RAHMENVERTRAG FÜR FINANZGESCHÄFTE ZUSATZ ZUM DERIVATEANHANG. ZINSDERIVATE Ausgabe 2004

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "RAHMENVERTRAG FÜR FINANZGESCHÄFTE ZUSATZ ZUM DERIVATEANHANG. ZINSDERIVATE Ausgabe 2004"

Transkript

1 F E D E R A T I O N B A N C A I R E D E L ' U N I O N E U R O P E E N N E BANKING FEDERATION OF THE EUROPEAN UNION BANKENVEREINIGUNG DER EUROPÄISCHEN UNION in Zusammenarbeit mit E U R O P E A N S A V I N G S B A N K S G R O U P GROUPEMENT EUROPEEN DES CAISSES D EPARGNE EUROPÄISCHE SPARKASSENVEREINIGUNG E U R O P E A N A S S O C I A T I O N O F C O O P E R A T I V E B A N K S GROUPEMENT EUROPEEN DES BANQUES COOPERATIVES EUROPÄISCHE VEREINIGUNG DER GENOSSENSCHAFTSBANKEN RAHMENVERTRAG FÜR FINANZGESCHÄFTE ZUSATZ ZUM DERIVATEANHANG ZINSDERIVATE Ausgabe 2004 Dieser Zusatz ergänzt die Allgemeinen Bestimmungen und den Derivateanhang, die Bestandteil eines Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte nach dem von der FBE veröffentlichten Muster sind. 1. Zweck, Auslegung (1) Zweck Dieser Zusatz ( Zins-Zusatz ) enthält Bedingungen für Zinsderivate. Zinsderivate sind Zinsswaps, Zinswährungsswaps, Zins-Caps oder Zins- Floors, Forward Rate Agreements, Zins-Swaptions sowie jedes sonstige Geschäft, das von den Parteien in den Bedingungen des betreffenden Geschäfts oder in den Besonderen Bestimmungen als solches vereinbart wird. (2) Auslegung Dieser Zusatz ist Bestandteil des Derivateanhangs. Die Auslegung des in Nr. 1(3) der Allgemeinen Bestimmungen verwendeten Begriffs Anhang erstreckt sich auch auf den vorliegenden Zusatz. Bei etwaigen Widersprüchen zwischen den verschiedenen Teilen des Derivateanhangs und diesem Zusatz ist dieser Zusatz maßgeblich. 2. Zinsderivate Zinsswap ist ein Geschäft des Inhalts, dass (a) eine Partei einmalig oder regelmäßig Geldbeträge ( Variable Beträge ) in einer vereinbarten Währung zahlt, die auf Basis eines vereinbarten Betrags ( Bezugsbetrag ) in der betreffenden Währung und eines vereinbarten Variablen Zinssatzes berechnet werden, und (b) die andere Partei einmalig oder regelmäßig entweder (i) Geldbeträge ( Festbeträge ) in derselben Währung zahlt, die auf Basis desselben Bezugsbetrags und eines vereinbarten Festzinssatzes berechnet werden, oder (ii) Variable Beträge in derselben Währung zahlt, die auf Basis desselben Bezugsbetrags und eines anderen Variablen Zinssatzes berechnet werden. Zinswährungsswap ist ein Geschäft des Inhalts, dass (a) eine Partei einmalig oder regelmäßig Variable Beträge oder Festbeträge in einer vereinbarten Währung zahlt, die auf Basis eines vereinbarten Betrags ( Währungsbezugsbetrag ) in der betreffenden Währung berechnet werden, und (b) die andere Partei einmalig oder regelmäßig Variable Beträge oder Festbeträge in einer anderen Währung zahlt, die auf Basis eines Währungsbezugsbetrags in der betreffenden anderen Währung berechnet werden. Forward Rate Agreement oder FRA ist ein Geschäft des Inhalts, dass eine Partei (der Verkäufer ) oder die andere Partei (der Käufer ) einmalig oder regelmäßig Variable Beträge in einer vereinbarten Währung zahlt, die auf Basis eines Bezugsbetrags sowie der Differenz zwischen dem Variablen Zinssatz und dem Festzinssatz berechnet werden. Zins-Cap ist ein Geschäft des Inhalts, dass der Verkäufer dem Käufer gegen Zahlung einer vereinbarten Prämie einmalig oder regelmäßig Variable Beträge in einer vereinbarten Währung zahlt, die auf Basis eines Bezugsbetrages in der betreffenden Währung sowie der Differenz zwischen dem Variablen Zinssatz und dem Festzinssatz berechnet werden, wobei die Beträge nur dann zu zahlen sind, falls die Differenz positiv ist. Zins-Floor ist ein Geschäft des Inhalts, dass der Verkäufer dem Käufer gegen Zahlung einer vereinbarten Prämie einmalig oder regelmäßig Variable Beträge in einer vereinbarten Währung zahlt, die auf Basis eines Bezugsbetrages in der betreffenden Währung sowie der Differenz zwischen dem Variablen Zinssatz und dem Festzinssatz berechnet werden, wobei die Beträge nur dann zu zahlen sind, falls die Differenz negativ ist. Zins-Swaption ist ein Optionsgeschäft des Inhalts, dass der Verkäufer dem Käufer gegen Zahlung einer Prämie das Recht einräumt, das der Option zugrunde liegende

