& AUSSTELLUNG der HOBBYKÜNSTLER. Genießen Sie die vorweihnachtliche Stimmung der Wildberger Turm-Weihnacht!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "& AUSSTELLUNG der HOBBYKÜNSTLER. Genießen Sie die vorweihnachtliche Stimmung der Wildberger Turm-Weihnacht!"

Transkript

1 Nummer 48 Mittwoch, 25. November 2015 Jahrgang 2015 Wildberger Turm-Weihnacht & Genießen Sie die vorweihnachtliche Stimmung der Wildberger Turm-Weihnacht! AUSSTELLUNG der HOBBYKÜNSTLER Samstag, Uhr Sonntag, Uhr Stadthalle Wildberg Der CVJM bietet an beiden Tagen Kaffee und Kuchen an. Bonus für Bahnbenutzer Informationen: VORTEIL BEI ANREISE MIT DER BAHN Sie erhalten bei Vorlage des Bahntickets am Infostand des Gewerbevereins Wildberg einen Gutschein / Chip im Wert von 2,-

2 Seite 2 / Nummer 48 Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg Mittwoch, 25. November 2015 Hintergrundbild: Coloures-pic fotolia.com herzlich willkommen auf dem Wildberger Weihnachtsmarkt, der sich Ihnen in diesem Jahr erstamls noch stimmungsvoller unter dem Namen Wildberger Turm-Weihnacht präsentiert. Bereits zum 23. Mal fi ndet unser schöner Weihnachtsmarkt in den historischen Wildberger Gassen statt. Zukünftig wird der Arrestturm mit seiner zauberhaften Weihnachtskrippe und dem neu gewonnenen Areal davor den Mittelpunkt des Marktes darstellen. Aus dieser besonderen Kulisse entstand auch der neue Name. Der Gewerbeverein Wildberg e.v. und die Stadt Wildberg laden Sie herzlich zum Bummel durch einen der schönsten Weihnachtsmärkte im Kreis Calw ein. Seien Sie unser Gast, genießen Sie die besondere Stimmung und die beeindruckende Kulisse der Altstadt. Unsere Kleinsten dürfen sich wieder auf den Besuch vom Nikolaus, auf Weihnachtsgeschichten am Schneewittchenstand und auf den traditionellen Sterntalerregen freuen. Auch die Nikolaus-Stiefel-Aktion zaubert mit Sicherheit das eine oder andere Sternchen in die Augen der Kinder. Die weit über 50 Aussteller aus Handel, Handwerk, Kunst und Gastronomie bieten Ihnen auch in diesem Jahr ein abwechslungsreiches Angebot und sorgen für Ihr leibliches Wohl. Man trifft sich gerne in Wildberg, um die festliche und eindrucksvolle Lichterpracht zu erleben. Übrigens: Als besonderen Service bieten wir einen Pendelbusverkehr aus allen umliegenden Ortsteilen zum Fahrpreis von nur 1 Euro pro Person an. In Kooperation mit der Deutschen Bahn AG erhalten Besucher, die mit der Kulturbahn anreisen, nach Vorlage des Fahrscheins einen Verzehrgutschein im Wert von 2 Euro. Lassen Sie sich durch die von Familie Schmelzle liebevoll gestaltete Weihnachtskrippe mit lebensgroßen Figuren, den Mutterschafen mit ihren Lämmern, unserem Esel Eddy und dem breitgefächerten Rahmenprogramm auf die Adventszeit einstimmen. Der Wildberger Jugendtreff und der Trägerverein offene Jugendarbeit richten auch in diesem Jahr den Kinderflohmarkt in der kleinen Markthalle aus. Vielen Dank an die Gärtnerei Kaiser für die Bereitstellung der Räumlichkeiten. In der Stadthalle präsentieren die Hobbykünstler eine Ausstellung ihrer Werke. DAS PROGRAMM Ihre Schäferlaufstadt Wildberg Ulrich Bünger, Bürgermeister Ihr Gewerbeverein Wildberg e.v. Torsten Seibold, 1. Vorsitzender Samstag 28. November Sonntag 29. November Uhr Offizielle Eröffnung der von Volkmar und Gisela Arrestturm Schmelzle neu gestalteten Weihnachtskrippe Uhr Jugend der Stadtkapelle Wildberg Bühne unter der Leitung von Achim Olbrich Uhr Schulchor der Grundschule Wildberg, Bühne unter der Leitung von Peter Falk Uhr Musikschule Wildberg unter der Bühne Leitung von Petra Roderburg-Eimann Uhr Nikolaus und sein Knecht Ruprecht Bühne bringen kleine Geschenke Uhr Für die Kinder regnet es Goldtaler Arrestturm Uhr Die Turmbläser spielen an versch. Plätzen Markt auf dem Weihnachtsmarkt unter der Leitung von Hans Reichert Uhr Mondscheinmusikanten aus Kuppingen Bühne spielen volkstümliche Weihnachtslieder unter der Leitung von Wilfried Beck bis Schöne Weihnachtsgeschichten für Kinder Uhr werden im Schneewittchenstand vorgelesen Uhr Neutanz der Tanzgruppe Wildberg Bühne Uhr Die Alphornfreunde Schwabenland spielen Markt Alpenländische Weihnachtsmusik Uhr Nikolaus und sein Knecht Ruprecht Bühne bringen kleine Geschenke Uhr Für die Kinder regnet es Goldtaler Arrestturm Uhr Die Stadtkapelle Wildberg spielt zum Ausklang Bühne der Wildberger Turm-Weihnacht stimmungsvolle Weihnachtslieder unter der Leitung von Achim Olbrich bis Schöne Weihnachtsgeschichten für Kinder Uhr werden im Schneewittchenstand vorgelesen An beiden Tagen können unsere kleinen und großen Gäste unsere Weihnachtskrippe mit lebensgroßen Figuren, zwei Mutterschafe mit ihren Lämmern und Esel Eddy erleben. Ein Kinderkarussell steht auf dem Schulhof. Der Kinderflohmarkt, das Kinderschminken und die Weihnachtsbäckerei finden in und bei der kleinen Markthalle statt.

3 Mittwoch, 25. November 2015 Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg Nummer 48 / Seite 3 RICHTFEST BAUBETRIEBSHOF AM MITTWOCH, 2. DEZEMBER, 16 UHR Sobald das Dach auf einem Gebäude aufgebracht ist, steht traditionell das Richtfest ins Haus. So soll es auch beim Neubau des städtischen Baubetriebshofes mit Eigenbetrieb Wasserversorgung am Oberen Welzgraben sein: Am Mittwoch, 2. Dezember, ist die Bevölkerung herzlich eingeladen, diesen Meilenstein um 16 Uhr auf der Baustelle mitzufeiern. Seit dem Spatenstich am 14. April ist in der direkten Nachbarschaft der Feuerwehr viel passiert: Der Rohbau ist fertiggestellt, die Dachkonstruktion ist aufgerichtet, und jetzt ist auch noch das Dach dort, wo es hingehört. Die Hilfsbereitschaft in Wildberg ist überwältigend Viele Bürger wollen sich engagieren Die Bereitschaft, ankommende Flüchtlinge zu unterstützen, ist in Wildberg enorm. Das zeigte sich bei der Veranstaltung zur Gründung eines Arbeitskreises (AK) Flüchtlinge, zu der die Stadtverwaltung eingeladen hatte. Der Bürgersaal platzte aus allen Nähten, als das Konzept vorgestellt wurde. Organigramm AK Flüchtlinge Stadt Ordnungsamt / Koordinationsstelle AK Flüchtlinge Lenkungskreis: -Ansprechpartner der Stadt -Projektgruppenleiter -Ansprechpartner der Stadtteile Koordination Städtische Einrichtungen wie z.b. Kindergarten / Schulen Um einen umsetzbaren Plan für eine gelungene Vernetzung aller möglichen Helfer auszuarbeiten, hatte Bürgermeister Ulrich Bünger Aline Bauhof vom Hauptamt und Maximilian Ormos vom Ordnungsamt mit ins Boot geholt. Mit Erfolg, sie konnten den vielen Zuhörern an diesem Abend im Bürgersaal eine gut durchdachte Organisationsstruktur präsentieren. Danach wird beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung eine Koordinationsstelle AK Flüchtlinge eingerichtet. Die Zentrale, bei der alle Fäden zusammenlaufen, wird ab Januar mit Susanne Gärtner besetzt, die vielen sicher noch als frühere Jugendtreffleiterin bekannt ist. Sie wird wiederum eng mit dem Lenkungskreis zusammenarbeiten, der aus Mitarbeitern der Stadt, Projektgruppenleitern (dazu gleich mehr) und Ansprechpartnern aus den verschiedenen Stadtteilen besteht. Die Projektgruppen Interessierte Bürger können sich jetzt zur Mitarbeit in eben diesen unterschiedlichen Projektgruppen entscheiden. Eine Gruppe kümmert sich besonders um Kinder und Jugendliche, eine zweite um Dinge wie Mobilität, Behördengänge und Berufsbegleitung. Eine Kinder + Jugendliche Projektgruppen zur Koordination der Helferpools / Beratung Infrastruktur, Mobilität, Behördengänge, Berufsbegleitung dritte nimmt sich ganz praktischer Angelegenheiten an, wie der Beschaffung notwendiger Dinge und der Ausstattung der Unterkünfte. Eine weitere Gruppe organisiert das Erlernen der deutschen Sprache und Kultur und kümmert sich um Freizeitaktivitäten für die Flüchtlinge. INFO der Stadtteilansprechpartner/ Koordinationsstelle Beschaffung / Ausstattung Ansprechpartner für jeden Stadtteil -Koordination der ehrenamtlich Tätigen - Koordination der Anfragen von Flüchtlingen ehrenamtlich Tätige Helferpool Sprache, Kultur, Freizeit Die vorgeschlagene Struktur stieß bei den Zuhörern auf große Zustimmung und offensichtlich auch auf Begeisterung. 70 Bürger entschlossen sich spontan, ihr Hilfsangebot offiziell zu machen und trugen sich in eine der ausgelegten Listen ein. Das nächste Treffen des AK Flüchtlinge findet am Mittwoch, 9. Dezember, um 19 Uhr im Musiksaal des Bildungszentrums statt. An diesem Abend werden sich die einzelnen Projektgruppen formieren und ihre Sprecher wählen. Wer neu zum Arbeitskreis dazukommen mochte, um mitzuhelfen ist natürlich herzlich willkommen. Wer an diesem Tag keine Zeit hat und sich dennoch in die Arbeit des AK Flüchtlinge einbringen möchte, darf sich gerne bei Aline Bauhof melden. Telefon: oder aline.bauhof@wildberg.de.

