen werden sollte, wenn dies unbedingt erforderlich ist. In keinem Fall sollten zwischen der zweiten Lesung im Europäischen Parlament und dem Ausgang des Verfahrens im Vermittlungsausschuss mehr als neun Monate verstreichen. 1 Erklärung Nr. 34, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Amsterdam angenommen wurde, beigefügt ist. Geltende Erklärung.

31 ANLAGE II DE Amtsblatt der Europäischen Union C 145/5 II (Mitteilungen) GEMEINSAME ERKLÄRUNG GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN EUROPÄISCHES PARLAMENT RAT KOMMISSION GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN PRAKTISCHEN MODALITÄTEN DES NEUEN MIT- ENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS (ARTIKEL 251 EG-VERTRAG) (2007/C 145/02) GRUNDSÄTZE 1. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission (nachstehend Organe genannt) stellen fest, dass sich die derzeitige Praxis der Kontakte zwischen dem Vorsitz des Rates, der Kommission und den Vorsitzenden der zuständigen Ausschüsse und/oder Berichterstattern des Europäischen Parlaments sowie zwischen den beiden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses bewährt hat. 2. Die Organe bekräftigen, dass diese Praxis, die sich in allen Stadien des Mitentscheidungsverfahrens entwickelt hat, weiterhin gefördert werden muss. Die Organe verpflichten sich, ihre Arbeitsmethoden im Hinblick auf eine noch effektivere Nutzung aller durch das Mitentscheidungsverfahren, wie es im EG- Vertrag eingeführt wurde, gebotenen Möglichkeiten zu überprüfen. 3. In dieser Gemeinsamen Erklärung werden die genannten Arbeitsmethoden und die praktischen Vorkehrungen zu ihrer Anwendung geklärt. Sie ergänzt die Interinstitutionelle Vereinbarung Bessere Rechtsetzung ( 1 ) und insbesondere deren Bestimmungen über das Mitentscheidungsverfahren. Die Organe erklären, dass sie entsprechende Verpflichtungen im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der demokratischen Kontrolle und der Effizienz uneingeschränkt einhalten werden. In diesem Zusammenhang sollten die Organe besonders darauf achten, dass unter Einhaltung des gemeinschaftlichen Besitzstands Fortschritte in Bezug auf Vereinfachungsvorschläge erzielt werden. 4. Die Organe arbeiten während des gesamten Verfahrens loyal zusammen, um ihre Standpunkte möglichst weitgehend anzunähern und dabei, soweit zweckmäßig, den Erlass des Rechtsakts in einem frühen Stadium des Verfahrens zu ermöglichen. 5. Im Hinblick auf dieses Ziel arbeiten die Organe im Rahmen geeigneter interinstitutioneller Kontakte zusammen, um in allen Stadien des Mitentscheidungsverfahrens den Fortgang der Arbeiten zu überwachen und den Grad der Übereinstimmung zu prüfen. 6. Die Organe verpflichten sich, unter Beachtung ihrer jeweiligen Geschäftsordnungen regelmäßig Informationen über die Fortschritte der Gegenstände des Mitentscheidungsverfahrens auszutauschen. Sie sorgen dafür, dass die jeweiligen Zeitpläne so weit wie möglich koordiniert werden, damit die Arbeiten kohärent und konvergent durchgeführt werden können. Sie bemühen sich deshalb, einen ungefähren Zeitplan der einzelnen Stadien bis zur endgültigen Verabschiedung von Legislativvorschlägen aufzustellen, wobei der politische Charakter des Entscheidungsprozesses ohne Einschränkung beachtet wird. ( 1 ) ABl. C 321 vom , S. 1.