2 - 2 - Zinsderivat ( Grundgeschäft ) durchzuführen, wobei das Grundgeschäft zu erfüllen ist (i) im Falle einer Zins- Swaption, auf die Physische Lieferung Anwendung findet ( Zins-Swaption mit Geschäftsabschluss ), durch Bewirkung aller von den Parteien geschuldeter Zahlungen, Lieferungen oder Übertragungen gemäß den Bedingungen des Grundgeschäfts oder (ii) im Falle einer Zins-Swaption, auf die Barausgleich Anwendung findet ( Zins-Swaption mit Barausgleich ), durch Zahlung des Barausgleichsbetrags, der auf dem Wert des Grundgeschäfts zum Bewertungstag beruht, falls dieser aus Sicht des Käufers ein positiver ist. 3. Zahlungen (1) Zinsswap und Zinswährungsswap An jedem für die Zahlung eines Variablen Betrags vereinbarten Fälligkeitstag hat die Partei, die den Variablen Betrag schuldet ( Zahler des Variablen Betrags ), diesen Betrag zu zahlen, und an jedem für die Zahlung eines Festbetrags vereinbarten Fälligkeitstag hat die Partei, die den Festbetrag schuldet ( Zahler des Festbetrags ), diesen Betrag zu zahlen. (2) Forward Rate Agreement An jedem für die Zahlung eines Variablen Betrags vereinbarten Fälligkeitstag hat der Verkäufer dem Käufer den Variablen Betrag zu zahlen, falls es sich dabei um einen positiven Betrag handelt, und hat der Käufer dem Verkäufer den Variablen Betrag zu zahlen, falls es sich dabei um einen negativen Betrag handelt. (3) Zins-Cap und Zins-Floor An jedem für einen Zins-Cap oder Zins-Floor vereinbarten Fälligkeitstag für die Prämie hat der Käufer dem Verkäufer die vereinbarte Prämie zu zahlen. An jedem für die Zahlung eines Variablen Betrags vereinbarten Fälligkeitstag hat der Verkäufer eines Zins-Cap dem Käufer den Variablen Betrag zu zahlen, falls es sich dabei um einen positiven Betrag handelt, und der Verkäufer eines Zins-Floor hat dem Käufer den Variablen Betrag zu zahlen, falls es sich dabei um einen negativen Betrag handelt. (4) Zins-Swaption mit Geschäftabschluss An jedem für eine Zins-Swaption mit Geschäftsabschluss vereinbarten Fälligkeitstag für die Prämie hat der Käufer dem Verkäufer die Prämie zu zahlen. Wird eine Zins- Swaption mit Geschäftsabschluss ausgeübt oder gilt sie als ausgeübt, so hat der Zahler des Variablen Betrags an jedem für die Zahlung eines Variablen Betrags unter dem Grundgeschäft vereinbarten Fälligkeitstag den Variablen Betrag und der Zahler des Festbetrags an jedem für die Zahlung eines Festbetrags unter dem Grundgeschäft vereinbarten Fälligkeitstag den Festbetrag zu zahlen. (5) Zins-Swaption mit Barausgleich An jedem für eine Zins-Swaption mit Barausgleich vereinbarten Fälligkeitstag für die Prämie hat der Käufer dem Verkäufer die Prämie zu zahlen. Wird eine Zins- Swaption mit Barausgleich ausgeübt oder gilt sie als ausgeübt, so hat der Verkäufer dem Käufer am vereinbarten Fälligkeitstag für die Zins-Swaption mit Barausgleich den Barausgleichsbetrag zu zahlen, falls es sich dabei um einen positiven Betrag handelt. Der Barausgleichsbetrag ist (a) der von den Parteien vereinbarte Betrag oder (b), mangels einer solchen Vereinbarung, ein auf die Barausgleichswährung lautender Betrag, der dem Wert des Grundgeschäfts entspricht und der von der Berechnungsstelle am Bewertungstag gemäß (i) von den Parteien für das betreffende Optionsgeschäft vereinbarten Barausgleichsmethode oder, mangels einer solchen Vereinbarung, (ii) Nr. 7(1)(a) der Allgemeinen Bestimmungen berechnet wird, als sei der Käufer die Berechnungspartei. 4. Berechnung der Festbeträge und Variablen Beträge (1) Festbeträge Der an einem vereinbarten Fälligkeitstag für Festbeträge zahlbare Festbetrag ist (a) der Betrag, den die Parteien für diesen Fälligkeitstag oder den für ihn maßgeblichen Berechnungszeitraum vereinbart haben oder, mangels einer solchen Vereinbarung, (b) das Produkt aus (i) dem Berechnungsbetrag, (ii) dem Festzinssatz und (iii) dem von den Parteien für Festbeträge vereinbarten Zinstagequotienten. (2) Variable Beträge Der an einem Fälligkeitstag für Variable Beträge zahlbare Variable Betrag ist, falls für das betreffende Geschäft (a) weder Compounding noch Flat Compounding gewählt wurde, das Produkt aus (i) dem Berechnungsbetrag, (ii) dem Variablen Zinssatz, zuzüglich oder abzüglich eines Spreads, und (iii) dem von den Parteien für Variable Beträge vereinbarten Zinstagequotienten, oder (b) Compounding gewählt wurde, die Summe der für jeden für diesen Fälligkeitstag maßgeblichen Berechnungszeitraums berechneten Aufzinsungsbeträge, oder (c) Flat Compounding gewählt wurde, die Summe aus (i) den Basisaufzinsungsbeträgen und (ii) den für jeden für diesen Fälligkeitstag maßgeblichen Berechnungszeitraums berechneten Zusätzlichen Aufzinsungsbeträgen. Für die Berechnung Variabler Beträge eines Geschäfts, für das Compounding oder Flat Compounding gewählt wurde, gilt: Aufzinsungszeitraum ist jeder Zeitraum innerhalb eines Berechnungszeitraums, der mit dem Anfangsdatum oder einem Aufzinsungstermin (einschließlich) beginnt und mit dem nächstfolgenden Aufzinsungstermin oder dem Enddatum (ausschließlich) endet. Aufzinsungstermin ist, vorbehaltlich einer Anpassung nach Nr. 3(6) der Allgemeinen Bestimmungen, die auch auf die für ein Geschäft vereinbarten Berechnungsstichtage Anwendung findet, jeder von den Parteien vereinbarte Tag innerhalb der Laufzeit des betreffenden Geschäfts. Aufzinsungsbetrag ist das für den betreffenden Aufzinsungszeitraum berechnete Produkt aus (i) dem Angepassten Berechnungsbetrag, (ii) dem Variablen Betrag, zuzüglich oder abzüglich eines Spreads, und (iii) dem von den Parteien für Variable Beträge vereinbarten Zinstagequotienten. Angepasster Berechnungsbetrag ist (i) für den ersten Berechnungszeitraums der für diesen vereinbarte Berechnungsbetrag und (ii) für jeden folgenden

