BESCHLUSS DES RATES vom 3. Dezember 1998 über gemeinsame Normen für die Eintragungen in den einheitlichen Aufenthaltstiteln (98/701/JI)
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1 L 333/8 BESCHLUSS DES RATES vom 3. Dezember 1998 über gemeinsame Normen für die Eintragungen in den einheitlichen Aufenthaltstiteln (98/701/JI) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf die Gemeinsame Maßnahme 97/11/JI vom 16. Dezember 1996 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel ( 1 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der genannten Aufenthaltstitel ist es erforderlich, gemeinsame Normen für die Eintragungen in diesen Aufenthaltstiteln festzulegen. Unberührt durch diesen Beschluß bleibt die Befugnis der Mitgliedstaaten in bezug auf die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie der von diesen Staaten und Gebietseinheiten ausgestellten Pässe und Reisedokumente. Die Zuteilung der Codes in der Anlage ist lediglich verwaltungsmäßiger Natur und präjudiziert nicht die Bestimmung der Staatsangehörigkeit von in Drittländern ansässigen Personen BESCHLIESST: Artikel 1 Die einheitlichen Aufenthaltstitel werden nach den im Anhang aufgeführten Modalitäten ausgefüllt. Artikel 2 Der Rat überprüft mindestens einmal jährlich die im Anhang und in der Anlage aufgeführten Modalitäten und Codes, um sie gegebenenfalls anzupassen. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember Im Namen des Rates Der Präsident K. SCHLÖGL ( 1 ) ABl. L 7 vom , S. 1.
2 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 333/9 ANHANG I. MODALITÄTEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DER FELDER FÜR GEMEINSAME ANGABEN BEI EINHEITLICHEN AUFENTHALTSTITELN IN FORM VON AUFKLEBERN Für den Aufkleber ist das ID2-Format (entsprechend den Abmessungen der Karte vom Typ ID2 (ISO 7810)) festgelegt worden. Es sind acht Felder vorgesehen, die gegebenenfalls gemäß den Technischen Spezifikationen auszufüllen sind. 1. Nummer des Aufenthaltstitels In diesem Feld erscheint die Dokumentennummer (besonders gesichert und mit vorangestellten Länderkennbuchstaben) gemäß Teil I Absatz 3.7 (Initialbuchstabe(n) wie in Absatz 3.2 ausführlich beschrieben) der Technischen Spezifikationen. 2. Name Hier werden Name(n) und Vorname(n) (in dieser Reihenfolge) eingetragen. Der/die Name(n) und Vorname(n) in dem Dokument, auf dem der Aufkleber angebracht wird, und der/die in dem Aufkleber eingetragene(n) Name(n) und Vorname(n) müssen vollständig übereinstimmen. 3. Feld Gültig bis Hier wird das entsprechende Gültigkeitsdatum oder gegebenenfalls eine Angabe oder ein Code für unbefristete Gültigkeit eingetragen. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates die verschiedenen Angaben oder Codes, auf die in vorstehendem Unterabsatz Bezug genommen wird, mit, damit das Generalsekretariat eine Liste erstellen und an alle Mitgliedstaaten verteilen kann. Diese Liste kann auch als zusätzliches Hilfsmittel zur Aufdeckung von Fälschungen dienen. Wird ein Gültigkeitsdatum eingetragen, so besteht dies aus drei zweistelligen Gruppen, wobei zwei Stellen für den Tag, zwei Stellen für den Monat und zwei Stellen für das Jahr in dieser Reihenfolge verwendet und durch Bindestriche getrennt werden und bei einstelligen Zahlen eine Null als Zehnerstelle eingesetzt wird (Beispiel: für den 15. Januar 1996). 4. Ausstellungsort/-datum Hier werden der Ausstellungsort und das Datum der Ausstellung des Aufenthaltstitels eingetragen. Das Ausstellungsdatum ist in drei zweistelligen Gruppen in der Reihenfolge nach Nummer 3 Unterabsatz 3 einzutragen. 5. Art des Titels Hier wird spezifiziert, welche Art Aufenthaltstitel dem Drittstaatsangehörigen durch den Mitgliedstaat erteilt wurde. Eine Angleichung der Eintragungen in diesem Feld wäre in Anbetracht der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht zweckmäßig. Die Mitgliedstaaten teilen jedoch dem Generalsekretariat des Rates die verschiedenen in diesem Feld möglichen Einträge mit, damit das Generalsekretariat eine Liste erstellen und an alle Mitgliedstaaten verteilen kann. Diese Liste kann auch als zusätzliches Hilfsmittel zur Aufdeckung von Fälschungen dienen. 6. Anmerkungen In diesem Feld können die Mitgliedstaaten für den innerstaatlichen Gebrauch Angaben und Hinweise, die aufgrund ihrer nationalen Bestimmungen für Drittstaatsangehörige erforderlich sind, eintragen, unter anderem Angaben zur Arbeitserlaubnis und Paßnummer. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates die in diesem Feld möglichen feststehenden Einträge mit, damit das Generalsekretariat eine Liste erstellen und an alle Mitgliedstaaten verteilen kann. Diese Liste kann auch als zusätzliches Hilfsmittel zur Aufdeckung von Fälschungen dienen.
