Satzung. für den.,,d'jecke 11" KG 1985 e. V.

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1 r**,-{ Satzung für den Karnevalsverein,,D'Jecke 11 KG " 1985 e. V. $ 1" Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen,,D'Jecke 11" KG 1985 e. V. 2.DerVerein sll zum in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt ab diesem Zeitpunkt den Zusatz e. Y.. 3. Der Verein hat seinen Sitz in 5017I Kerpen. 4. Die Vereinsfarben sind..blau-weiß" $ 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums Förderung und Durchführung vn Kamevalsveranstaltungen und -umzügen Förderung und Unterstützung der Heimatpflege im Heimatgebiet ständige Kntaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen Gesellschaften, Vereinen und Orsanisatinen.

2 -2-2. Der satzungsgemäße Vereinszweck wird im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten insbesndere verwirklicht durch Durchftihrung vn Karnevalssitzungen, Karnevalsballen und anderen Veranstaltungen karnevalistischer Brauchtumspfl ege aktive Teilnahme am Rsenmntagszug Auftritte bei karnevalistischen Sitzungen und Veranstaltungen Teilnahme an Karnevalseröffnungen, karnevalistischen Treiben, Umzügen, Biwaks bei befreundeten Gesellschaften und Vereinen. karnevalistische Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Seniren Förderung des Kinderkarneval und karnevalistischer Tanzgruppen 3. Der Verein ist selbstls tätig. Er verflgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Persn durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, der durch unverhältnismäßig hhe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.tätigkeiten im Vrstandsbeschlusses versütet werden. Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines 6. Der Verein ist plitisch und knfessinell neutral. $ 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. $ 4 Mitgliedschaften 1. Mitglied des Vereins kann jeder, unbeschltene, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche nattirliche der juristische Persn werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins

3 -3- ztr fürdern und die Bestimmungen dieser Satzung swie weitere einschlägige Bestimmungen des Vereins anzuerkennen. Die Aufnahme als Mitglied kann zu jeder Zeit durch Beitrittserklärung (Aufnahmeantrag) erflgen. Persnen unter achtzehn Jahren (Minderjährige) bedürfen für die Aufnahme die schriftliche Zustimmuns ihrer/ihres eesetzlichen Vertreter/s. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vrstand. Die Mitgliedschaft ist erwrben, wenn die Beitrittserklärung angenmmen ist. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vrstand entscheidet die Mitgliederversammlung in der nächsten rdentlichen Versammlung über die Aufnahme der die Nichtaufnahme des Mitglieds endgültig, wenn der Aufnahmeinteressent einen entsprechenden Antrag an den Vrstand bzw. die Mitsliederversammluns stellt. Der Grund der Ablehnung eines Aufnahmeantrags wird nicht bekannt gegeben. 3. Persnen und Mitglieder, die sich in dem Verein besndere Verdienste erwrben haben, können auf Vrschlag des Vrstandes vn der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 4. Der Verein hat rdentliche und außerrdentliche Mitglieder Die jeweiligen Mitgliedschaften haben als Grundlagen unterschiedliche Bedingungen. aktive und inaktive Mitglieder Aktive Mitglieder sind rdentliche Mitglieder, die sich am Vereinsleben aktiv beteiligen. Sie sind in der Regel Ornatsträger. Inaktive Mitglieder sind rdentliche Mitglieder, die sich aber nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen möchten. Senatren Die Mitglieder des Senats sind außerrdentliche Mitglieder des Vereins, die wesentlich zur Förderung der Karnevalsgesellschaft D' Jecke 11 KG 1985 und der Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszwecks beitragen. Die Mitglieder des Senats werden auf Vrschlag des Senatsvrstandes nach Beschluss des Vrstandes durch den Senatspräsidenten zu Senatren ernannt.

4 4- Für die Senatren gilt ergänzend zu den Bestimmungen dieser Satzung die Senatsrdnung, die den Senatren auszuhändigen ist. Die Senatsrdnung können die Mitglieder des Senats verpflichten, einen zusätzlichen Senatsbeitrag und eine Kstenpauschale flir Senatsveranstaltungen zu leisten. Die Senatsrdnung wird durch die Mitgliederversammlung nach Vrlage durch den Vrstand in Abstimmung mit dem Senat beschlssen. Ehrenmitglieder Persnen, die sich um den Verein der den Kerpener Karneval besndere Verdienste erwrben haben, können vm Präsidenten auf Beschluss des Vrstands zu Ehrenmitgliedem ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vn der Zahlung vn Mitgliedsbeiträgen befreit. Ehrenmitgliedern kann der Titel Ehrensenatr verliehen werden. Ehrenpräsidenten Ehemalige Präsidenten können durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vm geschäftsführenden Vrstand zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Ehrenpräsidenten zahlen keinen Mitsliedsbeitras. Fördermitglieder Fördermitglieder sind Mitglieder, die an aktiven Vereinsleben nicht teilnehmen, sndern ihre Bereitschaft zu Förderung des Vereins erklärt haben und einen jährlichen Förderbeitrag leisten. Fördermitglieder haben in der Jahreshauptversammlung kein Stimmrecht. $ 5 Rechte der Mitglieder 1. Alle vlljährigen Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrensenatren, haben in der Mitgliederversammlung das aktive und passive Wahlrecht. Die Ausübung des Stimmrechts hat persönlich zu erflgen und ist nicht übertragbar. 2. Alle Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 3. Ehrenmitglieder, die kein Stimmrecht haben, besitzen Rederecht.

