Satzung V E R E I N T F Ü R G E R E C H T I G K E I T. Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft 3. B U N D E S K O N G R E S S

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1 A N T R Ä G E S I Satzungsanträge p Satzung V E R E I N T F Ü R G E R E C H T I G K E I T Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft S 3. B U N D E S K O N G R E S S

2 Antragsverzeichnis nach Sachgebieten Adressat Bundeskongress 2011 Sachgebiet S Satzung Allgemein Antragsnr. Thema/Antragsteller/Empfehlung der AK Seite S 001 S 002 S 003 S 004 Anpassung der Satzung Gewerkschaftsrat Annahme Änderung der ver.di-satzung 45 Revisionskommission Gewerkschaftsrat Annahme Satzungsänderungen zur Zusammensetzung, Stellvertretungsregelung und Nachwahlregelung des Gewerkschaftsrates in den 31, 37, 41 und 57 Gewerkschaftsrat Annahme Zuständigkeit der ver.di für Leiharbeit: Präzisierung des Anhangs 1 Ziffer zur ver.di-satzung Gewerkschaftsrat Annahme I

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4 S 001 Gewerkschaftsrat Anpassung der Satzung 1 Der Bundeskongress beschließt 4 - Organisationsbereich (Streichung) Absatz 1 Der Organisationsbereich der ver.di umfasst Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen der im Anhang 1 abschließend aufgeführten Bereiche sowie alle Mitglieder, die im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung zur ver.di Mitglied der DAG waren. Der Organisationsbereich schließt Nebenbetriebe sowie rechtlich ausgegliederte und selbstständige - jedoch wirtschaftlich zugeordnete - Dienstleistungsbetriebe ein. Er erfasst auch ver.di und ihre Einrichtungen. 5 - Zweck, Aufgaben und Ziele (Änderung) Absatz 3 Zur Erreichung dieser Ziele dienen insbesondere: (... ) l) Vertretung der Interessen von der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Migrationshintergrund insbesondere durch Förderung und Realisierung gesellschaftlicher, betrieblicher und sozialer Integration sowie der aktiven Auseinandersetzung mit migrationsausländerspezifischen Fragen und Problemen, (... ) Anrechnung von Mitgliedschaftszeiten (Änderung) Absatz 1 Mitgliedern, die aus anderen Gewerkschaften im DGB, EGB und IBFG IGB zur ver.di übertreten, wird die nachgewiesene Mitgliedschaftszeit auf die Mitgliedschaftszeit bei ver.di angerechnet. 1

5 S 001 Gewerkschaftsrat Ausschluss von der Mitgliedschaft (Ergänzung) (Hier ist des leichteren Verständnisses halber der ganze 12 abgedruckt, Ergänzungen unter Absatz 7 und 9) Absatz 1 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt oder sich gewerkschaftsschädigend verhält. Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person Umstände vorliegen, die einer Aufnahme in ver.di gemäß 6 Absatz 2 und Absatz 3 entgegenstehen würden. Die Freiheit der Wissenschaft, der Kunst und der Medien ist zu beachten. Absatz 2 Einen Antrag auf Ausschluss können stellen: a) der Bezirksvorstand und der Bezirksfachbereichsvorstand, b) der Landesbezirksvorstand und der Landesbezirksfachbereichsvorstand, c) der Bundesfachbereichsvorstand. Die Antragsberechtigung gilt für den jeweiligen räumlichen und funktionalen Zuständigkeitsbereich. Der Antrag ist schriftlich zu begründen Absatz 3 Über Ausschlussanträge entscheidet der Bundesvorstand. Absatz 4 Vor der Beschlussfassung des zuständigen Gremiums über einen Antrag auf Ausschluss ist das betroffene Mitglied über den Antrag zu informieren. Die Begründung des Antrags ist dem betroffenen Mitglied zu übermitteln. Im Rahmen des Ausschlussverfahrens ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Absatz 5 Gegen die Entscheidung über den Ausschluss können das Mitglied und das antragstellende Organ innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Beschwerde beim Kontroll- und Beschwerdeausschuss einlegen und begründen. Gegen die Entscheidung des Kontrollund Beschwerdeausschusses können das Mitglied und das antragstellende 2

6 S 001 Gewerkschaftsrat Organ innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Kontroll- und Beschwerdeausschusses schriftlich Berufung beim Gewerkschaftsrat einlegen und begründen. Die Entscheidung des Gewerkschaftsrats ist innerhalb der ver.di abschließend. Absatz 6 Vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesvorstands über den Ausschluss bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds. Leistungen werden während dieser Zeit nicht gewährt. Absatz 7 Der Bundesvorstand kann ab dem Zeitpunkt eines Antrages nach Absatz 2 das sofortige Ruhen von gewerkschaftlichen Funktionen beschließen, wenn der Organisation durch das Verhalten des Mitgliedes ein schwerwiegender und unmittelbarer Schaden droht. Hierüber ist das Mitglied unverzüglich zu unterrichten. Ebenso ist der Gewerkschaftsrat von der Entscheidung unverzüglich zu informieren. Er kann den Beschluss des Bundesvorstandes mit sofortiger Wirkung aufheben. Absatz 7 8 Mitglieder, welche durch nachgewiesene Straftaten ver.di schädigen, können vom Bundesvorstand aufgrund eines Antrags nach Absatz 2 bzw. Absatz 3 ohne Durchführung des Ausschlussverfahrens ausgeschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied wird eine Frist von drei Tagen zur Stellungnahme eingeräumt. Absatz 5 und Absatz 6 gelten entsprechend. Absatz 8 9 Die weiteren Einzelheiten des Ausschlussverfahrens und der Ruhendstellung von gewerkschaftlichen Funktionen werden in einer vom Gewerkschaftsrat zu erlassenden Richtlinie geregelt. In minder schweren Fällen kann die Richtlinie eine Rüge und/oder die Aberkennung von Funktionen innerhalb der ver.di vorsehen. 3

