Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 6. Gewerbesteuerliche Organschaft BKPV 90/2005 vgl. BKPV 37/2003

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1 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 6 Gewerbesteuer Gewerbesteuerliche Organschaft BKPV 90/2005 vgl. BKPV 37/2003 OFD Koblenz S 2742 A - St 34 1 (Finanz-Rundschau 2003 S. 96) Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer gewerbesteuerlichen Organschaft entsprechen ab dem Veranlagungszeitraum 2002 den Voraussetzungen für die körperschaftsteuerliche Organschaft ( 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG in der ab 2002 gültigen Fassung). Eine bisher bestehende nur-gewerbesteuerliche Organschaft endet daher mit Ablauf des Veranlagungszeitraums Nach dem BMF- Schreiben vom , IV A 2 - S /02 hat die (bisherige) Organgesellschaft somit im Veranlagungszeitraum 2001 ggf. einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Organträger zu aktivieren. Bei der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2001 soll den mit diesem Zeitraum endenden Fällen der nur gewerbesteuerlichen Organschaft deshalb besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Gewinnerzielungsabsicht bei einem Betrieb gewerblicher Art BKPV 91/2005 vgl. BKPV 82/2003 Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom K 2561/00 G; Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 8/04) (ZKF 2004 S. 130) Leitsätze: 1. Ein bislang dauerdefizitärer Betrieb gewerblicher Art (BgA) wird durch die Einlage einer gewinnträchtigen Beteiligung nur dann zum Gewerbebetrieb, wenn absehbar ist, daß die Beteiligungserträge die aufgelaufenen Verluste auf Dauer übersteigen und ein Totalgewinn erzielt werden kann. 2. Die Zuführung einer Finanzanlage zum gewillkürten Betriebsvermögen bewirkt mangels grundlegender Änderung der Geschäftstätigkeit des Betriebes gewerblicher Art nicht die Gründung eines neuen Betriebs. Der Sachverhalt und die Entscheidungsgründe sind unter BKPV 5/2005 abgedruckt. Gewerbesteuerliche Organschaft durch rückwirkende Umwandlung BKPV 92/ BFH-Urteil vom I R 55/02 (BStBl II 2004 S. 534) Leitsatz: Eine durch übertragende Umwandlung aus einer Personengesellschaft entstandene Kapitalgesellschaft kann jedenfalls dann rückwirkend vom Beginn des Wirtschaftsjahres an gewerbesteuerliche Organgesellschaft sein, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag gemäß 20 Abs. 8 Satz 1 UmwStG 1995 auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückverlegt wird und die Eingliederungsvoraussetzungen gemäß 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.v.m. 14 Nr. 1 und 2 KStG 1999 tatsächlich bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres erfüllt waren (gegen BMF-Schreiben vom , BStBl 1998 I S. 268, Tz. Org. 05, Org. 13, Org. 18). Sachverhalt: I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war ursprünglich eine GmbH & Co. KG. Sie wurde durch Gesellschafterbeschluß vom mit Wirkung zum gemäß 190 ff., 214 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG 1995) formwechselnd in eine GmbH umgewandelt. Ihr Wirtschaftsjahr entsprach vor wie nach der Umwandlung dem Kalenderjahr. Der Formwechsel wurde aufgrund der Anmeldung vom am in das Handelsregister eingetragen. Heft 1/2005 Seite 267

2 Fach 6 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Beherrschende Gesellschafterin der Klägerin ist seitdem mit einer Beteiligung von ca. 94 v.h. eine AG, die zuvor sowohl ca. 94 v.h. des Kommanditkapitals der GmbH & Co. KG als auch 94 v.h. der Anteile der Komplementär-GmbH hielt. Geschäftsführer der Klägerin wurde der bisherige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der zugleich Vorstandsmitglied der AG war, sowie ein weiteres Vorstandsmitglied der AG. Alle Gesellschaften - die AG, die GmbH & Co. KG ebenso wie die nunmehrige GmbH - sind in derselben Branche tätig. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß die Klägerin im gesamten Streitjahr 1999 die Voraussetzungen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung nach Maßgabe des 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 1999) i.v.m. 14 Nr. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999) erfüllte. Streitig ist aber, ob die Klägerin infolge des von ihr gestellten Antrages auf Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtages gemäß 25 i.v.m. 20 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 1995) bereits mit Wirkung vom an als Organgesellschaft der AG anzusehen ist. Abweichend von der Klägerin wird dies vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) - unter Berufung auf die Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom (BStBl I 1998, 268, dort Tz. Org. 05, Org. 13, Org. 18) und vom (DB 1999, 1300) - verneint. Die Klage gegen den hiernach ergangenen Gewerbesteuermeßbescheid hatte Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom VI 55/01 ist in EFG 2002, 1318 abgedruckt. Das FA stützt seine Revision auf Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: II. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanz ist zu Recht vom Vorliegen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft zwischen der Klägerin und der AG im Streitjahr ausgegangen. 1. Ist eine Kapitalgesellschaft in ein anderes inländisches Unternehmen in der Weise eingegliedert, daß die Voraussetzungen des 14 Nr. 1 bis 3 KStG 1999 erfüllt sind, so gilt sie nach 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 als Betriebsstätte des anderen Unternehmens. Die Eingliederungsvoraussetzungen des 14 Nr. 1 bis 3 KStG 1999 sind nach den Feststellungen des FG, die den erkennenden Senat binden ( 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ), im Streitfall erfüllt. Die Klägerin war danach i.s. des 14 Nr. 1 KStG 1999 finanziell und i.s. des 14 Nr. 2 KStG 1999 wirtschaftlich und organisatorisch in die AG als Organträgerin eingegliedert. Entgegen der Annahme des FA war sie dies auch - wie nach 14 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 KStG 1999 erforderlich - ununterbrochen vom Beginn des Wirtschaftsjahres an. 2. Die Klägerin ist als GmbH infolge formwechselnder Umwandlung gemäß 190 ff., 214 ff. UmwG 1995 aus der GmbH & Co. KG hervorgegangen. Der Formwechsel wurde am beschlossen. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte aufgrund der Anmeldung vom selben Tage der Beschlußfassung am Dennoch wurden die organschaftlichen Eingliederungsvoraussetzungen in die AG von der Klägerin nicht erst ab dem bzw. ab dem , sondern vom Beginn des Wirtschaftsjahres an erfüllt. a) Grund hierfür ist 25 i.v.m. 20 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 UmwStG Danach ist in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft das Einkommen und das Vermögen der formwechselnden übertragenden (s. 25 Satz 2 UmwStG 1995) Personengesellschaft und der übernehmenden (s. 20 Abs. 7 Satz 1 UmwStG 1995) Kapitalgesellschaft auf Antrag so zu ermitteln, als ob das Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Umwandlungsstichtags auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Eine Ausnahme davon besteht hinsichtlich des Einkommens Seite 268 Heft 1/2005

3 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 6 und des Gewerbeertrages lediglich für Entnahmen und Einlagen, die nach dem steuerlichen Umwandlungsstichtag erfolgen ( 20 Abs. 7 Satz 2 UmwStG 1995; vgl. auch Senatsurteil zum UmwStG 1977 vom I R 192/82, BFHE 150, 412, BStBl II 1987, 797). Als steuerlicher Umwandlungsstichtag darf nach 25 i.v.m. 20 Abs. 8 Satz 1 UmwStG 1995 jener Stichtag angesehen werden, für den die Schlußbilanz jedes der übertragenden Unternehmen i.s. des 17 Abs. 2 UmwG 1995 aufgestellt ist; dieser Stichtag darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung der formwechselnden Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister liegen. Nach den Feststellungen des FG wurde im Streitfall ein Antrag nach 20 Abs. 7 Satz 1 UmwStG 1995 gestellt. Da die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister am angemeldet wurde, durfte der maßgebliche Umwandlungsstichtag deshalb in Einklang mit den umwandlungssteuerrechtlichen Vorschriften auf den zurückverlegt werden. b) Diese Rückbeziehung wirkt sich jedenfalls unter den im Streitfall vorliegenden Gegebenheiten sowohl auf die Behandlung der Klägerin als Kapitalgesellschaft als auch auf die organschaftlichen Eingliederungsvoraussetzungen aus. Zwar sind letztere Voraussetzungen, jedenfalls was die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung gemäß 14 Nr. 2 Satz 1 KStG 1999 betrifft, tatsächlicher und nicht rechtlicher Natur. Die erforderlichen Eingliederungen