Wichtige Unterlagen zu Ihrem Versicherungsvertrag:

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1 PrivatSchutz Wichtige Unterlagen zu Ihrem Versicherungsvertrag: - Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS-AT) - Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Wohngebäude Wohnflächen-Modell Basis (SVPS WG-WFL-B) - Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Wohngebäude Wohnflächen-Modell Komfort (SVPS WG-WFL-K) - Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Wohngebäude Wohnflächen-Modell Top (SVPS WG-WFL-T)

2 Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz Allgemeiner Teil (SVPS-AT) Fassung Mai 2016 Inhaltsverzeichnis 1. Wie sind die Regelungen zum Vertrag aufgebaut? 2. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 3. Wie kann der Vertrag noch enden? 4. Was gilt für den ersten oder einmaligen Beitrag? 5. Was gilt bei Ratenzahlung? 6. Was gilt für den Folgebeitrag? 7. Welcher Beitrag gilt bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? 8. Was gilt beim Lastschriftverfahren? 9. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? 1. Wie sind die Regelungen zum Vertrag aufgebaut? Unter dem Dach Ihrer PrivatSchutz-Versicherung können Sie mehrere Versicherungen (wie zum Beispiel eine Gebäudeversicherung und/oder eine Privathaftpflichtversicherung) abschließen. Bei diesen Versicherungen handelt es sich jeweils um rechtlich selbstständige Verträge. Im Allgemeinen Teil sind übergreifende Themen geregelt. In den Besonderen Bedingungen zu den einzelnen Versicherungen finden Sie die speziellen Regelungen zum jeweiligen Versicherungsvertrag. Diese Regelungen werden noch ergänzt durch besondere Klauseln und Vereinbarungen - diese finden Sie direkt im Versicherungsschein oder seinen Anlagen. Der Allgemeine Teil zum PrivatSchutz gilt übergreifend für folgende Versicherungen: - Wohngebäudeversicherung - Hausratversicherung - Glasversicherung - Privathaftpflichtversicherung - Tierhalterhaftpflichtversicherung - Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - Gewässerschadenhaftpflichtversicherung - Bootshaftpflichtversicherung - Jagdhaftpflichtversicherung - Haftpflichtversicherung für Jungjägerkurse und -prüfungen - Unfallversicherung - InternetSchutz - Schutzbrief SorglosLeben - Schutzbrief SorglosWohnen - Bauhelferunfallversicherung - Bauherrenhaftpflichtversicherung 2. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags und vorbehaltlich 2.2 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit zahlen. Endet bei einem Versichererwechsel die Vorversicherung mit Ablauf des Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des Versicherungsbeginns, beginnt die Versicherung mit Tagesbeginn (0.00 Uhr), damit keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht. Für die Hausratversicherung und die Wohngebäudeversicherung gilt zusätzlich: Für Schäden durch Leitungswasser, Überschwemmung und Rückstau beginnt der Versicherungsschutz bei Neuabschluss einer Versicherung oder bei Einschluss der weiteren Elementargefahren in eine bestehende Versicherung erst 14 Tage nach dem im Versicherungsschein oder Nachtrag als Versicherungsbeginn bzw. Änderungstermin angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt auch für eine möglicherweise zugesagte vorläufige Deckung. Für den Baustein ExistenzSchutz der Unfallversicherung gelten die dort beschriebenen besonderen Wartezeiten. 2.2 Dauer und Ende des Vertrages Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 10. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 11. Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles? 12. Was gilt für Ihre Repräsentanten? 13. Was gilt bei mehreren Versicherern? 14. Was gilt bei Versicherung für fremde Rechnung? 15. Wie verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 16. Welches Recht gilt? 17. Welcher Gerichtsstand gilt? Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres von Ihnen in Textform gekündigt werden; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. Beim Tod des Versicherungsnehmers gelten die gesetzlichen Regelungen. 3. Wie kann der Vertrag noch enden? 3.1 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können Sie oder wir den Versicherungsvertrag in Textform kündigen. Abweichend hiervon ist in der Haftpflichtversicherung eine Kündigung nur möglich, wenn wir nach dem Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Die Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats erfolgen, gerechnet ab dem Zeitpunkt - in der Wohngebäude-, Hausrat- oder Glasversicherung: zu dem die Verhandlungen über die Entschädigung abgeschlossen sind - in der Haftpflichtversicherung: zu dem wir eine Schadenersatzzahlung geleistet oder einen Anspruch auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt haben - in der Unfallversicherung: zu dem wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Fall eines Rechtsstreits - nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils zugegangen sein - im InternetSchutz, Schutzbrief-SorglosLeben oder Schutzbrief- SorglosWohnen: zu dem wir eine Leistung erbracht haben. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. 3.2 Wegfall des versicherten Interesses Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Für die Glasversicherung, die Hausratversicherung und die Wohngebäudeversicherung gilt: Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangen. Soweit Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt oder eine Hausratversicherung vereinbart ist, gilt - als Wegfall des versicherten Interesses die vollständige und dauerhafte Auflösung des Haushaltes (Hausratversicherung: des versicherten Hausrates) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder nach Aufgabe einer Zweitoder Ferienwohnung. - Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt unserer Kenntniserlangung über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. 4. Was gilt für den ersten oder einmaligen Beitrag? 4.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach Abschluss des Vertrages

3 Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz Allgemeiner Teil (SVPS-AT) Fassung Mai 2016 / Seite 2 von 3 fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 4.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 5. Was gilt bei Ratenzahlung? Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten der laufenden Versicherungsperiode sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 6. Was gilt für den Folgebeitrag? Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 7. Welcher Beitrag gilt bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? 7.1 Allgemeiner Grundsatz Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht uns - soweit nicht etwas anderes bestimmt ist - für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Fällt das versicherte Interesse (in der Unfallversicherung und im Schutzbrief SorglosLeben: die versicherte Person) nach dem Beginn der Versicherung weg, steht uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. 7.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Üben Sie Ihr Recht aus, Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und auf den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist diese Belehrung unterblieben, haben wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt von uns beendet, weil Sie Gefahrumstände, nach denen wir vor Vertragsannahme in Textform gefragt haben, nicht angezeigt haben, so steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt von uns beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden sind, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung von uns wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. Unfallversicherung: Das "versicherte Interesse" ist gleichbedeutend mit der versicherten Person. 8. Was gilt beim Lastschriftverfahren? Ist das Einziehen des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge nicht eingezogen werden können, sind wir berechtigt, diesen und künftige Beiträge per Rechnung anzufordern. 9. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist, sind die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber uns erfolgen, in Textform abzugeben. 10. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 10.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannte Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellen Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Vertragsänderung Haben Sie die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Nr. 10.1, können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie haben die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätten. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie weisen nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet Kündigung Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Nr leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, wir hätten den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen Ausschluss unserer Rechte Unsere Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannten Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt Frist für die Ausübung unserer Rechte Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen; zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzei-

4 Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz Allgemeiner Teil (SVPS-AT) Fassung Mai 2016 / Seite 3 von 3 gepflicht und der Umstände Kenntnis erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben Ihr Vertreter Wird der Vertrag von einem Vertreter von Ihnen geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr und 10.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist von Ihnen zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 11. Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls? Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. 12. Was gilt für Ihre Repräsentanten? Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen. 13. Was gilt bei mehreren Versicherern? 