3 - 3 - Berechnungszeitraums die Summe aus dem für diesen Berechnungszeitraum vereinbarten Berechnungsbetrag und den Aufzinsungsbeträgen für jeden der vorangehenden Aufzinsungszeiträume innerhalb des Berechnungszeitraums. Basisaufzinsungsbetrag ist jeder gemäß vorstehendem Absatz 2(a) für einen Aufzinsungszeitraum berechnete Betrag. Zusätzlicher Aufzinsungsbetrag ist für jeden Aufzinsungszeitraum das Produkt aus (i) dem Nettoaufzinsungsbetrag, (ii) dem Variablen Betrag und (iii) dem von den Parteien für Variable Beträge vereinbarten Zinstagequotienten. Nettoaufzinsungsbetrag ist (i) für den ersten Berechnungszeitraums null und (ii) für jeden folgenden Berechnungszeitraums die Summe aus den Basisaufzinsungsbeträgen und den Zusätzlichen Aufzinsungsbeträgen für jeden der vorangehenden Aufzinsungszeiträume innerhalb des Berechnungszeitraums. (3) Berechnungsbetrag Berechnungsbetrag ist der Bezugsbetrag und der Währungsbetrag, ausgedrückt jeweils in der von den Parteien für den betreffenden Fälligkeitstag oder den für ihn maßgeblichen Berechnungszeitraum vereinbarten Währung. (4) Festzinssatz Festzinssatz ist der von den Parteien für den betreffenden Fälligkeitstag oder den für ihn maßgeblichen Berechnungszeitraum vereinbarte, als Dezimalzahl ausgedrückte Jahreszinssatz. (5) Variabler Zinssatz Variabler Zinssatz ist (a) bei einem Forward Rate Agreement, Zins-Cap oder Zins-Floor die als Dezimalzahl und Jahreszinssatz ausgedrückte Differenz zwischen (i) dem gemäß nachstehendem Unterabsatz (b) ermittelten Zinssatz und (ii) dem Festzinssatz, und (b) bei allen anderen Zinsderivaten (i) der von den Parteien für den betreffenden Fälligkeitstag oder den für ihn maßgeblichen Berechnungszeitraum oder Aufzinsungszeitraum vereinbarte, als Dezimalzahl ausgedrückte Jahreszinssatz oder, mangels einer solchen Vereinbarung, (ii) falls die Parteien eine bestimmte Zinsbezugsgröße vereinbart haben und für den betreffenden Fälligkeitstag oder den für ihn maßgeblichen Berechnungszeitraum oder Aufzinsungszeitraum (x) nur einen einzigen Zinsfeststellungstermin vereinbart haben, der an diesem Zinsfeststellungstermin geltende Referenzzinssatz, oder (y) mehrere Zinsfeststellungstermine vereinbart haben, das arithmetische Mittel der für jeden dieser Zinsfeststellungstermine ermittelten Referenzzinssätze, oder (z) mehrere Zinsfeststellungstermine und Gewichtetes Mittel vereinbart haben, das gewichtete arithmetische Mittel der für jeden dieser Zinsfeststellungstermine ermittelten Referenzzinssätze, wobei das gewichtete arithmetische Mittel durch Multiplikation eines jeden Referenzzinssatzes mit der Anzahl der Tage, an denen der betreffende Referenzzinssatz gilt, der nachfolgenden Addition dieser Produkte und Teilung dieser Summe durch die Anzahl der Tage in des betreffenden Berechnungszeitraums oder Abzinsungszeitraums berechnet wird. Referenzzinssatz ist der als Dezimalzahl ausgedrückte Jahreszinssatz, wie er von der Berechnungsstelle an einem oder für einen Zinsfeststellungstermin auf der Grundlage des (i) von der in der vereinbarten Zinsbezugsgröße genannten Preisquelle angezeigt wird und von dort erhältlich ist und, mangels einer solchen Vereinbarung, (ii) von der Berechnungsstelle bestimmten Zinssatzes ermittelt wird. Zinsbezugsgröße ist der von den Parteien unter Bezugnahme auf eine Veröffentlichung, die Bildschirmoder Internet-Seite eines Informationsdienstes oder einer sonstigen Preisquelle ( Preisquelle ) vereinbarte Zinssatz. Zinsfeststellungstermin ist, vorbehaltlich einer Anpassung nach Nr. 3(6) der Allgemeinen Bestimmungen, die entsprechend Anwendung findet, und vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes 8, jeder Tag, der von den Parteien für das betreffende Geschäft vereinbart oder durch Anwendung der vereinbarten Zinsbezugsgröße ermittelt wird. (6) Auf- und Abrunden Ein bei der Berechnung des Variablen Betrags oder des Festbetrags verwendeter Zinssatz ist gegebenenfalls auf die nächste fünfte Nachkommastelle auf- oder abzurunden. Ist die sechste Nachkommastelle gleich fünf, so wird die fünfte Nachkommastelle aufgerundet. (7) Zinstagequotient Zinstagequotient ist je nach der von den Parteien für die Berechnung von Festbeträgen, Variablen Beträgen oder Aufzinsungsbeträgen getroffenen Vereinbarung: (a) 1/1 die Bruchzahl, deren Zähler 1 und deren Nenner 1 ist. (b) Actual/360 die Anzahl der tatsächlich abgelaufenen Tage des Berechnungszeitraums oder Aufzinsungszeitraums, dividiert durch 360. (c) 30E/360 die Anzahl der abgelaufenen Tage des berechnet auf der Basis eines 360-Tage-Jahres mit 12 Monaten zu je 30 Tagen, dividiert durch 360. Fällt das Enddatum auf den letzten Tag im Monat Februar, so wird der Februar bei der Berechnung mit der tatsächlichen Anzahl der Tage berücksichtigt. (d) 30/360 die Anzahl der abgelaufenen Tage des berechnet auf der Basis eines 360-Tage-Jahres mit 12 Monaten zu je 30 Tagen, dividiert durch 360. Fällt das Ende eines Berechnungszeitraums oder Aufzinsungszeitraums auf den 31. Tag eines Monats und der Anfang des Berechnungszeitraums oder Aufzinsungszeitraums auf einen anderen Tag als den 30. oder 31. eines Monats, so wird der letzte Monat bei der Berechnung mit der tatsächlichen Anzahl seiner Tage berücksichtigt. Fällt das Ende eines Berechnungszeitraums oder Aufzinsungszeitraums auf den letzten Tag im Monat Februar, so wird der Februar mit der tatsächlichen Anzahl der abgelaufenen Tage berücksichtigt. (e) 360/360 (Deutscher Rahmenvertrag) die Anzahl der abgelaufenen Tage des Berechnungszeitraums oder Aufzinsungszeitraums, berechnet auf der Basis eines 360- Tage-Jahres mit 12 Monaten zu je 30 Tagen, dividiert durch 360.