4 Seite 4 / Nummer 48 Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg Mittwoch, 25. November 2015 Wildberg ist im neuen Veranstaltungskalender Nagoldtal mit dabei Freizeittipps für November und Dezember Erstmals haben die Städte und Gemeinden im Nagoldtal mit der Tourismus GmbH Nördlicher Schwarzwald einen Veranstaltungskalender herausgebracht. Auch Wildberg ist mit vielen interessanten Terminen und Events vertreten. Die Broschüre soll Gästen der Region und Bewohnern im Landkreis Calw zeigen, welche Fülle an Veranstaltungen hier geboten wird. Von Wildberg über Altensteig, Nagold, Neubulach, Neuweiler, Bad Teinach-Zavelstein bis hin zu Calw, Oberreichenbach und Bad Liebenzell sind Freizeittipps für November und Dezember detailliert beschrieben. Erscheinen soll künftig regelmäßig ein dreimonatiger Veranstaltungskalender für das Nagoldtal. Von Stadtführungen, Radtouren, geführten Wanderungen und Ausstellungen über Lesungen, Konzerte, kulinarische Abende bis hin zu Comedy, Klassik und Ballett ist für jeden Geschmack etwas dabei. Der kostenlose Veranstaltungskalender liegt im Rathaus Wildberg und in den Ortsverwaltungen aus. Einzelbestellungen der Broschüre und Bestellungen zur Auslage im Einzelhandel, in der Gastronomie oder in Hotels nimmt die Tourismus GmbH Nördlicher Schwarzwald telefonisch oder info@mein-schwarzwald.de entgegen. Großes Interesse an Äpfeln, Birnen, Zwetschgen und Co. 141 Obstbäume haben einen neuen Besitzer Groß war das Interesse in Wildberg an der Sammelkaufaktion für Obstbäume. Ob Äpfel, Birnen, Zwetschgen, Quitten oder Kirschen: Viele Pflanzenliebhaber nutzten die Gelegenheit, sich bei der von der Stadtverwaltung organisierten Aktion ein Obstbäumchen zu sichern. Insgesamt 141 Bestellungen gingen schon im Vorfeld beim Stadtbauamt ein. Wer einen Obstbaum wollte, musste einfach nur einen Bestellschein ausfüllen und abgeben. Das war eine günstige Gelegenheit für jeden, der einen oder mehrere Bäume anpflanzen wollte, denn alle auf dem Bestellschein aufgelisteten Arten wurden mit einem Zuschuss durch die Stadt gefördert, berichtete Organisator Jochen Seibold vom Wildberger Stadtbauamt. Die Firma Fischer bot den ersten Baumschnitt kostenlos bei der Abholung mit an. Ein Holzpfosten zum Befestigen war ebenfalls im Preis enthalten. Für den reibungslosen Ablauf der Ausgabe beim historischen Wasserrad war gesorgt, und sie ging in Rekordzeit über die Bühne. Nachdem Ernst Feil von der Stadtkasse die Rechnungen kassiert hatte, wurden die Bäume ausgegeben. Hinweisschilder mit den bestellten Sorten führten jeden Käufer direkt zu seinem Bäumchen. Das ständige Suchen und Kontrollieren der Bezeichnungsbändel ist so weggefallen. JETZT ANMELDEN INFOVERANSTALTUNG ZU LEADER HECKENGÄU AM 1. DEZEMBER Zu einer Infoveranstaltung zum Thema Förderprogramm LEADER Heckengäu sind alle Interessierten am Dienstag, 1. Dezember, um 19 Uhr in den Bürgersaal des Wildberger Rathauses eingeladen. Wer dabei sein möchte, kann sich noch bis morgen anmelden. Das Heckengäu wurde als eine von 18 Regionen zur LEADER-Region 2014 bis 2020 gekürt und hat damit den Zuschlag für rund 4,6 Millionen Euro Fördergelder zur Stärkung und Weiterentwicklung des ländlichen Raums erhalten. Der dafür nötige Verein wurde bereits gegründet. Und Wildberg gehört zum Kreise der LEADER-Gemeinden. Aber was bedeutet das genau? Und wie geht es weiter? Bei der Infoveranstaltung werden bereits eingereichte Startprojekte vorgestellt und mögliche neue Projekte für Wildberg diskutiert. Mit dabei ist Barbara Smith von der LEADER Geschäftsstelle. Sie beantwortet gerne alle Fragen zu den Fördermöglichkeiten. Wer sich vorab schon informieren möchte, kann das unter tun. Bitte geben Sie bis morgen, 26. November, eine kurze Rückmeldung unter der Telefonnummer oder per an tourismus@wildberg.de ob Sie teilnehmen möchten.

5 Mittwoch, 25. November 2015 Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg Nummer 48 / Seite 5 Amtliche Bekanntmachungen Allgemein für alle Stadtteile Gemeinderat Wildberg Am Donnerstag, 26. November 2015, findet um 19:00 Uhr im Bürgersaal des Rathauses Wildberg eine öffentliche Sitzung des Gemeinderats statt. Tagesordnung 1 Informationen und Bekanntgaben 2 Jahresabschlüsse 2014 Feststellung der Jahresrechnung Kernhaushalt Ergebnisfeststellung für den Eigenbetrieb Wasserversorgung Ergebnisfeststellung für den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung 3 Finanzbericht Aufstellung des Bebauungsplans 1. Änderung Effringer Tal / Welzgraben, Gemarkung Wildberg als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach 13a BauGB zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft durch den Landkreis Calw Abwägung der im Zuge der Beteiligung nach 3(2) und 4(2) BauGB eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange Satzungsbeschluss 5 Änderung der Satzung über die Erhebung von Nutzungsentgelten für Flüchtlingsunterkünfte in Wildberg 6 Eigenbetrieb Wasserversorgung : Sanierung des Eingangsbereichs am Hochbehälter Käpfelberg, Wildberg 7 Eigenbetrieb Wasserversorgung : Sanierung Quellsammelschacht Alte Agenbachquelle, 8 Anfragen und Anregungen Die Bevölkerung ist zu dieser Sitzung herzlich eingeladen. Mit freundlichen Grüßen gez. Ulrich Bünger, Bürgermeister Hier erhalten Sie weitere Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen Gemäß 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Nach 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft Die Meldebehörde übermittelt die in 42 Bundesmeldegesetz (BMG), 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vorund Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitige Anschriften. Die Familienangehörigen haben gemäß 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Impressum Herausgeber: Stadt Wildberg, - Druck und Verlag: NUSSBAUM Medien Weil der Stadt GmbH & Co. KG, Merklinger Str. 20, Weil der Stadt, Telefon , Telefax-Nr , Verantwortlich für den amtlichen Teil, alle sonstigen Verlautbarungen und Mitteilungen: Bürgermeister Ulrich Bünger, Marktstraße 2, Wildberg - für Was sonst noch interessiert und den Anzeigenteil: Brigitte Nussbaum, Merklinger Str. 20, Weil der Stadt. Anzeigenannahme: anzeigen.71263@nussbaummedien.de. Einzelversand nur gegen Bezahlung der vierteljährlich zu entrichtenden Abonnementgebühr. Vertrieb (Abonnement und Zustellung): WDS Pressevertrieb GmbH, Josef-Beyerle-Straße 2, Weil der Stadt, Tel abonnenten@wdspressevertrieb.de, Internet:

6 Nummer 48 / Seite 6 Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg Mittwoch, 25. November 2015 Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage Die Meldebehörde darf gemäß 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Alters- und Ehejubilare, die bereits darum gebeten haben, ihre Daten nicht zu veröffentlichen, brauchen diese Erklärung nicht mehr zu wiederholen. Selbstverständlich können Sie auch eine bereits eingetragene Sperre wieder aufheben lassen. Ein Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Wildberg, Marktstraße 2, Wildberg, eingelegt werden. Benutzen Sie bitte den in diesem Mitteilungsblatt abgedruckten Antrag auf Sperrvermerke (Übermittlungssperren) LEADER Heckengäu Mitmachen heißt die Devise! Bis 15. Januar 2016 können Projektanträge für die 1. Runde eingereicht werden Regionalentwicklung durch breites Förderspektrum Die Formalitäten sind erledigt, jetzt kann es losgehen mit der konkreten Projektarbeit. In einer ersten Förderrunde sind Euro an EU-Fördermitteln auszuschütten; hinzu kommen, je nach Modul, weitere nationale Fördermittel. Bis 15. Januar 2016 müssen die Projektanträge bei der LEA- DER Heckengäu Geschäftsstelle im Landratsamt Böblingen eingereicht werden. Am 03. Februar 2016 entscheidet der 30-köpfige Vorstand über die Vergabe. Die Anträge sind zu richten an: Geschäftsstelle LEADER Heckengäu e.v., Landratsamt Böblingen, Parkstr. 16, Böblingen. Anträge können in allen drei Handlungsfeldern (HF) des LEADER Programms eingereicht werden: HF 1: Leben und Arbeiten auf dem Land im Einklang von Familie und Beruf, HF2: Kultur und Natur naturnaher, ländlicher Naherholungs- und Erlebnistourismus und HF 3: Landschaftspflege und Naturschutz. Die Themen sind sehr breit gefasst, so dass alle möglichen Ideen in Projekte gefasst werden können. So kann sich im HF 1 sowohl eine Unternehmensgründung, wie auch ein Umnutzungsvorhaben oder ein innerörtlicher Baulückenschluss finden; im HF 2 können beispielhaft Projekte wie Radwege, Aussichtspunkte, E-Bike-Stationen oder Kunstprojekte genannt werden und im HF 3 Patenschaftsbäume, Wiederansiedlungsprojekte oder umweltpädagogische Projekte. Jede Projektidee hat eine Chance, ermuntert entsprechend auch Wolf Eisenmann, Vorsitzender von LEADER Heckengäu. Machen Sie mit und nehmen Sie Kontakt mit der LEADER Geschäftsstelle auf. Die Auswahl wird anhand eines Projektbewertungsbogens getroffen. Grundvoraussetzung für alle Projekte ist, dass sie im Aktionsgebiet liegen, mindestens einem Handlungsfeld zuordenbar sind, auf einem realistischen Zeitplan beruhen und auch nach der Förderung weiterhin tragfähig sind. In der weiteren Bewertung geht es dann beispielsweise darum, inwieweit ein Projekt einen besonderen Nutzen für die Region hat oder einen Beitrag zur Arbeitskraftsicherung und -schaffung leistet, oder auch zur Verbesserung der Stadt- Land-Beziehung beiträgt. Hinter den oben erwähnten, verschiedenen Modulen verbirgt sich die Einteilung in private oder kommunale Projekte, solche nach Landschaftspflegerichtlinien und nicht-investive Kunst- und Kulturvorhaben. Die Mitarbeiterinnen der LEA- DER Heckengäu Geschäftsstelle stehen für Informationen und Beratung gern zur Verfügung. Es wird empfohlen, Projektideen und/oder anträge so frühzeitig wie möglich zu besprechen. Projektaufrufe wie dieser sind bis 2020 zwei bis drei Mal pro Jahr vorgesehen. Informationen zu LEADER Heckengäu unter ader-heckengäu.de. Die Geschäftsstelle ist per Mail über info@leader-heckengaeu.de oder telefonisch unter / und zu erreichen. Die LEADER Heckengäu-Gemeinden sind im Einzelnen: Aus dem Landkreis Böblingen fünf (Weissach, Deckenpfronn, Jettingen, Mötzingen und Bondorf), aus dem Landkreis Calw neun, (Bad Liebenzell, Simmozheim, Althengstett, Ostelsheim, Gechingen, Wildberg, Nagold, Egenhausen und Haiterbach), sechs aus dem Enzkreis, (Wiernsheim, Mönsheim, Wimsheim, Friolzheim, Tiefenbronn und Neuhausen) sowie mit Eberdingen eine Gemeinde aus dem Landkreis Ludwigsburg. Viele Augen sehen mehr.. Sicherlich fallen Ihnen auch defekte Straßenbeleuchtungskörper, verstopfte Straßeneinläufe, kaputte Randsteine und so manches mehr auf. Wir sind bemüht, diesen Dingen rechtzeitig nachzugehen. Sie wissen aber oftmals vor uns, wo der Schuh drückt. Schneiden Sie diesen Coupon einfach aus und werfen Sie ihn in den Rathaus-Briefkasten oder rufen Sie uns unter Tel an. Eine weitere Möglichkeit ist Sie schicken uns eine unter info@wildberg.de. Machen Sie mit - helfen Sie mit. Ihre Stadtverwaltung Wildberg Beanstandungen: Adresse:......