32 30 C 145/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union Die Zusammenarbeit der Organe im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens erfolgt häufig in Form von Dreiertreffen ( Triloge ). Dieses Trilog-System hat sich als leistungsfähig und flexibel erwiesen, indem es die Möglichkeiten zur Einigung in den Stadien der ersten und der zweiten Lesung wesentlich verbessert und zur Vorbereitung der Arbeiten des Vermittlungsausschusses beigetragen hat. 8. Solche Triloge finden gewöhnlich in informellem Rahmen statt. Sie können je nach der Art der zu erwartenden Erörterung in allen Stadien des Verfahrens und auf verschiedenen Repräsentationsebenen stattfinden. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer der jeweiligen Sitzung, legt sein Mandat für die Verhandlungen fest und unterrichtet die anderen Organe rechtzeitig von den Vorkehrungen für die Treffen. 9. Entwürfe von Kompromisstexten, die zu einer bevorstehenden Sitzung zur Beratung unterbreitet werden, soweit möglich, allen Teilnehmern vorab übermittelt. Um die Transparenz zu verbessern, werden Triloge, die beim Europäischen Parlament und beim Rat stattfinden, angekündigt, soweit das praktisch durchführbar ist. 10. Der Vorsitz des Rates ist bemüht, an den Sitzungen der Ausschüsse des Europäischen Parlaments teilzunehmen. Er berücksichtigt gegebenenfalls sorgfältig die ihm vorliegenden Ersuchen um Informationen über den Standpunkt des Rates. ERSTE LESUNG 11. Die Organe arbeiten im Hinblick auf eine weitestgehende Annäherung ihrer Standpunkte loyal zusammen, damit der Rechtsakt möglichst in erster Lesung angenommen werden kann. Einigung im Stadium der ersten Lesung des Europäischen Parlaments 12. Um den Verfahrensgang in der ersten Lesung zu erleichtern, werden geeignete Kontakte aufgenommen. 13. Die Kommission unterstützt die Kontakte und macht in konstruktiver Weise von ihrem Initiativrecht Gebrauch, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates unter Wahrung des interinstitutionellen Gleichgewichts und der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle zu fördern. 14. Wird durch informelle Verhandlungen im Rahmen von Trilogen Einigung erzielt, übermittelt der Vorsitzende des Ausschusses der Ständigen Vertreter in einem Schreiben an den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments Einzelheiten über den Inhalt der Einigung in Form von Abänderungen am Vorschlag der Kommission. In diesem Schreiben wird die Bereitschaft des Rates erklärt, dieses Ergebnis, vorbehaltlich der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen, zu akzeptieren, falls es durch die Abstimmung im Plenum bestätigt wird. Eine Kopie des genannten Schreibens wird der Kommission übermittelt. 15. In diesem Zusammenhang sollten, wenn der Abschluss eines Verfahrens in erster Lesung unmittelbar bevorsteht, Informationen über die Absicht, Einigung zu erzielen, möglichst bald verfügbar gemacht werden. Einigung im Stadium des gemeinsamen Standpunkts 16. Wird in der ersten Lesung des Europäischen Parlaments keine Einigung erzielt, können im Hinblick auf eine Einigung im Stadium des gemeinsamen Standpunkts weiterhin Kontakte aufgenommen werden. 17. Die Kommission unterstützt die Kontakte und macht in konstruktiver Weise von ihrem Initiativrecht Gebrauch, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates unter Wahrung des interinstitutionellen Gleichgewichts und der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle zu fördern. 18. Im Fall einer Einigung bringt der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments in einem Schreiben an den Vorsitzenden des Ausschusses der Ständigen Vertreter seine Empfehlung an das Plenum zur Kenntnis, den Text des gemeinsamen Standpunkts des Rates vorbehaltlich der Bestätigung des gemeinsamen Standpunkts durch den Rat und der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen unverändert zu akzeptieren. Eine Kopie des genannten Schreibens wird der Kommission übermittelt. ZWEITE LESUNG 19. In seiner Begründung legt der Rat so klar wie möglich die Gründe dar, die ihn zur Festlegung seines gemeinsamen Standpunkts veranlasst haben. In seiner zweiten Lesung berücksichtigt das Europäische Parlament diese Begründung sowie die Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich. 20. Vor der Übermittlung des gemeinsamen Standpunkts bemüht sich der Rat, in Benehmen mit dem Europäischen Parlament und der Kommission den Termin der Übermittlung zu erörtern, um in der zweiten Lesung ein möglichst effizientes Rechtsetzungsverfahren herbeizuführen.