3 L 333/10 7. Datum, Unterschrift, Sichtvermerk Hier können soweit notwendig Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde und/oder die Unterschrift des Inhabers angebracht werden. Wird dieses Feld verwendet, so ist das Datum in drei zweistelligen Gruppen in der Reihenfolge nach Nummer 3 Unterabsatz 3 einzutragen. Sofern aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten ein Siegel der ausstellenden Behörde erforderlich ist, ist dieses in dem Rechteck anzubringen, das rechts durch den rechten Rand des Aufklebers und links durch das Feld Anmerkungen, oben durch das Hoheitszeichen des Mitgliedstaats und unten durch die maschinenlesbare Zone begrenzt wird. Das Siegel sollte ferner die Form eines 1 cm hohen und 2,5 cm breiten Rechtecks haben, in dem der Name der ausstellenden Behörde, die Unterschrift und/oder das Datum stehen. Die Unterschrift und/oder das Datum sollte(n) seitlich von drei horizontal verlaufenden parallelen Linien eingerahmt werden, deren mittlere halb so lang wie die beiden anderen ist. 8. Maschinenlesbare Zone Eintragungen in dem Feld für maschinenlesbare Angaben (einschließlich der Codes für die Staatsangehörigkeit oder einen sonstigen Status) erfolgen, wie in den Technischen Spezifikationen ausgeführt, entsprechend den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO). In der zweiten Zeile wird entweder die Nummer des Aufenthaltstitels oder die Paßnummer eingetragen. Die drei Kennbuchstaben für die Staatsangehörigkeit oder einen sonstigen Status werden gemäß der Liste in der Anlage eingetragen. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates mit, ob sie die Nummer des Aufenthaltstitels oder die Paßnummer eintragen wollen. Das Generalsekretariat übermittelt diese Informationen allen Mitgliedstaaten. II. MODALITÄTEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DER FELDER FÜR GEMEINSAME ANGA- BEN BEI EINHEITLICHEN AUFENTHALTSTITELN IN FORM EIGENSTÄNDIGER DOKUMENTE Für das eigenständige Dokument wurde als Format ID1 oder ID2 gemäß der ISO-Norm festgelegt. Beide Formate umfassen zwölf Felder, die gegebenenfalls gemäß den Technischen Spezifikationen auszufüllen sind. A. VORDERSEITE 1. Nummer des Aufenthaltstitels In diesem Feld erscheint die Dokumentennummer mit vorangestellten Länderkennbuchstaben gemäß Teil II Absatz 3.2 (Initialbuchstabe(n) wie in Teil I Absatz 3.2 ausführlich beschrieben) der Technischen Spezifikationen. 2. Name Hier werden Name(n) und Vorname(n) (in dieser Reihenfolge) eingetragen. 3. Feld Gültig bis Hier wird das entsprechende Gültigkeitsdatum oder gegebenenfalls eine Angabe oder ein Code für unbefristete Gültigkeit eingetragen. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates die verschiedenen Angaben oder Codes, auf die in vorstehendem Unterabsatz Bezug genommen wird, mit, damit das Generalsekretariat eine Liste erstellen und an alle Mitgliedstaaten verteilen kann. Diese Liste kann auch als zusätzliches Hilfsmittel zur Aufdeckung von Fälschungen dienen. Wird ein Gültigkeitsdatum eingetragen, so besteht dies aus drei zweistelligen Gruppen, wobei zwei Stellen für den Tag, zwei Stellen für den Monat und zwei Stellen für das Jahr in dieser Reihenfolge verwendet und durch Bindestriche getrennt werden und bei einstelligen Zahlen eine Null als Zehnerstelle eingesetzt wird (Beispiel: für den 15. Januar 1996). 4. Austellungsort/-datum Hier werden der Ausstellungsort und das Datum der Ausstellung des Aufenthaltstitels eingetragen. Das Ausstellungsdatum ist in drei zweistelligen Gruppen in der Reihenfolge nach Nummer 3 Unterabsatz 3 einzutragen.
4 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 333/11 5. Art des Titels Hier wird spezifiziert, welche Art Aufenthaltstitel dem Drittstaatsangehörigen durch den Mitgliedstaat erteilt wurde. Eine Angleichung der Eintragungen in diesem Feld wäre in Anbetracht der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht zweckmäßig. Die Mitgliedstaaten teilen jedoch dem Generalsekretariat des Rates die verschiedenen in diesem Feld möglichen Einträge mit, damit das Generalsekretariat eine Liste erstellen und an alle Mitgliedstaaten verteilen kann. Diese Liste kann auch als zusätzliches Hilfsmittel zur Aufdeckung von Fälschungen dienen. 6. Anmerkungen In diesem Feld können die Mitgliedstaaten für den innerstaatlichen Gebrauch Angaben und Hinweise, die aufgrund ihrer nationalen Bestimmungen für Drittstaatsangehörige erforderlich sind, eintragen, unter anderem auch Angaben zur Arbeitserlaubnis. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates die in diesem Feld möglichen feststehenden Einträge mit, damit das Generalsekretariat eine Liste erstellen und an alle Mitgliedstaaten verteilen kann. Diese Liste kann auch als zusätzliches Hilfsmittel zur Aufdeckung von Fälschungen dienen. 7. Datum, Unterschrift, Sichtvermerk Hier können soweit notwendig Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde und/oder die Unterschrift des Inhabers angebracht werden. Wird dieses Feld verwendet, so ist das Datum in drei zweistelligen Gruppen in der Reihenfolge nach Nummer 3 Unterabsatz 3 einzutragen. Sofern aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten ein Siegel der ausstellenden Behörde erforderlich ist, ist dieses in dem Rechteck anzubringen, das rechts durch den rechten Rand des eigenständigen Dokuments und links durch das Feld Anmerkungen, oben durch das Hoheitszeichen des Mitgliedstaats und unten durch den unteren Bereich der Karte (ID1-Format) oder durch die maschinenlesbare Zone (ID2-Format) begrenzt wird. Das Siegel sollte ferner die Form eines 1 cm hohen und 2,5 cm breiten Rechtecks ( 1 ) haben, in dem der Name der ausstellenden Behörde, die Unterschrift und/oder das Datum stehen; die Unterschrift und/oder das Datum sollte(n) seitlich von drei horizontal verlaufenden parallelen Linien eingerahmt werden, deren mittlere halb so lang wie die beiden anderen ist. B. RÜCKSEITE Bei einem eigenständigen Dokument werden auf der Rückseite folgende zusätzliche Informationsfelder vorgesehen: 8. Geburtsdatum/-ort Hier werden Geburtsort und Geburtsdatum des Inhabers des Aufenthaltstitels eingetragen. Der Geburtsort ist der Name der Stadt, wenn bekannt, sowie des Landes, in der bzw. in dem der Inhaber des Aufenthaltstitels geboren ist. Das Geburtsland muß angegeben werden, da der Inhaber die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes als die seines Geburtslandes haben kann. Das Geburtsdatum ist in drei zweistelligen Gruppen in der Reihenfolge nach Nummer 3 Unterabsatz 3 einzutragen. 9. Staatsangehörigkeit Hier wird die Staatsangehörigkeit oder ein anderer Status des Inhabers des Aufenthaltstitels eingetragen. Im Feld Staatsangehörigkeit ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, oder ein anderer maßgeblicher Status des Betreffenden anzugeben, Beispiel: Kolumbien. 10. Geschlecht Hier wird gemäß den ICAO-Normen für die maschinenlesbare Zone das Geschlecht des Inhabers des Aufenthaltstitels eingetragen. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates die in diesem Feld möglichen feststehenden Einträge mit, damit das Generalsekretariat eine Liste erstellen und an alle Mitgliedstaaten verteilen kann. Diese Liste kann auch als zusätzliches Hilfsmittel zur Aufdeckung von Fälschungen dienen. ( 1 ) Beim ID1-Format sind diese Maße zu halbieren.
