2153-I. Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien - FwZR)
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1 2153-I Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien - FwZR) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13.Dezember 2004 Az.: ID An die Regierungen die Landratsämter die Gemeinden die Verwaltungsgemeinschaften die Landkreise nachrichtlich an: die Landesfeuerwehrschulen Der Freistaat Bayern fördert gemäß Art. 3 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG), zuletzt geändert durch 12 des Gesetzes zur Stärkung elektronischer Verwaltungstätigkeiten vom (GVBl. S. 962), den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst und gewährt hierzu nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften, VVK - Anlage 3 zu den VV zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen. Vorhaben werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert. In das Allgemeine Ministerialblatt H:\Daten\Word\Förderung\Förderung_Feuerwehrwesen_Reform\8_Bekanntmachung\ Förderrichtlinien mit Anlagen -Stand , 1300Uhr.doc
2 2 Inhaltsübersicht 1. Zweck der Zuwendung 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfänger 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit 4.2 Maßnahmenbeginn 4.3 Technische Vorschriften 4.4 Besondere Einrichtungen in Feuerwehrgerätehäusern und Feuerwachen 4.5 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Feuerwehrfahrzeuge und -geräte 5. Art und Umfang der Zuwendung 5.1 Art der Förderung 5.2 Höhe der Zuwendung 5.3 Mehrfachförderung 6. Verfahren 6.1 Form des Antrags, Unterlagen 6.2 Entscheidung über den Antrag
3 3 6.3 Bewilligung 6.4 Bindungsfrist 6.5 Abnahme 6.6 Verwendungsnachweis 7. Schlussbestimmungen Anlage 1 Anlage 2 Höhe der Festbeträge bei Feuerwehrgerätehäusern und Feuerwachen Höhe der Festbeträge bei Beschaffungen (Feuerwehrfahrzeuge und -geräte) 1. Zweck der Zuwendung Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden für den Bau von Feuerwehrgerätehäusern und Feuerwachen sowie für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten gewährt. Sie sollen den Zuwendungsempfängern die für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst im Sinn der Art. 1 und 2 BayFwG notwendigen Baumaßnahmen und Beschaffungen ermöglichen. Die Regelungen des Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl S. 318) bleiben unberührt.
4 4 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist 2.1. die Schaffung von notwendigen Stellplätzen durch - Neubau eines Feuerwehrgerätehauses / einer Feuerwache, - Einrichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses / einer Feuerwache in ein zu diesem Zweck erworbenes Gebäude, - Erweiterungen an einem bestehenden Feuerwehrgerätehaus / einer Feuerwache, - Einrichtung eines Feuerwehrgerätehauses / einer Feuerwache in ein bereits im Eigentum der Gemeinde stehendes Gebäude, 2.2 die Neuerrichtung (Bau und komplette Ausstattung) von Schlauchpflegeeinrichtungen, Atemschutz-Werkstätten und Atemschutz- Übungsanlagen, 2.3 der Kauf von - Kraftfahrzeugen für die Brandbekämpfung und den technischen Hilfsdienst, auch als Wechselladersysteme, soweit in der Anlage 2 aufgeführt, - Tragkraftspritzenanhängern, - Tragkraftspritzen, 2.4 die Ersatzerrichtung und die Ersatzbeschaffung der unter Nrn. 2.1 mit 2.3 genannten Fördergegenstände. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungen können Gemeinden, Landkreise sowie Verwaltungsgemeinschaften, denen die Mitgliedsgemeinden ihre Aufgaben im Feuerwehrwesen übertragen haben, und kommunale Zweckverbände erhalten.
5 5 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr aufrecht zu erhalten oder zu verbessern; sie müssen ferner fachlich notwendig und wirtschaftlich sein. Bei Beschaffungsmaßnahmen ist auch die Ausstattung anderer Feuerwehren der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren zu berücksichtigen. 4.2 Maßnahmenbeginn Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind (VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO). 4.3 Technische Vorschriften Feuerwehrgerätehäuser und Feuerwachen Bei der Planung und Ausführung von Feuerwehrgerätehäusern und Feuerwachen sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie die in der DIN Teil 1 bis 6 enthalten Festlegungen zur Sicherheit zu beachten. Es wird empfohlen, die übrigen fachlichen Inhalte der DIN Teil 1 bis 6 der Planung zugrunde zu legen; bei Planung und Ausführung von Atemschutz- Übungsanlagen wird empfohlen, die DIN Teil 1 der Planung zugrunde zu legen Feuerwehrfahrzeuge und -geräte Die Fördergegenstände müssen den technischen Vorschriften sowie den anerkannten und geltenden Regeln der Technik entsprechen (insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, einschlägige Normen sowie Bau- und Prüfvorschriften). Sie müssen, soweit erforderlich, geprüft und zugelassen oder anerkannt sein.
