eurex rundschreiben 008/09

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1 eurex rundschreiben 008/09 Datum: Frankfurt, 19. Januar 2009 Empfänger: Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Eurex Zürich sowie Vendoren Autorisiert von: Peter Reitz Hohe Priorität Gold-Futures und Gold-Optionen: Weitere Informationen Verweis auf Eurex-Rundschreiben: 250/08 Kontakt: Michael Durica (Eurex Product Strategy), Tel , Nadja Urban (Eurex Product Strategy), Tel , Zielgruppe: Anhänge: Alle Abteilungen 1. spezifikationen für Futures-e und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich 2. Bedingungen für die Nutzung der OTC-Trade-Entry- Funktionalitäten (Allgemeine Teilnahmebedingungen) 3. Clearing Bedingungen der Eurex Clearing AG 4. Preisverzeichnis der Eurex Clearing AG 5. Market Maker-Verpflichtungen (Auszug) Zusammenfassung: Zur Einführung von Gold-Futures (FGFX) und Gold-Optionen (OGFX) an Eurex am 2. Februar 2009 enthält dieses Rundschreiben Informationen zu den folgenden Punkten: 1. Geschäftsentgelte 2. Transaktionslimite 3. Mistrade-Parameter 4. Margin-Parameter 5. Vendorenkürzel 6. Market Maker-Verpflichtungen 7. Vorbereitungen zum Handelsbeginn Eurex Deutschland Neue Börsenstraße Frankfurt/Main Postanschrift: Frankfurt/Main Deutschland T F customer.support@ eurexchange.com Internet: Geschäftsführung: Thomas Book, Thomas Lenz, Michael Peters, Andreas Preuß, Peter Reitz, Jürg Spillmann ARBN:

2 eurex rundschreiben 008/09 Gold-Futures und Gold-Optionen: Einführung 1. Geschäftsentgelte Die Geschäftsentgelte für den Handel mit Gold-Futures und Optionen betragen USD 0,70 pro für die Zusammenführung von Orderbuch-Transaktionen und für die Erfassung von OTC-Geschäften. Bis einschließlich zum 30. Juni 2009 werden allen Teilnehmern keine Transaktionsentgelte belastet. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Preisverzeichnis. 2. Transaktionslimite Die Transaktionslimite entnehmen Sie bitte unserer Website unter dem Pfad: > Handel > Produkte > Rohstoffderivate 3. Mistrade-Parameter Bei Futureskontrakten ist von einer erheblichen Abweichung des Preises des Geschäfts vom Referenzpreis auszugehen, wenn dessen Abweichung 20 Prozent von den Margin-Parametern bezogen auf den Referenzpreis übersteigt. Bei Optionskontrakten ist von einer erheblichen Abweichung des Preises des Geschäfts vom Referenzpreis auszugehen, wenn dessen Abweichung den jeweils gültigen Maximum Spread bezogen auf den Referenzpreis übersteigt. Über die Aufhebung oder die Korrektur des Preises eines Geschäftes ( Preiskorrektur ) entscheiden die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 2.7. der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich. 4. Margin-Parameter Produktbezeichnung Margin- Klasse Produkt-ID Margin Parameter Initial Margin Gold-Futures GFX FGFX 61 USD USD 50 (spread margin rate) Gold-Optionen GFX OGFX 61 USD Seite 1 von 2

3 eurex rundschreiben 008/09 5. Vendorenkürzel Vendor Name Vendor Code Future Option Bloomberg FGEA <Cmdty> N/A CQG FGFX -- Interactive Data FGFXmy OGFX\myssssss Real-Time Services SIX Telekurs FGFX OGFX ThomsonReuters <0#FGFX:> <0#OGFX*.EX> Die Vendorenkürzel entnehmen Sie bitte auch ab Handelsstart unserer Homepage: > Handel > Produkte > Suche nach Produktcodes von Datenanbietern 6. Market Maker-Verpflichtungen Die Market Maker-Verpflichtungen entnehmen Sie bitte dem Anhang Vorbereitungen zum Handelsbeginn Die Gold-Produkte sind bereits in der Produktionsumgebung aufgesetzt und für den Teilnehmer sichtbar. Bis zum Handelsbeginn am 2. Februar 2009 werden sie im Status HALT verweilen. Die Simulationsumgebung steht weiterhin für Testzwecke zur Verfügung. Die Produkte sind der Product Assignment Group XNCHOU (Commodities USD cash settled) zugewiesen. Am Montag, den 2. Februar 2009, wird der Handel in den Goldkontrakten aufgenommen. Aufträge und Quotes können an diesem Tag ab 07:31 Uhr MEZ in das Eurex -System eingegeben werden. Die Preise des Goldfixing am Londoner Bullion Markt werden von Datenvendoren mit den folgenden Kürzeln zur Verfügung gestellt: Bloomberg Code GOLDLNAM <Cmdty> und Reuters Code XAU-1030-FIX Weitere Informationen zum Handel der Gold-Produkte an Eurex erhalten Sie auf der Eurex-Website unter dem folgenden Pfad: > Handel > Produkte > Rohstoffderivate Frankfurt, 19. Januar 2009 Seite 2 von 2