5 L 333/ Anmerkungen Hier können die Mitgliedstaaten für den innerstaatlichen Gebrauch Angaben und Hinweise, die aufgrund ihrer nationalen Bestimmungen für Drittstaatsangehörige erforderlich sind, eintragen (z. B. die Anschrift des Inhabers). Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates die in diesem Feld möglichen feststehenden Einträge mit, damit das Generalsekretariat eine Liste erstellen und an alle Mitgliedstaaten verteilen kann. Diese Liste kann auch als zusätzliches Hilfsmittel zur Aufdeckung von Fälschungen dienen. 12. Maschinenlesbare Zone [bei dem Dokument im ID1-Format auf der Rückseite und bei dem Dokument im ID-2-Format auf der Vorderseite] Eintragungen in der Zone für maschinenlesbare Angaben (einschließlich der Codes für die Staatsangehörigkeit oder einen anderen Status) erfolgen wie in den Technischen Spezifikationen ausgeführt entsprechend den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO). Die drei Kennbuchstaben für die Staatsangehörigkeit oder einen sonstigen Status werden gemäß der Liste in der Anlage eingetragen.
6 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 333/13 Anlage Liste der Codes für den Eintrag der Staatsangehörigkeit oder des Status des Inhabers des Aufenthaltstitels in der maschinenlesbaren Zone Staatsangehörigkeit Codes EUROPA Albanien Andorra Armenien Aserbaidschan Belarus Bosnien und Herzegowina Bulgarien die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien Estland Georgien Heiliger Stuhl (Vatikanstadt) Jugoslawien, Bundesrepublik Kroatien Lettland Litauen Malta Moldau, Republik Monaco Polen Rumänien Russische Föderation San Marino Schweiz Slowakei Slowenien Tschechische Republik Türkei Ungarn Ukraine Zypern ALB AND ARM AZE BLR BIH BGR FRM EST GEO VAT YUG HRV LVA LTU MLT MDA MCO POL ROM RUS SMR CHE SVK SVN CZE TUR HUN UKR CYP AFRIKA Ägypten Äquatorialguinea Äthiopien Algerien Angola Benin Botsuana Burkina Faso Burundi Côte d Ivoire Dschibuti Eritrea Gabun Gambia Ghana Guinea EGY GNQ ETH DZA AGO BEN BWA BFA BDI CIV DJI ERI GAB GMB GHA GIN
7 L 333/14 Staatsangehörigkeit Codes Guinea-Bissau Kamerun Kap Verde Kenia Komoren Kongo Kongo, Demokratische Republik Lesotho Liberia Libysch-Arabische Dschamahirija Madagaskar Malawi Mali Marokko Mauretanien Mauritius Mosambik Namibia Niger Nigeria Ruanda Sambia São Tomé und Príncipe Senegal Seychellen Sierra Leone Simbabwe Somalia Sudan Südafrika Swasiland Tansania, Vereinigte Republik Togo Tschad Tunesien Uganda Zentralafrikanische Republik GNB CMR CPV KEN COM COG COD LSO LBR LBY MDG MWI MLI MAR MRT MUS MOZ NAM NER NGA RWA ZMB STP SEN SYC SLE ZWE SOM SDN ZAF SWZ TZA TGO TCD TUN UGA CAF AMERIKA Antigua und Barbuda Argentinien Bahamas Barbados Belize Bolivien Brasilien Chile Costa Rica Dominica Dominikanische Republik Ecuador El Selvador Grenada Guatemala ATG ARG BHS BRB BLZ BOL BRA CHL CRI DMA DOM ECU SLV GRD GTM
8 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 333/15 Staatsangehörigkeit Codes Guyana Haiti Honduras Jamaika Kanada Kolumbien Kuba Mexiko Nicaragua Panama Paraguay Peru St. Kitts und Nevis St. Lucia St. Vincent und die Grenadinen Suriname Trinidad und Tobago Uruguay Venezuela Vereinigte Staaten von Amerika GUY HTI HND JAM CAN COL CUB MEX NIC PAN PRY PER KNA LCA VCT SUR TTO URY VEN USA ASIEN Afghanistan AFG Bahrain BHR Bangladesch BGD Bhutan BTN Brunei Darussalam BRN China CHN ( 1 ) Osttimor TMP Indien IND Indonesien IDN Iran Islamische Republik IRN Irak IRQ Israel ISR Japan JPN Jemen YEM Jordanien JOR Kambodscha KHM Kasachstan KAZ Katar QAT Kirgistan KGZ Korea, Demokratische Volksrepublik PRK Korea, Republik KOR Kuwait KWT Laos, Demokratische Volksrepublik LAO Libanon LBN Malaysia MYS Malediven MDV Mongolei MNG Myanmar MMR Nepal NPL Oman OMN Pakistan PAK Palästina *
9 L 333/16 Staatsangehörigkeit Codes OZEANIEN Philippinen Saudi-Arabien Singapur Sri Lanka Syrien, Arabische Republik Tadschikistan Thailand Turkmenistan Usbekistan Vereinigte Arabische Emirate Vietnam Australien Fidschi Kiribati Marshallinseln Mikronesien (Föderierte Staaten von) Nauru Neuseeland Palau Papua-Neuguinea Salomonen Samoa Tonga Tuvalu Vanuatu PHL SAU SGP LKA SYR TJK THA TKM UZB ARE VNM AUS FJI KIR MHL FSM NRU NZL PLW PNG SLB WSM TON TUV VUT ( 1 ) Für Personen mit Wohnsitz in Hongkong kann der Code HKG verwendet werden. Ferner sind folgende Kennbuchstaben zu verwenden: Staatenlos Flüchtling (Abkommen vom 28. Juli 1951) Sonstiger Flüchtling Internationales Komitee vom Roten Kreuz UNHCR XXA XXB XXC CRC UNR
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A... 5 Afghanistan... 5 Ägypten... 5 Albanien... 5 Algerien... 5 Andorra... 5 Angola... 5 Äquatorialguinea... 5 Argentinien... 5 Armenien... 5 Aserbaidschan... 6 Äthiopien... 6 Australien... 6 B... 7 Bahrain...
