Kundeninformation zu Ihrer Hausratversicherung

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1 Kundeninformation zu Ihrer Hausratversicherung 1/24 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, zum Abschluss Ihrer Hausratversicherung geben wir Ihnen folgende Erläuterungen: 1. Versicherer Ihr Versicherer ist die Concordia Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit Postanschrift: Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. Karl-Wiechert-Allee Hannover Telefon: 0511/ Telefax: 0511/ Mail: Aufsichtsratsvorsitzender: Volker Stegmann Vorstand: Dr. Heiner Feldhaus, Wolfgang Glaubitz, Johannes Grale, Henning Mettler, Lothar See Sitz der Gesellschaft: Hannover Handelsregister: Amtsgericht Hannover HRB Hauptgeschäftstätigkeit Die Hauptgeschäftstätigkeit der Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. besteht in dem Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung. 3. Zuständige Aufsichtsbehörde Postanschrift: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str Bonn 4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Die wesentlichen Merkmale Ihres Versicherungsvertrages entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Nachfolgend werden die wesentlichen Merkmale in einer knappen und keinesfalls abschließend gewollten Darstellung zusammengefasst: a) Vertragsgrundlagen Maßgeblich für Ihren Versicherungsvertrag sind neben Ihrem Antrag die beiliegenden Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2016) Fassung April 2016 sowie die Satzung der Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. Fassung Für Ihren Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. b) Versicherungsumfang Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Antrag bezeichneten Wohnung. Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Einzelheiten zu Bestimmungen über die versicherten Sachen und über den Versicherungsort finden Sie unter A 6 VHB Ersetzt werden Schäden an den versicherten Sachen, wenn diese durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub oder den Versuch einer solchen Tat, Leitungswasser, Sturm oder Hagel zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. Einzelheiten zur Erfüllung und Fälligkeit der Entschädigung finden Sie unter A 12, A 13 und A 14 VHB Beitrag und Zahlungsweise Den Beitrag, den Sie für den Versicherungsschutz zu entrichten haben, finden Sie im Antrag. Dieser gilt für die vereinbarte Zahlungsweise und enthält die gesetzliche Versicherungsteuer sowie ggf. den Ratenzahlungszuschlag. Einzelheiten zur Zahlungsweise entnehmen Sie dem Antrag oder dem Versicherungsschein. Einzelheiten zur Erfüllung Ihrer Zahlungsverpflichtung finden Sie unter B 2 und B 4 VHB Auf die Möglichkeit der Beitragsanpassung gemäß A 10 VHB 2016 wird hingewiesen. 6. Befristung und Gültigkeitsdauer Unser Vorschlag einschließlich der dafür berechneten Beiträge ist bis zur Einführung eines neuen Tarifes bzw. Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Hausratversicherung gültig, soweit auf dem Vorschlag nichts anderes vermerkt ist. 7. Vertragsabschluss, Vertragsbeginn und Widerrufsrecht Der Vertragsabschluss kommt dadurch zustande, dass wir Ihnen die Annahme Ihres gestellten Antrages in Form einer schriftlichen Annahmeerklärung oder durch Übersendung des Versicherungsscheines bestätigen. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt, sofern Sie die unter B 2 VHB 2016 beschriebenen Zahlungsverpflichtungen einhalten. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g., Karl-Wiechert-Allee 55, Hannover. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich entsprechend der von Ihnen gewählten Zahlungsweise um einen Betrag in Höhe von 1/360 des Jahresbeitrags, 1/180 des Halbjahresbeitrags, 1/90 des Vierteljahresbeitrags oder 1/30 des Monatsbeitrags pro Tag; der von Ihnen zu zahlende Beitrag und die Zahlungsweise sind in dem Versicherungsantrag unter Vertragslaufzeit oder unter Gesamtbeitrag ausgewiesen. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wider-

