16 Zuchtprogramm für die Rasse des Mecklenburgers

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1 16 Zuchtprogramm Mecklenburger 16 Zuchtprogramm für die Rasse des Mecklenburgers Vorbemerkungen Der VPZ/M-V führt im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen Tierzuchtrechts das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse des Mecklenburgers. Im Sinne der Verordnung über Zuchtorganisationen werden in dieser ZBO/M-V durch die Allgemeinen Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen über das Zuchtprogramm für die Rasse Mecklenburger die Grundsätze des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse Mecklenburger für a) das System der Abstammungsaufzeichnung durch die Allgemeinen Bestimmungen (ZBO/M-V 4, 5, 7, 8, 9) b) die Definition der Merkmale der Rasse durch die Besonderen Bestimmungen (Zuchtprogramm für die Rasse des Mecklenburger; ZBO/M-V 16a Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale; ZBO/M-V 16b Zuchtmethode) c) die Grundprinzipien des Systems zur Kennzeichnung durch die Allgemeinen Bestimmungen (ZBO/M-V 11, 12, 13) d) die Definition der grundlegenden Zuchtziele durch die Besonderen Bestimmungen (Zuchtprogramm für die Rasse des Mecklenburgers; ZBO/M-V 16a Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale) e) die Unterteilung des Zuchtbuches in Abschnitte durch die Allgemeinen Bestimmungen (ZBO/M-V 4, (5), 7, 8, 9) und Besonderen Bestimmungen (Zuchtprogramm für die Rasse des Mecklenburgers; ZBO/M-V 16c Unterteilung der Zuchtbücher; ZBO/M-V 16d Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbücher) f) die nachzuweisenden Ahnengenerationen durch die Besonderen Bestimmungen (Zuchtprogramm für die Rasse des Mecklenburgers; ZBO/M-V 16d Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbücher - (1) Zuchtbuch für Hengste und (2) Zuchtbuch für Stuten aufgestellt. Definition Mecklenburger (1) Der Rasse "Mecklenburger, gehören diejenigen Zuchtpferde der Rasse "Edles Warmblut" an, die am in dem Zuchtbuch "Edles Warmblut" geführt und am in das Zuchtbuch "Mecklenburger Warmblut" des Verbandes der Pferdezüchter Mecklenburg-Vorpommern e.v. übernommen wurden sowie deren Nachkommen. (2) Weiterhin gelten diejenigen Zuchtpferde der Rasse "Edles Warmblut", die nach dem in das Zuchtbuch "Mecklenburger Warmblut" des Verbandes der Pferdezüchter Mecklenburg- Vorpommern e.v. eingetragen wurden, als "Mecklenburger", wenn sie auf dem Territorium der ehemaligen DDR gezogen wurden. (3) Ein Nachkomme von Zuchtpferden ist "Mecklenburger", wenn beide Eltern im Jahr der Geburt des Nachkommen im Zuchtbuch "Mecklenburger des Verbandes der Pferdezüchter Mecklenburg-Vorpommern e.v. eingetragen sind oder eingetragen werden können und mindestens ein Vorfahr der ersten fünf Generationen seiner Abstammung der Rasse "Mecklenburger und/oder der Rasse "Hannoveraner angehört oder einen Rasseanteil Mecklenburger und/oder Hannoveraner von mindestens 3,125 % nachweisen kann. Geht aus den Abstammungspapieren ein Rasseanteil von mindestens 3,125 % Mecklenburger und/oder Hannoveraner nicht eindeutig hervor, so ist der Antragsteller in der amtlich bestätigten Nachweispflicht. ZBO/M-V /1

2 B.II Zuchtprogramm Mecklenburger 16a Zuchtziel, einschließlich Rassemerkmale Für die Zucht des Mecklenburgers gilt folgendes Zuchtziel: Gezüchtet wird ein modernes Reitpferd mit hervorgehobener Springveranlagung und potentem Bewegungsablauf bei guter allgemeiner Reiteignung. Rasse: Herkunft: Mecklenburger Mecklenburg u. Vorpommern I. Äußere Erscheinung: Farbe: Fuchs, Brauner, Rappe, Schimmel, Schecke Größe: Hengste: mindestens 160 cm Stuten mindestens 158 cm Typ: Erwünscht ist das Erscheinungsbild eines eleganten, großlinigen und harmonischen Reitpferdes. Die Prägung durch Edelblut soll in einem trockenen und ausdrucksvollem Kopf, einem großen Auge, gut geformter Halsung, plastischer Bemuskelung sowie korrekten, klaren Gliedmaßen zum Ausdruck kommen. Zuchthengste und Zuchtstuten sollen über einen deutlichen Geschlechtsausdruck verfügen. Unerwünscht sind insbesondere ein derbes, plumpes Erscheinungsbild, ein grober Kopf, verschwommene Konturen, unklare Gelenke und bei Zuchtpferden fehlender Geschlechtsausdruck. Körperbau: Erwünscht ist ein harmonischer, für Reitzwecke jeder Art geeigneter Körperbau. Dazu gehören eine mittellange, sich zum Kopf hin verjüngende Halsung, gute Ganaschenfreiheit. Eine große, schräg gelagerte Schulter. Ein markanter, weit in den Rücken hineinreichender Widerrist. Ausreichende Herz- und Brusttiefe bei guter Vorderbrustbreite. Eine lange, leicht geneigte, kräftig bemuskelte Kruppe, eine harmonische Rumpfaufteilung in Vorder-, Mittel- und Hinterhand. Erwünscht ist weiterhin ein zum Körperbau passendes, trockenes Fundament mit korrekten, großen Gelenken, mittellangen Fesseln und wohlgeformten Hufen, das eine lange Gebrauchsfähigkeit erwarten läßt. Außerdem eine korrekte, d.h. von hinten gesehen gerade Gliedmaßenstellung, ein von der Seite gesehen geradegestelltes Vorderbein und ein im Sprunggelenk mit etwa 150 gewinkeltes Hinterbein sowie eine jeweils gerade Zehenachse mit etwa 45 bis 50 zum Boden. Unerwünscht ist ein insgesamt unharmonischer Körperbau. Insbesondere eine kurze, schwere oder tief angesetzte Halsung, eine kleine, steile Schulter, ein kurzer oder wenig markanter Widerrist, ein zu kurzer oder überlanger weicher Rücken, eine feste oder aufgewölbte Nierenpartie, eine kurze oder gerade Kruppe mit hohem Schweifansatz, geringe Brusttiefe und hochgezogene Flanken mit kurzer Hinterrippe sowie unkorrekte Gliedmaßen; Hierzu gehören kleine, schmale oder eingeschnürte Gelenke, schwache Röhrbeine und kurze, steile oder überlange weiche Fesseln sowie zu kleine Hufe, insbesondere mit nach innen gerichteten Trachten. Unerwünscht sind weiterhin insbesondere zehenweite, zehenenge, bodenweite, bodenenge, rückbiegige, steile oder säbelbeinige, kuhhessige oder faßbeinige Gliedmaßenstellungen. ZBO/M-V / 2

