vom Zweck der Studien- und Prüfungsordnung 2 Studienziel und Träger des Masterstudienganges

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1 Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik (Master Information Systems and Management) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH München vom Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 43 Abs. 5, Art. 58 Abs. 1, Art. 61 Abs. 2 und 3 sowie Art. 66 Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften FH München folgende Satzung: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen vom 17. Oktober 2001 (BayRS WFK), und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule München vom 29. Oktober 2003 (KWMBl II 2004, S. 800) in deren jeweiliger Fassung. 2 Studienziel und Träger des Masterstudienganges (1) Ziel des Masterstudiums ist es, die Studierenden zur selbstständigen Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Verfahren in dem beruflichen Feld der Wirtschaftsinformatik zu befähigen. (2) Der Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik soll Studierende befähigen, in einem internationalen Umfeld komplexe betriebliche und administrative Informationssysteme zu gestalten, in Unternehmen und Verwaltung einzuführen und zu betreuen. Darüber hinaus sollen die Studierenden in die Lage versetzt werden, eigenständig für die Praxis nützliche wissenschaftliche Methoden zu entwickeln und neueste Forschungsergebnisse effektiv umzusetzen. Besonderer Nachdruck wird auf die Integration von betriebswirtschaftlichem und informatikspezifischem Wissen in der praktischen Anwendung von Systemen gelegt. (3) Der modular aufgebaute Masterstudiengang bereitet auf anspruchsvolle Berufsfelder in global agierenden Wirtschaftsunternehmen, im öffentlichen Dienst oder in einer selbstständigen Tätigkeit vor. Der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiums kann auch Basis für eine wissenschaftliche Weiterqualifizierung in einem anschließenden Promotionsverfahren sein. (4) Träger des Masterstudienganges Wirtschaftsinformatik sind die Fakultäten gemäß der "Satzung über die Organisation der Studiengänge Wirtschaftsinformatik an der Fachhochschule München". Zur Organisation des Studienganges bestimmen sie eine Gemeinsame Kommission. Näheres regelt die "Satzung über die Organisation der Studiengänge Wirtschaftsinformatik an der Fachhochschule München".

2 3 Qualifikation für das Studium (1) Qualifikationsvoraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik sind: 1. Der Nachweis eines mindestens sechs theoretische Studiensemester umfassenden, und mit dem Prüfungsgesamtergebnis gut oder besser abgeschlossenen Studiums an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiger Abschluss. Den Absolventinnen und Absolventen des Erststudiums müssen bereits vertiefte Kenntnisse im Bereich der Wirtschaftsinformatik vermittelt worden sein. Werden im Erststudium nur vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Naturwissenschaften/Technik oder Wirtschaftswissenschaften oder Informatik vermittelt, ist der Nachweis von vertieften Kenntnissen im Bereich der Wirtschaftsinformatik entweder: a) durch die erfolgreiche Teilnahme am entsprechenden Prüfungsangebot an einer deutschen Hochschule, an einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule oder an einer gleichwertigen Bildungseinrichtung, die abzuleistenden Module ( 7 Abs. 2 Nummer 7) werden in diesem Falle von der Prüfungskommission bestimmt, oder b) im Rahmen eines Eignungsverfahrens nach 4 Abs. 2 dieser Satzung zu erbringen. 2. Der Nachweis über dem Durchschnitt liegender Fähigkeiten zum analytischen und strukturierten Denken. Der Nachweis wird durch die Teilnahme am GRE - General Test (Graduate Record Examination General Test) oder an einem gleichwertigen Testverfahren mit mindestens gutem Ergebnis erbracht. (2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet gemeinsam mit einem weiteren Mitglied, ob die Qualifikationsvoraussetzungen für das Studium erfüllt sind, insbesondere über die Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen nach Absatz 1 Nummer 1 unter Beachtung des Art. 63 BayHSchG sowie über die Gleichwertigkeit von Testverfahren nach Absatz 1 Nummer 2. 4 Aufnahmeverfahren und Eignungsverfahren (1) Die Aufnahme des Studiums im ersten Studiensemester ist zum Wintersemester und zum Sommersemester eines Studienjahres möglich. Die Bewerbung ist schriftlich vom 2. Mai bis zum 15. Juni eines Jahres bei Studienbeginn im Wintersemester bzw. vom 15. November bis zum 15. Januar eines Jahres bei Studienbeginn im Sommersemester eines Jahres mit den erforderlichen Unterlagen im Bereich Beratung und Immatrikulation der Hochschule für angewandte Wissenschaften - FH München einzureichen.