4 - 4 - (f) Actual/365 die Anzahl der tatsächlich abgelaufenen Tage des Berechnungszeitraums oder Aufzinsungszeitraums, dividiert durch 365 oder, im Fall von Schaltjahren, 366. Fällt ein Teil eines Berechnungszeitraums oder Aufzinsungszeitraums in ein Schaltjahr, so werden die auf das Schaltjahr entfallenden tatsächlich abgelaufenen Tage dieses Berechnungszeitraums oder Aufzinsungszeitraums durch 366 dividiert und die nicht in das Schaltjahr fallenden tatsächlich abgelaufenen Tage dieses Berechnungszeitraums oder Aufzinsungszeitraums durch 365. (g) Actual/Fixed 365 die Anzahl der tatsächlich abgelaufenen Tage des Berechnungszeitraums oder Aufzinsungszeitraums, dividiert durch 365. (h) 365/365 (Deutscher Rahmenvertrag) die Anzahl der tatsächlich abgelaufenen Tage des Berechnungszeitraums oder Aufzinsungszeitraums, dividiert durch 365 oder, im Fall von Schaltjahren, 366. (i) Actual/Actual (AFB / FBF Rahmenvertrag) die Anzahl der tatsächlich abgelaufenen Tage des dividiert durch 365 oder, im Fall von Schaltjahren, falls der 29. Februar in den Berechnungszeitraum oder Aufzinsungszeitraum fällt, 366. Ist der Berechnungszeitraum oder Aufzinsungszeitraum länger als ein Jahr, so gilt folgendes: Der Berechnungszeitraum oder Aufzinsungszeitraum wird, ausgehend von dem Tag an dem er endet, in aufeinanderfolgende Berechnungszeiträume von jeweils einem Jahr aufgeteilt; zu dieser Anzahl wird der wie vorstehend berechnete Zinstagequotient des verbleibenden Zeitraums addiert. (8) Ermittlung des Referenzzinssatzes Ist ein Variabler Zinssatz durch Bezugnahme auf eine bestimmte Zinsbezugsgröße zu ermitteln, wird die Berechnungsstelle der anderen Partei oder jeder Partei am Zinsfeststellungstermin oder unmittelbar danach den Referenzzinssatz und den auf dieser Basis berechneten Variablen Zinssatz mitteilen. Liegt an einem Zinsfeststellungstermin eine Preisquellenstörung vor, die nach Feststellung der Berechnungsstelle wesentlich ist, gilt: Haben die Parteien für den betreffenden Fälligkeitstag oder den sich auf diesen beziehenden Berechnungszeitraum oder Aufzinsungszeitraum (a) nur einen Zinsfeststellungstermin vereinbart, verschiebt sich dieser auf den ersten Geschäftstag nach Fortfall der Preisquellenstörung; dauert die Preisquellenstörung an jedem der fünf auf den Zinsfeststellungstermin folgenden Geschäftstage an, gilt der fünfte Geschäftstag als Zinsfeststellungstermin und ermittelt die Berechnungsstelle den Referenzzinssatz an diesem fünften Geschäftstag; (b) mehrere Zinsfeststellungstermine vereinbart, entfällt der betreffende Zinsfeststellungstermin; würden bei Anwendung dieser Regelung sämtliche Zinsfeststellungstermine entfallen, so findet Buchstabe (a) Anwendung. (9) Preisquellenstörung und Ersetzung der Preisquelle Eine Preisquellenstörung liegt vor, wenn die maßgebliche Preisquelle es unterlässt, den Zinssatz für die Zinsbezugsgröße oder eine sonstige für die Ermittlung des Zinssatzes erforderliche Information mitzuteilen, darzustellen oder zu veröffentlichen, oder wenn die Preisquelle vorübergehend oder dauerhaft eingestellt wird oder nicht mehr verfügbar ist. Hat die maßgebliche Preisquelle die