7 Mittwoch, 25. November 2015 Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg Nummer 48 / Seite 7 Stadt Wildberg Marktstraße Wildberg Sachbearbeiter: Bürgerservice Telefon: Telefax: Antrag auf Sperrvermerke (Übermittlungssperren) Name: Vorname: Geburtsdatum: Anschrift: Gemäß den 36/42/50 Bundesmeldegesetz (BMG) wünsche ich [ ] keine Veröffentlichung bei Alters- und Ehejubiläen sowie keine Weitergabe an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung (Name, Vorname, Anschrift, Alters-/Ehejubiläum), [ ] keine Urkundenanforderung beim Staatsministerium bei Alters- oder Ehejubiläen (Urkundenanforderungssperre - 12 MVO), [ ] keine Nutzung oder Weitergabe meiner Daten (Name, Vorname, Anschrift, Tod) an Parteien, Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen. Zusätzlich bei Unionsbürgern ( 2 Abs. 3 BW AGBMG): Keine Nutzung meiner Daten (Name, Vorname, Anschrift, Staat, Tod) für die Zusendung von Informationen der Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, [ ] keine Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, [ ] keine Veröffentlichung meiner Daten (Name, Vorname, Anschrift) in Adressbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken, [ ] keine Datenübermittlung an die öffentl.-rechtl. Religionsgemeinschaften, soweit die Daten nicht für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden. Diese Sperre gilt nur für Familienmitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentl-rechtl. Religionsgemeinschaft angehören. Hinweis: Sofern Ihre Daten gemäß 42 BMG an die öffentl.-rechtl. Religionsgemeinschaften übermittelt werden, können Sie der Veröffentlichung Ihrer Daten durch die Kirche beim zuständigen Pfarramt widersprechen. Datum: Unterschrift des Antragstellers / der Antragstellerin

8 Nummer 48 / Seite 8 Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg Mittwoch, 25. November 2015 Mitteilungsblatt Leser wissen mehr Liebe Leserinnen, liebe Leser, wir laden alle Bürgerinnen und Bürger ein, diese Aussage zu prüfen. Vor allem aber diejenigen, die bisher das Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg nicht kennen. Mehrmals im Jahr wird das Mitteilungsblatt an alle Haushalte in der Gesamtstadt Wildberg verteilt und alle Mitbürgerinnen und Mitbürger, die bislang das Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg noch nicht abonniert haben, wollen wir hiermit auf das Informationsangebot aufmerksam machen. Wer mehr wissen und mitreden will, für den ist mittwochs Mitteilungsblatt-Tag! Neben den für alle Bürgerinnen und Bürger gültigen und verbindlichen amtlichen Bekanntmachungen, den baulichen und städteplanerischen Maßnahmen mit Karten und Plänen werden auch wichtige Veränderungen bei Bestimmungen und Gesetzen aus dem kommunalen Bereich im Mitteilungsblatt veröffentlicht. Vielfältige Informationen der Kirchen, Vereine und Organisationen dokumentieren und präsentieren das große ehrenamtliche Engagement in unserer Stadt und Sie als Leser wissen, was los ist. Wenn Sie weitere Fragen rund um das Mitteilungsblatt haben, so melden Sie sich im Rathaus Wildberg telefonisch unter oder per unter der Adresse: mitteilungsblatt@wildberg.de Stellenausschreibung Stadt Wildberg Landkreis Calw Die Schäferlaufstadt Wildberg (ca Einwohner) im Oberen Nagoldtal (Landkreis Calw) mit den Stadtteilen Effringen, Gültlingen, Schönbronn, und Wildberg sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Verstärkung des Teams im Ordnungsamt eine/n oder mehrere Gemeindevollzugsbedienstete in Teilzeit (mit insgesamt bis zu 50%). Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere die Überwachung des ruhenden Verkehrs, den Vollzug von Polizeiverordnungen und Satzungen mit ordnungsrechtlichem Inhalt sowie Belange des Umwelt- und Feldschutzes in allen fünf Stadtteilen. Hauptsächlich erfolgt der Einsatz im Außendienst. Wir freuen uns über Bewerber/innen, die für diese abwechslungsreiche Tätigkeit interessiert, engagiert, aufgeschlossen, teamfähig und belastbar sind. Die Arbeitszeiten sollten flexibel nach Absprache (vor- und nachmittags sowie auch abends und am Wochenende) eingeteilt werden können. Wir bieten eine oder mehrere, zunächst auf ein Jahr befristete, Teilzeitstelle/n mit einem Beschäftigungsumfang bis zu insgesamt 19,5 Wochenstunden. Die Einstellung erfolgt entsprechend den persönlichen Voraussetzungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Entgeltgruppe 5. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung bis spätestens zum an die Stadt Wildberg, Marktstraße 2, Wildberg. Bei weiteren Fragen stehen Ihnen Herr Ormos, Sachgebietsleiter des Ordnungsamtes (Tel / , ormos@wildberg.de) oder Frau Baumert, Hauptamtsleiterin (Tel / , baumert@wildberg.de) gerne zur Verfügung. Ordnungsamt Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung vom ) Nachfolgend möchten wir Sie über die wichtigsten Inhalte der örtlichen Satzung informieren: Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,20 Metern. Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1,20 Metern. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen und Ähnliches nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtungen verpflichtet. Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in Abs. 2 bis 5 genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken. Umfang der Reinigungspflicht Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.b. Frostgefahr) entgegenstehen. Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder in andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden. Umfang des Schneeräumens Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf einer Breite von mindestens 1,20 m vom Schnee oder auftauenden Eis zu räumen, so dass die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der vorstehend genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann. Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen. Beseitigung von Schnee- und Eisglätte Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die vorstehend genannten sonstigen Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Fortsetzung siehe Seite 10

9 Mittwoch, 25. November 2015 Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg Nummer 48 / Seite 9 Das Ordnungsamt informiert: Wir bitten um Beachtung der Vorschriften nach dem Feiertagsgesetz: Sonntage und gesetzliche Feiertage ( Neujahr, Erscheinungsfest, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der deutschen Einheit, Allerheiligen, 1. Weihnachtstag, 2. Weihnachtstag) In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober sind während des Hauptgottesdienstes nach 7 Absatz 2 Feiertagsgesetz verboten: - öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören; - alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen; - öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird. Soweit Messen und Märkte zugelassen sind, dürfen sie erst nach Uhr beginnen. Kirchliche Feiertage (Gründonnerstag, Reformationsfest, Allgemeiner Buß- und Bettag) 24. Dezember 31. Dezember Während des Hauptgottesdienstes am Vormittag/am Abend sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind den Gottesdienst zu stören. In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind am 24. Dezember ab Uhr und am 31. Dezember von Uhr bis Uhr alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Karfreitag Totengedenktag Öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schankund Speisebetrieb hinausgehen, sind verboten. Sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen, sind verboten. Öffentliche Sportveranstaltungen sind am Karfreitag während des ganzen Tages und am Totengedenktag bis Uhr verboten. Die Veranstaltungsverbote beginnen am Karfreitag um 0.00 Uhr und am Totengedenktag um 3.00 Uhr. Ostersonntag Pfingstsonntag Fronleichnam 1. Weihnachtstag übrige Tage der Karwoche (Palmsonntag - Karsamstag) Ostersonntag Pfingstsonntag Fronleichnam Volkstrauertag 1. Weihnachtstag Gründonnerstag Karfreitag Karsamstag 1.Weihnachtsfeiertag Allerheiligen Volkstrauertag Totengedenktag Allgemeiner Buß- und Bettag 24. Dezember Öffentliche Sportveranstaltungen sind bis Uhr verboten. Öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen können, auch soweit sie nach 7 Absatz 2 Feiertagsgesetz nicht verboten sind, von der Kreispolizeibehörde auf Antrag der Ortspolizeibehörde verboten werden, wenn sie nach den besonderen örtlichen Verhältnissen Anstoß zu erregen geeignet sind. Öffentliche Tanzunterhaltungen sind während des ganzen Tages verboten. Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind während des ganzen Tages verboten. Öffentliche Tanzunterhaltungen sind von 3.00 Uhr bis Uhr verboten. Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind von 3.00 Uhr bis Uhr verboten. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über die Verbote zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Stand 11/2015

