Richtlinie. 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
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- Bertold Berg
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1 Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Freistaats Thüringen und des Europäischen Sozialfonds (ESF) zur Förderung betrieblicher Ausbildungsverbünde und überbetrieblicher Ergänzungslehrgänge 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes des Freistaats Thüringen in der jeweils gültigen Fassung und 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) gewährt das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur Zuschüsse aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Freistaats Thüringen für betriebliche Ausbildungsverbünde und zur Förderung überbetrieblicher Ergänzungslehrgänge. Dadurch soll das Angebot an betrieblichen Ausbildungsplätzen verbessert werden. Der Ausbildungsverbund ist ein Zusammenschluss von Unternehmen (z.b. als eingetragener Verein oder als gemeinnützige Ausbildungsgesellschaft, als Interessengemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Zwecke der Organisation der Durchführung der Berufsausbildung und Nachwuchssicherung für diese Unternehmen bzw. die jeweilige Branche. Die Berufsausbildung wird unter gegenseitiger Nutzung von Ausbildungskapazitäten gemeinsam organisiert. Dadurch erhalten Betriebe, die nicht den vollen Umfang der Ausbildung allein leisten können, die Möglichkeit zur Berufsausbildung. Ferner werden Betriebe durch verstärkte organisatorische Hilfe und Beratung motiviert, ihre Fachkräfte selbst oder im Verbund auszubilden bzw. weitere betriebliche Ausbildungsplätze bereitzustellen. Auf die Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt und stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung und Auszahlung der Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds an den Freistaat Thüringen. Sofern die Maßnahmen aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, sind diese Zuwendungen anzurechnen. 2. Zuwendungsempfänger 2.1 Ausbildungsverbünde Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts entsprechend Ziff. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie in Abstimmung mit den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung (Kammern) oder diese selbst als Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2.1 Bildungseinrichtungen und sonstige Unternehmen Für überbetriebliche Ergänzungslehrgänge außerhalb des Verbundes sind antragsberechtigt in Abstimmung mit den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der
2 Handwerksordnung (Kammern) Bildungseinrichtungen und Unternehmen, die überbetriebliche Lehrgänge für Auszubildende aus anderen Unternehmen durchführen sowie die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung (Kammern). 3. Zuwendungsvoraussetzungen Förderfähig sind nur Antragsteller, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die die Gewähr für eine zweckmäßige Durchführung der Maßnahmen sowie Verwendung der öffentlichen Mittel bieten. 4. Gegenstand, Art, Umfang und Höhe der Förderung 4.1 Ausbildungsverbünde Die Förderung der Geschäftsstellen der Ausbildungsverbünde bzw. die Bewilligung erfolgt im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Es werden max. bis zu 90 % der anerkannten tatsächlichen Gesamtausgaben bezuschusst. Mindestens 10 % der anerkannten tatsächlichen Gesamtausgaben sind durch den Zuwendungsempfänger als Eigenanteil zu tragen. Ab dem reduziert sich die Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung auf max. bis zu 85 % der anerkannten tatsächlichen Gesamtausgaben. Ab diesem Zeitpunkt sind mindestens 15 % der anerkannten tatsächlichen Gesamtausgaben durch den Zuwendungsempfänger als Eigenanteil zu tragen Personalausgaben Für die Organisation und fachliche Betreuung des Verbundes können die tatsächlichen Personalausgaben in Abhängigkeit der Größe des Verbundes (Anzahl der Auszubildenden) bezuschusst werden. Die Förderobergrenze richtet sich nach den Regelungen des Vergütungstarifvertrages BAT-Ost Bund/Länder unter Berücksichtigung tariflicher Sozialaufwendungen für Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Andere tarifliche Sozialaufwendungen werden nicht berücksichtigt. Im Übrigen gelten die Regelungen des BAT-Ost als Obergrenze. Anzahl der Förderfähige Personalstellen Förderobergrenzen Auszubildenden ,5 Geschäftsführer/in max. Verg.-Gr. BAT-Ost III