7 S 001 Gewerkschaftsrat Gemaßregeltenunterstützung (Änderung) Absatz 1 Mitgliedern, die wegen ihres Eintretens für von der ver.di anerkannte Arbeitsbedingungen oder aufgrund gewerkschaftlicher Tätigkeit entlassen und dadurch erwerbslos oder in ihrer wirtschaftlichen Existenz unmittelbar und vergleichbar bedroht werden, kann Unterstützung gewährt werden Bezirksvorstand (Änderung) Absatz 3 Der Bezirksvorstand nimmt die auf den Bezirk bezogenen Angelegenheiten der ver.di in Zusammenarbeit mit der Bezirksgeschäftsführung wahr. Hierzu zählen insbesondere: (... ) d) Unterstützung von Betriebs- und Personalräten, Mitarbeitervertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Vertrauensleuten für Schwerbehinderte Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, (... ) 140 j) Integration ausländischer Mitglieder Förderung der gesellschaftlichen, sozialen und betrieblichen Gleichstellung von Mitgliedern mit Migrationshintergrund, 145 (... ) 34 - Landesbezirksvorstand (Änderung) 150 (... ) Absatz 4 Der Landesbezirksvorstand nimmt in Zusammenarbeit mit der Landesbezirksleitung die auf den Landesbezirk bezogenen Angelegenheiten der 4

8 S 001 Gewerkschaftsrat ver.di wahr. Hierzu zählen insbesondere: (... ) n) Integration ausländischer Mitglieder Förderung der gesellschaftlichen, sozialen und betrieblichen Gleichstellung von Mitgliedern mit Migrationshintergrund, (... ) v) Wahl der Delegierten zu den DGB-LandesbBezirkskonferenzen Außerordentliche Bundeskongresse (Streichung) Absatz 2 Für die Einberufung und Durchführung eines außerordentlichen Bundeskongresses gilt 39 Absatz 1 entsprechend. Der Gewerkschaftsrat kann die Ankündigungsfrist bis auf acht Wochen und die Einberufungsund Antragsfrist bis auf vier Wochen verkürzen Gewerkschaftsrat (Ergänzung) Absatz 5 Der Gewerkschaftsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zwischen zwei Bundeskongressen kann der Gewerkschaftsrat Satzungsänderungen und Änderungen des Organisationskatalogs (Anhang 1) mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner ehrenamtlichen Mitglieder beschließen. Eine Änderung der 4, 5, 14 Absatz 1 und 2 Satz 1, 20, 22 Absatz 1, 2 und 3, 23, 37, 38, 39 Absatz 2, 40, 41, 42, 44, 45, 76 und 77 sowie der Bestimmungen über die Aufgabenteilung zwischen den Ebenen und Fachbereichen und zwischen den jeweiligen Organen ist unzulässig. Sofern der nächste Bundeskongress die Satzungsänderung nicht mit der erforderlichen Mehrheit bestätigt, treten die ursprünglichen Regelungen wieder in Kraft. 5

9 S 001 Gewerkschaftsrat 46 - Aufgaben der Fachbereiche (Ergänzung und Streichung) Absatz 1 Die Fachbereiche nehmen die Aufgaben der fachbezogenen mitgliederund betriebsnahen Interessenvertretung wahr. Die Aufgaben der Fachbereiche sind insbesondere: a) die Mitgliederwerbung sowie die Beratung und Betreuung der Mitglieder, der Vertrauensleute, der Betriebs- und Personalräte und Mitarbeitervertretungen, der Jugend- und Auszubildendenvertreter/innen, der Vertrauensleute der Schwerbehinderten Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, (... ) 47 - Verhältnis zu Ebenen und Gesamtorganisation (Ergänzung) Absatz 3 Die Fachbereiche sind den Zielen der Gesamtorganisation verpflichtet. Sie informieren die Vorstände und Geschäftsführungen der jeweiligen Ebenen regelmäßig über ihre Arbeit. Bundesfachbereichsleiter/in kann nur sein, wer zugleich dem Bundesvorstand angehört. 53 Bezirksfachbereichsvorstand (Änderung) Absatz 2 Aufgaben des Bezirksfachbereichsvorstands sind auf der Grundlage von 46 insbesondere: a) die Mitgliederwerbung sowie die Beratung und Betreuung der Mitglieder, der Vertrauensleute, der Betriebs- und Personalräte und der Mitarbeitervertretungen, der Jugend- und Auszubildendenvertreter/innen, der Vertrauensleute der Schwerbehinderten Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten Menschen, (... ) 54 Landesbezirksfachbereichskonferenz (Streichung) 230 Absatz 3 Zu den Aufgaben und Zuständigkeiten der Landesbezirksfachbereichskon 6