4 Anhang 1 zu Eurex-Rundschreiben 008/09 spezifikationen für Futures-e Eurex14 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Stand und der Eurex Zürich Seite 1 1 Abschnitt: spezifikationen für Futures-e 1.10 Teilabschnitt: spezifikationen für Gold-Futures-e Der folgende Teilabschnitt enthält die ausgestaltung für Futures-e auf den Goldpreis ( Gold- Futures-e ) gegenstand Ein Gold-Futures- ist ein Terminkontrakt bezogen auf den Goldpreis für einhundert Feinunzen Gold. Der maßgebliche Goldpreis bestimmt sich nach dem Goldpreisfixing am Vormittag. Goldpreisfixing am Vormittag bezeichnet für diese Zwecke die an Öffnungstagen des London Bullion Market (oder eines Nachfolgemarktes, an dem Marktteilnehmer im Londoner Markt für den Handel mit Gold in Gold handeln) um Uhr (Ortszeit London) nach den Regeln der London Bullion Market Association (oder einer Nachfolgeorganisation, die Marktteilnehmer im Londoner Markt für den Handel mit Gold repräsentiert) durchgeführte Feststellung des in US-Dollar ausgedrückten Preises für eine Feinunze Gold. Falls nach den Regeln der London Bullion Market Association (oder einer Nachfolgeorganisation, die Marktteilnehmer im Londoner Markt für den Handel mit Gold repräsentiert) die Feststellung des in US-Dollar ausgedrückten Preises für eine Feinunze Gold zu einer anderen als der vorstehend angegebenen Uhrzeit durchgeführt wird, gilt diese andere Uhrzeit als Zeitpunkt für das Goldpreisfixing am Vormittag Verpflichtung zur Erfüllung Laufzeit Nach Handelsschluss ist der Verkäufer eines Gold-Futures-s verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und einem höheren Schlussabrechnungspreis (Kapitel II Ziffer der Clearing- Bedingungen der Eurex Clearing AG) in bar auszugleichen. Der Käufer ist verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und einem niedrigeren Schlussabrechnungspreis in bar auszugleichen. Für Gold-Futures-e stehen an den Eurex-Börsen Laufzeiten bis zum Schlussabrechnungstag (Ziffer Absatz 1) der nächsten drei aufeinanderfolgenden Monate und der darauf folgenden Quartalsmonate (März, Juni, September, Dezember) bis zu einer maximalen Laufzeit von 36 Monaten zur Verfügung Letzter Handelstag, Schlussabrechnungstag, Handelsschluss (1) Letzter Handelstag der Gold-Futures-e ist der Schlussabrechnungstag. (2) Schlussabrechnungstag der Gold-Futures-e ist der dritte Freitag eines jeweiligen Verfallmonats, sofern an diesem Tag ein Goldpreisfixing am Vormittag (Ziffer ) stattfindet und dieser Tag ein

5 Anhang 1 zu Eurex-Rundschreiben 008/09 spezifikationen für Futures-e Eurex14 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Stand und der Eurex Zürich Seite 2 Börsentag ist, an dem der Handel der e nicht nach besonderen Bestimmungen der Geschäftsführungen der Eurex-Börsen (zum Beispiel Feiertagsregelungen) ausgeschlossen ist, andernfalls der diesem Tag vorausgehende Börsentag, an dem ein Goldpreisfixing am Vormittag (Ziffer ) stattfindet und der Handel der e nicht nach besonderen Bestimmungen der Geschäftsführungen der Eurex-Börsen ausgeschlossen ist. (3) Handelsschluss an dem letzten Handelstag ist 11:30 Uhr MEZ Preisabstufungen Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt USD 0, Erfüllung, Barausgleich (1) Erfüllungstag für Gold-Futures-e ist der Börsentag nach dem Schlussabrechnungstag. (2) Die Erfüllung der Gold-Futures-e erfolgt durch Barausgleich zwischen den Clearing-Mitgliedern. Der Barausgleich an Nicht-Clearing-Mitglieder und eigene Kunden ist Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitglieds; der Barausgleich von Nicht-Clearing-Mitgliedern an deren Kunden ist sodann Aufgabe der Nicht-Clearing-Mitglieder Veränderungen des Goldpreisfixings am Vormittag (1) Wird das Goldpreisfixing am Vormittag (Ziffer ) hinsichtlich der maßgeblichen Währung, des maßgeblichen Gewichts oder der maßgeblichen Goldbeschaffenheit verändert, so passen die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen den gegenstand in einer Weise an, die den Wert der Gold-Futures- e unverändert lässt. (2) Wird das Goldpreisfixing am Vormittag (Ziffer ) ersatzlos eingestellt, so endet die Laufzeit der Gold-Futures-e mit Abschluss des letzten stattfindenden Goldpreisfixings am Vormittag; die Abrechnung erfolgt anhand des täglichen Abrechnungspreises (Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG, Kapitel II, Ziffer 2.1.2) dieses Tages.

