Vertragsstrafen für verspätete Lieferungen an Dividendenstichtagen und Stichtagen für andere Kapitalmaßnahmen

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1 eurex clearing rundschreiben 052/11 Datum: 24. Juni 2011 Empfänger: Alle Clearing-Mitglieder der Eurex Clearing AG und Vendoren Autorisiert von: Thomas Book Vertragsstrafen für verspätete Lieferungen an Dividendenstichtagen und Stichtagen für andere Kapitalmaßnahmen Hohe Priorität Verweis auf Eurex Clearing-Rundschreiben: 024/10, 099/10 Verweis auf Eurex-Rundschreiben: 179/06 Kontakt: Funktionales Helpdesk Clearing, Tel Zielgruppe: Alle Abteilungen Anhang: Aktualisierte Auszüge aus den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Zusammenfassung: Mit Wirkung zum 14. Mai 2010 hat Eurex Clearing eine Vertragsstrafe für verspätete Lieferungen an Dividendenstichtagen und Stichtagen für andere Kapitalmaßnahmen eingeführt (siehe hierzu Eurex Clearing-Rundschreiben 024/10). Zum 1. Januar 2011 wurde der Produktumfang auf alle Aktieninstrumente, welche durch Eurex Clearing abgewickelt werden, erweitert (siehe hierzu Eurex Clearing-Rundschreiben 099/10). Exchange Traded Funds (ETFs) fallen derzeit nicht unter die bestehende Regelung für die Vertragsstrafe. Mit diesem Rundschreiben wird die Anwendung der bestehenden Vertragsstrafe detailliert dargestellt, teilweise erweitert bzw. werden Verfahrensweisen harmonisiert. Die erweiterte Handhabung für Übernahmeangebote tritt per 11. Juli 2011 in Kraft. Die gesonderte Handhabung von Wahldividenden von niederländischen Aktien im Gegensatz zu Wahldividenden von Aktien aus anderen Ländern wird eingestellt (siehe hierzu Eurex- Rundschreiben 179/06). Für ETFs erfolgt ab 11. Juli 2011 die Offenlegung der Kontrahenten durch Eurex Clearing, sobald ein potentieller Schaden aus verspäteter Lieferung gegenüber Eurex Clearing geltend gemacht wird. Eurex Clearing AG Mergenthalerallee Eschborn Postanschrift: Frankfurt/Main Deutschland T F customer.support@ eurexchange.com Internet: Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Peter Gomez Vorstand: Andreas Preuß (Vorsitzender), Jürg Spillmann, Thomas Book, Gary Katz, Michael Peters, Peter Reitz Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt/Main HRB Nr Amtsgericht Frankfurt/Main