10 S 001 Gewerkschaftsrat ferenz gehören insbesondere: ( ) f) Entgegennahme der Geschäftsberichte und des Finanzberichtes des Landesbezirksfachbereichsvorstandes und des Berichts der Revisionskommission, ( ) 55 - Landesbezirksfachbereichsvorstand (Änderung) Absatz 2 Der Landesbezirksfachbereichsvorstand nimmt die auf den Landesbezirk bezogenen Angelegenheiten seines Fachbereichs in Zusammenarbeit mit dem/der Landesbezirksfachbereichsleiter/in wahr, insbesondere: a) die Mitgliederwerbung sowie die Beratung und Betreuung der Mitglieder, der Vertrauensleute, der Betriebs- und Personalräte und der Mitarbeitervertretungen, der Jugend- und Auszubildendenvertreter/innen, der Vertrauensleute der Schwerbehinderten Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, (... ) 58 Absatz 1 und 2 - Bundesfachbereichsvorstand (Änderung und Ergänzung) Absatz 1 Der Bundesfachbereichsvorstand wird von der Bundesfachbereichskonferenz gewählt. Die Rechte und Aufgaben sowie die Zusammensetzung des Bundesfachbereichsvorstands unter Beteiligung der Frauen und der Jugend werden im jeweiligen Fachbereichsstatut festgelegt. Der Bundesfachbereichsvorstand wählt aus seiner Mitte die/den ehrenamtlichen Vorsitzende/n und ein Präsidium. Absatz 2 Der Bundesfachbereichsvorstand nimmt die auf den Fachbereich bezogenen Angelegenheiten der ver.di in Zusammenarbeit mit dem/der Bundesfachbereichsleiter/in wahr, insbesondere: a) die Koordination der Mitgliederwerbung sowie die Beratung und Betreuung der Mitglieder, der Vertrauensleute, der Betriebs- und Personalräte und der Mitarbeitervertretungen, der Jugend- und Auszubildendenvertreter/ 7

11 S 001 Gewerkschaftsrat innen, der Vertrauensleute der Schwerbehinderten Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, (... ) 275 Begründung Zu 4 - Organisationsbereich (Streichung) Durch die Streichung von abschließend eröffnen wir den Weg zu Anpassungen des Organisationskatalogs. Die hier vorgeschlagene Streichung ist noch keine nach 15 Absatz 2 DGB-Satzung zustimmungspflichtige Änderung. Denn der Organisationsbereich wird ja vorliegend noch nicht geändert. Es wird lediglich eine Änderung nach der ver.di-satzung erleichtert. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt der Organisationsbereich (Anhang 1) tatsächlich geändert werden, wäre dann die Zustimmung 15 Absatz 2 DGB-Satzung einzuholen. Eine Anpassung des Organisationskataloges soll künftig auch zwischen den Kongressen durch den Gewerkschaftsrat möglich sein. Der Streichungsvorschlag ist daher in Verbindung mit dem Vorschlag zu 41 Absatz 5 zu sehen (siehe unten). Anmerkung: Auch die Satzungen anderer DGB-Gewerkschaften kennen keine als ausdrücklich abschließend deklarierte Organisationskataloge (zum Beispiel: IG Metall, IG BAU, IG BCE, NGG, EVG) Zu 5 - Zweck, Aufgaben und Ziele (Änderung) 300 Redaktionelle Anpassung an 67 Zu 8 - Anrechnung von Mitgliedschaftszeiten (Änderung) 305 Redaktionelle Anpassung: der IBFG heißt seit 2006 IGB Zu 12 - Ausschluss von der Mitgliedschaft (Ergänzung) Die ver.di-satzung eröffnet derzeit keine Möglichkeit, in bestimmten Fällen das Aussetzen gewerkschaftlicher Funktionen eines Mitgliedes mit soforti 8

12 S 001 Gewerkschaftsrat ger Wirkung, also bereits vor dem Anhörungsverfahren nach Absatz 4 und vor einer Entscheidung des Bundesvorstands nach Absatz 6, durchzusetzen. Vielmehr kann bis zur Entscheidung des Bundesvorstands gewerkschaftschädigendes Verhalten unter Ausnutzung von Funktionen fortgesetzt werden. Dadurch kann der Organisation in Konfliktfällen schwerer Schaden entstehen (bei Betriebs- und Personalratswahlen, bei Abspaltungsbestrebungen siehe NAG, bei Streikbruch etc.). Es muss aber auch vermieden werden, dass auch nur der Eindruck entsteht, die vorgeschlagene Regelung könne gegen kritische Funktionäre und Mitglieder missbraucht werden. Aus diesem Grund ist ein entsprechendes Recht des Bundesvorstandes an formale Voraussetzungen (Verfahren nach Absatz 2 muss eingeleitet sein) und an die Information sowie an ein Vetorecht des Gewerkschaftsrates zu binden. Einzelheiten sind in der Richtlinie zu regeln Zu 17 - Gemaßregeltenunterstützung (Änderung) Das Eintreten für von ver.di anerkannte Arbeitsbedingungen ist zum einen sehr unbestimmt, zum anderen aber durch gewerkschaftliche Tätigkeit abgedeckt, daher überflüssig. Andererseits ist der entsprechende Schaden nicht zwangsläufig mit Erwerbslosigkeit (im Rechtssinne) verbunden. Es gab zum Beispiel Fälle, in denen der Arbeitgeber wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit Entgelt in erheblicher Höhe dauerhaft einbehalten hat. Hier ist die Situation des Mitgliedes nahezu gleich und Solidarität angesagt. Da nunmehr eine Ausdehnung der Leistung auch für den Fall einer Maßregelung vorgesehen ist, in dem keine Erwerbslosigkeit vorliegt, bedarf es im Einzelfall einer erweiterten Ermessensentscheidung. Daher ist dies hier als Kann-Regelung auszuführen, was allerdings nur eine Konkretisierung des 12 Absatz 4 Satzung bedeutet 9