Mitteilung, Darstellung oder Veröffentlichung des Zinssatzes für die Zinsbezugsgröße eingestellt und wird eine alternative Preisquelle ( Nachfolgepreisquelle ) (i) von den Parteien für das betreffende Geschäft vereinbart, oder, mangels einer solchen Vereinbarung, (ii) auf der Bildschirm- oder Internet-Seite des Informationsdienstes oder vom Sponsor der Zinsbezugsgröße offiziell bekannt gegeben, ermittelt die Berechnungsstelle den Referenzzinssatz unter Verwendung der Nachfolgepreisquelle. Falls keine Nachfolgepreisquelle vereinbart wurde, ermittelt die Berechnungsstelle den Referenzzinssatz unter Verwendung einer von den Parteien neu vereinbarten Zinsbezugsgröße. (10) Korrektur veröffentlichter Zinssätze Ist ein Variabler Zinssatz unter Verwendung einer bestimmten Zinsbezugsgröße zu ermitteln und wird der vom maßgeblichen Informationsdienst mitgeteilte, dargestellte oder veröffentlichte und von der Berechnungsstelle zur Ermittlung des Referenzzinssatzes verwendete Zinssatz innerhalb von 30 Geschäftstagen nach dem maßgeblichen Zinsfeststellungstermin vom Informationsdienst korrigiert und mitgeteilt, dargestellt oder veröffentlicht, so wird die Berechnungsstelle der anderen Partei oder beiden Parteien den sich auf Grund der Korrektur ergebenden Referenzzinssatz, Variablen Zinssatz und zahlbaren Variablen Betrag mitteilen. (11) Berechnungszeitraum, Berechnungsstichtag Berechnungszeitraum ist jeder Zeitraum, der mit dem Anfangsdatum oder einem Berechnungsstichtag (einschließlich) beginnt und mit dem nächstfolgenden Berechnungsstichtag oder Enddatum (ausschließlich) endet. Berechnungsstichtag ist (a) jeder von den Parteien vereinbarte Tag innerhalb der Laufzeit des Geschäfts oder (b), falls von den Parteien Eurodollar- Konvention vereinbart wurde, jeder Tag innerhalb der Laufzeit des Geschäfts, der nummerisch (als Tag im Kalendermonat) dem Anfangsdatum oder dem vorangehenden Berechnungsstichtag entspricht und der um die vereinbarte Anzahl von Monaten nach dem Anfangsdatum oder dem vorangehenden Berechnungsstichtag liegt; sollte es in dem betreffenden Kalendermonat keinen nummerisch entsprechenden Tag geben, ist der Berechnungsstichtag der letzte Geschäftstag dieses Kalendermonats und ist jeder folgende Berechnungsstichtag der letzte Geschäftstag des Kalendermonats, der um die vereinbarte Anzahl von Monaten nach dem vorangehenden geltenden Berechnungsstichtag liegt; oder, mangels einer solchen Vereinbarung, (c) jeder Fälligkeitstag, vorbehaltlich einer Anpassung nach Nr. 3(6) der Allgemeinen Bestimmungen, die entsprechende Anwendung findet, es sei denn, die Parteien haben Keine Anpassung vereinbart. (12) Fälligkeitstag Fälligkeitstag für die Zahlung eines Variablen Betrags oder Festbetrags ist, vorbehaltlich einer Anpassung nach Nr. 3(6) der Allgemeinen Bestimmungen, (a) jeder von den Parteien als solcher vereinbarte Tag innerhalb der Laufzeit des betreffenden Geschäfts, an dem ein variabler Betrag oder Festbetrag zu zahlen ist, oder (b), falls die Parteien Zahlungsaufschub vereinbart haben, jeder Tag, der die vereinbarte Anzahl von Tagen nach dem betreffenden Berechnungsstichtag oder dem Enddatum liegt, oder (c),

