Satzung des VfK Blau-Weiß Leipzig 1892

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1 Satzung des VfK Blau-Weiß Leipzig Name und Sitz des eingetragenen Vereins 1. Der am in Leipzig gegründete Verein, führt ab den Namen Verein für Körperkultur [VfK] Blau-Weiß Leipzig 1892 e.v. und hat seinen Sitz in Leipzig, Kantatenweg 39. Er ist im Vereinsregister mit der Nr. 375 beim Amtsgericht Leipzig eingetragen. 2. Der Verein versteht sich als Rechtsnachfolger des SV Blau-Weiß Leipzig e.v. und des VfK Leipzig Südwest e.v. sowie seinen Vorgängern. 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes. 2. Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigegenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 5. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen e.v. und des Stadtsportbundes Leipzig e.v. Er erkennt für sich und seine Mitglieder deren Satzungen und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an, soweit sie der Vereinssatzung nicht widersprechen. 6. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Seite 1

2 3 Rechtsgrundlage des Vereins Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, wenn die nach dieser Satzung vorgesehenen Schlichtungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Der Gerichtsstand des Vereins ist Leipzig. 4 Gliederung des Vereins Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich in Gruppen und Mannschaften. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit diesem Sport zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben. 5 Mitgliedschaft im Verein 1. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 2. Der Verein hat: a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder 3. Ordentliche Mitglieder (aktive, passive) können alle Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereines [ 2] zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereines anzuerkennen. 4. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen gewählt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte und Pflichten der Mitglieder. 6 Erwerb der Mitgliedschaft im Verein Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheiden die Abt.- Leitungen. Die Aufnahme kann mit Angabe von Gründen abgelehnt werden. Seite 2

3 7 Rechte der Mitglieder im Verein Die Mitglieder haben das Recht: - durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt. - die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen. - an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben, soweit keine Sonderregelung vorliegt. - vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen und zwar im Rahmen der für den Verein geltenden Unfallversicherungen. 8 Pflichten der Mitglieder im Verein Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet: - den Verein in seinen sportlichen Zielen zu unterstützen. - den Beschlüssen und Anordnungen der Mitgliederversammlungen, des Vorstandes und den von ihm bestellten Organen in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Gruppen- bzw. den Mannschaftsleitern in den betreffenden Sportartenangelegenheiten, Folge zu leisten. - den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen. - das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln. - auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen. - in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in 2/Abs. 5 genannten Vereinigungen ausschließlich die Vereinsorgane bzw. nach Maßgabe der Satzung der in 2 Ziffer 5 genannten Vereinigungen deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. [Hinweis auf neuere Rechtsprechung] 9 Mitgliedsbeitrag im Verein Die Höhe der Aufnahmegebühren, der Mitgliedsbeiträge und der Sonderbeiträge wird von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Seite 3

4 10 Beendigung der Mitgliedschaft im Verein a. durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Quartals zulässig ist und spätestens 4 Wochen vorher schriftlich erklärt sein muss. Ausnahmeregelungen werden durch den Vorstand beraten und endgültig entschieden. b. durch Ausschluss [ 11] und c. durch Tod. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. 11 Strafen 1. Zur Ahndung von Verstößen gegen die sportliche Fairness oder die Regeln des Vereinslebens im Sinne der Satzung können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden: a) Verwarnung b) Verweis c) Sperre d) Aberkennung der Fähigkeit zu Begleichung von Vereinsämtern e) Ausschluss 2. Der Ausschluss ist nur zulässig: a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung b) wegen Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die in besonderen Maße die Belange des Sports oder des Vereines schädigen oder den Vereinsfrieden nachhaltig beeinträchtigen. c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen oder Anordnungen der Vereinsorgane d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins und e) bei einem Beitragsrückstand von mehr als 3 Monaten. 3. Vor der Verhängung von Strafen soll der Vorstand den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Strafen sind schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seite 4