2 eurex clearing rundschreiben 052/11 Vertragsstrafen für verspätete Lieferungen an Dividendenstichtagen und Stichtagen für andere Kapitalmaßnahmen Mit Wirkung zum 14. Mai 2010 hat Eurex Clearing eine Vertragsstrafe für verspätete Lieferungen an Dividendenstichtagen und Stichtagen für andere Kapitalmaßnahmen eingeführt (siehe hierzu Eurex Clearing- Rundschreiben 024/10). Zum 1. Januar 2011 wurde der Produktumfang auf alle Aktieninstrumente, welche durch Eurex Clearing abgewickelt werden, erweitert (siehe hierzu Eurex Clearing-Rundschreiben 099/10). Umfang der betroffenen Wertpapiere Alle Aktien, Genussrechte und Partizipationsscheine, die durch die Eurex Clearing abgewickelt werden, fallen unter die derzeitige Vertragsstrafen-Regelung. Festverzinsliche Produkte sind von dieser Regelung nicht betroffen; die etablierten Verfahrensweisen bleiben bestehen. Exchange Traded Funds (ETFs) werden derzeit nicht mit der Vertragsstrafe belegt. Eurex Clearing behält sich vor, die Vertragsstrafe auf ETFs auszuweiten. Dazu erfolgt die Mitteilung gegebenenfalls in einem separaten Eurex Clearing-Rundschreiben. Kommt es aufgrund von verspäteten Lieferungen in ETFs zur Geltendmachung eines potentiellen Schadens gegenüber der Eurex Clearing, so kann Eurex Clearing ab 11. Juli 2011 die Kontrahenten der Lieferung offenlegen, um eine bilaterale Einigung zwischen den Kontrahenten zu erwirken. Relevanz entsprechender Transaktionen Die Vertragsstrafe fällt nur für Geschäfte an, die nicht am Valutatag abgewickelt wurden und gleichzeitig am Referenztag für eine Kapitalmaßnahme noch offen sind. Folgende Beispiele sollen dies verdeutlichen. Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Beispiel 4 Beispiel 5 Beispiel 6 Handelstag Vertraglicher Settlement-Tag Effektiver Settlement-Tag Referenztag für Kapitalmaßnahme Vertragsstrafe fällig Nein Nein Nein Nein Nein Ja Referenztag-Regelung In Eurex Clearing-Rundschreiben 099/10 wurden als Referenztagsregel die Stichtage der Clearstream Banking Frankfurt genannt. Um hier eine Harmonisierung der verschiedenen Prozesse gegenüber der Eurex Clearing zu erreichen und den Teilnehmern die längst mögliche Frist zur Erfüllung der Belieferung zu gewähren, wird ab dem 11. Juli 2011 auf den Stichtag im Heimatmarkt referenziert. Handhabung von steuerfreien Dividenden/Dividenden mit Steuervorteilen oder sonstigen Barausschüttungen Bei Dividendenzahlungen und Barausschüttungen werden zahlreiche unterschiedliche steuerliche Verfahrensweisen angewandt, die zu unterschiedlichen steuerlichen Behandlungen führen. Bedingt durch unterschiedliche Steuerrechte in den verschiedenen Emissionsländern im Unterschied zum Steuerrecht des Landes, in dem das Clearing-Mitglied oder der Handelsteilnehmer ihren Sitz haben, kann es zu unterschiedlichen steuerlichen Abgabesätzen kommen. Zur Erreichung einer standardisierten Verfahrensweise für verspätete Lieferungen werden alle Dividendenzahlungen, unabhängig von der steuerlichen Behandlung, mit einem einheitlichen Strafsatz von 35,8 Prozent auf den jeweiligen Kompensationsbetrag belegt. Dies gilt ebenfalls für Dividenden, bei denen kein Steuer- oder Abgabenabzug anfällt. Seite 1 von 3