33 C 145/7 Amtsblatt der Europäischen Union DE Einigung im Stadium der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments 21. Im Hinblick auf ein besseres Verständnis der jeweiligen Standpunkte und einen möglichst zügigen Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens werden geeignete Kontakte fortgesetzt, sobald der gemeinsame Standpunkt des Rates dem Europäischen Parlament übermittelt worden ist. 22. Die Kommission unterstützt diese Kontakte und nimmt Stellung, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates unter Wahrung des interinstitutionellen Gleichgewichts und der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle zu fördern. 23. Wird durch informelle Verhandlungen im Rahmen von Trilogen Einigung erzielt, übermittelt der Vorsitzende des Ausschusses der Ständigen Vertreter in einem Schreiben an den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments Einzelheiten über den Inhalt der Einigung in Form von Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates. In diesem Schreiben wird die Bereitschaft des Rates erklärt, dieses Ergebnis, vorbehaltlich der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen, zu akzeptieren, falls es durch die Abstimmung im Plenum bestätigt wird. Eine Kopie des genannten Schreibens wird der Kommission übermittelt. VERMITTLUNGSVERFAHREN 24. Zeichnet sich ab, dass der Rat nicht in der Lage ist, alle Abänderungen aus der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments zu übernehmen, wird ein erster Trilog veranstaltet, wenn der Rat bereit ist, seinen Standpunkt darzulegen. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer der jeweiligen Sitzung und legt sein Mandat für die Verhandlungen fest. Die Kommission bringt möglichst frühzeitig beiden Delegationen ihre Absichten im Hinblick auf ihre Stellungnahme zu den Abänderungen aus der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments zur Kenntnis. 25. Während des gesamten Vermittlungsverfahrens finden Triloge zu dem Zweck statt, die noch ausstehenden Probleme zu klären und eine Einigung im Vermittlungsausschuss vorzubereiten. Die Ergebnisse der Triloge werden in den Sitzungen des jeweiligen Organs erörtert und gegebenenfalls gebilligt. 26. Der Vermittlungsausschuss wird vom Präsidenten des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments unter Berücksichtigung des Vertrags einberufen. 27. Die Kommission nimmt an den Vermittlungsarbeiten teil und ergreift alle notwendigen Initiativen, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates herbeizuführen. Diese Initiativen können darin bestehen, dass die Kommission unter Berücksichtigung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates unter Wahrung der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle Entwürfe für Kompromisstexte vorlegt. 28. Der Vorsitz im Vermittlungsausschuss wird vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates gemeinsam wahrgenommen. Die beiden Vorsitzenden führen abwechselnd den Vorsitz in den Sitzungen des Vermittlungsausschusses. 29. Die Termine für die Sitzungen des Vermittlungsausschusses sowie die jeweilige Tagesordnung werden im Hinblick auf eine wirkungsvolle Tätigkeit des Vermittlungsausschusses während des gesamten Vermittlungsverfahrens von den beiden Vorsitzenden einvernehmlich festgelegt. Die Kommission wird zu den geplanten Terminen angehört. Das Europäische Parlament und der Rat merken unverbindlich geeignete Termine für die Vermittlungsarbeiten vor und setzen die Kommission davon in Kenntnis. 30. Die beiden Vorsitzenden können mehrere Gegenstände auf die Tagesordnung jeder Sitzung des Vermittlungsausschusses setzen. Neben dem Hauptthema ( B-Punkt ), bei dem noch nicht Einigung erzielt worden ist, können Vermittlungsverfahren zu anderen Themen eröffnet und/oder abgeschlossen werden, zu deren Gegenständen keine Aussprache stattfindet ( A-Punkt ). 31. Das Europäische Parlament und der Rat tragen unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über die Fristen im Rahmen des Möglichen Zwängen des Terminplans Rechnung, was insbesondere für die Zeiten gilt, in denen die Tätigkeit der Organe unterbrochen ist, sowie für die Wahlen des Europäischen Parlaments. Die Unterbrechung der Tätigkeit muss jedenfalls so kurz wie möglich sein. 32. Der Vermittlungsausschuss tagt abwechselnd in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments und des Rates, und zwar im Hinblick auf eine ausgewogene Nutzung der Tagungseinrichtungen einschließlich der Dolmetscherdienste. 33. Dem Vermittlungsausschuss liegen der Vorschlag der Kommission, der gemeinsame Standpunkt des Rates, die diesbezügliche Stellungnahme der Kommission, die vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen, die Stellungnahme der Kommission dazu sowie ein gemeinsames Arbeitsdokument der Delegationen des Europäischen Parlaments und des Rates vor. Dieses Arbeitsdokument soll den Benutzern die Möglichkeit geben, die anstehenden Probleme leicht aufzufinden und in zweckmäßiger Weise darauf Bezug zu nehmen. Die Kommission legt ihre Stellungnahme in der Regel binnen drei Wochen nach dem offiziellen Eingang des Ergebnisses der Abstimmung des Europäischen Parlaments, spätestens aber vor Beginn der Vermittlungsarbeiten vor.