3 Geschäftsführer/in max. Verg.-Gr. BAT-Ost III 0,5 Verwaltungskraft max. Verg.-Gr. BAT-Ost Vib Geschäftsführer/in max. Verg.-Gr. BAT-Ost III 1 Verwaltungskraft max. Verg.-Gr. BAT-Ost Vib Geschäftsführer/in max. Verg.-Gr. BAT.Ost Iia 1 Verwaltungskraft max. Verg.-Gr. BAT-Ost Vc 0,5 Verwaltungskraft max. Verg.-Gr. BAT-Ost VII Geschäftsführer/in max. Verg.-Gr. BAT-Ost IIA 1 Verwaltungskraft max. Verg.-Gr. BAT-Ost Vc 1 Verwaltungskraft max. Verg.-Gr. BAT-Ost VII ab Geschäftsführer/in max. Verg.-Gr. BAT-Ost Iia 1 Sachbearbeiter/in max. Verg.-Gr. BAT-Ost Ivb 1 Verwaltungskraft max. Verg.-Gr. BAT-Ost Vc 1 Verwaltungskraft max. Verg.-Gr. BAT-Ost VII Fahrt- und Reisekosten Ausgaben für Fahrt- und Reisekosten sind förderfähig. Die Förderobergrenze richtet sich nach dem Thüringer Reisekostengesetz. Anstatt Fahrtkostenerstattung können bei begründeter Notwendigkeit die Leasingausgaben für einen ÜKW (untere Mittelklasse) gefördert werden. Dazu sind Vergleichsangebote für Leasingverträge (mind. Drei) vorzulegen und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten Sachausgaben Bezuschusst werden die Ausgaben für Büromiete und Nebenkosten sowie für Büromaterial, Telefon/Fax, Kopien etc. Die voraussichtlichen Ausgaben sind im Ausgaben- und Finanzierungsplan darzustellen und zu erläutern. 4.2 Überbetriebliche Ergänzungslehrgänge und Lehrgänge zur Vermittlung von Zusatzqualifikation Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung mit Pauschalen pro Teilnehmer/Lehrgangstag. Förderfähig sind Lehrgänge für Lerngruppen mit mindestens 3 Teilnehmern. Pro Arbeits- bzw. Ausbildungstag wird ein Festbetrag pro Teilnehmer in Höhe von 23 in kaufmännischen und Dienstleistungs/Verwaltungsberufen und in Höhe von 26 in gewerblichtechnischen Berufen gewährt. Die voraussichtlichen Ausgaben sind in einem Ausgaben- und Finanzierungsplan darzustellen Lehrgänge im Ausbildungsverbund
4 Förderfähig sind Lehrgänge zur Ergänzung notwendiger Inhalte der betrieblichen Ausbildung im Rahmen eines Verbundes, in einem am Verbund beteiligten Unternehmen oder in einem Bildungszentrum. Die Dauer der Förderung dieser Lehrgänge kann bis zu - 12 Wochen (60 Arbeitstage) im 1. Ausbildungsjahr - 6 Wochen (30 Arbeitstage) im 2. Ausbildungsjahr - 4 Wochen (20 Arbeitstage) im 3. Ausbildungsjahr - 2 Wochen (10 Arbeitstage) im 4. Ausbildungsjahr betragen, wenn die zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung (Kammer) die Notwendigkeit bestätigt Überbetriebliche Ergänzungslehrgänge (außerhalb eines Ausbildungsverbundens) Förderfähig sind Lehrgänge zur Ergänzung notwendiger Inhalte der betrieblichen Ausbildung entsprechend der Lehrgangsdauer gem. Ziffer für Auszubildende aus Betrieben, die keinem Verbund angehören und diese Inhalte nicht selbst vermitteln können, sofern die zuständige Stelle nach dem Berufsausbildungsgesetz (Kammer) die Notwendigkeit bestätigt Lehrgänge zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen Lehrgänge zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen sind ab dem 2. Ausbildungsjahr förderfähig. Voraussetzung ist, dass die Lehrgänge von der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz als Zusatzqualifikation anerkannt und zertifiziert werden. Die Dauer der Förderung kann bis zu 15 Arbeitstage je Ausbildungsjahr ab dem 2. Ausbildungsjahr betragen. 5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der Bewilligungsbehörde die von ihr geforderten speziellen Angaben, die zur Kontrolle des Programmerfolgs notwendig sind, zur Verfügung zu stellen. Vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden, es sei denn, die Bewilligungsbehörde stimmt dem vorherigen Maßnahmebeginn ausdrücklich zu. Grundlage und Bestandteil der Zuwendungsbescheide sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