3 eurex clearing rundschreiben 052/11 Berechnungslogik für andere Kapitalmaßnahmen ( Non-Income Events ) Bei anderen Kapitalmaßnahmen ( Non-Income Events ) können grundsätzlich Umtauschangebote in Wertpapieren verschiedener Form und Kombination gemacht werden. Diese Umtauschangebote können unter anderem andere Aktien, neue Aktien, Anleihen oder Optionsscheine beinhalten. Auch eine Kombination mit einer teilweisen Barabfindung ist möglich. Aufgrund der möglichen Anzahl von Kombinationen kann keine spezifische Kalkulation pro Maßnahme oder Kombination an Maßnahmen in das Regelwerk aufgenommen werden. Die Absicht ist somit, die Regelung ausreichend deutlich zu beschreiben, sodass eine größtmögliche Transparenz bei den Teilnehmern erreicht werden kann. Die Vertragsstrafe wird in der Höhe des geldwerten Unterschiedes zwischen dem aktuellen Wert der Aktien für die das Umtauschangebot ausgesprochen wurde (Zielgesellschaft), und dem Geldwert des Angebots festgelegt. Sollte eine Wahl zwischen verschiedenen Angeboten bestehen, so wird der jeweils höchste Geldwert zur Berechnung der Vertragsstrafe herangezogen. Bei entsprechenden Kapitalmaßnahmen findet die Berechnung der Vertragsstrafe unter Berücksichtigung der jeweiligen Annahmequote Anwendung, das heißt, die Vertragsstrafe wird im Verhältnis der Annahmequote auf die Anzahl der verspätet gelieferten Aktien berechnet (siehe Beispiele 2 und 3). In einigen seltenen Fällen gibt es bei verpflichtenden Kapitalmaßnahmen ein Wahlrecht. In solchen Fällen wird der Unterschied des geldwerten Vorteils als Vertragsstrafe ausgesprochen. Die bei der Berechnung herangezogenen Wertpapierkurse werden in der folgenden Reihenfolge herangezogen: 1. Wenn Neuemissionen oder junge Aktien angeboten werden, wird der Emissionspreis des neu emittierten, zur Zeichnung angebotenen Wertpapiers herangezogen. 2. Wenn im Unterschied zu jungen Aktien bestehende Aktien angeboten werden und es einen festgestellten Abrechnungspreis der Eurex Clearing für das entsprechende Wertpapier gibt, wird dieser herangezogen. Dieses ist immer der Fall für die Aktie der Zielgesellschaft. 3. Wenn es keinen Abrechnungspreis der Eurex Clearing gibt, wird der Abrechnungspreis an der Börse herangezogen, die den größten Umsatz in dem entsprechenden Wertpapier aufweist. Beispiele: Beispiel 1: Umtauschangebot (nur Stücke) Kurs der Aktien, für die das Umtauschangebot 15,00 EUR abgegeben wurde (Zielgesellschaft, Firma A) Kurs der angebotenen Aktien der übernehmenden 10,00 EUR Firma (Bieter, Firma B) Umtauschangebot 9 Aktien von Firma B für 5 Aktien der Firma A Annahmequote 100% Geldwerter Vorteil/Höhe der Vertragsstrafe (9*10,00 EUR 5*15,00 EUR)*100%=15,00 EUR (für 5 Aktien der Firma A, entspricht 3,00 EUR pro Aktie) Beispiel 2: Umtauschangebot (Stücke und Geld) Kurs der Aktien, für die das Umtauschangebot 15,00 EUR abgegeben wurde (Zielgesellschaft, Firma A) Kurs der angebotenen Aktien der übernehmenden 10,00 EUR Firma (Bieter, Firma B) Umtauschangebot 9 Aktien von Firma B für 5 Aktien der Firma A plus 0,50 EUR pro Aktie der Firma A Annahmequote 75% Geldwerter Vorteil/Höhe der Vertragsstrafe (9*10,00 EUR 5*15,00 EUR + 5*0,50 EUR)*75% =13,125 EUR (für 5 Aktien der Firma A, entspricht 2,625 EUR pro Aktie) Seite 2 von 3