5 - 5 - falls die Parteien Vorzeitige Zahlung vereinbart haben, jeder Tag, der die vereinbarte Anzahl von Tagen vor dem betreffenden Berechnungsstichtag oder dem Enddatum liegt, oder (d), mangels solcher Vereinbarungen, jeder Berechnungsstichtag. 5. Bestimmungen für Optionsgeschäfte Falls in diesem Zusatz nicht anderweitig definiert, werden alle sich auf Optionsgeschäfte beziehenden Begriffe in Übereinstimmung mit dem einschlägigen von der FBE herausgegebenen Options-Zusatz ausgelegt.

Wir bestätigen Ihnen folgenden, auf der Grundlage unseres Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte ( Rahmenvertrag") getätigten Einzelabschluss:

Wir bestätigen Ihnen folgenden, auf der Grundlage unseres Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte ( Rahmenvertrag) getätigten Einzelabschluss: [Briefkopf] [Kunde] [Datum] Zins- und Währungsswap [variabel/variabel] - Ref.-Nr.: [ ] Wir bestätigen Ihnen folgenden, auf der Grundlage unseres Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte ( Rahmenvertrag")

Mehr

in Zusammenarbeit mit RAHMENVERTRAG FÜR FINANZGESCHÄFTE PRODUKTANHANG FÜR WERTPAPIERDARLEHEN Ausgabe Januar 2001

in Zusammenarbeit mit RAHMENVERTRAG FÜR FINANZGESCHÄFTE PRODUKTANHANG FÜR WERTPAPIERDARLEHEN Ausgabe Januar 2001 FEDERATION BANCAIRE DE L UNION EUROPEENNE BANKING FEDERATION OF THE EUROPEAN UNION BANKENVEREINIGUNG DER EUROPÄISCHEN UNION in Zusammenarbeit mit EUROPEAN SAVINGS BANKS GROUP GROUPEMENT EUROPEEN DES CAISSES

Mehr

[Briefkopf] [Kunde] [Datum] Option auf [Rohwaren] [einen Rohwarenindex] - Ref.-Nr.: [ ]

[Briefkopf] [Kunde] [Datum] Option auf [Rohwaren] [einen Rohwarenindex] - Ref.-Nr.: [ ] [Briefkopf] [Kunde] [Datum] Option auf [Rohwaren] [einen Rohwarenindex] - Ref.-Nr.: [ ] Wir bestätigen Ihnen folgenden, auf der Grundlage unseres Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte ( Rahmenvertrag")

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Wir bestätigen Ihnen folgenden, auf der Grundlage unseres Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte ( Rahmenvertrag") getätigten Einzelabschluss:

Wir bestätigen Ihnen folgenden, auf der Grundlage unseres Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte ( Rahmenvertrag) getätigten Einzelabschluss: [Briefkopf] [Kunde] [Datum] Zinsbegrenzungsgeschäft in der Form einer Höchst- und Mindestsatzvereinbarung ("Collar") - Ref.-Nr.: [ ] Wir bestätigen Ihnen folgenden, auf der Grundlage unseres Rahmenvertrages

Mehr

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf

Mehr

Ein Cap ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der der kaufenden Partei gegen Zahlung einer Prämie eine Zinsobergrenze garantiert wird.

Ein Cap ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der der kaufenden Partei gegen Zahlung einer Prämie eine Zinsobergrenze garantiert wird. Zinsoptionen Eine Option ist eine Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien, bei der die kaufende Partei das Recht hat, ein bestimmtes Produkt während eines definierten Zeitraums zu einem vorher bestimmten

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

DIE SPARKASSE BREMEN AG

DIE SPARKASSE BREMEN AG DIE SPARKASSE BREMEN AG Endgültige Angebotsbedingungen vom 06.03.2012 gemäß 6 Wertpapierprospektgesetz zum Basisprospekt vom 25.08.2011 FLR Die Sparkasse Bremen AG Kassenobligation von 2012 Reihe 312 Emissionsvolumen

Mehr

Änderung der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich

Änderung der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich eurex Bekanntmachung Änderung der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich Der Börsenrat der Eurex Deutschland hat am 30. Juni 2011, der Verwaltungsrat der Eurex Zürich hat am 22. Juni 2011 die nachfolgende

Mehr

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät

Mehr

Kapitel 8.3: Kalkulation vom Hundert und im Hundert. Kapitel 8.4: Durchführung der Absatzkalkulation an einem Beispiel

Kapitel 8.3: Kalkulation vom Hundert und im Hundert. Kapitel 8.4: Durchführung der Absatzkalkulation an einem Beispiel 1 von 7 04.10.2010 15:59 Hinweis: Diese Druckversion der Lerneinheit stellt aufgrund der Beschaffenheit des Mediums eine im Funktionsumfang stark eingeschränkte Variante des Lernmaterials dar. Um alle

Mehr

myfactory.go! - Verkauf

myfactory.go! - Verkauf Tutorial: Belegfluss im myfactory Verkauf Belegarten und ihre Nutzung Achten Sie darauf, ausgehend vom ersten erstellten Kundenbeleg, einen durchgehenden Belegfluss einzuhalten. So stellen Sie die ordnungsgemäße

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

XONTRO Newsletter. Kreditinstitute. Nr. 18

XONTRO Newsletter. Kreditinstitute. Nr. 18 XONTRO Newsletter Kreditinstitute Nr. 18 Seite 1 In XONTRO werden zum 24. Januar 2005 folgende Änderungen eingeführt: Inflationsindexierte Anleihen Stückzinsberechnung für französische und italienische

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Norddeutsche Landesbank - Girozentrale Anleihebedingungen - WKN NLB2FX4- - ISIN DE000NLB2FX4 -

Norddeutsche Landesbank - Girozentrale Anleihebedingungen - WKN NLB2FX4- - ISIN DE000NLB2FX4 - 1 Stückelung und Form (1) Die Öffentlichen Pfandbriefe (die Schuldverschreibungen ) der Norddeutsche Landesbank Girozentrale (die Emittentin ) werden in Euro (die Währung oder EUR ) im Gesamtnennbetrag

Mehr

hochgenau temperieren Wartungsvertrag

hochgenau temperieren Wartungsvertrag hochgenau temperieren Wartungsvertrag Stand: Februar 2009 INHALT VORWORT...3 ORT DER WARTUNG - REPARATUR...3 Auftragserteilung...4 Zugang...4 WARTUNG, FUNKTIONSUMFANG...4 Funktionsumfang...4 Funktionsnachweis...4

Mehr

Aufgabensammlung Bruchrechnen

Aufgabensammlung Bruchrechnen Aufgabensammlung Bruchrechnen Inhaltsverzeichnis Bruchrechnung. Kürzen und Erweitern.................................. 4. Addition von Brüchen................................... Multiplikation von Brüchen...............................