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Übereinkunft vom 22. November 1928 über die internationalen Ausstellungen SR 0.945.11; BS 14 329 Geltungsbereich am 11. Mai 2017, Nachtrag 1 Afghanistan 7. Juni 2012 B 7. Juni 2012 Ägypten 22. November
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Grundsätzlich ist zur Einreise in einen Drittstaat ein noch zumindest 3 Monate gültiger Reisepass erforderlich, sofern nicht anders angegeben. Jene Staaten, in die eine Einreise auch mit dem Personalausweis
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Automatisches Mitteilungsund Auskunftsverfahren Anhang I Verzeichnis der Schlüsselzahlen für Staatsangehörigkeiten zu den Datenübertragungs-Regelungen für das Automatische Mitteilungs- und Auskunftsverfahren
Reisekostenzuschüsse für deutsche Stipendiaten Gültig ab
bei 811 Afghanistan 925,00 775,00 675,00 795 Ägypten 650,00 500,00 500,00 101 Albanien 325,00 250,00 250,00 791 Algerien 475,00 375,00 350,00 1 Andorra 300,00 150,00 300,00 701 Angola 1.125,00 875,00 875,00
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/7 Albanien 121 54.762 53.805 98,3% 957 1,7% 35.721 - - 7 0,0% 33 0,1% 36 0,1% 76 0,2% 31.150 87,2% 4.495 12,6% Bosnien und Herzegowina 122 7.473 4.634 62,0% 2.839 38,0% 6.500 - - 1 0,0% - - 12
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Reisekostenzuschüsse für ausländische Stipendiaten Gültig ab
Hin- und bis zusammen mit der 811 Afghanistan 925,00 675,00 775,00 795 Ägypten 500,00 350,00 450,00 101 Albanien 325,00 250,00 250,00 791 Algerien 475,00 350,00 375,00 1 Andorra 300,00 300,00 150,00 701
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 da da Gewährung Albanien 121 6.089 3.774 62,0% 2.315 38,0% 9.847 - - 11 0,1% 34 0,3% 95 1,0% 140 1,4% 6.199 63,0% 3.508 35,6% 385 188 Bosnien und Herzegowina 122 1.438 704 49,0% 734 51,0% 2.265
Rangliste der Pressefreiheit 2014 Platz Land Region Veränderung*
Rangliste der Pressefreiheit 2014 Platz Land Region Veränderung* 1 Finnland Europa/GUS 0 2 Niederlande Europa/GUS 0 3 Norwegen Europa/GUS 0 4 Luxemburg Europa/GUS 0 5 Andorra Europa/GUS 0 6 Liechtenstein
2-20 Kanton Zürich: Bestand ständige ausländische Wohnbevölkerung nach Nationalität und Bewilligungsart am
Bestand ständige ausländische nach Nationalität und Bewilligungsart am 31.10.2016 Gesamttotal 386'118 181'211 204'907 266'741 121'152 145'589 119'377 60'059 59'318 EU-28/EFTA 263'001 117'833 145'168 258'062
Deutsche ins Ausland Pauschalen REISEKOSTEN für Hin- und Rückreise Studierende/ Promovierende, Aufenthalt bis zu 3 Monate
zu 3 6 Afghanistan 825,00 900,00 1.100,00 1.150,00 Ägypten 425,00 450,00 550,00 600,00 Albanien 300,00 325,00 400,00 425,00 Algerien 425,00 475,00 575,00 600,00 Andorra 400,00 425,00 525,00 550,00 Angola
Ausländische Bevölkerung nach Zensus und Ausländerzentralregister (AZR)
Statistisches Bundesamt Sonderveröffentlichung und Ausländerzentralregister () Ergebnisse nach Staatsangehörigkeit und 9. Mai 2011 Erschienen am 10. April 2014; Zwischensumme EU-Drittstaaten teilweise
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BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 Antrags-, Entscheidungs- Bestandsstatistik Berichtszeitraum: 01.01.2016-30.11.2016 bezogen auf: Personen Bereich: Besgebiet gesamt da da ( aufgr n aufgr n ( ( Albanien 121 16.484 14.303 2.181
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Seite 1/6 Antrags-, Entscheidungs- Bestandsstatistik Berichtszeitraum: 01.01.2017-31.07.2017 bezogen auf: Personen Bereich: Besgebiet gesamt da da ( aufgr n aufgr n ( ( Albanien 121 4.022 2.505 1.517 7.152-2
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Seite 1/6 da da Gewährung Albanien 121 8.010 7.055 88,1% 955 11,9% 24.676 1 0,0% 3 0,0% 48 0,2% 35 0,1% 87 0,4% 20.001 81,1% 4.588 18,6% 7.544 525 Bosnien und Herzegowina 122 1.436 947 65,9% 489 34,1%
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Seite 1/6 Antrags-, Entscheidungs- Bestandsstatistik Berichtszeitraum: 01.01.2017-30.06.2017 bezogen auf: Personen Bereich: Besgebiet gesamt da da ( aufgr n aufgr n ( ( Albanien 121 3.425 2.187 1.238 6.316-2
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Seite 1/6 Antrags-, Entscheidungs- Bestandsstatistik Berichtszeitraum: 01.01.2017-31.01.2017 bezogen auf: Personen Bereich: Besgebiet gesamt da da ( aufgr n aufgr n ( ( Albanien 121 573 327 246 1.318 -
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Seite 1/6 Antrags-, Entscheidungs- Bestandsstatistik Berichtszeitraum: 01.01.2017-30.11.2017 bezogen auf: Personen Bereich: Besgebiet gesamt da da ( aufgr n aufgr n ( ( Albanien 121 5.788 3.577 2.211 9.548-11
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 Antrags-, Entscheidungs- Bestandsstatistik Berichtszeitraum: 01.01.2017-31.12.2017 bezogen auf: Personen Bereich: Besgebiet gesamt da da ( aufgr n aufgr n ( ( Albanien 121 6.089 3.774 2.315 9.847-11
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 Antrags-, Entscheidungs- Bestandsstatistik Berichtszeitraum: 01.01.2017-31.10.2017 bezogen auf: Personen Bereich: Besgebiet gesamt da da ( aufgr n aufgr n ( ( Albanien 121 5.349 3.312 2.037 9.086-10
EASY HKL-Liste nach AS
Berlin Stand: 27.08.2013 287 Ägypten 122 Bosnien und Herzegowina 142 Litauen* 145 Malta* 146 Moldau* 461 Pakistan 474 Singapur* 299 Sonstige afrikanische Staaten 499 Sonstige asiatische Staaten 370 St.