4 eurex clearing rundschreiben 052/11 Beispiel 3: Umtauschangebot (Verschiedene Angebote) Kurs der Aktien, für die das Umtauschangebot 17,00 EUR abgegeben wurde (Zielgesellschaft, Firma A) Kurs der angebotenen Aktien der übernehmenden 10,00 EUR Firma (Bieter, Firma B) Annahmequote 75% Umtauschangebot 1 9 Aktien von Firma B für 5 Aktien der Firma A Geldwerter Vorteil Angebot 1 (9*10,00 EUR 5*17,00 EUR)*75% = 3,75 EUR (für 5 Aktien der Firma A entspricht 0,75 EUR pro Aktie) Umtauschangebot 2 8 Aktien von Firma B für 5 Aktien der Firma A plus 2,50 EUR pro Aktie der Firma A Geldwerter Vorteil Angebot 2 (8*10,00 EUR 5*17,00 EUR + 5*2,50 EUR)*75% = 5,625 EUR (für 5 Aktien der Firma A, entspricht 1,125 EUR pro Aktie) Höhe der Vertragsstrafe 1,125 EUR pro Aktie (Angebot 2) Beispiel 4: verpflichtende Kapitalmaßnahme mit Wahlrecht Kurs der Aktien, für die das Umtauschangebot 17,00 EUR abgegeben wurde (Zielgesellschaft, Firma A) Kurs der angebotenen Aktien der übernehmenden 10,00 EUR Firma (Bieter, Firma B) Annahmequote (verpflichtend) 100% Angebot 1 9 Aktien von Firma B für 5 Aktien der Firma A Geldwerter Vorteil Angebot 1 (9*10,00 EUR 5*17,00 EUR)*100% = 5,00 EUR (für 5 Aktien der Firma A entspricht 1,00 EUR pro Aktie) Angebot 2 8 Aktien von Firma B für 5 Aktien der Firma A plus 2,50 EUR pro Aktie der Firma A Geldwerter Vorteil Angebot 2 (8*10,00 EUR 5*17,00 EUR + 5*2,50 EUR)*100% = 7,50 EUR (für 5 Aktien der Firma A, entspricht 1,50 EUR pro Aktie) Höhe der Vertragsstrafe Geldwerter Vorteil Angebot 2 Geldwerter Vorteil Angebot 1 = 1,50 EUR 1,00 EUR = 0,50 EUR pro Aktie Standardisierung der Handhabung von Bezugsrechten In diesem Zusammenhang wird die bisherige Verfahrensweise im Umgang mit Bezugsrechten harmonisiert. Bisher wurde für Wahldividenden in Geld oder Wertpapieren von niederländischen Aktien bei Nicht-Weisung der Teilnehmer immer in Geld kompensiert (siehe Eurex-Rundschreiben 179/06). Bei allen anderen Märkten werden die beiden Parteien offengelegt, um eine bilaterale Einigung zwischen den Teilnehmern zu erreichen. Die gesonderte Verfahrensweise für Wahldividenden in Geld oder Wertpapieren von niederländischen Aktien wird mit sofortiger Wirkung eingestellt. Wie bei allen anderen Bezugsrechten werden nun auch für diese Papiere die Gegenparteien offengelegt. 24. Juni 2011 Seite 3 von 3

5 Seite 1 **************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ***************************************************************** Kapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex- Börsen) Abschnitt 2 Clearing von Futures-Kontrakten 2.5 Teilabschnitt Clearing von Futures-Kontrakten auf börsengehandelte Indexfondsanteile Verzug (2) Befindet sich das lieferpflichtige Clearing-Mitglied bei Lieferung in Verzug und liefert es zu liefernde Stücke nicht am Liefertag und gemäß den Weisungen der Eurex Clearing AG, so wird die Eurex Clearing AG Maßnahmen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen gemäß Kapitel V Ziffer 2.2 treffen; auch die Vertragsstrafenregelungen gelten entsprechend.

6 Seite Teilabschnitt Clearing von Futures-Kontrakten auf Aktien Verzug (2) Befindet sich bei einem durch stückemäßige Lieferung zu erfüllenden Aktien- Futures-Kontrakt (Ziffer Absatz 2 der Kontraktspezifikationen für Futures- Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) das lieferpflichtige Clearing-Mitglied mit der Lieferung in Verzug und liefert es zu liefernde Stücke nicht am Liefertag gemäß den Weisungen der Eurex Clearing AG, so wird die Eurex Clearing AG Maßnahmen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen gemäß Kapitel V Ziffer 2.2 treffen; auch die Vertragsstrafenregelungen gelten entsprechend. Abschnitt 3 Clearing von Optionskontrakten 3.5 Teilabschnitt Clearing von Optionskontrakten auf börsengehandelte Indexfondsanteile Verzug (2) Befindet sich das lieferpflichtige Clearing-Mitglied in Verzug und liefert es den zugrunde liegenden Basiswert (Fondsanteil) nicht am Liefertag und gemäß den Weisungen der Eurex Clearing AG, so wird die Eurex Clearing AG Maßnahmen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen gemäß Kapitel V Ziffer 2.2 treffen; auch die Vertragsstrafenregelungen gelten entsprechend.

