Allgemeine Bedingungen für die Vermögenseigenschadenversicherung (ABV 2010)

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1 Allgemeine Bedingungen für die Vermögenseigenschadenversicherung (ABV 2010) ostdeutsche kommunalversicherung auf GegenseitigkeitB 1 Gegenstand der Versicherung 1 9 Dauer und Ende des Vertrages; Kündigung 3 2 Vertrauenspersonen 1 10 Obliegenheiten 4 3 Vermögensschäden; Sachschäden 1 4 Versicherungsfall; Umfang der Ersatzleistung 1 5 Selbstbeteiligung; Fälligkeit der Versicherungsleistung 2 11 Abtretung des Versicherungsanspruchs; Rückgriffsanspruch 4 12 Verjährung; Klagefrist; Gerichtsstand 4 13 Anzeigen und Willenserklärungen 4 6 Ausschlüsse 2 14 Bedingungsanpassungsklausel 6 7 Beginn des Versicherungsschutzes 2 8 Prämienzahlung; Folgen verspäteter Zahlung; Prämienregulierung; Prämienrückerstattung 2 1 Gegenstand der Versicherung 2 Vertrauenspersonen (1) Der Versicherer leistet dem Versicherungsnehmer Entschädigung für Vermögensschäden ( 3), die ihm unmittelbar durch Vertrauenspersonen ( 2) oder durch gegen Vertrauenspersonen begangene Handlungen zugefügt (Eigenschäden) und die während der Dauer des Vertrages verursacht werden a) F durch fahrlässige Dienstpflichtverletzungen der Vertrauenspersonen in Ausübung dienstlicher Verrichtungen; b) V durch vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen, insbesondere Treubruchhandlungen, der Vertrauenspersonen; Vertrauenspersonen sind die im Dienstverhältnis zum Versicherungsnehmer stehenden Beamten, Ehrenbeamten, Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden. Ebenso die für den Versicherungsnehmer ehrenamtlich oder nebenberuflich tätige Personen, insbesondere die Mitglieder der Vertretungskörperschaft und ihrer Ausschüsse. 3 Vermögensschäden; Sachschäden Treubruchhandlungen sind: - Unterschlagung, - Untreue, - Betrug, - Diebstahl, im Sinne des Strafgesetzbuches; c) O durch Ereignisse, die ohne Verschulden der Ver trauens personen eintreten, und zwar: Raub, Erpressung, Betrug auf dem Transportweg, im Sinne des Strafgesetzbuchs, begangen gegen die Vertrauenspersonen sowie Verlieren von anvertrautem Geld, Geldeswert, geldwerten Zeichen und Wertpapieren, sofern die Vertrauenspersonen zur Betreuung der Werte den Umständen nach nicht mehr in der Lage gewesen sind. (2) (aufgehoben) (3) Hat bei Schadenstatbeständen gemäß 1 Abs. 1 b und c (V und O) eine fahrlässige Dienstpflichtverletzung die Entstehung des Schadens mitbewirkt, so ist eine Ersatzpflicht des Versicherers gemäß 1 Abs. 1 a (F) nicht begründet. } (1) Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung, Abhandenkommen oder Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit von Sachen) sind, noch sich aus solchen herleiten. (2) Schäden durch Abhandenkommen von Sachen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen sind insoweit mitversichert, als sie sich aus Schadenstatbeständen gemäß 1 Abs. 1 b und c (V und O) ergeben. (3) Bei der Versicherung gemäß 1 Abs. 1 b werden im Rahmen der Versicherungssumme bei vorsätzlicher Schädigung des Versicherungsnehmers durch Löschen von in der EDV gespeicherten Daten, Beschädigen, Zerstören oder Beiseiteschaffen von EDV-lesbaren Datenträgern oder EDV-Programmen und, soweit nicht in der Elektronikversicherung * versicherbar, durch Beschädigen, Zerstören oder Beiseiteschaffen von Datenverarbeitungsanlagen oder Teilen davon die zur Wiederherstellung der Dateien, der Datenträger, der Programme oder der Datenverarbeitungsanlage erforderlichen Kosten ersetzt. OKV037CD/ (4) Eigenbetriebe sind mitversichert. Die Versicherung sonstiger Betriebe bedarf besonderer Vereinbarung. 1 * Derzeit nach den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik ver sicherung (ABE)