2 r ufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung 8. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung Ihr Vertrag ist für den im Antrag angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Haben Sie Ihren Vertrag von vornherein mit einer Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen, können Sie ihn zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist kündigen. Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, Ihren Versicherungsvertrag - nach Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß B 14 VHB 2016, - nach einer Beitragsanpassung gemäß A 10 VHB 2016 zu kündigen. Die genauen Kündigungsfristen hierzu entnehmen Sie bitte den genannten Bestimmungen. 9. Rechtsgrundlagen vor Abschluss des Vertrages Der Aufnahme von Vertragsbeziehungen zum Versicherungsnehmer legt die Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. 10. Gerichtsstand Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, können Sie Ihre Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung Ihres Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen Sie ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 11. Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch. Wir weisen darauf hin, dass andere Sprachen für den Vertragsabschluss nicht zur Verfügung stehen. 12. Beschwerden Unser wichtigstes Anliegen ist es, Ihnen als Kunden einen hervorragenden Service zu bieten. Aber auch wir sind nicht fehlerfrei und wollen diesen Service ständig weiter verbessern. Wenn Sie der Meinung sind, dass wir etwas falsch gemacht haben, rufen Sie einfach uns oder Ihren zuständigen Ansprechpartner vor Ort an und schildern Sie Ihr Anliegen oder bitten Sie um unseren Rückruf. Wir werden uns dann schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Sie können uns Ihr Anliegen oder Ihre Beschwerde ebenfalls per an Beschwerdemanagement@Concordia.de oder schriftlich mitteilen. Unsere Adresse lautet: Concordia Versicherungen Beschwerdemanagement Karl-Wiechert-Allee Hannover Bei Beschwerden können Sie sich aber auch an die unter Ziffer 3 genannte Aufsichtsbehörde wenden. Darüber hinaus ist unser Unternehmen Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.v. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Den Ombudsmann erreichen Sie wie folgt: Versicherungsombudsmann e.v. Postfach , Berlin Leipziger Str. 121, Berlin beschwerde@versicherungsombudsmann.de Telefon: ; Telefax: Hiervon unberührt bleibt für Sie als Versicherungsnehmer selbstverständlich die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Wir würden uns freuen, wenn Sie sich für eine Hausratversicherung bei unserer Gesellschaft entscheiden und danken Ihnen schon jetzt für das Vertrauen, das Sie in uns setzen. Mit freundlichen Grüßen Concordia Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit 2/24

3 Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2016) Fassung April 2016 Deklaration der versicherten Sachen und Kosten zur Hausratversicherung (Pauschaldeklaration) Besondere Bestimmungen zu den VHB 2016 Besondere Bedingungen Basis-Plus Besondere Bedingungen Sorglos Besondere Vereinbarungen (Klauseln) Allgemeine Bestimmungen zur Sachversicherung Deklaration der versicherten Sachen und Kosten zur Hausratversicherung (Pauschaldeklaration) I. Versichert ist der gesamte Hausrat für die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung mit der dort genannten Versicherungssumme II. Im Rahmen der Versicherungssumme sind bezogen auf den bei der Concordia versicherten Hausrat folgende Gefahren versichert: Sorglos Basis-Plus Basis 1. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges und Blindgängerschäden (A 1, A 2 VHB 2016) 2. Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub (A 1, A 3 VHB 2016) 3. Schäden durch Leitungswasser inklusive Schäden durch Wasseraustritt aus Fußbodenheizungen, Klima-, Wärmepumpen-, Solarheizungs-, Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen sowie aus Aquarien oder Wasserbetten (A 1, A 4 VHB 2016) 4. Schäden durch Sturm, Hagel (A 1, A 5 VHB 2016) 5. Schäden durch Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen und radioaktive Isotope (Ziffer 1 Basis-Plus und Ziffer 1 Sorglos) 6. Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch gemäß Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2013) soweit vereinbart soweit vereinbart soweit vereinbart 7. Verzicht auf eine Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit bei einer Gesamtschadenhöhe (A 1.3 a) bb) VHB 2016 und Ziffer 4 Basis-Plus) bis E 3/24

