DIE LINKE. Landesverband Rheinland-Pfalz Landessatzung

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1 DIE LINKE. Landesverband Rheinland-Pfalz Landessatzung Präambel Verwurzelt in der Geschichte der deutschen und der internationalen Arbeiterbewegung, der Friedensbewegung und dem Antifaschismus verpflichtet, den Gewerkschaften und neuen sozialen Bewegungen nahe stehend, schöpfend aus dem Feminismus und der Ökologiebewegung, verbinden sich ihre Identität erweiternd demokratische Sozialistinnen und Sozialisten und Mitglieder der Wahlalternative Arbeit und soziale Gerechtigkeit zu der neuen Partei DIE LINKE mit dem Ziel, die Kräfte im Ringen um menschenwürdige Arbeit und soziale Gerechtigkeit, Frieden und Nachhaltigkeit in der Entwicklung zu stärken. DIE LINKE strebt die Entwicklung einer solidarischen Gesellschaft an, in der die Freiheit eines jeden Bedingung für die Freiheit aller ist. Die neue LINKE ist plural und offen für jede und jeden, die oder der gleiche Ziele mit demokratischen Mitteln erreichen will. 1. Name der Landespartei 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet (1) Der Landesverband führt den Namen DIE LINKE. Landesverband Rheinland-Pfalz. Die Kurzbezeichnung lautet DIE LINKE. Rheinland-Pfalz. DIE LINKE. Rheinland-Pfalz ist der Landesverband der Partei DIE LINKE. (2) Der Landesverband hat seinen Sitz in Mainz. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Bundesland Rheinland-Pfalz. 2. Die Basis der Landespartei 2 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied der Partei kann jede natürliche Person sein, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den programmatischen Grundsätzen bekennt, die Bundessatzung anerkennt und keiner anderen Partei im Sinne des Parteiengesetzes angehört. (2) Die Mitgliedschaft wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand. Eintrittserklärungen, die beim Landesverband eingehen, werden den Kreisverbänden innerhalb von vier Wochen zugestellt. Der Kreisvorstand gibt den Eintritt mit Zustimmung des Mitglieds in geeigneter Weise unverzüglich parteiöffentlich bekannt und informiert das neue Mitglied über seine Mitwirkungsmöglichkeiten. (3) Die Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der Eintrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam, sofern bis dahin kein Einspruch gegen die Mitgliedschaft vorliegt. Hat das Mitglied der parteiöffentlichen Bekanntgabe seiner Mitgliedschaft nicht zugestimmt, bedarf es eines Aufnahmebeschlusses des Kreisvorstands. Die Kreismitgliederversammlung bzw. der Kreisparteitag kann die Mitgliedschaft durch Beschluss vor Ablauf der Sechswochenfrist mit sofortiger Wirkung in Kraft setzen. (4) Bis zum Wirksamwerden der Mitgliedschaft hat jedes andere Mitglied das Recht, einen begründeten Einspruch gegen den Erwerb beim zuständigen Kreisvorstand einzulegen. Der Kreisvorstand entscheidet nach Anhörung der betroffenen Mitglieder unverzüglich. Gegen die Entscheidung des Kreisvorstands kann Widerspruch bei der Landesschiedskommission eingelegt werden.

2 (5) Jedes Mitglied der Partei gehört einem Kreisverband an. In der Regel ist dies der Kreis, in dem das Mitglied seinen Wohnsitz hat. Jedes Mitglied hat jedoch das Recht, sich in einem anderen Kreisverband anzumelden. 3 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand zu erklären. (3) Bezahlt ein Mitglied sechs Monate lang keinen Beitrag, mahnt der zuständige Kreisvorstand oder der/die Landesschatzmeister/in die Begleichung der Beitragsrückstände an und bietet gleichzeitig ein Gespräch an. Reagiert das Mitglied darauf nicht oder kommt es zu keiner Verständigung, gilt dies als Austritt. Gegen die Feststellung dieses Austritts ist Widerspruch bei der Landesschiedskommission möglich; bis zur Entscheidung der Kommission bleiben die Mitgliederrechte unberührt. (4) Ein Mitglied kann nur von einer Schiedskommission nach Durchführung eines ordentlichen Schiedsverfahrens auf der Grundlage der Schiedsordnung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist nur möglich, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Bundessatzung, der Landessatzung, der Kreissatzung und der beschlossenen Geschäftsordnungen, a) an der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, über alle Parteiangelegenheiten informiert zu werden, sich zu informieren und dazu ungehindert Stellung zu nehmen, b) an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und der Gremienarbeit der Partei teilzunehmen, c) an den Beratungen der Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen und Vorständen aller Ebenen als Gast teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen, d) Anträge an alle Organe der Partei zu stellen, e) sich mit anderen Mitgliedern zum Zwecke gemeinsamer Einflussnahme in der Partei zu vereinigen und f) an der Aufstellung von Wahlbewerber/innen für Parlamente, kommunale Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter mitzuwirken und sich selbst zu bewerben. (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, a) die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten und die Satzung einzuhalten, b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren, c) regelmäßig den satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu zahlen und d) bei Wahlen für Parlamente, kommunale Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht konkurrierend zur Partei anzutreten. 5 Gastmitglieder (1) Wer sich für die politischen Ziele und Projekte der Partei engagiert, ohne selbst Mitglied zu sein, kann in Gliederungen und Zusammenschlüssen der Partei mitwirken und ihm/ihr übertragene Mitgliedsrechte als Gastmitglied wahrnehmen. Über die Übertragung und den Umfang der Mitgliedsrechte entscheiden die jeweiligen Gliederungen und Zusammenschlüsse. (2) Nicht auf Gastmitglieder übertragbar sind: a. das Stimmrecht bei Mitgliederentscheiden, b. das Stimmrecht bei Entscheidungen über Satzungsangelegenheiten, Finanzordnungen, Finanzpläne, die Verwendung der Finanzen und des Vermögens der Partei und über Haftungsfragen (z. B. Entlastungen), c. das passive Wahlrecht bei Wahlen zu Vorständen, Schieds- und Finanzrevisionskommissionen sowie bei Wahlen zu Vertreterversammlungen zur