3 16 Zuchtprogramm Mecklenburger II. Bewegungsablauf: Grundgangarten: Erwünscht sind taktmäßige, fleißige und raumgreifende Grundgangarten (Schritt: 4-Takt, Trab: 2-Takt Galopp: 3-Takt). Der Bewegungsablauf im Schritt soll losgelassen, energisch und erhaben sein bei klarem Ab- und Auffußen. Der Bewegungsablauf im Trab und Galopp soll bei klar erkennbarer Schwebephase elastisch, schwungvoll, leichtfüßig, getragen und mit natürlicher Aufrichtung und Balance ausgestattet sein. Der aus aktiv arbeitender, deutlich abfußender Hinterhand entwickelte Schub soll über einen locker schwingenden Rücken auf die freie Schulter vorgreifende Vorhand übertragen werden. Etwas "Knieaktion ist erwünscht. Unerwünscht sind insbesondere kurze, flache und unelastische Bewegungen bei festgehaltenem Rücken sowie schwerfällige, auf die Vorderhand fallende oder untaktmäßige Bewegungen; sowie schwankende und schaukelnde oder deutlich bügelnde, drehende, bodenenge, zehenenge, bodenweite bzw. zehenweite Bewegungen. Springen: Erwünscht ist ein geschicktes, vermögendes und überlegtes Springen, welches Gelassenheit und Intelligenz erkennen läßt. Im Ablauf sind deutliches Sich-Aufnehmen, ein schnelles Abfußen beim Absprung, ein ausgeprägt schnelles Anwinkeln der Gliedmaßen (möglichst waagerechte Haltung des Unterarmes über dem Sprung), ein aufgewölbter Rücken bei deutlich hervortretendem Widerrist und abwärts gebogener Halsung mit sich öffnender Hinterhand (Bascule) erwünscht. Beim Gesamtablauf soll der Fluß der Bewegung und der Rhythmus des Galopps erhalten bleiben. Unerwünscht ist insbesondere ein unkontrolliertes oder auch unentschlossenes Springen mit hängenden Beinen, hoher Nase über dem Sprung, verbunden mit einem weggedrückten Rücken, bei dem der Fluß der Bewegung und der Rhythmus des Galopps verloren geht. III. Innere Eigenschaften, Leistungsveranlagung und Gesundheit: Erwünscht ist ein unkompliziertes, umgängliches, gleichzeitig einsatzfreudiges, charakter- und nervenstarkes und verläßliches Pferd, das einen wachen, intelligenten Eindruck macht und durch sein Auftreten und Verhalten gute Charaktereigenschaften sowie ein gelassenes, ausgeglichenes Temperament erkennen läßt. Unerwünscht sind insbesondere im Umgang schwierige, nervöse oder heftige Pferde. Erwünscht ist ein rittiges, vielseitig veranlagtes, leistungsbereites und leistungsfähiges, für Reit- und Sportzwecke jeder Art geeignetes Pferd, insbesondere für die Disziplinen Dressur, Springen und Vielseitigkeit. Erwünscht sind weiterhin robuste Gesundheit, gute physische und psychische Belastbarkeit, natürliche Fruchtbarkeit sowie das Freisein von Erbfehlern. empfohlenen Leistungsprüfung Reiten ZBO/M-V /3