KATA LOGO Politik - Welt - Politische Bündnisse
KATA LOGO Politik - Welt - Politische Bündnisse Europa 41 26 28 19 + 6 3 1 48 26 0 0 40 0 3 0 3 Albanien 2009 1991 2000 Andorra 1996 Armenien 1992 2003 Belgien 1949 1973 1995 Bosnien-Herzegowina 1992 Bulgarien
PROMOS - Fördersätze 2017
Pauschale für Kursgebühren für Sprach- und Fachkurse: Aufenthaltsauschale bei Studien- und Wettbewerbsreisen: Betreuungspauschale: 500 Euro pro Person 30 Euro bzw. 45 Euro pro Person und Tag 250 Euro pro
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 Antrags-, Entscheidungs- Bestandsstatistik Berichtszeitraum: 01.02.2017-28.02.2017 bezogen auf: Personen Bereich: Besgebiet gesamt da da ( aufgr n aufgr n ( ( Albanien 121 378 245 133 1.149 -
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 Antrags-, Entscheidungs- Bestandsstatistik Berichtszeitraum: 01.05.2017-31.05.2017 bezogen auf: Personen Bereich: Besgebiet gesamt da da ( aufgr n aufgr n ( ( Albanien 121 474 289 185 928 - -
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Bundesministerium für Wirtschaft Berlin, 26. Januar 2004 und Arbeit Übersicht über die bilateralen Investitionsförderungs- und -schutzverträge (IFV) der Bundesrepublik Deutschland A. In Kraft getretene
Promovierende, Hochschuladministratoren, Wissenschaftler (Promovierte, Professoren), Aufenthalt 3 bis 6 Monate
Afghanistan 825,00 900,00 Ägypten 425,00 450,00 Albanien 300,00 325,00 Algerien 425,00 475,00 Andorra 400,00 425,00 Angola 1.050,00 1.125,00 Anguilla (brit.) 1.350,00 1.475,00 Antiguilla und Barbuda 1.350,00
Übersicht. über die bilateralen Investitionsförderungs- und -schutzverträge (IFV) der Bundesrepublik Deutschland
Bundesministerium für Wirtschaft Berlin, 7.10.2005 und Arbeit Übersicht über die bilateralen Investitionsförderungs- und -schutzverträge (IFV) der Bundesrepublik Deutschland A. In Kraft getretene Verträge
EASY HKL-Liste nach AS
Berlin Stand: 01.05.2014 287 Ägypten 122 Bosnien und Herzegowina 142 Litauen* 145 Malta* 146 Moldau* 461 Pakistan 474 Singapur* 299 Sonstige afrikanische Staaten 499 Sonstige asiatische Staaten 370 St.
Einreisevoraussetzungen für Österreichische Staatsbürger
In der Regel ist zur Einreise in einen anderen Staat ein noch zumindest 3 Monate gültiger Reisepass erforderlich. Für die Mitgliedsstaaten der EU, des EWR und der Schweiz genügt ein gültiger Reisepass
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/7 insge-samt da Erstanträge da Folgeanträge insgesamt Gewährung Verfahrenserledigungen Erstanträgen Albanien 121 1.295 1.247 96,3% 48 3,7% 517 - - 4 0,8% 32 6,2% 36 7,0% 362 70,0% 119 23,0% 916
Anlage: P04 DHL PAKET International Premium Preisliste Q8 erstellt für Datum: Trötsch Verlag e.k. Seite: 1
Anlage: P04 DHL PAKET International Premium Preisliste Q8 erstellt für 5063958008 Datum: 26.04.2016 Trötsch Verlag e.k. Seite: 1 Zone 1 (EUR) Zone 2 (EUR) Zone 3 (EUR) Zone 4 (EUR) Zone 5 (EUR) Zone 6
1. Das weltweite Humboldt-Netzwerk
Alle ausländischen und deutschen Stipendiaten und Preisträger nach aktuellen Aufenthaltsländern, Stand: Januar 2016 Nordamerika Kanada 35 11 57 12 115 131 89 183 61 464 4 9 8 16 33 616 USA 206 411 1086
Anlage: P01 DHL PAKET International Premium Preisliste QA erstellt für Datum: Ulf Maruhn Steinfacher.