5 12 Vereinsorgane 1. Die Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung [Delegiertenversammlung - 13] 2. Der Vorstand [ 14] 3. Der erweiterter Vorstand [ 16] 4. Die Abteilungsleitung [ 18] Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt. 13 Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung [Delegiertenversammlung] 1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Vereinsmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins. 2. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich bis zum 30.April des Folgejahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder Stellvertreter schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: a) Jahresbericht des Vorstandes b) Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Neuwahlen (im Wahljahr) e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder. Anträge von Mitgliedern zu Buchstabe e) müssen bis spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein. 3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 25% der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die Versammlung ist spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. 4. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufhebung. Dem Antrag auf geheime Seite 5

6 Abstimmung muss entsprochen werden, wenn die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung zustimmt. 5. Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können grundsätzlich nur gewählt werden, wenn ihre Zustimmung vorliegt. 6. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, dass von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 7. Die Abteilungen sind gehalten, rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung, Abteilungsversammlungen durchzuführen, in denen die Abteilungsleiter zu wählen sind. 8. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Mitglieder unter 16 Jahre ist die Anwesenheit zu gestatten. 14 Der Vorstand des Vereines 1. Der Vorstand besteht aus: a. dem Vorsitzenden b. dem Stellvertreter c. dem Schatzmeister d. dem Technischen Leiter e. dem Jugendwart f. dem Werbe-und Pressewart und g. dem Schriftführer Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; eine Personalunion mit Ausnahme a. und b. ist möglich. Wiederwahl ist zulässig. Ein Geschäftsführer kann durch den Vorstand gewählt werden. 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. 3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt. 15 Pflichten und Rechte des Vorstandes 1. Aufgaben des Gesamtvorstandes: Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereines nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist ermächtigt, bei Ausscheiden oder sonstigen dauernden Behinderungen Seite 6

7 von Vereinsorganen und Funktionsträgern deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereines zu besetzen. 2. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Gäste können eingeladen werden. 3. Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder: a) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er hat die Aufsicht über die Mitglieder des Vereines, die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe mit Ausnahme des Ehrenrates. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen, alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke sowie Angelegenheiten von größerer finanzieller Bedeutung. b) Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei Kassenrevisionen sind alle Ausgaben durch Belege, die von Vorstandsmitgliedern anerkannt sein müssen, nachzuweisen. c) Der technische Leiter hat das Vereinseigentum, die Liegenschaften, Sportgeräte und Ausrüstungen verantwortlich zu verwalten und in einen gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. d) Der Jugendwart organisiert alle Aufgaben des Vorstandes im Bereich des Kinder- und Jugendsportes und unterstützt insbesondere die Abteilungen bei dieser Aufgabe. e) Der Werbe- und Pressewart hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Gestalten von Plakaten usw. zu erledigen. Er vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfalle. f) Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle. g) Alle Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Kassenprüfung und der Abteilungsleitungen können Aufwandsentschädigungen, Pauschalen und Sitzungsgelder im Rahmen der steuerlich zulässigen Kriterien erhalten. 16 Erweiterter Vorstand des Vereines Der Vorstand [ 14] und die Abteilungsleiter bilden den erweiterten Vorstand. Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand weitere Mitglieder berufen. Seite 7

8 17 Kassenprüfer des Vereins Die Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine ins Einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist in einem Protokoll niederzulegen und dem Vorsitzenden und der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben. Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. 18 Die Abteilungsleitungen Die Abteilungsleitungen wählen im gleichen Zweijahresrhythmus wie der Vereinsvorstand, jeweils vor der Wahl des Vereinsvorstandes, ihre Abteilungsleitungen neu. Eine Abteilungsleitung muss mindestens aus den nachfolgenden drei ehrenamtlichen Personen bestehen. Abteilungsleiter/ in Stellvertreter Abteilungsleiter/ in Kassenwart Sportartspezifisch können auf Beschluss der Abteilungsleitungen bis zu vier weitere mit konkreten Funktionen benannte Abteilungsleitungsmitglieder gewählt werden. 19 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe und Abteilungen Sämtliche Organe sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntgeben wurde. Die Vorschrift des 13 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellungen von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. Seite 8

9 20 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 75% anwesend sein, ist innerhalb von 8 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung des Sports. 21 Vermögen des Vereins Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereines. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. 22 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Seite 9

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