4 B.II Zuchtprogramm Mecklenburger 16b Zuchtmethode offenes Zuchtbuch Zuchtmethoden: Reinzucht einschließlich Veredlungszucht: FN- Kurztext Langtext RG Zur Veredlung eintragungsfähig in das Zuchtbuch für Schl. Hengste Stuten Vollblut 02 AV Arabisches Vollblut (ox) 3 X X 03 AAV Anglo-Arabisches Vollblut (x) 3 X X 04 Arab. Araber 3 X X 43 AA Anglo-Araber (AA) 3 X X A4 AAH Angloarabisches Halbblut 3 X X A7 APbR Arabisch Partbred Typ Deutsches Reitpferd 3 X X AH AHblt Arabisches Halbblut 3 X X 99 ShA Shagya Araber 3 X X 01 XX Englisches Vollblut (xx) 2 X X Deutsche Warmblutreitpferderassen 19 Bad Badener 1 X X 21 Bay Bayer 1 X X 23 Brdbg Brandenburger 1 X X 31 DDR DDR 1 X X 10 DtPf Deutsches Pferd 1 X X DS DtSp Deutsches Sportpferd 1 X X EW EWblt Edles Warmblut 1 X X 12 Hann Hannoveraner 1 X X 17 Hess Hesse 1 X X 11 Holst Holsteiner 1 X X 13 Old Oldenburger 1 X X 30 OS Oldenburger Springpferd 1 X X 16 Rhld Rheinländer 1 X X 26 Sachs Sachse 1 X X 24 Sanha Sachsen-Anlhaltiner 1 X X 25 Thuer Thüringer 1 X X 09 Trak Trakehner 1 X X 20 Württ Württemberger 1 X X 15 Westf. Westfale 1 X X 18 ZW Zweibrücker 1 X X ausländische Warmblutrassen B1 sbs Belgien Warmblut (sbs) 1 X X B2 BWP Belgien Warmblut (BWP) 1 X X 47 DK Dänemark Warmblut 1 X X IR Irl.W Irisches Reitpferd 1 X X IS ISH Irish-Sport-Horse 1 X X IW Ita.W Italien Warmblut 1 X X LX Lux.W Luxemburger Reitpferd 1 X X N1 KWPN Niederlande Warmblut (KWPN) 1 X X N2 NRPS Niederlande Warmblut (NRPS) 1 X X NW Nor.W. Norwegisches Warmblut 1 X X AW Oe.Wb Oesterreich Warmblut 1 X X 45 Pol. Polnisches Warmblut (Kwlkp) 1 X X ZBO/M-V / 4

5 16 Zuchtprogramm Mecklenburger FN- Kurztext Langtext RG Zur Veredlung eintragungsfähig in das Zuchtbuch für Schl. Hengste Stuten 49 S.Wbl Schwedisches Warmblut 1 X X SW CH.Wb Schweizer Warmblut 1 X X 39 SF Selle Francais 1 X X ZS SVKWb Slowakisches Warmblut (CZSB) 1 X X TC Tsch.W. Tschechisches Warmblut 1 X X ZR Z.Rpf. Zangersheide Reitpferd 1 X X RG - Rassegruppe: Kurztext Langtext Nr. Der Rassegruppe Warmb. Warmblut (Rassegruppe) 1 Vollbl. Vollblut (Rassegruppe) 2 Araber Araber (Rassegruppe) 3 Hengste und Stuten der Veredlerrassen können nur in das Hengstbuch I bzw. das Stutbuch I des Zuchtbuches für Mecklenburger eingetragen werden. Sie müssen in ihrer Rasse in die ranghöchste Abteilung des Zuchtbuches eingetragen sein bzw. die abstammungsmäßigen Voraussetzungen dafür erfüllen. Kreuzungen aus vorstehenden Rassen untereinander können im Rahmen eines Zuchtversuches als Mecklenburger registriert werden. Ausgenommen davon sind die Kreuzungen der Vollblutrassen untereinander. Zuchtversuche bedürfen der Zustimmung des Präsidiums. Präsidium kann auf Antrag die Liste erweitern. Die Listenerweiterung bedarf zuständigen Behörde. der Zustimmung der 16c Unterteilung der Zuchtbücher Die Zuchtbücher für Hengste und Stuten bestehen aus einer Hauptabteilung und einer Besonderen Abteilung. Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte Hengstbuch I Hengstbuch II und Die Besonderen Abteilung des Zuchtbuches für Hengste ist das Vorbuch Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte Hauptstutbuch I (entspricht Stutbuch I FN) Hauptstutbuch II (entspricht Stutbuch II FN) und Die Besonderen Abteilung des Zuchtbuches für Stuten ist das Vorbuch ZBO/M-V /5

6 B.II Zuchtprogramm Mecklenburger 16d Eintragungsbestimmungen in das Zuchtbuch (im Sinne der Verordnung über Zuchtorganisationen) Für die Eintragung in die Zuchtbücher werden nachfolgende Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet (Leistungsprüfung Exterieur). Eintragungsmerkmale: 1. Typ (Rasse- und Geschlechtstyp) 2. Körperbau (Kopf, Hals, Sattellage, Rahmen, Vordergliedmaßen, Hintergliedmaßen) 3. Korrektheit des Ganges 4. Schritt 5. Schwung und Elastizität im Bewegungsablauf (Trab, Galopp) 6. Springen ((Manier, Vermögen); (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst)) 7. Gesamteindruck und Entwicklung (Gesamteindruck, Entwicklung im Hinblick auf die Eignung als Reitpferd) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der erfassten Eintragungsmerkmale. Es werden Hengste und Stuten nur dann in das Zuchtbuch eingetragen, wenn sie identifiziert sind, ihre Abstammung nach den Regeln des Zuchtbuches festgestellt wurde und sie die nachfolgend aufgeführten Eintragungsbedingungen erfüllen. (1) Zuchtbuch für Hengste (1.1) Hengstbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches, HB I) (1.1.1) Endgültige Eintragung in das Hengstbuch I Eingetragen werden frühestens im 3. Lebensjahr Hengste, deren Väter und Väter der Mütter und mütterlicherseits der Großmütter und der Urgroßmütter (insgesamt vier Generationen) im Hengstbuch I Mecklenburger oder einem dem Hengstbuch I entsprechenden Abschnitt des Zuchtbuches einer zugelassenen Rasse eingetragen sind, deren Mütter in dem Hauptstutbuch I oder einem dem Hauptstutbuch I entsprechenden Abschnitt eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse einer Züchtervereinigung eingetragen sind, die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden, die auf einer Sammelveranstaltung der über die Eintragung entscheidenden Züchtervereinigung nach 14 ZBO mindestens die Gesamtnote 7,0 und in jedem der Teilkriterien sowie im Galopp und Freispringen mindestens die Teilnote 6,0 erhalten haben, die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß 4 (8) ZBO die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen sowie keine gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Liste (Teil D, Anlage 4) aufweisen die bis zum gemäß 16f (2) ZBO/M-V in einer Hengstleistungsprüfung auf Station im Gesamtindex mindestens 100 Punkte oder im Teilindex Springen bzw. Dressur mindestens 110 Punkte, oder die gemäß 16f (3)* ) ZBO/M-V vorgeschriebenen Erfolge in Turniersportprüfungen der Disziplinen Dressur, Springen oder Vielseitigkeit, oder die gemäß 16f (3)* ) in Kombination mit 16f (1) ZBO/M-V in der Veranlagungsprüfung eine gewichtete Endnote von mindestens 7,0 oder eine dressurbetonte bzw. springbetonte Endnote von 8,0 und besser erreicht haben, die ab dem gemäß 16f (2) ZBO/M-V in einer Hengstleistungsprüfung auf Station einen HLP-Zuchtwert Dressur oder Springen von mindestens 80 Punkten und eine gewichtete Endnote von mindestens 7,0 oder eine dressurbetonte bzw. springbetonte Endnote von 8,0 und besser, oder die gemäß 16f (3)* ) ZBO/M-V vorgeschriebenen Erfolge in Turniersportprüfungen der Disziplinen Dressur, Springen oder Vielseitigkeit, oder die gemäß 16f (3)* ) in Kombination mit 16f (1) ZBO/M-V in der Veranlagungsprüfung einen VA-Zuchtwert (Veranlagungszuchtwert) Dressur oder Springen von mindestens 80 Punkten und eine gewichtete Endnote von mindestens 7,0 oder eine dressurbetonte bzw. springbetonte Endnote von 8,0 und besser erreicht haben, oder ZBO/M-V / 6

