Hundesteuersatzung der Stadt Wunstorf

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1 Hundesteuersatzung der Stadt Wunstorf Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und des 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den zur Zeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Wunstorf in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Stadtgebiet. Wird das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen, so ist davon auszugehen, daß er älter als drei Monate ist. 2 Steuerpflicht / Haftung (1) Wer in der Stadt Wunstorf einen über 3 Monate alten Hund hält, hat eine jährliche Hundesteuer nach Maßgabe dieser Steuersatzung zu entrichten. Der Nachweis, daß ein Hund das steuerpflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt der Halterin/dem Halter des Hundes. Vermag diese/r den Nachweis nicht zu erbringen, so ist sie/er zur Hundesteuer heranzuziehen. (2) Als Halterin/Halter aller in einem Haushalt oder in einem Wirtschaftsbetrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts-/Betriebsvorstand. (3) Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Steuer zu entrichten, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Steuer. (5) Neben der Hundehalterin/dem Hundehalter haftet die Eigentümerin/der Eigentümer für die Steuer. (6) Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften, die einen Hund halten, haben ein Mitglied zu bestimmen, das für die Zahlung der Steuer verantwortlich ist. Für die persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter und Mitglieder gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. (7) Zugelaufene Hunde müssen versteuert werden, wenn sie nicht binnen einer Woche dem Eigentümer oder der Stadtverwaltung/dem Tierschutzverein übergeben werden. 3 Steuermaßstab / Steuersätze (1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich: a) für den ersten Hund 96,00 b) für den zweiten Hund 126,00

2 - 2 - c) für jeden weiteren Hund 156,00. In den Fällen des 8 wird die Steuer anteilig erhoben. (2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen, ( 4 und 5) werden bei der Anrechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird ( 6), werden bei der Anrechnung der Anzahl der Hunde nach Abs. 1 den vollsteuerpflichtigen Hunden als erster Hund und ggf. weiteren Hunden vorangestellt. 4 Steuerfreiheit Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde/Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten. 5 Steuerbefreiung Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; 2. Diensthunden nach ihrem Dienstende; 3. Gebrauchshunden von im Forstdienst angestellten Personen, von für die Jagdaufsicht bestätigten Personen und Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl; 4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten oder verwendet werden; 5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden; 6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind; 7. Blindenführhunden; 8. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe von blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden; 9. Herdengebrauchshunden der berufsmäßigen Schäfer in der erforderlichen Anzahl;

3 Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwachleuten bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden; 11. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden. 6 Steuerermäßigung Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des in 2 Abs. 1 angegebenen Satzes ermäßigt: für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 Meter entfernt liegen. 7 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und Steuerbefreiung (1) Die Steuerermäßigung oder die Befreiung von der Hundesteuer nach 5 und 6 ist nur zu gewähren, wenn die Hunde, hinsichtlich deren die Vergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet und die Halterin/der Halter der Hunde wegen Tierquälerei nicht bestraft sind. Für Wachhunde, die in der Regel außerhalb des Wohnungsgebäudes gehalten werden, ist die Ermäßigung nur zu gewähren, sofern auf dem Grundstück ein für ihren dauernden Aufenthalt geeigneter Raum (Hütte, Laufstall oder dergl.) vorhanden ist. (2) Der Antrag auf Steuerermäßigung oder -befreiung ist in schriftlicher Form zu stellen. Er ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter binnen zwei Wochen nach der Anschaffung zu stellen und vor Beginn jedes neuen, am 1. Januar beginnenden Rechnungsjahres zu wiederholen. In gleicher Weise ist der Antrag vor Beginn des nächsten Vierteljahres ( 8 Abs. 1 der Steuersatzung) anzubringen, wenn für einen versteuerten Hund Steuerermäßigung oder -befreiung beantragt wird. Die unter die Bestimmung des 5 Abs. 1 Nr. 6 fallenden Personen können von der Verpflichtung zur alljährlichen Erneuerung des Antrages befreit werden. (3) Bei verspäteten Anträgen ist die Steuer für den laufenden Monat auch dann zu entrichten, wenn eine der Voraussetzungen der Steuerermäßigung oder -befreiung vorliegt. Wird jedoch die rechtzeitig nachgesuchte Steuerermäßigung oder -befreiung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird von der Erhebung der Steuer Abstand genommen, wenn der Hund binnen einer Woche nach Zustellung des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird. (4) Über die erfolgte Ermäßigung oder Befreiung wird von der Stadt auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt.