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Dynamische Methoden der Investitionsrechnung

Dynamische Methoden der Investitionsrechnung 4 Dynamische Methoden der Investitionsrechnung Lernziele Das Konzept des Gegenwartswertes erklären Den Überschuss oder Fehlbetrag einer Investition mit Hilfe der Gegenwartswertmethode berechnen Die Begriffe

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Bundesministerium der Finanzen

Bundesministerium der Finanzen Bundesministerium der Finanzen Bekanntmachung der Emissionsbedingungen für inflationsindexierte Bundesanleihen und inflationsindexierte Bundesobligationen Vom 27. Juli 2009 Nachstehend werden die Emissionsbedingungen

Mehr

Bedienungsanleitung Rückabwicklungsrechner

Bedienungsanleitung Rückabwicklungsrechner 1 Eingaben Zelle C2 Auszahlungsbetrag Hier muss der erste Auszahlungsbetrag eingegeben werden. Weitere Auszahlungen siehe Weiter unten. Zelle C3 Zeitpunkt der Auszahlung Datum der ersten Auszahlung Zelle

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen VERTRAG zur Beteiligung der Gemeinde bei der Versorgung mit DSL zwischen der Gemeinde Feldkirchen-Westerham Ollinger Str. 10 83620 Feldkirchen-Westerham - nachfolgend Gemeinde Feldkirchen-Westerham genannt

Mehr

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

Kosten-Leistungsrechnung Rechenweg Optimales Produktionsprogramm

Kosten-Leistungsrechnung Rechenweg Optimales Produktionsprogramm Um was geht es? Gegeben sei ein Produktionsprogramm mit beispielsweise 5 Aufträgen, die nacheinander auf vier unterschiedlichen Maschinen durchgeführt werden sollen: Auftrag 1 Auftrag 2 Auftrag 3 Auftrag

Mehr

Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.: 400-1 Normtyp: Gesetz. Anlage 4 EGBGB Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite

Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.: 400-1 Normtyp: Gesetz. Anlage 4 EGBGB Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite Anlage 4 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Bundesrecht Anhangteil Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Normgeber: Bund Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.:

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Unter der Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Bedingungen melde ich mich bzw. meine/n Sohn/Tochter zum Lehrgang bei der LITERA Schule an:

Unter der Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Bedingungen melde ich mich bzw. meine/n Sohn/Tochter zum Lehrgang bei der LITERA Schule an: Vertrag Unter der Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Bedingungen melde ich mich bzw. meine/n Sohn/Tochter zum Lehrgang bei der LITERA Schule an: Name des Teilnehmers: (bei Minderjährigen auch

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

XONTRO Newsletter. Makler. Nr. 16

XONTRO Newsletter. Makler. Nr. 16 XONTRO Newsletter Makler Nr. 16 Seite 1 In XONTRO werden zum 24. Januar 2005 folgende Änderungen eingeführt: Inflationsindexierte Anleihen Stückzinsberechnung für französische und italienische Staatsanleihen

Mehr

1. Weniger Steuern zahlen

1. Weniger Steuern zahlen 1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Rundschreiben 1/2015

Rundschreiben 1/2015 An die Mitglieder des VKDA 16. Juni 2015 050 Rundschreiben 1/2015 I. Aus der Tarifkommission II. III. 37. Mitgliederversammlung 2015 des VKDA Mustertarifvertrag für Praktikantinnen, die unter den Geltungsbereich

Mehr

Die Gleichung A x = a hat für A 0 die eindeutig bestimmte Lösung. Für A=0 und a 0 existiert keine Lösung.

Die Gleichung A x = a hat für A 0 die eindeutig bestimmte Lösung. Für A=0 und a 0 existiert keine Lösung. Lineare Gleichungen mit einer Unbekannten Die Grundform der linearen Gleichung mit einer Unbekannten x lautet A x = a Dabei sind A, a reelle Zahlen. Die Gleichung lösen heißt, alle reellen Zahlen anzugeben,

Mehr

Lehrer: Einschreibemethoden

Lehrer: Einschreibemethoden Lehrer: Einschreibemethoden Einschreibemethoden Für die Einschreibung in Ihren Kurs gibt es unterschiedliche Methoden. Sie können die Schüler über die Liste eingeschriebene Nutzer Ihrem Kurs zuweisen oder

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung 1 Zusatzmaterialien zu Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Übungsaufgaben Tilgungsrechnung Überarbeitungsstand: 1.März 2016 Die grundlegenden Ideen der folgenden Aufgaben beruhen auf

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:

Mehr

STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG

STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS KAROLINENSTRASSE 28-30 90402 NÜRNBERG TEL. 0911/94 62 6-19 UMSCHULUNGSVERTRAG zwischen (Ausbildender) Ort Straße und (Umzuschulender) Ort

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

INTERNET SERVICES ONLINE

INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES f INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES... nachfolgend Kunde genannt und Internet

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Die Schuldverschreibungen haben den ISIN-Code DE000A1YCQV4 und die WKN A1YCQV.