13 S 001 Gewerkschaftsrat Zu 28 - Bezirksvorstand (Änderung) Zu d) Redaktionelle Änderung, notwendig durch die neue Bezeichnung im Sozialgesetzbuch IX 96 Zu j) Redaktionelle Anpassung an 67 Zu 34 - Landesbezirksvorstand (Änderung) Zu n) Redaktionelle Anpassung an 67 Zu v) Redaktionelle Anpassung an aktuelle DGB-Satzung ( 11) Zu 40 - Außerordentliche Bundeskongresse (Streichung) Redaktionelle Änderung: Der Begriff der Ankündigung des Bundeskongresses wurde bereits mit Satzungsänderung im 39 Absatz 1 im Jahr 2005 zur Vereinfachung der Einberufungsregularien gestrichen, eine entsprechende Anpassung in 40 wurde damals vergessen. Zu 41 - Gewerkschaftsrat (Ergänzung) Im Zusammenhang mit Abgrenzungskonflikten im DGB, aber auch wegen fortlaufender Veränderungen in Branchenstrukturen beziehungsweise neuen Entwicklungen in der Rechtsprechung, kann es erforderlich sein, den Organisationskatalog kurzfristig, das heißt auch während einer laufenden Wahlperiode, anzupassen. Damit dies mit sofortiger Rechtswirkung und in einem gerichtsfesten Verfahren erfolgen kann, ist die vorgeschlagene Satzungsergänzung erforderlich. Bislang war zweifelhaft, ob der Anhang 1 als Teil des 4 Satzung dem ausschließlichen Änderungsvorbehalt durch den Kongress unterliegt. 10

14 S 001 Gewerkschaftsrat Durch die Änderung kann nun zweifelsfrei auch der Gewerkschaftsrat und nicht nur alle vier Jahre der Bundeskongress entscheiden. Das sich aus der DGB-Satzung ergebende Prozedere (Abstimmungsverfahren innerhalb des DGB) bleibt von dieser Änderung unberührt. Anmerkung: Auch die Satzungen anderer DGB-Gewerkschaften sehen eine Änderungsoption hinsichtlich ihres Organisationkatalogs durch das unterhalb der Kongress-/Gewerkschaftstag-Ebene zuständige Organ (entsprechend Gewerkschaftsrat) während der laufenden Wahlperiode vor. (zum Beispiel: IG Metall, IG BAU, IG BCE, NGG) Zu 46 - Aufgaben der Fachbereiche (Ergänzung und Streichung) Redaktionelle Änderung: notwendig durch die neue Bezeichnung im Sozialgesetzbuch IX 96 Zu 47 - Verhältnis zu Ebenen und Gesamtorganisation (Ergänzung) Die Übertragung der Verantwortung für einen Bundesfachbereich betrifft maßgeblich die gesamte Organisation. Aus diesem Grund ist diese Entscheidung in der Satzung mit der Wahl zum Mitglied des Bundesvorstandes verknüpft und daher dem höchsten Organ der ver.di, dem Bundeskongress, vorbehalten (im Falle einer während einer Wahlperiode erforderlichen Nachwahl dem Gewerkschaftsrat). Gleichzeitig setzt die Wahl voraus, dass es sich um ein von der Bundesfachbereichskonferenz (ausnahmsweise dem Bundesfachbereichsvorstand - 42 Absatz 5 ver.di- Satzung) nominiertes Mitglied handelt. Insoweit steht den Bundesfachbereichen ein starkes Mitwirkungsrecht zu. In der vorgeschlagenen Formulierung wird noch einmal klargestellt, dass ein/e Bundesfachbereichsleiter/in gleichermaßen sowohl ihrem/seinem Fachbereich wie auch der Gesamtorganisation verantwortlich ist. Dies entspricht dem Kernanliegen einer festen Verknüpfung von fachbereichsübergreifenden Verantwortlichkeiten in der Matrix und der vereinsrechtlichen Stellung des Bundesvorstandes. Damit wird - in der logischen Folge - nun auch die Frage des Beginns der Amtszeit der/des Bundesfachbereichsleiters/in unzweideutig geregelt, nachdem dies im Hinblick auf den jeweils früheren Nominierungstermin 11

15 S 001 Gewerkschaftsrat 430 durch die Bundesfachbereichskonferenz ( 57 Absatz 2. d) Satzung), immer wieder hinterfragt wurde. Im Hinblick auf die Planbarkeit von Übergabe-Prozessen zeigte sich die Erforderlichkeit einer noch auslegungsfesteren Regelung. Zu 53 Bezirksfachbereichsvorstand (Änderung) 435 Redaktionelle Änderung: notwendig durch die neue Bezeichnung im Sozialgesetzbuch IX 96 Zu 54 Landesbezirksfachbereichskonferenz (Streichung) 440 Redaktionell: Die Satzung sieht für den Landesbezirksfachbereich keine Revisionskommission vor. Die nun gestrichene Passage ist zu einem früheren Zeitpunkt versehentlich in die Satzung aufgenommen worden. Zu 55 - Landesbezirksfachbereichsvorstand (Änderung) Redaktionelle Änderung: notwendig durch die neue Bezeichnung im Sozialgesetzbuch IX 96 Zu 58 Absatz 1 und 2 - Bundesfachbereichsvorstand (Änderung und Ergänzung) Zu Absatz 1: Alle Fachbereiche haben durch den Bundesfachbereichsvorstand eine/n Vorsitzenden gewählt, obwohl die Satzung bislang diese Funktion gar nicht vorsieht. Hier sollte die Satzung der Wirklichkeit angepasst werden. Zu Absatz 2 a) Redaktionelle Änderung: notwendig durch die neue Bezeichnung im Sozialgesetzbuch IX

