Studien- und Prüfungsordnung für das weiterbildende Studienmodul Certified Data Protection Officer an der Hochschule Augsburg vom 30.

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1 Studien- und Prüfungsordnung für das weiterbildende Studienmodul Certified Data Protection Officer an der Hochschule Augsburg vom 30. Mai 2012 In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 30. Juli 2012 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1, Art 58 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 2 und Art. des Bayerischen Hochschulgesetzes ( BayHSchG) vom 23. Mai 2006, BayRS WFK, in der Fassung vom 23.Februar 2011, erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften Augsburg ( im Weiteren: Hochschule Augsburg) folgende Satzung: 1 Zweck der Satzung Diese Satzung dient der Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung zwischen der Hochschule Augsburg und dem Bildungswerk der Bayerischen Wirtschaft Augsburg ggmbh. Die Satzung regelt die Ausbildung zum Certified Data Protection Officer in curricularer sowie studien- und prüfungsrechtlicher Hinsicht. 2 Studienziele, Leitbild (1) Das weiterbildende Studienmodul Certified Data Protection Officer hat zum Ziel, für eine Tätigkeit im Bereich der IT Sicherheit und des Datenschutzes im nichtöffentlichen Bereich durch Vermittlung der Fachkunde nach 4 f des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu qualifizieren. Dabei sollen insbesondere vertiefte technische und juristische Kenntnisse im Bereich des Datenschutzes vermittelt werden. (2) Die Träger der Kooperationsvereinbarung fühlen sich dem beruflichen Leitbild des Datenschutzbeauftragten, das der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten erstellt hat, in besonderer Weise verpflichtet. 3 Qualifikation für das Studienmodul, Zulassung (1) Qualifikationsvoraussetzungen für die Aufnahme des Studienmoduls sind: a) ein erfolgreicher Studienabschluss (mind. 6 theoretische Studiensemester) in einem der folgenden Fächer: Informatik, Wirtschaftsinformatik, technische Informatik, Rechtswissenschaften oder in einem anderen einschlägigen Studiengang an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertig anerkannter Abschluss oder b) eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Techniker oder Meister mit einer Studienqualifikation nach Art. 45 BayHSchG in einem der einschlägigen Gebiete: (z.b. operativer IT Professional) in Verbindung mit einem Aufnahmegespräch. c) Weitere Qualifikationsvoraussetzung ist eine in der Regel mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung nach den Buchst a) und b). d) Als Zusatzqualifikation gilt auch der Nachweis der Immatrikulation in einem einschlägigen Studiengang nach Buchst. a) an der Hochschule Augsburg.

2 Über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen und Ausbildungen nach Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission. (2) Die Zulassung gilt als erteilt, wenn zwischen dem Bewerber und der Hochschule sowie dem Bildungswerk der Bayerischen Wirtschaft ggmbh ein Vertrag über die Durchführung des weiterbildenden Studiums zustande gekommen ist. (3) Die Aufnahme des Studiums steht unbeschadet des Abs. 1 auch Bewerbern mit Berufs - erfahrung offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. In diesem Fall wird lediglich eine Teilnahmebestätigung ohne Ausweis von Credits ausgestellt. 4 Aufbau des Studiums (1) Das weiterbildende Studienmodul " Certified Data Protection Officer " wird als Teilzeitstudium geführt und ist modular aufgebaut. Es ist auf die Dauer von zwei Semestern angelegt. Das Studium umfasst sowohl Pflichtmodule, die ausnahmslos zu absolvieren sind, als auch Wahlpflichtmodule, die im Umfang von mindestens 56 Gesamtstunden bestanden werden müssen. (2) Ein Modul bezeichnet einen Verbund von thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen sowie einer Modulprüfung oder ein oder mehrerer Modul Teilprüfungen, die entsprechend dem für eine erfolgreiche Teilnahme erforderlichen Zeitaufwand mit einer gemäß Anlage 1 bestimmten Anzahl an ECTS bemessen werden. 5 Fächer, Stundenzahlen, Lehrveranstaltungen, Prüfungen (1) Die Module, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltungen und die Prüfungen sind in der Anlage 1 festgelegt. (2) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann nach den Vorschriften der Rahmenprüfungsordnung wiederholt werden. Die Wiederholung einer bereits bestandenen Modulprüfung zur Notenverbesserung ist zulässig. (3) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen richtet sich nach Art. 63 des BayHSchG. 6 Prüfungsgesamtnote Im Abschlusszeugnis wird eine Prüfungsgesamtnote ausgewiesen. Sie wird durch gewichtete Mittelung der Fachendnoten oder der Modulendnoten bestimmt. Die Gewichtung erfolgt nach den in Spalte 4 in der Anlage 1 ( Modul A und B ) ausgewiesenen Credits. 7 Prüfungskommission Zuständige Prüfungskommission ist die Prüfungskommission für den Studiengang Informatik an der Hochschule Augsburg, sowie ein Vertreter des Bildungswerkes der Bayerischen Wirtschaft ggmbh, der die Prüferbefähigung nach Art. 62 des Bayerischen Hochschulgesetzes besitzen muss. 8 Studienplan