6 6 4.4 Besondere Einrichtungen in Feuerwehrgerätehäusern und Feuerwachen Schlauchpflegeeinrichtungen Die Schlauchpflege nach DIN soll aufgrund des Gebots der Wirtschaftlichkeit durch die Errichtung von gemeinsamen leistungsfähigen Schlauchpflegeeinrichtungen durch mehrere Feuerwehren oder durch eine Mitbenutzung bereits vorhandener Schlauchpflegeeinrichtungen sichergestellt werden Atemschutz-Werkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen Atemschutz-Werkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen sollen von den Feuerwehren einer kreisfreien Gemeinde oder eines Landkreises gemeinsam genutzt werden. Diese Anlagen können deshalb in jeder kreisfreien Gemeinde und in jedem Landkreis grundsätzlich nur einmal gefördert werden Die Förderung der in Nrn und genannten Einrichtungen kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Einrichtung nach Maßgabe der im Zuwendungsbescheid festzulegenden Voraussetzungen auch anderen Feuerwehren zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen Für Berufsfeuerwehren und Ständige Wachen können neben den notwendigen Stellplätzen und den in den Nrn und aufgeführten Einrichtungen zusätzliche Flächen von der Bewilligungsbehörde als förderfähig anerkannt werden, wenn sie angesichts des vorhandenen hauptamtlichen Personals und der vorhandenen technischen Ausstattung notwendig sind. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit ist die DIN zugrunde zu legen. 4.5 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Feuerwehrfahrzeuge und -geräte
7 Gerätewagen Gefahrgut (GW-G) und Gerätewagen Atem-/Strahlenschutz (GW- A/S) werden nur nach Maßgabe eines Stationierungsplanes gefördert Tanklöschfahrzeuge sollen nur gefördert werden, wenn die Feuerwehr über mindestens ein Löschgruppenfahrzeug verfügt. Das TLF 24/50 soll nur gefördert werden, wenn die Feuerwehr bereits ausreichend mit Löschgruppenfahrzeugen oder Tanklöschfahrzeugen ausgestattet ist und einen Rüst- oder Gerätewagen besitzt Wechselladersysteme (Trägerfahrzeuge und die in der Anlage genannten Abrollbehälter) sind nur dann förderfähig, wenn entsprechende schlüssige Konzepte vorgelegt und die Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme gegenüber der Beschaffung konventioneller Feuerwehrfahrzeuge nachgewiesen werden Fahrbare Drehleitern werden nur als Drehleitern DLK 23-12, DLK oder DLK 12-9 gefördert. Als Alternative zur DLK und zur DLK werden auch Teleskop-Gelenkmasten in vergleichbarer Ausführung gefördert. Die Entscheidung, welches Hubrettungsfahrzeug unter einsatztaktischen Gesichtspunkten beschafft werden soll, wird unter Mitwirkung des zuständigen Kreisbrandrats und Beachtung der Nr eigenverantwortlich vor Ort getroffen; Nr. 6.2 bleibt unberührt Mehrzweckfahrzeuge werden nur gefördert, wenn die Feuerwehr über mindestens ein Löschgruppenfahrzeug LF 8 bzw. LF 10/6 verfügt Gefördert werden nur neue Gegenstände; Vorführfahrzeuge und -geräte nur dann, wenn sie neuwertig und überholt sind und der Hersteller Gewähr wie für ein neues Fahrzeug oder Gerät leistet. 5. Art und Umfang der Zuwendung 5.1 Art der Förderung
8 8 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. 5.2 Höhe der Zuwendung Die Höhe der Festbeträge für Feuerwehrgerätehäuser und Feuerwehrwachen, für etwaige Sondereinrichtungen und für etwaige zusätzlich notwendige Flächen bei Berufsfeuerwehren und Ständigen Wachen richtet sich nach Anlage 1, für Neu- und Ersatzbeschaffungen von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten nach Anlage 2. Die Festbeträge gelten unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Beladung aus dem alten Fahrzeug übernommen wird. 5.3 Mehrfachförderung Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden. 6. Verfahren 6.1 Form des Antrags, Unterlagen Der Antrag (Muster 1a zu Art. 44 BayHO; siehe Nr. 3.1 Satz 1 VVK) ist unter Angabe des beabsichtigten Maßnahmebeginns in einfacher Fertigung bei der zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) einzureichen. Angaben zu den zuwendungsfähigen Kosten sind nicht erforderlich. Der Rechtsaufsichtsbehörde ist, soweit diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist, eine Kopie des Zuwendungsantrags zur Information zu übermitteln. Dem Antrag sind bei Baumaßnahmen zusätzlich die in Nr VVK aufgeführten Bauunterlagen (ohne Raumprogramm) beizufügen. Die Regierungen können abweichende Regelungen treffen, wenn andere geeignete Unterlagen zur Verfügung stehen. Dem Zuwendungsantrag ist eine fachliche Stellungnahme des zuständigen