16 S 001 Gewerkschaftsrat Empfehlung der Antragskommission 470 Annahme Entscheidung des Bundeskongresses wie Empfehlung abweichend von Empfehlung 13

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18 S 002 Gewerkschaftsrat Änderung der ver.di-satzung 45 Revisionskommission 1 Der Bundeskongress beschließt Der 45 Revisionskommission wird wie folgt geändert: Für die Ortsvereine, Bezirke, Landesbezirke und den Bund werden ehrenamtliche Revisionskommissionen gebildet. 2. Die Revisionskommission besteht im Ortsverein und im Bezirk aus bis zu fünf, im Landesbezirk aus bis zu sieben Mitgliedern und auf der Ebene des Bundes aus je einem/r Vertreter/in der Landesbezirke. Die Mitglieder der Revisionskommissionen werden durch die jeweilige Versammlung, Bezirkskonferenz, Landesbezirkskonferenz bzw. den Bundeskongress gewählt. Hauptamtlich Beschäftigte der ver.di und Mitglieder eines örtlichen Vorstands, eines Bezirksvorstands, eines Landesbezirksvorstands, des Gewerkschaftsrats, Mitglieder eines Fachbereichsvorstands und Mitglieder des Kontroll- und Beschwerdeausschusses können nicht Mitglied einer Revisionskommission auf der jeweiligen Ebene sein. Hauptamtlich Beschäftigte der ver. di sowie Mitglieder des Gewerkschaftsrates und Mitglieder des Kontrollund Beschwerdeausschusses können nicht Mitglied einer Revisionskommission sein. Mitglieder eines Bezirksvorstands, eines Landesbezirksvorstands und eines Fachbereichsvorstands können nicht Mitglied einer Revisionskommission der jeweiligen Ebene sein. Die jeweilige Revisionskommission wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, und eine/n Stellvertreter/in und eine/n Schriftführer/in. Die jeweilige Revisionskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. 3. Die Revisionskommissionen haben die Aufgabe, die Haushaltsführung und das Rechnungswesen der jeweiligen Ebenen und Fachbereiche zu kontrollieren. Sie prüfen die Kassen und führen über jede Revision Protokoll. Die Kassenrevision ist mindestens zweimal jährlich durchzuführen.. In jedem Kalenderjahr sind mindestens zwei Prüfungen vorzunehmen. Über jede Prüfung ist Protokoll zu führen. Über das Ergebnis jeder Revision ist dem jeweiligen Vorstand sowie der jeweiligen Konferenz bzw. Versammlung - auf Bundesebene dem Gewerkschaftsrat - zu berichten. 15

19 S 002 Gewerkschaftsrat Die Revisionskommissionen im Bezirk und im Landesbezirk berichten den jeweiligen Konferenzen über die wesentlichen Ergebnisse ihrer Tätigkeit. Die Revisionskommission auf Bundesebene berichtet dem Bundeskongress auf der Grundlage eines schriftlichen Berichts und gibt eine Empfehlung zur Entlastung der Bundesorgane. 5. Das Nähere regelt eine vom Gewerkschaftsrat zu erlassende Richtlinie Begründung In der vorliegenden Fassung des 45 der Satzung ist die Bildung von Revisionskommissionen in Ortsvereinen vorgesehen. Da die den Ortsvereinen zur Verfügung stehenden Mittel Teil des bezirklichen Haushalts sind und insofern bereits Prüfungsgegenstand der Revisionskommissionen auf Bezirksebene sind, besteht für zusätzliche Revisionskommissionen auf Ortsvereinsebene kein Bedarf. Es ist auch kein Fall bekannt, wo diese Regelung in der Praxis umgesetzt worden wäre. Deshalb soll die Vorschrift zur Einrichtung solcher Kommissionen entfallen. Der Wortlaut der derzeit gültigen Bestimmungen zur Vermeidung von Interessenkollisionen regelt dies nur für die jeweilige Ebene. Die Neufassung erweitert für hauptamtlich Beschäftigte, die Mitglieder des Gewerkschaftsrates sowie die Mitglieder des Kontroll- und Beschwerdeausschusses diese Unvereinbarkeit auf alle Revisionskommissionen. Sowohl der Gewerkschaftrat als auch der Kontroll- und Beschwerdeausschuss können mit Sachverhalten befasst werden, die die Arbeit einer Revisionskommission auf jeder Ebene betreffen können. Deshalb soll eine mögliche Interessenkollision ausgeschlossen werden. Hautamtlich Beschäftigten fehlt es aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen von vornherein an der notwendigen Unabhängigkeit zur Übernahme der Funktion in einer ehrenamtlichen Revisionskommission - auf welcher Ebene auch immer. Auf einen ausdrücklichen Hinweis zur Pflicht der Kassenprüfung wurde verzichtet, weil der wohl ursprünglich umfassend, im gleichen Sinne wie Stadtkasse gemeinte Begriff zunehmend im alltagssprachlich üblichen Sinne als Bargeldkasse verstanden wird, und der Prüfung der Bargeldkassen, die nur noch von untergeordneter Bedeutung sind, keine herausgehobene Stellung mehr zukommt, die eine ausdrückliche Erwähnung in der Satzung rechtfertigen würde. 16