6 Anhang 1 zu Eurex-Rundschreiben 008/09 spezifikationen für Futures-e Eurex14 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Stand und der Eurex Zürich Seite 3 2. Abschnitt: spezifikationen für Optionskontrakte 2.7 Teilabschnitt: spezifikationen für Gold-Optionskontrakte Der folgende Teilabschnitt enthält die ausgestaltung für Options-e auf den Goldpreis ( Gold- Optionskontrakte ) gegenstand Ein Gold-Optionskontrakt ist ein Terminkontrakt bezogen auf den Goldpreis für einhundert Feinunzen Gold. Der maßgebliche Goldpreis bestimmt sich nach dem Goldpreisfixing am Vormittag (Ziffer ) Kaufoption (Call) (1) Der Käufer einer Kaufoption (Call) hat das Recht, eine Zahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Option und einem höheren Schlussabrechnungspreis (Kapitel II Ziffer der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG) der Optionsserie (Barausgleich) zu verlangen. (2) Der Stillhalter eines Call ist verpflichtet, am Börsentag nach dem Ausübungstag der Option die Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Option und einem höheren Schlussabrechnungspreis der Optionsserie in bar auszugleichen; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird. (3) Der Schlussabrechnungspreis wird vom Vorstand der Eurex Clearing AG am Ausübungstag des s festgelegt Verkaufsoption (Put) (1) Der Käufer einer Verkaufsoption (Put) hat das Recht, eine Zahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Option und einem niedrigeren Schlussabrechnungspreis (Kapitel II Ziffer der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG) der Optionsserie (Barausgleich) zu verlangen. (2) Der Stillhalter eines Put ist verpflichtet, am Börsentag nach dem Ausübungstag der Option die Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Option und einem niedrigeren Schlussabrechnungspreis der Optionsserie in bar auszugleichen; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird. (3) Der Schlussabrechnungspreis wird vom Vorstand der Eurex Clearing AG am Ausübungstag des s festgelegt.

7 Anhang 1 zu Eurex-Rundschreiben 008/09 spezifikationen für Futures-e Eurex14 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Stand und der Eurex Zürich Seite Laufzeit An den Eurex-Börsen stehen Gold-Optionskontrakte mit Laufzeiten bis zu 60 Monaten jeweils einschließlich bis zum nächsten, übernächsten und drittnächsten Verfalltag sowie bis zu den elf folgenden Quartalsverfalltagen (März, Juni, September, Dezember) und bis zu den vier darauf folgenden Halbjahresverfalltagen (Juni, Dezember) zur Verfügung Letzter Handelstag, Schlussabrechungstag, Handelsschluss (1) Der letzte Handelstag einer Optionsserie ist grundsätzlich der Tag, an dem diese Optionsserie den Börsenteilnehmern im System der Eurex-Börsen letztmalig zum Handel und zum Clearing zur Verfügung steht. Letzter Handelstag der Gold-Optionskontrakte ist der Schlussabrechnungstag. (2) Schlussabrechnungstag der Gold-Optionskontrakte ist der dritte Freitag eines jeweiligen Verfallmonats, sofern an diesem Tag ein Goldpreisfixing am Vormittag (Ziffer ) stattfindet und dieser Tag ein Börsentag ist, an dem der Handel der e nicht nach besonderen Bestimmungen der Geschäftsführungen der Eurex-Börsen (zum Beispiel Feiertagsregelungen) ausgeschlossen ist, andernfalls der diesem Tag vorausgehende Börsentag, an dem ein Goldpreisfixing am Vormittag (Ziffer ) stattfindet und der Handel der e nicht nach besonderen Bestimmungen der Geschäftsführungen der Eurex-Börsen ausgeschlossen ist. (3) Handelsschluss an dem letzten Handelstag ist 11:30 Uhr MEZ Ausübungspreise Optionsserien mit einer Laufzeit von bis zu 36 Monaten haben Ausübungspreise mit Preisabstufungen in Höhe von USD 20, Optionsserien mit einer Laufzeit von über 36 Monaten haben Ausübungspreise mit Preisabstufungen in Höhe von USD Anzahl der Ausübungspreise bei Einführung der e Bei Einführung der Gold-Optionskontrakte stehen für jeden Call und Put für jede Fälligkeit mindestens 15 Ausübungspreise für den Handel zur Verfügung. Davon sind sieben Ausübungspreise im Geld (In-themoney), ein Ausübungspreis am Geld (At-the-money) und sieben Ausübungspreise aus dem Geld (Out-ofthe-money) Einführung neuer Optionsserien (1) Für einen bestehenden Verfallmonat werden Optionsserien mit neuen Ausübungspreisen zu Beginn der Pre-Trading-Periode eines Börsentags spätestens dann eingeführt, wenn die in Ziffer spezifizierte Mindestanzahl an Ausübungspreisen im, am oder aus dem Geld, ausgehend von dem zu Grunde liegenden Goldpreis zum Zeitpunkt des Handelsschlusses der Gold-Optionskontrakte am vorangegangenen Handelstag an den Eurex-Börsen nicht mehr verfügbar ist. (2) Eine neue Optionsserie wird nicht eingeführt, wenn sie in weniger als fünf Börsentagen ausliefe, es sei denn, dass die Marktverhältnisse eine Neueinführung erforderlich machen.

