B 5 Hundesteuersatzung B 5

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1 Hundesteuersatzung der Stadt Bad Fallingbostel zuletzt geändert durch 6. Änderungssatzung vom in der seit dem geltenden Fassung Inhaltsverzeichnis 1 Steuergegenstand 2 Steuerpflicht, Haltung 3 Steuermaßstab und Steuersätze 4 Steuerfreiheit 5 Steuerbefreiung, Steuerermäßigung 6 Zwingersteuer 7 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer 8 Fälligkeit der Steuer 9 Meldepflichten 10 Ordnungswidrigkeiten 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden im Stadtgebiet. Dieses gilt auch für Hunde, deren Alter nicht nachgewiesen wird. 2 Steuerpflicht, Haltung (1) Steuerpflichtig ist, wer einen Hund oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Als Halter/in des Hundes gilt auch, wer einen Hund im Interesse einer juristischen Person hält. Als Halter/in des Hundes gilt ferner, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie/er nicht nachweisen kann, dass der Hund in der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert oder steuerfrei gehalten wird. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder das Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (2) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere 1

2 Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Steuermaßstab und Steuersätze (1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich: a) für den ersten Hund 72,00 Euro b) für den zweiten Hund 108,00 Euro c) für jeden weiteren Hund 144,00 Euro. (2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen ( 4 und 5), werden bei der Anrechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird ( 5), werden bei der Anrechnung der Anzahl der Hunde nach Abs. 1 den vollsteuerpflichtigen Hunden als erster Hund und ggf. weitere Hunde vorangestellt. 4 Steuerfreiheit Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde/Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten. 5 Steuerbefreiung, Steuerermäßigung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen und gemeinnützigen Organisationen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; 2. Diensthunden nach ihrem Dienstende; 3. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind; 4. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl. (2) Die Steuer ist auf Antrag auf 50 v. H. zu ermäßigen für das Halten von 1. einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m (Luftlinie) entfernt liegen; 2. Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden. 2

3 6 Zwingersteuer (1) Von Personen, die mindestens zwei rassereine Hunde derselben Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. (2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach 3 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für zwei Hunde. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind. (3) Die Erhebung als Zwingersteuer entfällt, wenn in den letzten zwei zurückliegenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind. Die Besteuerung erfolgt dann nach 3 Abs Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt; Steuerjahr ist das Kalenderjahr. In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird die Steuer anteilig erhoben. (2) Die Steuer entsteht mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme nach 2 Abs. 1 folgenden Kalendermonats, frühestens mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. (3) Bei Zuzug entsteht die Steuer mit Beginn des ersten auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. Abs. 2 bleibt unberührt. (4) Die Steuer endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt, stirbt oder die Person, die den Hund hält, wegzieht. (5) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird vom ersten Tag des folgenden Kalendermonats an gewährt, in dem der Antrag der Stadt zugegangen ist. 8 Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum , , und jeden Jahres fällig. In den Fällen des 7 Abs. 2 und 3 ist ein nach Satz 1 fälliger Teilbetrag innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten. (2) Auf Antrag kann die Zahlung der Jahressteuer zum eines jeden Jahres erfolgen. 3

4 9 Meldepflichten (1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen einer Woche bei der Stadt anzumelden. Hierbei ist die Rasse des Hundes anzugeben. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des zweiten Monats nach der Geburt als angeschafft. (2) Wer den Hund bisher gehalten hat, hat ihn innerhalb einer Woche, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder gestorben ist oder nachdem die Halterin/der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt schriftlich abzumelden, im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung fort, so ist dies binnen einer Woche anzuzeigen. (4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Hunde müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen. Hunde, die außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige Hundesteuermarke unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte eingefangen werden. Beansprucht niemand den Hund, auch nicht nach öffentlicher Bekanntmachung, oder werden die entstandenen Kosten und die rückständige Hundesteuer nicht gezahlt, so wird nach den Vorschriften der 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch verfahren. (5) Wer einen Hund oder mehrere Hunde nach 2 Abs. 1 aufgenommen hat, ist verpflichtet der Stadt die zur Feststellung eines für die Besteuerung der Hundehaltung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch andere Personen, insbesondere Grundstückseigentümer, Mieter oder Pächter verpflichtet, der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt, Betrieb, Institution oder Organisation gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft zu erteilen ( 11 Abs. 1 Nr. 3a NKAG i. V. m. 93 AO). (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 10 Ordnungswidrigkeiten - entgegen 9 Abs. 1-3 seine Meldepflichten nicht erfüllt, - entgegen 9 Abs. 4 seinen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke umherlaufen lässt, 4

5 handelt ordnungswidrig im Sinne des 18 NKAG. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 Euro geahndet werden. Haftungsausschluss * Die Bad Fallingbosteler Stadtrechtssammlung ist bestrebt, alle wichtigen Satzungen, Verordnungen, Verträge, Richtlinien usw. in der zurzeit geltenden Fassung in einer benutzerfreundlichen Form wiederzugeben. Rechtlich verbindlich sind aber ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen bzw. Ausfertigungen der Originaltexte. Eine Haftung für die Korrektheit der hier wiedergegebenen Texte kann nicht übernommen werden. Auch wenn die Stadtrechtssammlung fortlaufend von der Stadt Bad Fallingbostel gepflegt und aktualisiert wird, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass es sich um den derzeit geltenden Text der Regelung handelt. Männliche und weibliche Sprachformen Insbesondere in älteren Regelungen findet zum Teil nur die männliche Form Verwendung. In einigen anderen Regelungen wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. 5

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