Prüfungsordnung für den Studiengang Physik/Diplom an der Universität Hamburg

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1 Prüfungsordnung für den Studiengang Physik/Diplom an der Universität Hamburg Vom veröffentlicht im AMTLICHEN ANZEIGER vom , S. 2157, mit Berichtigung im AMTLICHEN ANZEIGER vom , S. 39; mit Änderungen vom veröffentlicht im AMTLICHEN ANZEIGER vom , S mit Änderungen vom veröffentlicht im AMTLICHEN ANZEIGER vom , S I.. Allgemeine Bestimmungen 1 Wesen der Diplomprüfung, Diplomgrad (1) Die Diplom-Hauptprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Physik. (2) Auf Grund der bestandenen Diplom-- Hauptprüfung wird vom Fachbereich der akademische Grad Diplom-Physiker beziehungsweise Diplom-Physikerin (abgekürzte Schreibweise Dipl.-Phys. ) verliehen. 2 Ziel des Studiums Der Student erwirbt durch die im Studiengang Physik vermittelten fachlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und bereitet sich durch sein Studium auf die berufliche Tätigkeit als Physiker vor. 3 Prüfungen, Prüfungszweck (1) Die Diplom-Hauptprüfung dient der Feststellung, ob das Studienziel erreicht worden ist. (2) Der Diplom-Hauptprüfung geht die Diplom-Vorprüfung (Zwischenprüfung) voraus. In der Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er sich die allgemeinen Fachgrundlagen angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weiterführende Studium mit Erfolg beenden zu können. 4 Prüfungsanspruch (1) Wer im Studiengang Physik/Diplom an der Universität Hamburg immatrikuliert ist oder gewesen ist, kann unabhängig von seiner Studienzeit an den Prüfungen teilnehmen. (2) An den Prüfungen kann nicht teilnehmen, wer in oder nach einem Studium die Diplom- Vorprüfung oder Diplom-Hauptprüfung in Physik an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat. Die Möglichkeit der Befreiung von dieser Einschränkung durch den Präsidenten der Universität Hamburg gemäß 37 Absatz 1 Satz 2 HmbHG bleibt unberührt. 5 Studiendauer Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungen beträgt 10 Semester (fünf Jahre), hiervon entfallen 4 Semester (zwei Jahre) auf das Grundstudium. 6 Prüfungsausschuß (1) Es wird ein Prüfungsausschuß für die Organisation der Prüfungen und die Bearbeitung der ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben gebildet. (2) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er kann sich die Unterlagen jedes Prüfungsfalles vorlegen lassen und die Beteiligten hören. Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt 1

2 Anregungen zur Reform des Studienplans und der Prüfungsordnung. Hierbei wirkt er mit dem Studienreformausschuß des Fachbereichs zusammen. Für die Bewertung von Prüfungsleistungen ist er nicht zuständig. Der Prüfungsausschuß kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von den in dieser Prüfungsordnung genannten Fristen zulassen. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen mit Ausnahme der Beratung über die Notenfestsetzung beizuwohnen. (4) Dem Prüfungsausschuß gehören an: 1. 3 Professoren oder dieser Gruppe gemäß 166 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HmbHG zugeordnete Dozenten, 2. 1 Hochschulassistent oder Wissenschaftlicher Mitarbeiter oder ein dieser Gruppe gemäß 167 Absatz 1 HmbHG zugeordneter Dozent und 3. 1 Student der Physik Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat für zwei Jahre, die studentischen Vertreter für ein Jahr gewählt. Jede Gruppe im Fachbereichsrat schlägt ihre Kandidaten für den Prüfungsausschuß mit der Mehrheit ihrer Mitglieder vor. Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreis der Professoren den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters. (6) Der Prüfungsausschuß tagt nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung einzelner Bewerber zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet. (7) Bei Widersprüchen gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses befaßt sich dieser erneut mit der Angelegenheit. Hilft er dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang ab, so ist die Sache dem Widerspruchsausschuß in Prüfungsangelegenheiten zuzuleiten. (8) Der Prüfungsausschuß kann in seiner Geschäftsordnung einzelne Befugnisse auf den Vorsitzenden übertragen. Der Prüfungsausschuß kann die Befugnis nach 9 Absatz 6 Satz 4 auf den jeweiligen Prüfer übertragen. 