9 9 Kreis- bzw. Stadtbrandrates oder des Leiters der Berufsfeuerwehr beizufügen. Daraus muss sich ergeben, ob er die Maßnahme unter Berücksichtigung der Ausstattung anderer Feuerwehren der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren für notwendig hält und befürwortet. Bei der Errichtung von Sondereinrichtungen nach den Nrn und in Feuerwehrgerätehäusern und Feuerwachen ist die fachliche Notwendigkeit gesondert zu begründen Vorzeitige Beschaffung, vorzeitiger Baubeginn Die Regierung kann, insbesondere wenn mit der Anfinanzierung in absehbarer Zeit zu rechnen ist, unter Beachtung der Nr VVK in dringenden Einzelfällen zur Sicherstellung des Förderzwecks der Beschaffung oder dem Baubeginn noch vor der Bewilligung zustimmen. Hat das Staatsministerium des Innern jährliche Höchstbeträge für die Zustimmungen festgelegt, dürfen diese nicht überschritten werden. Die Zustimmung ist auf Antrag schriftlich zu erteilen. Sie ist mit entsprechenden Auflagen und dem Hinweis auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zu Art. 44 BayHO) und auf die Grundsätze über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich ( 31 Abs. 2 der Kommunalhaushaltsverordnung) zu versehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanspruch auf eine Förderung nicht besteht und der Antragsteller das Risiko auf sich nehmen muss, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Die Zustimmung zur vorzeitigen Beschaffung bzw. zum vorzeitigen Baubeginn ist zu befristen. 6.2 Entscheidung über den Antrag Die Regierung entscheidet über den Antrag; sie hat dabei insbesondere die Ausstattung anderer Feuerwehren in der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren zu berücksichtigen. Abweichungen von den in Nrn und genannten technischen Vorschriften und Regeln sind zu gestatten, soweit der Förderzweck nicht verfehlt und Sicherheitsbelange nicht beeinträchtigt werden. Bei erheblichen Abweichungen von den technischen Vorschriften entscheidet sie
10 10 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern. 6.3 Bewilligung Die ANBest-K sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Bei Beschaffungen ist die Verpflichtung zur Abnahme nach Nr. 6.5 als Auflage in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen. 3 Der Rechtsaufsichtsbehörde ist, soweit diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist, eine Kopie des Zuwendungsbescheides zu übermitteln. 6.4 Bindungsfrist Die Bindungsfrist für Feuerwehrgerätehäuser und Feuerwachen sowie Schlauchpflegeeinrichtungen, Atemschutz-Werkstätten und Atemschutz- Übungsanlagen beträgt 25 Jahre, für Feuerwehrfahrzeuge (einschließlich Abrollbehälter) mit Ausnahme von Mehrzweckfahrzeugen (MZF) und Tragkraftspritzenfahrzeugen (TSF) 20 Jahre, für alle übrigen Fördergegenstände 10 Jahre. 6.5 Abnahme Fahrzeuge einschließlich ihrer feuerwehrtechnischen Ausstattung und Beladung, soweit sie vom Hersteller mitgeliefert wird, müssen vor der Auslieferung beziehungsweise Indienststellung auf Einhaltung der in Nr genannten Anforderungen unter Berücksichtigung der Nr. 6.2 Satz 2 geprüft und abgenommen werden, wenn sie von Zuwendungsempfängern ohne Berufsfeuerwehren oder Ständige Wachen beschafft werden. Hiervon ausgenommen sind - Tragkraftspritzenanhänger und - Mehrzweckfahrzeuge. Die Abnahme wird vom Technischen Überwachungsverein Verkehr und
11 11 Fahrzeug GmbH (Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland) durchgeführt. 6.6 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis (vgl. Nr. 6.2 ANBest-K) ist der Regierung rechtzeitig (vgl. Nr. 6.1 ANBest-K) in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Soweit im Zuwendungsbescheid oder in besonderen Nebenbestimmungen nichts Anderes bestimmt ist, ist hierfür das Formblatt nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO oder nach Wahl des Zuwendungsempfängers das Muster "Verwendungsbestätigung" entsprechend der Anlage zur ANBestK-Pilotprojekt zu verwenden. 7. Schlussbestimmungen 7.1 In-Kraft-Treten Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und des Innern vom 18. April 1986 (MABl S. 217), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. November 2001 (AllMBl S. 676) und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 30. August 2000 (AllMBl S. 598), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 5. Dezember 2003 (AllMBl S. 903) außer Kraft. 7.2 Außer-Kraft-Treten Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. 7.3 Übergangsregelung Für Zuwendungsanträge, für die von der Regierung nach den in Nr. 7.1 genannten Verwaltungsvorschriften entweder eine Bewilligung oder eine
12 12 Zustimmung zur vorzeitigen Beschaffung bzw. zum vorzeitigen Baubeginn ausgesprochen wurde, gelten diese Verwaltungsvorschriften weiter.