7 Seite Teilabschnitt Clearing von Optionskontrakten und Low Exercise Price Options auf Aktien Verzug (2) Befindet sich das lieferpflichtige Clearing-Mitglied bei Lieferung in Verzug und liefert es den zugrundeliegenden Basiswert nicht am Liefertag und gemäß den Weisungen der Eurex Clearing AG, so wird die Eurex Clearing AG Maßnahmen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen gemäß Kapitel V Ziffer 2.2 treffen; auch die Vertragsstrafenregelungen gelten entsprechend. Für den Verzug bei der Lieferung von Aktien aus Optionskontrakten mit den zugewiesenen Gruppenkennungen GB11 und IE 11 gilt die Ziffer Kapitel V Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse 1 Abschnitt 2 Abwicklung von an der Frankfurter Wertpapierbörse abgeschlossenen Geschäften 2.2 Verzug (8) Wird Aktionären Inhabern von Wertpapieren im Rahmen einer Kapitalmaßnahme der Umtausch von Aktien Wertpapieren gegen Barabfindung Geldbetrag oder andere Wertpapiere angeboten oder besteht ein Wahlrecht bei verpflichtenden Kapitalmaßnahmen und befindet sich das lieferpflichtige

8 Seite 4 Clearing-Mitglied am letzten Tag der Annahmefrist ( Stichtag ) in Verzug, d.h. liefert das Clearing-Mitglied am Stichtag die aus einem FWB-Geschäft geschuldeten Aktien Wertpapiere nicht an die Eurex Clearing AG gemäß deren Weisungen, ist das aufgrund der nicht fristgerechten Lieferung von Aktien Wertpapieren in Verzug befindliche Clearing-Mitglied, ungeachtet eines Schadenseintritts bei der Eurex Clearing AG, zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Eurex Clearing AG verpflichtet. Die Eurex Clearing AG behält sich die Erhebung der Vertragsstrafe auch dann vor, wenn sie bei verspäteter Lieferung der geschuldeten Aktien Wertpapiere diesen Vorbehalt nicht ausdrücklich erklärt. Die seitens der Eurex Clearing AG von dem in Verzug befindlichen Clearing-Mitglied erhobene Vertragsstrafe berechnet sich wie folgt: a) a) Die Höhe der Vertragsstrafe errechnet sich, unabhängig von einer erfolgten Belieferung der Aktiedes Wertpapiers durch das in Verzug befindliche Clearing-Mitglied oder einer Eindeckung ders WertpapiersAktie durch die Eurex Clearing AG gemäß Kapitel V Ziffer 2.2 Absatz 1, abhängig vom Angebot wie folgt: - Umtauschangebot in Geld Bei einem Umtauschangebot in Geld errechnet sich die Höhe der Vertragsstrafe aus dem gemäß dem Umtauschangebot für ein Wertpapier angebotenen Geldbetrag abzüglich dem Abrechnungspreis, multipliziert mit der Anzahl der am Stichtag geschuldeten Wertpapiere und der am Ende der Annahmefrist festgestellten Erwerbsquote. Der angebotene Geldbetrag wird falls erforderlich anhand der von der Eurex Clearing AG am Stichtag veröffentlichten Währungskurse in die Währung des Wertpapiers umgerechnet. - Umtauschangebot in Wertpapiere oder Geld Bei einem Umtauschangebot in Wertpapiere (Bieterpapiere) oder Geld errechnet sich die Höhe der Vertragsstrafe pro am Stichtag geschuldetem Wertpapier gemäß der folgenden Formel und wird dann mit der Anzahl der am Stichtag geschuldeten Wertpapiere multipliziert: Vertragsstrafe pro Wertpapier = Maximum(0;((( 1 n Abrechnungspreis (Anzahl Wertpapier Bieterpapiere * Preis ) * Erwerbsquote) Bieterpapier ) + angebotener Geldbetrag)