20 S 002 Gewerkschaftsrat Die Änderungen zur Berichtspflicht dienen der Klarstellung, dass nicht den jeweiligen Konferenzen über jede einzelne Prüfung zu berichten ist, sondern diese umfassende Pflicht lediglich gegenüber den Vorständen besteht und den Konferenzen nur ein zusammenfassender Bericht zu erstatten ist. Die ausdrückliche Wahl einer/eines Schriftführerin/Schriftführers wird gestrichen, da die Vorschrift in Absatz 3, dass über jede Prüfung zwingend ein Protokoll zu führen ist, ausreicht. Empfehlung der Antragskommission 90 Annahme Entscheidung des Bundeskongresses wie Empfehlung abweichend von Empfehlung 17

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22 S 003 Gewerkschaftsrat Satzungsänderungen zur Zusammensetzung, Stellvertretungsregelung und Nachwahlregelung des Gewerkschaftsrates in den 31, 37, 41 und Der Bundeskongress beschließt 1. Der Gewerkschaftrat beantragt für den ver.di-bundeskongress folgende Satzungsänderungen (die geänderten bzw. ergänzten Passagen sind nachfolgend unterstrichen): 31 Landesbezirkskonferenz ( ) c) Nominierung der Vertreter/innen des Landesbezirks im Gewerkschaftsrat und Nominierung ihrer persönlichen Stellvertreter/innen, ( ) 37 Bundeskongress ( ) h) Wahl der Mitglieder des Gewerkschaftsrats und ihrer persönlichen Stellvertreter/innen, des Bundesvorstands, des Kontroll- und Beschwerdeausschusses und der Revisionskommission für die Bundesebene, der/des Beauftragten für Kunst und Kultur sowie des/der Vorsitzenden der Bundeskommission Freie Mitarbeiter/innen. 41 Gewerkschaftsrat Der Gewerkschaftsrat ist das höchste Organ zwischen den Bundeskongressen. 2. Der Gewerkschaftsrat besteht zu gleichen Teilen aus den sich nach dem Schlüssel (je angefangene Mitglieder ein Mandat) 19

23 S 003 Gewerkschaftsrat ergebenden Vertretern/innen der Landesbezirke und der Fachbereiche. Zusätzlich gehören dem Gewerkschaftsrat zwei Vertreterinnen der Frauen, je zwei Vertreter/innen der Jugend und Senior/innen sowie je ein/e Vertreter/in der übrigen Gruppen nach 22 Abs. 4 Buchstaben c) bis h) an. 3. Die Wahl der Mitglieder des Gewerkschaftsrats und ihrer persönlichen Stellvertreter/innen erfolgt durch den Bundeskongress auf Vorschlag der Landesbezirkskonferenzen und der Bundesfachbereichskonferenzen. Die zusätzlichen Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 werden auf Vorschlag der jeweils vorschlagsberechtigten Bundesgremien gewählt. Für jedes Mitglied können ein/e erste/r und ein/e zweite/r persönliche/r Stellvertreter/in gewählt werden. 4. Scheidet während der laufenden Legislaturperiode ein Mitglied des Gewerkschaftsrates aus dem Gremium aus, rückt die/der persönliche Stellvertreter/in in der festgelegten Rangfolge nach. Ist die Liste der persönlichen Stellvertreter/innen aufgebraucht, kann auf Vorschlag des zuständigen Bundesfachbereichsvorstandes bzw. Landesbezirksvorstandes oder des vorschlagsberechtigten Bundesgruppenausschusses eine Nachwahl durch den Gewerkschaftsrat erfolgen. Eine Nachwahl durch den Gewerkschaftsrat ist bis zu einem Drittel aller Gewerkschaftsratsmandate möglich. Die Nummerierung der bisherigen Absätze 4. bis 8. wird angepasst (in 5. bis 9.). 57 Bundesfachbereichkonferenz ( ) e) Nominierung der Vertreter/innen des Fachbereichs im Gewerkschaftsrat und Nominierung ihrer persönlichen Stellvertreter/innen, ( ) 2. Die vorgeschlagene Satzungsänderung wirkt sich auf die Wahl des Gewerkschaftsrates unmittelbar aus. Daher muss auf dem ver.di- 20

24 S 003 Gewerkschaftsrat 75 Bundeskongress 2011 vor der Durchführung der Wahlen über die Satzungsänderung abgestimmt werden. 3. Sollte der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten, sind die Wahlen nach der dann insoweit geänderten Satzung durchzuführen Der Gewerkschaftsrat empfiehlt jenen Bundesfachbereichen und Landesbezirken, für die sich nach der nun vorgeschlagenen neuen Schlüsselzahl ( 41 Abs. 2 ver.di Satzung) ein zusätzliches Mandat ergibt, auf den jeweiligen Wahlkonferenzen vorsorglich eine/n weitere/n Vertreter/in für den Gewerkschaftsrat zu nominieren. Die Verteilung der Mandate ergibt sich aus dem Parallelbeschluss zur Zusammensetzung des Gewerkschaftsrates. 5. Der Gewerkschaftsrat empfiehlt den vorschlagsberechtigten Bundesund Landesbezirkskonferenzen für jede/n für den Gewerkschaftsrat nominierte/n Vertreter/in zwei persönliche Stellvertreter/innen zu nominieren. Begründung 95 I. Wahl von persönlichen Stellvertreter/innen für die Vertreter/innen der Fachbereiche, Landesbezirke und Personengruppen und im Gewerkschaftsrat Bislang gab es in der Satzung keine ausdrückliche Regelung zur Wahl von persönlichen Stellvertreter/innen für die Mitglieder des Gewerkschaftsrates. Die Wahl der persönlichen Stellvertreter/innen erfolgte auf der Grundlage eines Beschlusses des Gewerkschaftsrates. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung für die 31 Abs. 2 c), 37 Abs. 1 h), 41 Abs. 3 und 57 Abs. 2 e) der ver.di-satzung wird hierzu eine gerichtsfeste Satzungsgrundlage geschaffen