13 Anlage 1 Höhe der Festbeträge für Feuerwehrgerätehäuser und Feuerwachen Feuerwehrgerätehäuser und Feuerwachen nach DIN Festbetrag Bei der Schaffung von notwendigen Stellplätzen durch - Neubau eines Feuerwehrgerätehauses / einer Feuerwache - Einrichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses / einer Feuerwache in ein zu diesem Zweck erworbenes Gebäude je notwendigem Stellplatz Bei der Schaffung von notwendigen Stellplätzen durch - Erweiterungen an einem bestehenden Feuerwehrgerätehaus / einer Feuerwache - Einrichtung eines Feuerwehrgerätehauses / einer Feuerwache in ein bereits im Eigentum der Gemeinde stehendes Gebäude je notwendigem Stellplatz Sondereinrichtungen und -anlagen Schlauchpflegeeinrichtungen - Vollturm einschließlich kompletter Geräteausstattung nach DIN Halbturm einschließlich kompletter Geräteausstattung nach DIN Kompaktanlage mit Zubehör nach DIN Atemschutz-Werkstätten einschließlich kompletter Geräteausstattung nach DIN Atemschutz-Übungsanlagen einschließlich kompletter Geräteausstattung nach DIN Zusätzliche Flächen bei Feuerwachen pro m 2 sonstiger notwendiger Nutzfläche bei Feuerwachen für Berufsfeuerwehren und Ständige Wachen zusätzlich zu den o. a. Festbeträgen pro Stellplatz und ggf. für Sondereinrichtungen
14 Anlage 2 Höhe der Festbeträge für Beschaffungen (Feuerwehrfahrzeuge und -geräte) Fahrzeuge (Fahrgestell, Aufbau und Standardbeladung nach DIN) und Geräte Festbetrag Mehrzweckfahrzeug MZF Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (ohne TS 8/8) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (ohne TS 8/8) Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 (ohne TS 8/8) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 Löschgruppenfahrzeug LF 20/ Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/ Tanklöschfahrzeug TLF 16/24-Tr Tanklöschfahrzeug TLF 24/ Drehleiter DLK Drehleiter DLK Drehleiter DLK Teleskop-Gelenkmast (als Alternative zu Drehleiter DLK und DLK 18-12) Rüstwagen RW Tragkraftspritzenanhänger TSA Tragkraftspritze TS 8/ Gerätewagen Gefahrgut GW-G Gerätewagen Atem-/Strahlenschutz GW-A/S * Schlauchwagen SW Wechselladersystem nach DIN Trägerfahrzeug Abrollbehälter (AB) AB Atem-/Strahlenschutz (AB-A/S) * AB Einsatzleitung AB Gefahrgut (GW-G) AB Rüstmaterial AB Schlauch (SW 2000) AB THL schwer (Rüst) (Beladung gemäß DIN 14555) AB Sonderlöschmittel Schaum / CO² / Pulver AB Wasser *Eine Förderung des Gerätewagens Atem-/Strahlenschutz (GW-A/S) und des Abrollbehälter Atem- /Strahlenschutz (AB-A/S) (sowie auch des Abrollbehälters Schaummittel) erfolgt bis zum Auslaufen des Sonderförderprogramms zur Umsetzung des "Sicherheitskonzepts Bayern" nach den dort genannten Bedingungen.
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