10 Nummer 48 / Seite 10 Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg Mittwoch, 25. November 2015 Fortsetzung von Seite 8 Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Bei Verwendung dieser umweltfreundlichen Mittel ist darauf zu achten, dass sie bei Tauwetter zusammengekehrt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken. Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte Die Gehwege müssen täglich bis Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet ebenfalls täglich um Uhr. Bitte achten Sie nicht zuletzt in Ihrem eigenen Interesse - auf die vorstehenden Regelungen, da dies auch in Haftungsfällen wichtig ist. Die komplette Satzung finden Sie auf der städtischen Homepage unter der Rubrik Rathaus / Ortsrecht / Hausnummer nicht vergessen Im Baugesetzbuch steht: Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Jeder Hauseigentümer sollte dies nicht nur als eine lästige Pflicht ansehen, sondern bedenken, dass im Ernstfall sein eigenes Leben oder das seiner Hausbewohner von einer gut sichtbaren Hausnummer abhängen kann. Ärzte, Feuerwehr, Taxifahrer, Lieferanten und Besucher haben eines gemeinsam: Sie sind dankbar, wenn sie ihr Ziel auf kürzestem Weg finden. Bringen Sie die Hausnummer groß genug in deutlichen Ziffern, in gutem Kontrast zum Hintergrund, nachts möglichst beleuchtet, wetterbeständig, von der Straße aus für Autofahrer und Fußgänger am Hauseingang oder Grundstückszugang gut erkennbar an. Hier kann jeder Bürger bei der Vorsorge für den Notfall mithelfen. Ist Ihre Briefkastenbeschriftung gut erkennbar? Bei verschiedenen Zustellungen ist uns aufgefallen, dass an manchen Wohngebäuden die Briefkastenbeschriftung fehlt oder schlecht lesbar ist. Oft ist auch bei mehreren Bewohnern mit unterschiedlichen Namen nur ein Name auf dem Briefkasten. Wir bitten Sie, dies zu prüfen, damit in Zukunft Zustellungsprobleme vermieden werden können! Welche weiteren Anforderungen gelten für die Reifen? Sind die Witterungsbedingungen und Straßenverhältnisse gut, darf auch mit Sommerreifen gefahren werden. Allerdings ist zu beachten, dass die Gummimischungen der Sommerreifen bei niedrigen Temperaturen verhärten und sich somit die Haftung auf der Straße spürbar verringert. Der Bremsweg kann sich dadurch deutlich verlängern. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe beträgt bei Sommer- und Winterreifen 1,6 Millimeter. Damit der Winterreifen bei matsch- und schneebedeckter Fahrbahn allerdings richtig greifen kann, wird aus Sicherheitsgründen eine Profiltiefe von mindestens 4 Millimeter empfohlen. Wer ist für die Bereifung verantwortlich und wie hoch ist das Bußgeld? Wer bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ein Kraftfahrzeug ohne geeignete Reifen führt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie einem Punkt im Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg rechnen. Während grundsätzlich der Fahrzeughalter für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges verantwortlich ist, wird hier der angetroffene Fahrer zur Ahndung gebracht. Gilt die Winterreifenpflicht auch für Anhänger? Nein, in 2 (3a) Straßenverkehrsordnung ist nur von Kraftfahrzeugen die Rede. Anhänger sind keine Kraftfahrzeuge. Es empfiehlt sich aber, dass auch auf Anhängern Winterreifen montiert werden, wenn diese auch bei widrigen Wetterverhältnissen eingesetzt werden sollen. Müssen auch Motorräder Winterreifen haben? Ja. Auch Motorräder müssen vorschriftsmäßig bereift sein. Im Moment gibt es aber noch wenige Anbieter für Zweirad-Winterreifen. Normale Motorradreifen sind in der Regel, wegen ihres eher geschlossenen Profils, nicht geeignet bzw. nicht zulässig. Weitere informationen zum Thema erhalten Sie im internet auf der Seite der Verkehrssicherheitsaktion GiB ACHT im VeRKeHR unter verkehrssicherheit/0002h_themen/w_winterreifen.htm. Bei zusätzlichen Fragen wenden Sie sich gerne an das Referat Prävention des Polizeipräsidiums Karlsruhe unter 0721/ oder karlsruhe.pp.praevention@polizei.bwl.de. Sozialnachrichten Die Polizei informiert Sechs Fragen zum Thema Winterreifen Zwar befinden wir uns schon mitten in der kalten Jahreszeit, doch noch immer fahren viele Fahrzeuge ohne geeignete Winterbereifung. Ein nicht ungefährlicher Zustand. Allerdings weiß nicht jeder, was richtig ist und was der Gesetzgeber dazu geregelt hat. Wir haben deshalb sechs wichtige Fragen / Antworten zu diesem Thema zusammengestellt: Wann müssen die Winterreifen montiert sein? Es gibt keinen festen Zeitraum, es empfiehlt sich aber, die Reifen im Zeitraum von Oktober bis April montiert zu haben. Der Gesetzgeber schreibt mit der sogenannten Winterreifen- Verordnung lediglich vor, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ein Kraftfahrzeug nur mit geeigneten Reifen gefahren werden darf. Welche Reifen dürfen verwendet werden? Geeignete Reifen (Winterreifen, Allwetter- und Ganzjahresreifen) sind mit der Kennzeichnung M+S und oft auch zusätzlich bzw. alternativ mit der Schneeflocke im stilisierten Berg Three-Peak-Mountain-Snowflake versehen. Diese Reifen sind so konzipiert, dass sie vor allem auf Matsch und frischen oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften aufweisen als normale Reifen. Winterdienst/Hilfe beim Schneeräumen eingestellt Eine jahrelange Tradition geht zu Ende! Die Stadt Wildberg hat bisher immer zu Beginn des Winters um freiwillige Helfer geworben, die gegen eine geringe Aufwandsentschädigung älteren oder kranken Bürgern beim Schneeräumen behilflich waren. Während die Zahl der Hilfesuchenden gleich geblieben ist, konnten in den letzten Jahren kaum noch Helfer gefunden werden. Deshalb wird dieser Service durch die Stadt Wildberg in diesem Winter nicht mehr angeboten. Wer nun Hilfe braucht, kann einen professionellen Hausmeisterdienst beauftragen oder im Mitteilungsblatt eine entsprechende Anzeige aufgeben. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Sozialverband VdK VdK Kreisverband Calw Am Dienstag, 1. Dezember, findet von Uhr bis Uhr im Rathaus der Stadt Wildberg eine Sozialberatung statt. Der Zugang ist behindertengerecht. Die Beratung ist kostenlos und nicht an eine Mitgliedschaft im VdK gebunden. Sie steht allen Menschen offen, die Rat und Hilfe bei sozialen Problemen suchen. Eine telefonische Anmeldung ist aus organisatorischen Gründen erforderlich. - Tel

11 Mittwoch, 25. November 2015 Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg Nummer 48 / Seite 11 VERANSTALTUNGSKALENDER MONAT DEZEMBER 2015 WANN WAS WER WO Freitag :00 Winterkino Grundschule Grundschule Wildberg/Effringen Freitag :00 Abteilungsversammlung Jugendfeuerwehr Feuerwehrhaus Wildberg Samstag :00 Jugendweihnachtsfeier MSC Falke Falkennest Samstag Weihnachtsfeier Hundesportverein Hundesportheim Samstag Adeste Fideles Musikschule Martinskirche Benefizkonzert zu Gunsten der Renovierung der Martinskirche Samstag Kreiskaninchenschau Kleintierzuchtverein Kleintierzüchterhalle Sonntag Sonntag Weihnachtsfeier VdK OV Wildberg Gemeindehaus Gültlingen Samstag Weihnachtsfeier SV Gültlingen Sportheim Sonntag Weihnachtsfeier Flugsportvereinigung Vereinsheim Wächtersberg Sonntag Singen und musizieren Gesangverein Schulhof Gültlingen unterm Weihnachtsbaum Gültlingen Sonntag :00 Familienfeier Schwarzwaldverein Vereinsraum OG Sonntag :00 Atempause, Weihnachtsfeier CVJMWildberg Ev. Gemeindehaus Sonntag :00 Adventskonzert Stadtkapelle Wildberg Martinskirche Mittwoch :00 Blutspende DRK-Blutspendedienst Stadthalle Baden-Württemberg Samstag :00 Singen und musizieren Musikschule und Klosteranlage unterm Weihnachtsbaum Stadtkapelle Samstag :00 gemeinsame Adventsfeier CVJM und Ev. Kirchengemeinde Samstag Weihnachtskonzert Ev. Kirchengemeinde Marienkirche Christopherus-Kantorei Effringen Sonntag :00 Singen und musizieren Ev. Kirchengemeinde Schulhof unterm Weihnachtsbaum und Liederkranz Montag Talentbühne Musikschule Musiksaal Dienstag Weihnachtsfeier am Vormittag Freitag Singen im Weihnachtsgottesdienst Sonntag :00 Kultur Mr. Bond Die Hoffnung stirbt zuletzt Donnerstag :00 Altjahrsabend-Gottesdienst Mitwirkung des Liederkranz Grundschule /Gültlingen Gesangverein Eintracht Effringen Stadt Wildberg Ev. Kirchengemeinde Grundschule in und Grundschule in Gültlingen Marienkirche Stadthalle Michaelskirche