müssen nach dem Regelungswortlaut und -zweck tatsächlich gegeben sein. Die Rückbeziehung des Umwandlungsstichtages gemäß 25 i.v.m. 20 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 UmwStG 1995 beruht demgegenüber nur auf einer Fiktion, die dazu führt, daß das Einkommen und Vermögen der übernehmenden Kapitalgesellschaft so zu ermitteln ist, als ob das Vermögen der übertragenden Gesellschaft bereits am steuerlichen Umwandlungsstichtag übergegangen wäre. Diese Fiktion macht nur dann Sinn, wenn man sie - was allgemeiner Auffassung entspricht (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 268, Tz. Org ; Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, 2 UmwStG Rz. 9 und 18; Widmann in Widmann/ Mayer, Umwandlungsrecht, 20 UmwStG Rz. 614) - dahin versteht, daß - bezogen auf das übergehende Vermögen - die Steuerpflicht des übertragenden Unternehmens (hier: GmbH & Co. KG) mit dem Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtages (hier: ) endet. Gleichzeitig beginnt die Steuerpflicht des neu gegründeten übernehmenden Rechtsträgers (hier: GmbH). Damit wird die Klägerin ab dem als körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig behandelt. Nach 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999, 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG 1999 setzt dies ihre zumindest fiktive Behandlung als Kapitalgesellschaft voraus. Ist aber die Klägerin gemäß 20 Abs. 7 Satz 1 UmwStG 1995 fiktiv als Kapitalgesellschaft i.s. des 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 zu behandeln, so schlägt dies auf die Anwendung des 17 Abs. 1 KStG 1999 durch. Es ist kein Grund zu erkennen, daß der Ausdruck Kapitalgesellschaft in 17 Abs. 1 KStG 1999 anders als in 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 zu verstehen ist. Die fiktive Rückbeziehung wirkt für alle einkommens- und vermögensbezogenen Steuern. Dazu gehört die Gewerbesteuer, was durch 20 Abs. 7 Satz 2 UmwStG 1995 mittelbar belegt wird. 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 verweist wegen der körperschaftsteuerlichen Eingliederungsvoraussetzungen auf 17 Abs. 1 i.v.m. 14 KStG Allerdings müssen die Eingliederungsvoraussetzungen dieser Vorschrift tatsächlich vorliegen. Die Fiktion erstreckt sich nicht auf ihre Existenz. Danach ist auch im Streitfall von einer gewerbesteuerlichen Organschaft auszugehen: Sieht man davon ab, daß die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft keine Organgesellschaft sein konnte (vgl Halbsatz, 17 KStG 1999), war auch sie zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1999 bereits nach Maßgabe des 14 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 KStG 1999 finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in die AG eingegliedert. Die Eingliederungsvoraussetzungen waren also erfüllt; sie wurden nicht rückbezogen. Bis zur formwechselnden Umwandlung fehlte zur Anerkennung der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft deshalb lediglich die subjektive Eignung der GmbH & Co. KG, Organ zu sein. Dieser tatbestandliche rechtliche Mangel wurde jedoch durch die fiktive Rückbeziehung der Umwandlung nach 25 i.v.m. 20 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 UmwStG 1995 auf den behoben. Heft 1/2005 Seite 269

4 Fach 6 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Der Umstand, daß die Klägerin als Kapitalgesellschaft zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch nicht existent war und als solche in die AG nicht i.s. des 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.v.m. 14 Nr. 1 und 2 KStG 1999 eingegliedert sein konnte, erweist sich demgegenüber als unbeachtlich. Eine solche - formale - Argumentation zöge Wertungswidersprüche nach sich. Führt die fiktive Behandlung der umgewandelten Personengesellschaft als Kapitalgesellschaft aus steuerrechtlicher Sicht nämlich zur Fiktion einer insoweit vorhandenen Selbständigkeit und werden alle ertragsteuerlich relevanten Vorgänge nach dem Umwandlungsstichtag der umgewandelten Gesellschaft unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Existenz zugeordnet, dann muß sich dies auch auf die Beurteilung der subjektiven Anforderungen niederschlagen, die an die Organgesellschaft zu stellen sind. Andernfalls liefe die Rückwirkungsfiktion partiell leer. Das gewerbesteuerliche Organschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und der AG war folglich vom Beginn des Streitjahres als des maßgeblichen Erhebungszeitraumes (vgl. 14 Satz 2 GewStG 1999) an anzuerkennen (im Ergebnis jedenfalls für den hier vorliegenden Sachverhalt ebenso z.b. Walter/Götz, GmbHR 2001, 619; Krause, BB 1999, 1246, 1250; Haun/Reiser, BB 2002, 2257; Herlinghaus, EFG 2002, 1320; Niehaves/Thiemer, DStR 2002, 1703; Witt in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, a.a.o., 14 KStG Rz. 43; Walter in Ernst & Young, Körperschaftsteuergesetz, 14 Rz. 351; Renner, Die Rückwirkung im Umwandlungssteuergesetz, 2002, S. 205 f.; - el -, DB 1972, 997; vgl. auch Oberfinanzdirektion Magdeburg, Verfügung vom , GmbHR 2002, 940, zur finanziellen Eingliederung; anders BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 268, Tz. Org. 13, Org. 05, und in DB 1999, 1300; Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, 14 Rz. 117; s. auch Sinewe, GmbHR 2002, 481; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., 20 UmwStG Rz. 229). 2. BMF-Schreiben vom , IV A 2 - S /04, BStBl 2004 I S. 549 Das Schreiben lautet: In seinem Urteil vom , I R 55/02 hat der BFH die rückwirkende Begründung eines Organschaftsverhältnisses anerkannt. In dem entschiedenen Fall war die zukünftige Organgesellschaft, eine GmbH & Co. KG, mit Vertrag vom rückwirkend zum formwechselnd in eine GmbH umgewandelt worden. Nach Auffassung des BFH hat die GmbH & Co. KG die Eingliederungsvoraussetzungen seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres tatsächlich erfüllt. Der Mangel, dass die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft selbst nicht Organgesellschaft sein konnte, werde durch die Rückwirkungsfiktion des 25 i.v.m. 20 Abs. 7 und Abs. 8 UmwStG behoben. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nur anzuwenden, wenn der Sachverhalt dem Sachverhalt entspricht, der dem Urteil zugrunde lag. Die Aussagen der Rdnrn. Org. 05, Org. 13 und Org. 18 des BMF-Schreibens vom , BStBl 1998 I S. 268 und der Rdnr. 12 des BMF-Schreibens vom , BStBl 2003 I S. 437, wonach das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung nicht zurückbezogen werden kann, bleiben im Übrigen unberührt. So bleibt es insbesondere dabei, dass bei einer Abspaltung, Ausgliederung oder Einbringung eines Teilbetriebs des Organträgers unter Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit der neu gegründeten Tochtergesellschaft die rückwirkende Begründung eines Organschaftsverhältnisses nicht möglich ist. Wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft BKPV 93/2005 BFH-Urteil vom I R 83/01 (BFH/NV 2003 S. 345) Leitsätze: 1. Die wirtschaftliche Eingliederung als Organgesellschaft setzt voraus, dass das beherrschende Unternehmen (Organträger) eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der Seite 270 Heft 1/2005

5 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 6 Organgesellschaft gefördert wird und die im Rahmen des Organkreises nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse beurteilt werden, wobei vorrangig ein Umsatzvergleich anzustellen ist. Das schließt nicht aus, dass auch andere Kriterien und Anhaltspunkte einbezogen werden können, wie z.b. die erzielten Gewinne oder die absolute Größenordnung der Umsätze des beherrschenden Unternehmens. 2. Die organisatorische Eingliederung des beherrschten Unternehmens als Organgesellschaft scheitert nicht daran, dass die maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen nicht beim Organträger, sondern bei dessen ausländischer Muttergesellschaft getroffen werden. Hinzurechnung von als Herstellungskosten aktivierten Fremdkapitalzinsen als Dauerschuldzinsen BKPV 94/2005 Verfügung der OFD Düsseldorf vom G 1422 A (DB 2004 S. 462) Der BFH hat mit Urteil vom , I R 19/02 entschieden, daß als Herstellungskosten aktivierter Fremdkapitalzinsen auch dann nicht als Dauerschuldzinsen i.s. des 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind, wenn auf die aktivierten Fremdkapitalzinsen Absetzungen für Abnutzungen vorgenommen werden. Er hat damit entgegen der bisherigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung entschieden. Da das o.g. Urteil nunmehr allgemein angewendet und im BStBl II veröffentlicht werden soll, wird hiermit die anderslautende Verfügung der OFD Düsseldorf vom , G 1422 A - St 131 aufgehoben. Hinzurechnungen gem. 8 Nr. 5 GewStG i.d.f. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts BKPV 95/2005 Verfügung der OFD Frankfurt vom G 1422 A St II 2.03 (DB 2003 S. 1878) Zu Fragen der Auslegung bzw. erstmaligen Anwendung des 8 Nr. 5 GewStG i.d.f. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts im Bereich der Sparkassen und Landesbanken wird wie folgt Stellung genommen: 1. Erstmalige Anwendung des geänderten 8 Nr. 5 GewStG Die geänderte Hinzurechnungsvorschrift ist nach 36 Abs. 4 GewStG i.d.f. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts ( 36 Abs. 6 GewStG 2002) erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden. Eine Hinzurechnung setzt nach 8 Nr. 5 GewStG aber voraus, daß im Gewinn aus Gewerbebetrieb Vermögensmehrungen (z.b. Dividenden) enthalten sind, die infolge des 3 Nr. 40 EStG bzw. 8 b Abs. 1 KStG ganz oder teilweise außer Ansatz geblieben sind. Soweit derartige Vermögensmehrungen nicht unter den Regelungsbereich des 3 Nr. 40 EStG bzw. 8 b Abs. 1 KStG fallen (z.b. im Erhebungszeitraum 2001 zugeflossenen Dividenden aus der Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft, bei der Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr ist), scheidet eine Anwendung des 8 Nr. 5 GewStG aus. 2. Zufluß von Erträgen i.s. des 8 b Abs. 6 Satz 2 KStG Nach 8 b Abs. 6 Satz 2 KStG ist u.a. die Vorschrift des 8 b Abs. 1 KStG entsprechend anzuwenden, wenn die dort genannten Bezüge einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mittelbar über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen und bei der die mittelbare Beteiligung vermittelnden Person nicht zu einem Betrieb gewerblicher Art gehört. In den genannten Fällen wird die mittelbar bezogene Dividende der unmittelbar bezogenen gleichgestellt. Diese Gleichstellung hat zur Folge, daß beim empfangenden Betrieb gewerblicher Art die Vorschrift des 8 Nr. 5 GewStG grundsätzlich Anwendung findet. Hinsichtlich der nach 8 Nr. 5 GewStG zu prüfenden Frage, ob an der ausschüttenden Gesellschaft eine Beteiligung von mindestens 10% besteht (An- Heft 1/2005 Seite 271

6 Fach 6 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen wendung des 9 Nr. 2 a GewStG), ist in den in 8 b Abs. 6 Satz 2 KStG genannten Fällen auf den Umfang der mittelbar über die die Beteiligung vermittelnden juristischen Personen des öffentlichen Rechts bestehenden Beteiligung abzustellen. Die Regelung des Abschn. 61 Abs. 1 Satz 1 GewStR, wonach nur auf unmittelbare Beteiligungen abzustellen ist, ist im Hinblick auf das BFH-Urteil vom (BStBl 2001 II S. 685) überholt. Dauerschuld bei Forderungserlaß unter Besserungsvorbehalt BKPV 96/2005 BFH-Urteil vom I R 50/02 (BStBl 2003 II S. 768) Leitsatz: Erläßt ein Gläubiger dem Steuerpflichtigen eine Forderung, die als Dauerschuld zu behandeln ist, unter dem Vorbehalt der Besserung, so handelt es sich bei der Forderung nach Bedingungseintritt um eine neue Forderung, die nur dann eine Dauerschuld darstellt, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen des 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 i.v.m. 8 Nr. 1 GewStG 1991 erfüllt. Entscheidungsgründe: Im Ergebnis bleibt es deshalb im Streitfall dabei, daß die ursprünglichen, von der Klägerin seinerzeit ausgebuchten Darlehensverbindlichkeiten infolge des Bedingungseintritts nicht wiederauflebten, sondern auf Grund der Besserungsabrede und Eintritt der in ihr vereinbarten Bedingung neue Darlehensverbindlichkeiten zu passivieren waren. Dieser ertragsteuerrechtlichen Behandlung ist auch in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht Rechnung zu tragen. Eine Gesamtbetrachtung der ursprünglichen und der nunmehrigen Darlehensverbindlichkeiten und deren Behandlung als Dauerschulden der zweiten Tatbestandsgruppe scheidet unter den im Streitfall gegebenen Umständen aus. Der Bedingungseintritt löste vielmehr neue Darlehensschulden aus, die als solche auch gewerbesteuerrechtlich zu beurteilen sind. Das schließt es indes nicht aus, daß die neu begründeten Darlehensverbindlichkeiten dennoch die tatbestandlichen Anforderungen des 12 Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. 8 Nr. 1 GewStG 1991 erfüllten. Seite 272 Heft 1/2005

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