25 S 003 Gewerkschaftsrat II. Nachwahl von Vertreter/innen für den Gewerkschaftsrat Der Gewerkschaftsrat hatte in der Vergangenheit eine Nachwahlregelung für nicht erforderlich erachtet. Er war der Auffassung gefolgt, dass Fluktuationen durch die gewählten Stellvertreter/innen ausreichend ausgeglichen werden könnten. Es hat sich in den letzten Jahren jedoch gezeigt, dass die Möglichkeit von Nachwahlen erforderlich sein kann, um eine ausreichende Besetzung des Gewerkschaftsrates für die gesamte Wahlperiode zu gewährleisten. Eine Nachwahlregelung für den Gewerkschaftsrat gibt es in der Satzung bisher nicht. Zwar sieht 21 Abs. 4. der ver.di-satzung grundsätzlich die Möglichkeit von Nachwahlen für die Organe der ver.di vor. In der spezielleren und daher für das Satzungsorgan Gewerkschaftsrat vorrangigen Regelung des 41 der ver.di-satzung sind Nachwahlen lediglich für den Bundesvorstand, den Kontroll- und Beschwerdeausschuss und zur Revisionskommission vorgesehen. Diese Frage muss in der Satzung eindeutig geregelt werden, damit auch für das Organ Gewerkschaftsrat eine rechtlich abgesicherte Nachwahl möglich wird. Der vorliegende Vorschlag ist dem 21 Abs. 4 der ver.di-satzung insoweit nachgebildet, als die Nominierung für eine Nachwahl durch den jeweils verantwortlichen Bundesfachbereichs- oder Landesbezirksvorstand, bzw. das vorschlagsberechtigte Personengruppengremium auf Bundesebene, erfolgen soll. Eine Nachwahl von Gewerkschaftsratsmitgliedern durch den Gewerkschaftsrat (Selbstkooptierung) ist vereinsrechtlich grundsätzlich durch die Satzung regelbar. Es muss dabei sichergestellt sein, dass die nachgewählten Mandatsträger das betreffende Organ nicht nominell dominieren. Daher muss die Zahl der durch Nachwahl besetzbaren Mandate auf ein Drittel aller Mandate des Organs beschränkt werden. Diesen Anforderungen genügt die vorgeschlagene Satzungsregelung

26 S 003 Gewerkschaftsrat III. Veränderung der Schlüsselzahl (erforderliche Mitglieder-Mindestzahl pro GR-Mandat) in 41 Abs. 2 der ver.di-satzung Die Zahl der ver.di-mitglieder hat sich seit der ver.di-gründung insgesamt vermindert. Dies führt dazu, dass nach dem bisherigen Schlüssel (ein Mandat pro angefangene Mitglieder) kleinere Fachbereiche und Landesbezirke vermehrt nur noch mit einem Mandat im Gewerkschaftsrat vertreten sein werden. Um diesem Trend wenigstens teilweise entgegen zu wirken, ist eine Anpassung der Schlüsselzahl geboten. Allerdings muss ein neuer Schlüssel auf alle Fachbereiche und Landesbezirke einheitlich angewandt werden. Aus der nun vorgeschlagenen Schlüsselzahl (55.000) ergäbe sich auf der Basis des Mitgliederstands am (Stichtag für die Organisationswahlen), dass für den Gewerkschaftsrat je 39 Landesbezirks- und Fachbereichsvertreter/innen zu wählen sind. Der Gewerkschaftsrat hätte - einschließlich der 12 Gruppenmandate - in der neuen Legislaturperiode insgesamt 90 Mitglieder. Für die einzelnen Fachbereich und Landesbezirke ergäben sich bei einer Schlüsselzahl von folgende Veränderungen: Nord: 2//2 Niedersachsen/Bremen: 4//5 Berlin-Brandenburg: 3//3 NRW: 9//9 Rheinland-Pfalz: 1//2 Hessen: 3//3 SAT: 3//4 Bayern: 4//4 Baden-Württemberg: 4//4 Hamburg: 2//2 Saar: 1//1 Landesbezirk gesamt: 36//