4 III. Die Entschädigung ist für folgende Deckungserweiterungen bezogen auf den bei der Concordia versicherten Hausrat begrenzt: Sorglos Basis-Plus Basis 1. Aufräumungs,- Bewegungs- und Schutzkosten (A 8.2 a) und b) VHB 2016) 2. Hotelkosten (A 8.2 c) VHB 2016, Ziffer 20 Basis-Plus und Ziffer 16 Sorglos) 3. Transport- und Lagerkosten (A 8.2 d) VHB 2016 und Ziffer 21 Basis-Plus) 4. Schlossänderungskosten für die Wohnung (A 8.2 e) VHB 2016) 5. Bewachungskosten (A 8.2 f) VHB 2016) 6. Reparaturkosten für Gebäudeschäden infolge eines Einbruchs (A 8.2 g) VHB 2016) 7. Reparaturkosten für Nässeschäden durch Leitungswasser (A 4.2) in gemieteten Räumen (A 8.2 h) VHB 2016) 8. Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) (A 8.2 i) VHB 2016) 9. Kosten durch Telefonmissbrauch nach einem Einbruch (A 8.2 j) VHB 2016) 10. Tierarztkosten für Haustiere (A 8.2 k) VHB 2016 und Ziffer 22 Basis-Plus) 11. Kosten für Haustierbetreuung (Ziffer 17 Sorglos) 12. Umzugskosten (A 8.2 l) VHB 2016 und Ziffer 23 Basis-Plus) 13. Schlossänderungskosten für in der Wohnung befindliche Wertschutzschränke (Ziffer 24 Basis-Plus) 14. Mehrkosten durch vorzeitige Urlaubsrückreise ab einer voraussichtlichen Schadenhöhe über (Ziffer 25 Basis-Plus) 15. Kosten für Wasserverlust bei Leitungswasserschäden (Ziffer 26 Basis-Plus) 16. Kosten für Gasverlust nach Bruch von Gasleitungen (Ziffer 27 Basis-Plus) 17. Mehrkosten für energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten (Ziffer 28 Basis-Plus) 18. Datenrettungskosten (Ziffer 29 Basis-Plus) bis 2 * pro Tag, max. 365 Tage max. 150 Tage max. 96 Std. bis 200 E bis 2 % * Zusammen werden die versicherten Kosten bis zur Höhe der Versicherungssumme über die Versicherungssumme hinaus ersetzt. bis 2 * bis 1 * pro Tag, pro Tag, max. 150 Tage max. 100 Tage max. 150 Tage max. 100 Tage Zusammen werden die versicherten Kosten bis zur Höhe der Versicherungssumme über die Versicherungssumme hinaus ersetzt. max. 96 Std. max. 96 Std. bis 200 E bis 200 E bis 2 % * bis 1 % * bis 2 % * bis 2 % * bis 2 % * bis 2 % * bis 2 % * bis 2 % * bis 1 % * bis 2 % * bis 2 % * bis 2 % * bis 500 E bis 500 E Zusammen werden die versicherten Kosten bis zu 10 % auch über die Versicherungssumme hinaus ersetzt. 19. Sachverständigenkosten (Ziffer 30 Basis-Plus) Soweit der entschädigungspflichtige Schaden bei der Gefahr Feuer bzw bei Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm sowie soweit vereinbart weiteren Elementarschäden übersteigt, werden 80 % der Kosten des Versicherungsnehmers erstattet bis 2 % * bis 2 % * 20. Schäden an Kühl- und Gefriergut infolge unvorhergesehener Unterbrechung der Stromversorgung (Ziffer 2 Basis-Plus und Ziffer 2 Sorglos) bis 2 % * unabhängig von einer Unterbrechung der öffentlichen Energieversorgung bis 2 % * abhängig von einer Unterbrechung der öffentlichen Energieversorgung 21. Unberechtigter Gebrauch von Bank- / Kreditkarten (Ziffer 3 Basis-Plus) bis E bis E 22. Überspannungsschäden (A 2.3 b) VHB 2016 und Ziffer 3 Sorglos) soweit vereinbart soweit vereinbart (mit Begrenzung) 23. Sengschäden (Ziffer 5 Basis-Plus und Ziffer 4 Sorglos) mit SB 100 bis E (ohne SB) 24. Räuberische Erpressung (Ziffer 5 Sorglos) 25. Trickdiebstahl (Ziffer 11 Sorglos) bis E 26. Einbruch durch e gewerbliche Räume (Ziffer 6 Sorglos) 4/ Diebstahl innerhalb der Europäischen Union, Schweiz und Norwegen (Ziffer 6 Basis-Plus und Ziffer 7 Sorglos) - aus verschlossenem Kfz - aus verschlossenem Kfz-Anhänger - aus verschlossenem Wassersportfahrzeug bis 2 % * bis 2 % * bis 2 % * bis 2 % *