13.1 Anzeigepflicht Versichern Sie bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr, so sind Sie verpflichtet, uns die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und der Versicherungsumfang anzugeben Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzen Sie diese Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in 28 Versicherungsvertragsgesetz beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben. 14. Was gilt bei Versicherung für fremde Rechnung? 14.1 Rechte aus dem Vertrag Sie als Versicherungsnehmer können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt Zahlung der Entschädigung Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen. 15. Wie verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere Entscheidung dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 16. Welches Recht gilt? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 17. Welcher Gerichtsstand gilt? 17.1 Klagen gegen uns Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Gericht Ihres Wohnsitzes oder - in Ermangelung desselben - Ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist dann nicht zuständig, wenn Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt haben. In diesen Fällen gelten die Gerichtsstände der ZPO Klagen gegen Sie Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen Sie ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dieser Gerichtsstand gilt nicht, wenn Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt haben oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt war. In diesem Fall ist das Gericht im Inland zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren letzten Wohnsitz, oder in Ermangelung desselben, Ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

5 Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz Wohngebäude Wohnflächen-Modell Basis (SVPS WG-WFL-B) Fassung Mai 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Welche Gefahren und Schäden sind versichert (Versicherungsfall)? Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 2. Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge, spezielle Ausschlüsse 3. Leitungswasser, spezielle Ausschlüsse 4. Sturm, Hagel; spezielle Ausschlüsse 5. Weitere Elementargefahren, spezielle Ausschlüsse - unter anderem Deckelung von Erdbebenschäden 6. Welche Sachen sind versichert und welche Sachen sind nicht versichert? Was ist der Versicherungsort? 7. Welche Regelungen gibt es zum Wohnungs- und Teileigentum? 8. Welche Kosten sind versichert? 9. Welche Mehrkosten sind versichert und welche Mehrkosten sind nicht versichert? 10. Wie sind Mietausfall und Mietwert versichert? 11. Wie umfangreich ist der Versicherungsschutz und wie erfolgt die Anpassung des Versicherungsschutzes? Diese Versicherungsbedingungen gelten ergänzend zu den Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS- AT). 1. Welche Gefahren und Schäden sind versichert (Versicherungsfall)? Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 1.1 Versicherungsfall Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. 1.2 Die Gefahrengruppe Nr kann nur zusammen mit der Gefahrengruppe Nr versichert werden und die Gefahrengruppe Nr kann ausschließlich in Verbindung mit der Gefahrengruppe Nr versichert werden. 1.3 Ausschlüsse Krieg und Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Innere Unruhen, Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 2. Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge, spezielle Ausschlüsse 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 2.2 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden (Nutzwärmeschäden), sind versichert. Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. 2.3 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf versicherte Sachen. 2.4 Überspannung durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige 12. Welche sonstige Anpassung des Beitragssatzes gibt es? (Beitragssatzanpassungsklausel) 13. Welche Regelung zur Unterversicherung gibt es? 14. Wie erfolgt die Entschädigungsberechnung? 15. Wie erfolgt die Zahlung und Verzinsung der Entschädigung? 16. Was versteht man unter dem Sachverständigenverfahren? 17. Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten? 18. Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten? 19. Was gilt bei Gefahrerhöhung? 20. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls ( 81 VVG) 21. Was müssen Sie bei der Veräußerung der versicherten Sachen beachten? 22. Was versteht man unter dem Übergang von Ersatzansprüchen? atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Solche Schäden sind nur versichert, soweit der Blitz oder die sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität in einem Umkreis von 3 km um das versicherte Gebäude nachgewiesen werden kann. Die Höchstentschädigung für die durch Blitz entstandenen und versicherten Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden beträgt insgesamt EUR je Versicherungsfall. Defekte Geräte bzw. Geräteteile sind bis zur Entscheidung des Versicherers über den Ersatz des Schadens aufzubewahren. 2.5 Explosion, Implosion Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. 