5 5- $ 6 Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern. 2. Aktive Mitglieder sind gehalten am Vereinsleben, swie afl Sitzungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und thre Zugehörigkeit zum Verein durch das Tragen vn Vereinsbekleidungsstücken bei karnevalistischen Veranstaltungen zrr dkumentieren und an den Umzügen teilzunehmen. Inaktive Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltunsen des Vereins teilzunehmen. 3. Die Mitglieder haben ihre Beitragsleistung dem Verein gegenüber pünktlich zu erftillen. $ 7 Beendigung der Mitgliedschaft l. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitglieds Td des Mitglieds Ausschluss des Mitslieds 2. Der Austritt kann nur mit einer Frist vn 3 Mnaten zum Geschäftsjahresend erklärt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vrstand der Gesellschaft erflgen. Der Austritt wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam. Der Beitrag ist fi.ir das vlle Geschäftsjahr unberührt vn dem Zeitpunkt der Austrittserklärung zu zahlen. 3. Ein Ausschluss des Mitglieds erflgt: wenn das Vereinsmitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags mehr als 6 Mnate in Rückstand ist und den rückständigen Beitrag nicht innerhalb vn einem Mnat nach schriftlicher Mahnung gezahlt wird. bei grbem der trtz Abmahnung wiederhlten Verstß gegen die Bestimmungen der Satzung der gegen die Interessen des Vereins. bei Vereins schädisenden Verhalten in der Öffentlichkeit

6 -6- Über den Ausschluss vn Mitgliedern aus dem Verein, die nicht dem Vrstand angehören, entscheidet der Vrstand unter Anwesenheit aller Vrstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit, bei Anwesenheit vn weniger Vrstandsmitgliedern vn mindestens jedch vier einstimmig. Der Ausschluss ist dem Betrffenen unter Angabe der Gründe rnitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betrffene Einspruch zur Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Mnats nach Zugang des Beschlusses beim Vrstand schriftlich einzulegen. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend mit Mehrheit die Wirksamkeit des Ausschlusses. Wird der Ausschlussbeschluss vm Mitglied nicht der nicht rechtzeitig angefchten, s kann er auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Ausschluss ist dann rechtmäßig. Richtet sich der Ausschluss gegen ein Vrstandsmitglied, s entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss. 2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis, wbei der Anspruch des Vereins auf rückständigen Beitrag unberührt bleibt. Eine Rückgewähr vn Beiträgen, Sacheinlagen der Spenden ist ausgeschlssen. $ 10 Beitrag 1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der auf Vrschlag Vrstandes vn der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. des seschäftsführenden 2. Der Beitrag ist im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen und wird per Lastschrift eingezgen.

7 -7-3. Die Senatren zahlen an die Senatskasseinen Betras. 4. Ehrenmitglieder des Vereins zahlen keinen Beitrag. $ 11 Organe des Vereins Organe des Vereins sind l. die Mitgliederversammlung 2. der Vrstand $ 12 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist berstes Organ des Vereins. 1. Nach Abschluss eines Geschäftsjahrs findet eine rdentliche Mitgliederversammlung statt, die vm geschäftsführenden Vrstand schriftlich, per Brief, Telefax der elektrnische Datenübermittlung unter Mitteilung der Tagesrdnung einzuberufen ist. Wann und w die Mitgliederversammlung stattfinden sll, bestimmt der geschäftsführende Vrstand. Die Einladung muss mit einer Frist vn 3 Wchen erflgen. Es silt das Datum der Einladuns. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Wche vr der Versammlung schriftlich mit Begründung beim geschäftsfiihrenden Vrstand über die Anschrift der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn dies bei Eintritt in die Tagesrdnung vn der Mehrheit der anwesenden stimmberechti gten Mitglieder beschlssen wird. Eine außerrdentliche Mitgliederversammlung kann bei dringenden Belangen des Vereins und zwingend bei schriftlichem Antrag vn 30 Mitgliedern einberufen werden. Die verkürzte Ladungsfrist bei dringenden Belangen beträgt 5 Tage.