5 Sorglos Basis-Plus Basis 28. Diebstahl von (A 3.6 VHB 2016 und Ziffer 12 Sorglos) - Fahrrädern und Fahrradanhängern - Krankenfahrstühlen und Gehhilfen bis 1 % * bis 2 % * soweit vereinbart (mit Begrenzung) soweit vereinbart (mit Begrenzung) 29. Einfacher Diebstahl aus Kranken- und Pflegezimmern sowie bei ambulanter Behandlung (ohne Wertsachen) (Ziffer 8 Basis-Plus und Ziffer 9 Sorglos) bis Bargeld bis 100 bis 500 Bargeld bis inklusive Diebstahl von Wertsachen aus Nachttischen und Schränken bis Einfacher Diebstahl am Arbeitsplatz (ohne Wertsachen) (Ziffer 10 Sorglos) bis 500 Bargeld bis Einfacher Diebstahl von (Ziffer 9 Basis-Plus) - Kinderwagen bis 2 %* bis 2 %* - Waschmaschinen und Wäschetrockner aus Gemeinschaftsräumen bis 2 %* bis 2 %* 32. Einfacher Diebstahl auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück von (Ziffer 7 Basis-Plus und Ziffer 8 Sorglos) - Gartenmöbeln und Gartengeräten - Wäsche und Kleidung (tagsüber) - Grills und Wäschespinnen sowie fest verankerte Gartenskulpturen - Kinderspiel- und Sportgeräte (inkl. Trampoline) - Antennenanlagen, Markisen und Überwachungseinrichtungen 33. Schäden durch Wasser aus innenliegenden Regenwasserrohren (Ziffer 10 Basis-Plus) bis 3 %* bis 2 %* bis 3 %* (auch nachts) bis 2 %* bis 3 %* bis 3 %* bis 3 %* bis 2 %* bis 2 %* 34. Bruch von Gasleitungen (Ziffer 11 Basis-Plus) 35. Austausch von Armaturen (Ziffer 12 Basis-Plus) bis 500 bis Sturm- und Hagelschäden sowie soweit vereinbart weitere Elementarschäden auf dem Versicherungsgrundstück (Ziffer 13 Basis-Plus und Ziffer 13 Sorglos) - an Gartenmöbeln - Pavillions, Kinderspiel- und Sportgeräte inklusive Trampoline - Grills und Wäschespinnen sowie fest verankerte Gartenskulpturen bis 2 %* bis 2 %* bis 2 %* bis 2 %* 37. Handelsware und Musterkollektionen (Ziffer 14 Sorglos) bis Technische Anlagen zur Sicherung der Wohnung (A 6.2 c) dd) VHB 2016) 39. Mitversicherung von Terrassenüberdachungen und Balkonverkleidungen (Ziffer 15 Basis-Plus) 40. Hausrat in Kundenschließfächern bei Geldinstituten (Ziffer 14 Basis-Plus) 41. Außenversicherung weltweit (A 7 VHB 2016 und Ziffer 19 Basis- Plus) bis 2 %* bis 2 %* bis 20 %* bis 20 %* bis 20 %* bis 20 %* bis 10 %* 42. Dauer der Außenversicherung (A 7.1 VHB 2016 und Ziffer 16 Basis-Plus) bis zu 6 Monate bis zu 6 Monate bis zu 3 Monate 5/ Zweitwohnung (Ziffer 15 Sorglos) bis Wertsachen bis Sportausrüstungen im Rahmen der Außenversicherung zeitlich unbegrenzt (Ziffer 17 Basis-Plus) 45. Einbruchdiebstahl aus verschlossenen Schiffskabinen / Schlafwagenabteilen (Ziffer 18 Basis-Plus) 46. Kein Abzug wegen Unterversicherung mit Erweiterter Vorsorge (A 12.7 VHB 2016 und Ziffer 18 Sorglos) bis 2 %* bis 2 %* bis 20 %* bis 20 %* bis 30 %* soweit vereinbart bis 20 %* soweit vereinbart bis 20 %*