8 Anhang 1 zu Eurex-Rundschreiben 008/09 spezifikationen für Futures-e Eurex14 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Stand und der Eurex Zürich Seite Preisabstufungen Ausübung Zuteilung Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt USD 0,1. Abweichend von Ziffer Absatz 1 kann der Inhaber eines Gold-Optionskontraktes diesen nur am Schlussabrechnungstag (Ziffer Absatz 2) der Optionsserie bis zum Ende der Post-Trading Full-Periode ausüben (European-style). Abweichend von Ziffer Absatz 1 können Ausübungen eines Gold-Optionskontraktes Stillhaltern nur am Schlussabrechnungstag (Ziffer Absatz 2) zugeteilt werden Erfüllung, Barausgleich (1) Erfüllungstag ist der Börsentag nach dem Ausübungstag. (2) Die Erfüllung des s erfolgt durch Barausgleich zwischen den Clearing-Mitgliedern. Der Barausgleich an Nicht-Clearing-Mitglieder und eigene Kunden ist Aufgabe des zuständigen Clearing- Mitglieds; derjenige von Nicht-Clearing-Mitgliedern an deren Kunden ist sodann Aufgabe der Nicht- Clearing-Mitglieder Veränderungen des Goldpreisfixings am Vormittag (1) Wird das Goldpreisfixing am Vormittag (Ziffer ) hinsichtlich der maßgeblichen Währung, des maßgeblichen Gewichts oder der maßgeblichen Goldbeschaffenheit verändert, so passent die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen den gegenstand in einer Weise an, die den Wert der Gold- Optionskontrakte unverändert lässt. (2) Wird das Goldpreisfixing am Vormittag (Ziffer ) ersatzlos eingestellt, so endet die Laufzeit der Gold-Optionskontrakte mit Abschluss des letzten stattfindenden Goldpreisfixings am Vormittag; die Abrechnung erfolgt anhand des täglichen Abrechnungspreises (Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG, Kapitel II, Ziffer 3.1 (5)) dieses Tages.

9 Anhang 1 zu Eurex-Rundschreiben 008/09 spezifikationen für Futures-e Eurex14 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Stand und der Eurex Zürich Seite 6 Annex C zu den spezifikationen: Handelszeiten Futures-e Gold-Futures-e Produkt Produkt- ID Pre-Trading- Periode Fortlaufender Handel Post-Trading Full-Periode OTC Block Trading Letzter Handelstag Handel bis Gold-Futures- FGFX 07:30-08:00 08:00-22:00 22:00-22:30 08:00-22:30 11:30 alle Zeiten MEZ Handelszeiten Optionskontrakte Gold-Optionskontrakte Produkt Produkt- ID Pre-Trading- Periode Fortlaufender Handel Post-Trading Full-Periode OTC Block Trading Letzter Handelstag Handel bis Ausübung bis Gold-Optionskontrakt OGFX 07:30-08:00 08:00-22:00 22:00-22:30 08:00-22:30 11:30 22:30 alle Zeiten MEZ

10 Anhang 2 zu Eurex-Rundschreiben 008/09 Bedingungen für die Nutzung der OTC-Trade-Entry- Stand Funktionalitäten (Allgemeine Teilnahmebedingungen) Seite 1 5 preis von OTC-Geschäften 5.1 Der preis eines OTC-Geschäfts, der mittels einer OTC-Trade-Entry- Funktionalität in das Eurex Clearing-System eingegeben wird, muss innerhalb eines Intervalls liegen, das von der Eurex Clearing AG gemäß Ziffer 5.2 und 5.3 festgelegt wird. Ist eine Festlegung des Intervalls gemäß Ziffer 5.2 und 5.3 nicht möglich, legt die Eurex Clearing AG das Intervall nach freiem Ermessen fest. 5.2 Für Futures-e sind die Intervalle im Sinne von 5.1 grundsätzlich wie folgt festgelegt: Generell liegt für Futures-e das Intervall zwischen den bis zum Zeitpunkt der Eingabe eines OTC-Geschäfts vorliegenden Tageshöchst- und -tiefstwerten, die an diesem Börsentag für den jeweiligen Futures- an den Eurex-Börsen ermittelt wurden. Der Tageshöchstwert bestimmt sich durch den höheren Wert aus tatsächlich gehandeltem Tageshöchstwert und synthetischem Tageshöchstwert. Der synthetische Tageshöchstwert wird durch die Eurex Clearing AG aus den tatsächlich gehandelten Höchstwerten in allen Verfallmonaten und den Preisspannen zwischen den Settlementpreisen der unterschiedlichen Verfallmonate des Futures-es bestimmt. Der Tagestiefstwert bestimmt sich durch den niedrigeren Wert aus tatsächlich gehandeltem Tagestiefstwert und synthetischem Tagestiefstwert. Der synthetische Tagestiefstwert wird durch die Eurex Clearing AG aus den tatsächlich gehandelten Tagestiefstwerten in allen Verfallmonaten und den Preisspannen zwischen den Settlementpreisen der unterschiedlichen Verfallmonate des Futures-es bestimmt. Sofern für den Börsentag gemäß Satz 1 noch keine Settlementpreise vorliegen, werden die Settlementpreise des vorhergehenden Börsentages zur Bestimmung der synthetischen Tageshöchst- und Tagestiefstwerte herangezogen Für Gold-Futures-e ergibt sich das Intervall aus den Tageshöchst- und den Tagestiefstwerten des Goldpreises, der auf der Reutersseite XAU= veröffentlicht wird. Zu diesen Werten wird jeweils die Differenz aus dem täglichen Abrechnungspreis der Gold-Futures-e des vorhergehenden Handelstages gemäß Kapitel II, Ziffer (2) der Clearing-Bedingungen und dem Goldpreisfixing am Nachmittag des vorhergehenden Handelstages gemäß Kapitel II, Ziffer (5) der Clearing- Bedingungen addiert. Die Obergrenze des Intervalls liegt 5% über dem nach Satz 1