3 Aufstellung von Kandidat/innen für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften und d. das aktive Wahlrecht bei der Aufstellung von Kandidat/innen für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften. (3) Die Übertragung von Mitgliederrechten auf Gastmitglieder bedarf in den Gliederungen der Zustimmung der jeweiligen Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung. Das Beschlussprotokoll muss die Gastmitglieder benennen sowie Umfang und Befristung der Rechte genau bestimmen. (4) Die Übertragung des aktiven Wahlrechts in einer Mitgliederversammlung ist auf die laufende Versammlung befristet. (5) Finanzielle Zuwendungen an die Partei begründen nicht die Übertragung von Mitgliederrechten. 6 Mandatsträger/innen (1) Mandatsträger/innen sind im Sinne dieser Satzung alle, die auf Wahlvorschlag der Partei einem Parlament oder einer kommunale Vertretungskörperschaft angehören oder Regierungsmitglieder oder kommunale Wahlbeamte/innen sind. (2) Mandatsträger/innen haben das Recht, a. aktiv an der politischen Willensbildung der Partei mitzuwirken, b. von der Partei bei der Ausübung ihres Mandats unterstützt zu werden und c. vor allen Entscheidungen, die die Ausübung des Mandats berühren, gehört zu werden. (3) Mandatsträger/innen sind verpflichtet, a. sich loyal und solidarisch gegenüber der Partei zu verhalten, b. die programmatischen Grundsätze der Partei zu vertreten, c. die demokratische Willensbildung in der Partei bei der Wahrnehmung des Mandats zu berücksichtigen, d. Mandatsträger/innen-Beiträge entsprechend der Finanzordnungen zu zahlen und e. gegenüber den Parteiorganen der entsprechenden Ebene und den Wähler/innen Rechenschaft über die Ausübung des Mandats abzulegen, f. ihre Nebeneinkünfte detailliert offen zu legen. 7 Innerparteiliche Zusammenschlüsse / Landesarbeitsgemeinschaften (1) Innerparteiliche Zusammenschlüsse auf Landesebene können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Landesweit ist ein Zusammenschluss bzw. eine Landesarbeitsgemeinschaft gebildet, wenn er wenigstens in einem Fünftel aller existierenden Kreisverbände Mitglieder hat. Sie zeigen ihr Wirken dem Landesparteirat und dem Landesvorstand an. Abweichend davon kann der Landesparteirat auch Zusammenschlüsse als landesweit anerkennen, wenn die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind. Die innerparteilichen Zusammenschlüsse sind keine Gliederung der Partei. Sie können sich einen Namen wählen, der ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei zum Ausdruck bringt. (2) Zusammenschlüsse bestimmen selbstständig den politischen und organisatorischen Beitrag, den sie zur Politik und zur Weiterentwicklung der Mitglieder-, Organisations- und Kommunikationsstrukturen der Partei leisten. Sie sind entsprechend ihrer Schwerpunktthemen aktiv in die Arbeit von Landesvorstand, Kommissionen und Arbeitsgremien aller Ebenen einzubeziehen. (3) Zusammenschlüsse entscheiden selbstständig über ihre Arbeitsweise und ihre innere Struktur. Arbeitsweise und Struktur müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Soweit die Satzung eines landesweiten Zusammenschlusses nichts anderes vorsieht, ist diese Landessatzung sinngemäß anzuwenden. (4) Landesweite Zusammenschlüsse können anderen Organisationen nur mit Zustimmung des Landesvorstands beitreten; für kreisweite Zusammenschlüsse genügt die Zustimmung des Kreisvorstands.

4 (5) Landesweite Zusammenschlüsse können Delegierte zum Landesparteitag entsenden. (6) Landesweite Zusammenschlüsse können auf Antrag im Rahmen des Landesfinanzplans Mittel für ihre Arbeit erhalten. (7) Landes- oder kreisweite Zusammenschlüsse, die in ihrem Selbstverständnis, in ihren Beschlüssen oder in ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder der Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können durch Beschluss des Landesparteitags oder des Landesparteirats aufgelöst werden. Gegen einen Auflösungsbeschluss besteht das Recht zum Widerspruch bei der Landesschiedskommission. 8 Mitgliederentscheide (1) Zu allen politischen Fragen in der Landespartei kann ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung) stattfinden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheids hat den Rang eines Parteitagsbeschlusses. Soweit das Parteiengesetz eine Aufgabe zwingend dem Landesparteitag zuweist, hat das Ergebnis des Mitgliederentscheids empfehlenden Charakter. (2) Die Landespartei schafft ein Forum (Internet), in dem Themen, die für einen Mitgliederentscheid in Frage kommen, dargestellt und von den Initiatoren begründet werden können. Die Kreisvorstände sind verantwortlich dafür, dass alle Mitglieder informiert werden. (3) Der Mitgliederentscheid findet statt, a. auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Kreisverbände, b. auf Antrag eines Zehntels der Mitgliedschaft im Land, c. auf Antrag des Landesparteirats, d. auf Beschluss des Landesparteitags. (4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder im Land. Der Antrag, über den entschieden wird, ist beschlossen, wenn ihm eine einfache Mehrheit zustimmt, die zugleich mindestens ein Fünftel der Mitglieder im Land ausmacht. (5) Eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren neu entschieden werden. (6) Im Übrigen gilt die Ordnung der Bundespartei über Mitgliederentscheide. 9 Gleichstellung (1) Die Förderung der Gleichstellung aller Mitglieder und das Verhindern jeglicher Art von Diskriminierung ist ein Grundprinzip des politischen Wirkens der Partei. Alle Parteimitglieder treten jeder Art von Diskriminierung oder Ausgrenzung entschieden entgegen. (2) Die Rechte älterer Menschen und sozialer, ethnischer oder kultureller Minderheiten in der Mitgliedschaft, insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung, sind durch den Landesvorstand und die Kreisvorstände besonders zu schützen. Ihre Repräsentanz und Mitwirkung im Meinungs- und Willensbildungsprozess der Partei ist zu fördern. (3) Der Meinungs- und Willensbildungsprozess in der Partei, ihre Gremienarbeit und ihr öffentliches Wirken ist so zu gestalten, dass auch Rentner/innen, Berufstätige und Menschen, die Kinder erziehen, andere pflegen, ein geringes oder kein Einkommen haben, von staatlicher Unterstützung abhängig und deshalb Restriktionen unterworfen sind oder behindert sind, möglichst umfassend und gleichberechtigt daran mitwirken können. (4) Für alle politischen Veranstaltungen und Gremien auf Landesebene soll eine qualifizierte Kinderbetreuung angeboten werden. Das Angebot besteht unabhängig von der Anzahl der angemeldeten Kinder. Die Kosten übernimmt die Landespartei in vollem Umfang. 10 Geschlechterdemokratie (1) Die politische Willensbildung der Frauen in der Partei wird aktiv gefördert. Ziel der Partei ist, Frauen weder zu diskriminieren noch in ihrer politischen Arbeit zu behindern, sondern sie in besonderem Maße zu unterstützen. Frauen haben das Recht, innerhalb der Partei eigene Strukturen aufzubauen und Frauenplenen einzuberufen.