6 Sorglos Basis-Plus Basis 47. Vorsorge für in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder bei Neugründung eines eigenen Haushaltes (Ziffer 31 Basis-Plus) 48. Mitversicherung von Wertsachen (A 13.2 a) VHB 2016 und Ziffer 19 Sorglos) 49. Keine Anzeigepflicht bei Aufstellung eines Gerüstes (Ziffer 33 Basis-Plus) 50. Anzeige der Gefahrerhöhung bei Abwesenheit länger als (A 17.1 c) VHB 2016 und Ziffer 34 Basis-Plus) bis 40 %* bis 20 %* bis 20 %* 6 Monate 6 Monate 60 Tage 51. Leistungsverbesserungs-Garantie (Ziffer 35 Basis-Plus) 52. Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen (Ziffer 20 Sorglos) 53. Besserstellungs-Garantie (Ziffer 21 Sorglos) 54. Produktverbesserungs-Garantie (Ziffer 22 Sorglos) sofern gewünscht IV. Darüber hinaus vereinbarte Erweiterungen oder Einschränkungen sind aus dem Versicherungsschein ersichtlich. * der Versicherungssumme bedeutet, dass diese Gefahren und Schäden bzw. Kosten bei dem vereinbarten Versicherungsumfang auf Grundlage der VHB 2016 bzw, ggf. der Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2013) und/oder der entsprechenden Klauseln versichert bzw. bis zu der aufgeführten Begrenzung versichert sind. 6/24

7 Besondere Bestimmungen zu den VHB 2016 und Allgemeine Bestimmungen zur Sachversicherung Inhaltsverzeichnis Besondere Bestimmungen zu den VHB 2016 Basis A 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse A 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luftfahrzeuge A 3 Einbruchdiebstahl A 4 Leitungswasser A 5 Sturm, Hagel A 6 Versicherte und e Sachen, Versicherungsort A 7 Außenversicherung A 8 Versicherte Kosten A 9 Versicherungswert, Versicherungssumme A 10 Anpassung des Beitragssatzes A 11 Wohnungswechsel, Risikofortfall A 12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung A 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke A 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung A 15 Sachverständigenverfahren A 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschrift A 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände A 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen A 19 Repräsentanten Besondere Bedingungen Basis-Plus Besondere Bedingungen Sorglos Besondere Vereinbarungen (Klauseln) Allgemeine Bestimmungen zur Sachversicherung B 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags B 3 Dauer und Ende des Vertrages B 4 Folgebeitrag B 5 Lastschriftverfahren B 6 Ratenzahlung B 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B 9 Gefahrerhöhung B 10 Überversicherung B 11 Mehrere Versicherer B 12 Versicherung für fremde Rechnung B 13 Übergang von Ersatzansprüchen B 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall B 15 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen B 16 Vollmacht des Versicherungsvertreters B 17 Bedingungsanpassung B 18 Verjährung B 19 Gerichtsstand B 20 Anzuwendendes Recht B 21 Sanktions- / Embargobestimmungen Besondere Bestimmungen zu den VHB /24 A 1 A 1.1 A 1.2 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse Versicherungsfall Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat, c) Leitungswasser, d) Sturm, Hagel zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie a) Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. b) Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. c) Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. A 1.3 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen a) Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles aa) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Versicherungsfalls durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls als bewiesen. bb) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles verzichtet der Versicherer abweichend von Satz 1 auf sein Recht zur Leistungskürzung, wenn der Gesamtschaden aus dem Versicherungsfall nicht höher ist als Liegt der Gesamtschaden über dem vereinbarten Betrag, kommt Satz 1 zur Anwendung. b) Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.

8 A 2 Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luftfahrzeuge b) Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheitsvorschriften getroffen worden sind. c) Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben, b) Sengschäden, c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen. Die Ausschlüsse gemäß A 2.6 b) und c) gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß A 2.1 sind. A 2.1 A 2.2 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Verpuffung, Implosion, d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Blitzschlag a) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines direkten Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. b) Zusätzlich vereinbar Überspannung Soweit vereinbart und im Versicherungsschein genannt leistet der Versicherer in Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden (siehe a)) Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag (siehe Versicherungsschein) Explosion, Verpuffung, Implosion a) Explosion Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. b) Verpuffung Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen oder Stäuben, die im Gegensatz zur Explosion mit geringerer Geschwindigkeit und Druckeinwirkung verläuft. c) Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. Schäden durch Kriegsmunition (Blindgängerschäden) a) In Erweiterung von A 2.1 leistet der Versicherer auch Entschädigung für versicherte Sachen, die aa) im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unentdeckter Kriegsmunition ( Blindgänger ) bzw. bb) durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition zerstört, beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. A 2.6 A 3 Einbruchdiebstahl A 2.3 A 2.4 A 2.5 A 3.1 A 3.2 A 3.3 A 3.4 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Einbruchdiebstahl, b) Vandalismus nach einem Einbruch, c) Raub, oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden. Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe a)) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß A 3.4 a) aa) oder A 3.4 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß A 3.4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in A 3. 2 a), A 3. 2 e) oder A 3. 2 f) bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Raub a) Raub liegt vor, wenn aa) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung ei- 8/24

