eurex rundschreiben 057/09
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- Siegfried Hermann
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1 eurex rundschreiben 057/09 Datum: Frankfurt, 14. April 2009 Empfänger: Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Eurex Zürich sowie Vendoren Autorisiert von: Peter Reitz Hohe Priorität Dow Jones EURO STOXX 50 Index Dividend Futures: Zusätzliche Verfalltermine und Erweiterung der Handelszeiten Verweis auf Eurex-Rundschreiben: 138/08 Kontakt: Stuart Heath (Product Strategy Derivatives), tel. +44-(0) , Zielgruppe: Alle Abteilungen Anhänge: Aktualisierte Abschnitte der folgenden Regelwerke: 1. Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und Eurex Zürich 2. Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG 3. Bedingungen für die Nutzung der OTC-Trade-Entry- Funktionalitäten (Allgemeine Teilnahmebedingungen) Zusammenfassung: Die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen haben in ihrer Sitzung am 1. April 2009 die folgenden Beschlüsse gefasst, welche am 4. Mai 2009 in Kraft treten: 1. Einführung von zusätzlichen Verfallterminen für Dow Jones EURO STOXX 50 Index Dividend Futures- Kontrakte mit maximal zehn jährlichen Kontraktjahren 2. Erweiterung der Handelszeiten für Dow Jones EURO STOXX 50 Index Dividend Futures-Kontrakte bis 22:00 CET. Eurex Deutschland Neue Börsenstraße Frankfurt/Main Postanschrift: Frankfurt/Main Deutschland T F customer.support@ eurexchange.com Internet: Geschäftsführung: Thomas Book, Thomas Lenz, Michael Peters, Andreas Preuß, Peter Reitz, Jürg Spillmann ARBN:
2 eurex rundschreiben 057/09 Dow Jones EURO STOXX 50 Index Dividend Futures: Zusätzliche Verfalltermine und Erweiterung der Handelszeiten 1. Einführungsdatum Die Einführung der zusätzlichen Verfalltermine und die Erweiterung der Handelszeiten findet am Montag, den 4. Mai 2009 statt. 2. Kontraktjahre Für die Index-Dividenden-Futures auf den Dow Jones EURO STOXX 50 Index werden zusätzlich drei Kontraktverfalljahre zur Verfügung stehen, was die Gesamtzahl der vorhandenen Verfalljahre auf zehn erhöht. Ab dem Handelsstart am 4. Mai 2009 werden die Kontrakte für Dezember 2016, Dezember 2017 und Dezember 2018 zum Handel zur Verfügung stehen (siehe Anhang 1). 3. Handelszeiten (alle Zeiten in MEZ) Die Handelszeiten für den Dow Jones EURO STOXX 50 Index Dividend Future werden bis 22:00 MEZ erweitert (siehe Anhang 1). Produktname Produkt- ID Pre-Trading Continuous Trading* Post-Trading OTC Block Trading Dow Jones EURO STOXX 50 Index Dividend Futures FEXD 07:30-08:30 08:30-22:00 22:00-22:30 08:30-22:00 *am letzten Handelstag bis 12:00 MEZ 4. Tägliche Abrechnung Der tägliche Abrechnungspreis wird von Eurex weiterhin um 17:30 MEZ ermittelt (siehe Anhang 2). Wenn Sie Fragen haben oder daran interessiert sind, als Market Participant für dieses Produkt zu agieren, wenden Sie sich bitte an Stuart Heath, Tel. +44-(0) oder Frankfurt, 14. April 2009 Seite 1 von 1
3 Anhang 1 zu Eurex-Rundschreiben 057/09 Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte Eurex14 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Stand und der Eurex Zürich Seite Teilabschnitt: Kontraktspezifikationen für Index-Dividenden-Futures-Kontrakte Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Futures-Kontrakte auf die Dividendenzahlungen der Aktien eines bestimmten Aktienindizes ( Index-Dividenden-Futures- Kontrakte ) Kontraktgegenstand (1) Ein Index-Dividenden-Futures-Kontrakt ist ein Terminkontrakt auf die, in Indexpunkte umgerechneten, Dividenden der Aktien eines bestimmten Aktienindex. (2) An den Eurex-Börsen stehen Futures-Kontrakte auf die Dividenden folgender Aktienindizes zur Verfügung. Maßgeblich für die Berechnung des jeweiligen Index ist die Veröffentlichung der entsprechend genannten Institutionen, welche über die Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung der Indizes entscheiden: Dow Jones EURO STOXX 50 Index (STOXX Limited) (3) Der