5 6. Verfahren 6.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren Zuwendungen sind rechtzeitig vor Projektbeginn bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Im Antrag hat der Zuwendungsempfänger zu erklären, dass ihm die subventionserheblichen Tatsachen nach Ziffer dieser Richtlinie bekannt sind. Der Antrag mit Konzept und Finanzierungsplan entsprechend den Vorgaben der Ziffer 4 ist an die GFAW Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbh, Dalbergsweg 6, Erfurt, zu richten. Dem Antrag ist eine Bestätigung der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung (Kammer) hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahme bzw. hinsichtlich der inhaltlichen und organisatorischen Abstimmung beizufügen, sofern diese nicht selbst Antragsteller ist. 6.2 Anforderung- und Auszahlungsverfahren Die Auszahlung erfolgt entsprechend den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung bzw. der Europäischen Union für die Bewirtschaftung und Verwaltung der Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds. Nähere Erläuterungen enthält der Zuwendungsbescheid. 6.3 Verwendungsnachweisverfahren Die dem Förderungszweck entsprechende Verwendung der Zuwendung ist gegliedert in einen zahlenmäßigen Nachweis und in einen Sachbericht, der den Erfolg der Maßnahme im Einzelnen darstellt vom Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) nachzuweisen. Der zahlenmäßige Nachweis gliedert sich nach den Angaben des Ausgaben- und Finanzierungsplanes. Bei der Förderung von Lehrgängen sind ergänzend zum Sachbericht Originalteilnehmerlisten für die jeweils durchgeführten Lehrgänge vorzulegen. Es sind die bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Muster für Teilnehmerlisten zu verwenden, die mit Originalunterschrift der Teilnehmer/innen mit dem Verwendungsnachweis einzureichen sind. Veränderungen gegenüber dem mit dem Antrag eingereichten Lehrgangsprogramm hinsichtlich der Teilnehmerzahlen für die jeweiligen Lehrgänge hinsichtlich der zeitlichen Einordnung innerhalb des Förderzeitraums und hinsichtlich des Austausches einzelner Lehrgänge aufgrund veränderter Anforderungen durch die Unternehmen gegen andere grundsätzlich förderfähige Lehrgänge sind im Verwendungsnachweis als Abweichungen kenntlich zu machen und grundsätzlich zulässig, soweit die Lehrgänge die Fördervoraussetzungen dieser Richtlinie nach Ziffer 4.2 erfüllen. Sofern neue Lehrgänge
6 aufgenommen werden, ist dies durch eine Stellungnahme der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. Handwerksordnung (Kammer) zu belegen (entsprechend Ziffer 6.1). Die Bewilligungsbehörde ist gemäß 44 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) berechtigt und durch die Europäische Kommission verpflichtet, die Verwendung der Zuschüsse durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder prüfen zu lassen. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes ( 91 LHO) bleibt davon unberührt. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Rechnungshof und die Europäische Union sind berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Tatbestand, der zur Rückzahlung oder Minderung des Zuschusses führen kann, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In diesem Zusammenhang wird auf die unter Ziffer dieser Richtlinie genannten subventionserheblichen Tatsachen hingewiesen. 6.4 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, die Auszahlung und Verwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung gelten das Haushaltsgesetz des Freistaats Thüringen in der jeweils gültigen Fassung, die Landeshaushaltsordnung, die Thüringer Verwaltungsvorschriften zu den 23, 44 der Landeshaushaltsordnung, 49, 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz sowie die zuwendungsrechtlichen Vorschriften der Europäische Union. Auf die Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds ist in geeigneter Form hinzuweisen (Publizitätspflicht) Strafrechtliche Vorschriften Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Subventionsgesetzes (insbesondere 264 StGB (Subventionsbetrug) und 1 ThürSubvg i. V. m. 2-6 SubvG). Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß 264 StGB wegen Subventionsbetrug strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von 264 des StGB sind Tatsachen, die nach 1. Subventionszweck 2. den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
7 3. den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind ( 2 Subventionsgesetz). 7. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am in Kraft. Die Richtlinie vom wird hiermit aufgehoben. Thüringer Minister für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur
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