5 (2) In allen Versammlungen und Gremien der Partei werden für Männer und Frauen getrennte Redelisten geführt. Unter der Voraussetzung entsprechender Wortmeldungen reden Frauen und Männer abwechselnd. (3) In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird auf Antrag wenigstens eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Frauen ein Frauenplenum durchgeführt. Das Plenum findet unmittelbar nach Feststellung des Erreichens des Quorums statt. Über einen im Frauenplenum abgelehnten Beschluss oder Vorschlag kann erst nach erneuter Beratung der gesamten Versammlung bzw. des gesamten Gremiums entschieden werden. (4) Bei Wahlen zu Vorständen, Kommissionen, Gremien und Delegierten sind grundsätzlich wenigstens zur Hälfte Frauen zu wählen. Ist dies nicht möglich, bleiben die den Frauen vorbehaltenen Mandate unbesetzt. Eine Nachwahl ist jederzeit möglich. Kreis- und Ortsverbände, in denen weniger als ein Viertel der Mitglieder Frauen sind, können im Einzelfall Ausnahmen beschließen. (5) Bei der Aufstellung der Wahlbewerber/innen für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften wird auf einen wenigstens hälftigen Frauenanteil in der Fraktion bzw. Abgeordnetengruppe hingewirkt. Auf Wahlvorschlagslisten sind einer der beiden ersten Plätze und danach die ungeraden Listenplätze Frauen vorbehalten, soweit Bewerberinnen zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit der Versammlung, einzelne Bewerberinnen abzulehnen, bleibt unberührt. Reine Frauenlisten sind möglich. 11 Jugendverband (1) Der auf Bundesebene anerkannte Jugendverband ist auch auf Landesebene die Jugendorganisation der Partei. (2) Die Partei unterstützt das politische Wirken des Jugendverbands, insbesondere durch Zuweisung finanzieller Mittel und durch Werbung bei Jugendlichen für den Jugendverband. (3) Im Übrigen gelten für den Landesjugendverband die Bestimmungen der Bundessatzung. 3. Die Gliederung der Landespartei 12 Kreisverbände (1) Die Landespartei gliedert sich in Kreisverbände. Diese entsprechen in der Regel dem räumlichen Gebiet der jeweiligen Landkreise oder kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz. In der Aufbauphase der Partei können sich Mitglieder auch zu Kreisverbänden zusammenschließen, die dem räumlichen Gebiet mehrerer territorial verbundener Landkreise oder kreisfreier Städte entsprechen. Ein Kreisverband kann, wenn er eine kreisfreie Stadt umfasst, sich Stadtverband nennen. (2) Die auf dem Gebiet zweier Landkreise oder eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt tätigen Kreisverbände können sich, wenn sie eine entsprechend arbeitsfähige Mitgliederstruktur erreicht haben, auf die beiden Landkreise oder auf Kreis und Stadt aufteilen. Der Teilungsbeschluss erfolgt durch den Kreisparteitag und gilt als Gründung zweier neuer Kreisverbände; zu seiner Gültigkeit muss er zumindest vom Landesparteirat bestätigt werden. (3) In einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kann nicht mehr als ein Kreisverband bestehen. (4) Organe eines Kreisverbands sind mindestens der Kreisparteitag und der Kreisvorstand. Es können weitere Organe gebildet werden. Der Kreisparteitag findet in der Regel als Kreismitgliederversammlung statt. (5) Die Kreisverbände sind zuständig für alle politischen und organisatorischen Aufgaben ihres Bereichs, sofern durch diese Satzung oder die Bundessatzung keine andere Zuständigkeit begründet wird. (6) Kreisverbände sind entsprechend der Bundessatzung die kleinsten Gebietsverbände mit selbstständiger Kassenführung und eigener Finanzplanung. Verstoßen Kreisverbände in ihrer Kassenführung gegen das Parteiengesetz oder die Bundesfinanzordnung, kann ihnen der