11 Anhang 2 zu Eurex-Rundschreiben 008/09 Bedingungen für die Nutzung der OTC-Trade-Entry- Stand Funktionalitäten (Allgemeine Teilnahmebedingungen) Seite 2 und 2 ermittelten Höchstwert, die Untergrenze des Intervalls 5% unterhalb des nach Satz 1 und 2 ermittelten Tiefstwertes. 5.3 For options contracts, theoretical maximum and minimum values for the option price of a Block Trade are determined during the trading day on the basis of the daily high and daily low values pursuant to number 5.2 of the respective underlying instrument, as recorded up to the time of entry of the Block Trade, and the respective implied volatilities established within the options market of the Eurex Exchanges. The interval thus determined is extended on all trading days except the expiration days at its extreme values by 50 per cent of the maximum Quote Spread permissible for the respective product. On the expiration days, the interval will be extended by the whole valid maximum quote spread, resulting in the range of permissible option prices for Block Trades. If options strategies and options volatility strategies are entered, the daily high and daily low values shall be. 9 Zugelassene Produkte 9.3 Die Eurex Clearing AG hat folgende Produkte, auch wenn sie im Rahmen einer Options-Strategie oder Options-Volatilitätsstrategie eingegeben wurden, für die Block- Trade-Funktionalität zugelassen: Produkt Mindestanzahl der zu handelnden e Gold-Optionskontrakte (OGFX) 1 Gold-Futures-e (FGFX) Die Eurex Clearing AG hat folgende Produkte für die Flexible Options- und die Flexible Futures-Trade-Funktionalität zugelassen: I. Flexible Eurex Options-e Mindestanzahl der zu handelnden e Gold-Optionskontrakte (OGFX) 1

12 Anhang 2 zu Eurex-Rundschreiben 008/09 Bedingungen für die Nutzung der OTC-Trade-Entry- Stand Funktionalitäten (Allgemeine Teilnahmebedingungen) Seite 3 II. Flexible Eurex Futures-e Mindestanzahl der zu handelnden e Gold-Futures-e (FGFX) 1 Annex A zu den Allgemeinen Teilnahmebedingungen: OTC-Nutzungszeiten Futures-e Gold-Futures-e Produkt Produkt -ID OTC Trading Gold-Futures-e FGFX 08:00-22:30 alle Zeiten MEZ OTC-Nutzungszeiten Optionskontrakte Gold-Optionskontrakte Produkt Produkt -ID OTC Trading Gold-Optionskontrakte OGFX 08:00-22:30 alle Zeiten MEZ

13 Anhang 3 zu Eurex-Rundschreiben 008/09 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 Kapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) Abschnitt 2 Clearing von Futures-en Die nachfolgenden Teilabschnitte regeln das Clearing von Geschäften in den in Ziffer 1 der spezifikationen für Futures-e und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich benannten Futures-e. 2.1 Teilabschnitt Allgemeine Bestimmungen Tägliche Abrechnung (1) Für jeden Futures- werden Gewinne und Verluste aus offenen Positionen an dem betreffenden Börsentag im Anschluss an die Post-Trading-Periode ermittelt und dem internen Geldverrechnungskonto gutgeschrieben oder belastet. Für offene Positionen des Börsenvortags berechnet sich der Buchungsbetrag aus der Differenz zwischen den täglichen Abrechnungspreisen des s vom Börsentag und Börsenvortag. Für Geschäfte am Börsentag berechnet sich der Buchungsbetrag aus der Differenz zwischen dem Preis des Geschäfts und dem täglichen Abrechnungspreis des Börsentags. (2) Die Eurex Clearing AG legt den täglichen Abrechnungspreis nach den tatsächlichen Marktverhältnissen des jeweiligen s und unter Berücksichtigung ihrer Risikoeinschätzung fest. a) Bei der Festlegung der täglichen Abrechnungspreise gemäß Satz 1 für e des aktuellen Verfallmonats findet nachfolgend beschriebenes Verfahren Anwendung. Für e, bei denen ein Schlusspreis in der Schlussauktion gemäß Ziffer der Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich vor

14 Anhang 3 zu Eurex-Rundschreiben 008/09 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite Uhr ermittelt wird, legt die Eurex Clearing AG den täglichen Abrechnungspreis entsprechend dem jeweils für den ermittelten Schlusspreis fest. Bei allen anderen en wird aus dem volumengewichteten Durchschnitt der Preise aller Geschäfte der letzten Minute vor dem jeweiligen Referenzzeitpunkt in dem jeweiligen, sofern in diesem Zeitraum mehr als fünf Geschäfte abgeschlossen wurden, der tägliche Abrechnungspreis ermittelt. Sind in der letzten Minute vor dem jeweiligen Referenzzeitpunkt nicht mindestens fünf Geschäfte abgeschlossen worden, wird der tägliche Abrechnungspreis aus dem volumengewichteten Durchschnitt der Preise der letzten fünf vor dem Referenzzeitpunkt abgeschlossenen Geschäfte in dem jeweiligen ermittelt, sofern diese nicht mehr als 15 Minuten vor dem Referenzzeitpunkt abgeschlosssen wurden. Kann kein Preis nach den vorgenannten Verfahren ermittelt werden, wird der tägliche Abrechnungspreis auf Basis des unter b) beschriebenen Verfahrens festgelegt. b) Für alle weiteren laufzeiten finden bei der Festlegung des täglichen Abrechnungspreises die nachfolgend beschriebenen Verfahren Anwendung. Der tägliche Abrechnungspreis für einen wird entsprechend der mittleren Geld/Brief Spanne des Kombinationsauftragsbuchs festgelegt. Liegt im Kombinationsauftragsbuch keine Spanne vor, stellt die Eurex Clearing AG bei der Festlegung auf die mittlere Geld/Brief Spanne des jeweiligen Verfallmonats ab. Liegt für den jeweiligen Verfallmonat keine berechenbare mittlere Geld/Brief Spanne vor, wird der tägliche Abrechnungspreis entsprechend dem theoretischen Preis basierend auf dem Preis des Basiswertes ermittelt. Ist die Ermittlung des täglichen Abrechnungspreises eines s gemäß vorstehenden Regelungen nicht möglich oder entspräche der so ermittelte tägliche Abrechnungspreis nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen, legt die Eurex Clearing AG den täglichen Abrechnungspreis nach billigem Ermessen fest. Die Eurex Clearing AG kann, sollte der ermittelte tägliche Abrechungspreis nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen zum Handelsschluss des jeweiligen s entsprechen, den täglichen Abrechnungspreis ändern.