34 32 C 145/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union Die beiden Vorsitzenden können dem Vermittlungsausschuss Texte zur Billigung unterbreiten. 35. Die Einigung über den gemeinsamen Entwurf wird in einer Sitzung des Vermittlungsausschusses oder anschließend durch den Austausch von Schreiben zwischen den beiden Vorsitzenden festgestellt. Kopien dieser Schreiben werden der Kommission übermittelt. 36. Kommt im Vermittlungsausschuss eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zustande, wird dessen Text nach einer juristisch-sprachlichen Überarbeitung den beiden Vorsitzenden zur formalen Billigung unterbreitet. In Ausnahmefällen kann jedoch zur Einhaltung der Fristen der Entwurf eines gemeinsamen Entwurfs den Vorsitzenden zur Billigung unterbreitet werden. 37. Die beiden Vorsitzenden übermitteln den so gebilligten gemeinsamen Entwurf dem Präsidenten des Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates mit einem gemeinsam unterzeichneten Schreiben. Kann der Vermittlungsausschuss sich auf keinen gemeinsamen Entwurf einigen, setzen die beiden Vorsitzenden mit einem gemeinsam unterzeichneten Schreiben den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates davon in Kenntnis. Diese Schreiben gelten als förmliche Niederschrift. Kopien dieser Schreiben werden der Kommission zur Information übermittelt. Die im Vermittlungsverfahren verwendeten Arbeitsdokumente werden im Register jedes Organs zugänglich gemacht, sobald das Verfahren abgeschlossen ist. 38. Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und das Generalsekretariat des Rates nehmen gemeinsam, unter Mitwirkung des Generalsekretariats der Kommission, die Sekretariatsgeschäfte des Vermittlungsausschusses wahr. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 39. Halten es das Europäische Parlament oder der Rat für unbedingt erforderlich, die in Artikel 251 des Vertrags genannten Fristen zu verlängern, setzen sie den Präsidenten des jeweils anderen Organs und die Kommission davon in Kenntnis. 40. Nach einer Einigung in erster oder zweiter Lesung oder im Vermittlungsverfahren erfolgt die Überarbeitung des vereinbarten Textes in enger Zusammenarbeit und einvernehmlich durch die Dienste der Rechts- und Sprachsachverständigen des Europäischen Parlaments und des Rates. 41. Änderungen eines vereinbarten Textes dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der geeigneten Ebene vorgenommen werden. 42. Die Überarbeitung der Texte erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der unterschiedlichen Verfahren des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere unter Einhaltung der Fristen für den Abschluss interner Verfahren. Die Organe verpflichten sich, die für die juristisch-sprachliche Überarbeitung von Rechtsakten nicht dazu zu nutzen, Debatten über inhaltliche Fragen neu zu eröffnen. 43. Das Europäische Parlament und der Rat einigen sich auf eine gemeinsame Gestaltung der von ihnen gemeinsam fertig gestellten Texte. 44. Die Organe verpflichten sich, in möglichst großem Umfang für beide Seiten annehmbare Standardklauseln zur Einfügung in die im Mitentscheidungsverfahren erlassenen Rechtsakte zu verwenden, besonders im Fall der Bestimmungen über die Ausübung von Durchführungsbefugnissen (aufgrund des Beschlusses über die Ausschussverfahren ( 1 )), das Inkrafttreten, die Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten sowie die Achtung des Initiativrechts der Kommission. 45. Die Organe bemühen sich, in einer gemeinsamen Pressekonferenz den erfolgreichen Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens in erster oder zweiter Lesung oder im Vermittlungsverfahren bekannt zu geben. Sie bemühen sich zudem um die Herausgabe gemeinsamer Presseerklärungen. 46. Nachdem das Europäische Parlament und der Rat den Rechtsakt im Mitentscheidungsverfahren angenommen haben, wird der Text dem Präsidenten des Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates sowie den Generalsekretären beider Organe zur Unterschrift vorgelegt. 47. Den Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates wird der Text des Rechtsakts in ihrer jeweiligen Sprache zur Unterschrift unterbreitet; sie unterzeichnen ihn, soweit möglich, gemeinsam in einer Veranstaltung, die gemeinsam in monatlichen Abständen zum Zweck der Unterzeichnung wichtiger Rechtsakte in Anwesenheit der Medien stattfindet. ( 1 ) Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom , S. 23). Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom , S. 11).

35 C 145/9 Amtsblatt der Europäischen Union DE 48. Der gemeinsam unterzeichnete Text wird zur Veröffentlichung an das Amtsblatt der Europäischen Union weitergeleitet. Die Veröffentlichung erfolgt im Normalfall binnen zwei Monaten ab dem Erlass des Rechtsakts durch das Europäische Parlament und den Rat. 49. Stellt ein Organ in einem Text (oder einer der Sprachfassungen) einen Schreibfehler oder anderen erkennbaren Fehler fest, teilt es dies den anderen Organen unverzüglich mit. Ist der entsprechende Rechtsakt weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat gebilligt worden, erstellen die Dienste der Rechts- und Sprachsachverständigen des Europäischen Parlaments und des Rates in enger Zusammenarbeit das erforderliche Korrigendum. Ist er bereits von einem oder beiden dieser Organe gebilligt worden, erstellen das Europäische Parlament und der Rat unabhängig davon, ob der Rechtsakt veröffentlicht ist oder nicht, einvernehmlich eine Berichtigung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Verfahren. Geschehen zu Brüssel, am dreizehnten Juni zweitausendsieben. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Für den Rat der Europäischen Union Der Präsident Für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Der Präsident

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37 ANLAGE III RECHTSGRUNDLAGEN DES ORDENTLICHEN GESETZGEBUNGSVERFAHRENS 1 Rechtsgrundlage Beschreibung Verfahrensschritte 1 Artikel 14 Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Artikel 15 Absatz 3 Zugang zu Dokumenten der Organe Artikel 16 Absatz 2 Unabhängige Aufsichtsbehörden für den Schutz personenbezogener Daten Artikel 18 Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit Artikel 19 Absatz 2 Grundprinzipien für die Bekämpfung von Diskriminierungen Artikel 21 Absatz 2 Erleichterung der Bewegungsfreiheit und des freien Aufenthalts für Unionsbürger Artikel 24 Bürgerinitiative 1 Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gilt, dass der Rat bei Rechtsakten, die dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen, mit qualifizierter Mehrheit beschließt (Artikel 16 Absatz 3 EUV). Sieht der Entwurf eines Rechtsakts jedoch außer der Rechtsgrundlage, nach der der Rechtsakt nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen würde, noch eine weitere Rechtsgrundlage vor, die Einstimmigkeit verlangt, so muss der Rechtsakt einstimmig erlassen werden (z. B. Artikel 352 Absatz 1 AEUV).