7 Prüfer, Aufgabensteller und Gutachter, Beisitzer (1) Die Prüfer werden durch den Prüfungsausschuß bestellt, und zwar 1. gemäß Absatz 2 für Teilprüfungen nach 15 und 19 Absatz 1 und 2. gemäß Absatz 3 für die Aufgabenstellung und Begutachtung bei Diplomarbeiten. (2) Die hauptberuflich am Fachbereich Physik lehrenden Professoren können für alle Prüfungen ihres Fachgebietes zu Prüfern bestellt werden. Bestellt werden grundsätzlich die Professoren, die in dem der Prüfung vorausgehenden Studienabschnitt in den betreffenden Fächern eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Die hauptberuflich an anderen Fachbereichen der Universität und an der Technischen Universität Hamburg-Harburg tätigen Lehrpersonen können für Neben- oder Wahlfachprüfungen auf ihrem Fachgebiet zu Prüfern bestellt werden, sofern sie in ihrem Fachbereich auf diesem Fachgebiet prüfungsberechtigt sind. Professoren gemäß 17 Absatz 1 HmbHG, Privatdozenten gemäß 17 Absatz 2 HmbHG und Dozenten gemäß 167 Absatz 1 HmbHG können für den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff zu Prüfern bestellt werden. (3) Die Berechtigung zur Aufgabenstellung für Diplomarbeiten und zu deren Begutachtung haben die hauptberuflich am Fachbereich Physik lehrenden Professoren. Der Prüfungsausschuß kann diese Berechtigung auch weiteren hauptberuflich an der Universität lehrenden Professoren erteilen. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuß für einzelne Diplomarbeiten auch sonstige in Forschung und Lehre tätige Personen, die auf dem Gebiet der Physik einschließlich Grenzgebieten arbeiten, als Aufgabensteller und Gutachter zulassen. 2

3 (4) Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die Diplomprüfung in Physik erfolgreich abgelegt hat oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. 8 Prüfungsablauf (1) Der Prüfungsausschuß bestellt für jede Prüfung die jeweiligen Prüfer. (2) Für mündliche Teilprüfungen und für die Diplomarbeit kann der Kandidat Prüfer vorschlagen. Den Vorschlägen ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekannt. (3) Der Prüfer bestimmt die Prüfungsgegenstände. Der Kandidat kann für mündliche Teilprüfungen Prüfungsgegenstände vorschlagen. (4) Die Prüfer sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht an Weisungen gebunden. Prüfer und Beisitzer sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung einzelner Bewerber zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet. 9 Mündliche Prüfungen (1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abgenommen. Dieser wird vom Prüfer oder auf zu begründenden Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. (2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jedes Fach in der Regel 30 Minuten. (3) Die Note für die Leistungen wird vom Prüfer festgesetzt. Vor der Festsetzung der Note ist der Beisitzer zu hören; Prüfer und Beisitzer können sich zu diesem Zweck zurückziehen. (4) Wesentliche Inhalte, Ablauf und Ergebnis der Prüfungen werden in einem Protokoll festgehalten. Es wird von dem Prüfer und dem Beisitzer unterzeichnet und ist Teil der Prüfungsakten. (5) Das Prüfungsergebnis ist dem Kandidaten nach jeder Prüfung vom Prüfer mitzuteilen. (6) Mitglieder der Hochschule sind nach Maßgabe vorhandener Plätze als Zuhörer zu mündlichen Prüfungen zuzulassen. Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sind zu bevorzugen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Der Prüfungsausschuß kann die Öffentlichkeit auf Antrag des Kandidaten ausschließen, wenn sie für ihn einen besonderen Nachteil besorgen läßt. 10 Versäumnis, Täuschung, Störung (1) Vereinbart ein Kandidat für eine Teilprüfung, zu der er zugelassen ist, keinen Prüfungstermin oder erscheint er zu einem Prüfungstermin nicht oder bricht er die Prüfung ab, ohne daß ein wichtiger Grund nach 11 vorliegt, gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. (2) Hat ein Kandidat vier Jahre nach der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung oder zur Diplom- Hauptprüfung diese nicht vollständig