2 4 Versicherungsfall; Umfang der Ersatzleistung (1) Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen ist bei Schäden gemäß 1 Abs. 1 a und b (F und V) der Verstoß, der einen nach dem Versicherungsvertrag zu ersetzenden Schaden verursacht hat oder verursachen könnte, bei Schäden gemäß 1 Abs. 1 c (O) das Ereignis. Ist ein Schaden durch Unterlassen herbeigeführt worden, so gilt der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem bei einer normalen Sachbehandlung die versäumte Handlung hätte vorgenommen werden müssen. (2) Bei der Versicherung gemäß 1 Ziff. 1 a ( F) bildet das Doppelte der Versicherungssumme die Höchstgrenze der Ersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Kalenderjahres mit der Maßgabe, dass die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht: a) bei Schäden aus gemeinsamem Handeln mehrerer Vertrauens personen; b) bei einem auf mehreren Verstößen beruhenden einheitlichen Schaden; c) für sämtliche Folgen eines einheitlichen Verstoßes; dabei gilt auch mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. (3) Bei der Versicherung gemäß 1 Abs. 1 b und c (V und O) begrenzt die Versicherungssumme die Entschädigungsleistung für sämtliche Schäden aus Versicherungsfällen der Vertrauenspersonen mit folgender Maßgabe: a) Mit der Leistung einer Entschädigung vermindert sich die Versicherungssumme für etwaige weitere vor der Entdeckung dieses Versiche rungsfalles verursachte Schäden um den Betrag der Entschädigung. b) Für Schäden, die nach der Entdeckung dieses Versicherungsfalles verursacht werden, gilt die vereinbarte Versicherungssumme, soweit der Versicherungsschutz nicht erloschen ist ( 6 Ziff. 6), in der bisherigen Höhe. (4) Bei der Versicherung gemäß 1 Abs. 1 c (O) ist im Rahmen der Versicherungssumme die Entschädigungsleistung im Einzelfall auf höchstens EUR ,00 begrenzt, bei Verlieren jedoch auf höchstens 20 % der Versicherungssumme. Sind für Schäden aus Betrug auf dem Transportweg oder Verlieren auch Entschädigungen aus anderen Versicherungen zu erbringen, so ermäßigt sich die Leistung aus dem nach diesen Bedingungen geschlossenen Versicherungsvertrag in der Weise, dass der Versicherungsnehmer wegen desselben Versicherungsfalles insgesamt nicht mehr als EUR ,00, erhält. 5 Selbstbeteiligung; Fälligkeit der Versicherungsleistung (1) Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird bei der Versicherung gemäß 1 Abs. 1 a und b (F und V) je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. (2) Die Leistung des Versicherers erfolgt in Geld, das in der Bundesrepublik Deutschland gesetzliches Zahlungsmittel ist. Die Auszahlung der Entschädigungssumme hat innerhalb einer Woche nach Feststellung und Anerkennung des Schadens durch den Versicherer zu erfolgen. 6 Ausschlüsse Nicht ersetzt werden 1.a) Kosten aus Verwaltungsstreitverfahren, soweit es sich nicht um unmittelbare Schäden im Sinn der Versicherungsbedingungen handelt; b) Kosten aus Verwaltungsverfahren; c) Strafen und Bußen; d) Schäden durch Nichtausnutzung von Skontomöglichkeiten, soweit der Schaden durch Skontoverlust bei der einzelnen Rechnung unter EUR 500,00 liegt; 2. mittelbare Schäden (z. B. Zinsverluste, Wertminderung, Revi sions kosten); 3. entgangener Gewinn; 4. Schäden, deren anderweitige Versicherung dem Versicherungsnehmer möglich ist, es sei denn, dass der anderweitige Versicherungsschutz deshalb nicht besteht, weil schuldhaft eine ausdrückliche Anweisung zum Abschluss oder zur Weiter führung eines Versicherungsvertrages nicht ausgeführt oder ein laufender Versicherungsvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt worden ist. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit die Versicherung gemäß 1 Abs. 1 c (O) Deckung wie bei einer Beraubungsversicherung gewährt; 5. Schäden durch unterlassene Erweiterung der nach diesen Bedingungen abgeschlossenen Eigenschadenversicherung oder durch Verstoß gegen die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen; 6. Schäden, die durch Vertrauenspersonen verursacht werden, von denen dem Versicherungsnehmer vor der Verursachung des Schadens bekannt ist, dass sie bereits Tatbestände im Sinne von 1 Abs. 1 b (V) in seinen eigenen Diensten oder im Verhältnis zu Dritten verwirklicht haben; 7. soweit nicht anders vereinbart, a) Schäden, die der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles ( 4 Abs. 1) schriftlich angezeigt hat, sowie b) Schäden, die der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages schriftlich angezeigt hat; 8. Schäden, die mit Krieg, kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen, Kernenergie, Terrorakten, Verfügung von hoher Hand, höherer Gewalt oder Erdbeben mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. Ist der Beweis für das Vorliegen einer dieser Ursachen nicht zu erbringen, so genügt für den Ausschluss der Haftung des Versicherers die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. 7 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig im Sinne von 8 Abs. 1 zahlt. Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 2