6 Landesvorstand das Recht zur Kassenführung entziehen. Der Beschluss des Vorstands bedarf der Bestätigung des nächstfolgenden Landesparteitags. (7) Kreisverbände können sich in Ortsverbände untergliedern. Die Ortsverbände umfassen eine oder mehrere Gemeinden oder Stadtgebiete eines Kreisverbandes. Die Untergliederung bedarf der Bestätigung durch den Kreisparteitag bzw. der Kreismitgliederversammlung. (8) Die Kreisverbände können sich eine eigene Satzung geben; diese darf dieser Satzung und der Bundessatzung nicht widersprechen. Diese Satzung und die Bundessatzung gelten bei Regelungslücken entsprechend. (9) Innerhalb eines Kreisverbands können Basisgruppen (wie z. B. Betriebsgruppen) frei gebildet werden. Näheres regeln die Kreisverbände. Die Mitarbeit in einer Basisgruppe ist nicht an die Mitgliedschaft im Kreisverband gebunden. (10) Kreisverbände, die in ihren Beschlüssen und in ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzungen oder der Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können, wie auch einzelne ihrer Organe, durch Beschluss des Landesparteitags aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer satzungsändernden Mehrheit; er muss das Verfahren zu einer demokratischen Neukonstituierung der Organe oder des Kreisverbands gleichzeitig regeln. (11) Gegen den Auflösungsbeschluss nach Absatz 10 besteht Widerspruchsrecht bei der Landesschiedskommission. Bis zu einer abschließenden Entscheidung ist der Kreisverband nicht geschäftsfähig. Die Parteimitgliedschaft der einzelnen Mitglieder bleibt unberührt. 4. Die Organe der Landespartei 13 Organe der Landespartei (1) Organe der Landespartei sind der Landesparteitag, der Landesparteirat und der Landesvorstand. (2) Weitere Organe können mit satzungsändernder Mehrheit geschaffen werden. Parteitag 14 Aufgaben des Landesparteitags (1) Der Landesparteitag ist das höchste Organ der Partei in Rheinland-Pfalz. Er beschließt die Grundsätze der Landespolitik und der organisatorischen Fragen auf Landesebene. (2) Dem Landesparteitag vorbehalten sind Beschlüsse über: a. die landespolitische Ausrichtung, die landespolitischen Grundsätze, das Landesprogramm, das Landeswahlprogramm und ein kommunalpolitisches Grundsatzprogramm b. die Landessatzung c. die Richtlinie zur Finanzierung der landespolitischen Arbeit und eines etwaigen Kreisfinanzausgleichs d. den Rechenschaftsbericht des Landesvorstands und den Bericht der Landesfinanzrevisionskommission e. die Wahl und die Entlastung der Mitglieder des Landesvorstands unter Berücksichtigung von 18 (3), f. die Bestätigung des Entzugs der Kassenführung nach 12 Abs. 6, g. die Auflösung von Kreisverbänden. (3) Der Landesparteitag beschließt über an ihn gerichtete Anträge. Er kann Anträge an den Landesparteirat oder an den Landesvorstand überweisen. (4) Der Landesparteitag nimmt die Berichte der Landtagsfraktion, der Landesschiedskommission, des Landesfinanzrats, des Landesparteirates und der auf Landesebene tätigen Zusammenschlüsse entgegen.

7 (5) Der Landesparteitag nimmt zur Arbeit der Landtagsfraktion auf der Grundlage ihres Berichts Stellung. Er entscheidet über die Beteiligung an einer Koalition und über die Tolerierung einer Minderheitsregierung auf Landesebene. (6) Der Landesparteitag wählt: a. den Landesvorstand b. die Landesschiedskommission c. die Landesfinanzrevisionskommission 15 Zusammensetzung und Wahl des Landesparteitags (1) Der Landesparteitag besteht aus stimmberechtigten Delegierten, die in den Kreisverbänden entsprechend den Mitgliederzahlen gewählt werden. Kreisverbände erhalten je angefangene 10 Mitglieder ein Delegiertenmandat. (2) Der anerkannte Jugendverband entsendet vier Delegierte, die landesweiten Zusammenschlüsse entsenden je eine/n Delegierte/n. Die Höchstzahl der Mandate für Jugendverband und landesweite Zusammenschlüsse / Landesarbeitsgemeinschaften dürfen 10 Prozent der Gesamtzahl der Delegiertenmandate nicht überschreiten. Anderenfalls ist der Landesvorstand ermächtigt, den Schlüssel für diese Mandate proportional anzupassen. (3) Die Wahlperiode eines Landesparteitages beträgt zwei Jahre. Der Landesvorstand stellt den Delegiertenschlüssel zum Stichtag 31.Dezember des Vorjahres fest. Die Delegierten werden in den Kreisverbänden für die Wahlperiode gewählt. Gleichzeitig werden Ersatzdelegierte gewählt. Delegierte werden im Verhinderungsfall von den Ersatzdelegierten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, vertreten. Nachwahlen oder Neuwahlen einzelner oder aller Delegierten durch die Kreis- bzw. Stadtverbände sind möglich. (4) Weitere Delegierte mit beratender Stimme sind die rheinland-pfälzischen Mitglieder der Bundes- und Landesorgane und der Bundes- und Landtagsfraktion, soweit sie nicht als Delegierte mit beschließender Stimme gewählt wurden. 16 Einberufung und Arbeitsweise des Parteitags (1) Der ordentliche Landesparteitag findet wenigstens ein Mal im Kalenderjahr statt. Er trägt die Bezeichnung Landesparteitag DIE LINKE. Landesverband Rheinland-Pfalz mit der entsprechenden Jahreszahl. Jeder ordentliche Landesparteitag wird unter ein politisches Motto gestellt. (2) Der Landesparteitag wird auf Beschluss des Landesvorstands unter Angabe des Tagungsorts und der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von acht Wochen durch schriftliche Nachricht an die Delegierten und an weitere Teilnehmer/innen mit beratender Stimme einberufen. Soweit Delegierte noch nicht gewählt oder noch nicht gegenüber dem Landesvorstand gemeldet sind, geht die Nachricht an die delegierenden Gebietsverbände und Zusammenschlüsse/Landesarbeitsgemeinschaften. Spätesten vier Wochen vor dem Parteitag sind alle Delegierten zu laden. (3) In besonderen politischen Situationen kann ein außerordentlicher Landesparteitag auf Beschluss des Landesvorstands ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einem solchen Parteitag werden nur Anträge beraten und beschlossen, die mit seiner Einberufung zusammenhängen. Besondere politische Situationen sind u.a. Entscheidungen über eine Koalitionsregierung und Entscheidungen über die Duldung einer Minderheitsregierung. (4) Der ordentliche Landesparteitag muss unter Wahrung der Acht-Wochen-Frist, ein außerordentlicher Landesparteitag unverzüglich einberufen werden auf Verlangen a. des Landesparteirats, b. eines Viertels der Kreisverbände, c. eines Viertels der stimmberechtigten Delegierten (5) Anträge an den Landesparteitag, auch Leitanträge und andere Anträge von besonderer Bedeutung, können bis spätestens vier Wochen vor Beginn eingereicht werden. Sie sind den