15 Anhang 3 zu Eurex-Rundschreiben 008/09 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 3 (3) Absatz 1 gilt für das Rechtsverhältnis zwischen General-Clearing-Mitgliedern oder Direkt-Clearing-Mitgliedern und den ihnen angeschlossenen Nicht-Clearing-Mitgliedern entsprechend. (4) Für die aus der täglichen Abrechnung resultierenden Zahlungen gelten die Regelungen aus Ziffer entsprechend. (5) Referenzzeiten Referenzzeit (MEZ) Gold-Futures Abschluss des gegen 16:00 Uhr stattfindenden Goldpreisfixings am Nachmittag Goldpreisfixing am Nachmittag bezeichnet die an Öffnungstagen des London Bullion Markets (oder eines Nachfolgemarktes, an dem Marktteilnehmer im Londoner Markt für den Handel mit Gold in Gold handeln) um Uhr (MEZ) nach den Regeln der London Bullion Market Association (oder einer Nachfolgeorganisation, die Marktteilnehmer im Londoner Markt für den Handel mit Gold repräsentiert) durchgeführte Feststellung des in US-Dollar ausgedrückten Preises für eine Feinunze Gold. Falls nach den Regeln der London Bullion Market Association (oder einer Nachfolgeorganisation, die Marktteilnehmer im Londoner Markt für den Handel mit Gold repräsentiert) die Feststellung des in US-Dollar ausgedrückten Preises für eine Feinunze Gold zu einer anderen als der oben angegebenen Uhrzeit durchgeführt wird, gilt der Abschluss der Preisfeststellung zu dieser anderen Uhrzeit als Zeitpunkt für das Goldpreisfixing am Nachmittag Teilabschnitt Clearing von Gold-Futures-en Die nachfolgenden Ziffern regeln das Clearing von Geschäften in den in Ziffer 1.10 der spezifikationen für Futures-e und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich genannten Gold-Futures-en.

16 Anhang 3 zu Eurex-Rundschreiben 008/09 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite Verfahren bei Zahlung Alle Zahlungen erfolgen an dem dem Schlussabrechnungstag (Ziffer der spezifikationen für Futures-e und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) folgenden Börsentag. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf dem RTGS-Konto oder dem eurosic-konto sicherzustellen Schlussabrechnungspreis (1) Der Schlussabrechnungspreis der Gold-Futures-e wird von der Eurex Clearing AG am Schlussabrechnungstag (Ziffer der spezifikationen für Futures- e und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) eines s im Anschluss an das jeweils gegen 11:30 Uhr MEZ durchgeführte Goldpreisfixing am Vormittag (Ziffer der spezifikationen für Futures- e und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) festgelegt. Der Schlussabrechnungspreis bestimmt sich nach dem Goldpreisfixing am Vormittag des Schlussabrechnungstages. (2) Sollten außergewöhnliche Umstände vorliegen, insbesondere wenn auf Grund technischer Probleme am Schlussabrechnungstag das Goldpreisfixing am Vormittag nicht durchgeführt wird oder wenn aus sonstigen Gründen der Goldpreis nach dem Goldpreisfixing am Vormittag nicht zur Verfügung steht, kann von der Eurex Clearing AG der Schlussabrechnungspreis in einem anderen Verfahren festgelegt werden Erfüllung, Lieferung Offene Positionen vom letzten Handelstag eines Futures-s werden an dem auf den Schlussabrechnungstag folgenden Geschäftstag durch einen Differenzbetrag ausgeglichen, der dem internen Geldverrechnungskonto des Clearing-Mitglieds gutgeschrieben oder belastet wird. Der Buchungsbetrag berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Schlussabrechnungspreis eines Futures-s und dessen täglichem Abrechnungspreis vom Geschäftsvortag. Für am letzten Handelstag eröffnete Positionen berechnet sich der Buchungsbetrag aus der Differenz zwischen dem Schlussabrechnungspreis und dem Handelspreis Verzug Für Verzug bzw. technischen Verzug gelten die Regelungen gemäß Kapitel I Ziffer 7.1 bzw. Ziffer 7.2.