7 16 Zuchtprogramm Mecklenburger die gemäß 16f (3) ZBO/M-V die vorgeschriebenen Erfolge in Turniersportprüfungen der Disziplinen Dressur, Springen oder Vielseitigkeit erreicht haben, die einen integrierten Zuchtwert Dressur von mindestens 100 (Sicherheit mindestens 50 %) und einen integrierten Zuchtwert Springen von mindestens 100 (Sicherheit mindestens 50 %) oder einen integrierten Zuchtwert Dressur von mindestens 110 (Sicherheit mindestens 50 %) oder einen integrierten Zuchtwert Springen von mindestens 110 (Sicherheit mindestens 50 %) erreicht haben, Hengste der Zuchtrichtung Rennpferd erfüllen die Anforderungen an die Eigenleistungsprüfung für die Zuchtrichtung Reitpferd auch dann, - wenn sie in Flachrennen ein Generalausgleichsgewicht (GAG) von mindestens 70 kg oder in Hindernisrennen von mindestens 75 kg oder - mindestens ein Generalausgleichsgewicht (GAG) von 65 kg in Flachrennen, 70 kg in Hindernisrennen bei mindestens 20 Starts in insgesamt drei Rennzeiten erreicht haben und der Nachweis incl. Bestätigung der Rassezugehörigkeit vom Direktorium für Vollblutzucht im Original zur Körung vorgelegt wird. Hengste der Rassen Anglo-Araber, Arabisches Vollblut und Shagya-Araber erfüllen die Anforderungen an die Eigenleistung für die Zuchtrichtung auch dann, wenn sie in Leistungsprüfungen gemäß der Besonderen Bestimmungen - Zuchtprogramme ihrer eigenen Rassen ( 601f ZVO, 604f ZVO, 605f ZVO) erfolgreich geprüft worden sind. Hengste der Rasse Arabisches Partbred Typ Deutsches Reitpferd erfüllen die Anforderungen an die Eigenleistung auch dann, wenn sie in der Leistungsprüfung ZSAA/VZAP- Turniersportprüfung gemäß der Bestimmungen des Zuchtprogramms ihrer eigenen Rasse erfolgreich geprüft worden sind. (1.1.2) Vorläufige Eintragung in das Hengstbuch I Auf Antrag können Hengste vorläufig in das Zuchtbuch für Hengste (Hengstbuch I) eingetragen werden, die dreijährig sind und noch keine Hengstleistungsprüfung nach 16f (1) (Veranlagungsprüfung auf Station - 30-d-Test) oder (2) (70-Tage-Stationsprüfung) ZBO/M-V abgelegt haben, aber die übrigen o.g. Voraussetzungen gemäß 16d (1.1.1) erfüllen. Diese vorläufige Eintragung gilt nur für die Decksaison bis zum dem vollendeten 36. Lebensmonat folgenden 31. Oktober und erlischt danach automatisch für die Decksaison als vierjähriger Hengst. Diese Hengste können im Rahmen des Zuchtprogramms für Mecklenburger auf Festlegung des zuständigen Verbandsgremiums für eine begrenzte Anzahl an Stuten vorläufig eingetragen werden. die drei- oder vierjährig sind und noch keine vollständige Hengstleistungsprüfung nach 16f (2) (70-Tage-Stationsprüfung) ZBO/M-V abgelegt haben, aber die übrigen o.g. Voraussetzungen gemäß 16d (1.1.1) sowie folgende Bedingung erfüllen: wenn die Hengste in einer Veranlagungsprüfung nach 16f (1) (Veranlagungsprüfung auf Station 30-d-Test) ZBO/M-V bis zum eine gewichtete Endnote von mindestens 7,0 oder eine dressurbetonte bzw. springbetonte Endnote von 8,0 und besser erzielt haben. Diese vorläufige Eintragung gilt dann bis zum dem vollendeten 60. Lebensmonat folgenden 31.Oktober. die drei- oder vierjährig sind und noch keine vollständige Hengstleistungsprüfung nach 16f (2) (70-Tage-Stationsprüfung) ZBO/M-V abgelegt haben, aber die übrigen o.g. Voraussetzungen gemäß 16d (1.1.1) sowie folgende Bedingung erfüllen: wenn die Hengste in einer Veranlagungsprüfung nach 16f (1) (Veranlagungsprüfung auf Station 30-d-Test) ZBO/M-V ab dem einen VA-Zuchtwert (Veranlagungszuchtwert) Dressur oder Springen von mindestens 80 Punkten und eine gewichtete Endnote von mindestens 7,0 oder eine dressurbetonte bzw. springbetonte Endnote von 8,0 und besser erreicht haben,. Diese vorläufige Eintragung gilt dann bis zum dem vollendeten 60. Lebensmonat folgenden 31.Oktober. ZBO/M-V /7