Wert eines Kontrakts beträgt: EUR 100 pro ganzen Indexpunkt bei Dividenden-Futures-Kontrakten auf den Dow Jones EURO STOXX 50 Index (4) Bei Änderungen in der Berechnung eines Index oder seiner Zusammensetzung und Gewichtung, die das Konzept des Index nicht mehr vergleichbar erscheinen lassen mit dem bei Zulassung des Index-Dividenden-Futures-Kontrakts maßgeblichen Konzept, können die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen anordnen, dass der Handel in den bestehenden Kontrakten am letzten Börsentag vor Änderung des jeweiligen Index endet. Offene Positionen werden nach Ende des Handels bar ausgeglichen. Maßgebend ist der jeweilige Schlussabrechnungspreis (Kapitel II Ziffer der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG) Verpflichtung zur Erfüllung Nach Handelsschluss ist der Verkäufer eines Index-Dividenden-Futures-Kontrakts verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem höheren Schlussabrechnungspreis (Kapitel II
4 Anhang 1 zu Eurex-Rundschreiben 057/09 Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte Eurex14 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Stand und der Eurex Zürich Seite Laufzeit Ziffer der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG) in bar auszugleichen. Der Käufer ist verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem niedrigeren Schlussabrechnungspreis in bar auszugleichen. Für Index-Dividenden-Futures-Kontrakte stehen an den Eurex-Börsen Laufzeiten jeweils von dem auf dem dritten Freitag im Dezember folgenden Börsentag eines Kalenderjahres bis zum Schlussabrechnungstag (Ziffer Absatz 2) des folgenden Kalenderjahres für die nächsten siebenzehn Kalenderjahre zur Verfügung Letzter Handelstag, Schlussabrechnungstag, Handelsschluss (1) Letzter Handelstag der Index-Dividenden-Futures-Kontrakte ist der Schlussabrechnungstag. (2) Schlussabrechnungstag der Index-Dividenden-Futures-Kontrakte ist der dritte Freitag des jeweiligen Dezembers, sofern dieser Freitag ein Börsentag ist, andernfalls der davor liegende Handelstag. (3) Handelsschluss an dem letzten Handelstag der Dow Jones EURO STOXX 50 Index-Dividenden-Futures-Kontrakte ist 12:00 Uhr MEZ Preisabstufungen Der Preis eines Index-Dividenden-Futures-Kontrakts wird in Punkten ermittelt. Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt 0,1 Punkte bei Dow Jones EURO STOXX 50 Index-Dividenden-Futures-Kontrakten; dies entspricht einem Wert von EUR Erfüllung, Barausgleich (1) Erfüllungstag für Index-Dividenden-Futures-Kontrakte ist der Börsentag nach dem Schlussabrechnungstag. (2) Die Erfüllung der Index-Dividenden-Futures-Kontrakte erfolgt durch Barausgleich zwischen den Clearing-Mitgliedern. Der Barausgleich an Nicht-Clearing-Mitglieder und eigene Kunden
5 Anhang 1 zu Eurex-Rundschreiben 057/09 Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte Eurex14 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Stand und der Eurex Zürich Seite 3 ist Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitglieds; derjenige von Nicht-Clearing-Mitgliedern an deren Kunden ist sodann Aufgabe der Nicht-Clearing-Mitglieder. Annex C zu den Kontraktspezifikationen: Index-Dividenden-Futures-Kontrakte ProduKt ProduKt- ID Pre-Trading- Periode Fortlaufender Handel Post-Trading Full-Periode OTC Block Trading Letzter Handelstag Trading until DJ EURO STOXX 50 Index-Dividenden- Futures FEXD 07:30-08:00 08:00-22:0017:30 17:3022: :30 08: :00:30 12:00 Alle Zeiten MEZ