abgelegt, ohne daß ein wichtiger Grund nach 11 nachgewiesen ist, wird das Prüfungsverfahren eingestellt. Die Prüfung gilt nicht als nicht bestanden. Auf Antrag erhält der Kandidat eine Bescheinigung über die Prüfungsleistungen; 18 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei einem erneuten Antrag auf Zulassung zur Prüfung können die Prüfungsleistungen aus dem eingestellten Prüfungsverfahren angerechnet werden. (3) Unternimmt der Kandidat einen Täuschungsversuch, wird er unbeschadet des Absatzes 4 von der Fortsetzung der Prüfungsleistung nicht ausgeschlossen. Der jeweilige Prüfer oder Aufsichtsführende fertigt über das Vorkommnis einen Vermerk, den er nach Abschluß der Prüfungsleistung unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorlegt. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Täuschungsversuchs trifft der Prüfungsausschuß; dem Kandidaten ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Stellt der Prüfungsausschuß einen Täuschungsversuch fest, gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. (4) Ein Kandidat, der sich schuldhaft derart verhält, daß andere Kandidaten gestört werden oder der Prüfungsverlauf beeinträchtigt wird kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung 3

4 ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt. Absatz 3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Stellt der Prüfungsausschuß eine den Ausschluß rechtfertigende Störung fest, gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. Andernfalls ist dem Kandidaten alsbald Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung erneut zu erbringen, ohne daß dies als Wiederholung gilt. (5) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 11 Unterbrechung der Prüfung (1) Der Kandidat kann das Prüfungsverfahren aus wichtigem Grund unterbrechen. Die zuvor vollständig erbrachten Prüfungsleistungen werden dadurch nicht berührt. Die abgebrochenen Prüfungsleistungen sind erneut zu erbringen, ohne daß dieses als Wiederholung gilt. Der Prüfungsausschuß kann genehmigen, daß eine unterbrochene Diplomarbeit fortgesetzt wird, wenn der Aufgabensteller dies befürwortet. (2) Der für die Unterbrechung geltend gemachte Grund muß dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist das Zeugnis eines Arztes vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf die Vorlage verzichten, wenn offensichtlich ist, daß der Kandidat erkrankt ist. Erkennt der Vorsitzende den geltend gemachten Grund nicht an, entscheidet der Prüfungsausschuß. 10 Absatz 5 gilt entsprechend. (3) Ein Kandidat, der eine Prüfungsleistung in Kenntnis eines Unterbrechungsgrundes vollständig erbracht hat, kann sich anschließend nicht mehr auf das Vorliegen eines Unterbrechungsgrundes berufen. 12 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Im Rahmen der Diplom-Vorprüfung und der Diplom-Hauptprüfung werden die Leistungen des einzelnen Kandidaten bewertet. (2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung 2 = gut = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung 3 = befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht den durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierteren Bewertung können vom Prüfer Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffern um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7 und 4,3 sind ausgeschlossen. (3) Ist eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern zu bewerten, wird die Note für die betreffende Prüfungsleistung aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der Prüfer gebildet. (4) Die Noten der Teilleistungen werden dem Kandidaten auf Antrag mitgeteilt und begründet. 13 Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen sowie der entsprechenden Studienzeiten (1) Diplom-Vorprüfungen, andere gleichwertige Prüfungsleistungen, Studienleistungen und die entsprechenden Studienzeiten, die im Studiengang Physik/Diplom an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, werden angerechnet. (2) Prüfungs- und Studienleistungen sowie die entsprechenden Studienzeiten, die in einem anderen Studiengang oder einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, werden angerechnet, soweit sie gleichwertig sind. 4