12 Nummer 48 / Seite 12 Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg Ambulante Dienste Mittwoch, 25. November 2015 Wöchentliche Müllabfuhr in der Gesamtstadt Restmüllabfuhr Die kompletten Ambulanten Dienste sind im Mitteilungsblatt Nr. 45, Seiten 10, 11 und 12 veröffentlicht. eine ausführliche Übersicht können Sie jederzeit auf unserer Homepage unter (Unsere Stadt) einsehen. Hier die aktuellen informationen: Zahnarzt Samstags, sonntags und feiertags von bis Uhr und von bis Uhr. in der übrigen Zeit ist der dienst habende Zahnarzt nur in dringenden Fällen telefonisch erreichbar. 28./29. November Praxis Dr. Dirlewanger, Turmstraße 34, Nagold, Tel Apotheke Wildberg Nächster Notdienst: Freitag, 27. November, ab Uhr bis Samstag, 28. November, Uhr; Tel Weitere notdienste sehen Sie im notdienst-display an der Wildberger Apotheke oder Sie rufen kostenlos an unter vom Handy wählen Sie bitte nur die (geben Sie bitte die Postleitzahl für Wildberg an) Sprechstunden des Patientenfürsprechers Im Dezember 2015 finden die Sprechstunden des Patientenfürsprechers für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen und ihre Angehörigen für den Landkreis Calw und das Klinikum Nordschwarzwald an den Dienstagen 01. und 15. Dezember, jeweils von bis Uhr im Büro der Patientenfürsprecher im Gemeinschaftshaus CAFINO des Klinikums Nordschwarzwald, Zentrum für Psychiatrie Calw, Lützenhardter Hof, Calw-Hirsau (Erdgeschoss Raum Nr. 015) statt. Individuelle Beratungstermine außerhalb der Sprechstunde können auch unter Telefon vereinbart werden. Sprechzeiten und Schalterstunden Die kompletten Sprechstunden und Schalterstunden sind im Mitteilungsblatt Nr. 45, Seite 12, veröffentlicht. Eine ausführliche Übersicht können Sie jederzeit auf unserer Homepage unter (Rathaus) einsehen. Fundsachen Fundsachen vom 16. bis 22. November Wildberg graue Brille Gültlingen schwarze Armbanduhr In Sulz sind 2 Katzen zugelaufen Sämtliche in den letzten sechs Monaten abgegebenen und noch nicht abgeholten Fundsachen können auch auf der internetseite der Stadtverwaltung abgerufen werden. Stadtteile Wildberg, Gültlingen, Montag, 30. November Stadtteile Effringen, Schönbronn Dienstag, 01. Dezember Gelber Sacke / Gelbe Tonne Stadtteile Wildberg, Gültlingen, Schönbronn, Mittwoch, 02. Dezember Gelbe Säcke werden verteilt In Wildberg mit den Teilorten Gültlingen, Schönbronn und werden am Mittwoch, 02. Dezember, Gelbe Säcke verteilt. Der Teilort Effringen folgt am Freitag, 11. Dezember. An diesen Tagen finden dann jeweils auch die Gelbe Sack-Abfuhr und die Leerung der Gelben Tonnen statt. Verantwortlich für die Verteilung ist die von der Duales System Deutschland GmbH beauftragte Firma REMONDIS. Gelbe Säcke erhalten nur Haushalte und Gewerbebetriebe, die keine Gelbe Tonne nutzen. Die Gelben Säcke werden neben den Briefkästen oder am Hauseingang abgelegt. REMONDIS bittet die Nutzer von Gelben Tonnen darum, diese an den Gelbe Säcke werden im Kreis betreffenden Leerungstagen Calw verteilt. (Bildquelle AWG möglichst erst abends wieabfallwirtschaft Landkreis Calw der zurückzustellen. Dann ist für die Verteiler tagsüber GmbH) ersichtlich, wo tatsächlich Gelbe Säcke benötigt werden. Sollte bei der Austeilung versehentlich ein Haushalt oder Gewerbebetrieb vergessen werden, kann dies REMONDIS unter der Telefonnummer gemeldet werden. Kloster Maria Reuthin Museum Wildberg Besuchszeiten: Sonn- und Feiertag 13 bis 16 Uhr ab März 11 bis 17 Uhr Aktionen 2015/ November bis 07. Februar Winterausstellung Echt Handarbeit Kunstvolle Stick- und Strickarbeiten 08. Mai bis 19. Juni Holz Ton Farbe 22. Mai Vortrag: Geschichte der Grafschaft Hohenberg 03. Juli bis 03. Oktober Versteckte Schätze Das Museum ist am 24. und 25. Dezember geschlossen.

13 Mittwoch, 25. November 2015 Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg Nummer 48 / Seite 13 Stickausstellung im Wildberger Kloster Wildberger Handarbeitsgruppe zeigt ihre Werke Seit rund zwanzig Jahren treffen sich etwa zehn Stick-Begeisterte aus Wildberg und Umgebung, um gemeinsam ihrem Hobby zu frönen: Hardanger, Schwälmer, Doppeldurchbruch-, Hohlsaum-, Gold- Stickerei, Nadelmalerei und viele andere Sticktechniken zu erlernen und zu arbeiten. Unter Anleitung der Sticklehrerin Margarete Grandjot werden viele Stick-Kunstwerke erschaffen. Alles begann zunächst im Wildberger Handarbeitslädle; seit dies geschlossen ist, stickt man im Stickatelier in Kuppingen. Man trifft sich dort zehnmal im Jahr, um zu fachsimpeln, Stick-Probleme zu lösen oder unter Anleitung Neues zu lernen. Das Ergebnis sind sehenswerte (Kunst-)Werke, die jetzt im Wildberger Heimatmuseum ausgestellt werden. Die Ausstellung Echt Handarbeit kunstvolle Stick- und Strickarbeiten beginnt offiziell am 29. November und alle Interessierten sind herzlich eingeladen. An diesem Sonntag werden Stick- und Strickarbeiten in der Zeit von bis Uhr vorgeführt. Weitere Vorführungen sind an den Sonntagen , , , und am Sperrung von Ortsverbindungsstraßen Wegen der Durchführung dringender Waldpflege- und Verkehrssicherungsarbeiten werden die Ortsverbindungsstraßen zwischen Seitzental und Kohlerstal sowie zwischen Seitzental und Altbulach von 30. November bis 23. Dezember voll gesperrt. Die Verkehrsteilnehmer werden um Beachtung und Verständnis gebeten. Was den Landwirt interessiert Fortbildung Pflanzenschutz für Landwirte Die Abteilung Landwirtschaft und Naturschutz des Landratsamts Calw und das Landratsamt Freudenstadt, Landwirtschaftsamt Horb, laden interessierte Landwirtinnen und Landwirte am Mittwoch, 09. Dezember, um Uhr zu einer Informationsveranstaltung zum Thema Wirkstoffmanagement im Ackerbau ein. Die Veranstaltung findet in der Gaststätte Zur Linde, Hauptstraße 2, Eutingen im Gäu, statt. Über das Thema wird Kerstin Hüsgen vom Landwirtschaftlichen Technologiezentrum (LTZ) Augustenberg referieren. Jürgen Winter von der Lechler GmbH wird in seinem Vortrag das Themengebiet Wetter und Pflanzenschutz sowie den Einfluss auf Resistenzen erläutern. Für die Teilnahme ist eine Anmeldung bis 04. Dezember unter anmeldung-lwa@landkreis-freudenstadt.de, Kennwort: saku0912 oder telefonisch unter 07451/ erforderlich. Deutsches Rotes Kreuz Der Landkreis informiert Umweltausschuss Am Montag, 30. November 2015, findet um Uhr im Kleinen Sitzungssaal (Haus A, Raum A 200) des Landratsamts Calw, eine öffentliche Sitzung des Umweltausschusses statt. Tagesordnung: 1. Bekanntgaben 2. Haushalt Land- und Forstwirtschaft, Verbraucherschutz sowie Umwelt und Ordnung 3. Stand Umsetzung Biotonnenpflicht 4. Landschaftserhaltungsverband - Vorstellung der Mitarbeiter und der Arbeitsschwerpunkte 5. Verschiedenes Wohngeldstelle nicht besetzt Aufgrund einer ganztägigen EDV-Schulung ist die Wohngeldstelle der Abteilung Soziale Hilfen im Landratsamt Calw am Dienstag, 01. Dezember, ganztägig nicht erreichbar. ElBa (Eltern-Baby) - Programm für Eltern und Babys im ersten Lebensjahr Das ElBa-Programm fördert intensive Gemeinsamkeit für Eltern mit ihren Kindern Gespräche und Kontakte mit anderen Eltern und Babys Spielanregungen für alle Sinne, Lieder und Bewegung Entspannung und Entlastung im Alltag Erfahrungsaustausch zu wichtigen Themen der frühkindlichen Entwicklung und Fragen rund um die neue Lebenssituation mit Kind weiterführende Informationen durch erfahrene KursleiterInnen Das ElBa-Programm findet im Rahmen der Familienbildung des DRK statt. Treffen ist mittwochs von bis Uhr im DRK-Vereinsheim Auf der Strazel 15 in Neubulach. Alle interessierten Eltern mit Babys unter 12 Monaten sind dazu herzlich eingeladen. Anmeldungen und alle weiteren Infos bei Heidrun Reich oder Sabine Wiegand , wiegand@drk-kv-calw.de. Stadtseniorenrat Mittwochsgesellschaft Herzliche Einladung zum Kaffeenachmittag HEUTE - Mittwoch, 25. November um Uhr ins Evang. Gemeindezentrum Herr Peter Becker von der Ortsgruppe Nagold des Deutschen Alpenvereins zeigt einen Film über eine Tour im Himalaja. Inhalt ist die Expedition ins indische Himalaja, die 15 Teilnehmer 1980 unternommen haben. Peter Becker hat