Die Schuldverschreibungen haben den ISIN-Code DE000A1YCQV4 und die WKN A1YCQV. Anleihebedingungen 1 Nennbetrag Die Emission der Stadtsparkasse Wuppertal (die Emittentin ) im Gesamtnennbetrag von bis zu 20.000.000,-- EUR (in Worten zwanzig Millionen) ist eingeteilt in 200.000 auf

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Prozentrechnung. Klaus : = Karin : =

Prozentrechnung. Klaus : = Karin : = Prozentrechnung Klaus erzählt, dass bei der letzten Mathe-Arbeit 6 seiner Mitschüler die Note gut erhalten hätten. Seine Schwester Karin hat auch eine Arbeit zurück bekommen. In ihrer Klasse haben sogar

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

KBC-Life Capital 1 ist eine Sparte 21 Lebensversicherung mit einer vom Versicherungsunternehmen garantierten Mindestertrag.

KBC-Life Capital 1 ist eine Sparte 21 Lebensversicherung mit einer vom Versicherungsunternehmen garantierten Mindestertrag. KBC-Life Capital Art der Lebens- Versicherung KBC-Life Capital 1 ist eine Sparte 21 Lebensversicherung mit einer vom Versicherungsunternehmen garantierten Mindestertrag. Hauptdeckung: Auszahlung der Reserve

Mehr

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige

Mehr

- Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004)

- Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004) 1 BEIHILFEVERBOT - Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004) 2 Referenzzinssätze Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze von Staatsminister a.d. Georg Brüggen, Dipl. Betriebswirt

Mehr

Rente = laufende Zahlungen, die in regelmäßigen Zeitabschnitten (periodisch) wiederkehren Rentenperiode = Zeitabstand zwischen zwei Rentenzahlungen

Rente = laufende Zahlungen, die in regelmäßigen Zeitabschnitten (periodisch) wiederkehren Rentenperiode = Zeitabstand zwischen zwei Rentenzahlungen 5.2. entenrechnung Definition: ente = laufende Zahlungen, die in regelmäßigen Zeitabschnitten (periodisch) wiederkehren entenperiode = Zeitabstand zwischen zwei entenzahlungen Finanzmathematisch sind zwei

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 2/6 Den Aktionären stehen unter anderem die folgenden

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Excel Pivot-Tabellen 2010 effektiv

Excel Pivot-Tabellen 2010 effektiv 7.2 Berechnete Felder Falls in der Datenquelle die Zahlen nicht in der Form vorliegen wie Sie diese benötigen, können Sie die gewünschten Ergebnisse mit Formeln berechnen. Dazu erzeugen Sie ein berechnetes

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung

Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung Seite - 2 - Seite - 2 - Versorgungsänderungen in den letzten 10 Jahren Änderungen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes in 1994 und 1999 Änderungen im Beamtenversorgungsgesetz Änderungsgesetz 01.01.1992 Änderungsgesetz

Mehr

SS 2014 Torsten Schreiber

SS 2014 Torsten Schreiber SS 2014 Torsten Schreiber 204 Diese Lücken sollten nicht auch bei Ihnen vorhanden sein: Bei der Rentenrechnung geht es um aus einem angesparten Kapital bzw. um um das Kapital aufzubauen, die innerhalb

Mehr

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!. 040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Dienstleistungsvertrag

Dienstleistungsvertrag Dienstleistungsvertrag ( Beratung/Coaching/Psychotherapie) zwischen Vorname: Name: geb. am: wohnhaft in Straße, Nr.: PLZ / Ort: Telefon privat: Telefon mobil: E-Mail-Adresse: (im folgenden Klient genannt)

Mehr

1. Grafschafter Zinsanleihe KREISSPARKASSE GRAFSCHAFT BENTHEIM ZU NORDHORN ª

1. Grafschafter Zinsanleihe KREISSPARKASSE GRAFSCHAFT BENTHEIM ZU NORDHORN ª Sparkassen-Finanzgruppe 4% Zinsen p.a. in den ersten drei Jahren 100% Kapitalgarantie keine Kosten FRÜHLINGSERWACHEN für Ihre Geldanlage... mit der 1. Grafschafter Zinsanleihe KREISSPARKASSE GRAFSCHAFT

Mehr

Anleihebedingungen. 1 Form und Nennbetrag

Anleihebedingungen. 1 Form und Nennbetrag Anleihebedingungen 1 Form und Nennbetrag (1) Die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend die "Emittentin" genannt), begibt DZ BANK BRIEFE

Mehr

Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016

Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 1. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 126 Absatz 1, 127 AktG

Mehr

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr

1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten, 7 StromGVV.

1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten, 7 StromGVV. Ergänzende Bedingungen der Gemeindewerke Enkenbach-Alsenborn zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

Kurs 00091: Finanzierungs- und entscheidungstheoretische Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre

Kurs 00091: Finanzierungs- und entscheidungstheoretische Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Kurs 00091, KE 3, 4, 5 und 6, SS 2012 1 Kurs 00091: Finanzierungs- und entscheidungstheoretische Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Einsendearbeit 2 (SS 2012)

Mehr

Repetitionsaufgaben: Lineare Gleichungen

Repetitionsaufgaben: Lineare Gleichungen Kantonale Fachschaft Mathematik Repetitionsaufgaben: Lineare Gleichungen Zusammengestellt von Hannes Ernst, KSR Lernziele: - Lineare Gleichungen von Hand auflösen können. - Lineare Gleichungen mit Parametern

Mehr

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung

Mehr

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Teil I) Buchungsbedingung und Verbesserung A. BOOKING ONLINE Folgendes Verfahren ermöglicht der Kunde ihr Aufenthalt im Hotel in voller Selbstständigkeit

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten

Mehr