27 S 003 Gewerkschaftsrat FB 1: 2//2 FB 2: 2//3 FB 3: 6//6 FB 4: 1//1 FB 5: 1//1 FB 6: 2//2 FB 7: 4//5 FB 8: 3//3 FB 9: 2//2 FB 10: 10//10 FB 11: 2//2 FB 12: 5//6 FB 13: 2//2 Fachbereich gesamt: 36//39 IV. Beschlussfassung auf dem ver.di-bundeskongress 2011 mit Wirksamkeit für die Wahlperiode Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen kann hinsichtlich der 37 und 41 nicht der Gewerkschaftsrat, sondern nur der Kongress beschließen ( 41 Abs. 5 ver.di-satzung). Die Änderungen der 31 und 57 könnte zwar der Gewerkschaftsrat beschließen, sie würden aber erst durch eine Bestätigung durch den Kongress wirksam ( 41 Abs. 5 letzter Satz). Soll die Satzungsänderung bereits in der Wahlperiode 2011 bis 2015 wirksam werden, ist es daher erforderlich, dass der Kongress die Satzungsänderung noch vor der Wahl des Gewerkschaftsrates beschließt. Sollte der Kongress die Satzungsänderungen nicht beschließen, ist der Gewerkschaftsrat nach den bisher geltenden Regelungen zu wählen. V. Nominierungsverfahren in den betroffenen Wahlkonferenzen 225 Für einzelne Fachbereiche und Landesbezirke ergibt sich, je nach Entscheidung des Kongresses, eine abweichende Zahl von Gewerkschaftsratsmandaten. Beschließt der Kongress eine Schlüsselzahl von , erhalten die Fachbereiche 2, 7 und 12 sowie für die Landesbezirke Nieder 24

28 S 003 Gewerkschaftsrat sachsen/bremen, Rheinland-Pfalz und SAT jeweils ein weiteres Mandat (siehe Tabelle oben). Die Konferenzen dieser Bundesfachbereiche und Landesbezirke müssen daher ihre Vertreter/innen für den Gewerkschaftsrat sowohl nach den bisherigen Satzungsregelungen (Schlüsselzahl ) als auch vorsorglich nach den noch zu beschließenden geänderten Satzungsregelungen (Schlüsselzahl ) nominieren. D.h.: sie nominieren in einem ersten Wahlgang soviele Vertreter/innen, wie ihnen nach dem bisherigen Schlüssel zustehen (siehe Tabelle oben). In einem weiteren Wahlgang nominieren sie vorsorglich eine/n weitere/n Vertreter/in, die/der auf dem Bundeskongress aber nur dann zur Wahl steht, wenn dieser die Schlüsselzahl in der Satzung zuvor entsprechend geändert hat. Mit diesem Verfahren kann dem für die Rechtswirksamkeit von Wahlen konstituierenden Grundsatz der einheitlichen Wahlvorschriften für den gesamten Wahlvorgang (Organisationswahlen) Rechnung getragen werden. Die Delegierten der Vorkonferenzen können jeweils eine in ihrer Auswirkung vorausschaubare Nominierungsentscheidung für beide mögliche Schlüsselzahlvarianten treffen. Für Fachbereiche und Landesbezirke, deren Mandatszahl durch eine Veränderung der Schlüsselzahl nicht berührt wird, ist die Wahrung dieses Grundsatzes in jedem Fall gewährleistet. Die genauen Mandatsverteilungen ergeben sich aus dem Parallelbeschluss zur Zusammensetzung des GR. Empfehlung der Antragskommission 260 Annahme Entscheidung des Bundeskongresses wie Empfehlung abweichend von Empfehlung 25

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30 S 004 Gewerkschaftsrat Zuständigkeit der ver.di für Leiharbeit: Präzisierung des Anhangs 1 Ziffer zur ver.di-satzung Der Bundeskongress beschließt Unter Ziffer des Anhangs 1 zur ver.di-satzung (Organisationsbereich) wird als weiterer Satz am Ende eingefügt: Dies umfasst auch Betriebe der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, sofern diese Leistungen für den allgemeinen Markt oder, ausschließlich oder überwiegend, Leistungen für Betriebe und Verwaltungen im Organisationsbereich der ver.di anbieten. Die Zuständigkeit erstreckt sich außerdem auf Arbeitnehmer/innen, die von einem Verleihbetrieb an die vom Organisationsbereich der ver.di erfassten Betriebe und Verwaltungen (Entleihbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen sind. Begründung Im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Aberkennung der Gewerkschaftseigenschaft und der Tariffähigkeit der Spalterorganisation Christliche Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) wurde von gegnerischen Anwälten, aber auch durch das Arbeitsgericht Berlin, die Organisations- und Tarifzuständigkeit der ver.di für die Betriebe der Arbeitnehmerüberlassung in Frage gestellt. Aus diesem Grund beschloss bereits im Juni und im September 2009 der Gewerkschaftsrat eine Präzisierung der Ziffer des Anhangs 1 zur ver.di-satzung (Organisationsbereich). Danach wurde von gegnerischen Anwälten bestritten, dass der Gewerkschaftsrat zu einer Änderung des Organisationsbereichs nach der Satzung berechtigt war. Diese, gegen ver.di gerichteten Rechtspositionen, sind nicht zu halten. Gleichwohl ist im Interesse einer möglichst hohen Rechtssicherheit eine Beschlussfassung durch den Bundeskongress geboten. Durch die nun vorgeschlagene Präzisierung der Ziffer des Anhangs 1 wird für die Zukunft die Zuständigkeit der ver.di für den arbeitsmarkt- und tarifpolitisch wichtigen Bereich der Arbeitnehmerüberlassung verbindlich und auslegungsfest geregelt. 27

31 S 004 Gewerkschaftsrat Nach der ver.di-satzung ist der Bundeskongress das für Satzungsänderungen, damit auch für eine Präzisierung des Anhangs 1, zweifelsfrei zuständige Organ ( 37 Absatz 2 Buchstabe b) der Satzung). 40 Eine Bestätigung der Gewerkschaftsratsbeschlüsse 736 und 768 nach 41 Absatz 5 der Satzung erübrigt sich durch diesen Satzungsbeschluss. 45 Empfehlung der Antragskommission Annahme Entscheidung des Bundeskongresses 50 wie Empfehlung abweichend von Empfehlung 28

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