14 Nummer 48 / Seite 14 Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg Mittwoch, 25. November 2015 das Filmmaterial digitalisiert und wird uns das heute präsentieren. Zu diesem interessanten Beitrag freuen wir uns auf zahlreiche Teilnehmer und wünschen Ihnen ein angenehmen Nachmittag. Wie immer bewirten wir Sie mit Hefezopf, Butterbrezeln, Kaffee und Getränken. Weihnachtsmarkt am kommenden Wochenende Auch dieses Jahr hat der Stadtseniorenrat wieder einen Stand auf dem schönen Weihnachtsmarkt in Wildberg. Sie finden uns gleich in der Nähe vom Turm. Für das leibliche Wohl sorgen Glühwein, Punsch, heiße Würstchen und Muffins. Auf Ihren Besuch freut sich das Team vom Stadtseniorenrat. Vorschau Weihnachtsfeiern: Mittwoch, 09. Dezember, findet um Uhr die Weihnachtsfeier der Mittwochsgesellschaft im Evang. Gemeindezentrum statt. Und am Donnerstag, 10. Dezember, ist um Uhr die Weihnachtsfeier des Stadtseniorenrats im Bürgertreff-Café. Der Stadtseniorenrat wagte einen Blick in die Sterne 15 Jahre Himmelsbeobachtung der Sternwarte Wildberg durch Rolf Apitzsch Von Theo Gärtner Wildberg oder der erfolgreiche politische Kabarettist Hagen Rether. Kein Amateurastronom im deutschsprachigen Raum hat mehr unbekannte Objekte entdeckt, von denen Fachleute noch über eine Million vermuten. Von erfolgreichen Sonden die zehn und mehr Jahre unterwegs waren und enormen Ingenieurleistungen der ESA waren informative Filmausschnitte zu sehen. Die Zusammensetzung des Wassers auf Kometen, oder die Nähe der fremden Sterne die uns streifen waren weitere Themenbereiche. So kam unserer Erde ein Kollege aus dem All vor kurzem bis auf km nahe. Aber auch Anschauungsmaterial (eisenhaltige Funde) von Asteroiden wurden in der interessierten Runde begutachtet. Nach diesen wissenschaftlichen, aber für alle Altersgruppen verständlichen Erklärungen waren alle in der Lage, die Begriffe Sterne, Planeten, Kometen, Asteroiden zu unterscheiden. Der nächste Stern unserer Erde ist die Sonne, die reicht auch aus um uns Licht und Helligkeit zu bringen. Natürlich ist nachts Beleuchtung notwendig, aber die Lichtverschmutzung nimmt ständig zu. Müssen beleuchtete Bäume wirklich sein? Straßenlaternen sollen die Straße, den Gehweg beleuchten nicht den Himmel. Es gibt Gegenden, da ist kein Sternenhimmel mehr sichtbar, das schadet Mensch, Tier und Natur. Der Stadtseniorenrat Wildberg hätte sehr gerne noch mehr Stühle bereitgestellt, wenn sich auch ein paar jüngere Bürger für dieses tolle Thema interessiert hätten. Kindergartennachrichten Das gab es im Bürgertreff-Cafe Wildberg noch nie, der Platz wurde knapp. Schnell mussten noch Stühle herbeigeschafft werden, um den zahlreichen Besuchern im Generationenhaus in der Gartenstraße 64 einen Sitzplatz anzubieten. Der Astronom Rolf Apitzsch hatte sich angekündigt. Die Gäste des Stadtseniorenrates Wildberg löcherten den Fachmann mit Fragen in bekannt gemütlicher Runde bei Kaffee und Kuchen. War es die romantische Ader in ihnen, können sie nachts nicht schlafen, oder war es die Neugier was tief im All steckt? Von allem ein wenig, scherzte Apitzsch. Die Fragen wurden immer fachspezifischer und detaillierter während des sehr interessanten Vortrages. Hat er die ersten fünf Jahre nur beobachtet und fotografiert, gelang 2004 der Durchbruch. Er drang soweit in die Tiefen des Alls vor, dass er seinen ersten, bis dahin unbekannten Stern, entdeckt hat. 70 Nächte pro Jahr verbringt der Asteroidenentdecker in seinem selbstgebauten Observatorium. Nicht ohne Erfolg, denn in den 15 Jahren hat er 361 bis dahin unbekannte Objekte entdeckt und über Fotos ausgewertet und das bei Belichtungszeiten bis zu acht Stunden. Dabei war die Anfangszeit wirklich nicht einfach. Schon bei der Baugenehmigung zeigten sich große Probleme, weil bei einer Rundkuppel die 15 Grad Dachneigung einfach nicht zu erreichen sind. Auch Handwerker waren schwer zu finden, die maßgeschneiderte Anfertigungen und Verkleidung angeboten haben. Stolze Namensträger der von Apitzsch entdeckten Asteroiden sind außer der Schwiegermutter auch die Stadt Schulnachrichten Grundschule Wildberg / Effringen Talstr. 6, Wildberg Tel , Fax-Nr poststelle@gs-wildberg.schule.bwl.de 1. und 2. Elternvertreter der Grundschule Wildberg Schuljahr 2015/2016 Klasse 1W Elke Pinto - Sabrina Blazevic

15 Mittwoch, 25. November 2015 Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg Nummer 48 / Seite 15 Klasse 2aW Marina Zyrus - Manuela Kruse-Leitgeb Klasse 2bW Tobias Vogt - Anja Mann Klasse 3aW Andreas Lepple - Michaela Wintter Klasse 3bW Daniel Nattrod - Timo Hartmann Klasse 4W Helene Zernickel - Sabine Kempf 1. und 2. Elternvertreter der Grundschule Effringen Schuljahr 2015/2016 Klasse 1E Claudia Incannova - Janet Daschner Klasse 2E Ulrike Rosin - Ingo Hotz Klasse 3E Tanja Heering - Silvia Jannicke Klasse 4e Simone Koske - Martin Breitling 1. Elternbeiratsvorsitzende - Ulrike Rosin 2. Elternbeiratsvorsitzende - Sabine Kempf Benefizkonzert Am Samstag, 05. Dezember, lädt die Musikschule Wildberg gemeinsam mit der Ev. Kirchengemeinde Wildberg herzlich zu einem vorweihnachtlichen Konzert in die Martinskirche ein. Beginn ist um Uhr. Das Programm unter dem Motto des Adventliedes Adeste Fideles gestalten das Orchester sowie das Vororchester der Musikschule. Unter Leitung von Sabine Großhans werden die jungen Mitglieder des Vororchesters u. a. bearbeitete Werke von L. van Beethoven und A. Dvorak spielen. Das Orchester der Musikschule präsentiert unter der Leitung von Peter Falk bekannte Werke wie Die Schlittenfahrt von L. Mozart, Auszüge aus Schwanensee von P.I. Tschaikowsky oder die Filmmusik Drei Haselnüsse für Aschenbrödel. Das Konzert findet als Benefizkonzert für die Renovierung der Martinskirche statt. Spenden sind daher erwünscht. Wir freuen uns auf viele Zuhörer! das Orchester bei der intensiven Probenarbeit Volkshochschule Oberes Nagoldtal mit Jugendkunstschule Im folgenden Kurs sind noch Plätze frei: Nr k Besondere Geschenkideen - Pralinen leicht selbstgemacht Donnerstag, , 19:00-22:00 Uhr Ort: Bildungszentrum, Küche, Schafscheuernberg 5, Wildberg Anmeldung im Rathaus Wildberg unter Tel.-Nr Indonesien eine Rundreise durch Sumatra, Java und Bali Heribert Heller nimmt uns mit auf eine phantastische Reise in ferne Welten. Besondere Naturerlebnisse, eine abenteuerliche Dschungelwanderung, überquellende Märkte, Vulkanlandschaften, heiße Quellen, hinduistische Tempel, Leichenverbrennungszeremonien am Strand von all diesen vielfältigen tiefen Eindrücken hat er Fotos gemacht, die den Betrachter mitnehmen in diese fremde Kultur. Heribert Heller Bildungszentrum, Musiksaal Fr., , 19:00 Uhr 4,50 EUR (Abendkasse)

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 1 Gemeinde Weingarten (Baden) Landkreis Karlsruhe Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Mehr

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 25 Räum- und Streupflichtsatzung

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 25 Räum- und Streupflichtsatzung Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 22. Dezember 1989, geändert durch Satzung vom 26. Januar 1990 1 Übertragung

Mehr

Gemeinde Obersulm. In der Fassung vom In Kraft getreten am Gemeinde Obersulm, Seite 1

Gemeinde Obersulm. In der Fassung vom In Kraft getreten am Gemeinde Obersulm, Seite 1 Gemeinde Obersulm S T R E U P F L I C H T S A T Z U N G Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege In der Fassung vom 13.11.2001 In Kraft getreten

Mehr

Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald 1 Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht - Satzung) vom 27. November

Mehr

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Stadt Bad Saulgau S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) (Neufassung unter Einbeziehung der 1. Änderungssatzung

Mehr

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen: S a t z u n g Satzung der Stadt Gernsbach über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 11. Dez. 1989. Aufgrund von 41 Abs.

Mehr

ORTSRECHT STUTENSEE 03/94 B 9. Satzung

ORTSRECHT STUTENSEE 03/94 B 9. Satzung Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 04. Oktober 1989 Rechtskräftig ab 1. Januar 1990 1 Satzung über die Verpflichtung

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom

Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom 18.12.1989) Gemeinde Remshalden Rems-Murr-Kreis Gemeinde Remshalden 6/6

Mehr

S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom

S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom S e i t e 1 S A T Z U N G ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom 05.12.1989) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege Gemeinde Hohenfels Landkreis Konstanz S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Mehr

Gemeinde Wimsheim Enzkreis

Gemeinde Wimsheim Enzkreis Gemeinde Wimsheim Enzkreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht Satzung) vom 05.12.1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis

Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 7. Dezember 1989 In der Fassung vom

Mehr

1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE vom 04. November 1987, geändert am 27.02.1991 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Streupflichtsatzung. Paragraf 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Streupflichtsatzung. Paragraf 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht Gemeinde Ellhofen Landkreis Heilbronn Streupflichtsatzung Aufgrund von Paragraf 41 Absatz 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und Paragraf 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Unterrichtung über die Möglichkeiten des Eintrags von Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Erläuterungen zu den einzelnen Übermittlungssperren Widerspruch gegen

Mehr

Gemeinde Ostrach. Landkreis Sigmaringen S A T Z U N G

Gemeinde Ostrach. Landkreis Sigmaringen S A T Z U N G Gemeinde Ostrach Landkreis Sigmaringen S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Aufgrund von 41 Abs.2 des Straßengesetzes

Mehr

über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen

über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen 3.6 Stadt Bietigheim-Bissingen -Stadtrechtsammlung- Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen vom 27.09.1988 In Kraft seit: 01.11.1988 AZ:

Mehr

Amtsblatt der Stadt Greven

Amtsblatt der Stadt Greven Amtsblatt der Stadt Greven Nummer 20 Jahrgang 54 Erscheinungstag 25.10.2016 Lfd. Nummer Inhalt Seite 61 Bekanntmachung der Einladung und der Tagesordnung zur 16. Sitzung des Rates der Stadt Greven am 02.11.2016

Mehr

STADT PLOCHINGEN Landkreis Esslingen S A T Z U N G

STADT PLOCHINGEN Landkreis Esslingen S A T Z U N G STADT PLOCHINGEN Landkreis Esslingen S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Gemeinde Ammerbuch Landkreis Tübingen

Gemeinde Ammerbuch Landkreis Tübingen Gemeinde Ammerbuch Landkreis Tübingen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) 6.13 Az.: 659.041 Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Geändert am 20.11.2001 zum 01.01.2002 (Euro-Umstellung),

Mehr

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Rechtsgrundlagen: 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

im346 1/2 S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

im346 1/2 S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) im346 1/2 S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 14.12.1989 zuletzt geändert am 28.06.2001 Aufgrund von

Mehr

SATZUNG 1 ÜBERTRAGUNG DER REINIGUNGS-, RÄUM- UND STREUPFLICHT

SATZUNG 1 ÜBERTRAGUNG DER REINIGUNGS-, RÄUM- UND STREUPFLICHT STADT LEINFELDEN-ECHTERDINGEN SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT- SATZUNG) VOM 28. NOVEMBER 1989 - AZ: 100.42 - Aufgrund

Mehr

Stadtrecht der Stadt Fellbach 1/2 Streupflichtsatzung. Satzung

Stadtrecht der Stadt Fellbach 1/2 Streupflichtsatzung. Satzung Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege () vom 30. Mai 1989 *) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in

Mehr

S A T Z U N G. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

S A T Z U N G. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 8. Dez. 1989 in der redaktionell ergänzten Fassung der Änderungen

Mehr

Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht Satzung vom 17.01.1990 über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) in der Fassung vom 27.06.2007 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) 1 Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Fassung vom 12. Dezember 1989 Inhaltsverzeichnis Übertragung der Reinigungs-,

Mehr

Satzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger. zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege. (Streupflicht-Satzung)

Satzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger. zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege. (Streupflicht-Satzung) Gemeinde Satzung Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis Der Gemeinderat der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald hat auf Grund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und 4 der Gemeindeordnung für

Mehr

SATZUNG. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 27.11.