5 (3) Für die Gleichwertigkeit von Prüfungsund Studienleistungen sowie der entsprechenden Studienzeiten an ausländischen Hochschulen sind die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend, soweit solche bestehen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen zu hören. (4) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten. (5) Soweit diese Prüfungsordnung in Zusammenhang mit nachweispflichtigen Studienleistungen bestimmte Lehrveranstaltungsformen (z.b. Übungen, Praktika) nennt, wird dadurch die Erprobung anderer Lehrveranstaltungsformen nicht ausgeschlossen, sofern sie den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme zulassen. Die dabei einzuhaltenden Nachweisformen werden vom Fachbereichsrat festgelegt. 14 Wiederholung der Prüfung (1) Ist die Diplom-Vor- beziehungsweise Diplom-Hauptprüfung nicht bestanden, können die Teilprüfungen, die mit nicht ausreichend bewertet wurden, jeweils zweimal wiederholt werden. (2) Ist die Diplomarbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet worden, kann sie, abweichend von Absatz 1, nur einmal wiederholt werden. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß eine weitere Wiederholung genehmigen. (3) Hat ein Student entsprechend Absatz 1 die Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft, kann die zuständige Behörde auf Antrag, dem ein Gutachten der Studienberatung beigefügt sein muß, eine weitere Wiederholung gewähren. (4) Gilt eine Prüfung nach 10 als nicht bestanden, so entscheidet der Prüfungsausschuß, in welchem Umfang die Prüfung zu wiederholen ist. (5) Der Prüfungsausschuß soll die Zulassung zur Wiederholungsprüfung davon abhängig machen, daß der Kandidat an einer Studienfachberatung teilnimmt. Für die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung kann der Prüfungsausschuß dem Kandidaten bestimmte Auflagen hinsichtlich seines Studiums und der Frist für die Wiederholungsprüfung machen. II.. Diplom-Vorprüfung 15 Umfang und Art der Prüfung Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichen Teilprüfungen in den Fächern: 1. Klassische Physik 2. Quantenphysik und Statistische Physik 3. Theoretische Mechanik 4. Mathematik 5. ein Wahlfach; die Studienordnung bestimmt die Wahlfächer und kann zu bestimmten Wahlfächern andere kontrollierte Prüfungsformen vorsehen. 16 Verfahren (1) Den Prüfungsfächern sind durch Studienordnung und Studienplan bestimmte Lehrveranstaltungen zugeordnet, auf deren Gegenstand sich die Teilprüfungen beziehen. Die Diplom-- Vorprüfung soll in der Weise studienbegleitend stattfinden, daß der Kandidat die Teilprüfungen jeweils im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfachs ablegt. Wer in seinem fünften Fachsemester die Diplom- Vorprüfung nicht vollständig bestanden hat, muß die verbleibenden Teilprüfungen innerhalb eines achtwöchigen Prüfungsabschnitts ablegen; dies gilt auch für Wiederholungen. (2) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Nachweis darüber, daß der Kandidat an der Universität Hamburg immatrikuliert ist oder war, und 2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder Diplom-- Hauptprüfung in Physik oder einen Teilabschnitt einer dieser Prüfungen bestanden oder nicht bestanden hat. 5

6 (3) Die Zulassung zu den einzelnen Teilprüfungen ist unter Angabe der jeweiligen Prüfungsfächer und gegebenenfalls mit Vorschlägen für die Bestellung der Prüfer ebenfalls schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. (4) Dem Antrag auf Zulassung zur Teilprüfung im Fach Quantenphysik und Statistische Physik sind die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an insgesamt zwei Übungen zu den Lehrveranstaltungen über Klassische Physik, Quantenphysik und Statistische Physik beizufügen. (5) Dem Antrag auf Zulassung zur Teilprüfung im Fach Theoretische Mechanik ist ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung zur Vorlesung Theoretische Mechanik beizufügen. (6) Dem Antrag auf Zulassung zur Teilprüfung im Fach Mathematik ist ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Übungen zu den Lehrveranstaltungen in Mathematik beizufügen. (7) Der Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme am Praktikum