8 B.II Zuchtprogramm Mecklenburger Übersicht - Eintragung von Reitpferdehengsten in das HB I (gem. ZBO/M-V) Körung/Anerkennu 30-Tage-Test 70-Tage-Test Turniersportprüfung Alter ng Eintragungsfrist LM x bis dem 36. LM (2 1/2 J.) folgenden LM (4 bis 5 J.) (x) x bis dem 60. LM (Höchstalter 72 LM) folgenden oder (x) x entfällt oder > LM (5 bis 6 J) oder (x) x (Höchstalter 72 LM) x (BCH- Qualifikation) entfällt (x) x entfällt (x) > 72. LM (x) (> 7J) (x) (Höchstalter 72 LM) x (BCH- Qualifikation) x (S-Siege u./o. Platzierungen) entfällt entfällt oder (x) x entfällt Für sechsjährige und ältere Hengste ist eine vorläufige Zuchtbucheintragung in das Hengstbuch I nicht möglich. (1.2) Hengstbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches, HB II) Auf Antrag werden frühestens im 3. Lebensjahr Hengste eingetragen, deren Väter in der Hauptabteilung des Zuchtbuches Mecklenburger eingetragen sind, deren Mütter in der Hauptabteilung des Zuchtbuches Mecklenburger eingetragen sind, Aufstiegsregelung Darüber hinaus können Nachkommen von im Vorbuch eingetragenen Zuchtpferden eingetragen werden, wenn die Vorbuch-Vorfahren über zwei Generationen mit Zuchtpferden aus der Hauptabteilung angepaart wurden, die auf einer Sammelveranstaltung einer Züchtervereinigung nach 14 ZBO mindestens die Gesamtnote 7,0 erhalten haben, (1.4) Vorbuch (Besondere Abteilung des Zuchtbuches) Es können Hengste frühestens im 3. Lebensjahr eingetragen werden, die nicht in eines der vorstehenden Zuchtbücher für Hengste eingetragen werden können, aber dem Zuchtziel des Mecklenburgers entsprechen, die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden, die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. 14 ZBO/M-V mindestens eine Gesamtnote von 6,0 erreichen, ZBO/M-V / 8

9 16 Zuchtprogramm Mecklenburger (2) Zuchtbuch für Stuten (2.1)Hauptstutbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches, HS I) Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind, deren Väter und Väter der Mütter und mütterlicherseits der Großmütter und der Urgroßmütter (insgesamt vier Generationen) im Hengstbuch I Mecklenburger oder einem dem Hengstbuch I entsprechenden Abschnitt des Zuchtbuches einer zugelassenen Rasse eingetragen sind, deren Mütter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse einer Züchtervereinigung eingetragen sind, die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden, die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gemäß 14 ZBO/M-V mindestens eine Gesamtnote > 6,0 und in jedem der Teilkriterien mindestens die Teilnote 5,0 erhalten haben, die die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen sowie keine gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Liste (Teil D, Anlage 4) aufweisen. (2.2) Hauptstutbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches, HS II) Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind, deren Väter in der Hauptabteilung des Zuchtbuches Mecklenburger eingetragen sind, deren Mütter in der Hauptabteilung des Zuchtbuches Mecklenburger eingetragen sind, Aufstiegsregelung Darüber hinaus können Nachkommen von im Vorbuch eingetragenen Zuchtpferden eingetragen werden, wenn die Vorbuch-Vorfahren über zwei Generationen mit Zuchtpferden aus der Hauptabteilung angepaart wurden, die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. 14 ZBO mindestens eine Gesamtnote von 6,0 erreicht haben, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde. (2.4) Vorbuch (Besondere Abteilung des Zuchtbuches) Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind, die nicht in eines der vorstehenden Zuchtbücher für Stuten eingetragen werden können, aber dem Zuchtziel des Mecklenburgers entsprechen, die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden, die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. 14 ZBO/M-V mindestens eine Gesamtnote von 5,0 erreichen. ZBO/M-V /9