8 Delegierten spätestens zwei Wochen vor Beginn des Parteitags zuzusenden. Die Anträge sind parteiöffentlich in geeigneter Weise bekannt zu machen. Für außerordentliche Landesparteitage können diese Fristen verkürzt werden. (6) Dringlichkeits- und Initiativanträge sind Anträge, deren Grund erst nach dem Antragsschluss entstanden ist. Sie können mit Unterstützung von wenigstens 10% der stimmberechtigten Delegierten auch noch unmittelbar auf dem Parteitag eingebracht werden. (7) Anträge werden in der Reihenfolge ihrer Gewichtung seitens der Antragskommission auf dem Landesparteitag behandelt. Anträge, die aus Zeit- oder anderen Gründen nicht behandelt werden, können an den Landesparteirat oder an den Landesvorstand überwiesen werden. (8) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange noch keine Geschäftsordnung beschlossen ist, gilt die Geschäftsordnung des letzten ordentlichen Landesparteitags. (9) Der Landesvorstand benennt zur Vorbereitung des Landesparteitags vorläufige Gremien, wenigstens ein Tagespräsidium, eine Mandatsprüfungs- und Zählkommission sowie eine Antragskommission, in der Regel 14 Tage vorm Landesparteitag. Aufgaben und Arbeitsweise dieser Gremien regeln die Geschäftsordnung und die Wahlordnung des Landesparteitags. Der Parteitag entscheidet über die endgültige Zusammensetzung der Gremien. (10) Über den Landesparteitag wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Tagungsleitung gegenzuzeichnen ist. Zusätzlich kann ein Tonträgermitschnitt gemäß der Bundesatzung erfolgen. Landesvorstand 17 Aufgaben des Landesvorstands (1) Der Landesvorstand vertritt die Landespartei nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte unter Einbeziehung aller Vorstandsmitglieder und auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. (2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: a. die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie über Finanzund Vermögensfragen, insbesondere die Verfügung über die im Finanzplan vorgesehenen Mittel, soweit diese Satzung oder die Bundessatzung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit bestimmen, b. der Entzug der Kassenführung in Fällen des 12 Abs. 6, c. die Abgabe von Stellungnahmen zu aktuellen landespolitischen Fragen, d. die Vorbereitung der Landesparteitage in Zusammenarbeit mit dem Landesparteirat und die Durchführung der im Landesparteitag und im Landesparteirat gefassten Beschlüsse, e. die Beschlussfassung über vom Parteitag oder vom Landesparteirat überwiesene Anträge, f. die Unterstützung und Koordinierung der Kreisverbände, des Jugendverbands und der Zusammenschlüsse auf Landesebene, g. die Koordinierung der grenzüberschreitenden Arbeit, h. die Vorbereitung von Wahlen, insbesondere die Einberufung und Vorbereitung der Vertreter/innenversammlungen zur Einreichung einer Landesliste zur Bundestagswahl oder einer Liste zur Landtagswahl sowie die Unterzeichnung und Einreichung dieser Listen, i. die Festlegung der Delegiertenwahlkreise für die Wahl der Delegierten zum Bundesparteitag, j. zusammen mit dem Landesparteirat die Feststellung des Delegiertenschlüssels für den Landesparteitag und den Landesparteirat und k. die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter; die Stellen werden sechs Wochen vorher ausgeschrieben,