9 Seite 5 - aus dem gemäß dem Umtauschangebot für eine Aktie angebotenen Barabfindungspreis, abzüglich dem Preis, der am Stichtag für die entsprechende Aktie im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse ( Xetra ) in der Schlussauktion ermittelt wurde, multipliziert mit der Anzahl der geschuldeten Aktien und der am Ende der Annahmefrist festgestellten Annahmequote. - Soweit an dem jeweiligen Stichtag in der Schlussauktion von Xetra kein Preis für die entsprechende Aktie zustande kommt, ist der umsatzgewichtete Durchschnitt der letzten drei an diesem Stichtag in Xetra für diese Aktie zustande gekommenen Preise maßgeblich. - Verschiedene Umtauschangebote in Wertpapiere oder Geld Sollte bei optionalen Kapitalmaßnahmen ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Umtauschangeboten bestehen, so errechnet sich die Vertragsstrafe aus dem rechnerisch höchsten Wert der verschiedenen Umtauschangebote und dem Abrechnungspreis des Wertpapiers, multipliziert mit der Anzahl der am Stichtag geschuldeten Wertpapiere und der am Ende der Annahmefrist festgestellten Erwerbsquote. Hierzu werden die verschiedenen Umtauschangebote gemäss der oben beschriebenen Formel berechnet und miteinander verglichen. Es gilt dann die höchste Vertragsstrafe pro Wertpapier, diese wird dann mit der Anzahl der am Stichtag geschuldeten Wertpapiere multipliziert. - Verschiedene Umtauschangebote bei verpflichtenden Maßnahmen Sollte bei verpflichtenden Maßnahmen ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Umtauschangeboten eingeräumt werden, so errechnet sich die Vertragsstrafe pro Wertpapier aus der Differenz zwischen dem rechnerisch höchsten und niedrigsten Wert der Umtauschangebote und wird dann mit der Anzahl der am Stichtag geschuldeten Wertpapiere multipliziert. Zur Berechnung des Umtauschangebotswertes wird die folgende Formel herangezogen: Wert des Umtauschangebotes pro Wertpapier = 1 n (Anzahl Bieterpapiere * Preis Bieterpapier ) + angebotener Geldbetrag

10 Seite 6 Anzahl Bieterpapiere : Anzahl der Bieterpapiere, die von dem Bieter für ein Wertpapier der Zielgesellschaft angeboten werden. Preis Bieterpapier: Preis für ein Bieterpapier, der wie folgt bestimmt wird: (i) Werden Neuemissionen oder jungen Aktien angeboten, wird der Emissionspreis des neu emittierten, zur Zeichnung angebotenen Wertpapiers herangezogen, (ii) werden bestehende Wertpapiere angeboten und es einen festgestellten Abrechnungspreis der Eurex Clearing AG für das entsprechende Wertpapier gibt, wird dieser herangezogen, (iii) ansonsten wird der Schlusskurs der Börse mit dem größten Umsatz in dem entsprechenden Wertpapier herangezogen. Der Preis des Bieterpapiers wird falls erforderlich anhand der von der Eurex Clearing AG am Stichtag veröffentlichten Währungskurse in die Währung des Wertpapiers umgerechnet. n: Anzahl der möglicherweise verschiedenen Bieterpapiere. Erwerbsquote: Anzahl der Wertpapiere, die der Bieter insgesamt erwerben will geteilt durch die Anzahl der Wertpapiere, die dem Bieter insgesamt angeboten werden. Abrechnungspreis Wertpapier : Der am Stichtag von der Eurex Clearing AG festgelegte tägliche Abrechnungspreis für das am Stichtag geschuldete Wertpapier. b) Die Vertragsstrafe wird in der Währung erhoben, in der die entsprechende Lieferung der Wertpapiere abzurechnen ist und wird nur dann von der Eurex Clearing AG geltend gemacht, wenn die Berechnung einen Betrag in derentsprechenden Währung von mindestens Die Währung, in der die entsprechende Lieferung von Aktien abzurechnen ist, wird dem Ergebnis dieser Berechnung zugeordnet. Soweit der ermittelte Wert mindestens EUR 5.000, U.S. Dollar , GBP 5.000, CHF 7.000, AUD 8.000, CAD 7.000, JPY , SEK , DKK , NOK oder PLN GBP oder CHF 7.000ergibt beträgt, bestimmt dieser Wert die Höhe der Vertragsstrafenzahlung, die das sich im Verzug befindliche Clearing-Mitglied an die Eurex Clearing AG zahlen muss. bc) Sollten die für die Berechnung der Vertragsstrafe gemäß Kapitel V Ziffer 2.2 Absatz 8 lit. a herangezogenen Angebotskonditionen nach dem Stichtag gemäß Kapitel V Ziffer 2.2 Absatz 8 lit. a geändert werden und die Berechnung der Vertragsstrafe unter Berücksichtigung der geänderten Konditionen zu einem anderen Ergebnis führen, behält sich die Eurex