38 36 Artikel 33 Artikel 42 Absatz 1 Artikel 43 Absatz 2 Artikel 46 Artikel 48 Zusammenarbeit im Zollwesen Anwendung der Wettbewerbsregeln für die Produktion und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte Freizügigkeit der Arbeitnehmer Regelungen für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Anhörung des WSA Anhörung des WSA Anhörung des WSA Artikel 294, vorbehaltlich des Artikels 48 Absatz 2 Artikel 50 Absatz 1 Niederlassungsfreiheit Anhörung des WSA Artikel 51 Absatz 2 Ausnahme bestimmter Tätigkeiten von den Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit Artikel 52 Absatz 2 Koordinierung der Bestimmungen über eine Sonderregelung für die Niederlassung von Ausländern Artikel 53 Absatz 1 Gegenseitige Anerkennung von Diplomen mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit Artikel 56 Absatz 2 Ausdehnung der Dienstleistungsfreiheit auf Staatsangehörige dritter Länder Artikel 59 Absatz 1 Liberalisierung von Dienstleistungen Anhörung des WSA

39 37 Artikel 62 Ausnahme bestimmter Tätigkeiten von den Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit Koordinierung der Bestimmungen über eine Sonderregelung für die Dienstleistungsfreiheit von Ausländern Gegenseitige Anerkennung von Diplomen mit Blick auf die Dienstleistungsfreiheit Artikel 64 Absatz 2 Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen Artikel 75 Absatz 1 Verwaltungsmaßnahmen im Bereich der Verhütung von Terrorismus in Bezug auf Kapitalbewegungen und Zahlungen Artikel 77 Absatz 2 Maßnahmen betreffend Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung Artikel 78 Absatz 2 Maßnahmen in Bezug auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem Artikel 79 Absatz 2 Gemeinsame Einwanderungspolitik Artikel 79 Absatz 4 Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung der Integration von Drittstaatsangehörigen Artikel 81 Absatz 2 Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

40 38 Artikel 82 Absatz 1 Artikel 82 Absatz 2 Artikel 83 Absatz 1 Artikel 83 Absatz 2 Artikel 84 Artikel 85 Absatz 1 Artikel 87 Absatz 2 Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Mindestvorschriften betreffend die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen sowie die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer und grenzüberschreitender Kriminalität Angleichung der Rechtsvorschriften (Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen) Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung des Vorgehens der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention Aufbau, Arbeitsweise, Tätigkeitsbereich und Aufgaben von Eurojust Maßnahmen betreffend die polizeiliche Zusammenarbeit Artikel 294, vorbehaltlich des Artikels 76 Buchstabe b Artikel 294, vorbehaltlich des Artikels 76 Buchstabe b und des Artikels 82 Absatz 3 Artikel 294, vorbehaltlich des Artikels 76 Buchstabe b und des Artikels 83 Absatz 3 Artikel 294, vorbehaltlich des Artikels 76 Buchstabe b und des Artikels 83 Absatz 3 Artikel 294, vorbehaltlich des Artikels 76 Buchstabe b Artikel 294, vorbehaltlich des Artikels 76 Buchstabe b Artikel 294, vorbehaltlich des Artikels 76 Buchstabe b

41 39 Artikel 88 Absatz 2 Artikel 91 Absatz 1 Artikel 100 Absatz 2 Artikel 114 Absatz 1 Artikel 116 Absatz 2 Artikel 118 Absatz 1 Artikel 121 Absatz 6 Artikel 129 Absatz 3 Artikel 133 Aufbau, Arbeitsweise, Tätigkeitsbereich und Aufgaben von Europol Gemeinsame Verkehrspolitik (Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr) Gemeinsame Verkehrspolitik (See- und Luftverkehr) Maßnahmen zur Angleichung der Binnenmarktvorschriften Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen Maßnahmen für einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen Überwachung der Wirtschaftspolitik Änderung bestimmter Artikel der Satzung des ESZB Für die Verwendung des Euro erforderliche Maßnahmen Artikel 294, vorbehaltlich des Artikels 76 Buchstabe b Anhörung des WSA und des AdR Anhörung des WSA und des AdR Anhörung des WSA Gesetzgebungsinitiative entweder auf Empfehlung der EZB (nach Anhörung der Kommission) oder auf Vorschlag der Kommission (nach Anhörung der EZB) Anhörung der EZB

42 40 Artikel 136 Absatz 1 Artikel 149 Absatz 1 Artikel 153 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 Artikel 157 Absatz 3 Artikel 164 Artikel 165 Absatz 4 erster Gedankenstrich Artikel 166 Absatz 4 Artikel 167 Absatz 5 erster Gedankenstrich Artikel 168 Absatz 4 Bestimmte Maßnahmen betreffend den Euro Anreizmaßnahmen im Bereich der Beschäftigung Bestimmte sozialpolitische Maßnahmen Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen Durchführungsverordnungen betreffend den Europäischen Sozialfonds Fördermaßnahmen im Bereich der Bildung Maßnahmen betreffend die Politik der beruflichen Bildung Fördermaßnahmen im Bereich der Kultur Bestimmte Maßnahmen betreffend das Gesundheitswesen Artikel 294, vorbehaltlich des Artikels 136 Absatz 2 und des Artikels 238 Absatz 3 Anhörung des WSA und des AdR Artikel 294, vorbehaltlich des Artikels 153 Absatz 2 Unterabsatz 3; Anhörung des WSA und des AdR Anhörung des WSA Anhörung des WSA und des AdR Anhörung des WSA und des AdR Anhörung des WSA und des AdR Anhörung des AdR Anhörung des WSA und des AdR