SATZUNG. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 27.11. 1/30 SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 27.11.1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1995 ERSTER ABSCHNITT.

Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1995 ERSTER ABSCHNITT. Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1995 Gesetzliche Feiertage sind: ERSTER ABSCHNITT Allgemeines 1 Neujahr, Erscheinungsfest (6.

Mehr

ArbZ 1.3.1 Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG)

ArbZ 1.3.1 Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG) Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG) in der Fassung vom 8. Mai 1995 (GBl. Nr. 17, S. 450) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. Nr. 22, S. 1034)

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, 659.041 Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, 659.041 Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Vom 20.09.1989 geändert am 12.02.2003 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht... 2 2 Verpflichtete... 2 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht... 3

Mehr

Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG)

Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG) Feiertagsgesetz FTG 700.400 Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG) In der Fassung vom 8. Mai 1995 (GBl. S. 540) zuletzt geändert am 25. November 2014 (GBl. S. 548) Erster Abschnitt

Mehr

Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage Vom 15. Juli 1970 Zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. 2003, S.

Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage Vom 15. Juli 1970 Zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. 2003, S. Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage Vom 15. Juli 1970 Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2003 (GVBl. 2003, S. 396) 1 Allgemeines (1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die

Mehr

1/6. Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

1/6. Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) 1 Streupflicht-Satzung 1/6 1/6 Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Der Gemeinderat der Stadt Geislingen an der

Mehr

Antrag auf Einrichtung von Auskunfts-/ Übermittlungssperren

Antrag auf Einrichtung von Auskunfts-/ Übermittlungssperren An: Straße/Postfach PLZ Ort Verwaltungsservice Bayern Antrag auf Einrichtung von Auskunfts-/ Übermittlungssperren Antragsteller nach dem Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG) vom 08.12.2006

Mehr

Satzung. Örtlicher Geltungsbereich. Der örtliche Geltungsbereich der Satzung umfasst das Gemeindegebiet der Stadt Oelsnitz (Vogtl.).

Satzung. Örtlicher Geltungsbereich. Der örtliche Geltungsbereich der Satzung umfasst das Gemeindegebiet der Stadt Oelsnitz (Vogtl.). Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege in der Stadt Oelsnitz (Vogtl.) vom 30. 11. 1994 Aufgrund des 51 Abs. 5 Satz 1 des Straßengesetzes

Mehr

STADT BALINGEN. über die Verpflichtung der Straßenanlieger. zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der. Gehwege (Streupflicht-Satzung)

STADT BALINGEN. über die Verpflichtung der Straßenanlieger. zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der. Gehwege (Streupflicht-Satzung) STADT BALINGEN Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 21. November 1989 in der Fassung vom 19. November 2002

Mehr

GROßE KREISSTADT HERRENBERG

GROßE KREISSTADT HERRENBERG S 659.049 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Vom 21.11.1989 in der redaktionell ergänzten

Mehr

S a t z u n g. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Straßenreinigungssatzung)

S a t z u n g. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Straßenreinigungssatzung) Stadt Zschopau S a t z u n g über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

Mehr

Stand: 01.10.2001 S 27. Satzung der Stadt Rastatt über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

Stand: 01.10.2001 S 27. Satzung der Stadt Rastatt über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege Stand: 01.10.2001 S 27 Satzung der Stadt Rastatt über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege Streupflichtsatzung Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung 2002)

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung 2002) Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung 2002) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes (StrG) für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung der Stadt Finsterwalde

Satzung der Stadt Finsterwalde Satzung der Stadt Finsterwalde Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Finsterwalde Aufgrund von 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Bekanntmachung

Mehr

1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht Satzung der Stadt Radeberg, Landkreis Kamenz, über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege (Räum- u. Streupflichtsatzung) vom 23.10.02 Aufgrund von 4 und

Mehr

Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen. Satzung

Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen. Satzung Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege - Streupflicht-Satzung vom 15.11.1989, geändert am 04.12.2002

Mehr

1 Öffentliche Straßen

1 Öffentliche Straßen Satzung der Stadt Baden-Baden über die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht von Straßenanliegern in der Fassung der Änderungssatzung vom 05. November 2001 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Vordrucksatz zur Ummeldung bei der Meldebehörde

Vordrucksatz zur Ummeldung bei der Meldebehörde Vordrucksatz zur Ummeldung bei der Meldebehörde Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen des Meldescheines die folgenden Hinweise mit Aufklärung über Ihre RECHTE und PFLICHTEN sowie über die Zulässigkeit von

Mehr

SATZUNG. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 14. Dezember 1989.

SATZUNG. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 14. Dezember 1989. 1 SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 14. Dezember 1989. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Erster Abschnitt Allgemeines

Erster Abschnitt Allgemeines Hessisches Feiertagsgesetz Vom 17. September 1952 (GVBI. S. 145) In der Fassung vom 29. Dezember 1971 (GVBI. I S. 344) Zuletzt geändert am 11. Oktober 1994 (GVBl. I S. 596) Erster Abschnitt Allgemeines

Mehr

Gemeinde Lehre. Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung

Gemeinde Lehre. Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung Gemeinde Lehre Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung Gemeinde Lehre - 2 - Straßenreinigung Art und Umfang Inhaltsverzeichnis 1 Art der Reinigung... 3 2 Umfang der Reinigung... 3 3 Winterdienst...

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 Präambel... 1 1 Übertragung der

Mehr

70.2. Stadt Albstadt. Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

70.2. Stadt Albstadt. Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Stadt Albstadt Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 19. Mai 2004 - 2 - Auf Grund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Bad Lippspringe

Amtsblatt für die Stadt Bad Lippspringe für die 13. Jahrgang 25. Juli 2013 Nummer 09 / Seite 1 Inhaltsverzeichnis 23/2013 Bekanntmachung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in

Mehr

Anmeldung. alleinige Wohnung. Nebenwohnung. Wohnung Tag des Einzugs Postleitzahl, Gemeinde, Ortsteil Tag des Auszugs Postleitzahl, Gemeinde/Kreis/Land

Anmeldung. alleinige Wohnung. Nebenwohnung. Wohnung Tag des Einzugs Postleitzahl, Gemeinde, Ortsteil Tag des Auszugs Postleitzahl, Gemeinde/Kreis/Land Tagesstempel Amtl. Vermerke Anmeldung Neue Bisherige Die neue ist Die (letzte) bisherige (im Inland) war Tag des Einzugs Postleitzahl, Gemeinde, Ortsteil Tag des Auszugs Postleitzahl, Gemeinde/Kreis/Land

Mehr

Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz LFtG)

Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz LFtG) Feiertagsgesetz Rheinland-Pfalz LFtG RP 987 Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz LFtG) Vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 225) zuletzt geändert am 27. Oktober 2009 (GBVl. S. 358)

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Kamenz. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen und

S a t z u n g. der Stadt Kamenz. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen und 1 Beschluss vom 12.04.1995, zuletzt geändert am 13.11.2002 S a t z u n g der Stadt Kamenz über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen und Bestreuen der Gehwege für das gesamte Gebiet der Stadt

Mehr

Neues Meldegesetz ab 01.11.2015

Neues Meldegesetz ab 01.11.2015 Einwohnermeldeamt Friedrich-Ebert-Straße 40 50354 Hürth Tel.: 02233 / 53-0 Fax: 02233 / 53-538 E-Mail: einwohnermeldeamt@huerth.de Neues Meldegesetz ab 01.11.2015 Information für Öffentlichkeitsarbeit

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Hohendodeleben

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Hohendodeleben Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Hohendodeleben Auf Grund 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt vom 03.10.1999 (GVBl. LSA 1993 S. 568) in der derzeit

Mehr

1 Allgemeines. (1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

1 Allgemeines. (1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt. Gesetz über die Sonn- und Feiertage Vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S. 213) Zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474) 1 Allgemeines (1) Die Sonntage, die

Mehr

Stadt Ulm Information. Sicher durch den Winter die Räum- und Streupflicht

Stadt Ulm Information. Sicher durch den Winter die Räum- und Streupflicht Stadt Ulm Information Sicher durch den Winter die Räum- und Streupflicht Winterzeit ist Schneeräumzeit Wenn die ersten Schneeflocken fallen und die Quecksilbersäule unter den Nullpunkt rutscht, dann ist

Mehr

Satzung der Stadt Heidenau über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege (Straßenreinigungssatzung)

Satzung der Stadt Heidenau über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege (Straßenreinigungssatzung) Satzung der Stadt Heidenau über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege (Straßenreinigungssatzung) vom 29. Oktober 2015 Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich

Mehr

Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Bestwig

Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Bestwig Amtliches Bekanntmachungsblatt der 27. Jahrgang Herausgegeben zu Bestwig am 06. August 2001 Nummer 5 Amtsblatt für den Bereich der Herausgeber und Verleger: der, Bürgerzentrum und Rathaus, Postfach 1163,

Mehr

Wahl zum 17. Landtag Rheinland-Pfalz. Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin für die Wahlkreise 35 Ludwigshafen I und 36 Ludwigshafen II

Wahl zum 17. Landtag Rheinland-Pfalz. Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin für die Wahlkreise 35 Ludwigshafen I und 36 Ludwigshafen II Wahl zum 17. Landtag Rheinland-Pfalz Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin für die Wahlkreise 35 Ludwigshafen I und 36 Ludwigshafen II Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen Am Sonntag, dem

Mehr

Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG) Auszug

Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG) Auszug Brandenburgisches Feiertagsgesetz FTG 822 Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG) Auszug Vom 21. März 1991 (GVBl. S. 44; 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9 12 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember

Mehr

S a t z u n g. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege. (Streupflichtsatzung)

S a t z u n g. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege. (Streupflichtsatzung) Der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen hat am 06.12.2010, auf Grund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in der Fassung vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683) und von 4

Mehr

Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung DSVO)

Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung DSVO) Datenschutzverordnung DSV-O 711 Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung DSVO) Vom 12. September 2016 KABl.