Anlage: P01 DHL PAKET International Premium Preisliste QA erstellt für 6311271547 Datum: 21.11.2017 Ulf Maruhn Steinfacher.com Seite: 1 Zone 1 (EUR) Zone 2 (EUR) Zone 3 (EUR) Zone 4 (EUR) Zone 5 (EUR)
ANHANG. A1 Diplomatische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland. A2 Botschaftskanzleien in Berlin
ANHANG A1 Diplomatische Vertretungen in der Bundesrepublik A2 Botschaftskanzleien in Berlin A3 Hintergrundinformationen zu en mit Botschaftsneubauten A4 Fragebogen A5 Kodierschemata Indien und Südafrika
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 Antrags-, Entscheidungs- Bestandsstatistik Berichtszeitraum: 01.09.2017-30.09.2017 bezogen auf: Personen Bereich: Besgebiet gesamt da da ( aufgr n aufgr n ( ( Albanien 121 341 205 136 635-4 -
Unterzeichnerstaaten und Ratifiziererstaaten des Römischen Statuts zur Einrichtung eines Internationalen Strafgerichtshof
Themenbericht Unterzeichnerstaaten und Ratifiziererstaaten des Römischen Statuts zur Einrichtung eines Internationalen Strafgerichtshof Derzeit haben 139 Staaten das Römische Statut des Internationalen
Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (mit Anhang)
Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (mit Anhang) SR 0.231.15; AS 1993 2659 Geltungsbereich der Übereinkunft am 5. Januar 2004 1 Ägypten*
Anschlussförderung im Programm Strategische Partnerschaften und Thematische Netzwerke ( )
Anschlussförderung im Programm Strategische Partnerschaften Thematische Netzwerke (2019-2020) Deutsche ins Ausland (Hin- Rückreise) Afghanistan 925,00 975,00 1.525,00 Ägypten 650,00 975,00 1.525,00 Albanien
Land Festnetz* Zugangsnummer Mobil* Zugangsnummer
C A L L W O R L D W I D E Tarife 2012 Auch online unter: http://www.happyhandy.at Land Festnetz* Zugangsnummer Mobil* Zugangsnummer Afghanistan Ägypten Albanien Algerien Andorra Angola Anguilla Antigua
Länder nach Fertilitätsrate 2015 (von Niedrigster zu höchster)
Länder nach Fertilitätsrate 2015 (von Niedrigster zu höchster) Rang Land Geburtenrate pro Geburten auf 1000 Frau Einwohner im Jahr 1. Taiwan 1,12 9,3 2. Hong Kong 1,13 9,4 3. Bosnien und Herzegowina 1,28
Länder nach Fertilitätsrate 2015
Länder nach Fertilitätsrate 2015 Rang Land Geburtenrate pro Geburten auf 1000 Frau Einwohner im Jahr 1. Niger 7,58 49,8 2. Mali 6,68 47,3 3. Somalia 6,61 43,9 4. Tschad 6,31 46,1 5. Burundi 6,08 44,8 6.
Erklärung zur Versandkostentabelle
Erklärung zur telle Die tatsächlichen errechnen sich wie folgt: Multiplizieren Sie den Wert des "Versandgewicht" des Artikels (*) mit dem Wert in der Spalte " Gewicht ". Liegt der errechnete Wert unter
Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner A... 6 Afghanistan... 6 Ägypten... 6 Albanien... 6 Algerien... 6 Angola... 6 Äquatorialguinea... 6 Argentinien...
BayIntAn: maximaler Fahrtkostenzuschuss je Reiseland
BayIntAn: maximaler Fahrtkostenzuschuss je Reiseland Ländergruppe 1 = 400 EUR 2 = 800 EUR 3 = 1200 EUR 4 = 1800 EUR 5 = 2400 EUR Land max. Fahrtkostenzuschuss in EUR Ländergruppe Afghanistan 1200 Ländergruppe
Teilstipendienrate und Studiengebühren für diesen Fall nicht relevant. Studienebührenhöchstsatz. Reisekostenpauschale. Teilstipendienrate
Masterförderung - Fördersätze 2016 Die von der AKB-Stiftung bereitgestellten Mittel können von Masterstudierenden aller Fakultäten der Universität Göttingen, deren Vorhaben den genannten Kriterien entsprechen,
ANHANG 6. ABl. L 81 vom , S ABl. L 327 vom , S ABl. L 69 vom , S ABl. L 405 vom , S
ANHANG 6 LISTE DER DRITTLÄNDER, DEREN STAATSANGEHÖRIGE BEIM ÜBERSCHREITEN DER AUSSENGRENZEN IM BESITZ EINES VISUMS SEIN MÜSSEN, SOWIE LISTE DER DRITTLÄNDER, DEREN STAATSANGEHÖRIGE VON DIESER VISUMPFLICHT
Rangliste der Pressefreiheit 2017
Rangliste der Pressefreiheit 2017 Rang Land 1 Norwegen +2 3 7,60 7,60 0,0-1,19 8,79 2 Schweden +6 8 8,27 7,59 11,0-4,06 12,33 3 Finnland -2 1 8,92 8,92 0,0 0,33 8,59 4 Dänemark 0 4 10,36 10,36 0,0 1,47
Bayerisches Landesamt für Steuern. ESt-Kartei Datum: 18.11.2009 Karte 1.4 S 2285.1.1-1/14 St32/St33. 33a
Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2010 In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung mit Wirkung ab 1. Januar
Reisekostenpauschale. in Euro. Afghanistan 925 1.500 1.800. Ägypten 500 1.500 1.800. Albanien 325 1.500 1.800. Algerien 475 1.500 1.
Die u.g. n gelten für einen vierwöchigen Aufenthalt. Bei kürzerem oder längeren Aufenthalt verringert bzw. erhöht Afghanistan 925 1.500 1.800 Ägypten 500 1.500 1.800 Albanien 325 1.500 1.800 Algerien 475
Rangliste der Pressefreiheit 2016
Rangliste der Pressefreiheit 2016 Rang Land 1 Finnland 0 1 8,59 8,59-1,07 7,52 2 Niederlande +2 4 8,76 8,76 0,46 9,22 3 Norwegen -1 2 8,79 8,79-1,04 7,75 4 Dänemark -1 3 8,89 8,89-0,65 8,24 5 Neuseeland
Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2014
BMF v. 18.11.2013 IV C 4 - S 2285/07/0005: 013 BStBl 2013 I S. 1462 Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2014 Bezug: BMF, Schreiben v. 4. 10. 2011 (BStBl 2011
Übersicht über die ab 1. Januar 2005 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
Übersicht über die ab 1. Januar 2005 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Ägypten 30 20 10 50 Äquatorialguinea 39 26 13 87 Äthiopien
Liste Pauschalsätze Kooperationsanbahnung
Liste Pauschalsätze Kooperationsanbahnung Land Pauschale Ländergruppe (TS) Pauschale Ländergruppe (FK) Tagessätze (TS) I = 50 EUR Fahrtkosten (FK) 1 = 400 EUR II = 80 EUR 2 = 800 EUR III = 110 EUR 3 =
Ausbildungsentschädigung und Einteilung der Klubs für das Jahr 2005
Ausbildungsentschädigung und Einteilung der Klubs für das Jahr 2005 Für die einzelnen Klubkategorien der Konföderationen wurde je eine Ausbildungsentschädigung festgelegt. In Übereinstimmung mit Art. 6
Übersicht über das Zahlungsverfahren beim Bundesamt für Justiz
Übersicht über das Zahlungsverfahren beim Bundesamt für Justiz Hinweis: Eine Gewähr dafür, welche Form der Beglaubigung zur Vorlage deutscher Führungszeugnisse im Ausland erforderlich ist, wird nicht übernommen.