2.6 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben; Sengschäden; Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen. Die Ausschlüsse gemäß Nr und Nr gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Nr sind. 3. Leitungswasser, spezielle Ausschlüsse 3.1 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) sind nicht versichert. Bei Gebäuden ohne Bodenplatte (tragend oder nicht tragend), sind Rohre unterhalb der untersten begehbaren Ebene des Hauses nicht versichert. Bei teilunterkellerten Gebäuden ist jeweils die unterste begehbare Ebene maßgebend, unter der das schadenursächliche Rohr liegt. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Wir leisten Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren - der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen, - der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpenoder Solarheizungsanlagen,

6 Wohnflächen-Modell Basis (SVPS WG-WFL-B) Fassung Mai 2014 / Seite 2 von 9 - von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: - Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (Wasserund Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche, - Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. 3.2 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden auf dem Grundstück Wir leisten Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und Sie die Gefahr tragen. 3.3 Bruchschäden außerhalb des Grundstücks Wir leisten Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit diese Rohre nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen und Sie die Gefahr tragen. Die Höchstentschädigung beträgt insgesamt EUR je Versicherungsfall. 3.4 Nässeschäden Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen oder aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. 3.5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Regenwasser aus Fallrohren, Plansch- oder Reinigungswasser, Schwamm, Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat, Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage, Sturm, Hagel, Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. 4. Sturm, Hagel; spezielle Ausschlüsse 4.1 Versicherte Gefahren und Schäden Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden; dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft; als Folge eines Schadens nach Nr oder Nr an versicherten Sachen; durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind; dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. 4.2 Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km / Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann. 4.3 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. 4.4 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Sturmflut; Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen versicherten Gebäudeschaden darstellen; Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an - Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; - Laden- und Schaufensterscheiben. 5. Weitere Elementargefahren, spezielle Ausschlüsse - unter anderem Deckelung von Erdbebenschäden Elementargefahren sind nur Gefahren, die auf unbeherrschten Naturgewalten beruhen und nicht auf menschliches Verhalten zurückzuführen sind. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: 5.1 Überschwemmung ist die unmittelbare Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, Witterungsniederschläge, Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Nr oder Nr Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen unmittelbar in das Gebäude eindringt. 5.3 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird und wenigstens die Magnitude ML = 3,5 (nach C.F. Richter) er-

7 Wohnflächen-Modell Basis (SVPS WG-WFL-B) Fassung Mai 2014 / Seite 3 von 9 reicht. Erschütterungen innerhalb von 72 Stunden gelten als ein Ereignis. Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. Im Versicherungsfall ist die Entschädigungsbegrenzung gemäß Nr zu beachten. 5.4 Erdfall ist der naturbedingte Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. 5.5 Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. 5.6 Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Mitversichert sind auch Schäden durch Dachlawinen an den versicherten Sachen. 5.7 Lawinen sind an Berghängen niedergehende Eis- oder Schneemassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. 