9 nes bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); bb) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird verübt werden soll; cc) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. b) Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. c) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach a) verübt wurden. Nicht versicherte Schäden Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die verursacht werden durch weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch). Zusätzlich vereinbar Soweit vereinbart und im Versicherungsschein genannt gilt versichert: Fahrraddiebstahl inkl. Fahrradanhänger sowie Diebstahl von Krankenfahrstühlen und Gehhilfen a) Leistungsversprechen und Definitionen Ergänzend zu den Regelungen des Abschnitt A 3.2 erstreckt sich der Versicherungsschutz für Fahrräder, Fahrradanhänger, Krankenfahrstühle und Gehhilfen unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Diebstahl. Dieser Versicherungsschutz gilt auch für Fahrräder mit Trethilfe oder Hilfsmotor (nicht jedoch Mofas o. ä.), sofern die Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt und die Motorleistung nicht mehr als 0,25 kw beträgt. Die Regelungen für die Außenversicherung (siehe Abschnitt A 7) gelten entsprechend. b) Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und/oder den Fahrradanhänger durch ein eigenständiges Fahrradschloss sowie den Krankenfahrstuhl durch ein entsprechendes Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er die Gegenstände nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z.b. sog. Rahmenschlösser ), gelten nicht als eigenständige Schlösser. c) Besondere Obliegenheiten im Schadenfall aa) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller und die Marke der versicherten Fahrräder, Fahrradanhänger, Krankenfahrstühle und Gehhilfen sowie bei Fahrrädern und Fahrradanhängern darüber hinaus die Rahmennummer und bei Krankenfahrstühlen darüber hinaus die Fahrgestellnummer zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. bb) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad, der Fahrradanhänger, der Krankenfahrstuhl und die Gehhilfe nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. d) Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach A 3.6 b) und A 3.6 c) bb), so ist der Versicherer nach Maßgabe der in B 8.1 b) und B 8.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. e) Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen aa) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag (siehe Versicherungsschein) bb) Die Entschädigung wird nur geleistet, soweit keine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag (bei Krankenfahrstühlen und Gehhilfen z. B. private oder gesetzliche Krankenversicherung) beansprucht werden kann und bei fremdem Eigentum nur insoweit, wie der Versicherungsnehmer zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist. 9/24 A 3.5 A 3.6 A 4 A 4.1 A 4.2 A 4.3 Leitungswasser Bruchschäden Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a) und b) zum versicherten Hausrat gehören ( siehe A 6 ), leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen, bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.b. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche, bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend). Nässeschäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen, aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpenoder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa) Regenwasser, bb) Plansch- oder Reinigungswasser, cc) Schwamm, dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,

10 ee) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A 4.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat, gg) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage, hh) Leitungswasser aus Eimern, Gieskannen oder sonstigen mobilen Behältnissen. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden aa) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, bb) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. A 6 b) Nicht versichert sind Schäden an aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen, bb) Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Nach A 5.1 versichert sind jedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, Antennenanlagen und Markisen, wenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden. Versicherte und e Sachen, Versicherungsort A 5 A 5.1 A 5.2 A 5.3 A 5.4 Sturm, Hagel Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft, c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen, d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind, e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann. Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa) Sturmflut, bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen, cc) weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch). A 6.1 A 6.2 Beschreibung des Versicherungsumfangs Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort). Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt wird oder abhanden kommt, ist versichert. Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung ist nur im Rahmen der Außenversicherung (siehe A 7) oder soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist versichert. Definitionen a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. b) Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe A 13). c) Ferner gehören zum Hausrat aa) alle in das Gebäude eingefügte Sachen (z.b. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen. bb) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind, cc) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß A 6.1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt, dd) technische, optische und akustische Anlagen, die der Sicherung der versicherten Wohnung dienen und die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen. Entschädigung wird nur geleistet, soweit keine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. ee) im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt (siehe A 6.4 e)), ff) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind, gg) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte, hh) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen, ii) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handelswaren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen, 10/24