10 B.II Zuchtprogramm Mecklenburger 16e Ausstellung von Zuchtbescheinigungen Für jedes Pferd, bei dem der Vater in das Hengstbuch I und die Mutter in einem der Abschnitte der Hauptabteilung eingetragen sind, wird eine Zuchtbescheinigung gemäß 10 ZBO als Abstammungsnachweis ausgestellt. Für jedes Pferd, bei dem der Vater in das Hengstbuch I und die Mutter in der Besonderen Abteilung eingetragen sind, wird eine Zuchtbescheinigung gemäß 10 ZBO als Geburtsbescheinigung ausgestellt. Für jedes Pferd, bei dem der Vater in das Hengstbuch II oder in der Besonderen Abteilung und die Mutter in einem der Abschnitte der Hauptabteilung oder in der Besonderen Abteilung eingetragen sind, wird eine Zuchtbescheinigung gemäß 10 ZBO als Geburtsbescheinigung ausgestellt. Mutter Hauptabteilung Besondere Abteilung Vater Hauptstutbuch I Hauptstutbuch II Vorbuch (Stuten) Haupt- Abteilung Hengstbuch I Hengstbuch II Abstammungsnachweis Abstammungsnachweis Geburtsbescheinigung Geburtsbescheinigung Geburtsbescheinigung Geburtsbescheinigung Besondere Abteilung Vorbuch (Hengste) Geburtsbescheinigung Geburtsbescheinigung Geburtsbescheinigung 16f Hengstleistungsprüfungen Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports, nach den Besonderen Bestimmungen der ZBO/M-V ( 15 ZBO) sowie nach den HLP-Richtlinien für Leistungsprüfungen von Hengsten der ZVO (Teil F der ZVO HLP-Richtlinien) durchgeführt. Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes und können als Stationsprüfung, als Turniersportprüfung oder als Kombination aus Veranlagungsprüfung und Stationsprüfung oder als Kombination aus Veranlagungsprüfung und Turniersportprüfung durchgeführt werden. Für Stationsprüfungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen der HLP-Richtlinie für Leistungsprüfungen von Hengsten der ZVO (Teil F der ZVO HLP-Richtlinien) verbindlich. (1) Veranlagungsprüfung auf Station Die Veranlagungsprüfung auf Station wird als ununterbrochener Durchgang über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen durchgeführt. Sie besteht aus einer Trainingsphase (Vorprüfung) und einer Abschlussprüfung und wird gemäß der HLP-Richtlinien für Leistungsprüfungen von Hengsten der ZVO sowie in Anlehnung an die BMVEL-Leitlinien für die Veranlagungsprüfung von Hengsten der deutschen Reitpferdezuchten durchgeführt (Teil F der ZVO - HLP-Richtlinien und Leitlinien). Für die Veranlagungsprüfung gelten verbindlich die Besonderen Bestimmungen für Stationsprüfungen sowie die Besonderen Bestimmungen für die 30-tägige Veranlagungsprüfung von Hengsten der Deutschen Reitpferdezuchten der HLP-Richtlinie für Leistungsprüfungen von Hengsten der ZVO (Teil F der ZVO - HLP-Richtlinien). ZBO/M-V / 10

11 16 Zuchtprogramm Mecklenburger (2) Stationsprüfung für Hengste Die Stationsprüfung wird als ununterbrochener Durchgang über einen Zeitraum von mindestens 70 Tagen durchgeführt. Sie besteht aus einer Trainingsphase (Vorprüfung) und einer Abschlussprüfung und wird gemäß der HLP-Richtlinien für Leistungsprüfungen von Hengsten der ZVO durchgeführt (Teil F der ZVO - HLP-Richtlinien). Für die Stationsprüfung gelten verbindlich die Besonderen Bestimmungen für Stationsprüfungen sowie die Besonderen Bestimmungen für die 70-tägige Leistungsprüfung von Hengsten der Deutschen Reitpferdezuchten der HLP-Richtlinie für Leistungsprüfungen von Hengsten der ZVO (Teil F der ZVO - HLP-Richtlinien). (3) Turniersportprüfung Alternativ zur Eigenleistungsprüfung auf Station gilt die Leistungsprüfung auch dann als abgelegt, wenn die Hengste Erfolge in Eigenleistungsprüfungen im Turniersport nachweisen können. Die Turniersportprüfung wird in den Disziplinen Dressur, Springen und Vielseitigkeit durchgeführt. Für alle Hengste (Mecklenburger und Veredlerrassen) werden folgende Turniersportergebnisse berücksichtigt: die 5malige Platzierung an 1. bis 3. Stelle in Springen der Kl. S* oder die 3malige Platzierung mindestens in Springen Kl. S** oder die 5malige Platzierung an 1. bis 3. Stelle in Dressur der Kl. S oder die 3malige Platzierung mindestens in Dressur Kl. S - Intermediaire II oder die 3malige Platzierung an 1. bis 3. Stelle in der Vielseitigkeit CCI*/CIC** (bzw. vergleichbare nationale Prüfungen wie GVL/VM) oder die 3malige Platzierung mindestens in der Vielseitigkeit CCI**/CIC*** (bzw. vergleichbare nationale Prüfungen wie GVM/VS) oder in Kombination mit einer Veranlagungsprüfung (gemäß ZBO/M-V) - der Nachweis der Qualifikation für das Bundeschampionat des fünfjährigen Deutschen Dressurpferdes, Deutschen Springpferdes oder Deutschen Vielseitigkeitspferdes oder - der Nachweis der Qualifikation für das Bundeschampionat des sechsjährigen Deutschen Dressurpferdes, Deutschen Springpferdes oder Deutschen Vielseitigkeitspferdes. 16g Zuchtstutenprüfungen Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports durchgeführt. Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne Tierzuchtgesetz und können als Stationsprüfung oder als Feldprüfung durchgeführt werden. (1) Stationsprüfung (1.1) Dauer Die Prüfung dauert mindestens 14 Tage und besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Test. (1.2) Orte Vom VPZ/M-V auf der Grundlage der Richtlinie über die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung bei Pferden in Mecklenburg-Vorpommern ausgewählte Prüfungsorte. ZBO/M-V /11