3 Die zuständige Fakultät der Hochschule Augsburg erstellt im Benehmen mit dem Bildungswerk der Bayerischen Wirtschaft ggmbh zur Sicherstellung eines Lehrangebots einen Studienplan, der nicht Teil der Studienordnung ist. Der Studienplan regelt insbesondere auch die Prüfungstermine. 9 Bestehen der Prüfung Die Prüfung der Fachkunde für den Certified Data Protection Officer ist bestanden, wenn die in der Anlage 1 genannten Prüfungen im dort genannten Umfang mit Erfolg oder mit mindestens "ausreichend" (4,0) bestanden wurden. 10 Zertifikat, Abschlusszeugnis (1) Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die die in Anlage 1 ausgeschriebenen vier Grundlagenmodule (im Umfang von 88 Gesamtstunden) erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten ein Zertifikat nach Anlage 2. (2) Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die über den in Abs. 1 genannten Umfang hinaus weitere Vertiefungsmodule im Umfang von 56 Gesamtstunden abgeschlossen haben, erhalten ein erweitertes Zertifikat nach Anlage Anwendung von Prüfungsbestimmungen Soweit sich aus der Satzung nichts Gegenteiliges ergibt, gelten die Vorschriften der Rahmenprüfungsordnung für die Hochschulen in Bayern vom , GVBl. S. 686, sowie der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Augsburg vom 1. August 2007 in den jeweils gültigen Fassungen. 12 Inkrafttreten Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule Augsburg vom 22. Mai 2012 und der Genehmigung des Präsidenten der Hochschule Augsburg vom 30. Mai Augsburg, den 30. Mai 2012 Prof. Dr. H.-E. Schurk Präsident Die Satzung wurde am 30. Mai 2012 an der Hochschule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 30. Mai 2012 durch Anschlag an der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 30. Mai 2012.

4 Abkürzungsverzeichnis Kol LV mdlp me oe PA RaPO S SU SWS Ü WPM Kolloquium Lehrveranstaltung mündliche Prüfung mit Erfolg abgelegt ohne Erfolg abgelegt Projektarbeit Rahmenprüfungsordnung Seminar schriftliche Prüfung seminaristischer Unterricht Semesterwochenstunden Übung Wahlpflichtmodule

5 Anlage 1: Übersicht über die Fächer und Leistungsnachweise des weiterbildenden Studienmoduls Certified Data Protection Officer an der Hochschule Augsburg und dem Bildungswerk der bayerischen Wirtschaft ggmbh A) Grundlagenmodule ID Fächer Gesamtstundenzahl Credits Art der Lehrveranstaltung 1) Prüfungen und Dauer in Minuten 1) 2) Ergänzende Regelungen 0 R1 - Fachkundenachweis Recht (Grundlagen) I1 Fachkundenachweis IT Sicherheit (Grundlagen) DP1 Datenschutzpraxis Klein und mittelständische Unternehmen DP2 Datenschutzpraxis Großunternehmen DP2 DP1 4 DK1 Datenschutzdokumentation 16 1 SU, Ü Gesamt (durch Auswahl) B) Wahlpflichtmodule 4 ) ID Fächer Gesamtstundenzahl Credits Art der Lehrveranstaltung 1) 5 R2 - Recht (Fortgeschrittene) 16 1 SU, Ü 6 I2 IT Sicherheit (Daten) 16 1 SU, Ü 7 I3 IT Sicherheit (Netzwerk) 16 1 SU, Ü 8 9 DP1 Datenschutzpraxis Klein und mittelständische Unternehmen DP2 Datenschutzpraxis Großunternehmen 24 3 SU,Ü 10 ITIL Foundation Zertifikat 4 ) 16 1 Exl 11 CompTIA+ Security Zertifizierung 4 ) 24 3 Exl Gesamt (durch Auswahl) 56 6 Prüfungen und Dauer in Minuten 1) 2) Ergänzende Regelungen DP2 DP1 1) Das Nähere wird vom Fakultätsrat im Studienplan festgelegt. 2) Ausreichende Bewertung ist Voraussetzung für das Bestehen 3) Erfolgt die Leistungsabnahme durch mündliche Prüfungen, so vermindert sich der Zeitrahmen auf Minuten; Art und Dauer der Einzelprüfungen sind zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters bekanntzumachen, das sie erstmals betreffen. 4) Im Bereich der Wahlpflichtmodule sind mindestens 56 Gesamtstunden zu belegen, um das Studienzertifikat DATA PROTECTION OFFICER zu erhalten. Darüber hinaus werden externe Zertifizierungen (Module 10 und 11) nur verliehen, wenn das jeweilige Modul erfolgreich abgelegt wurde.

6 Anlage 2 (Muster) STUDIENZERTIFIKAT DIE HOCHSCHULE AUGSBURG VERLEIHT IN KOOPERATION MIT DEM BILDUNGSWERK DER BAYERISCHEN WIRTSCHAFT AUGSBURG ggmbh Frau Gertrud Mustermann geb. am in Augsburg AUF GRUND DES ERFOLGREICHEN ABSCHLUSSES EINES WEITERBILDENDEN STUDIENMODULS DAS STUDIENZERTIFIKAT DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER KLEINUNTERNEHMEN bzw. GROßUNTERNEHMEN folgende Module wurden belegt und erfolgreich abgeschlossen: Modul ECTS Note Fachkundenachweis Recht (Grundlagen) 3 Fachkundenachweis IT Sicherheit (Grundlagen) 3 Datenschutzpraxis Klein- und mittelständische Unternehmen 3 Datenschutzpraxis Großunternehmen 3 Datenschutzdokumentation 1 Augsburg,.. Der Präsident Der Studienleiter

7 Anlage 3 (Muster) STUDIENZERTIFIKAT - DATA PROTECTION OFFICER DIE HOCHSCHULE AUGSBURG VERLEIHT IN KOOPERATION MIT DEM BILDUNGSWERK DER BAYERISCHEN WIRTSCHAFT AUGSBURG ggmbh Frau Gertrud Mustermann geb. am in Augsburg AUF GRUND DES ERFOLGREICHEN ABSCHLUSSES EINES WEITERBILDENDEN STUDIENMODULS DEN TITEL CERTIFIED DATA PROTECTION OFFICER folgende Module wurden belegt und erfolgreich abgeschlossen: Modul ECTS Note Augsburg,.. Der Präsident Der Studienleiter

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