I und II muß spätestens vor der letzten Prüfung des Prüfungsverfahrens dem Prüfungsausschuß vorgelegt werden. (8) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung der Zulassung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 17 Notenbildung, Ergebnis der Prüfung (1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens 4,0 betragen und die Bescheinigung nach 16 Absatz 7 rechtzeitig vorgelegt wurde. (2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auf bestehende Wiederholungsmöglichkeiten hinweist und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. (3) Die Gesamtnote wird berechnet als arithmetisches Mittel der Fachnoten. Danach wird die zweite Stelle hinter dem Komma gestrichen. 18 Zeugnis (1) Ist die Diplom-Vorprüfung bestanden, wird dem Kandidaten unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt, das die Fachnoten und die Gesamtnote angibt. Dabei werden die Fachnoten wie folgt bezeichnet: bis 1,5 über 1,5 bis 2,5 über 2,5 bis 3,5 über 3,5 bis 4,0 sehr gut gut befriedigend ausreichend. Eine Gesamtnote bis 1,1 lautet ausgezeichnet, im übrigen wird die Gesamtnote in der gleichen Weise bezeichnet wie die Fachnoten. (2) Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tage anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. (3) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, so wird dem Kandidaten auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist. III.. Diplom-Hauptprüfung 19 Umfang und Art der Prüfung (1) Die Diplom-Hauptprüfung besteht aus a) der Diplomarbeit und b) mündlichen Teilprüfungen in den Fächern 1. Struktur der Materie mit nach Wahl des Kandidaten einem der folgenden Schwerpunkte: Atom- und Molekülphysik, Festkörperphysik, Kernphysik, Elementarteilchenphysik; 2. Theoretische Physik; 6

7 3. ein Wahlfach physikalischer Richtung aus dem Gesamtbereich Struktur der Materie und Anwendungen der Physik nach näherer Maßgabe der Studienordnung, 4. ein Wahlfach nach Maßgabe der Studienordnung. (2) Teilprüfungen sind innerhalb zweier je vierwöchiger Zeitabschnitte abzulegen. Jeder dieser Zeitabschnitte kann vor Beginn der Diplomarbeit oder innerhalb eines halben Jahres nach Abgabe der Diplomarbeit liegen. In dem Zeitabschnitt von der Ausgabe des Themas für die Diplomarbeit bis zur Abgabe der Diplomarbeit darf keine Teilprüfung abgelegt werden. (3) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen. Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Festsetzung der Gesamtnote jedoch nicht mit einbezogen. 20 Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung (1) Die Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Sollen die Teilprüfungen in zwei durch die Diplomarbeit getrennten Abschnitten abgelegt werden ( 19 Absatz 2), so ist die Zulassung für jeden Abschnitt unter Angabe der jeweiligen Prüfungsfächer gesondert zu beantragen. Für den Abschnitt nach Abgabe der Diplomarbeit kann die Zulassung nur zu sämtlichen noch offenen Teilprüfungen gemeinsam beantragt werden. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. Der Nachweis über die bestandene Diplom- Vorprüfung; 2. der Nachweis, daß der Kandidat für den Studiengang Physik/Diplom an der Universität Hamburg immatrikuliert ist oder war; 3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Hauptprüfung in Physik oder einen Teilabschnitt einer Diplom- Hauptprüfung bestanden oder nicht bestanden hat; 4. die Angabe a) des Schwerpunkts für die Prüfung im Fach Struktur der Materie ( 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1) b) der Lehrveranstaltungen, über deren Gegenstände der Kandidat die Prüfung im Wahlfach physikalischer Richtung ( 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3) erbringen will, und c) des Wahlfachs und gegebenenfalls Vorschläge für die Bestellung der Prüfer; 5. Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen: a) zwei Physikalische Praktika für Fortgeschrittene, b) ein Proseminar, c) vier Übungen zu Lehrveranstaltungen aus den Fächern gemäß 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 bis 3, darunter mindestens je eine aus der Struktur der Materie und der Theoretischen Physik. Wird die Prüfung in zwei Abschnitten abgelegt, so sind dem Antrag auf Zulassung zum ersten Abschnitt mindestens zwei Übungsscheine beizufügen. (3) Der Prüfungsausschuß entscheidet auf Grund der eingereichten Unterlagen über die Zulassung. Die Entscheidung wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 21 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit soll zeigen, ob der Kandidat in der Lage ist, eine experimentelle oder theoretische Aufgabe aus dem Gebiet der Physik nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Das Thema der Diplomarbeit ist so anzulegen und die Betreuung so zu gestalten, daß die Bearbeitungszeit nach Absatz 5 eingehalten werden kann. (2) Das Thema der Diplomarbeit wird über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgegeben. Der Ausgabetag ist aktenkundig zu machen. 7

8 (3) Ist der Aufgabensteller ( 7 Absatz 3) nicht ein hauptberuflich am Fachbereich Physik lehrender Professor, so darf die Arbeit erst begonnen werden, wenn der Prüfungsausschuß dem Thema zugestimmt und ein hauptberuflich am Fachbereich Physik lehrender Professor sich dem Prüfungsausschuß gegenüber bereit erklärt hat, das zweite Gutachten zu erstellen. Der zweite Gutachter aus dem Fachbereich Physik ist vom Kandidaten über den Fortgang der Arbeit zu unterrichten. (4) Der Kandidat kann für das Thema der Diplomarbeit und für die Person des Aufgabenstellers Vorschläge machen; den Vorschlägen ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen. Andernfalls sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß der Kandidat rechtzeitig das Thema für eine Diplomarbeit erhält. Entsprechende Anträge sollen mit dem Zulassungsantrag vorgelegt werden. (5) Die Diplomarbeit wird im Rahmen eines zwölfmonatigen Diplom-Praktikums angefertigt. Sie ist in dreifacher Ausfertigung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Abgabetermin liegt spätestens zwölf Monate nach dem Ausgabetag gemäß Absatz 2 Satz 2. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann vor Fristablauf auf schriftlichen vom Aufgabensteller befürworteten Antrag des Kandidaten die Bearbeitungszeit um drei Monate verlängern. In besonderen Ausnahmefällen, deren Umstände nicht vom Kandidaten zu vertreten sind, kann der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit auf höchstens 18 Monate verlängern. (6) Der Kandidat kann einmal innerhalb von drei Monaten nach Ausgabe der Diplomarbeit diese ohne Begründung zurückgeben und eine neue Diplomarbeit beantragen. Diese neue Diplomarbeit gilt nicht als Wiederholung. (7) Ein Kandidat, der unter den Voraussetzungen des 11 die Diplomarbeit unterbricht, kann diese fortsetzen, wenn der Aufgabensteller es befürwortet und der Prüfungsausschuß zustimmt. Dieser bestimmt gleichzeitig den neuen Abgabetermin. (8) Kann ein Kandidat die Diplomarbeit nicht fristgerecht fertigstellen, werden die bis zum Abgabetermin erbrachten Ergebnisse als Prüfungsleistung bewertet. (9) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er sie selbständig verfaßt und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 22 Bewertung der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist vom Aufgabensteller und einem zweiten Gutachter zu beurteilen. Der Kandidat kann Gutachter für seine Diplomarbeit vorschlagen. Diesen Vorschlägen ist, soweit möglich und vertretbar, Rechnung zu tragen. Falls sich die Gutachternoten um mehr als 1,0 unterscheiden, wird ein dritter Gutachter bestellt. (2) Der Prüfungsausschuß bestellt den zweiten und dritten Gutachter aus dem Kreis der zur Aufgabenstellung und Begutachtung berechtigten Personen ( 7 Absatz 3). (3) Die Gutachten sollen innerhalb von vier Wochen abgegeben werden. (4) Die Note der Diplomarbeit wird berechnet als arithmetisches Mittel der Gutachternoten. (5) Bei Gruppenarbeiten kann der Beitrag des einzelnen Kandidaten als Prüfungsleistung anerkannt werden, wenn er deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Die Abgrenzung des Beitrags des einzelnen erfolgt auf Grund der Angabe von Abschnitten oder Seitenzahlen oder durch Unterscheidung von fachlichen Gebieten bei interdisziplinären Arbeiten. Die Abgrenzung kann auch durch eine von den Mitgliedern der Gruppe vorzulegende zusätzliche Beschreibung der von dem einzelnen bearbeiteten Teilgebiete oder Problemkreise der Arbeit erfolgen, die den Beitrag des einzelnen so konkretisieren, daß er für sich bewertbar ist. Ferner ist in einem Kolloquium festzustellen, ob der einzelne Kandidat seinen Beitrag sowie den Arbeitsprozeß und das Arbeitsergebnis der Gruppe selbständig erläutern und vertreten kann. Über die Anerkennung des Beitrages des einzelnen Kandidaten als Prüfungsleistung entscheiden die jeweiligen Gutachter. Es ist die Anerkennung durch beide Gutachter erforderlich. 8