3 (2) Die Eignungsfeststellung nach 3 Abs. 1 Nummer 1, Buchstabe b) erfolgt aufgrund der frist- und formgerechten Anmeldung, der vorgelegten Bewerbungsunterlagen und eines 15- bis 30-minütigen Aufnahmegespräches, das die fachliche Qualifikation der Studienbewerberin/des Studienbewerbers im Gebiet der Wirtschaftsinformatik bewertet. Durch die Eignungsprüfung soll die Studienbewerberin/der Studienbewerber nachweisen, dass sie/er fachübergreifende Problemstellungen aus der Informatik und der Betriebswirtschaftslehre klar strukturieren, systematische Lösungsansätze erarbeiten und die Lösungen folgerichtig darstellen sowie diskutieren kann. Das Aufnahmegespräch wird von zwei Professorinnen bzw. Professoren bewertet, von denen mindestens eine/einer Lehraufgaben im Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik wahrnimmt. Das Aufnahmegespräch ist bestanden, wenn das Prädikat mit Erfolg abgelegt erzielt wurde. Die Bestellung der Professorinnen/Professoren erfolgt durch die Prüfungskommission. (3) Über die Eignungsfeststellung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort der Prüfung, die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer, die Themen des Aufnahmegespräches und dessen Ergebnis hervorgehen müssen. Die Niederschrift ist von den beteiligten Prüferinnen und Prüfern zu unterschreiben. (4) Das Ergebnis der Eignungsfeststellung wird der Bewerberin/dem Bewerber i.d.r. einen Monat vor Beginn des Studiums bekannt gegeben. (5) Im Falle der Ablehnung ist die Bewerbung zu einem weiteren Termin möglich. Eine dritte Bewerbung ist ausgeschlossen. 5 Aufbau des Studiums und Regelstudienzeit (1) Der Masterstudiengang wird als Vollzeitstudium und als modularisiertes Teilzeitstudium angeboten. Einzelheiten regelt der Studienplan. Die Studienbewerberin/der Studienbewerber muss sich bei der Anmeldung entscheiden, ob sie/er ein Vollzeit- oder ein Teilzeitstudium durchführen will. (2) Die Regelstudienzeit des Vollzeitstudiums beträgt drei theoretische Studiensemester einschließlich der Masterarbeit. (3) Die Regelstudienzeit des Teilzeitstudiums beträgt sechs theoretische Studiensemester einschließlich der Masterarbeit. (4) Soweit die Studienbewerberinnen und Studienbewerber ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen, für das weniger als 210 ECTS-Kreditpunkte (jedoch mindestens 180 ECTS-Kreditpunkte) vergeben wurden, ist Voraussetzung für das Bestehen der Masterprüfung der Nachweis der fehlenden Leistungspunkte aus dem fachlich einschlägigen grundständigen Studienangebot der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH München. Die Prüfungskommission legt fest, welche Prüfungsleistungen abgelegt werden müssen.

4 (5) Ein Anspruch darauf, dass der Masterstudiengang bei nicht ausreichender Anzahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern durchgeführt wird, besteht nicht. 6 Module und Prüfungen (1) Die Module, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltungen, die Anzahl der ECTS-Kreditpunkte, die Form und das Verfahren der Prüfungen, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten, die Dauer der mündlichen Prüfungen und die Notengewichte zur Bildung der Modulendnoten sind in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt. Einzelheiten regelt der Studienplan. (2) Alle Module werden als Pflichtmodule und als fachwissenschaftliche Wahlpflichtmodule geführt. 1. Pflichtmodule sind die Module, die für alle Studierenden des Masterstudienganges verbindlich sind. 2. Fachwissenschaftliche Wahlpflichtmodule sind die Module, die einzeln oder alternativ in thematisch bestimmten Modulgruppen angeboten werden. Die Studierenden müssen unter ihnen nach Maßgabe dieser Studien- und Prüfungsordnung und des Studienplanes eine bestimmte Auswahl treffen. Die gewählten Module werden wie Pflichtmodule behandelt. (3) Darüber hinaus können die Studierenden Fächer und Module, die für die Erreichung des Studienzieles nicht verbindlich vorgeschrieben sind, aus dem gesamten Studienangebot der Hochschule zusätzlich wählen (Wahlmodule). (4) Die Bestimmung von Modulen als für den Studiengang zugelassene fachwissenschaftliche Wahlpflichtmodule sowie die Zuordnung von fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodulen zu Modulgruppen wie auch die Bestimmung weiterer Modulgruppen erfolgt im Studienplan. Die Gemeinsame Kommission kann als fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule auch Module definieren, die von anderen Fakultäten der Hochschule für angewandte Wissenschaften - FH München angeboten werden. In diesem Fall findet eine Abstimmung zwischen den beteiligten Fakultäten statt. (5) Alle Lehrveranstaltungen werden entweder in deutscher oder in englischer Sprache angeboten. Einzelheiten regelt der Studienplan. 7 Studienplan (1) Die Gemeinsame Kommission erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebotes und zur Information der Studierenden einen Studienplan, der nicht Teil der Stu-