12 B.II Zuchtprogramm Mecklenburger (1.3) Zulassungsbedingungen Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Stuten. Die Stuten müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und geritten sein. (1.4) Vorprüfung Aufgrund der Beurteilungen und Feststellungen während der Vorprüfung (Training) werden die Stuten vor Beginn des abschließenden Tests vom Vorprüfungsleiter in folgenden Merkmalen bewertet: 1. Interieur Charakter Temperament Leistungsbereitschaft Konstitution 2. Grundgangarten Trab Galopp Schritt 3. Rittigkeit 4. Springanlage (Freispringen (Manier und Vermögen)) (1.5) Veranlagungstest Der abschließende Veranlagungstest wird von mindestens zwei Sachverständigen und mindestens einem Testreiter abgenommen. Im Einzelnen werden die Stuten in folgenden Merkmalen bewertet: 1. Grundgangarten Trab Galopp Schritt 2. Rittigkeit 3. Springanlage (Freispringen (Manier und Vermögen)) (1.6) Beurteilungsrichtlinien Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach 14 ZBO/M-V: 10 = ausgezeichnet 5 = genügend 9 = sehr gut 4 = mangelhaft 8 = gut 3 = ziemlich schlecht 7 = ziemlich gut 2 = schlecht 6 = befriedigend 1 = sehr schlecht Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der Reitpferdeeigenschaften der Population. Die Stuten sind bei Anlieferung und während der gesamten Trainingszeit hinsichtlich ihrer Kondition, Konstitution und Gesundheit genauestens zu beobachten. Stuten, die konditionell, konstitutionell bzw. gesundheitlich nicht der Norm entsprechen, werden nicht zur Stationsprüfung zugelassen bzw. sind vom weiteren Training sowie von der Prüfung auszuschließen. ZBO/M-V / 12

13 16 Zuchtprogramm Mecklenburger (1.7) Gewichtungsrahmen der Merkmale und Ergebnisermittlung Bei der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis (gewichtete Endnote). Merkmale Vorprüfungsleitege Testreiter Sachverständi- Gesamt Interieur Grundgangarten Rittigkeit Springanlage Gesamtbewertung Die Prüfung gilt als bestanden, wenn ein Endergebnis (gewichtete Endnote) von mindestens 6,0 erreicht wurde. Die Anerkennung des Endergebnisses obliegt dem VPZ/M-V Eine Auswertung nicht vollständig absolvierter Prüfungen wird nur vorgenommen, wenn die Stute mindestens in 2/3 (66,67%) der oben genannten Merkmale bewertet worden ist. Die prozentuale Angabe der Prüfungsteile, an denen die Stute teilgenommen hat und bewertet wurde, ergibt sich aus der Summe der in obigem Schema aufgeführten wirtschaftlichen Gewichte zur Berechnung des Endergebnisses. Bei Stuten, die in mehr als 2/3 (66,67%) der oben genannten Merkmale bewertet worden sind, werden die entsprechenden Noten aus der Vorprüfung mittels Regression auf die Noten der anderen Pferde im abschließenden Leistungstest hochgerechnet. Die hochgerechneten Noten sind im Ergebnisblatt zu kennzeichnen. Die Anerkennung des Prüfungsergebnisses obliegt dem VPZ/M-V. Hinweise auf Mängel sowie Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind vom Vorprüfungsleiter schriftlich festzuhalten und dem VPZ/M-V mitzuteilen. (1.8) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse Nach Beendigung des abschließenden Tests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Stuten. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind. (1.9) Wiederholung einer Prüfung Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Stationsprüfung. Scheidet eine Stute vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der Stationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung nicht vor. (2) Feldprüfung (2.1) Dauer Die Prüfung wird als mindestens eintägiger Veranlagungstest durchgeführt. (2.2) Orte Vom VPZ/M-V auf der Grundlage der Richtlinie über die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung bei Pferden in Mecklenburg-Vorpommern ausgewählte Prüfungsorte. ZBO/M-V /13

14 B.II Zuchtprogramm Mecklenburger (2.3) Zulassungsbedingungen Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Stuten. Die Stuten müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und geritten sein. (2.4) Veranlagungstest Der Veranlagungstest wird von mindestens zwei Sachverständigen und mindestens einem Testreiter abgenommen. Im Einzelnen werden die Stuten in folgenden Merkmalen bewertet: 1. Grundgangarten Trab Galopp Schritt 2. Rittigkeit 3. Springanlage (Freispringen (Manier und Vermögen)) (2.5) Beurteilungsrichtlinien: Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach 14 ZBO M/V : 10 = ausgezeichnet 5 = genügend 9 = sehr gut 4 = mangelhaft 8 = gut 3 = ziemlich schlecht 7 = ziemlich gut 2 = schlecht 6 = befriedigend 1 = sehr schlecht Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der Reitpferdeeigenschaften der Population. Die Stuten sind hinsichtlich ihrer Kondition, Konstitution und Gesundheit genauestens zu beobachten. Stuten, die konditionell, konstitutionell bzw. gesundheitlich nicht der Norm entsprechen, werden nicht zur Feldprüfung zugelassen bzw. sind von der Prüfung auszuschließen. (2.6) Gewichtungsrahmen der Merkmale und Ergebnisermittlung Bei der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis (gewichtete Endnote). Merkmale Testreiter Sachverständige Gesamt Grundgangarten Rittigkeit Springanlage Gesamtbewertung Die Prüfung gilt als bestanden, wenn ein Endergebnis (gewichtete Endnote) von mindestens 6,0 erreicht wurde. Die Anerkennung des Prüfungsergebnisses obliegt dem VPZ/M-V. ZBO/M-V / 14