6 Anhang 2 zu Eurex-Rundschreiben 057/09 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 Kapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) Tägliche Abrechnung (1) Für jeden Futures-Kontrakt werden Gewinne und Verluste aus offenen Positionen an dem betreffenden Börsentag im Anschluss an die Post-Trading-Periode ermittelt und dem internen Geldverrechnungskonto gutgeschrieben oder belastet. Für offene Positionen des Börsenvortags berechnet sich der Buchungsbetrag aus der Differenz zwischen den täglichen Abrechnungspreisen des Kontrakts vom Börsentag und Börsenvortag. Für Geschäfte am Börsentag berechnet sich der Buchungsbetrag aus der Differenz zwischen dem Preis des Geschäfts und dem täglichen Abrechnungspreis des Börsentags. (2) Die Eurex Clearing AG legt den täglichen Abrechnungspreis nach den tatsächlichen Marktverhältnissen des jeweiligen Kontrakts und unter Berücksichtigung ihrer Risikoeinschätzung fest. a) Bei der Festlegung der täglichen Abrechnungspreise gemäß Satz 1 für Kontrakte des aktuellen Verfallmonats findet nachfolgend beschriebenes Verfahren Anwendung. Für Kontrakte, bei denen ein Schlusspreis in der Schlussauktion gemäß Ziffer der Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich vor Uhr ermittelt wird, legt die Eurex Clearing AG den täglichen Abrechnungspreis entsprechend dem jeweils für den Kontrakt ermittelten Schlusspreis fest. Bei allen anderen Kontrakten wird aus dem volumengewichteten Durchschnitt der Preise aller Geschäfte der letzten Minute vor dem jeweiligen Referenzzeitpunkt in dem jeweiligen Kontrakt, sofern in diesem Zeitraum mehr als fünf Geschäfte abgeschlossen wurden, der tägliche Abrechnungspreis ermittelt. Sind in der letzten Minute vor dem jeweiligen Referenzzeitpunkt nicht mindestens fünf Geschäfte abgeschlossen worden, wird der tägliche Abrechnungspreis aus dem volumengewichteten Durchschnitt der Preise der letzten fünf vor dem Referenzzeitpunkt abgeschlossenen Geschäfte in dem jeweiligen Kontrakt ermittelt, sofern diese nicht mehr als 15 Minuten vor dem Referenzzeitpunkt abgeschlosssen wurden.
7 Anhang 2 zu Eurex-Rundschreiben 057/09 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 2 Kann kein Preis nach den vorgenannten Verfahren ermittelt werden, wird der tägliche Abrechnungspreis auf Basis des unter b) beschriebenen Verfahrens festgelegt. b) Für alle weiteren Kontraktlaufzeiten finden bei der Festlegung des täglichen Abrechnungspreises die nachfolgend beschriebenen Verfahren Anwendung. Der tägliche Abrechnungspreis für einen Kontrakt wird entsprechend der mittleren Geld/Brief Spanne des Kombinationsauftragsbuchs festgelegt. Liegt im Kombinationsauftragsbuch keine Spanne vor, stellt die Eurex Clearing AG bei der Festlegung auf die mittlere Geld/Brief Spanne des jeweiligen Verfallmonats ab. Liegt für den jeweiligen Verfallmonat keine berechenbare mittlere Geld/Brief Spanne vor, wird der tägliche Abrechnungspreis entsprechend dem theoretischen Preis basierend auf dem Preis des Basiswertes ermittelt. c) Der tägliche Abrechnungspreis für Futures-Kontrakte auf börsengehandelte Indexfondsanteile und auf Aktien wird von der Eurex Clearing AG entsprechend dem in der Schlussauktion des dem jeweiligen Future zugrunde liegenden festgestellten Schlusspreis des Basiswertes zuzüglich der jeweiligen Haltekosten (sogenannte Costs of Carry ) festgelegt. Für Indexfondsanteile ist dabei der Schlusspreis im elektronischen Handelssystem an der Frankfurter Wertpapierbörse/SWX und für Aktien jeweils der Schlusspreis entsprechend der Regelung in Ziffer maßgeblich. d) Der tägliche Abrechnungspreis für Aktien-Futures-Kontrakte mit zugewiesener Gruppenkennung US01 oder US02 (Annex A der Kontraktspezifikationen für Futures Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) wird aus dem umsatzgewichteten Durchschnitt der letzten drei Preise des Basiswertes vor dem Referenzzeitpunkt (Absatz 5) ermittelt; zur Bestimmung der maßgeblichen Preise wird auf die durch den Datenanbieter Reuters AG übermittelten Zeitangaben abgestellt. Dem berechneten Wert werden jeweils die Haltekosten ( Costs of Carry ) hinzugerechnet. Ist die Ermittlung des täglichen Abrechnungspreises eines Kontrakts gemäß vorstehenden Regelungen nicht möglich oder entspräche der so ermittelte tägliche Abrechnungspreis nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen, legt die Eurex Clearing AG den täglichen Abrechnungspreis nach billigem Ermessen fest.