5 dien- und Prüfungsordnung ist und aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. Er wird von der Gemeinsamen Kommission beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen, das sie erstmals betreffen. (2) Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen und Angaben über 1. die Aufteilung der Semesterwochenstunden und ECTS-Kreditpunkte je Modul und Studiensemester, die Art der Lehrveranstaltung in den einzelnen Modulen, sowie die Unterrichts- und Prüfungssprache, soweit diese nicht deutsch ist und dies nicht in der Anlage abschließend geregelt ist, 2. den Katalog der von den Studierenden des Masterstudiengangs wählbaren fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule, deren Stundenzahl und ECTS-Kreditpunkte, die Art der Lehrveranstaltungen in diesen Modulen und die Unterrichts- und Prüfungssprache soweit diese nicht deutsch ist, sowie die Form der jeweils geforderten Prüfung und die Bearbeitungszeit für die Anfertigung schriftlicher Prüfungen und die Dauer mündlicher Prüfungen, 3. die Studienziele und Studieninhalte der einzelnen Module, 4. nähere Bestimmungen zu Form und Verfahren der einzelnen Prüfungen, 5. nähere Bestimmungen zu den nach 3 Abs. 1 Nummer 1, Buchstabe a) abzuleistenden Modulen und 6. nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des Teilzeitstudiums. (3) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehenen fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule und Wahlmodule tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. Desgleichen besteht kein Anspruch darauf, dass solche Lehrveranstaltungen bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt werden. Die Gemeinsame Kommission stellt allerdings sicher, dass ein ausreichendes Angebot an fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodulen besteht, die aus Wahlpflichtmodulgruppen auszuwählen sind. 8 Prüfungsanmeldung und Rücktritt Im Teilzeitstudium dürfen die pro Prüfungstermin angemeldeten und abgeleisteten Prüfungen einen Umfang von 20 ECTS-Kreditpunkten nicht überschreiten.

6 9 Prüfungskommission (1) Die für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik zuständige Prüfungskommission wird gemäß 3 der Satzung über die Organisation der Studiengänge Wirtschaftsinformatik an der Fachhochschule München bestimmt. (2) Die Prüfungskommission kann Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse nach dieser Studien- und Prüfungsordnung auf ihre Vorsitzende/ihren Vorsitzenden übertragen. 10 Masterarbeit (1) Das Thema der Masterarbeit kann erst dann ausgegeben werden, wenn eine Studierende/ein Studierender mindestens 40 ECTS-Kreditpunkte erworben hat. (2) Die Bearbeitungsfrist von der Themenstellung bis zur Abgabe der Masterarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Bei Nichteinhalten der Frist wird die Masterarbeit mit nicht ausreichend bewertet. (3) Wird die Masterarbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet, so kann sie mit einem neuen Thema einmal wiederholt werden. Die Vergabe des neuen Themas muss spätestens einen Monat nach Mitteilung des Ergebnisses der erstmals nicht bestandenen Masterarbeit erfolgen. Hinsichtlich der Bearbeitungszeit gilt die Regelung des Absatzes Bewertung von Prüfungen und Prüfungsgesamtergebnis (1) Für die Berechnung des Prüfungsgesamtergebnisses werden die Endnoten aller Module und die Note der Masterarbeit entsprechend ihrer ECTS- Kreditpunkte gewichtet. (2) Die differenzierte Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt mit den Notenziffern: 1,0; 1,3 (sehr gut); 1,7; 2,0; 2,3 (gut); 2,7; 3,0; 3,3 (befriedigend); 3,7; 4,0 (ausreichend) und 5,0 (nicht ausreichend). (3) Im Masterprüfungszeugnis werden den Modulendnoten und der Note der Masterarbeit in einem Klammerzusatz die zugrunde liegenden Notenwerte mit einer Nachkommastelle beigefügt. 12 Masterprüfungszeugnis Über die bestandene Masterprüfung wird ein Zeugnis gemäß der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule München ausgestellt.

7 13 Akademischer Grad (1) Den Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiums wird der akademische Grad eines Master of Science, Kurzform: M. Sc., verliehen. (2) Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule München ausgestellt. 14 In-Kraft-Treten und Überleitungsbestimmungen (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2007 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die das Studium im Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik nach dem Sommersemester 2007 aufnehmen. (2) Sie gilt ferner für Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2007/2008 im Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik aufgenommen haben, dann aber beurlaubt waren oder das Studium unterbrochen haben und bei Wiederaufnahme ein gegenüber dem bisherigen geändertes Studienangebot vorfinden. In diesen Fällen entscheidet die Prüfungskommission über die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen.

8 München, D:\Eigene Dateien\TEXTE\Grieser\SPO Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik.doc

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