15 16 Zuchtprogramm Mecklenburger (2.7) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse Nach Beendigung des Veranlagungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Stuten. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind. (2.8) Wiederholung einer Prüfung Die Feldprüfung kann einmal wiederholt werden. (3) Turniersportprüfung Alternativ zur Eigenleistungsprüfung gilt die Leistungsprüfung auch dann als abgelegt, wenn die Stuten Erfolge in Turniersportprüfungen nachweisen können. Die Turniersportprüfung wird in den Disziplinen Dressur, Springen und Vielseitigkeit durchgeführt. Folgende Turniersportergebnisse werden berücksichtigt: 3 Siege in Dressur- oder Springprüfungen der Klasse L oder 3 Platzierungen in Dressur- oder Springprüfungen der Kl. M oder S oder 3 Siege in Vielseitigkeitsprüfungen der Kl. A oder 1 Sieg in einer Vielseitigkeitsprüfung der Kl. L oder 1 Platzierung in einer Vielseitigkeitsprüfung der Kl. M oder S. 16h Weitere Bestimmungen (1) Vergabe eines Namens bei gekörten Hengsten Der Zuchtname eines jeden gekörten Hengstes muss über den VPZ/M-V vom FN-Bereich Zucht zugelassen werden. Eine direkte Abstimmung zwischen Hengsthaltern und dem FN-Bereich Zucht ist nicht möglich. Ein Name gilt erst dann als vergeben, wenn dieser vom Bereich Zucht genehmigt und der Hengst unter diesem Namen in die FN-Hengstdatei aufgenommen wurde. Der VPZ/M-V beantragt die Namen schriftlich, mindestens unter Nennung der Universal Equine Life Number (UELN) sowie der Namens und der UELN des Vaters und der Mutter. Ein einmal vergebener Zuchtname für einen Hengst kann nur dann geändert werden, wenn die erstkörende bzw. ersteintragende Züchtervereinigung der Namensänderung zustimmt und der Hengst noch nicht im Deckeinsatz war. Überall dort, wo der Hengst als Zuchttier auftritt, wird unter seiner Universal Equine Life Number (UELN) stets der gesamte in der FN- Hengstdatei registrierte Name verwendet. Dies ist unabhängig davon, ob der betreffende Hengst als Turnierpferd einen anderen Namen führt. Wird ein Hengstname ohne Zustimmung des FN - Bereiches Zucht verwendet, so wird der Hengst als Zuchttier in der FN-Hengstdatei unter der Bezeichnung Name nicht genehmigt" geführt (z.b. im Jahrbuch Zucht, im Pedigree seiner Nachkommen). Ein Name gilt als gesperrt, wenn dieser bzw. ein in Schreibweise oder Phonetik sehr ähnlicher Name bereits einmal vergeben wurde. Im Einzelfall kann ein phonetisch gleichklingender Name bei unterschiedlicher Schreibweise genehmigt werden, sofern die Zustimmung der Züchtvereinigung vorliegt, die den phonetisch gleich klingenden Namen zuerst registriert hat. Zusatzbuchstaben und Prefixe, d.h. Namenszusätze vor dem Hengstnamen sind nicht erlaubt. Suffixe, d.h. Namenszusätze nach dem Hengstnamen werden zugelassen, sind aber nicht Züchter- oder Zuchtstättenbezogen geschützt. Suffixe und Zusatzbuchstaben mit Bezug auf den Hengsthalter/die Zuchtstätte/die Züchtervereinigung hinter dem Hengstnamen sind, ZBO/M-V /15

16 B.II Zuchtprogramm Mecklenburger wenn von der Züchtvereinigung akzeptiert, nur dann möglich, wenn der Name auch ohne Zusätze freigegeben werden kann. Diese genehmigten Namenszusätze und Zusatzbuchstaben sind Bestandteil des Hengstnamens und sind von allen Zuchtverbänden bei Eintragung des Hengstes in das Zuchtbuch zu übernehmen, auch wenn der Hengst zwischenzeitlich den Besitzer gewechselt hat. Arabische und römische Zahlen sowie Abkürzungen und Sonderzeichen als Namenszusatz sind nicht zulässig. Der Name selbst darf nicht aus einer Abkürzung bestehen. Aufgehoben wird die Sperrung für Namen von Hengsten, die aus dem Deckeinsatz ausgeschieden sind und die seit 15 Jahren keine Nachkommen-Jahresgewinnsumme mehr haben. Die Züchtervereinigungen haben die Möglichkeit, einzelne Namen grundsätzlich sperren zu lassen. Diese sind dem Bereich Zucht schriftlich mitzuteilen. Für noch nicht gekörte Hengste kann keine Reservierung von Namen erfolgen. (2) Ausnahmeregelungen a) Namen von Englischen Vollblut-, Traber-, Araber- Hengsten werden grundsätzlich beibehalten. b) Im Ausland gezogene Hengste, die bereits im Zuchtbuch der Ursprungszüchtervereinigung geführt werden, können ihren Hengstnamen beibehalten, wenn die entsprechende Ländercodierung der UELN dem Namen zugefügt wird. c) In Deutschland gezogene Hengste, die bereits im Ausland gedeckt haben und eingetragen sind, aber nicht im Zuchtbuch der Ursprungszüchtervereinigung geführt werden, können ihren im Ausland erworbenen Namen beibehalten. Sie erhalten aber zusätzlich zum Namen die entsprechende UELN-Ländercodierung der ausländischen Züchtvereinigung. d) Ein für einen Hengst einmal vergebener Name darf für Vollbrüder dieses Hengstes mit der entsprechenden, römischen Zusatzzahl verwendet werden. e) Hengste, die bei der Eintragung in die FN-Hengstdatei bereits Erfolge in Prüfungen der Klasse S erzielt haben, können ihren Sportnamen auch in der Zucht weiterführen, auch wenn dieser bereits vergeben ist. (3) Kosten Mit der Freigabe des Namens wird eine Gebühr in Höhe von Euro 20,00 (zzgl. MwSt.) fällig. ZBO/M-V / 16

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