8 Anhang 2 zu Eurex-Rundschreiben 057/09 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 3 Die Eurex Clearing AG kann, sollte der ermittelte tägliche Abrechungspreis nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen zum Handelsschluss des jeweiligen Kontrakts entsprechen, den täglichen Abrechnungspreis ändern. (3) Absatz 1 gilt für das Rechtsverhältnis zwischen General-Clearing-Mitgliedern oder Direkt- Clearing-Mitgliedern und den ihnen angeschlossenen Nicht-Clearing-Mitgliedern entsprechend. (4) Für die aus der täglichen Abrechnung resultierenden Zahlungen gelten die Regelungen aus Ziffer entsprechend. (5) Referenzzeiten Kontrakt Referenzzeit (MEZ) Geldmarkt Futures 17:15 Kredit Futures 17:30 Fixed Income Futures (in Euro denominiert) 17:15 CONF-Futures 17:00 SMI -Futures, SLI -Futures 17:27 VSMI -Futures, SMIM -Futures 17:20 Alle weiteren Index-Futures 17:30 Index-Dividenden-Futures 17:30 Aktien-Futures-Kontrakte mit zugewiesener Gruppenkennung US01 oder US02 Gold-Futures 17:45 Abschluss des gegen 16:00 Uhr stattfindenden Goldpreisfixings am Nachmittag
9 Anhang 2 zu Eurex-Rundschreiben 057/09 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 4 Goldpreisfixing am Nachmittag bezeichnet die an Öffnungstagen des London Bullion Market (oder eines Nachfolgemarktes, an dem Marktteilnehmer im Londoner Markt für den Handel mit Gold in Gold handeln) um Uhr (MEZ) nach den Regeln der London Bullion Market Association (oder einer Nachfolgeorganisation, die Marktteilnehmer im Londoner Markt für den Handel mit Gold repräsentiert) durchgeführte Feststellung des in US-Dollar ausgedrückten Preises für eine Feinunze Gold. Falls nach den Regeln der London Bullion Market Association (oder einer Nachfolgeorganisation, die Marktteilnehmer im Londoner Markt für den Handel mit Gold repräsentiert) die Feststellung des in US-Dollar ausgedrückten Preises für eine Feinunze Gold zu einer anderen als der oben angegebenen Uhrzeit durchgeführt wird, gilt der Abschluss der Preisfeststellung zu dieser anderen Uhrzeit als Zeitpunkt für das Goldpreisfixing am Nachmittag.
10 Anhang 3 zu Eurex-Rundschreiben 057/09 Bedingungen für die Nutzung der OTC-Trade-Entry- Stand Funktionalitäten (Allgemeine Teilnahmebedingungen) Seite 1 Annex A zu den Allgemeinen Teilnahmebedingungen: OTC-Nutzungszeiten (alle Zeitangaben entsprechen mitteleuropäischer Zeit MEZ) Futures-Kontrakte Index-Dividenden-Futures-Kontrakte Produkt Produkt- ID Beginn- Ende DJ EURO STOXX 50 Index Dividenden Futures FEXD 08:30-18:3022:00
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