3 8 Prämienzahlung; Folgen verspäteter Zahlung; Prämienregulierung; Prämienrückerstattung (1) Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag a) Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie. b) Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung der Prämie eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. c) Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. (2) Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag a) Die nach Beginn des Versicherungsschutzes ( 7) zahlbaren regelmäßigen Folgeprämien sind an den im Versicherungsschein festgesetzten Zahlungsterminen und sonstige Prämien bei Bekanntgabe an den Versicherungsnehmer zuzüglich der gesetzlich bestimmten Versicherungssteuer zu entrichten b) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn vereinbart ist, dass der Versicherer die jeweils fälligen Prämien von einem Konto einzieht und eine Prämie aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht eingezogen werden kann oder wenn der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung von seinem Konto widerspricht. In diesen Fällen ist der Versicherer zu weiteren Abbuchungsversuchen berechtigt, aber nicht verpflichtet. c) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Buchstabe d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind. d) Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Buchstabe c) darauf hingewiesen wurde. e) Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Buchstabe c) darauf hingewiesen hat oder die rückständige Prämie nebst Kosten gerichtlich einziehen. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. (3) Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Ist die Einziehung einer Prämie aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so kommt er erst in Verzug, wenn er nach einer Zahlungsaufforderung in Textform nicht fristgerecht zahlt. Kann aufgrund eines Widerspruchs oder aus anderen Gründen eine Prämie nicht eingezogen werden, so kann der Versicherer von weiteren Einzugsversuchen absehen und den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung durch Überweisung auffordern (4) Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Bei Teilzahlung der Jahresprämie werden die noch ausstehenden Raten der Jahresprämie sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät. (5) Prämienregulierung Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jeweils zum 30. Juni eines Jahres Anzeige zu erstatten, wenn a) bei der vereinbarten Bemessungsgrundlage Einwohnerzahl seine Einwohnerzahl die nächsten 500 überschritten hat. Wurde vom Versicherungsnehmer bereits die Zahl seiner Einwohner mit oder mehr angegeben, besteht die Anzeigepflicht erst dann, wenn die Einwohnerzahl die nächsten überschritten hat. b) sich die vereinbarte Bemessungsgrundlage wie z. B. Haushaltsvolumen, Bilanzvolumen, Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge oder Wohneinheiten seit der Antragsaufnahme oder letzten Information verändert hat. Die Mitteilung kann durch Übersendung eines Geschäftsberichtes, der Haushaltssatzung oder vergleichbarer Unterlagen erfolgen, aus welchen die Änderungen ersichtlich sind. Aufgrund der Anzeige wird die Prämie rückwirkend für die aktuelle Versicherungsperiode richtig gestellt. Unterlässt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige rechtzeitig zu erstatten, so kann der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, anstelle der Prämienregulierung als nachzuzahlende Prämie einen Betrag in Höhe der für diese Zeit bereits gezahlten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, so ist der Versicherer verpflichtet, den zuviel gezahlten Betrag der Prämie zurückzuerstatten. (6) Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 3