9 l. Beratung und Abstimmung über Inanspruchnahme / Akzeptanz eventuell weiterer im Landesverband eingesetzten Mitarbeiter/innen. (3) Der Landesvorstand betreibt eine Hauptgeschäftsstelle in Mainz. Sie unterstützt den Landesvorstand, den Jugendverband und die Zusammenschlüsse organisatorisch. Der Landesvorstand kann zusammen mit dem Landesparteirat Regionalgeschäftsstellen einrichten. 18 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstands (1) Der Landesvorstand besteht aus insgesamt vierzehn vom Landesparteitag gewählten Mitgliedern. Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Landesschatzmeisterin bzw. dem Landesschatzmeister, der Landesschriftführerin bzw. dem Landesschriftführer und zwei Beauftragten mit den Aufgabenbereichen Rechtsradikalismus und Kontakte zu den neuen sozialen Bewegungen. (2) Mit beratender Stimme gehören dem Landesvorstand der/die Vorsitzende der Landtagsfraktion, die Mitglieder des Präsidiums des Landesparteirates sowie ein/e Vertreter/in des Jugendverbands an. (3) Die Amtszeit des Landesvorstands beträgt zwei Jahre. Bei Rücktritt einzelner Mitglieder sind durch den Landesparteitag Nachwahlen vorzunehmen; treten wenigstens die Hälfte der gewählten Mitglieder zurück, sind binnen vier Monaten Neuwahlen auf einem Landesparteitag durchzuführen. Dann und im Falle eines geschlossenen Rücktritts bleiben die Mitglieder kommissarisch im Amt, bis ein neuer Landesvorstand gewählt ist. (4) Gegen ein Mitglied des Landesvorstands kann ein konstruktives Misstrauensvotum vorgebracht werden. Der Antrag hierfür kann vom Landesvorstand mit Zweidrittelmehrheit, auf Antrag von einem Drittel der existierenden Kreisverbände oder mit zwei Dritteln aller Delegierten vom Landesparteirat dem Landesparteitag vorgelegt werden. Dieser entscheidet dann, ob das Mitglied des Landesvorstandes bestätigt oder durch ein neues Mitglied ersetzt wird. Solange keine endgültige Entscheidung getroffen ist, bleiben die Rechte des Mitglieds des Landesvorstands unberührt. 19 Arbeitsweise des Landesvorstands (1) Soweit nicht diese Satzung oder die Bundessatzung etwas anderes bestimmen, regelt der Landesvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst. Die Regelung wird parteiintern veröffentlicht. (2) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die parteiintern veröffentlicht wird. (3) Der geschäftsführende Landesvorstand erledigt die laufenden organisatorischen und politischen Aufgaben, bereitet die Vorstandssitzungen vor und informiert den gesamten Vorstand über seine Beschlüsse und Maßnahmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (4) Die beiden Landesvorsitzenden vertreten die Partei gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Sie können für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen. (5) Der Landesvorstand ist dem Landesparteitag rechenschaftspflichtig. Über seine Tätigkeit sind der Landesparteirat, die Kreisverbände und im Rahmen der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit die Mitglieder umfassend zu informieren. Landesparteirat 20 Aufgaben des Landesparteirats (1) Der Landesparteirat ist höchstes Organ der Partei in Rheinland-Pfalz zwischen den Landesparteitagen. Er hat Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem Landesvorstand. (2) Der Landesparteirat fördert und unterstützt die Zusammenarbeit der Kreis- und Stadtverbände in Rheinland-Pfalz. Er soll Initiativen ergreifen und unterstützen, die diesem Ziel dienen.

10 (3) Der Landesparteirat beschließt insbesondere: a. politische und organisatorische Fragen auf der Grundlage dieser Satzung, der Beschlüsse des Landesparteitags oder auf Antrag des Landesvorstands, b. den jährlichen Finanzplan auf Vorschlag des Landesvorstands, c. Anträge, die an ihn gestellt oder überwiesen werden, d. Kampagnen auf Landesebene, e. über den Personalentscheidungsvorschlag des Landesvorstandes (bei Einstellung von hauptamtlichen Mitarbeiter/innen). Er hat diesbezüglich ein Vetorecht. (4) Der Landesparteirat kann auf Antrag des Landesvorstands oder eines Drittels der Kreisverbände für die Vertreter/innenversammlungen zur Einreichung einer Landesliste zur Bundestags- oder zur Landtagswahl einen Listenvorschlag (Personalvorschlag) erarbeiten. (5) Die Beschlüsse des Landesparteirates können durch eigenen Beschluss, durch den Landesparteitag oder durch eine Urabstimmung aufgehoben werden. 21 Zusammensetzung und Wahl des Landesparteirats (1) Stimmberechtigte Mitglieder des Landesparteirats sind: a. die gewählten Delegierten der Kreisverbände, b. die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstands. (2) Delegierte werden im Verhinderungsfall von Ersatzdelegierten vertreten, die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes durch die Beisitzer/innen. (3) Als Mitglieder mit beratender Stimme gehören dem Landesparteirat die weiteren Mitglieder des Landesvorstands nach 18 Abs. 1 und 2 dieser Satzung an. (4) Jeder Kreisverband erhält je angefangene 50 Mitglieder eine/n Delegierte/n. 22 Arbeitsweise des Landesparteirats (1) Der Landesparteirat tagt ein Mal pro Quartal; bei Bedarf erfolgen weitere Tagungen. In Quartalen, in denen ein Landesparteitag stattfindet, kann auf die Durchführung der Landesparteiratssitzungen verzichtet werden. (2) Der Landesparteirat wählt aus seiner Mitte ein dreiköpfiges Präsidium. Dieses beruft den Landesparteirat ein und leitet die Sitzungen. Das Präsidium vertritt den Landesparteirat in Schiedsverfahren und nach außen. Der Landesparteirat gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Auf Beschluss des Landesvorstands oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteirats muss eine Sitzung des Landesparteirats einberufen werden. Sofern und solange kein Präsidium gewählt ist, erfolgt die Einberufung durch den Landesvorstand. (4) Dem Präsidium dürfen keine Mitarbeiter/innen des Landesverbandes oder des Bundesverbandes angehören. (5) Das Protokoll der Landesparteiratssitzungen wird zeitnah parteiintern veröffentlicht. 5. Finanzen 23 Die finanziellen Mittel des Landesverbands (1) Die finanziellen Mittel und das Vermögen der Partei im Landesverband werden durch den Landesvorstand, in den Kreisen ggfs. durch die Kreisvorstände, nach den Regelungen und Grundsätzen der Bundesfinanzordnung verwaltet. (2) Die Landespartei finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen; sie nimmt daneben am im Parteiengesetz festgelegten Finanzausgleich für die Landesverbände teil. 24 Finanzplanung und Rechnungslegung