11 11/24 A 6.3 A 6.4 A 6.5 jj) Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (nach A 6.3 a) und b)) gehalten werden (z.b. Fische, Katzen, Vögel). Versicherungsort Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selbstständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung, es sei denn, sie sind ausschließlich über die Wohnung zu betreten (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung). b) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. c) gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z.b. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller) des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. d) darüber hinaus privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsortes befinden. Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme Nicht zum Hausrat gehören a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 6.2 c) aa) und A 6.2 c) dd) genannt, b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden auch höheroder geringerwertigere, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages. Das Gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen. c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A 6. 2 c) genannt, d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter A 6. 2 c) genannt, e) Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen, f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versichert sind (z.b. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen). Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmter Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist. Zusätzlich vereinbar Soweit vereinbart und im Versicherungsschein genannt gilt versichert: In das Gebäude eingefügte Sachen a) Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen, z.b. Einbaumöbel/-küchen, Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten, sind auch versichert, soweit sie Gebäudebestandteile sein könnten. b) Soweit gemäß a) sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installationen versichert sind, erstreckt sich die Versicherung auch auf Frostschäden an diesen Sachen sowie auf Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zuleitungsrohren. A 7 A 7.1 A 7.2 A 7.3 A 7.4 A 7.5 A 7.6 A 8 A 8.1 Außenversicherung Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. Unselbstständiger Hausstand während Wehr- und Zivildienst oder Ausbildung Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung, zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend nach A 7.1, bis ein eigener Hausstand begründet wird. Einbruchdiebstahl Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in A 3.2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Raub Bei Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben besteht Außenversicherungsschutz nur in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden. Sturm und Hagel Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. Entschädigungsgrenzen a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 % der Versicherungssumme b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen (siehe A 13.2). Versicherte Kosten Kosten zur Abwendung, Minderung und Ermittlung des Schadens a) Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens aa) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. bb) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. cc) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach aa) und bb) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. dd) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. ee) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß aa) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. ff) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet

12 A 8.2 sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. b) Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens aa) Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. bb) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach aa) entsprechend kürzen. Weitere versicherte Kosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen a) Aufräumungskosten für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. b) Bewegungs- und Schutzkosten die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. c) Hotelkosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.b. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für 100 Tage. Die Entschädigung ist pro Tag auf 1 der Versicherungssumme d) Transport- und Lagerkosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für 100 Tage. e) Schlossänderungskosten für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind. f) Bewachungskosten für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 96 Stunden. g) Reparaturkosten für Gebäudeschäden die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind. h) Reparaturkosten für Nässeschäden gemäß A 4.2 an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen. i) Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen. j) Kosten durch Telefonmissbrauch nach einem Einbruch aa) wenn während bzw. nach einem Einbruch in die versicherte Wohnung (siehe A 3.2) ein dort befindliches Telefon von den Tätern für Telefongespräche (Festnetztelefon- oder Mobiltelefonanschluss) missbraucht wird. Der Versicherer erstattet die dadurch entstandenen nachgewiesenen Kosten bis zu 200. A 9 A 9.1 A 9.2 A 9.3 bb) Der Versicherungsnehmer hat im Falle des Diebstahls des Mobiltelefons den Anschluss unverzüglich sperren zu lassen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in B 8.1 b) und B 8.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. k) Tierarztkosten für Haustiere (siehe A 6.2.c) jj)), soweit sie durch einen Versicherungsfall bedingt sind. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme l) Umzugskosten innerhalb Deutschlands, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungsfalles umziehen muss, weil ein Totalschaden an der versicherten Wohnung eingetreten ist oder weil die versicherte Wohnung auf Dauer unbewohnbar geworden ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme Versicherungswert, Versicherungssumme Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung. a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). b) Für Kunstgegenstände (siehe 13.1 a) dd)) und Antiquitäten (siehe 13.1 a) ee)) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (Entschädigungsgrenzen siehe A 13.2) ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt. Versicherungssumme a) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. b) Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent. Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag a) Die Versicherungssumme wird entsprechend der Entwicklung des Preisindexes siehe b) angepasst. b) Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Die neue Versicherungssumme wird auf volle hundert Euro aufgerundet und dem Versicherungsnehmer bekannt gegeben. c) Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet. d) Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die neue Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer der Anpassung durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. A 10 Anpassung des Beitragssatzes A 10.1 Erläuterungen Der Beitrag, auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Ver- 12/24

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