4 9 Dauer und Ende des Vertrages; Kündigung (1) Dauer und Ende des Vertrages Der Versicherungsvertrag ist zunächst für die in dem Versicherungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr. Ein Vertrag mit einer vereinbarten Dauer von mehr als drei Jahren, kann zum Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf des Vertrages in Schriftform erklärt wird. (2) Kündigung nach Versicherungsfall Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen, der Versicherungsnehmer jedoch nur dann, wenn er die Anzeige nach 10 Abs. 2a) erstattet hat. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Versicherungsleistung in Schriftform zu erfolgen. Wird für einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall keine Entschädigung beansprucht, so ist die Kündigung nur zulässig, sofern der Versicherungsfall nicht länger als ein Jahr zurückliegt; sie ist spätestens einen Monat, nachdem die Partei von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, in Schriftform zu erklären. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. (3) Wirksamkeit einer Kündigung Die Kündigung ist nur dann rechtzeitig erklärt, wenn sie dem Versicherer innerhalb der jeweils vorgeschriebenen Frist in Schriftform zugegangen ist. 10 Obliegenheiten (1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders Gefahr drohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders Gefahr drohend. (2) Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles (a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach erlangter Kenntnis, in Textform anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsnehmer keine Entschädigungsansprüche geltend machen kann oder will. Ferner muss der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall gemäß 1 Abs. 1 c (O) unverzüglich Anzeige bei der nächsten Polizeibehörde erstatten. (b) Der Versicherungsnehmer hat, soweit es für ihn zumutbar ist, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient. Er hat den Versicherer bei der Abwendung sowie bei der Ermittlung und Feststellung des Schadens zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke und Unterlagen zur Einsicht durch den Versicherer zur Verfügung zu stellen und auf Verlangen einzusenden. (3) Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. b) Wird eine Obliegenheit, die nach Abs. 1 oder 2 dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 11 Abtretung des Versicherungsanspruchs; Rückgriffsanspruch (1) Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden. (2) Sämtliche Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer gegen die Vertrauenspersonen oder gegen Dritte aus dem Versicherungsfall zustehen, gehen in Höhe des dem Versicherungsnehmer vom Versicherer ersetzten Schadens auf den Versicherer über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer Abtretungsurkunde verlangen. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. (3) Der Versicherer verzichtet darauf, Rückgriffsansprüche gegen Vertrauenspersonen wegen Schäden aus fahrlässigen Dienstpflichtverletzungen gemäß 1 Abs. 1 a (F) geltend zu machen. 4

5 12 Verjährung; Klagefrist; Gerichtsstand Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können gegen den Versicherer bei dem für seinen Geschäftssitz örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. 13 Anzeigen und Willenserklärungen (1) Allgemeine Bestimmungen Alle von oder gegenüber dem Versicherer abzugebenden Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, sind nur wirksam, wenn sie von oder gegenüber der OKV Ostdeutschen Kommunalversicherung a. G., Berlin, Konrad-Wolf-Straße 91/92, abgegeben werden. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und so weit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. (2) Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers a) Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. b) Rücktritt aa) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. bb) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis cc) der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. c) Prämienänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist formlos kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. Der Versicherer muss die ihm nach den Buchstaben b) und c) zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Buchstaben b) und c) nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die unter b) und c) genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. d) Anfechtung wegen arglistiger Täuschung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 5

6 (3) Gefahrerhöhung a) Anzeigepflicht Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer auf Befragen unverzüglich anzuzeigen. Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer auf Befragen unverzüglich anzuzeigen. b) Kündigung In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach Buchstabe a) kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. c) Prämienerhöhung Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt Buchstabe b) entsprechend. Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist formlos kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. d) Leistungsfreiheit In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach Buchstabe a) ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach Buchstabe a) nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, aa) soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war, oder bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war. e) Unerhebliche Gefahrerhöhung Die Buchstaben a) bis d) sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll. 14 Bedingungsanpassungsklausel (1) Der Versicherer ist berechtigt, - bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, - bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden, - im Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen sowie - zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung einzelne Bedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen. (2) Die geänderten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Schriftform bekanntgegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe in Schriftform widerspricht. Hierauf wird er bei der Bekanntgabe besonders hingewiesen. Zur Fristwahrung ist die Absendung ausreichend. Bei fristgerechtem Widerspruch laufen die Verträge mit den ursprünglichen Bedingungen weiter. (3) Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer den Wortlaut von Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Das Verfahren nach Abs. 2 ist zu beachten. 6

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