43 41 Artikel 168 Absatz 5 Artikel 169 Absatz 3 Artikel 172 Absatz 1 Artikel 173 Absatz 3 Artikel 175 Absatz 3 Artikel 177 Absatz 1 Artikel 177 Absatz 1 Artikel 177 Absatz 2 Bestimmte Maßnahmen betreffend die menschliche Gesundheit Maßnahmen zur Förderung und Ergänzung des Verbraucherschutzes Leitlinien, Aktionen und Unterstützung für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze Spezifische Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Industrie Spezifische Aktionen (außerhalb der Strukturfonds) zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts Aufgaben, vorrangige Ziele und Organisation der Strukturfonds Allgemeine Regeln und sonstige Bestimmungen für die Strukturfonds Errichtung eines Kohäsionsfonds in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur Anhörung des WSA und des AdR Anhörung des WSA Artikel 294, vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2; Anhörung des WSA und des AdR Anhörung des WSA Anhörung des WSA und des AdR Anhörung des WSA und des AdR Anhörung des WSA und des AdR Anhörung des WSA und des AdR

44 42 Artikel 178 Artikel 182 Absatz 1 Artikel 182 Absatz 5 Artikel 188 Absatz 2 Artikel 189 Absatz 2 Artikel 192 Absatz 1 Artikel 192 Absatz 3 Artikel 194 Absatz 2 Artikel 195 Absatz 2 Durchführungsverordnungen betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung Mehrjähriges Rahmenprogramm im Bereich Forschung und technologische Entwicklung Für die Verwirklichung des Europäischen Raums der Forschung notwendige Maßnahmen Bestimmte Maßnahmen zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms im Bereich Forschung und technologische Entwicklung Maßnahmen im Bereich der europäischen Raumfahrtpolitik Bestimmte Aspekte der Umweltpolitik Annahme allgemeiner Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele der Umweltpolitik festgelegt sind Energiepolitik mit Ausnahme von Maßnahmen steuerlicher Art Maßnahmen im Tourismussektor Anhörung des WSA und des AdR Anhörung des WSA Anhörung des WSA Anhörung des WSA Anhörung des WSA und des AdR Anhörung des WSA und des AdR Anhörung des WSA und des AdR

45 43 Artikel 196 Absatz 2 Artikel 197 Absatz 2 Artikel 207 Absatz 2 Artikel 209 Absatz 1 Artikel 212 Absatz 2 Artikel 214 Absatz 3 Artikel 214 Absatz 5 Artikel 224 Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes Zur Förderung der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Durchführung des Unionsrechts erforderliche Maßnahmen Rahmen für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik Zur Durchführung der Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderliche Maßnahmen Zur Durchführung der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit erforderliche Maßnahmen Festlegung des Rahmens für die Durchführung der humanitären Hilfe Rechtsstellung und Einzelheiten der Arbeitsweise des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe Rechtsstellung der politischen Parteien auf europäischer Ebene

46 44 Artikel 257 Absatz 1 Artikel 281 Absatz 2 Artikel 291 Absatz 3 Artikel 298 Absatz 2 Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a Bildung von dem Gericht beigeordneten Fachgerichten Änderung bestimmter Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren Bestimmungen betreffend die europäische Verwaltung Bestimmte Haushaltsvorschriften (u. a. über die Einzelheiten der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung) Gesetzgebungsinitiative entweder auf Antrag des Gerichtshofs (nach Anhörung der Kommission) oder auf Vorschlag der Kommission (nach Anhörung des Gerichtshofs) Gesetzgebungsinitiative entweder auf Antrag des Gerichtshofs (nach Anhörung der Kommission) oder auf Vorschlag der Kommission (nach Anhörung des Gerichtshofs) Anhörung des Rechnungshofs

47 45 Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 325 Absatz 4 Artikel 336 Artikel 338 Absatz 1 Vorschriften, die die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure regeln Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten Statut der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken Anhörung des Rechnungshofs Anhörung des Rechnungshofs Anhörung der anderen betroffenen Organe