Mehr

Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)

Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) Nds. Feiertagsgesetz NFeiertagsG 253 Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) In der Fassung vom 7. März 1995 (Nds. GVBl. 1995 S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (Nds.

Mehr

Auszug aus der Niederschrift: 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung

Auszug aus der Niederschrift: 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung STADT PERLEBERG Stadtverordnetenversammlung Beschlussauszug 21.04.2015 Sitzung: Auszug aus der Niederschrift: 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Sitzungsdatum: 19.02.2015 Zu TOP 01.: Eröffnung

Mehr

Familienbesuch Willkommen oder Heimsuchung?

Familienbesuch Willkommen oder Heimsuchung? Willkommen oder Heimsuchung? Austauschtreffen Multiplikator/inn/en Familienbesucher und Willkommensbesuche 4. Juli 2016 Stephanie Götte Informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 ivm Art. 1 Abs. 1

Mehr

AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DES AMTES GELTINGER BUCHT

AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DES AMTES GELTINGER BUCHT AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DES AMTES GELTINGER BUCHT und der Gemeinden Ahneby, Esgrus, Gelting, Hasselberg, Kronsgaard, Maasholm, Nieby, Niesgrau, Pommerby, Rabel, Rabenholz, Steinberg, Steinbergkirche,

Mehr

über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 23.

über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 23. SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 23. Oktober 2007 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Feiertagsrecht - Stille Feiertage -

Feiertagsrecht - Stille Feiertage - Feiertagsrecht - Stille Feiertage - Stille Feiertage Einige der in Bayern gesetzlich festgelegten Feiertage genießen einen besonderen Schutz. Die Reglementierungen übertreffen hierbei die allgemeinen Regelungen,

Mehr

Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Leimbach

Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Leimbach Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 1.1.4 S. 1 Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen Der Stadtrat der Stadt Nordhausen hat in seiner Sitzung am 26. November 2014 als Anlage zur Hauptsatzung

Mehr

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Gebiet

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Gebiet Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Gebiet der Gemeinde Benndorf (Straßenreinigungssatzung) Der Gemeinderat Benndorf hat am 18.12.2000 auf Grund der 6, 8 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Bad Sassendorf

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Bad Sassendorf Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Bad Sassendorf Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

SATZUNG. 1 Zweck. (3) Bei Bedarf kann die Stadt Burgdorf Wohnungen oder Häuser als Obdachlosenunterkünfte anmieten und einrichten.

SATZUNG. 1 Zweck. (3) Bei Bedarf kann die Stadt Burgdorf Wohnungen oder Häuser als Obdachlosenunterkünfte anmieten und einrichten. SATZUNG 32-9 über die Unterbringung Obdachloser in der Stadt Burgdorf -------------------------------------------------------------------------------------------------- Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen

Mehr

Gemeinde Lichtenau. Satzung für Straßenreinigung und Winterdienst (Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung)

Gemeinde Lichtenau. Satzung für Straßenreinigung und Winterdienst (Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung) Gemeinde Lichtenau Satzung für Straßenreinigung und Winterdienst (Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der

Mehr

AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN

AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN Jahrgang Amtliche Bekanntmachung der Stadt Leichlingen Inhaltsverzeichnis 50 Jahresrechnung der Stadt Leichlingen für das Haushaltsjahr 07 51 Jahresrechnung der Stadt Leichlingen

Mehr

3 Begriffsbestimmungen (1) (2) (3) (4) (5) 4 Anliegerpflichten (1) (2) (3) (4) (5) (6)

3 Begriffsbestimmungen (1) (2) (3) (4) (5) 4 Anliegerpflichten (1) (2) (3) (4) (5) (6) Amtliche Bekanntmachung Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Anliegerpflicht für den Winterdienst auf öffentlichen Straßen in Dresden (Winterdienst-Anliegersatzung) Vom 7. Dezember 2001 Aufgrund

Mehr

Kompetenz. Und Gottvertrauen. Assessment-Center. Der einfache Weg zur Depressionsbehandlung. Assessment

Kompetenz. Und Gottvertrauen. Assessment-Center. Der einfache Weg zur Depressionsbehandlung. Assessment Kompetenz. Und Gottvertrauen. Assessment-Center Der einfache Weg zur Depressionsbehandlung. Assessment Mehr Qualität für Ihr Leben. Schnell. Und unkompliziert. Weitere Informationen auch auf www.deignis.de/angebote

Mehr

AMTSBLATT. Jahrgang Ausgegeben zu Senden am Ausgabe 2. Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Senden

AMTSBLATT. Jahrgang Ausgegeben zu Senden am Ausgabe 2. Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Senden AMTSBLATT DER GEMEINDE SENDEN Jahrgang 2009 Ausgegeben zu Senden am 22.01.2009 Ausgabe 2 Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Senden Herausgeber: Der Bürgermeister der Gemeinde Senden Bestellungen

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 33/2015 07.08.2015 Kr ITALIEN: Verbot der Verwendung bestimmter Winterreifen im Sommer Sehr geehrte Damen und Herren, die aktuelle Diskussion um

Mehr

(3) Soweit die Gemeinde nach Absatz 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.

(3) Soweit die Gemeinde nach Absatz 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus. Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schkopau (Straßenreinigungssatzung) Auf der Grundlage der 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVB1. LSA S.

Mehr

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g G e m e i n d e E r k e n b r e c h t s w e i l e r K r e i s E s s l i n g e n K i n d e r g a r t e n o r d n u n g Die Arbeit in unserem Kindergarten richtet sich nach der folgenden Ordnung und den

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Südliche Weinstraße

AMTSBLATT des Landkreises Südliche Weinstraße des Landkreises Jahrgang Nummer Datum 2014 28 13.08.2014 I N H A L T Öffentliche Bekanntmachung über den Wahltag und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Beirates für Migration

Mehr

Straßenreinigungssatzung. der Gemeinde Helbra. vom

Straßenreinigungssatzung. der Gemeinde Helbra. vom Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Helbra vom 22.04.1999 Aufgrund der 6, 8 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen - Anhalt vom 05.10.1993 (GVBI. S. 568) zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Anlage 1. GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach. Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet:

Anlage 1. GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach. Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet: Anlage 1 GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach VERORDNUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES BADESEE SINNINGEN Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet: 1 Geltungsbereich

Mehr

SATZUNG über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege

SATZUNG über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege SATZUNG über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege Die Gemeinde Schiffweiler erlässt aufgrund 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, Teil A Gemeindeordnung- in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

S a t z u n g. 1 Allgemeines

S a t z u n g. 1 Allgemeines S a t z u n g über die Reinigung von Straßen und Erhebung von Straßenreinigungs- gebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 31.12.1976 in der Fassung der 13. Änderungssatzung vom 13.12.2006

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Gettorf

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Gettorf Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Gettorf Aufgrund der 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 06. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), des 45 des Straßen- und Wegegesetzes

Mehr

Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und

Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und Nutzungsvertrag Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, (nachfolgend Kirchengemeinde genannt) und der Katholische Kindertageseinrichtungen

Mehr

SQUADRA Immobilien GmbH & Co. KGaA Frankfurt am Main ISIN: DE000A0M7PV9. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

SQUADRA Immobilien GmbH & Co. KGaA Frankfurt am Main ISIN: DE000A0M7PV9. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung SQUADRA Immobilien GmbH & Co. KGaA Frankfurt am Main ISIN: DE000A0M7PV9 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 17. November 2009 in den Blue Towers Lyoner Straße 32, 60528 Frankfurt

Mehr

Wahlvorschlag. Bürgermeisteramt Landratsamt. der. für die am 25. Mai 2014 stattfindende Wahl des/der. in der Stadt Reutlingen.

Wahlvorschlag. Bürgermeisteramt Landratsamt. der. für die am 25. Mai 2014 stattfindende Wahl des/der. in der Stadt Reutlingen. Einreichung der Wahlvorschläge frühestens am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl beim zuständigen Bürgermeisteramt (bei Gemeindewahlen) oder Landratsamt (bei Kreistagswahlen) spätestens am

Mehr

500/2016 Bürgermeister unterstützt Weihnachtsbaumaktion von Mein Ickern e.v. 501/2016 Abteilung Hilfen zur Erziehung zwei Tage nicht erreichbar

500/2016 Bürgermeister unterstützt Weihnachtsbaumaktion von Mein Ickern e.v. 501/2016 Abteilung Hilfen zur Erziehung zwei Tage nicht erreichbar 14. Oktober 2016 500/2016 Bürgermeister unterstützt Weihnachtsbaumaktion von Mein Ickern e.v. 501/2016 Abteilung Hilfen zur Erziehung zwei Tage nicht erreichbar 502/2016 Angebot der VHS Wir reden über

Mehr

Fragebogen Ehrensache! Vermittlungsstelle für bürgerschaftliches Engagement (für interessierte Bürgerinnen und Bürger)

Fragebogen Ehrensache! Vermittlungsstelle für bürgerschaftliches Engagement (für interessierte Bürgerinnen und Bürger) 1 Fragebogen Ehrensache! Vermittlungsstelle für bürgerschaftliches Engagement (für interessierte Bürgerinnen und Bürger) Um für Sie die gewünschte und passende Einsatzstelle zu finden, möchten wir Sie

Mehr

1 Zweckbestimmung. 2 Begriffsbestimmung

1 Zweckbestimmung. 2 Begriffsbestimmung Satzung über Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Geh- und Radwege im Winter für die Gemeinde Leippe-Torno (Straßenreinigungssatzung) Auf der Grundlage des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung

Mehr

Baumschutz in Osnabrück Status quo und weitergehende Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung des Baumbestandes in Osnabrück

Baumschutz in Osnabrück Status quo und weitergehende Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung des Baumbestandes in Osnabrück Status quo und weitergehende Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung des Baumbestandes in Osnabrück auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt am 03.06.2010 Status

Mehr