17 Anhang 3 zu Eurex-Rundschreiben 008/09 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 5 Abschnitt 3 Clearing von Optionskontrakten 3.7 Teilabschnitt Clearing von Gold-Optionskontrakten Die nachfolgenden Ziffern regeln das Clearing von Geschäften in den in Ziffer 2.7 der spezifikationen für Futures-e und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich benannten Gold-Optionskontrakten Verfahren bei Zahlung Alle Zahlungen erfolgen an dem dem Schlussabrechnungstag (Ziffer der spezifikationen für Futures-e und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) folgenden Börsentag. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf dem RTGS-Konto oder dem eurosic-konto sicherzustellen Optionsprämie Der Saldo aus von den Clearing-Mitgliedern gemäß Ziffer der spezifikationen für Futures-e und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich zu zahlenden und von der Eurex Clearing AG zu vergütenden Optionsprämien (Nettoprämie) ist bis zu dem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt des auf den Abschluss der Transaktionen folgenden Börsentags, jedoch grundsätzlich vor Beginn des Handels an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich an diesem Börsentag zahlbar Schlussabrechnungspreis (1) Der Schlussabrechnungspreis der Gold-Optionskontrakte wird von der Eurex Clearing AG am Schlussabrechnungstag (Ziffer der spezifikationen für Futures- e und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) eines s im Anschluss an das jeweils gegen 11:30 Uhr MEZ durchgeführte Goldpreisfixing am Vormittag (Ziffer der spezifikationen für Futures- e und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) festgelegt. Der Schlussabrechnungspreis bestimmt sich nach dem Goldpreisfixing am Vormittag des Schlussabrechnungstages.

18 Anhang 3 zu Eurex-Rundschreiben 008/09 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 6 (2) Sollten außergewöhnliche Umstände vorliegen, insbesondere wenn auf Grund technischer Probleme am Schlussabrechnungstag das Goldpreisfixing am Vormittag nicht durchgeführt wird oder wenn aus sonstigen Gründen der Goldpreis nach dem Goldpreisfixing am Vormittag nicht zur Verfügung steht, kann von der Eurex Clearing AG der Schlussabrechnungspreis in einem anderen Verfahren festgelegt werden Sicherheitsleistung (1) Die Grundlagen für die Sicherheitsleistung ergeben sich aus Kapitel I Abschnitt 3. Darüber hinaus gilt Folgendes: (2) Zunächst ist die Sicherheit für die Kosten einer potentiellen Glattstellung zum Tagesendwert aller Positionen zu leisten (Premium Margin). (3) Bei der Berechnung der Sicherheitsleistung für alle Optionsserien bilden Netto-Long- Positionen ein Berechnungsguthaben. (4) Neben der oben geregelten Sicherheitsleistung (Premium Margin) wird eine weitere Sicherheitsleistung (Additional Margin) ermittelt, die die Änderung der Glattstellungskosten aller Optionspositionen bei Eintritt der von der Eurex Clearing AG ermittelten ungünstigsten Preisentwicklung bis zur nächsten Sicherheitenberechnung abdeckt Barausgleich (1) Ausgeübte und zugeteilte Optionspositionen werden durch einen Differenzbetrag ausgeglichen, der dem internen Geldverrechnungskonto der Clearing-Mitglieder gutgeschrieben oder belastet wird. (2) Der Barausgleich bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Optionsserie und deren Schlussabrechnungspreis. Der Schlussabrechnungspreis wird von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen am Ausübungstag der Optionsserie festgelegt Verzug Für Verzug bzw. technischen Verzug gelten die Regelungen gemäß Kapitel I Ziffer 7.1 bzw. Ziffer 7.2.

19 Anhang 4 zu Eurex-Rundschreiben 008/09 Eurex08 Stand Preisverzeichnis der Eurex Clearing AG Seite 1 3 Transaktionsentgelte Eurex Deutschland und Eurex Zürich 3.1 Zusammenführung / Erfassung von Derivate-Geschäften (Geschäftsabschluss) Börsliche Geschäfte Reguläre Geschäfte Inflationsderivate A- und P- Konten Euro-Inflation-Future EUR 0,50 Warenterminkontrakte Futures M-Konten (Regular Market- Making)* M-Konten (Permanent Market- Making)* Gold-Futures- USD 0,70 USD 0,20 Optionen Gold-Optionskontrakt USD 0,70 USD 0,20 M-Konten (Advanced Market- Making)* * Bei Erfüllung der von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen festgelegten Market Maker-Verpflichtungen wird eine Rückerstattung der geleisteten entgelte für Geschäftsabschlüsse (Market Maker) gewährt, so dass sich für die Zusammenführung von en pro Monat auf M-Konten effektiv die in der Spalte M-Konten ausgewiesenen Entgelte ergeben.