4 - 4 - (5) Die Steuerermäßigung oder -befreiung gilt nur für die in den Bescheinigungen (Abs. 4) bezeichneten Personen oder Anstalten. Sie erlischt, wenn die Hunde nicht mehr oder nicht mehr ausschließlich zu den Zwecken gehalten werden, deretwegen die Ermäßigung oder Befreiung bewilligt worden ist, wenn sie auf einen anderen Hundehalter übergehen oder die Unterbringung und Haltung der Hunde den Forderungen des Tierschutzgesetzes widerspricht. (6) Kommen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder -befreiung in Fortfall, so ist dies binnen 2 Wochen der Stadt anzuzeigen. 8 Entstehung der Steuer, Erhebungszeitraum (1) Die Steuer entsteht mit dem Ersten des auf den Beginn der Hundehaltung folgenden Kalendermonats, in dem ein Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühesten mit dem Beginn des folgenden Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet. (3) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt; Steuerjahr ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Steuerschuld entsteht. In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die Steuer in monatlichen Anteilen erhoben. (4) Bei Zuzug entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Zuzug erfolgt. Absatz 1 bleibt unberührt. Auf Antrag wird die nachweislich für diesen Zeitraum bereits entrichtete Hundesteuer bis zur Höhe der nach dieser Satzung für den Kalendermonat zu entrichtenden Steuer angerechnet. Dies gilt sinngemäß, wenn jemand einen versteuerten Hund oder an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt. 9 Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer ist in vierteljährlichen Raten zum , , und mit einem Viertel des Jahresbetrages an die Stadtkasse Wunstorf zu entrichten (das erste Vierteljahr umfaßt die Zeit vom 01. Januar bis 31. März). In den Fällen des 8 ist ein nach Satz 1 fälliger Teilbetrag innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten. (2) Auf Antrag kann die Zahlung der Jahressteuer zum eines jeden Jahres erfolgen. (3) Der Steuerbescheid kann gemäß 13 Abs. 1 NKAG mit anderen Heranziehungsbescheiden der Stadt zusammengefaßt erteilt werden. (4) Für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung

5 - 5 - festgesetzt werden. Für die Steuerpflichtigen treten zwei Wochen nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre. 10 Anzeigepflicht (1) Der Beginn und das Ende der Hundehaltung ist von der Halterin/dem Halter binnen einer Woche bei der Stadt schriftlich anzuzeigen. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person innerhalb des Stadtgebietes sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (2) Bei der Anmeldung des Hundes ist die Rasse anzugeben. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung fort, so ist dies binnen einer Woche schriftlich bei der Stadt anzuzeigen. (4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Hunde müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen. Hunde, die außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige Hundesteuermarke unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte eingefangen werden. Bei Verlust der Steuermarke wird der Halterin/dem Halter gegen Erstattung der Selbstkosten eine Ersatzmarke erteilt. (5) Fremden, deren Hunde gemäß 4 von der Steuer befreit sind, ist es zur Vermeidung des Einfanges der Hunde gestattet, gegen Hinterlegung des vierteljährlichen Steuerbetrages eine Steuermarke zu erwerben. Gegen Rückgabe der Steuermarke und Einzahlungsbeleg wird, falls der Fremde innerhalb zwei Monaten die Stadt wieder verläßt, der hinterlegte Betrag erstattet. Wird der Erstattungsanspruch nicht innerhalb zwei Monaten erhoben, so verfällt der hinterlegte Betrag zugunsten der Stadtkasse. (6) Bei Durchführungen von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümerinnen/die Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet ( 11 Abs. 1 Nr. 3 a NKAG i. V. m. 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

6 entgegen 10 Abs. 1 den Beginn oder das Ende der Hundehaltung nicht binnen einer Woche schriftlich bei der Stadt anzeigt, - entgegen 10 Abs. 2 die Rasse des Hundes nicht oder unrichtig angegeben hat, - entgegen 10 Abs. 3 den Fortfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nicht binnen einer Woche schriftlich bei der Stadt anzeigt, - entgegen 10 Abs. 4 seinen Hund außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare Hundemarke umherlaufen läßt, - entgegen 10 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 12 Inkrafttreten Diese Hundesteuersatzung tritt mit dem in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom außer Kraft. Wunstorf, den Beier Bürgermeister David Stadtdirektor Ratsbeschluß Satzung Veröffentlicht: In Kraft geänderte vom: vom: getreten: : Satzung Amtsblatt des LK v Nr. 53, S. 691 ff. 1. Änderung Amtsblatt f. d. Region Abs. 1, 11 Abs. 2 Hannover vom Nr. 8, S. 127

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