9 23 Ergebnis der Diplom-Hauptprüfung (1) Die Diplom-Hauptprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten und die Note der Diplomarbeit mindestens 4,0 betragen. (2) Die Gesamtnote wird berechnet als arithmetisches Mittel der Fachnoten und der doppelt gewichteten Note der Diplomarbeit. Danach wird die zweite Stelle hinter dem Komma gestrichen. (3) Ist die Diplom-Hauptprüfung nicht bestanden, gilt 17 Absatz 2 entsprechend. (4) Das Ergebnis der Diplom-Hauptprüfung wird erst festgestellt, wenn der Kandidat eine Bescheinigung des Instituts, in dem er die Diplomarbeit angefertigt hat, über die Freigabe des Arbeitsplatzes vorlegt. 24 Zeugnis (1) Für die bestandene Diplom- Hauptprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnoten, das Thema und die Note der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote enthält. Für die Bezeichnung der Noten gilt 18 Absatz 1 entsprechend. (2) Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt sind. (3) Ist die Diplom-Hauptprüfung nicht bestanden, gilt 18 Absatz 3 entsprechend. 25 Verleihung des Diplomgrades (1) Zusammen mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde ausgehändigt oder zugestellt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Physiker oder Diplom-Physikerin (Dipl.-Phys.) beurkundet. (2) Die Diplomurkunde trägt das Datum des Zeugnisses. Sie wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. IV.. Schlußbestimmungen 26 Ungültigkeit der Prüfung (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß entsprechend 10 Absatz 3 nachträglich die Prüfung für ganz oder teilweise nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vor- oder -Hauptprüfung nicht erfüllt und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt, sofern der Kandidat nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig die Zulassung zu Unrecht erwirkt hat. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entscheidet der Prüfungsausschuß über die Rücknahme der Zulassung und die Ungültigkeit der Prüfung. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 oder 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Wird die Diplom-Hauptprüfung für ungültig erklärt, spricht der Prüfungsausschuß die Aberkennung des Diplomgrades aus. Die Diplomurkunde ist einzuziehen. 27 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluß der Diplom-Vorprüfung beziehungsweise der Diplom-Hauptprüfung wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsakte gewährt. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. (3) Nimmt ein Kandidat vor Abschluß der Prüfung Einsicht in die Prüfungsakte kann der Prüfungsausschuß ihn vom weiteren Prüfungsverfahren ausschließen. 9

10 28 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. (2) Sie ist erstmals auf Studenten anzuwenden, die im SS 1985 ihr Studium aufnehmen beziehungsweise nach der Diplom-Vorprüfung fortsetzen. 24. Januar 1973 und 22. September 1976 zugelassen werden. Studierende, die ihre Diplom- Vorprüfung vor dem Sommersemester 1985 abgelegt haben, können bis längstens Wintersemester 1988/89 auch zur Diplom-Hauptprüfung gemäß der in Satz 1 genannten Ordnung zugelassen werden. 10 Absatz 2 wird auch auf die Prüfungsverfahren gemäß Satz 1 und 2 angewandt. (3) Studierende, die das Studium vor dem Sommersemester 1985 begonnen haben, können bis längstens Wintersemester 1987/88 auch zur Diplom-Vorprüfung gemäß Ordnung der Diplomprüfung für Studierende der Physik vom 21. April/26. Mai 1971 mit Änderungen vom H a m b u r g, den 19. November 1984 Die Behörde für Wissenschaft und Forschung (Amtl.Anz. vom , S.2157) 10

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