5.8 Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen. 5.9 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Sturmflut, Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen versicherten Gebäudeschaden darstellen, Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Nr ), Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden, Trockenheit oder Austrocknung, Schäden, die infolge eines Erdbebens entstanden sind, wenn die Standfestigkeit der versicherten Sache noch gewährleistet ist oder deren Benutzbarkeit nur geringfügig gemindert ist Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an - Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, - Laden- und Schaufensterscheiben Schäden durch Rückstau, sofern sich das Wasser aufgrund anderer Umstände als einer Kanalsättigung zurückstaut (z. B. Verringerung des Rohrquerschnitts durch Gegenstände, grobe Verunreinigungen etc.); Ereignisse nach Nr. 2., Nr. 3. und Nr Bei Erdbebenschäden gemäß Nr ist die Haftung des Versicherers pro Kalenderjahr auf einen Gesamtentschädigungsbetrag von 275 Millionen EUR begrenzt (i. F.: "Erdbebendeckel"). Hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Haftungsbegrenzung gilt Folgendes: Die Haftungsbegrenzung erfasst alle relevanten Erdbebenschäden, die innerhalb des betreffenden Kalenderjahres entstehen, unabhängig davon, ob sie durch ein oder mehrere Erdbeben verursacht worden sind. Relevante Erdbebenschäden sind - unabhängig davon, ob sie an Wohngebäuden oder an nicht wohnwirtschaftlich genutzten, z. B. gewerblichen Objekten eintreten alle Schäden aus Erdbebenereignissen, die im Zeitpunkt ihres Entstehens beim Versicherer versichert sind und die entweder denselben Versicherungsbedingungen unterliegen oder für die Bedingungen gelten, die bei Erdbebenschäden ebenfalls eine dem vorliegenden Erdbebendeckel entsprechende Haftungsbegrenzung Des Versicherers auf einen Gesamtentschädigungsbetrag pro Kalenderjahr vorsehen und bei denen der zugrunde liegende Versicherungsvertrag nach dem abgeschlossen worden ist oder aber die Haftungsbegrenzung erst nach diesem Zeitpunkt vereinbart worden ist Übersteigt die Summe aller nach Nr relevanten Erdbebenschäden in einem Kalenderjahr den Gesamtentschädigungsbetrag von 275 Millionen EUR, so gilt Folgendes: Im ersten Schritt wird die Summe aller relevanten Erdbebenschäden ermittelt. Im zweiten Schritt wird errechnet, in welchem Verhältnis der Gesamtentschädigungsbetrag im Verhältnis zu dieser Summe aller relevanten Erdbebenschäden steht. In demselben Verhältnis werden die einzelnen Ansprüche der Versicherungsnehmer auf Ersatz ihrer nach Nr relevanten Erdbebenschäden vom Versicherer beglichen. Der übrige Teil wird nicht entschädigt. Die Anwendung des Erdbebendeckels führt in diesem Fall also zu einer entsprechenden Kürzung der Entschädigungsansprüche Ereignen sich in einem Kalenderjahr ein oder mehrere Erdbeben, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Summe aller nach Nr relevanten Erdbebenschäden den Gesamtentschädigungsbetrag von 275 Millionen EUR übersteigt, so kann der Versicherer die endgültige Entschädigung der relevanten Erdbebenschäden zurückstellen bis feststeht, wie groß die Summe aller nach Nr relevanten Erdbebenschäden des Kalenderjahres ist. Der Versicherer hat in diesem Fall jedoch eine oder mehrere angemessene Abschlagszahlungen zu leisten Solange der Versicherungsnehmer aufgrund vorstehender Haftungsbegrenzung keine volle Entschädigung erhalten hat, entfällt die Verpflichtung zur unveränderten Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung der zerstörten oder beschädigten Sachen Der Gesamtentschädigungsbetrag ist periodisch im Abstand von jeweils fünf Jahren darauf zu überprüfen, ob er aus Gründen der Geschäftsentwicklung angemessen im Sinne der Nr erhöht werden muss. Die erste 5-Jahres-Periode, an deren Ende eine Überprüfung steht, beginnt am Schluss des Kalenderjahres zu laufen, in dem die jährlichen Beitragseinnahmen aus allen Verträgen, die Gegenstände gegen relevante Erdbebenschäden im Sinne der Nr versichern, 275 Millionen EUR übersteigen. Bei sogenannten verbundenen Versicherungen, bei denen die Erdbebengefahr nur eine von mehreren versicherten Gefahren ist, wird der Beitrag für alle versicherten Gefahren berücksichtigt Für die Überprüfung der Angemessenheit des Gesamtentschädigungsbetrags am Ende einer jeden 5-Jahres-Periode im Sinne der Nr gilt folgende Regelung: Es wird ermittelt, wie hoch die Gesamtversicherungssumme aller gegen relevante Erdbebenschäden im Sinne der Nr versicherten Gegenstände zum einen zu Beginn der 5-Jahres-Periode war und wie hoch sie zum anderen am Ende der 5-Jahres-Periode ist. Ist die Gesamtversicherungssumme am Ende der 5-Jahres-Periode größer, so muss der Gesamtentschädigungsbetrag, der derzeit 275 Millionen EUR beträgt, erhöht werden. Der Gesamtentschädigungsbetrag muss mindestens in dem Verhältnis erhöht werden, in dem sich die Gesamtversicherungssummen innerhalb der abgelaufenen 5-Jahres-Periode erhöht haben Durch Elementarereignisse verursachte Brände und Explosionen gelten als deren unmittelbare Folge Im Versicherungsfall wird der im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt abgezogen. 6. Welche Sachen sind versichert und welche Sachen sind nicht versichert? Was ist der Versicherungsort? 6.1 Beschreibung des Versicherungsumfangs Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück. Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind. 6.2 Definitionen Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbstständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind. Nicht ausreichend ist hierfür grundsätzlich das Einpassen vorgefertigter Schränke mittels Planung der Küche in einem Küchenstudio.