DEUTSCH Preisliste für Versand und Versicherung mit DHL... 2 DHL Deutschland... 2 DHL Welt... 2
Seite 1 von 13 Inhaltsverzeichnis / Table of content DEUTSCH... 2 liste für Versand und Versicherung mit DHL... 2 DHL Deutschland... 2 DHL Welt... 2 liste für Versand und Versicherung mit DHL Express...
Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien Bonn, 26. Januar 2009
Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien Bonn, 26. Januar 2009 Inkrafttreten: 8. Juli 2010 Inkrafttreten nach Artikel XIX der Satzung: Diese Satzung tritt am
Auslandsreise: Pauschbeträge für Verpflegungs- und Übernachtungskosten
Auslandsreise: Pauschbeträge für Verpflegungs- und Auslandsreise: Pauschbeträge für Verpflegungs- und Übersicht über die ab 1. Januar 2005 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Ägypten
Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 4. Bezirk: Lend, Stand
Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 4. Bezirk: Lend, Stand 01.10.2017 Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 4. Bezirk: Lend Inländer/Ausländer HWS* NWS* O* Gesamt Männer
Staaten nach Klimazonen. Kalte Zone
Staaten nach Klimazonen Mehrfachnennungen sind möglich, da viele Staaten in mehrere Klimazonen aufgeteilt sind. Kalte Zone Eisregion Tundra Nördliche Nadelwälder (Taiga) kein Staat vorhanden Kanada Schweden
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 da da Gewährung Albanien 121 8.113 7.865 96,9% 248 3,1% 3.455 - - 9 0,3% 43 1,2% 25 0,7% 77 2,2% 2.831 81,9% 547 15,8% 5.472 138 Bosnien und Herzegowina 122 8.474 5.705 67,3% 2.769 32,7% 6.594
Rangfolge der Handelspartner im Außenhandel der Bundesrepublik Deutschland
001 FRANKREICH 48 200,1 FRANKREICH 68 720,8 002 NIEDERLANDE 40 751,1 VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA 68 263,1 003 VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA 40 375,8 VEREINIGTES KÖNIGREICH 53 760,9 004 ITALIEN 33 482,1
Deckungsrichtlinien nach Ländern Gültig ab 4. Juli 2017
Deckungsrichtlinien nach Ländern Gültig ab 4. Juli 2017 Legende DQ P6 K HB Deckungsquote für politische Risiken (in der P6 gelten immer 100 %, auf Ausnahmen wird gesondert hingewiesen) Pauschalversicherung
Deutsche ins Ausland AUFENTHALTSKOSTEN Studierende und Promovierende bei Workshops und bei der Teilnahme an
EU-* bis zu 6 e, pro Afghanistan 800,00 71,00 19,00 Ägypten 800,00 38,00 19,00 Albanien 800,00 68,00 19,00 Algerien 800,00 60,00 30,00 Andorra 62,00 20,00 Angola 1025,00 83,00 26,00 Argentinien 800,00
Liste der Vertragsstaaten. des Abkommens vom 28. Juli 1951 und/oder des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Liste der Vertragsstaaten des Abkommens vom 28. Juli 1951 und/oder des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Stand: 23. Oktober 2014 Vertragsstaaten: Vertragsstaaten des
InformationsZentrum für die Wirtschaft
InformationsZentrum für die Wirtschaft Service für Leser des IZW-Beratungsbriefs/Fax-Abruf 089.25 54 36-90 Übersicht über die in 2006 geltenden Pauschbeträge für und Übernachtungskosten Pauschbeträge für
Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld
808 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 48 vom 29. Dezember 2004 Anlage zu 3 Abs. 1 ARVO Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld Europa Albanien 25 20 10 90 30 Andorra
Außenhandel. Statistisches Bundesamt. Rangfolge der Handelspartner im Außenhandel der Bundesrepublik Deutschland (mit Umsatz und Saldo)
Statistisches Bundesamt Außenhandel (mit Umsatz und Saldo) 2011 Erschienen am 21.08.2012 Weitere Informationen zur Thematik dieser Publikation unter: Telefon: +49 (0) 0611 / 75 24 66; Fax: +49 (0) 0611
Statistiken über den Außenhandel Deutschlands mit Textilien und Bekleidung. Zeitraum Januar bis März 2016/2017
Statistiken über den Außenhandel Deutschlands mit Textilien und Bekleidung Zeitraum Januar bis März 2016/2017 BAFA 423-Stat Außenhandel Textilien und Bekleidung der Bundesrepublik Deutschland nach Ursprungs-/Bestimmungsländern
Missionsärztliches Institut
Deutschlands Verantwortung für die Staatsverschuldung der Entwicklungsländer und Potentiale der Schuldenumwandlung für die Gesundheitsfinanzierung Joachim Rüppel Missionsärztliches Institut 4,5 4, 3,5
L O H N S T E U E R. Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum ( 3 Nr. 64 EStG) mit Zeitraum ab
L O H N S T E U E R Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 1.10. 2014 Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge Afghanistan 1.1.02 0 Ägypten 1.1.01 0 Albanien 1.9.02 0 Algerien 1.6.01 0 Angola
Übersicht über die ab 1. Januar 2009 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
Afghanistan 30 20 10 95 Ägypten 30 20 10 50 Äthiopien 30 20 10 110 Albanien 23 16 8 110 Algerien 48 32 16 80 Andorra 32 21 11 82 Angola 42 28 14 110 Antigua und Barbuda 42 28 14 85 Argentinien 42 28 14
Länder im Munzinger Länder-Archiv (MUNL)
Länder im Munzinger Länder-Archiv (MUNL) Afghanistan Afrika, Int. Organisationen Ägypten Albanien Algerien Amerika, Int. Organisationen Andorra Angola Antigua und Barbuda Äquatorialguinea Argentinien Armenien