11 (1) Der Landesvorstand und die Kreisvorstände sind für die jährliche Verwendung der Mittel im Rahmen der beschlossenen Finanzpläne verantwortlich. Sie legen über Herkunft und Verwendung der Mittel Rechenschaft ab. (2) Die Kreisverbände machen im letzten Quartal eines Jahres Vorschläge für den Landesfinanzplan des Folgejahres. Der Landesvorstand berücksichtigt die Vorschläge bei der Erstellung seines Vorschlags an den Landesparteirat und leitet alle Vorschläge an diesen weiter. 25 Landesfinanzrat (1) Der Landesfinanzrat berät alle grundsätzlichen Fragen der Finanzarbeit der Landespartei. Er bereitet grundsätzliche Entscheidungen zum Finanzkonzept, zur Finanzplanung, zur Verteilung der Wahlkampfmittel und zu einem etwaigen Kreisfinanzausgleich vor. (2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus dem/der Landesschatzmeister/in und den Kreisschatzmeister/innen zusammen. (3) Der Landesfinanzrat ist gegenüber dem Landesparteitag, dem Landesparteirat und dem Landesvorstand antragsberechtigt. Er hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen Stellung zu nehmen. (4) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung und tagt mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr. 26 Finanzrevision (1) Im Landesverband und in den Kreisverbänden werden Finanzrevisionskommissionen gewählt. Sie bestimmen aus ihrer Mitte ihren Vorsitz. (2) Mitglieder des Landesvorstands oder der Kreisvorstände, Angestellte der Partei oder von mit ihr verbundenen Unternehmen oder Institutionen sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei oder von Mandatsträger/innen beziehen, können nicht Mitglieder einer Finanzrevisionskommission sein. (3) Die Finanzrevisionskommissionen prüfen die Finanztätigkeit der Vorstände und der gesamten Partei. Die Landesfinanzrevisionskommission prüft darüber hinaus die Finanztätigkeit der Landesgeschäftsstelle und der Regionalgeschäftsstellen. Geprüft wird auch der Umgang mit dem Parteivermögen. Die Finanzrevisionskommissionen unterstützten die jährliche Finanzund Vermögensprüfung nach dem Parteiengesetz. (4) Die Landesfinanzrevisionskommission prüft gemäß Parteiengesetz den finanziellen Teil der Vorstandsberichte an den Parteitag. Die Prüftermine werden nach den Maßgaben des Parteiengesetzes und in Absprache mit dem/der Landesschatzmeister/in festgelegt. (5) Sie besteht aus 5 Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Stellvertreter/innen. (6) Das Nähere regelt die Bundesfinanzordnung. 6. Die allgemeinen Verfahrensregeln der Landespartei 27 Öffentlichkeit (1) Die Organe der Partei tagen grundsätzlich parteiöffentlich. (2) Die Öffentlichkeit muss ausgeschlossen werden, wenn Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, dies erfordern. (3) Gäste können im Rahmen der Geschäftsordnungen und der Tagesordnungen Rederecht erhalten. 28 Anträge (1) Die Mitglieder, die Organe des Landesverbandes und die Gremien der Kreisverbände, der Zusammenschlüsse und des Jugendverbands können Anträge stellen.

12 (2) Anträge sind beim zuständigen Vorstand einzureichen. Dieser leitet sie unverzüglich dem satzungsgemäß zuständigen Organ zu und informiert den/die Antragsteller/in innerhalb von drei Wochen darüber. (3) Der Beschluss zum Antrag wird dem/der Antragsteller/in unverzüglich zur Kenntnis gegeben. In begründeten Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden, dies und der Grund für diese Ausnahme ist der/dem Antragteller/in unverzüglich zur Kenntnis zu geben, auch der Zeitpunkt der geplanten Behandlung. (4) Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen der Organe. 29 Einladung und Beschlussfähigkeit (1) Die Einladungen zu den Tagungen der Organe sowie der Versand der Beratungsunterlagen erfolgen durch einfachen Brief, per Fax oder per . Gleichzeitig wird dokumentiert, dass alle betroffenen Mitglieder eingeladen wurden. Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen der Organe. (2) Gewählte Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Geschäftsordnungen der Organe können abweichende Regelungen vorsehen. (3) Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. (4) Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. (5) Ist zu einem Tagesordnungspunkt Beschlussunfähigkeit festgestellt worden, so ist das Organ auf seiner nächsten Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, sofern in der Einladung zur Folgesitzung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. 30 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen (1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht die Bundessatzung, die Wahlordnung und diese Satzung, in Kreisverbänden auch die Kreissatzung, ausdrücklich eine andere Mehrheit vorsehen. (2) Eine einfache Mehrheit bei Sachentscheidungen und Wahlen liegt vor, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die Zahl der gültigen Nein-Stimmen überschreitet. (3) Eine absolute Mehrheit bei Sachabstimmungen und Wahlen liegt vor, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die Summe der gültigen Nein-Stimmen und Enthaltungen überschreitet. (4) Eine satzungsändernde Mehrheit liegt vor, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind und wenn zugleich mehr als die Hälfte der Abstimmungsberechtigten mit Ja gestimmt hat. Abstimmungsberechtigte im Sinne dieses Absatzes sind auf Delegiertenversammlungen alle gewählten stimmberechtigten Delegierten unabhängig von ihrer Anwesenheit, auf Mitgliederversammlungen alle anwesenden Mitglieder. (5) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Einladung zur Versammlung angekündigt sind. Sie müssen in der Einladung angekündigt werden, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von Nach- oder Neuwahlen vorliegt. (6) Wahlen zu Organen sind geheim. Bei allen anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern nicht auf Befragen Widerspruch dagegen eingelegt wird. Das Nähere regelt die Wahlordnung. (7) Abstimmungen über Sachfragen sind öffentlich. (8) Abstimmungen über Personalfragen, die in ihrer Bedeutung der Wahl zu einem Organ gleichkommen, sind geheim. 31 Ausübung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten (1) Parteiämter und Delegiertenmandate werden in der Regel ehrenamtlich ausgeübt.