8 Wohnflächen-Modell Basis (SVPS WG-WFL-B) Fassung Mai 2014 / Seite 4 von Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist. 6.3 Mitversicherte Grundstücksbestandteile Als Grundstücksbestandteile sind die nachfolgend unter Ziffer bis genannten Grundstücksbestandteile mitversichert, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden. Die Höchstentschädigung für diese Grundstücksbestandteile beträgt insgesamt EUR je Versicherungsfall Garten-/Gerätehäuser und Schuppen bis je 20 qm Wohnund/oder Nutzfläche, Hundehütten und Volieren bis je 20 qm Nutzfläche, freistehende Antennen und Parabolspiegel, Ständer und Masten, Freileitungen, äußere Grundstückseinfriedungen (auch Hecken. Entschädigt wird die Wiederaufforstung mit Jungpflanzen), Hof- und Gehwegsbefestigungen, Wege- und Gartenbeleuchtungen, Pergolen, Terrassenüberdachungen, im Erdreich befindliche Zisternen Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile auf dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück (Versicherungsgrundstück) sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert. 6.4 Ausschlüsse Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Photovoltaikmodule, Modultrageeinrichtungen, Laderegler, Akkumulatoren, Wechselrichter, Bezugs- und Einspeiseregler, Trafos, Überspannungsschutzeinrichtung, Gleich- und Wechselstromverkabelung, Überwachungskomponenten, Hausanschlüsse) Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte - nicht aber ausgetauschte - Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist Nicht versichert sind Pflanzen (mit Ausnahme der unter Nr genannten Hecken), gärtnerische Anlagen, Gewächshäuser, Frühbeete, Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Gebäudes, Schwimmbecken im Freien. 7. Welche Regelungen gibt es zum Wohnungs- und Teileigentum? 7.1 Sind wir bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so können wir uns hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat uns die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen. 7.2 Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass wir sie auch insoweit entschädigen, als wir gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei sind, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu erstatten. 7.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr und Nr entsprechend. 8. Welche Kosten sind versichert? Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen 8.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. Die Höchstentschädigung für Aufräumungs- und Abbruchkosten beträgt insgesamt EUR je Versicherungsfall. 8.2 Bewegungs- und Schutzkosten die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Die Höchstentschädigung für Bewegungs- und Schutzkosten beträgt insgesamt EUR je Versicherungsfall. 9. Welche Mehrkosten sind versichert und welche Mehrkosten sind nicht versichert? 9.1 Versicherte Mehrkosten Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls, behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. Die Höchstentschädigung für Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen beträgt je Versicherungsfall insgesamt 100 EUR je qm Wohn- und/oder Nutzfläche. Diese Begrenzung gilt nicht für Neubauten während eines Zeitraumes von drei Jahren ab Beginn der Bezugsfertigkeit. 9.2 Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Wenn Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlassen, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert. Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt. 9.3 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlichrechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr ersetzt. 10. Wie sind Mietausfall und Mietwert versichert? 10.1 Mietausfall und Mietwert bei Wohnräumen Wir ersetzen

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