Übersicht über die ab 1. Januar 2017 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland
bei Afghanistan 30 20 95 Ägypten 40 27 113 Äthiopien 27 18 86 Äquatorialguinea 36 24 166 Albanien 29 20 113 Algerien 51 34 173 Andorra 34 23 45 Angola 77 52 265 Antigua und Barbuda 53 36 117 Argentinien
Übersicht über die ab 1. Januar 2015 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland
bei Afghanistan 30 20 95 Ägypten 40 27 113 Äthiopien 27 18 86 Äquatorialguinea 50 33 226 Albanien 23 16 110 Algerien 39 26 190 Andorra 32 21 82 Angola 77 52 265 Antigua und Barbuda 53 36 117 Argentinien
Kilometergeld und Reisekosten
Kilometergeld und Reisekosten 1. Kilometergeld Fahrzeug pro km Motorfahrrad und Motorrad mit einem Hubraum bis 250 ccm 0,14 Motorrad mit einem Hubraum über 250 ccm 0,24 PKW und Kombi 0,42 Zuschlag für
A1 Mobil Weltweit 2013
Seite 1 von 6 A1 Mobil Weltweit 2013 Afghanistan 4 3,74 1,66 0,38 0,83 1,24 Ägypten 3 2,91 1,66 0,33 0,83 1,08 Aland Inseln 1 0,19 0,05 0,06 0,20 0,0195 Albanien 2 1,24 0,83 0,29 0,83 0,83 Algerien 4 3,74
abgehende Verbindungen /min 1) ankommende Verbindungen /min
Seite 1 von 6 A1 Mobil Weltweit Aland Inseln 1 0,19 0,05 0,06 0,20 0,0195 Belgien 1 0,19 0,05 0,06 0,20 0,0195 Bulgarien 1 0,19 0,05 0,06 0,20 0,0195 Dänemark 1 0,19 0,05 0,06 0,20 0,0195 Deutschland 1
Verzeichnis. der Staatsangehörigkeit nach dem Schlüssel des Statistischen Bundesamtes in KIDICAP. Verfasser: Brigitte Moese
Verzeichnis der Staatsangehörigkeit nach dem Schlüssel des Statistischen Bundesamtes in KIDICAP Verfasser: Brigitte Moese Stand: 12.03.2008 Seite 1 von 17 BAS015 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1
Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 5. Bezirk: Gries, Stand
Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 5. Bezirk: Gries, Stand 01.01.2018 Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 5. Bezirk: Gries Inländer/Ausländer HWS* NWS* O* Gesamt Männer
Übersicht über Doppelbesteuerungsabkommen und Lohnsteuerfreiheit bei Auslandsaufenthalt
Übersicht über Doppelbesteuerungsabkommen und Lohnsteuerfreiheit bei Auslandsaufenthalt Stand: 01. Januar 2014 Verband Deutscher Maschinenund Anlagenbau e.v. Präsident: Dr. Reinhold Festge Hauptgeschäftsführer:
Kongressreiseprogramm Zuschuss zu den Aufenthaltskosten 2015 (Tagespauschale) Land Region Pauschale protag
Kongressreiseprogramm Zuschuss zu den Aufenthaltskosten 2015 (Tagespauschale) Afghanistan Afghanistan 50,00 Ägypten Ägypten 56,00 Albanien Albanien 45,00 Algerien Algerien 61,00 Andorra Andorra 51,00 Angola
A1 Mobil Weltweit für Tarifanmeldungen ab
Seite 1 von 6 A1 Mobil Weltweit für Tarifanmeldungen ab 18.11.2013 Aland Inseln 1 0,288 0,084 0,096 0,54 0,053 Belgien 1 0,288 0,084 0,096 0,54 0,053 Bulgarien 1 0,288 0,084 0,096 0,54 0,053 Dänemark 1
weniger als 24 aber mehr als 11 Stunden abwesend mindestens 24 Stunden abwesend Afghanistan Ägypten
Anlage zu 3 Absatz 1 Auslandskostenerstattungsverordnung Land/Ort 24 11 Afghanistan 25 20 10 95 30 Ägypten 34 27 14 125 30 Äthiopien 22 18 9 86 30 Äquatorialguinea 30 24 12 166 30 Albanien 24 19 10 113
weniger als mehr als 8 bis 11 Stunden abwesend abwesend Afghanistan Ägypten Äthiopien
Anlage zu 3 Absatz 1 Auslandskostenerstattungsverordnung Land/Ort 24 mehr als 11 Afghanistan 25 20 10 95 30 Ägypten 33 26 13 113 30 Äthiopien 22 18 9 86 30 Äquatorialguinea 30 24 12 166 30 Albanien 24
Übersicht über die ab 1. Januar 2013 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
Übersicht über die ab 1. Januar 2013 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und (Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2012 - BStBl 2011 I S. 1259 - in Fettdruck) Land Afghanistan
Reisekostenpauschalen Ausland 2016 Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
Reisekostenpauschalen Ausland 2016 Pauschbeträge Verpflegungsmehraufwendungen und Land Verpflegungsmehraufwendungen bei Afghanistan 30 20 20 95 Ägypten 40 27 27 113 Äthiopien 27 18 18 86 Äquatorialguinea
BtM-Nummern der Einfuhr- und Ausfuhrländer gemäß 18 Betäubungsmittel-Aussenhandelsverordnung Stand: 15.02.2007
Seite 1/5 Afghanistan Afghanistan 301 70 01 Arabische Republik Ägypten Ägypten 301 73 95 Republik Albanien Albanien 301 70 18 Demokratische Volksrepublik Algerien Algerien 301 70 24 Fürstentum Andorra
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für 2012
Pauschbeträge Verpflegungsmehraufwendungen und 2012 Pauschbeträge Verpflegungsmehraufwendungen bei 24, 14 Afghanistan 30 20 10 95 Ägypten 30 20 10 50 Äthiopien 30 20 10 175 Albanien 23 16 8 110 Algerien
weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend mindestens 24 Stunden abwesend EUR EUR EUR EUR EUR Afghanistan
Afghanistan 25 20 10 95 30 Ägypten 25 20 10 50 30 Äthiopien 25 20 10 175 30 Äquatorialguinea 41 33 16 226 30 Albanien 19 15 8 110 30 Algerien 32 26 13 190 30 Andorra 26 21 10 82 30 Angola 64 51 26 265