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49 ANLAGE IV MITENTSCHEIDUNGSVERFAHREN ZUSAMMENFASSENDE ÜBERSICHT Keine Frist 3 (+ 1) Monate 3 (+ 1) Monate 6 (+ 2) Wochen 6 (+ 2) Wochen 6 (+ 2) Wochen EP dritte Lesung EP zweite Lesung EP erste Lesung Rechtsakt nicht erlassen Abänderungen Gemeinsamer Entwurf abgelehnt Rechtsakt nicht erlassen Rechtsakt nicht erlassen Standpunkt des Rates in erster Lesung abgelehnt Gemeinsamer Entwurf gebilligt Feststellung des Scheiterns Rechtsakt erlassen Rechtsakt erlassen Standpunkt des Rates in erster Lesung gebilligt Vorschlag gebilligt Rechtsakt erlassen Rechtsakt erlassen Vermittlungsausschuss Abänderungen Kommissionsvorschlag Einberufung des Vermittlungsausschusses Vorbereitungsphase Abänderungen gebilligt Gemeinsamer Entwurf gebilligt Ergebnis der ersten Lesung des EP gebilligt Gemeinsamer Entwurf Gemeinsamer Entwurf abgelehnt Rechtsakt nicht erlassen Abänderungen abgelehnt Ergebnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung Rat erste Lesung Rat zweite Lesung Rat dritte Lesung 47

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51 49 ANLAGE V ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN FRISTEN Erste Lesung Zweite Lesung des EP Zweite Lesung des Rates Einberufung des Vermittlungsausschusses Beratungen des Vermittlungsausschusses Dritte Lesung keine Frist (3+1 Monate) (3+1 Monate) (6+2 Wochen) (6+2 Wochen) (6+2 Wochen) keine Frist keine Frist unterschiedliche Fristen 1. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag. 2. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen den vorgeschlagenen (und gegebenenfalls vom EP abgeänderten) Rechtsakt, oder der Rat legt einen Standpunkt in erster Lesung fest. 3. Der Standpunkt des Rates in erster Lesung und die Begründung werden dem EP übermittelt. 4. Das EP billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung oder nimmt nicht Stellung (der Rechtsakt, d. h. der Standpunkt des Rates in erster Lesung, gilt als erlassen), es lehnt den Standpunkt ab (der Rechtsakt gilt als nicht erlassen) oder es schlägt Abänderungen am Standpunkt des Rates in erster Lesung vor. 5. Eingang der Abänderungen des EP. 6. Der Rat billigt die Abänderungen des EP (der Rechtsakt, d. h. der geänderte Standpunkt des Rates in erster Lesung, gilt als erlassen) oder er billigt nicht alle Abänderungen. 7. Erste Sitzung des Vermittlungsausschusses. 8. Der Vermittlungsausschuss billigt den gemeinsamen Entwurf und die beiden Kovorsitzenden übermitteln ihn den Präsidenten des EP und des Rates, oder der Vermittlungsausschuss billigt den gemeinsamen Entwurf nicht (der vorgeschlagene Rechtsakt gilt als nicht erlassen) und die beiden Kovorsitzenden teilen dieses Ergebnis den Präsidenten des EP und des Rates mit. 9. Das EP und der Rat nehmen den Rechtsakt an, andernfalls gilt der Rechtsakt als nicht erlassen. 10. Unterzeichnung des Rechtsakts durch die Präsidenten des EP und des Rates. 11./12. Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union/Inkrafttreten des Rechtsakts.

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53 ANLAGE VI AUFGABENVERTEILUNG IM GENERALSEKRETARIAT DES RATES BEIM ORDENTLICHEN GESETZGEBUNGSVERFAHREN Zuständig Beteiligt Zu informieren Eingang des Kommissionsvorschlags (Kopie des Schreibens) Referat Mitentscheidung GD, Zuständiger Dienst ( ZD ) Erste Lesung EP/Rat Prüfung des Vorschlags im Rat (Gruppe/AStV: Einberufung, Aufnahme in die Tagesordnung, Dokumente) Referat Mitentscheidung ZD Juristischer Dienst ( JD ) Verfolgung der Beratungen des EP-Ausschusses ZD Referat Mitentscheidung Gruppe (Einberufungen, Dokumente) ZD Referat Mitentscheidung AStV (Aufnahme in die Tagesordnung, Dokumente) ZD Referat Mitentscheidung JD Kontakte und informelle Verhandlungssitzungen zwischen dem Vorsitz des Rates, dem Berichterstatter/ Vorsitzenden des EP-Ausschusses und der Kommission Referat Mitentscheidung / ZD ZD Informatorische Aufzeichnung über die Ergebnisse der ersten Lesung des EP, der die beschlossenen Abänderungen beigefügt sind Referat Mitentscheidung 51

54 52 ZD JD Referat Mitentscheidung Referat Mitentscheidung JD, Direktion Qualität der Rechtsetzung ( DQL ) ZD Referat Mitentscheidung Prüfung der Ergebnisse der ersten Lesung, ggf. des geänderten Vorschlags der Kommission Billigung der Ergebnisse der ersten Lesung des EP durch den Rat (Erlass des Rechtsakts) ZD AStV/Rat (Aufnahme in die Tagesordnung, I/A-Punkt- Vermerk zum Erlass des Rechtsakts, Dokument PE-CONS) Ablehnung der Ergebnisse der ersten Lesung des EP durch den Rat (Festlegung des Standpunkts des Rates in erster Lesung) AStV/Rat (Aufnahme in die Tagesordnung, Dokumente für die politische Einigung über den Standpunkt des Rates in erster Lesung) ZD JD, DQL Begründung (gleichzeitig mit der rechtlichen und sprachlichen Überarbeitung des Standpunkts des Rates in erster Lesung): Ausarbeitung/Billigung durch die Delegationen Referat Mitentscheidung ZD AStV/Rat (Aufnahme in die Tagesordnung, I/A-Punkt- Vermerk für die förmliche Annahme, Standpunkt des Rates in erster Lesung, Begründung)