11 Seite 7 Clearing AG vor, eine Neuberechnung der Vertragsstrafe auf der Basis der geänderten Konditionen gemäß Kapitel V Ziffer 2.2 Absatz 8 lit. a durchzuführen. Bezüglich der Neuberechnung und den Voraussetzungen für die Begründung einer Vertragsstrafe findet Kapitel V Ziffer 2.2 Absatz 8 lit. a entsprechende Anwendung. (9) Soweit bezüglich AktienWertpapieren, auf die sich noch nicht erfüllte FWB- Geschäfte beziehen, Dividenden- und Bonuszahlungen gemäß Kapitel V Ziffer 2.3 Absatz 2 lit. a) anfallen oder zusätzliche Rechte gemäß Kapitel V Ziffer 2.3 Absatz 2 lit. b) gewährt werden und sich das lieferpflichtige Clearing-Mitglied in Verzug befindet, d.h. liefert das Clearing-Mitglied am Liefertag die aus einem FWB-Geschäft geschuldeten Aktien Wertpapiere nicht an die Eurex Clearing AG gemäß deren Weisungen, ist das aufgrund der nicht fristgerechten Lieferung von Aktien Wertpapieren in Verzug geratene Clearing-Mitglied, ungeachtet eines Schadenseintritts bei der Eurex Clearing AG, zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Eurex Clearing AG verpflichtet. Die Eurex Clearing AG behält sich die Erhebung der Vertragsstrafe auch dann vor, wenn sie bei verspäteter Lieferung der geschuldeten Aktien Wertpapieren diesen Vorbehalt nicht ausdrücklich erklärt. Die seitens der Eurex Clearing AG von dem in Verzug befindlichen Clearing- Mitglied erhobene Vertragsstrafe berechnet sich, unabhängig von einer erfolgten Belieferung der Aktieder Wertpapiere durch das in Verzug befindliche Clearing-Mitglied oder einer Eindeckung der Aktie Wertpapiere durch die Eurex Clearing AG gemäß Kapitel V Ziffer 2.2 Absatz 1, wie folgt: Die Höhe der Vertragsstrafe entspricht beträgt 35,8 % der Netto-Dividende (Dividende, die dem Anteilseigner nach Abzug der zu entrichtenden Steuern und Abgaben zusteht) multipliziert mit der Anzahl der am Stichtag geschuldeten AktienWertpapiere. Die Vertragsstrafe wird in der Währung erhoben, in der die entsprechende Lieferung der Wertpapiere abzurechnen ist und wird von der Eurex Clearing AG nur dann geltend gemacht, wenn die Berechnung einen Betrag in der entsprechenden Währung von mindestens, wenn das Ergebnis der Berechnung einen Wert von mindestens EUR 5.000, U.S. Dollar 7.000, GBP 5.000, CHF 7.000, AUD 8.000, CAD 7.000, JPY , SEK , DKK , NOK oder PLN ergibt. Insoweit wird dem Ergebnis dieser Berechnung die Währung zugeordnet, in der die entsprechende Lieferung von Aktien abzurechnen ist. (10) Ergänzend zu den Vertragsstrafenregelungen gemäß Kapitel V Ziffer 2.2 Absatz 8 und Kapitel V Ziffer 2.2 Absatz 9 gilt Folgendes:

12 Seite 8 a) Die Eurex Clearing AG kann hinsichtlich der Lieferung bestimmter Aktien Wertpapiere festlegen, dass für den Fall des Verzugseintritts mit der Lieferung solcher Aktien Wertpapiere innerhalb eines von der Eurex Clearing AG festgelegten Zeitraums, die Eurex Clearing AG auf die Einziehung von Vertragsstrafen gemäß Kapitel V Ziffer 2.2 Absatz 8 und/ oder Kapitel V Ziffer 2.2 Absatz 9 verzichtet. Die Eurex Clearing AG informiert die Clearing-Mitglieder hierüber mittels Rundschreiben. Soweit die Eurex Clearing AG einen solchen Verzicht der Einziehung von Vertragsstrafen festlegt, verzichtet das jeweilige Clearing-Mitglied, gegenüber dem die Eurex Clearing AG sich mit der Lieferung gleicherartiger Aktien im Verzug befindet, ebenfalls auf die Einziehung von Vertragsstrafen gemäß Kapitel V Ziffer 2.2 Absatz 8 und/ oder Kapitel V Ziffer 2.2 Absatz 9. b) Die Eurex Clearing AG wird gegenüber dem lieferpflichtigen Clearing- Mitglied einen Schaden bis zur Höhe der Vertragsstrafe nicht geltend machen, soweit diese gezahlt wurde. Ungeachtet der Vertragsstrafenregelungen in Kapitel V Ziffer 2.2 Absatz 8 und Kapitel V Ziffer 2.2 Absatz 9 bleibt ddieas Recht zur Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden weiteren Schadens sowohl der Eurex Clearing AG als auch des nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitglieds bleibt unberührt. c) Auf die Lieferung von ETF-Anteilen finden die Vertragsstrafenregelungen keine Anwendung. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadens der Eurex Clearing AG bleibt unberührt. (11) Soweit bezüglich ETF-Anteilen, auf die sich noch nicht erfüllte FWB-Geschäfte beziehen, Barausschüttungen gemäß Kapitel V Ziffer 2.3 Abs. 2 lit. a) anfallen und sich das lieferpflichtige Clearing-Mitglied in Verzug befindet oder befunden hat, d.h. liefert das Clearing-Mitglied die aus einem FWB-Geschäft geschuldeten ETF-Anteile nicht am Liefertag an die Eurex Clearing AG gemäß deren Weisungen, und hat das nicht fristgerecht belieferte Clearing-Mitglied dadurch einen Schaden erlitten und diesen gegenüber der Eurex Clearing AG innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist glaubhaft gemacht, kann die Eurex Clearing AG ihren Anspruch auf Übertragung der nicht fristgerecht gelieferten ETF-Anteile gegenüber dem säumigen Clearing-Mitglied dem aufgrund dieses Verzugs nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitglied in dem Umfang offen legen, soweit die Anzahl der seitens des vom säumigen Clearing-Mitglieds an die Eurex Clearing AG zu liefernden ETF-Anteile der Anzahl der seitens der Eurex Clearing AG an das nicht fristgerecht belieferte Clearing-Mitglied zu

13 Seite 9 übertragenden ETF-Anteile entspricht. Die Offenlegung kann auch dann erfolgen, wenn der Anspruch bereits erfüllt ist. 2.4 Tägliche Bewertung (2) Der tägliche Abrechnungspreis wird von der Eurex Clearing AG nach Handelsschluss festgelegt und den Clearing-Mitgliedern mitgeteilt.

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2.5 Teilabschnitt Clearing von Futures-Kontrakten auf börsengehandelte Indexfondsanteile Seite 1 **************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN *****************************************************************

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