8 -8-2. Die Mitgliederversammlung wird vn den stimmberechtigten erschienenen Mitgliedern gebildet. Sie ist immer beschlussfühig. a Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit vn 3Ä der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vraussetzung einer ftir eine Satzungsänderung ist eine geeignete Bekanntgabe vn mindestens 3 Wchen vr Beginn der Hauptversammlung. Ein Antrag auf Anderung des Zwecks der Verein der Auflösung des Vereins muss in der Einladung zur Hauptversammlung aufgeftihrt werden. Er ist nur dann vn der Hauptversammlung angenmmen, wenn 9ll0 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind und hiervn 3Ä sich fiir den Antrag aussprechen. 4. Über die Mitgliederversammlung. ist eine Niederschrift zu fertigen, die vm Präsidenten swie dem Schriftfiihrer zu unterzeichnen ist. 5. Die Generalversammluns ist zuständis für: Anderung der Satzung Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des geschäftsfiihrenden Vrstands swie des knslidierten Geschäftsbericht der Verein über das abselaufene Geschäftsiahr einschließlich des Kassenberichts. Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers über die vn ihm geprüfte Rechnungslegung des Vereins Entlastung des Vrstands Wahl des geschäftsftihrenden Vrstands Wahl der Mitglieder des erweiterten Vrstandes Wahl vn zwei Kassenprüfern und einem Ersatzkassenprüfer Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung der Verein 6. Abstimmungen erflgen ffen, es sei denn, dass mindestens 50 % der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.

9 -9- $ 13 Vrstand 1. Der geschäftsführende Vrstand des Vereins setzt sich aus 11 Mitgliedern zusammen. Präsident 1. Vrsitzender 2. Vrsitzender 1. Kassierer 2. Kassierer l.geschätsfüher. 2.Geschäftsflihrer Literat Zeugwafi Zwei Beisitzer 2. Vrstand im Sinne des $26 BGB sind der Präsident, der 1. Vrsitzende, der l.geschäftsführer und der l.kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder des Vrstands im Sinne des $ 26 BGB sind berechtigt den Verein gemeinschaftlich zu vertreten. Die übrigen Mitglieder des Vrstands (erweiterten Vrstand) ftihren zusammen mit den Vrgenannten die Geschäfte des Vereins im Innenverhältnis. 3. Zur Geschäftsführung kann sich der Vrstand Geschäftsrdnungeben. 4. Zur ljnterstützung des Vrstands können durch die Mitgliederversammlung Beiräte bestimmt werden. Beiräte nehmen nach Einladung beratend an den Vrstandssitzungen teil. 5. Die Wahl der Vrstandmitglieder und die Bestimmung der Beiräte erflgt jeweils auf die Dauer vn fiinf Jahren durch die Mitgliederversammlung. 6. Der Vrstand beruft wenigstens einmal pr Jahr im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres eine rdentliche Mitgliederversammlung ein. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der

10 -10- Tagesrdnung und unter Einhaltung einer Frist vn mindestens drei Wchen schriftlich einzuladen. Es gilt das Datum der Einladung. 7. Der Vrstand beruft außerrdentliche Mitgliederversammlung ein. 8. Der Vrstand ist für eine rdnungsgemäße und überprüfbare Kassenführung verantwrtlich. 9. Der Vrstand fiihrt den ntwendigen Schriftwechsel und bewahrt diesen rdnungsgemäß auf. 10. Dem Vrstand bliegen sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vrbereitung öffentlicher Veranstaltunsen des Vereins. 11. Die Beschlussftihigkeit des Vrstandes in der Vrstandssitzung ist bei Anwesenheit vn mindestens 50 Y der stimmberechtigten Vrstandsmitglieder gegeben. 12. Vrstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, gegen Nachweis können Ihnen vm Vrstand bewilligte Barauslagen vm Verein erstattet werden. 13. Außer in den Fallen der Beendigung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet die Mitsliedschaft im Vrstand für den geschäftsführenden Vrstand. durch Niederlegung des Vrstandsamtes. Die Niederlegung ist dem Vrstand schriftlich mitzuteilen. der einen den Verein auflösenden Beschluss der Mitgliederversammlung, ftir die übrigen Mitglieder des Vrstandes durch deren Erklärung gegenüber anderen Vrstandsmiteliedern. das Amt aufgeben zu wllen. 14. Bei Ausscheiden eines Vrstands- der Beiratsmitglieds haben die übrigen Vrstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen der den Vrstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung alleine zu bilden. Entsprechendes gilt für Mitglieder des

11 - 11- Vrstands im Sinne des $ 26 BGB, sweit die Mitglieder nch in zur Verlretung des Vereins ausreichenden Umfang vrhanden sind.. $ 14 Auflösung des Vereins l. Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit vn wenigstens 90 Y det stimmberechtigten mit tä Zustimmung in der Mitgliederversammlung erflgen' 2. Gleiches gilt fiir die Anträge auf Anderung des Zwecks des Vereins. Im Falle der Auflösung des Vereins geht das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Kerpen zur Förderung des Kamevals in der Stadt Kerpen. Die vrstehende Satzung wurde der Mitgliederversammlung vm 24.11,2009 angenmmen und beschlssen. ur r\ tr'

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