55 53 Referat Mitentscheidung Referat Mitentscheidung Referat Mitentscheidung / ZD Referat Mitentscheidung ZD Übermittlung an das EP (Standpunkt des Rates in erster Lesung + Begründung + ggf. Erklärungen) Zweite Lesung des EP ZD Verfolgung der Beratungen im Ausschuss und im Plenum JD Kontakte und informelle Verhandlungssitzungen zwischen dem Vorsitz des Rates, dem Berichterstatter/ Vorsitzenden des EP-Ausschusses und der Kommission ZD JD Referat Mitentscheidung ZD Referat Mitentscheidung ZD Informatorischer Vermerk über die Ergebnisse der zweiten Lesung des EP: Standpunkt des Rates in erster Lesung abgelehnt Rechtsakt nicht erlassen Standpunkt des Rates in erster Lesung gebilligt Rechtsakt erlassen Abänderungen des EP am Standpunkt des Rates in erster Lesung zweite Lesung des Rates Zweite Lesung des Rates Gruppe (Einberufung, Dokumente, Stellungnahme der Kommission) AStV (Aufnahme in die Tagesordnung, Dokumente) a) Der Rat billigt alle Abänderungen Rechtsakt erlassen

56 54 Referat Mitentscheidung Referat Mitentscheidung Referat Mitentscheidung Referat Mitentscheidung Referat Mitentscheidung Referat Mitentscheidung Referat Mitentscheidung Referat Mitentscheidung Referat Mitentscheidung ZD AStV/Rat (Aufnahme in die Tagesordnung, I/A-Punkt- Vermerk mit Hinweis auf den informatorischen Vermerk über die zweite Lesung des EP und Beifügung der Abänderungen) b) Der Rat billigt nicht alle Abänderungen Vermittlung Unterrichtung des EP über die Ablehnung der Abänderungen ZD, JD Informelle Fachsitzungen (Vorsitzender der Gruppe, EP, Kommission) ZD, JD Informeller Trilog (Präsident des AStV, EP, Kommission) ZD, JD Vorbereitende Arbeiten des AStV (Aufnahme in die Tagesordnung, Dokumente) ZD, JD (ggf.) Rat (Aufnahme in die Tagesordnung, Dokumente) Vermittlungssitzung(en): ZD Einberufung ZD, JD Vorbereitende Arbeiten der Delegation des Rates ZD, JD Sitzungen des Vermittlungsausschusses

57 55 Referat Mitentscheidung Referat Mitentscheidung Referat Mitentscheidung Referat Mitentscheidung Referat Mitentscheidung i) Einigung im Vermittlungsverfahren ZD, JD, DQL Erstellung des gemeinsamen Entwurfs (PE-CONS) DQL, Zentralkoordination Schreiben zur Übermittlung des gemeinsamen Entwurfs an die Präsidenten des EP und des Rates, unterzeichnet von den beiden Kovorsitzenden des Vermittlungsausschusses ZD AStV/Rat (Aufnahme in die Tagesordnung, I/A-Punkt- Vermerk, Dokument PE-CONS) Erlass des Rechtsakts ii) Keine Einigung im Vermittlungsverfahren Rechtsakt nicht erlassen ZD Schreiben an die Präsidenten des EP und des Rates zur Unterrichtung, unterzeichnet von den beiden Kovorsitzenden des Vermittlungsausschusses ZD Dokument LEX Unterzeichnung des Rechtsakts durch die Präsidenten und Generalsekretäre des EP und des Rates GD F Presse, Kommunikation und Transparenz Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union

58 56 Referat Mitentscheidung ZD z. E. Organisation der informellen Kontakte zwischen dem Vorsitz und dem EP, Unterrichtung der Dienststellen des EP und der Kommission, Verlängerung der Fristen, Unterrichtung der Delegationen über den Stand der Beratungen und die Fristen der verschiedenen Dossiers (Übersicht in Form einer Tabelle)

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61 Generalsekretariat des Rates LEITFADEN FÜR DAS ORDENTLICHE GESETZGEBUNGSVERFAHREN Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union S. 14,8 x 21,0 cm ISBN doi: /73272

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63 WO ERHALTE ICH EU-VERÖFFENTLICHUNGEN? Kostenlose Veröffentlichungen: über den EU Bookshop ( bei den Vertretungen und Delegationen der Europäischen Union. Die entsprechenden Kontaktdaten finden sich unter oder können per Fax unter der Nummer angefragt werden. Kostenpflichtige Veröffentlichungen: über den EU Bookshop ( Kostenpflichtige Abonnements (wie z. B. das Amtsblatt der Europäischen Union oder die Sammlungen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union): über eine Vertriebsstelle des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (

64 QC DE-C Rue de la Loi/Wetstraat Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Tel doi: /73272

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