13 (2) Die hauptamtliche Ausübung eines Parteiamts bedarf eines Beschlusses des Landesvorstands. (3) Kein Parteiamt soll länger als acht Jahre durch dasselbe Parteimitglied ausgeübt werden. (4) Die Mitglieder des Landesvorstands dürfen nicht mehrheitlich gleichzeitig Mandatsträger/innen der Europa-, Bundes oder Landesebene sein. (5) Notwendige Aufwendungen, die durch die Ausübung eines Ehrenamts erwachsen, sind im Rahmen der Bundesfinanzordnung, des Finanzplans und der sonstigen Beschlüsse der Partei zu erstatten. 32 Beendigung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten (1) Parteiämter und Delegiertenmandate enden aufgrund von Abwahl, Neuwahl, Rücktritt oder mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei. (2) Abwahlanträge müssen in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt sein. Eine Abwahl kommt zustande, wenn das zuständige wählende Organ in geheimer Abstimmung a. eine gestellte Vertrauensfrage mit einfacher Mehrheit negativ beantwortet oder b. auf Antrag mit absoluter Mehrheit die Abwahl beschließt. (3) Rücktritte von Parteiämtern oder Delegiertenmandaten sind gegenüber dem jeweils zuständigen Vorstand schriftlich zu erklären. (4) Der zuständige Vorstand stellt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 auf der Grundlage des Wahlprotokolls die Nachfolge oder die Notwendigkeit einer Nach- oder Neuwahl fest und leitet die entsprechenden Schritte ein. 33 Einreichen von Wahlvorschlägen (1) Zum Einreichen von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Deutschen Bundestag und für die Wahl zum Landtag (Wahlkreis- und Listenvorschläge) ist ausschließlich der Landesvorstand befugt. (2) Zum Einreichen von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen sind ausschließlich die zuständigen Kreisvorstände befugt. 34 Aufstellen von Wahlkreisbewerberinnen/Wahlkreisbewerbern und der Landesliste zum Deutschen Bundestag und zum Landtag (1) Das Aufstellen einer Wahlkreisbewerberin / eines Wahlkreisbewerbers erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Parteimitglieder des Wahlkreises oder in einer besonderen Vertreter/innenversammlung des Wahlkreises (Wahlkreisvertreter/innenversammlung). (2) Die Vertreter/innen für eine Wahlkreisvertreter/innenversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Parteimitglieder des Wahlkreises aus deren Mitte gewählt. (3) Das Aufstellen der Wahlbewerber/innen und das Festlegen ihrer Reihenfolge auf der Landesliste erfolgt in einer besonderen Versammlung wahlberechtigter Vertreter/innen (Landesvertreter/innenversammlung). (4) Die Vertreter/innen für die Landesvertreter/innenversammlung werden unmittelbar in den Kreisen durch territoriale Versammlungen der wahlberechtigten Parteimitglieder ais ihrer Mitte gewählt. 35 Schlichtungs- und Schiedsverfahren (1) Der Landesparteitag wählt eine wenigstens sechsköpfige Landesschiedskommission und mindestens fünf stellvertretende Mitglieder. Die Landesschiedskommission wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Die Landeschiedskommission schlichtet oder entscheidet Streitigkeiten in der Landespartei oder in einem Kreisverband oder der Landespartei oder eines Kreisverbands mit einzelnen Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieser Satzung oder einer Kreissatzung.

14 (2) In den Kreisverbänden können, auch für mehrere Kreisverbände, Schlichtungskommissionen gebildet werden. Diese schlichten Streitfälle innerhalb der Kreisverbände. (3) Die Mitglieder der Landesschiedskommission werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen keinem Vorstand der Partei und keiner anderen Schiedskommission angehören, in keinem Dienstverhältnis zur Partei oder zu Mandatsträger/innen stehen und von der Partei keine regelmäßigen Einkünfte beziehen. Sie sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (4) Die Landesschiedskommission und die Schlichtungskommissionen werden nur auf Antrag tätig. Über die Eröffnung eines Schiedsverfahrens entscheidet die Landesschiedskommission. Sie entscheidet im Schiedsverfahren in einer Besetzung von fünf anwesenden und nicht befangenen Mitgliedern (Spruchkörper). (5) Die Landesschiedskommission schlichtet oder entscheidet Streitfälle, soweit nicht die Bundesschiedskommission oder eine Schlichtungskommission zuständig ist oder wenn die Schlichtung im Kreisverband gescheitert ist. Sie entscheidet erstinstanzlich über Widersprüche gegen die Ablehnung von Mitgliedschaften und über Parteiausschlüsse. (6) Die Landesschiedskommission kann im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahrens: a. Maßnahmen anordnen, die der Wiederherstellung der satzungsmäßigen Ordnung in der Partei dienen, b. Mitglieder nach 3 Abs. 4 dieser Satzung aus der Partei ausschließen. (7) Im Verfahren der Landesschiedskommission gilt die Schiedsordnung der Partei. 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen 36 Übergangsbestimmungen (1) Die Amtsperiode des ersten Landesparteitages endet spätestens am 31.Oktober 2008, der zweite Landesparteitag muss spätestens am 31.Oktober 2008 stattfinden. Die Delegierten sind zum zweiten Landesparteitag neu zu wählen. (2) Die Amtsperiode des ersten gewählten Landesvorstandes endet spätestens mit der Neuwahl des Landesvorstandes auf dem 2. Landesparteitag im Jahr Schlussbestimmungen (1) Diese Satzung wurde auf dem Gründungsparteitag der Partei DIE LINKE. Landesverband Rheinland-Pfalz angenommen. Sie ist mit der Beschlussfassung in Kraft getreten. (2) Änderungen dieser Satzung kann nur der Landesparteitag mit der vorgesehenen Mehrheit beschließen. Sie treten mit der Beschlussfassung in Kraft.

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