20 Anhang 4 zu Eurex-Rundschreiben 008/09 Eurex08 Stand Preisverzeichnis der Eurex Clearing AG Seite Aussßerbörsliche Geschäfte Entgelte für OTC-Eingaben Block Geschäfte A- und P- Konten M-Konten Regular Market- Making)* M-Konten (Permanent Market- Making)* M-Konten (Advanced Market- Making)* Inflationsderivate Euro-Inflation-Future EUR 0,75 Warenterminkontrakte Futures Gold-Futures- USD 0,70 Optionen Gold-Optionskontrakt USD 0,70 * Bei Erfüllung der von den Geschäftsführungen der Eurex- Börsen festgelegten Market Maker- Verpflichtungen wird eine Rückerstattung der geleisteten entgelte für Geschäftsabschlüsse (Market Maker) gewährt, so dass sich für die Zusammenführung von en pro Monat auf M-Konten effektiv die in der Spalte M- Konten ausgewiesenen Entgelte ergeben OTC Eingaben Flexible e A-, P- und M-Konten Maximales Transaktion Entspricht Anzahl der e Derivate auf börsengehandelte Indexfondanteile Futures ishares DAX (DE) Future EUR 0,40 ishares Dow Jones EURO STOXX 50 Future EUR 0,40 XMTCH auf SMI Future CHF 0,70 Optionen ishares DAX (DE) Option EUR 0,40 ishares Dow Jones EURO STOXX 50 Option EUR 0,40 XMTCH auf SMI Option CHF 0,70

21 Anhang 4 zu Eurex-Rundschreiben 008/09 Eurex08 Stand Preisverzeichnis der Eurex Clearing AG Seite 3 A-, P- und M-Konten Maximales Transaktion Entspricht Anzahl der e Warenterminkontrakte Futures Gold-Futures- USD 0,70 Optionen Gold-Optionskontrakt USD 0, Positionsglattstellungen (Position Closing Adjustments) Positionsglattstellungen (Position Closing Adjustments), falls diese nicht zwischen Uhr am Tag des Geschäftsabschlusses und vor Uhr des darauf folgenden Handelstages erfolgen: Inflationsderivate : : Euro-Inflation-Future EUR 1,00 Warenterminkontrakte Gold-Futures- USD 1,40 Gold-Optionskontrakt USD 1, Barausgleich (Cash Settlement) : : Maximales Entgelt für e auf den gleichen Basiswert je A-, P- und M-Konten Inflationsderivate Euro-Inflation-Future EUR 0,50 Warenterminkontrakte Gold-Futures- USD 0,70

22 Anhang 4 zu Eurex-Rundschreiben 008/09 Eurex08 Stand Preisverzeichnis der Eurex Clearing AG Seite Ausübung von Optionen : A- und P- Konten M-Konten (Regular Market- Making)* M-Konten (Permanent Market- Making)* M-Konten (Advanced Market- Making)* Zinsderivate 2) Optionen auf Dreimonats-EURIBOR Future EUR 0,20 EUR 0,04 Option auf Euro-Schatz-Future Option auf Euro-Bobl-Future, Option auf EUR 0,20 EUR 0,04 EUR 0,04 EUR 0,02 Euro-Bund-Future Warenterminkontrakte Gold-Optionskontrakt USD 0,70 USD 0,20 * Bei Erfüllung der von den Geschäftsführungen der Eurex Börsen festgelegten Market Maker- Verpflichtungen wird eine Rückerstattung der geleisteten entgelte für Ausübungen (Market Maker) gewährt, so dass sich pro Monat auf M-Konten effektiv die in der Spalte M-Konten ausgewiesenen Entgelte ergeben. 1) Für die Ausübung von LEPOs werden keine Entgelte erhoben. 2) Für Transaktionen, die nach Ausübung der Option im resultierenden Futurekontrakt durchgeführt werden, sind die jeweiligen Entgelte für die zugrunde liegenden Futures maßgebend.

23 Anhang 5 zu Eurex-Rundschreiben 008/09 ( ) Market Maker-Verpflichtungen an Eurex Market-Making in USD-denominierten Goldderivaten Das Market Making für Goldderivate erfolgt im Rahmen eines Permanenten Market-Making (PMM) an Eurex und besteht aus der kontinuierlichen Quotierung einer vordefinierten Reihe von Verfalldaten und für den Fall von Optionen weiterhin einer entsprechenden Reihe von Basispreisen (strike). Festgelegte Quotierungszeit: Kontinuierliche Quotierung von durchschnittlich 60 Prozent der Handelszeit zwischen 08:00 und 22:00 Uhr MEZ (im Monatsdurchschnitt) eines jeden Handelstages pro Kalendermonat. Für Futures sind Permanent Market Makers (PMMs) verpflichtet, die ersten drei Verfallsmonate zu quotieren. Für Optionen sind PMMs verpflichtet Calls und Puts in je zehn Basispreisen aus einem Fenster von fünfzehn Basispreisen für alle Verfallsmonate zu quotieren; das heißt, zwanzig Serien müssen insgesamt für jeden monat quotiert werden. Die für das Basispreisfenster ausgewählten Basispreise sind die fünfzehn Preise, die dem aktuellen Goldkurs am nächsten kommen. Asymmetrisches Quotieren ist erlaubt. Market Maker-Gebühren: Fast Market Siehe Preisverzeichnis. In der Fast Market-Phase (Definition und Ankündigung durch die Börse) werden die Maximum Spreads um 100 Prozent erhöht und die Mindestquotierungsgröße um 50 Prozent gesenkt. Maximum-Spreads, Mindestquotierungsgröße und Quotierungslaufzeiten Zahl der zu quotierenden Verfallmonate für PMM Maximum Spread Future on Gold FGFX Ersten drei Verfälle Front Month 1 USD Back Months 2 USD Option on Gold OGFX Alle Verfälle 36 Verfallsmonate 2% > 36 Verfallsmonate 3% Mindestquotierungsgröße (e) Basispreisfenster 15 zu quotieren 10 Tägliche Abdeckung 60% der Handelszeit 60% der Handelszeit Gültig ab 2. Februar 2009

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